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29. Urtheil vom 10. Juni 1881 in Sachen Rüdlinger. A. G. Rüdlinger, welcher aus dem Kanton St. Gallen ge¬ bürtig und gegenwärtig in Arbon, Kantons Thurgau, als Buch¬ drucker niedergelassen ist, besitzt in Trogen, Kantons Appenzell Außerrhoden, wo er während einigen Jahren wohnte, eine mit Hypothekarschulden im Betrage von 12,000 Fr. belastete Liegen¬ schaft. So lange er nun in Trogen wohnte, wurden ihm bei Be¬ steuerung seiner fraglichen Liegenschaft die auf derselben haften¬ den Pfandschulden in Abrechnung gebracht. Nachdem er indeß im Jahre 1879 nach Arbon übergesiedelt war, fand eine Ab¬ rechnung der Hypothekarschulden bei Anlage der Steuer für seine Liegenschaft in Trogen nicht mehr statt. Auf eine sachbezügliche Reklamation des G. Rüdlinger wurde derselbe im November 1880 von der Landessteuerkommission des Kantons Appenzell Außerrhoden dahin beschieden, es sei seine Reklamation als un¬ begründet abgewiesen worden, mit Rücksicht auf Art. 8 der vom Kantonsrathe am 5. April 1880 erlassenen Steuerverordnung, welcher bestimmt: "Grundstücke und Gebäulichkeiten werden nach Abzug der darauf haftenden Pfandschulden da versteuert, wo sie liegen. Hinsichtlich der Besteuerung solcher Liegenschaften, deren Eigenthümer Angehörige anderer Kantone oder Staaten sind und nicht im Lande wohnen, soll das Gegenrecht beobachtet werden." Gegen diesen Entscheid der Landessteuerkommission betrat G. Rüdlinger den Rechtsweg, indem er verlangte, daß er nur für den unverpfändeten Theil seiner Liegenschaft, d. h. für 3000 Fr., auf den Steuerrodel genommen werde. Sowohl vom Bezirks¬ gerichte des Mittellandes in erster, als auch vom Obergerichte des Kantons Appenzell A. —Rh. in zweiter Instanz wurde indeß durch Urtheile vom 3. Februar und 11. April 1881 die Steuer¬ forderung des Landesfiskus ihrem ganzen Umfange nach (im Betrage von 154 Fr. 50 Cts.) gutgeheißen und es wurden dem G. Rüdlinger überdem durch das Urtheil des Obergerichtes die oberinstanzlichen Gerichtskosten mit 58 Fr. 05 Cts. auferlegt. Dabei gingen beide Instanzen im Wesentlichen von folgenden Erwägungen aus: Der in Art. 8 der Vollziehungsverordnung betreffend das Steuerwesen vom 5. April 1880 ausgesprochene Grundsatz finde sich wörtlich gleichlautend bereits in dem § 3 des Gesetzes über das Steuerwesen vom 30. August 1835 und
24. April 1836. Solange nun nicht durch ein neues Steuerge¬ setz entgegengesetzte Bestimmungen aufgestellt werden, bleibe die¬ ser Grundsatz für die Besteuerung von Liegenschaften außerhalb des Kantons wohnender Eigenthümer in Rechtskraft bestehen. Es liege des Fernern unbestritten vor, daß im Kanton Thurgau diejenigen Liegenschaften, deren Eigenthümer außerhalb des Kan¬ tons wohnen, voll versteuert werden müssen. Hieraus ergebe sich, daß G. Rüdlinger als thurgauischer Niedergelassener den vollen Werth seiner im Kanton Appenzell A.—Rh. gelegenen Lie¬ genschaften zu versteuern habe. B. Gegen die Entscheidung des Obergerichtes des Kantons
Appenzell A.—Rh. vom 11. April 1881 ergriff G. Rüdlinger den Rekurs an das Bundesgericht. In seiner Rekursschrift führt er im Wesentlichen aus: Das angefochtene Urtheil verstoße gegen Art. 60 der Bundesverfassung, welcher sämmtliche Kantone ver¬ pflichte, alle Schweizerbürger sowohl in der Gesetzgebung als im gerichtlichen Verfahren den Bürgern des eigenen Kantons gleich¬ zuhalten; eine solche Gleichstellung sei nämlich nicht vorhanden, wenn einerseits die Bürger des eigenen Kantons, dieselben mö¬ gen in oder außer dem Kanton wohnen, nur den unverpfändeten Theil ihrer Liegenschaften zu versteuern haben, wie dies in Art. 8 der Steuerverordnung vorgesehen sei und wenn andererseits laut dem gleichen Artikel Angehörige anderer Kantone, welche im Kanton Appenzell A.—Rh. Liegenschaften besitzen, zu einer höhern Steuer herangezogen werden. Demgemäß werde beantragt: Das Bundesgericht möchte ihm durch Annullirung des obergerichtlichen Urtheils zu seinem Rechte verhelfen und entweder den Prozeß im Sinne des beim Obergerichte gestellten Rechtsbegehrens von sich aus materiell entschieden oder ihn dem Obergerichte mit be¬ stimmten Direktionen zur Erledigung zuweisen. C. In ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde macht die Landessteuerkommission des Kantons Appenzell A.—Rh. wesentlich geltend: Dem Rekurrenten sei auf seine schriftliche Reklamation
s. Z. eröffnet worden, daß auf dem beanstandeten Steueransatze beharrt werden müsse, so lange nicht der Beweis geleistet werde, daß zwischen Thurgau und Appenzell A.—Rh. in Bezug auf die Besteuerung von Liegenschaften auswärtiger Grundeigenthümer das Gegenrecht bestehe, "so nämlich, daß außer dem Kanton Thurgau wohnende, in demselben aber Liegenschaften besitzende Appenzeller punkto Besteuerung gleich gehalten werden, wie die im Kanton Thurgau wohnenden Thurgauer selbst gehalten wer¬ den." Dieser Beweis sei aber nicht erbracht worden und daher habe Rekurrent gemäß den diesfalls im Kanton Appenzell A.—Rh. bestehenden und bisher unbeanstandet angewendeten gesetzlichen Bestimmungen behandelt, d. h. für die Hälfte des Schatzungs¬ werthes seiner Liegenschaften, ohne Schuldenabzug, besteuert wer¬ den müssen. Ueberdem sei bei Festsetzung der Steuer dem Re¬ kurrenten gegenüber eine milde Praxis beobachtet worden. Dem¬ gemäß werde beantragt: Das Bundesgericht möchte
1. den Rekurs des G. Rüdlinger in Arbon als unbegründet abweisen;
2. den Rekurrenten zu Bezahlung der ausstehenden Steuern im Betrage von 169 Fr. (inkl. amtliche Gebühren von 1 Fr. 50 Cts.) und zu Tragung sämmtlicher aufgelaufener Unter¬ suchungskosten verpflichten. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Es ist zunächst festzuhalten, daß das Bundesgericht ledig¬ lich dazu befugt ist, die Frage zu prüfen, ob das angefochtene Urtheil des Obergerichtes des Kantons Appenzell A.—Rh. ein verfassungsmäßiges Recht des Rekurrenten verletze und, im Falle der Bejahung dieser Frage, das angefochtene Urtheil aufzuheben, im Falle der Verneinung derselben dagegen den Rekurs als un¬ begründet abzuweisen, wogegen es keinenfalls eine neue, das angefochtene Urtheil abändernde oder bestätigende Entscheidung in der Sache selbst zu geben befugt ist. Insoweit daher von bei¬ den Parteien Anträge auf erneuerte Beurtheilung der Sache selbst durch das Bundesgericht gestellt worden sind, kann auf dieselben nicht eingetreten werden.
2. Fragt sich dagegen, ob das angefochtene Urtheil ein dem Rekurrenten verfassungsmäßig gewährleistetes Recht verletze, so ist in grundsätzlicher Beziehung zu bemerken: Nach Art. 60 der Bundesverfassung sind sämmtliche Kantone verpflichtet, alle Schweizerbürger in der Gesetzgebung sowohl als im gerichtlichen Verfahren den Bürgern des eigenen Kantons gleich zu halten. Durch diesen verfassungsmäßigen Grundsatz ist zweifellos aus¬ geschlossen, daß in einem Kanton die Bürger eines andern Kan¬ tons in irgendwelcher Beziehung, also namentlich auch in Be¬ ziehung auf die Besteuerung, anders, beziehungsweise ungünstiger behandelt werden, als die eigenen Kantonsbürger im gleichen Falle; insbesondere ist dadurch ausgeschlossen, daß ein Kanton gegen die Angehörigen eines andern Kantons den Grundsatz der materiellen Reziprozität oder Retorsion zur Anwendung bringe,
d. h. auf sie nicht diejenigen Grundsätze, welche nach seiner Ge¬ setzgebung für seine eigenen Bürger gelten, sodann die ungünsti¬ gern Grundsätze ihrer heimatlichen Gesetzgebung anwende. Da¬ gegen ist freilich durch Art. 60 cit., wie die bundesrechtliche Pra¬ xis stets anerkannt hat, keineswegs aus¬ geschlossen, daß die kan¬
tonale Gesetzgebung an das Faktum des Wohnens außerhalb des Kantonsgebietes gewisse rechtliche Folgen knüpfe, resp. daß sie gewisse Verschiedenheiten in der rechtlichen Behandlung der Kan¬ tonseinwohner und der außerhalb des Kantonsgebietes Wohnen¬ den eintreten lasse, sofern nur dabei die Bürger anderer Kan¬ tone den eigenen Kantonsbürgern gleich behandelt werden und sofern im Weitern die aufgestellten rechtlichen Verschiedenheiten auf innern Gründen beruhen und nicht etwa lediglich eine will¬ kürliche Benachtheiligung der auswärts wohnenden Schweizer¬ bürger oder die Ausübung der Retorsion gegen andere Kantone, deren Gesetzgebung in der betreffenden Materie abweichenden Grundsätzen folgt, bezwecken. (S. Blumer—Morel, Handbuch,
2. Aufl. I. S. 293 ff. und die dortigen Allegate.) In Maßregeln letzterer Art nämlich müßte wohl eine Umgehung des in Art. 60 cit. ausgesprochenen Grundsatzes und jedenfalls eine direkte Verletzung des Art. 4 der Bundesverfassung gefunden werden, da letzterer die Gleichheit aller Schweizer vor dem Gesetze all¬ gemein gewährleistet und daher nach demselben nur solche Ver¬ schiedenheiten in der rechtlichen Behandlung einzelner Bürger oder Klassen von Bürgern statthaft sind, welche sich auf innere Gründe zurückführen lassen. (Vergl. die Entscheidung des Bun¬ desgerichtes in Sachen Jäggi, Amtl. Samml. VI S. 172 ff.)
3. Hievon ausgegangen nun muß in der angefochtenen Ent¬ scheidung allerdings eine Verletzung eines verfassungsmäßigen Rechtes des Rekurrenten gefunden werden. Denn:
a. Wenn auch, gemäß den in Erwägung 2 aufgestellten Grund¬ sätzen, wie die Bundesbehörden in wiederholten Entscheidungen anerkannt haben (vergl. die Entscheidung des Bundesgerichtes in Sachen Baumann vom 23. April d. J. und die dortigen Alleegate), eine kantonalgesetzliche Bestimmung des Inhaltes, daß bei Besteuerung des Grundeigenthums von Nichtkantons¬ einwohnern der den Kantonseinwohnern nachgelassene Abzug der Hypothekarschulden ausnahmsweise nicht gestattet sei, nicht als bundesrechtlich unzulässig erachtet werden kann, so gilt dies doch nur insofern, als die erwähnte Regel für alle außerhalb des Kantons wohnenden Grundeigenthümer gleichmäßige Geltung hat. Dagegen liegt dann, wenn ein kantonales Gesetz den aus¬ wärts wohnenden Kantonsbürgern den Schuldenabzug gestattet, ihn aber den nicht im Kantonsgebiete wohnhaften Angehörigen anderer Kantone versagt, ein Verstoß gegen Art. 60 der Bun¬ desverfassung zweifellos vor, da in diesem Falle die Schweizer¬ bürger anderer Kantone unter den gleichen Verhältnissen anders und ungünstiger behandelt werden, als die eigenen Angehörigen des betreffenden Kantons, was mit der erwähnten Verfassungs¬ bestimmung durchaus unverträglich ist. Ebenso liegt eine Ver¬ letzung der verfassungsmäßig gewährleisteten Gleichheit aller Schweizer vor dem Gesetze dann vor, wenn die Gestattung des Schuldenabzuges gegenüber von auswärts wohnenden Grund¬ eigenthümern davon abhängig gemacht wird, ob der Kanton, in welchem sie verbürgert oder niedergelassen sind, Gegenrecht hält,
d. h. auch seinerseits den auswärtigen Grundeigenthümern gleich den einheimischen den Abzug der Hypothekarschulden bei Veran¬ lagung der Grundsteuer für auf seinem Gebiete gelegene Lie¬ genschaften gestattet. Denn in diesem Falle kann davon, daß der Grundsatz, es haben auswärts wohnende Grundeigenthümer ihre Liegenschaften dem vollen Schatzungswerthe nach, ohne Abzug der Schulden, zu versteuern, auf sachlichen Gründen beruhe, offensichtlich keine Rede sein; vielmehr muß alsdann in dieser, nicht als allgemeine Regel, sondern bloß gegenüber von Kantons¬ angehörigen oder Niedergelassenen solcher Kantone, deren Gesetz¬ gebung auswärts wohnenden Grundeigenthümern den Schulden¬ abzug nicht gestattet, geltenden Norm lediglich eine Maßregel der Retorsion gegenüber diesen Kantonen erblickt werden, welche auf innere Gründe nicht zurückgeführt werden kann und daher mit dem bundesrechtlichen Grundsatze der Gleichheit vor dem Gesetze unvereinbar ist.
b. Im vorliegenden Falle nun ist durch das angefochtene Urtheil in Anwendung des § 8 der Steuerverordnung vom 5. April 1880 dem Rekurrenten die Gestattung des Abzuges der auf seiner Liegenschaft haftenden Hypothekarschulden bei Berech¬ nung der Grundsteuer deßhalb versagt worden, weil nicht er¬ wiesen sei, daß sein Niederlassungskanton, der Kanton Thurgau, in dieser Beziehung Gegenrecht halte. Hierin muß aber eine Verfassungsverletzung in doppelter Richtung gefunden werden:
Einmal nämlich ist, wenn wenigstens von demjenigen Wortlaute der citirten Verordnung vom 15. April 1880, welcher in dem angefochtenen Urtheile zu Grunde gelegt ist, ausgegangen wird (s. oben Fakt. A), unzweifelhaft anzunehmen, daß einem Ange¬ hörigen des Kantons Appenzell A.—Rh. unter den gleichen Ver¬ hältnissen die Abrechnung der Hypothekarschulden hätte nachge¬ lassen werden müssen, so daß also Rekurrent als Schweizerbür¬ ger aus einem andern Kanton ungünstiger behandelt worden ist, als ein appenzellischer Angehöriger in gleichem Falle behandelt würde. Sodann aber erscheint überhaupt, nach den obigen Aus¬ führungen, als unzulässig, daß die Berechtigung zum Abzuge der Hypothekarschulden davon abhängig gemacht werde, ob der Niederlassungs— oder Heimatkanton des Steuerpflichtigen Gegen¬ recht halte; vielmehr muß dem Rekurrenten die Abrechnung der Hypothekarschulden bei der Grundsteueranlage im Kanton Ap¬ penzell A.—Rh. in ganz gleicher Weise nachgelassen werden, mag nun sein Niederlassungs— oder Heimatkanton seinerseits auswärts wohnenden Grundeigenthümern der Schuldenabzug gestatten oder nicht. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen als begründet erklärt und es wird demnach das Urtheil des Obergerichtes des Kantons Appenzell A.—Rh. vom 11. April 1881 als verfassungs¬ widrig aufgehoben.