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7_I_29

BGE 7 I 29

Bundesgericht (BGE) · 1881-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

6. Urtheil vom 29. Januar 1881 in Sachen Baselstadt gegen Kaltenmeyer. A. Durch einen am 22. September 1879 vom Großen Rathe des Kantons Baselstadt genehmigten Vertrag zwischen der schwei¬ zerischen Centralbahngesellschaft und dem Kanton Baselstadt übernahm letzterer die Verpflichtung, die Verlängerung der im Weichbilde der Stadt Basel gelegenen Hochstraße von der Bru¬ derholzstraße bis zur Thiersteinerallee auszuführen, wobei indeß vereinbart war, daß die daherigen Kosten mit Inbegriff der Ent¬ schädigungen für die zu der Straße nöthig werdenden Lander¬ werbungen von der schweizerischen Centralbahngesellschaft zu tra¬ gen seien. Die neu zu erstellende Straße durchschneidet nun die dem Obersten I. Kaltenmeyer in Basel gehörige Liegenschaft Sektion IV Parzelle 101 und es mußte daher von dieser Par¬ zelle ein Streifen von 2403 Quadratmeter zum Straßenareal gezogen werden. Da eine freiwillige Abtretung seitens des I. Kaltenmeyer nicht erzielt werden konnte, so ermächtigte der Re¬ gierungsrath des Kantons Baselstadt durch Beschluß vom 1. Mai 1880 sein Baudepartement zur Einleitung des Expropriations¬ verfahrens. Nachdem indeß das Baudepartement gemäß § 206

der Civilprozeßordnung für den Kanton Baselstadt beim Civil¬ gericht I des Kantons Basel das Gesuch um Ernennung einer Schatzungskommission gestellt hatte, wurde vom Beklagten in¬ nert der ihm gesetzten Frist Einwendung gegen dieses Begehren erhoben; derselbe beantragte in erster Linie Abweisung der Ex¬ propriationsklage zur Zeit, bis eine Eingabe, die er gleich nach Mittheilung des Beschlusses vom 1. Mai 1880 an die Regie¬ rung gerichtet habe, ihre Beantwortung gefunden habe; eventuell beantragte er, es möge das Expropriationsverfahren als eine civilrechtliche Streitigkeit eines Privaten mit einem Kanton, bei welcher der Streitgegenstand den Werth von 3000 Fr. über¬ steige, nach Maßgabe von Art. 27 Ziff. 4 des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1874 über die Organisation der Bundesrechts¬ pflege an das Bundesgericht gewiesen werden. Seitens des Bau¬ departementes des Kantons Baselstadt wurde gegenüber letzterer Einwendung geltend gemacht, die Regierung handle im vorlie¬ genden Falle nicht als Vertreterin des Kantons, sondern als Vertreterin der Einwohnergemeinde Basel, deren Geschäfte laut Gesetz vom 18. April 1859 betreffend die Uebernahme städti¬ scher Geschäfte durch den Staat und Art. 14 der Kantonalver¬ fassung vom 10. Mai 1875 an die staatlichen Behörden über¬ gegangen seien. Es handle sich somit um eine Streitigkeit ge¬ genüber der Einwohnergemeinde Basel, auf welche Art. 27 Ziff. 4 des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1874 keine Anwendung finde. Durch Urtheil vom 11. Juni 1880 erkannte indeß das Civil¬ gericht I des Kantons Baselstadt im Sinne des eventuellen An¬ trages des Beklagten dahin: Kläger sei mit seinem Expropria¬ tionsbegehren hierorts abgewiesen, in dem Sinne, daß er das¬ selbe beim Bundesgerichte anzubringen habe. Diese Entscheidung wurde durch Urtheil des Appellationsgerichtes des Kantons Ba¬ selstadt vom 1. Juli 1880 bestätigt. B. Gegen dieses Urtheil ergriff das Baudepartement des Kantons Baselstadt den Rekurs an das Bundesgericht. In sei[ner] Rekursschrift bemerkt dasselbe: Es gründe seine Beschwerde auf Art. 29 des Bundesgesetzes betreffend die Organisation der Bun¬ desrechtspflege und suche gestützt auf diese Gesetzesbestimmung um Abänderung der von den kantonalen Gerichten erlassenen Urtheile nach. Es handle sich nämlich um eine die Interpreta¬ tion des Art. 27 des nämlichen Bundesgesetzes betreffende Streit¬ frage; der Streitwerth dieser Kompetenzfrage sei ein unbestimm¬ ter und demnach sei gemäß Art. 29 cit, die Weiterziehung des letztinstanzlichen kantonalen Urtheils an das Bundesgericht statt¬ haft. Sollte indeß das Bundesgericht der Ansicht sein, daß die Voraussetzungen des Art. 29 cit. hier nicht zutreffen, so solle die Beschwerde als staatsrechtlicher Rekurs im Sinne des Art. 59 leg. cit. wegen Rechtsverweigerung gelten. Beantragt werde: Es sei das Urtheil des Appellationsgerichtes vom 1. Juli und damit implicite das Urtheil des Civilgerichtes vom 11. Juni 1880 aufzuheben und das Civilgericht zur Niedersetzung einer Schatzungskommission anzuhalten. Die bis dahin ergangenen Kosten seien zu Lasten des Herrn Kaltenmeyer. Zur Begründung werde bemerkt: Nachdem schon kraft des Gesetzes vom 18. April 1859 betreffend Uebernahme städtischer Geschäfte durch den Staat das städtische Bauwesen und namentlich die Anlage und Kor¬ rektion von Straßen in die Hand der Regierungsbehörden über¬ gegangen sei, habe die kantonale Verfassung vom 10. Mai 1875 das Verhältniß des Staates zu den Gemeinden dahin festgesetzt, daß die Geschäfte der Gemeinden durch eine Einwohnergemeinde und den von dieser gewählten Gemeinderath besorgt werden, daß aber in der Stadt der Große Rath an die Stelle der Ein¬ wohnergemeinde trete und die Befugnisse des städtischen Ge¬ meinderathes an den Regierungsrath übergehen. Schon aus die¬ ser Bestimmung ergebe sich deutlich, daß Kanton und Einwoh¬ nergemeinde Baselstadt keineswegs identisch, sondern vielmehr zwei getrennte selbständige Rechtssubjekte seien, deren Geschäfte nur durch die gleichen Organe besorgt werden, ein Verhätniß, das gar nichts Abnormes habe, vielmehr in der in mehreren Kantonen bestehenden Einrichtung, wonach ein Gemeinderath die Geschäfte sowohl der Einwohner— als auch der Ortsbürgerge¬ meinde besorge, seine Analogie finde. Demnach sei denn auch im Gemeindegesetze vom 26. August 1876 angeordnet, daß zwar die Staatsbehörden die Verwaltung des vom Ortsbürgergute ausgeschiedenen Vermögens der Einwohnergemeinde Basel in Aktiven und Passiven übernehme, daß aber zu Sicherung des

Eigenthumsrechtes der Einwohnergemeinde gegenüber dem Staate eine Urkunde auszufertigen sei, welche ein Inventar des vom Staate übernommenen städtischen Vermögens enthalte. Diese am

26. Juni 1876 errichtete Urkunde nun bezeichne als Eigenthum der Einwohnergemeinde ausdrücklich die "Allmenden“, unter wel¬ chen Begriff das gesammte im Stadtbezirke befindliche Straßen¬ areal, und zwar nicht nur das am 26. Juni 1876 bereits vor¬ handene, sondern auch das während der Verwaltung der Staats¬ behörden hinzuerworbene falle. Demnach werde vorliegend das zu expropriirende Land Eigenthum der Einwohnergemeinde und keineswegs des Staates, woraus sich zur Genüge ergebe, daß das Baudepartement bezw. der Regierungsrath hier nicht im Namen des Staates, sondern im Namen der Einwohnergemeinde handle, es sich also nicht um einen Streit zwischen einem Pri¬ vaten und einem Kanton, sondern um einen solchen zwischen einem Privaten und einer Gemeinde handle. Allein auch wenn der Staat wirklich Partei wäre, so wäre doch die Weigerung der Gerichte des Kantons Baselstadt, eine Schätzungskommission niederzusetzen, eine gesetzwidrige, denn jedenfalls handle es sich hier nicht um eine im Wege des gewöhnlichen Civilprozesses geltend zu machende Civilforderung, sondern um eine Admini¬ strativstreitigkeit, für deren Erledigung gesetzlich ein besonderes Verfahren festgestellt sei, welches auch gegenüber dem Staate als Partei eingehalten werden müsse; höchstens könnte es sich, wenn der Staat Partei wäre, fragen, ob nicht nach Durchfüh¬ rung des Administrativverfahrens bezw. nach dem Urtheile der Schatzungskommission und des Appellationsgerichtes die Weiter¬ ziehung an das Bundesgericht statthaft wäre. In der Verweige¬ rung der Einleitung dieses Administrativverfahrens würde auch dem Fiskus gegenüber eine Rechtsverweigerung liegen, um so, mehr sei dies natürlich gegenüber der Gemeinde der Fall. C. In seiner Rekursbeantwortung trägt der Rekursbeklagte Oberst J. J. Kaltenmeyer auf Abweisung des Rekurses unter Ver¬ fällung der Rekurspartei in sämmtliche Prozeßkosten an, indem er im Wesentlichen bemerkt: Daß im Kanton Basel zur Erledigung von Expropriationsfällen ein besonderes Prozeßverfahren gesetzlich vor geschrieben sei, sei richtig, aber völlig unerheblich, da über dem kantonalen Gesetze das Bundesgesetz stehe, es sich mithin ledig¬ lich fragen müsse, ob nach den Vorschriften des letztern die Kom¬ petenz des Bundesgerichtes begründet sei. Für Begründung der Kompetenz des Bundesgerichtes sei nun nach Art. 27 Ziffer 4 des Bundesgesetzes betreffend Organisation der Bundesrechts¬ pflege, da eine Partei die Verweisung der Sache an das Bun¬ desgericht verlange, bloß erforderlich, daß es sich um eine civil¬ rechtliche Streitigkeit handle, daß die eine Partei ein Kanton sei und daß der Streitgegenstand einen Hauptwerth von wenig¬ stens 3000 Fr. habe. Letzteres sei nun zweifellos der Fall und werde von der Gegenpartei auch nicht bestritten. Dagegen be¬ streite die letztere sowohl, daß eine civilrechtliche Streitigkeit vor¬ liege, als auch, daß der Kanton Partei sei. Allein was den er¬ sten Punkt anbelange, so seien Streitigkeiten über die Höhe von Expropriationsentschädigungen sowohl nach baslerischem Rechte, wie sich aus der Stellung ergebe, welche das Expropriations¬ verfahren in der baslerischen Civilprozeßordnung unter dem Ti¬ tel II "Besondere Prozedurformen“ einnehme, als auch nach der eidgenössischen Gesetzgebung und nach allgemeinen Rechtsgrund¬ sätzen als Civilstreitigkeiten zu betrachten. In Bezug auf den zweiten Punkt sodann, so sei schon im erstinstanzlichen Urtheile zutreffend ausgeführt, daß der Staat, indem er das Bauwesen der Stadt besorge, nicht Mandatar der Stadt sei, sondern im eigenen Namen handle, womit auch übereinstimme, daß eine Unterscheidung zwischen dem, was der Staat als Vertreter der Stadt, und dem, was er aus eigener Machtvollkommenheit vor¬ nehme, faktisch nicht beobachtet werde, wie denn auch im vorliegen¬ den Falle der Staat als Kläger aufgetreten sei. Nach den gel¬ tenden gesetzlichen Bestimmungen (§§ 14—17 und 20 der Ver¬ fassung und §§ 1 und 2 des Gemeindegesetzes) habe unzweifel¬ haft die Einwohnergemeinde keine eigenen Organe und keine selbständige Existenz; es sei auch nicht die Einwohnergemeinde, sondern der Staat bei der in Frage stehenden Expropriation materiell interessirt, denn nach der "Urkunde betreffend das zu¬ folge Gesetzes vom 18. April 1859 dem Staate zur Besorgung oder Benützung übergebene städtische Immobiliarvermögen vom

3. September 1859“ sei der Staat befugt, über das Straßen¬

areal für Straßenkorrektionen ohne irgendwelche Entschädigung an die Einwohnergemeinde zu verfügen, wogegen alles dasjenige Areal städtische Allmend werde, welches der Staat zu Straßen¬ korrektionen von Privaten oder Gemeinden erwerbe. In glei¬ chem Sinne spreche sich auch die Urkunde vom 26. Juni 1876 aus. Demnach sei bei Feststellung der Höhe der Expropriations¬ entschädigungen für Straßenkorrektionen einzig der Staat be¬ theiligt. In Betracht falle endlich auch, daß die Expropriation in Ausführung eines Vertrages geschehe, den die Regierung un¬ zweifelhaft als Vertreterin des Kantons Baselstadt mit der Cen¬ tralbahn abgeschlossen habe. Aus diesem Vertrage ergebe sich übrigens, daß die in Frage stehende Straßenbaute lediglich um der Betriebsinteressen der Centralbahngesellschaft willen unter¬ nommen werde, weßhalb denn die Centralbahngesellschaft auch die daherigen Kosten zu tragen sich verpflichtet habe. Wenn nichts¬ destoweniger nicht die Centralbahngesellschaft, welche andere im gleichen Vertrage vorgesehene Bauten, wie z. B. die Unterfüh¬ rung der Pfeffingerstraße selbst auszuführen unternommen habe, sondern der Staat diese Baute ausführe, so sei dies lediglich deßhalb vereinbart worden, um statt des, auf Expropriationen der Centralbahngesellschaft anwendbaren, eidgenössischen Expro¬ priationsgesetzes die baslerischen Expropriationsgesetze, welche die Privaten bei Anlage neuer Straßen mehr in Mitleidenschaft ziehen, für diese bedeutenden Expropriationsfälle zur Anwen¬ dung bringen zu können. D. In seiner Replik führt das Baudepartement des Kantons Baselstadt insbesondere aus, daß die Korrektion einer Straße im Innern der Stadt Basel zweifellos eine städtische Angele¬ genheit sei, daß im Fernern die Verwaltung der städtischen An¬ gelegenheiten nicht dem Staate als solchem, sondern bloß den staatlichen Behörden übertragen sei und daß demgemäß im vor¬ liegenden Falle nicht der Staat, sondern die Gemeinde als Par¬ tei erscheine. Wenn in dem zwischen der Centralbahn=Gesell¬ schaft und der Regierung des Kantons Baselstadt abgeschlosse¬ nen Vertrage vorgesehen sei, daß die Unterführung der Pfeffin¬ gerstraße durch die Centralbahngesellschaft, die Fortsetzung der Hochstraße dagegen durch die Staatsbehörden auf Kosten der Centralbahngesellschaft auszuführen sei, so sei dies deßhalb ver¬ einbart worden, weil die Unterführung der Pfeffingerstraße eine im Interesse der allgemeinen Sicherheit nach Art. 16 des Ge¬ setzes über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen der Eisen¬ bahngesellschaft obliegende Arbeit sei, während die Fortsetzung der Hochstraße mit dem Bahnbetriebe nur in sehr indirektem Zusammenhange stehe. Jedenfalls übrigens wäre im vorliegen¬ den Expropriationsfalle, auch wenn das Bundesgericht zu dessen Beurtheilung kompetent wäre, materiell nicht das eidgenös¬ sische Expropriationsgesetz, sondern das baslerische Recht anzu¬ wenden. Duplicando bekämpft der Rekursbeklagte in eingehender Aus¬ führung die Aufstellungen der Replik und hält an dem gestellten Antrage fest. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Fragt es sich zunächst, ob das Bundesgericht zur Beur¬ theilung der vorliegenden Beschwerde kompetent sei, bzw. ob letz¬ tere überhaupt als statthaft erscheine, so ist zwar zweifellos, daß das angefochtene Urtheil des Appellationsgerichtes des Kantons Baselstadt einer Weiterziehung an das Bundesgericht gemäß Art. 29 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechts¬ pflege nicht unterliegt. Denn das Rechtsmittel der Weiterzie¬ hung an das Bundesgericht gemäß Art. 29 leg. cit. ist nach der angeführten Gesetzesstelle nur gegen letztinstanzliche kantonale Haupturtheile, d. h. letztinstanzliche Entscheidungen, welche in der Sache selbst ergangen sind, zulässig, während es sich vorliegend nicht um ein solches Haupturtheil, sondern lediglich um eine Entscheidung über den Gerichtsstand handelt. (Vergl. Entscheid des Bundesgerichtes i. S. Kurr, amtliche Sammlung VI S. 541

u. ff.) Dagegen ist die vorliegende Beschwerde als staatsrecht¬ licher Rekurs gemäß Art. 59 leg. cit. allerdings statthaft. Denn Rekurrent beschwert sich darüber, daß durch das angefochtene Urtheil die in Art. 27 Ziffer 4 des Bundesgesetzes über Or¬ ganisation der Bundesrechtsflege aufgestellten Normen über die Gerichtsbarkeit des Bundesgerichtes verletzt seien und er somit durch dasselbe genöthigt werden wolle, vor einem bundesgesetz¬ lich nicht kompetenten Gerichte Recht zu nehmen. Zu Beurthei¬

lung von Beschwerden wegen Verletzung der durch die Bundes¬ gesetzgebung aufgestellten Regeln über Gerichtsbarkeit und Ge¬ richtsstand ist aber das Bundesgericht nach Art. 59 lit. a leg. cit. kompetent, sofern dieselben gegen Verfügungen kantonaler Behörden gerichtet sind. (Vrgl. die angeführte Entscheidung i. S. Kurr.) Es folgt übrigens die Kompetenz des Bundesgerichtes zu materieller Prüfung der vorliegenden Beschwerde auch daraus, daß, sofern letztere als begründet erscheint, mithin auch das Bun¬ desgericht die Beurtheilung der in Frage stehenden Expropria¬ tionsstreitigkeit von der Hand weisen muß, das angefochtene Urtheil eine Rechtsverweigerung gegenüber dem Rekurrenten in¬ volvirt, gegen welche das Bundesgericht nach konstanter bundes¬ rechtlicher Praxis einzuschreiten befugt ist.

2. Ist sonach auf eine sachliche Prüfung der Beschwerde ein¬ zutreten, so kann es sich, da von Seiten einer Partei die Be¬ urtheilung der Sache durch das Bundesgericht verlangt worden ist und der Streitwerth 3000 Fr. unbestrittenermaßen übersteigt, gemäß Art. 110 Ziffer 4 der Bundesverfassung und 27 Ziffer 4 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege nur darum handeln, zu untersuchen, ob in dem in Frage ste¬ henden Rechtsstreite der Kanton Partei sei und ob dieser Rechts¬ streit sich als eine civilrechtliche Streitigkeit im Sinne der ci¬ tirten Verfassungs— und Gesetzesbestimmungen qualifizire.

3. In ersterer Beziehung nun ist unbedenklich der Anschauung der kantonalen Gerichte, daß in dem fraglichen Expropriations¬ streite der Staat bezw. der Kanton Baselstadt als Partei er¬ scheine, beizutreten. Denn zweifellos ist nach der Kantonalver¬ fassung vom 10. Mai 1875 (§§ 14 und 15) die Einwohnerge¬ meinde der Stadt Basel als besondere, vom Staate getrennte, Korporation gar nicht organisirt. Es besorgt vielmehr der Staat durch seine Organe und in eigenem Namen die städtischen Ge¬ schäfte. Demnach ist denn auch, wie § 15 der Kantonsverfassung ausdrücklich ausspricht, das städtische Vermögen an den Staat übergegangen und wenn allerdings durch die darüber ausgestell¬ ten Sicherungsurkunden der Stadtgemeinde für den Fall der spätern Wiederherstellung einer besondern Stadtgemeindeverwal¬ tung, d. h. für den Fall ihrer spätern gesetzlichen Neukonstituirung das Eigenthum an diesem Vermögen gewahrt wird, so ändert dies doch nichts daran, daß gegenwärtig die Stadtgemeinde Basel als besondere Korporation bezw. als besonderes vom Staate verschiedenes Rechtssubjekt nicht besteht. Für den vor¬ liegenden Fall kann übrigens um so weniger zweifelhaft sein, daß in Bezug auf denselben der Staat Partei ist, als die frag¬ liche Expropriation in Ausführung eines vom Regierungsrathe ausdrücklich auf den Namen des Staates abgeschlossenen Ver¬ trages mit der Centralbahngesellschaft verlangt, auch der Staat ursprünglich als Kläger aufgetreten und Abtretung an den Staat verlangt worden ist.

4. Muß sonach geprüft werden, ob es sich vorliegend um eine civilrechtliche Streitigkeit im Sinne des Art. 110 Ziffer 4 der Bundesverfassung und des Art. 27 Ziffer 4 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege handle, so ist zunächst Sinn und Tragweite der erwähnten Verfassungs— und Gesetzbe¬ stimmungen festzustellen, d. h. zu untersuchen, welche Bedeutung dem Ausdrucke "civilrechtliche Streitigkeiten“ beizulegen, in wel¬ chem Umfange also dem Bundesgerichte durch die fraglichen Be¬ stimmungen konkurrirende Gerichtsbarkeit neben den kantonalen Gerichten verliehen ist. Hierüber ist zu bemerken: Die kanto¬ nalen Gerichte sind offenbar davon ausgegangen, daß nach Art. 110 Ziffer 4 der Bundesverfassung und 27 Ziffer 4 des Bun¬ desgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege als civil¬ rechtliche Streitigkeiten, in welchen dem Bundesgerichte konkur¬ rirende Gerichtsbarkeit neben den kantonalen Gerichten über¬ tragen ist, alle Rechtsstreitigkeiten zu betrachten seien, welche überhaupt Privatrechte zum Gegenstande haben. Es ist nun auch nicht zu verkennen, daß der Wortlaut der angeführten Gesetzes¬ und Verfassungsbestimmungen, für sich allein genommen, diese Auffassung allerdings nahe zu legen scheint. Allein nach aner¬ kannten Grundsätzen der Auslegung (s. z. B. Wächter, Pandek¬ ten I S. 130) darf zu Ermittlung des Sinnes einer Gesetzes¬ stelle nicht lediglich auf deren Wortlaut abgestellt, sondern müssen daneben auch alle andern Momente, welche einen Schluß auf den Willen des Gesetzgebers bezw. darauf gestatten, welchen Sinn dieser dem Gesetzesworte habe beilegen wollen, in Berücksichti¬

gung gezogen werden; insbesondere ist auf den gesammten Zu¬ sammenhang des geltenden Rechtes und das Verhältniß, in wel¬ chem der auszulegende Rechtssatz demgemäß zu andern Rechts¬ sätzen steht, Rücksicht zu nehmen. Werden sonach die angeführten Verfassungs— und Gesetzesbestimmung nicht für sich allein, son¬ dern mit Rücksicht auf die gesammte Lage der die Bundesrechts¬ pflege betreffenden Gesetzgebung und das Verhältniß derselben zu dem kantonalen materiellen und Prozeßrecht ins Auge ge¬ faßt, so ergibt sich mit Nothwendigkeit, daß der Gesetzgeber den Art. 110 Ziffer 4 der Bundesverfassung und Art. 27 Ziffer 4 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege die ihnen von den kantonalen Gerichten beigemessene, umfassende Bedeutung nicht hat beilegen wollen. Es sind vielmehr die an¬ geführten Bestimmungen einschränkend dahin auszulegen, daß als civilrechtliche Streitigkeiten, in welchen die konkurrirende Ge¬ richtsbarkeit des Bundesgerichtes Platz greift, nicht alle überhaupt dem Privatrechte angehörigen Rechtssachen, sondern nur Civil¬ prozeßsachen in einem engern Sinne, d. h. solche Rechtssachen aufzufassen sind, welche nach Maßgabe der einschlagenden kan¬ tonalen Gesetzgebung im ordentlichen Rechtswege zu erörtern sind, oder für welche kantonsgesetzlich der ordentliche Rechtsweg lediglich aus Gründen nicht sachlicher Art, d. h. aus Gründen, welche nicht aus der besondern Natur der betreffenden Rechts¬ verhältnisse fließen, ausgeschlossen ist. Denn:

a. Es bestehen bekanntlich kantonalgesetzlich neben dem or¬ dentlichen Prozeßverfahren für manche Rechtssachen besondere Prozeßarten, welche mit der innern Natur der betreffenden Rechtsverhältnisse bezw. mit den einschlägigen Bestimmungen des kantonalen materiellen Rechtes in engstem Zusammenhange stehen, wofür beispielsweise auf die in einer Mehrzahl von Kan¬ tonen bestehenden besondern Vorschriften über das Prozeßver¬ fahren in Wechselsachen, in Streitigkeiten über Anerkennung oder Priorität von Forderungen im Konkurse, Streitigkeiten im Exe¬ kutionsverfahren u. drgl. verwiesen werden mag. Dagegen ist in allen, vom Bundesgerichte gemäß Art. 110 Ziffer 4 der Bun¬ desverfassung und Art. 27 Ziffer 4 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege an Stelle der kantonalen Gerichte zu beurtheilenden Rechtsstreitigkeiten lediglich das or¬ dentliche Verfahren der eidgenössischen Civilprozeßordnung anzu¬ wenden, so daß die Normen der letztern in allen Beziehungen, sowohl mit Bezug auf den Gang des Verfahrens, dessen For¬ men und Fristen, als in Bezug auf das Beweisrecht, die pro¬ zessualische Zulässigkeit gewisser Einreden u. s. w., ausschließlich maßgebend sind. Denn auf das Verfahren vor dem Bundesge¬ richte ist selbstverständlich schlechthin das eidgenössische Proze߬ recht anwendbar, und letzteres kennt besondere Verfahrensarten für unter Art. 27 Ziffer 4 des Bundesgesetzes betreffend Orga¬ nisation der Bundesrechtspflege gehörende Fälle überall nicht. Wenn nun aber das Bundesgericht, sofern es nach Art. 110 Ziff. 4 der Bundesverfassung und Art. 27 Ziffer 4 des citirten Bun¬ desgesetzes auf Verlangen einer Partei an der Stelle der kan¬ tonalen Gerichte zu urtheilen berufen ist, lediglich im ordentli¬ chen Rechtswege zu verfahren hat, so muß eben daraus gefol¬ gert werden, daß es auch nur insoweit an Stelle der kantona¬ len Gerichte zu treten habe, als Rechtssachen in Frage liegen, welche im ordentlichen Rechtswege zu erörtern sind, bezw. daß ihm konkurrirende Gerichtsbarkeit neben den kantonalen Ge¬ richten nur für das Gebiet der ordentlichen Civilgerichtsbarkeit der letztern verliehen sei. Daß nämlich der eidgenössische Gesetz¬ geber für den Fall, daß ein Kanton Partei ist, der Streitwerth 3000 Fr. erreicht und eine Partei es verlangt, auch die nach kanionalem Rechte aus sachlichen Gründen in einem besondern Verfahren zu erledigenden Rechtssachen in das ordentliche Ver¬ fahren der eidgenössischen Civilprozeßordnung habe verweisen wollen, erscheint von vornherein als ausgeschlossen. Denn es würde dies offensichtlich die Realisirung des kantonalen mate¬ riellen Rechtes, welches mit den bestehenden kantonalen Spezial¬ prozeduren in engster Verbindung steht, beeinträchtigen und ge¬ fährden und theilweise zu völlig unannehmbaren Konsequenzen, wie z. B. dazu führen, daß in Wechselsachen kantonalgesetzlich bestehende Normen über den Ausschluß gewisser Einreden oder Beweismittel im Wechselprozesse (vrgl. Art. 102 des Entwurfes einer schweizerischen Wechselordnung und dazu Fick, Kritische Uebersicht der schweizerischen Handels— und Wechselgesetzgebung

S. 109) und überhaupt die prozessualische Wechselstrenge, wenn die Voraussetzungen des Art. 27 Ziffer 4 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege gegeben sind, durch eine Partei eludirt werden könnten. Die Folgerung, daß die konkurrirende Gerichtsbarkeit des Bundesgerichtes nach Art. 110 Ziffer 4 der Bundesverfassung und Art. 27 Ziffer 4 des an¬ geführten Bundesgesetzes sich nur auf die im ordentlichen Rechts¬ wege zu entscheidenden Rechtssachen beziehe, erscheint denn auch um so mehr als zulässig, als da, wo der Gesetzgeber dem Bun¬ desgerichte Rechtssachen, deren Natur ein besonderes, vom or¬ dentlichen Prozesse abweichendes Verfahren zu erheischen scheint, wirklich hat zuweisen wollen, auch die nöthigen besondern Be¬ stimmungen über das Verfahren getroffen worden sind. (Vrgl. Art. 28 des citirten Bundesgesetzes.)

b. Erstreckt sich somit die in Frage stehende Kompetenz des Bundesgerichtes nicht auf diejenigen Rechtssachen, für welche kantonalgesetzlich ein Spezialverfahren aus sachlichen Gründen vorgeschrieben ist, so ist dagegen gleichzeitig festzuhalten, daß, wenn für gewisse Rechtssachen durch die Kantonalgesetzgebung der ordentliche Rechtsweg aus andern als sachlichen Gründen aus¬ geschlossen würde, dadurch die Kompetenz des Bundesgerichtes nicht berührt bezw. aufgehoben werden könnte; denn wenn aller¬ dings letztere nach Sinn und Geist der eidgenössischen Gesetz¬ gebung dann cessirt, wenn das kantonale Recht ein außerordent¬ liches Verfahren für Rechtssachen eingeführt hat, in deren in¬ nerer Natur ein rechtfertigender Grund hiefür liegt, so kann dagegen selbstverständlich davon keine Rede sein, daß die Kan¬ tonalgesetzgebung durch Aufstellung hiedurch nicht gerechtfertigter Spezialprozeduren die Anwendung des citirten Art. 27 Ziffer 4 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege willkürlich ausschließen könne. Kantonalgesetzliche Bestimmungen also, durch welche z. B. für Prozesse, in welchen der Fiskus Partei ist, ein privilegirter Gerichtsstand und ein besonderes Verfahren aufgestellt (vrgl. in dieser Richtung § 34 der vormali¬ gen graubündnerischen Kantonsverfassung vom 25. Januar 1854) oder überhaupt mit Rücksicht auf die Persönlichkeit der Parteien, nicht auf die Natur der Rechtssache, besondere Prozeßnormen eingeführt würden, vermöchten die konkurrirende Gerichtsbarkeit des Bundesgerichtes gemäß Art. 27 Ziffer 4 leg. cit. keines¬ wegs auszuschließen.

5. Werden nun die aufgestellten allgemeinen Grundsätze auf den vorliegenden Fall angewendet, so ergiebt sich: Es ist dem Rekursbeklagten unbedenklich zuzugestehen, daß es sich vorliegend um eine Streitigkeit über privatrechtliche Rechts¬ beziehungen der Parteien handelt. Denn, während allerdings das Recht zur Enteignung und die Pflicht, sich derselben zu un¬ terwerfen, dem öffentlichen Rechte angehören, eine hierauf bezw. auf die Abtretungspflicht bezügliche Streitigkeit sich also als Streitigkeit öffentlich—rechtlicher Natur qualifizirt, wird in Be¬ zug auf die Leistung der Expropriationsentschädigung zwischen Exproprianten und Expropriaten durch die Enteignung zweifellos ein privates Rechtsverhältniß obligatorischer Natur begründet, so daß eine hierauf bezügliche Rechtsstreitigkeit allerdings als Rechtsstreitigkeit über Privatrechte erscheint. Allein andrerseits ist für diese Streitsachen durch die Civilprozeßordnung des Kan¬ tons Baselstadt vom 8. Februar 1875 (§§ 206 u. ff.) ein be¬ sonderes Verfahren eingeführt, nach welchem in erster Instanz eine vom Civilgerichte bestellte Schatzungskommission, in zweiter Instanz das Appellationsgericht zu entscheiden hat und es beruht auch dieses Spezialverfahren, wie mit Rücksicht auf den Umstand, daß die neuere Gesetzgebung beinahe durchgängig für die Erle¬ digung von Expropriationsstreitigkeiten besondere Normen auf¬ gestellt und Behörden eingesetzt hat (vrgl. darüber die Nachwei¬ sungen bei Grünhut, Enteignungsrecht S. 202 und ff. und ins¬ besondere das Bundesgesetz betreffend die Verbindlichkeit zur Ab¬ tretung von Privatrechten vom 1. Mai 1850), einer weitern Ausführung nicht bedarf, zweifellos auf sachlichen, aus der Na¬ tur der fraglichen Streitigkeiten fließenden Gründen. Nach dem in Erwägung 4 Ausgeführten ist somit die vorliegende Rechts¬ streitigkeit nicht als eine eivilrechtliche Streitigkeit im Sinne des Art. 110 Ziffer 4 der Bundesverfassung und Art. 27 Ziffer 4 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege zu betrachten und demnach die Kompetenz des Bundesgerichtes nicht begründet, so daß der Rekurs gutgeheißen werden muß.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als begründet erklärt und es werden dem¬ nach die Urtheile des Appellationsgerichtes des Kantons Basel¬ stadt vom 1. Juli 1880 und des dortigen Civilgerichtes vom

11. Juni gl. J. in allen Theilen aufgehoben.