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7_I_717

BGE 7 I 717

Bundesgericht (BGE) · 1881-01-01 · Deutsch CH
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91. Urtheil vom 28. Oktober 1881 in Sachen Stüßt. A. Nachdem Leonhard Stüßi, Holzhändler in Glarus, gegen einen vom Kreisamte der V Dörfer, Kantons Graubünden, auf ihm gehöriges Holz gelegten Arrest beim Bundesgerichte Be¬ schwerde geführt hatte, weil derselbe auf eine persönliche civil¬ rechtliche Entschädigungsansprache wegen eines angeblich von seinen Fuhrleuten begangenen Delikts sich beziehe, also durchaus civil— und nicht strafrechtlicher Natur sei (s. Entscheidungen des Bundesgerichtes, Amtliche Sammlung, VII, S. 229 u. ff.) wurde er vom Kreisamte der Dörfer durch Vermittlung des Polizei¬ amtes Glarus vorgeladen, am 30. Mai dieses Jahres vor dem Polizeigerichte in Zizers zu erscheinen, um sich dort bezüglich Eigenthumsbeschädigung zu verantworten. Rekurrent erklärte in¬ deß, daß er dieser Vorladung keine Folge leisten werde, da er den Behörden des Kantons Graubünden jegliche Kompetenz, ihn zu citiren oder über ihn zu urtheilen, auf so lange des Be¬ stimmtesten bestreite, als nicht das im Bundesgesetze über die Auslieferung von Verbrechern und Angeschuldigten vom 24. Juli 1852 vorgesehene Verfahren gegen ihn durchgeführt sein werde. B. Durch Urtheil des Polizeigerichtes in Zizers vom 31. Mai

1881 wurde hierauf Rekurrent in contumaciam in Anwendung des § 33 des Polizeigesetzes des Kantons Graubünden vom

26. Juli 1873 zu einer Buße von 20 Fr., zu Bezahlung der Untersuchungs— und Gerichtskosten mit 22 Fr. 50 Cts., zu einer Entschädigung an die Damnifikaten von 25 Fr., sowie zum Kostenersatze an dieselben mit 35 Fr. verurtheilt. Dabei ging das Gericht von der Erwägung aus, daß der Gerichtsstand des begangenen Vergehens in Zizers begründet sei, und daß nun feststehe, daß den Klägern und Damnifikaten, den Holzhändlern Georg Burger und Martin Hemmy von Trimmis, Buchenholz von den Bergen beim Felsenbach "entwendet resp. angegriffen" und ihnen gehörige buchene Spalten als Unterlager zu Blöcker¬ aufrollen und Schleifen verwendet worden seien und zwar in Gegenwart und im Interesse des Rekurrenten. C. Gegen dieses Urtheil ergriff Leonhard Stüßt den Rekurs an das Bundesgericht; er trägt auf Aufhebung desselben an, indem er bemerkt, daß dieses Urtheil ohne irgendwelche Berück¬ sichtigung der Vorschriften des Bundesgesetzes vom 24. Juli 1852 zu Stande gekommen sei und er durch dasselbe auf willkürliche Weise seinem verfassungsmäßigen Richter entzogen werde. In seiner Rekursbeantwortung trägt dagegen das Kreisamt der V Dörfer auf Abweisung des Rekurses aus formellen und mate¬ riellen Gründen an, indem es in der Hauptsache bemerkt: Das Polizeigericht in Zizers sei als forum delicti commissi nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen verfassungsmäßig zuständig; das Bundesgesetz über Auslieferung von Verbrechern und Ange¬ schuldigten vom 24. Juni 1852 finde hier keine Anwendung: gegentheils sei das Konkordat betreffend Stellung der Fehlbaren in Polizeifällen vom 7. Juni 1810, 9. Juli 1818, anwendbar, da gegen den Rekurrenten nicht kriminell, sondern blos polizei¬ lich vorgegangen worden sei; übrigens habe Rekurrent auch die gesetzlichen Vorschriften über Reinigung gegenüber von Kontu¬ mazialurtheilen nicht beobachtet. D. In seiner Replik führt Rekurrent insbesondere aus, daß in casu von einer Anwendung des Konkordates vom 7. Juni 1810, 9. Juli 1818, keine Rede sein könne, da dieses seinem klaren Wortlaute nach sich nur auf "allgemein anerkannte Polizei¬ vergehen" beziehe; nun aber Diebstahl und Eigenthumsbeschädi¬ gung wohl nirgends als Polizeivergehen anerkannt und speziell nach der Gesetzgebung des Kantons Glarus als Verbrechen oder Vergehen, nicht als Polizeibertretungen behandelt werden. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Da Rekurrent im Kanton Graubünden nicht von einem verfassungswidrigen Ausnahmegericht, sondern gegentheils von einem verfassungsmäßig eingesetzten Gericht, bei welchem die Sache in gesetzlichem Wege anhängig gemacht wurde, beurtheilt worden ist, so kann von einer Verletzung des Grundsatzes, daß Niemand seinem verfassungsmäßigen Richter entzogen werden dürfe, nach konstanter bundesrechtlicher Praxis offenbar nicht die Rede sein; es kann sich daher lediglich fragen, ob nicht eine Verletzung des Bundesgesetzes über Auslieferung von Ver¬ brechern oder Angeschuldigten vorliege.

2. Diese Frage aber ist zu verneinen, denn von einer Ver¬ letzung des zitirten Bundesgesetzes könnte nur dann gesprochen werden, wenn die strafrechtliche Verfolgung und Beurtheilung des Rekurrenten sich auf eines der in Art. 2 leg. cit. auf¬ gezählten Auslieferungsdelikte bezöge. Nun sind aber nach der erwähnten Gesetzesbestimmung "unbedeutende Fälle" böswilliger Eigenthumsbeschädigung von der Auslieferungspflicht ausdrück¬ lich ausgenommen; die Verfolgung und Beurtheilung des Re¬ kurrenten aber geschah gerade wegen eines solchen dem Schadens¬ betrage und der angedrohten und ausgesprochenen Strafe nach unbedeutenden, nur polizeilich zu ahnenden Falles, böswilliger Eigenthumsbeschädigung, wie sich aus dem Urtheile des Polizei¬ gerichtes in Zizers in Verbindung mit der an den Rekurrenten ergangenen Ladung zur Evidenz ergibt, und es kann daher von einer Verletzung des zitirten Bundesgesetzes offenbar nicht die Rede sein. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs ist als unbegründet abgewiesen.