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7_I_42

BGE 7 I 42

Bundesgericht (BGE) · 1881-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

7. Urtheil vom 26. März 1881 in Sachen Ackermann. A. Jakob Ackermann von Rynikon, Kantons Aargau, gegen¬ wärtig wohnhaft in Remington, Staates Indiana, Vereinigte Staaten von Amerika, welcher in seiner Heimatgemeinde unter Vormundschaft steht, hält sich seit dem Jahre 1863, und zwar mit Wissen und Einwilligung seines Vormundes und der Vor¬ mundschaftsbehörde, in den Vereinigten Staaten von Amerika auf; derselbe ist seither nur einmal vorübergehend, im Winter des Jahres 1877—1878, in seine Heimatgemeinde zurückgekehrt. Er ist gemäß einem Zeugnisse des öffentlichen Notars Klause¬ nius in Chicago, Staates Illinois, nach den Gesetzen seines Wohnortes dispositionsfähig und ist gemäß einem Zeugnisse des George Brophy, clerk of the circuit of Adams county, Staa¬ tes Illinois, vom 3. Juli 1873, im Jahre 1873 nach Erfüllung der gesetzlichen Vorschriften in das Bürgerrecht der Vereinigten Staaten von Amerika aufgenommen worden. Gestützt hierauf erklärte Jakob Ackermann die Verzichtleistung auf sein bisheriges Staats— und Gemeindebürgerrecht und richtete durch seinen Ge¬ neralbevollmächtigten, den Notar Bertschi in Zofingen, am 20. März 1880 das Gesuch an den Regierungsrath des Kantons Aargau, dieser möchte seine Bürgerrechtsverzichtleistung geneh¬ migen und ihn als Bürger aus dem aargauischen Staatsver¬ bande entlassen. Der zur Vernehmlassung über dieses Gesuch eingeladene Gemeindrath von Rynikon trug jedoch auf Abwei¬ sung desselben an, indem er bemerkte, daß dem unter Vormund¬ schaft stehenden Petenten offenbar nur darum zu thun sei, sein unter vormundschaftlicher Verwaltung stehendes väterliches Ver¬ mögen herauszubekommen, und daß bei den Charaktereigenschaf¬ ten des Petenten die Gefahr nahe liege, daß er dasselbe in kurzer Zeit verschwenden werde, wodurch dann, angesichts des Umstandes, daß das öffentliche Recht der Vereinigten Staaten von Amerika keine verbindliche Armenunterstützung der Gemein¬ den oder des Staates kenne, die weitere Gefahr begründet werde, daß Ackermann auf das amerikanische Bürgerrecht auch wieder verzichte und im Zustande der Verarmung und Arbeitsunfähig¬ keit in die alte Heimat zurückkehre oder dahin zurückgeschafft werde. Gestützt auf diese Vernehmlassung beschloß der Regie¬ rungsrath des Kantons Aargau am 6. August 1880: Es werde dem Verzichte des Jakob Ackermann auf das Bürgerrecht der Gemeinde Rynikon und auf das aargauische Staatsbürgerrecht die staatliche Genehmigung nicht ertheilt. B. Gegen diesen Entscheid ergriff Jakob Ackermann den Re¬ kurs an das Bundesgericht, indem er ausführt: Die Gründe, welche vom Gemeindrathe von Rynikon gegen seine Entlassung aus dem schweizerischen Bürgerrechte geltend gemacht werden, seien thatsächlich nicht richtig und überdem rechtlich völlig unerheblich. Es komme einzig und allein darauf an, ob er die in Art. 6 des Bundesgesetzes betreffend die Ertheilung des Schweizerbür¬ gerrechtes und den Verzicht auf dasselbe vom 3. Heumonat 1876 für den Verzicht auf das Schweizerbürgerrecht aufgestellten Be¬ dingungen erfülle und dies sei nun zweifellos der Fall. Denn er habe das Bürgerrecht der Vereinigten Staaten von Amerika erworben, sei nach den Gesetzen seines Wohnortes handlungs¬ fähig und habe auch, da es im Sinne des citirten Bundesge¬ setzes einzig und allein auf das faktische Domizil ankomme, die Fiktion also, wonach ein Bevormundeter den Wohnsitz des Vor¬ mundes theile, nicht in Betracht komme, kein Domizil mehr in

der Schweiz. Es sei übrigens im vorliegenden Falle auch das im citirten Bundesgesetze vorgeschriebene Verfahren nicht einge¬ halten worden, indem eine Kundgebung seines Gesuches wohl an den Gemeindrath von Rynikon, nicht aber an allfällige wei¬ tere Betheiligte stattgefunden habe und auch der Regierungsrath des Kantons Aargau, nachdem der Gemeindrath von Rynikon gegen die Entlassung Einsprache erhoben habe, über diese Ein¬ sprache nicht selbst hätte entscheiden, sondern dieselbe an das Bundesgericht zur Aburtheilung hätte leiten sollen. Demnach werden die Anträge gestellt:

1. Es sei in Aufhebung des Entscheides des Regierungsrathes des Kantons Aargau der Bürgerrechtsverzichtleistung des Jakob Ackermann, Philipps sel. von Rynikon, die Genehmigung zu er¬ theilen.

2. Eventuell: Es seien vorerst die Akten zu Vervollständigung und gesetzlicher Behandlung im Sinne des Art. 7 des Bundes¬ gesetzes an den Regierungsrath des Kantons Aargau zurückzu¬ weisen und wolle alsdann das Bundesgericht auf Grundlage des vervollständigten Aktenmaterials sein Urtheil fällen und das Weitere anordnen. C. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde bemerkt der Regierungsrath des Kantons Aargau im Wesentlichen: Seine Beschlußfassung vom 6. August 1880 habe er nicht als eine Entscheidung gemäß Art. 7 Lemma 2 des Bundesgesetzes, son¬ dern als eine Einsprache gegen die Verzichtserklärung des Rekur¬ renten aufgefaßt. An derselben müsse er auch jetzt noch festhal¬ ten. Es sei nämlich seitens des Rekurrenten die Voraussetzung des Art. 6 lit. a des Bundesgesetzes vom 3. Heumonat 1876 nicht erfüllt. Denn Rekurrent habe als Bevormundeter sein recht¬ liches Domizil, gemäß Art. 38 des aargauischen bürgerlichen Gesetzbuches, am Wohnorte seines Vormundes, d. h. in Rynikon, Kantons Aargau; auf das rechtliche Domizil aber komme es nach Art. 6 lit. a cit. an, nicht auf das bloß faktische Wohnen, wie die Verschiedenheit der in lit. a und lit. b des citirten Art. 6 gebrauchten Ausdrücke ergebe. Eine gegentheilige Auslegung müßte auch zu den größten Inkonvenienzen für die betheiligten Kantone und Gemeinden führen. Wie sich nämlich in einem dem vorliegenden ganz analogen Falle, der im Geschäftsberichte des eidgenössischen Justiz— und Polizeidepartementes für das Jahr 1878 (Bundesblatt 1879 II S. 616) erörtert sei, ergeben habe, stelle sich die Regierung der Vereinigten Staaten auf den Stand¬ punkt, daß, wenn Jemand, der das amerikanische Bürgerrecht durch Naturalisation erworben habe, freiwillig wieder auswan¬ dere, z. B. in seine Heimat, er durch diesen Akt allein auf seine amerikanische Nationalität verzichte und seine ursprüngliche Nationalität wieder annehme. Nach dieser Theorie könnte jeder in der Schweiz unter Vormundschaft gestellte Verschwender nach den Vereinigten Staaten auswandern, dort das Bürgerrecht er¬ werben, hierauf gestützt sein unter vormundschaftlicher Verwal¬ tung stehendes Vermögen herausverlangen, und hernach, nach Verschleuderung seines Vermögens, binnen Jahresfrist wieder in seine Heimat zurückkehren, wo er, weil er die amerikanische Nationalität verloren habe, wieder aufgenommen werden müßte. Diese Folge habe aber der Gesetzgeber gewiß nicht gewollt. De߬ halb werde auf Abweisung des Rekurses angetragen. D. Nachdem das Bundesgericht durch Beschluß vom 19: No¬ vember 1880 die Akten an den Regierungsrath des Kantons Aargau zurückgewiesen hatte mit der Einladung, gemäß Art. 7 des Bundesgesetzes vom 3. Heumonat 1876 zu Einreichung all¬ fälliger Einsprachen gegen "das Entlassungsgesuch sämmtlichen Betheiligten Frist anzusetzen, wurden auf die diesfalls vom Ge¬ meindrathe von Rynikon im aargauischen Amtsblatte erlassene Publikation vom 8. Dezember 1880 eine Einsprache der Orts¬ bürgergemeinde von Rynikon, welche sich auf die bereits früher vom Gemeindrathe von Rynikon geltend gemachten Einsprachs¬ gründe beruft und eine solche der Bezirksverwaltung Brugg, Namens des Staates Aargau, eingereicht, welch letztere aus¬ führt: Für ein von der aargauischen Weinbaugesellschaft dem Staate Aargau schuldiges Kapital von 17,500 Fr. nebst Zin¬ sen habe sich neben 16 Mitverpflichteten der Vater des Rekur¬ renten, Philipp Ackermann, alt Gerichtsschreiber von Rynikon in Brugg, als Mitschuldner und Mitbürge verpflichtet. Nach dem Tode des Philipp Ackermann sei diese Verpflichtung auf seine fünf Kinder, worunter auch den Rekurrenten, als Erben über¬

gegangen. Es werde daher fragliche Schuld— und Bürgschafts¬ pflicht angemeldet und gegen den Bürgerrechtsverzicht des I. Ackermann, mit welchem die Aushingabe seines Vermögens ver¬ bunden sein werde, Einsprache erhoben, bis neue Garantie resp. Ersatzbürgschaft geleistet sein werde. Endlich hält auch der Ge¬ meindrath von Rynikon durch Zuschrift vom 25. Januar 1881 seine frühere Einsprache aufrecht. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Was zunächst die Einsprache anbelangt, welche von der Bezirksverwaltung von Brugg, Namens des Staates Aargau, eingereicht wurde, so ist klar, daß der Umstand, daß für den Rekurrenten privatrechtliche Verpflichtungen im Inlande begrün¬ det sind, in keiner Weise eine Verweigerung der Entlassung des¬ selben aus dem schweizerischen Staatsverbande motiviren kann, sondern es vielmehr lediglich den Gläubigern des Rekurrenten überlassen bleiben muß, zu Sicherstellung ihrer Forderungen die angemessenen und gesetzlich zulässigen Vorkehren auf dem Wege des Civilprozesses zu treffen.

2. Fragt sich im Weitern, ob diejenigen Erfordernisse, welche Art. 6 des Bundesgesetzes vom 3. Heumonat 1876 für den Bür¬ gerrechtsverzicht aufstellt, vorliegend erfüllt seien, so ist nicht be¬ stritten, daß Rekurrent das Bürgerrecht der Vereinigten Staaten von Amerika erworben hat und daß er nach den Gesetzen des Staates, in welchem er wohnt, handlungsfähig ist. Ebenso steht thatsächlich fest, daß Rekurrent seit vielen Jahren, und zwar mit Wissen und Willen der aargauischen Vormundschaftsbehörde, in den Vereinigten Staaten von Amerika, gegenwärtig in Reming¬ ton, Staates Indiana, wohnt. Wenn nichtsdestoweniger von den Einsprechern behauptet wird, derselbe habe noch ein Domizil in der Schweiz, so daß der Vorschrift des Art. 6 lit. a leg. cit. nicht Genüge geleistet sei, so wird diese Behauptung lediglich damit begründet, daß Rekurrent als Bevormundeter nach § 38 des aargauischen bürgerlichen Gesetzbuches den Wohnsitz des Vor¬ mundes theile. Nun hat aber das Bundesgericht schon wieder¬ holt ausgesprochen (vrgl. die Entscheidung vom 20. Sept. 1879 in S. Steiner, amtl. Sammlung V S. 328 u. ff.), daß das Bundesgesetz vom 3. Heumonat 1876 von dem natürlichen und thatsächlichen Begriffe des Domizils ausgehe und demnach unter Domizil den Ort verstehe, an welchem Jemand wirklich wohnt und den Mittelpunkt seiner Geschäfte hat, während ein bloß prozeßrechtlicher und fiktiver Wohnsitz, wie derjenige, den, in Uebereinstimmung mit andern Gesetzgebungen, das aargauische Recht für den Bevormundeten am Wohnorte des Vormundes statuirt, nicht in Betracht kommen könne. Demgemäß kann denn nicht zweifelhaft sein, daß vorliegend den Erfordernissen des Bürgerrechtsverzichtes, wie Art. 6 leg. cit. sie aufstellt, Genüge geleistet ist.

3. Hat aber Rekurrent den gesetzlichen Erfordernissen des Bür¬ gerrechtsverzichtes Genüge geleistet, so muß sein Verzicht entge¬ gengenommen und ihm die Entlassung aus seinem bisherigen bürgerrechtlichen Verbande ertheilt werden und kann daneben darauf, aus welchen Motiven Rekurrent diese Entlassung nach¬ sucht und ob dieselbe in seinem eigenen Interesse liegt oder nicht, überall nichts ankommen. Ebensowenig kann offenbar auf den Umstand Gewicht gelegt werden, daß möglicherweise Rekurrent das von ihm erworbene amerikanische Bürgerrecht in Zukunft wieder verlieren könnte. Wenn die Regierung des Kantons Aar¬ gau die Befürchtung ausspricht, daß in diesem Falle Rekurrent seiner ursprünglichen Heimatgemeinde zur Last fallen würde, so ist darauf zu erwidern, daß Rekurrent, auch wenn er sein neues Bürgerrecht in den Vereinigten Staaten von Amerika wieder ver¬ lieren sollte, dadurch keineswegs ohne Weiters in sein ursprüng¬ liches schweizerisches Staats— und Gemeindebürgerrecht wieder eintreten würde, vielmehr alsdann als Heimatloser betrachtet werden müßte, zu dessen Aufnahme seine ursprüngliche Heimat¬ gemeinde keineswegs verbunden wäre. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Einsprachen gegen den Bürgerrechtsverzicht des Jakob Ackermann sind abgewiesen und es ist demnach die Entlassung desselben aus dem aargauischen Kantons— und Gemeindebürger¬ recht von der zuständigen kantonalen Behörde auszusprechen.