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30. Urtheil vom 7. März 1881 in Sachen Wittwe Beck. A. Am 9. Januar 1878 verstarb in Murten der dort nieder¬ gelassene, aus dem Kanton Bern gebürtige, Ehemann der Re¬ kurrentin, Johann Beck, mit Hinterlassung der Rekurrentin, zweier mit derselben erzeugter Kinder und eines Kindes aus früherer Ehe. Die Verlassenschaft des Johann Beck fiel gemäß dem heimatlichen Rechte desselben, welches auf diesen Erbfall angewendet wurde (Satz. 525 des bernischen Civilgesetzbuches) an die Rekurrentin Susanna geb. Gerber einerseits und an das Kind aus früherer Ehe andrerseits als Notherben, und zwar wurde gemäß der in Satz. 525 cit. aufgestellten Regel, die Re¬ kurrentin zu so viel Theilen, als Kinder aus ihrer Ehe mit dem Erblasser am Leben waren, d. h. zu ⅔, und das Kind aus früherer Ehe zu ⅓ Erbe. B. Gestützt auf das freiburgische Gesetz über die Einregistri¬ rungsgebühren vom 31. Mai 1862 und den dazu gehörigen Tarif (Kap. II. Art. 9 des letztern), wonach « les mutations de biens meubles ou immeubles en propriété ou usufruit qui s'effec¬ tuent par donations entre vifs ou par décès entre époux, » sofern der verstorbene Ehegatte eheliche Kinder, Geschwister, Neffen oder Nichten, Großneffen oder Großnichten hinterläßt, mit einer Erbschaftssteuer von 8% (resp. mit Einrechnung der 4%igen Zuschlagstage von 12%) belegt werden, forderte nun die freiburgische Steuerbehörde von der Rekurrentin eine Erb¬ schaftssteuer von 889 Fr. 30 Cts., welche Steuer von einem Drittheil der vollen der Rekurrentin angefallenen, ⅔ der ge¬ sammten Verlassenschaft umfassenden, Erbquote berechnet war. Diese Steueranlage, gegen welche Rekurrentin sich beschwert hatte, wurde durch Entscheidung des Staatsrathes des Kantons Frei¬ burg vom 10. Mai 1880 aufrecht erhalten. C. Gegen diesen Entscheid ergriff die Wittwe Susanna Beck geb. Gerber den Rekurs an das Bundesgericht. In ihrer Re¬ kursschrift stellt sie die Anträge: Es sei zu erklären:
1. Der Kanton Freiburg sei nicht berechtigt, den der Wittwe Beck berechneten Kopftheil aus dem Nachlasse ihres verstorbenen Ehemannes mit Erbschafssteuern zu belegen und es sei daher der Entscheid des Staatsrathes vom 10. und 12. Mai 1880 aufzuheben.
2. Eventuell dieser Entscheid sei nur insofern zu schützen, als die Erbschaftssteuer von 8% auf 2% bezw. mit Hinzurechnung der Zusatzgebühren von 12 % auf 3% herabgesetzt würde. Zu Begründung dieser Anträge wird, unter gleichzeitiger Ver¬ weisung auf die Ausführungen der Rekurrenten in dem vom Bundesgerichte am 28. November 1879 beurtheilten Rekursfalle
Weyer und Genossen, im Wesentlichen folgendes angebracht: Nach geltendem freiburgischem Rechte sei auf die Beerbung von niedergelassenen Bernern deren heimatliches Gesetz anwendbar. Der Staatsrath des Kantons Freiburg bemerke zwar in der angefochtenen Entscheidung, daß er die auf seinem Gebiete nie¬ dergelassenen Berner nicht verhindere, sich der freiburgischen Erb¬ ordnung anzubequemen. Allein die Frage der Anwendbarkeit des heimatlichen oder des Territorialrechtes beantworte sich offen¬ bar nach objektiven Rechtsnormen und es sei deren Regelung nicht der Verfügung der einzelnen Bürger anheimgegeben; es werde nun, wie übrigens der Staatsrath des Kantons Freiburg in dem angerufenen Rekursfalle Weyer und Genossen ausdrück¬ lich zugegeben habe, im Kanton Freiburg nach Art. 3 des frei¬ burgischen Civilgesetzbuches die Anwendung des heimatlichen Rechtes auf die Beerbung Niedergelassener als geltendes Recht betrachtet, obschon der Kanton Freiburg dem Konkordate über Testirungsfähigkeit und Erbrechtsverhältnisse vom 15. Juli 1822 nicht beigetreten sei. Hievon ausgegangen aber erscheine die Besteuerung der an die Rekurrentin gefallenen Erbguote als un¬ zulässig, da diese Besteuerung eine ungünstigere Behandlung der nach bernischem Rechte Erbenden gegenüber den Freiburgern und damit eine Verletzung der Art. 60 und Art. 4 der Bundesverfassung involvire. Dies ergebe sich aus folgenden Betrachtungen: Nach dem freiburgischen Gesetze seien Erbschaften, welche an Deszendenten des Erblassers fallen, steuerfrei, wie denn auch im vorliegenden Falle der dem Kinde erster Ehe angefallene Erbtheil frei ausgegangen sei. Dies müsse aber auch für die nach bernischem Rechte an eine Wittwe mit Kindern fallenden Erbschaften, insbesondere für den an die Rekurrentin gefallenen Erbtheil gelten. Denn nach den einschlä¬ gigen Bestimmungen der bernischen Gesetzgebung sei der der Re¬ kurrentin zugefallene Erbtheil ihr nicht als unbeschränktes Eigen¬ thum angefallen, sondern sie sei, wie auch der Redaktor des ber¬ nischen Civilgesetzbuches anerkenne (siehe Schnell, Civilgesetzbuch für den Kanton Bern, mit Anmerkungen II. Theil S. 198 u.
199) gleichsam nur als Vertreterin ihrer mit dem Erblasser er¬ zeugten Kinder zur Erbschaft berufen worden und habe demnach letztere nicht zu eigenen Handen, sondern zu Handen der Kinder erworben. Der ihr angefallene Erbtheil, sowie überhaupt ihr gesammtes Vermögen, unterliege nicht ihrer freien Verfügung, sondern sei den Kindern verfangen, wie sich darin zeige, daß sie nach Satz. 523 und Satz. 528 des bernischen Civilgesetzbuches nur "mit Vorbehalt des Theilungsrechtes der Kinder", wenn sie in eine fernere Ehe trete, geerbt habe, wonach sie im Falle einer Wiederverehelichung von den Kindern zur Theilung ihres ge¬ sammten Vermögens, bei welcher ihr lediglich ein Kindstheil zu¬ falle, angehalten werden könne, und wie im Fernern daraus hervorgehe, daß ihr nach dem bernischen Gesetze über die Auf¬ hebung der Geschlechtsbeistandschaften vom 27. Mai 1847 bis zum Eintritte der Theilung untersagt sei, irgend eine wesentliche Veränderung an dem Capitalvermögen, ohne die Einwilligung der Kinder bezw. der Vormundschaftsbehörde vorzunehmen. Wenn also im vorliegenden Falle eine Erbschaftssteuer erhoben werde, so werde dadurch in Wirklichkeit die den Kindern des Erblassers und der Rekurrentin gebührende und denselben schon jetzt ver¬ fangenschaftlich gesicherte Erbschaft getroffen und werden mithin diese Kinder ungünstiger behandelt, als im gleichen Falle die Kinder eines freiburgischen Erblassers, was bundesrechtlich un¬ zulässig sei. Allerdings wolle die Regierung des Kantons Frei¬ burg nicht den ganzen der überlebenden Ehefrau anfallenden Erbtheil, sondern nur denjenigen Theil der Verlassenschaft be¬ steuern, welchen die Wittwe im Falle der Theilung mit den Kindern erhalten würde, indem sie von der Ansicht ausgehe, daß dieser Theil bereits jetzt definitives Sondereigenthum der Wittwe sei. Allein diese Ansicht erscheine als unrichtig. Wenn auch allerdings bei Eintritt des Theilungsfalles die Wittwe einen Kopftheil des von ihrem Ehemanne hinterlassenen Vermögens als freies, ihrer unbeschränkten Verfügung unterworfenes Eigen¬ thum erhalte, so sei doch bis zur Theilung ihr gesammtes Ver¬ mögen den Kindern verfangen und sei insolange den Kindern gesichert, so daß auch durch die Besteuerung dieses Theiles der Verlassenschaft in Wirklichkeit die den Kindern gesicherte Erb¬ schaft geschmälert werde. Rekurrentin sei nun keineswegs zur zweiten Ehe geschritten, stehe auch nicht im Begriffe, dies zu thun. Der Theilungsfall sei also gar nicht eingetreten und sie
könne daher nicht auf die bloße Möglichkeit hin, daß dies zu¬ künftig geschehen könnte, schon jetzt besteuert werden. Allein es müsse noch weiter gegangen und der Satz aufgestellt werden, daß die nach bernischem Rechte zur Erbschaft ihres Ehemannes berufene Wittwe selbst dann vom Kanton Freiburg nicht mit der Erbschaftssteuer belegt werden könne, wenn keine Kinder vor¬ handen seien und sie also die Erbschaft zu freier Verfügung er¬ werbe. Denn während nach freiburgischem Rechte der überlebende Ehegatte erst dann zur Erbschaft berufen sei, wenn der Verstor¬ bene weder Deszendenten noch Verwandte in aufsteigender oder in der Seitenlinie bis und mit dem zehnten Grade hinterlassen habe (Art. 741 des freiburgischen Civilgesetzbuches) und sich daher, da eben der überlebende Ehegatte beim Vorhandensein näherer Verwandter nicht von Gesetzes wegen, sondern nur durch Verfügung des Erblassers zur Erbschaft gelangen könne, seine Belegung mit der hohen Erbschaftssteuer von 8 bezw. 12% für den Fall des Vorhandenseins näherer Verwandter erkläre, so verhalte sich die Sache ganz anders, wenn für die Beerbung das bernische Recht maßgebend sei. Nach dem bernischen Rechte sei der überlebende Ehegatte bekanntlich Notherbe und zwar der nächste Notherbe des Verstorbenen, welcher von Gesetzeswegen allen Verwandten desselben, sogar den gemeinsamen Kindern vor¬ gehe, wobei allerdings, insbesondere beim Ueberleben der Ehe¬ frau, den Kindern das Vermögen verfangen bleibe. Durch den Erbgang der bernischen Wittwe werde also kein gesetzlich besser berechtigter Verwandter des Erblassers von der Erbschaft aus¬ geschlossen, wie dies der Fall sei, wenn eine freiburgische Wittwe zur Erbschaft ihres Ehemannes berufen werde; vielmehr gelange beim Erbgange der bernischen Wittwe gerade der gesetzlich Nächst¬ berechtigte zur Erbschaft. Wenn nun das freiburgische Steuer¬ gesetz die nach dem Civilgesetzbuche des Kantons Freiburg näch¬ sten Erben, die Deszendenten des Erblassers, von der Erbschafts¬ steuer befreie, so müsse nach der ratio legis diese Regel auch dann gelten, wenn der nach bernischem Rechte nächste Erbe d. h. der überlebende Ehegatte zur Erbschaft gelange. Wenn der Kan¬ ton Freiburg das bernische Erbrecht überhaupt als Norm für die Beerbung der bernischen Niedergelassenen anerkennen wolle, so müsse er auch die Konsequenz daraus gelten lassen, daß der nach diesem Erbrechte dem Erblasser am nächsten stehende Erbe,
d. h. der überlebende Ehegatte, wie die nächsten Erben des frei¬ burgischen Rechtes, von der Steuer befreit sei. Unter allen Um¬ ständen übrigens, auch wenn man annehmen wollte, der Kanton Freiburg sei berechtigt, schon jetzt den Kopftheil zu besteuern, den die Rekurrentin in einer allfälligen Theilung mit ihren Kindern erhalten würde, so wäre doch der Steueransatz ein unzulässiger. Denn nach Art. 9 Kap. II des Tarifes zu dem freiburgischen Steuergesetze vom 31. Mai 1862 greife der Steueransatz von 8 bezw. 12% für eine vom überlebenden Ehegatten gemachte Erbschaft nur dann Platz, wenn der Verstorbene eheliche Kinder, Geschwister, Neffen oder Nichten, Großneffen oder Großnichten hinterlasse, d. h. wenn der überlebende Ehegatte diese nach der freiburgischen Intestaterbfolgeordnung vor ihm zur Erbschaft berufenen Personen in Folge einer freigebigen Verfügung des Erblassers von dieser verdränge. Seien dagegen nur entferntere oder gar keine Verwandte des Erblassers vorhanden, so betrage die Erbschaftssteuer für den überlebenden Ehegatten nach Kap. II Art. 5 litt. a des citirten Tarifes nur 2% bezw. mit der Zuschlags¬ gebühr 3%. Schlimmstenfalls nun dürfe der an eine bernische Wittwe fallende Kopftheil der Verlassenschaft ihres Ehemannes nur mit dieser letztern Steuer belegt werden, da ja die bernische Wittwe, welche vom Gesetze selbst in erster Linie zur Erbschaft berufen sei, gar keine gesetzlich besser Berechtigten ausschließe. D. In seiner Vernehmlassung trägt der Staatsrath des Kan¬ tons Freiburg auf Abweisung des Rekurses an, indem er eben¬ falls auf seine Ausführungen in dem Rekursfalle Weyer und Konsorten verweist und im Weitern bemerkt: Die Rekurrentin verwechsle beständig die Begriffe "Notherben" und "direkte Er¬ ben" (d. h. Erben in auf— und absteigender Linie). Die direkten Erben seien nach dem freiburgischen Gesetze von der Erbschafts¬ steuer befreit. Dagegen komme für die Besteuerung auf die Stellung des Erben in der gesetzlichen Erbfolgeordnung, bezw. darauf, ob er nach dem anzuwendenden Erbgesetze Notherbe sei oder nicht, nichts an. Vielmehr stufe das Gesetz die Steuer lediglich nach dem Grade der Blutsverwandtschaft, in welchem
der Erbe zum Erblasser stehe, ab. Ob auf die Beerbung ber¬ nerischer Niedergelassener das bernische oder das freiburgische Erbgesetz anwendbar sei, wäre im Streitfalle von den Gerichten zu entscheiden; für die Besteuerung sei lediglich die Thatsache entscheidend, daß die Rekurrentin ihren Ehemann beerbt habe, gleichviel aus welchen Gründen dies geschehen sei. Daraus, daß der Staatsrath die Rekurrentin nur für den ihr, auch für den Fall einer Theilung mit den Kindern, verbleibenden Kopftheil der ihr angefallenen Erbquote besteuert habe, könne Rekurrentin keine Rechte für sich ableiten. Es wäre übrigens dem Staats¬ rathe offenbar das Recht zugestanden, die Steuer für die ganze Erbquote zu erheben. Da übrigens die Rekurrentin die Ver¬ fassungsmäßigkeit des Steuergesetzes und die Kompetenz des Staatsrathes zu Fällung des angefochtenen Entscheides nicht be¬ streite, so erscheine der Rekurs, angesichts der kantonalen Sou¬ veränetät in Steuersachen, als unstatthaft. Keinenfalls endlich wäre das Bundesgericht befugt, sich mit der Frage des Steuer¬ maßes zu beschäftigen. E. Aus der Replik der Rekurrentin ist hervorzuheben: Es sei nicht richtig, daß die Höhe der Erbschaftssteuer gemäß dem frei¬ burgischen Steuergesetze einfach nach dem Grade der Blutsver¬ wandtschaft abgestuft sei. Die Unrichtigkeit dieser Behauptung ergebe sich schon daraus, daß der überlebende Ehegatte, je nach dem Vorhandensein oder Nichtvorhandensein näherer Verwandter des Erblassers, mit einer verschiedenen Steuer belegt werde. Uebrigens beruhe das freiburgische Steuergesetz auf der freibur¬ gischen Erbfolgeordnung, nach welcher die Wittwe beim Vorhan¬ densein näherer Verwandter des Erblassers gar nicht gesetz¬ liche Erbin des Ehemannes sei, während sie nach bernischem Erbrecht als nächste Erbin und Stellvertreterin ihrer Kinder zwischen letztere und den verstorbenen Ehemann eingeschoben werde. Wenn nun das freiburgische Steuergesetz auf nach der bernischen Erbfolgeordnung, auf welche es nicht berechnet sei, zu erledigende Erbfälle angewendet werden solle, so müsse dies nicht nach seinem Buchstaben, sondern nach seinem Sinn und Geist, d. h. derart geschehen, daß nicht die nach bernischem Rechte erbenden Deszendenten ungünstiger behandelt werden, als die freiburgischen Angehörigen, denen ihr Erbtheil durch eine Erb¬ schaftssteuer nicht geschmälert werden dürfe. Wenn auch die Verfassungsmäßigkeit des freiburgischen Steuergesetzes und die Kompetenz des dortigen Staatsrathes nicht angefochten werde, so sei doch dadurch ein Rekurs an das Bundesgericht wegen ver¬ fassungswidriger, eine ungleiche Behandlung vor dem Gesetze in¬ volvirender, Anwendung jenes Steuergesetzes nicht ausgeschlossen. Was speziell die Frage des Steueransatzes anbelange, so sei auch in dieser Richtung die Kompetenz des Bundesgerichtes zweifellos begründet; denn eine Verfassungsverletzung liege ohne allen Zweifel darin, daß Rekurrentin für die ihr zufallende Erbguote, welche sie im Theilungsfalle von Gesetzes wegen und ohne Ver¬ drängung eines nach der gesetzlichen Erbfolgeordnung besser be¬ rechtigten Verwandten erhalten würde, 8% Erbschaftssteuer be¬ zahlen solle, während eine freiburgische Wittwe unter der näm¬ lichen Voraussetzung, d. h. wenn sie kraft Gesetzes erbe, ja selbst dann, wenn sie nach der gesetzlichen Erbfolgeordnung nicht zur Verlassenschaft berufen wäre, sondern in Folge besonderer Ver¬ fügung des Erblassers unter Ausschluß gewisser näher berech¬ tigter Verwandter erbe, nur 2% Staatssteuer zu bezahlen habe. F. Duplicando bekämpft der Staatsrath des Kantons Frei¬ burg die Ausführungen der Replik, indem er insondere darauf hinweist, daß das freiburgische Steuergesetz keineswegs bloß auf die freiburgische Erbfolgeordnung berechnet sei und daß von einer ungleichen Behandlung nicht gesprochen werden könne, da unter den gleichen faktischen Voraussetzungen, d. h. beim Vorhanden¬ sein von Deszendenten, eine freiburgische Wittwe, welche ihren verstorbenen Ehemann beerbe, mit der ganz gleichen Steuer wie die Rekurrentin belegt werde. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Fragt sich zunächst, ob der Rekurs überhaupt statthaft sei, so muß diese Frage in bejahendem Sinne beantwortet werden. Denn wenn auch die Rekurrentin weder die Verfassungsmäßig¬ keit des freiburgischen Gesetzes über die Einregistrirungsgebühren vom 31. Mai 1862, noch die Kompetenz des Staatsrathes zu Fällung seiner in Frage stehenden Entscheidung ansicht, so be¬ hauptet sie doch, daß die Anwendung, welche der in Frage
stehende Entscheid dem freiburgischen Steuergesetze gebe, nicht nur eine unrichtige, dem wahren Inhalte dieses Gesetzes wider¬ sprechende sei, sondern auch, daß dieselbe eine Zurücksetzung der im Kanton Freiburg niedergelassenen bernischen Angehörigen gegenüber den Kantonsbürgern und somit eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetze invol¬ vire, und mithin gegen Art. 60 und Art. 4 der Bundesverfas¬ sung verstoße. Zu Prüfung dieser letztern Fragen nun ist das Bundesgericht gemäß Art. 113 Z. 3 der Bundesverfassung und Art. 59 lit. a des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege zweifellos kompetent, während allerdings die andere Frage, ob die Auslegung, welche der Staatsrath des Kan¬ tons Freiburg den einschlägigen Bestimmungen der kantonalen Gesetzgebung gegeben hat, an sich eine richtige sei, sich der Be¬ urtheilung des Bundesgerichtes entzieht.
2. In der Sache selbst sodann gründet sich die Beschwerde der Rekurrentin keineswegs darauf, daß auf den in Frage stehenden Erbfall das bernische Erbrecht zur Anwendung gebracht worden sei, wie denn auch in der That in der Anwendung des heimat¬ lichen Rechtes auf die Beerbung Niedergelassener, insolange als der Grundsatz des Art. 46 1. 1 der Bundesverfassung eine, die ausschließliche Geltung der lex domicilii für diese Verhältnisse sanktionirende, bundesgesetzliche Ausführung nicht erhalten hat, offen¬ bar eine Verfassungsverletzung keineswegs gefunden werden kann, vielmehr in der Anerkennung des heimatlichen Rechtes der Nieder¬ gelassenen durch den Niederlassungskanton eher eine Begünstigung der Niedergelassenen erblickt werden muß. Die Beschwerde gründet sich vielmehr darauf, daß die Bestimmungen der freiburgischen Steuergesetzgebung auf den in Frage stehenden, nach bernischem Erbrecht zu beurtheilenden, Erbfall in unrichtiger und verfassungs¬ widriger Weise angewendet worden seien, wofür die Rekurrentin im Wesentlichen auf zwei verschiedene Gesichtspunkte abstellt. Sie geht nämlich zunächst a) davon aus, daß sie im Fragefalle nach Mitgabe der bernischen Gesetzgebung und zwar bezüglich der ganzen ihr angefallenen Erbquote lediglich als Stellvertre¬ treterin ihrer, mit dem Erblasser erzeugten, Kinder zur Erbschaft gelangt sei und daß daher in der Besteuerung eines Drittheils ihrer Erbguote, angesichts des Umstandes, daß die an freibur¬ gische eheliche Deszendenten fallenden Erbschaften steuerfrei seien, eine ungleiche Behandlung der nach bernischem Erbrechte erben¬ den bernischen Niedergelassenen liege. Im Weitern sodann stellt sie b) darauf ab, daß, da nach freiburgischem Rechte an Noth¬ erben, d. h. an Deszendenten fallende Erbschaften steuerfrei seien, dies nach dem Grundsatze der Gleichheit vor dem Gesetze auch für solche Erbschaften gelten müsse, welche nach bernischem Rechte an die nach Mitgabe dieses Gesetzes ebenfalls als Noth¬ erbe anerkannte überlebende Ehefrau fallen, eventuell daß letz¬ tere wenigstens, da sie nach der bernischen Erbfolgeordnung gesetz¬ lich besser berechtigte Erben nicht verdränge, nur mit dem nie¬ drigsten Steuersatze, den das freiburgische Steuergesetz für die dem überlebenden Ehegatten zufallenden Erbschaften aufstelle, belegt werden dürfe.
3. In Würdigung dieser Anbringen nun ist zunächst in letz¬ terer Richtung festzuhalten, daß die freiburgische Gesetzgebung keineswegs, wie Rekurrentin anzunehmen scheint, den Grundsatz aufstellt, daß diejenigen Erbschaften, welche an die nach der maßgebenden gesetzlichen Erbfolgeordnung als Notherben aner¬ kannten Personen fallen, steuerfrei seien, oder daß die Steuer¬ pflicht und die Höhe der Steuer sich nach der Stellung des Erben in der maßgebenden gesetzlichen Erbfolgeordnung bemessen. Vielmehr werden durch das Gesetz vom 31. Mai 1862 und den dazu gehörigen Tarif lediglich die erbrechtlichen Handänderungen in gerader (auf— oder absteigender) ehelicher Linie und diejenigen zu Gunsten unehelicher Kinder, sofern keine ehelichen Nachkom¬ men vorhanden sind, von der Erbschaftssteuer befreit, bezw. bloß mit einer fixen Einregistrirungsgebühr von 50 Cts. belegt (Art. 4 des Gesetzes und Kap. I Art. 1 litt. d des erwähnten Tarifes) und es setzt überhaupt das citirte Steuergesetz die in den ver¬ schiedenen Fällen von den Erben zu bezahlende Steuer selb¬ ständig fest, ohne die Geltung seiner Bestimmungen davon ab¬ hängig zu machen, ob nach dem die Beerbung beherrschenden Gesetze der Erbe an näherer oder entfernterer Stelle zur Erb¬ schaft berufen ist, oder ob seine Berufung auf gesetzlicher Be¬ stimmung oder auf einer Verfügung des Erblassers beruht. Da¬
bei ist freilich unverkennbar, daß der Gesetzgeber die Steuer nach der Nähe des Verhältnisses zwischen Erblasser und Erben abgestuft hat und daß er hiebei im Ganzen denjenigen Anschau¬ ungen, welche der Erbfolgeordnung des freiburgischen Civilgesetz¬ buches zu Grunde liegen, gefolgt ist, so daß thatsächlich zumeist allerdings der, nach der freiburgischen Erbfolgeordnung, nähere Erbe mit einer geringern Steuer als der entferntere belegt wird und diejenigen Personen, welche nach freiburgischem Rechte Noth¬ erben und in erster Linie zur Erbschaft berufen sind, eine eigent¬ liche Erbschaftssteuer nicht zu bezahlen haben. Allein wenn nun auch der Gesetzgeber bei Feststellung der Steuer für die verschie¬ denen Erbfälle im Ganzen durch die Rücksichtnahme auf die Stellung des Erben nach der Erbfolgeordnung des freiburgischen Civilgesetzbuches geleitet wurde, so ist doch offensichtlich dieses gesetzgeberische Motiv für die Geltung und Anwendung der ge¬ setzlichen Bestimmungen selbst ohne alle Bedeutung und kann gewiß davon keine Rede sein, daß die Geltung des freiburgischen Steuergesetzes deßhalb auf die dem freiburgischen Erbrechte unter¬ stehenden Erbfälle sich beschränke oder daß dieses Gesetz, wie Rekurrentin anzunehmen scheint, auf Erbfälle, in denen ein an¬ deres als das freiburgische Erbrecht anzuwenden ist, nur in ent¬ sprechend modifizirter Weise zur Anwendung kommen wolle. Viel¬ mehr beanspruchen die Bestimmungen des freiburgischen Steuer¬ gesetzes ihrem unzweideutigen Inhalte nach für alle Handände¬ rungen von Nachlaßobjekten, welche überhaupt der Steuerhoheit des Kantons Freiburg unterstehen, mögen dieselben nach frei¬ burgischem oder nach einem andern Erbrechte sich vollziehen, in ganz gleicher Weise unveränderte Geltung. Hierin kann denn auch eine Verfassungsverletzung zweifellos nicht gefunden werden. Denn irgend ein verfassungsrechtlicher Grundsatz, welcher vor¬ schreiben würde, daß bei Anlage der Erbschaftssteuer das für die Beerbung maßgebende Erbfolgesystem zu Grunde zu legen sei, so daß demnach die Anlage der Erbschaftssteuer je nach der Verschiedenheit des anzuwendenden Erbrechtes eine verschiedene sein müßte, besteht nicht und ist auch von der Rekurrentin gar nicht behauptet worden. Es wäre denn auch ein derartiger Grund¬ satz, namentlich mit Rücksicht auf die Erhebung der Erbschafts¬ steuer von inländischen Immobilien auswärts wohnender Aus¬ länder, für deren Vererbung wohl in den meisten Kantonen nicht die lex rei sitae, sondern das Gesetz des Erblassers gilt, praktisch kaum durchführbar und es wird daher beispielsweise auch im Heimatkanton der Rekurrentin, im Kanton Bern, wo doch bekanntlich zwei wesentlich verschiedene Erbfolgesysteme, dasjenige des französischen Code civil und dasjenige des altbernischen Civilgesetzbuches, kantonalgesetzliche Geltung haben, für die Ver¬ anlagung der Erbschaftssteuer ein Unterschied mit Rücksicht auf das anwendbare Erbrecht nicht gemacht (siehe das bernische Gesetz über die Erbschafts— und Schenkungssteuer von 1864 und Nach¬ tragsgesetz von 1879). Sind aber demgemäß die Bestimmungen des freiburgischen Steuergesetzes auf die nach bernischem Erb¬ recht zu behandelnden Erbfälle in völlig unveränderter Weise an¬ wendbar, so erscheint die Beschwerde der Rekurrentin, soweit sie sich auf die in Erw. 2 sub b hervorgehobenen Ausführungen stützt, als unbegründet. Denn da, wie bemerkt, das freiburgische Steuergesetz nicht die Notherben oder nächsten Erben als solche, sondern lediglich die Deszendenten und Aszendenten von der Erbschaftssteuer befreit, und da dasselbe im Fernern den über¬ lebenden Ehegatten beim Vorhandensein gewisser näherer Ver¬ wandter ausdrücklich und ohne alle Rücksicht auf seine Stellung in dem anwendbaren gesetzlichen Erbfolgesystem mit einer Erb¬ schaftssteuer von 8 bezw. 12 % belegt, so kann in der Belegung der Rekurrentin mit letzterer Steuer eine ungleiche Behandlung derselben, sofern nur Rekurrentin für den mit der Steuer be¬ legten Theil ihrer Erbquote wirklich als Erbin ihres Ehemannes erscheint, keineswegs erblickt werden.
4. Demgemäß kann es sich nur noch fragen, ob die Behaup¬ tung der Rekurrentin, daß sie, und zwar für die ganze ihr an¬ gefallene Erbguote, lediglich als Vertreterin ihrer mit dem Erb¬ lasser erzeugten Kinder zur Erbschaft gelangt sei, begründet sei. Wäre diese Frage zu bejahen, so müßte in der angefochtenen Besteuerung der Rekurrentin allerdings eine ungleiche Behand¬ lung derselben oder vielmehr ihrer Kinder erblickt werden. Denn wenn in Wirklichkeit die Rekurrentin nur als Stellvertreterin ihrer mit dem Erblasser erzeugten Kinder zur Erbschaft gelangte,
letztere also als die eigentlichen Erben zu betrachten wären, so wäre zweifellos nach dem Inhalte des freiburgischen Steuerge¬ setzes die angefochtene Besteuerung eine unzulässige, durch welche die nach bernischem Rechte erbenden bernischen Niedergelassenen ungünstiger behandelt würden, als die freiburgischen Kantons¬ angehörigen im gleichen Falle. Es läge mithin eine Verletzung der Art. 4 und 60 der Bundesverfassung, gegen welche das Bun¬ desgericht einzuschreiten berechtigt und verpflichtet wäre, aller¬ dings vor, und es vermöchte hieran der Umstand, daß die er¬ wähnte ungleiche und daher verfassungswidrige Behandlung zu¬ nächst durch eine unrichtige Auffassung der bernischen Erbgesetz¬ gebung seitens der freiburgischen Behörden veranlaßt wäre, offenbar nichts zu ändern. Allein es ist nun zu bemerken: Nach dem Erbrechte des ber¬ nischen Civilgesetzbuches ist die überlebende Ehefrau (Satz. 517, 523, 524, 525 leg. cit.) sowohl bei beerbter als bei unbeerbter Ehe zweifellos Erbin ihres Ehemannes und zwar in beiden Fällen, sofern nicht Kinder des Ehemannes aus früherer Ehe vorhanden sind, Alleinerbin desselben, während sie, wenn der Ehemann auch Kinder aus früherer Ehe hinterläßt, neben letz¬ tern als Miterbin eintritt. Allerdings ist nun bei beerbter Ehe das Vermögen der Wittwe, und zwar nicht nur das vom Ehe¬ mann ererbte, sondern das gesammte Vermögen derselben ihren Kindern in der Art verfangen, daß die Wittwe vor geschehener Abschichtung keine wesentliche Verfügung über das Kapitalver¬ mögen ohne Einwilligung der Kinder bezw. der Vormundschafts¬ behörde treffen darf (siehe Gesetz über die Aufhebung der Ge¬ schlechtsbeistandschaften vom 27. Mai 1847) und daß sie im Falle der Wiederverehelichung von den Kindern zur Theilung, bei welcher sie lediglich einen Kopftheil erhält, angehalten werden kann. Allein dies kann keineswegs dazu führen, mit der Re¬ kurrentin anzunehmen, daß die Wittwe lediglich als Vertreterin ihrer mit dem Erblasser erzeugten Kinder erbe. Eine Stellver¬ tretung im juristischen Sinne, wonach die Mutter im Namen der Kinder zur Erbschaft gelangte, so daß letztere als die eigentlichen Subjekte des ererbten Vermögens zu betrachten wären, erscheint überhaupt juristisch kaum als denkbar und ist jedenfalls nach den Bestimmungen des bernischen Erbrechtes nicht gegeben. Denn es ist nach letzterem doch völlig zweifellos, daß das vom Ehe¬ mann ererbte Vermögen in Aktiven und Passiven auf die Wittwe und keineswegs auf die Kinder übergeht, bezw. daß einzig die Mutter Subjekt der zu demselben gehörigen Rechte und Verbind¬ lichkeiten wird. Den Kindern steht lediglich eine in umfassender Weise rechtlich gesicherte Anwartschaft, eine unentziehbare spes succedendi, zu. Ist somit im verliegenden Falle allerdings die Rekurrentin als Erbin ihres Ehemannes zu betrachten, so kann deren Belegung mit der Erbschaftssteuer jedenfalls insoweit nicht als unzulässig bezeichnet werden, als es denjenigen Theil ihrer Erbquote anbelangt, welcher ihr definitiv gesichert ist, d. h. wel¬ chen sie auch im Falle der Theilung mit ihren Kindern behält und welcher also als ihr unbedingter erbrechtlicher Erwerb er¬ scheint. Nur dieser Theil der Erbguote der Rekurrentin ist aber vorliegend zur Besteuerung herangezogen worden und es erscheint somit der Rekurs als unbegründet. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.