Volltext (verifizierbarer Originaltext)
5. Urtheil vom 18. März 1881 in Sachen Roos und Konsorten. A. Der in der Stadt Luzern niedergelassene Fuhrhalter Peter Roos von Schüpfheim, welcher im Jahre 1865 in Konkurs gefallen, dem jedoch durch Beschluß des luzernischen Oberge¬ richtes vom 24. August 1866 die Falliterklärung, nach Mitgabe der luzernischen Gesetzgebung, nachgelassen worden war, über¬ nahm durch Vertrag vom 10. Mai 1880 von der Baugesell¬ schaft Flüelen—Göschenen die Besorgung von Fuhren auf der Strecke Flüelen—Amsteg, vorläufig für die Zeit bis Ende Oktober
1880. Infolge dessen siedelten sein Sohn Johann Roos, wel¬ cher indessen im Laufe des Sommers 1880 den väterlichen Dienst verließ, und seine Tochter Sophie Roos nach Altorf über, wo sie die Niederlassung erwarben und wo für sie eine Woh¬ nung gemiethet wurde; ebenso hielt sich der bei Peter Roos im Dienste stehende Knecht Anton Blümli in Altorf auf, während dagegen Peter Roos persönlich, wie er behauptet, sich nur selten und vorübergehend in Altorf aufgehalten hat und sein Fuhr¬ geschäft in Luzern fortbetrieb. Im Betriebe seines Geschäftes kontrahirte Peter Roos in Altorf verschiedene Schulden; er nahm auch bei der Ersparnißkasse des Kantons Uri in Altorf ein An¬ leihen von 430 Fr. auf, zu dessen Sicherung er den auf den Namen seiner Frau lautenden Depositenschein Nro. 4277 der Bank in Luzern über 502 Fr. 30 Ets. faustpfändlich einsetzte. B. Am 26. Oktober 1880 Morgens früh 3 Uhr ließ Peter Roos die in der von ihm in Altorf gemietheten Wohnung be¬ findliche Fahrhabe in zwei Wagenladungen von Altorf wegfüh¬ ren, um sie nach Luzern zu verbringen. Auf Anzeige eines ur¬ nerischen Gläubigers, daß Peter Roos seine Habe heimlich weg¬ bringen lasse, ohne seine Gläubiger zu befriedigen, ersuchte die urnerische Polizeidirektion den schwyzerischen Polizeiposten in Küßnacht auf telegraphischem Wege, die Wagen des Peter Roos beim Durchfahren anzuhalten. In Folge dessen wurde von der schwyzerischen Polizei einer der fraglichen Wagen angehalten, und nachdem im Laufe des 26. Oktober vom Bezirksammann¬ amte in Altorf der Firma Lusser und Schmid in Altorf für eine angebliche Forderung an Peter Roos, welche in der betref fenden Verfügung auf 950 Fr., in einem Buchauszuge vom
27. Dezember 1880 dagegen auf 1039 Fr. 96 Cts. beziffert wird, ein Sequester auf „Eigenthum oder Guthaben des Schuld¬ ners, wo und bei wem solches gefunden wird,“ bewilligt worden war, mit Bespannung und Ladung der urnerschen Polizei aus¬ geliefert und nach Altorf zurückgebracht. Dort wurde noch am 26. Oktober 1880 der fragliche Sequester seitens des Gläubigers
auf "alles und jedes, was von der Polizei mit Beschlag belegt worden, sowohl Lebwaare als Fahrhabe,“ ausgeführt und dies der Polizeidirektion angezeigt; in gleicher Weise wurde bei der kantonalen Sparkasse in Uri Sequester auf einen allfälligen Ueberschuß des Depositums des Peter Roos am 28. Oktober 1880 gelegt. C. Gegen diese Maßnahmen beschwerten sich nun Peter Roos, dessen Ehefrau geb. Vonesch, dessen Tochter Sophie Roos und der Knecht Anton Blümli vermittelst Rekursschrift vom 22. No¬ vember 1880 beim Bundesgerichte. Sie stellen die Anträge:
1. Der vom Bezirksamte Altorf den 26. Oktober abhin ge¬ gen Peter Roos bzw. Frau Roos erlassene Sequester sei als verfassungswidrig mit allen seinen Folgen aufzuheben und von daher der freie Wegzug der verarrestirten Fahrhabe zu gestatten.
2. Ebenso sei der gleiche Sequester, soweit er sich auf den der Ehefrau Roos gehörenden Depositenschein Nro. 4277 der Bank in Luzern, als Pfand zu Gunsten der Ersparnißkasse Uri bei dieser letztern hinterlegt, bezieht, aufzuheben.
3. Endlich sei der gleiche Sequester, soweit er sich auf die angeführten Fahrhabe— und Kleidungsgegenstände, welche der Sophie Roos und dem Anton Blümli gehören, bezieht, aufzu¬ heben und nichtig zu erklären. Zur Begründung wird Folgendes geltend gemacht: Die Forderung, für welche fraglicher Sequester gelegt worden sei, habe zweifellos den Charakter einer persönlichen Ansprache, für welche der aufrechtstehende Schuldner nach Art. 59 der Bun¬ desverfassung an seinem Wohnorte gesucht werden müsse. Nun habe Peter Roos, welcher einzig als Schuldner der fraglichen Forderung in Betracht komme, sein Domizil stetsfort in der Stadt Luzern gehabt, wo er sein Geschäft betreibe und Steuern bezahle, und habe niemals im Kanton Uri gewohnt. Er müsse auch als aufrechtstehender Schuldner betrachtet werden; denn er sei zwar allerdings seiner Zeit, vor fünfzehn Jahren, in Kon¬ kurs gefallen, allein daraus folge nicht, daß er zur Zeit der Arrestlegung als „unzahlbarer, insolventer, Schuldner betrach¬ tet werden könne, denn seit dem fraglichen Konkurse habe er alle neuen, ihm gegenüber geltend gemachten und wirklich bestehen¬ den Forderungen befriedigt. Es genüge auch nach der luzerni¬ schen Gesetzgebung (§ 59, 70 und 72 des Konkursgesetzes), welche hier maßgebend sein müsse, die Thatsache des Konkurses zur Arrestrechtfertigung nicht; im Gegentheile dürfe einem Kon¬ kursiten gegenüber kein Arrest, jedenfalls kein solcher zu Gunsten eines einzelnen Gläubigers, sondern höchstens ein solcher zu Gunsten der Masse gelegt werden und müssen die Gläubiger ihre Befriedigung im Wege eines Fortsetzungskonkurses suchen. Der Umstand, daß Peter Roos Steuern bezahle, erwerbsfähig sei und ein nicht unbeträchtliches Inventar in Altorf, neben dem¬ jenigen seines Geschäftes in Luzern, besessen habe, beweise, daß er als aufrechstehend zu betrachten und der dem Arrestimpetran¬ ten obliegende Nachweis seiner Zahlungsunfähigkeit nicht erbracht sei. Frau Roos sodann, welcher der mit Arrest belegte Depositen¬ schein gehöre, sei gar nicht Schuldnerin der in Frage stehenden Ansprache; ebensowenig Sophie Roos und der Knecht Anton Blümli, denen nachweislich einzelne der in Küßnacht zurückbe¬ haltenen Gegenstände, welche in der Rekursschrift näher bezeich¬ net werden, gehören. Diesen Personen gegenüber habe also der fragliche Arrest gar nicht ausgeführt werden dürfen. D. In ihrer Namens des Bezirksamtes Altorf und der Firma Lusser und Schmid erstatteten Vernehmlassung auf die Be¬ schwerde bemerkt die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri im Wesentlichen: Peter Roos habe während des Jahres 1880 bis zu dem am 26. Oktober geschehenen Auszuge sich meistentheils in Altorf aufgehalten. Noch kurz vor letzterm habe er dort nicht unbeträchtliche Schulden für Futterlieferungen u. drgl. kontra¬ hirt, deren Bezahlung er sich dann offenbar durch heimliche Entfernung habe entziehen wollen. Es sei denn auch nicht nur für die Firma Lusser und Schmid, sondern auch für sieben an¬ dere urnerische Gläubiger des Peter Roos Sequester bewilligt worden. Ein Fallit könne nach allgemeiner schweizerischer Rechts¬ anschauung keineswegs als aufrechtstehender Schuldner betrach¬ tet werden; Peter Roos könne sich daher auf den Art. 59 der Bundesverfassung nicht berufen. Gegen Frau Roos, die Toch¬ ter Sophie Roos und den Knecht Blümli sei ein Sequester gar nicht erlassen worden. Wenn diese Personen Eigenthumsansprüche
auf mit Sequester belegte Sachen geltend machen zu können glauben, so haben sie dieselben vorerst bei den zuständigen ur¬ nerischen Behörden in gesetzlicher Form anzubringen; auf den Rekurs dieser Personen sei daher nicht einzutreten. Wenn die¬ selben sich übrigens über ihr Eigenthum an einzelnen mit Arrest belegten Gegenständen genügend ausweisen können, so werden ihnen dieselben gütlich zurückgegeben werden. Dagegen sei der Rekurs des Peter Roos, dem gegenüber die Arrestlegung gesetzlich vollkommen gerechtfertigt gewesen sei, als unbegründet abzuweisen, unter Kostenfolge. E. In ihrer Replik bemerken die Rekurrenten im Wesentlichen: Was die Stellung der Tochter Sophie Roos und des Knechtes Blümli anbelange, so sei gegen diese Personen ein Sequester al¬ lerdings nicht erlassen worden, wohl aber der gegen Peter Roos erlassene Sequester ihnen gegenüber zur Ausführung gelangt; sie seien durch die Polizei gewaltsam aus dem Besitze ihrer Sachen verdrängt worden und es könne ihnen daher nicht zugemuthet werden, ihre Ansprüche auf dem Wege der Vindikationsklage im Kanton Uri geltend zu machen, vielmehr müßten die urne¬ rischen Kreditoren, wenn sie glauben, diese Gegenstände gehören dem Peter Roos, jedenfalls ihrerseits gegen die bisherigen Be¬ sitzer und Eigenthümer in Luzern, eventuell in Küßnacht, klagend auftreten; eventuell werde daher das Gesuch gestellt, die von der Tochter Roos und Blümli beanspruchten Gegenstände mögen nach Luzern eventuell nach Küßnacht zurücktransportirt und den Roos'schen Kreditoren eine Frist gestellt werden, um ein von ihnen für Peter Roos beanspruchtes Eigenthumsrecht an diesen Gegenständen einzuklagen. Die Arrestlegung auf das zweifellos der Frau Roos gehörige Guthaben bei der urnerischen Erspar¬ nißkasse in Altorf für eine Schuld des Peter Roos sodann sei verfassungswidrig. Die Behauptung der Vernehmlassung, daß Peter Roos sich der Bezahlung begründeter Forderungen durch heimliche Entfernung habe entziehen wollen, entbehre jeder Be¬ gründung, da er ja in Luzern wie in Altorf hätte belangt wer¬ den können. Peter Roos sei sodann keineswegs fallit; er habe, da ihm die Falliterklärung vom luzernischen Obergerichte nachgelas¬ sen worden sei, nach der luzernischen Gesetzgebung seine Ehren¬ fähigkeit durch den Konkurs nicht eingebüßt, und sei daher auf¬ rechtstehend. Ein faktisches oder rechtliches Domizil in Altorf habe er nie gehabt. In ihrer Duplik hält die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri gegenüber den Ausführungen der Replik an ihren frühern Aufstellungen und Anträgen fest und bekämpft die neuen An¬ bringen der Rekurrenten. F. Vermittelst Eingabe vom 10. März 1881 erklärt Anton Blümli, daß ihm die ihm gehörigen Kleider und Effekten von den Arrestlegern zurückgegeben worden seien, und er daher sei¬ nerseits auf den Rekurs an das Bundesgericht verzichte. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Es ist zunächst zu konstatiren, daß der Rekurs des Anton Blümli in Folge der von diesem abgegebenen Fakt. F erwähn¬ ten Erklärung dahingefallen ist, so daß eine Prüfung desselben sich erübrigt.
2. Was sodann die Beschwerde der Frau Roos geb. Vonesch und der Sophie Roos anbelangt, so kann gegenüber diesen Per¬ sonen von einer Verletzung des Art. 59 der Bundesverfassung offenbar nicht die Rede sein. Denn es ist gegen diese Personen ein Arrest überhaupt nicht bewilligt worden, und wenn dieselben glauben, auf Sachen, welche infolge des gegen Peter Roos be¬ willigten Arrestes mit Beschlag belegt worden sind, Eigen¬ thumsansprüche erheben und aus diesem Grunde Aufhebung des Arrestes in Betreff dieser Sachen verlangen zu können, so muß ihnen überlassen bleiben, ihre Rechte bei dem zuständigen Ci¬ vilrichter geltend zu machen. Das Bundesgericht als Staats¬ gerichtshof ist offenbar nicht befugt, über die Begründetheit die¬ ser Ansprüche zu entscheiden.
3. Frägt es sich im Fernern, ob Peter Roos, gegen welchen einzig Arrest ausgewirkt wurde, sich auf Art. 59 Abs. 1 der Bundesverfassung berufen und demnach verlangen könne, daß er für persönliche Ansprachen beim Richter seines Wohnortes gesucht und daß außerhalb des Kantons, in welchem er wohnt, auf sein Vermögen kein Arrest gelegt werde, so hängt die Entscheidung hierüber davon ab, ob Peter Roos als aufrechtstehender Schuld¬ ner betrachtet werden kann. Diese Frage ist aber zweifellos zu
verneinen. Denn: Es steht zunächst in thatsächlicher Beziehung fest, daß über Peter Roos im Jahre 1865 im Kanton Luzern der Konkurs eröffnet und durchgeführt worden ist, und daß seit¬ her eine Aufhebung dieses Konkurses nicht stattgefunden hat. Nun ist aber gewiß zweifellos, daß ein Konkursit, dessen Zah¬ lungsunfähigkeit ja gerade durch Eröffnung und Durchführung des Konkurses konstatirt ist, nicht als aufrechtstehend zu betrachten ist, und daß hieran der Umstand, daß seit dem Konkurse längere Zeit verstrichen ist und der Konkursit während derselben neue Schulden kontrahirt und bezahlt hat, nichts ändern kann; denn, solange der Konkurs nicht aufgehoben ist und die in demselben zu Verlust gerathenen Gläubiger nicht befriedigt sind, erscheint eben als feststehend, daß der betreffende Schuldner bestehende liquide Forderungen zu bezahlen außer Stande ist. Demgemäß ist es auch für die vorliegende Frage völlig unerheblich, daß dem Peter Roos durch das Obergericht des Kantons Luzern die Fal¬ literklärung nachgelassen wurde, denn der Nachlaß der Fallit¬ erklärung, nach Maßgabe der luzernischen Gesetzgebung, ist ein¬ zig und allein für die an den Konkurs sich knüpfenden Ehren¬ folgen von Bedeutung.
4. Ist somit Peter Roos überhaupt nicht befugt, sich auf Art. 59 Abs. 1 der Bundesverfassung zu berufen, so erscheint es als überflüssig, zu untersuchen, ob derselbe bezüglich der in Frage stehenden Forderung, auch wenn er aufrechtstehend wäre, vor den urnerischen Gerichten Recht zu nehmen verpflichtet wäre. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.