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31. Urtheil vom 7. Mai 1881 in Sachen Schneider. A. Durch Vertrag vom 24. Januar 1878 trat der Schwieger¬ vater des Rekurrenten, Daniel Herren, Joh. sel. Sohn, gew. Gemeindeammann von und zu Lurtigen, seinen vier Kindern sein sämmtliches Vermögen ab und es schlossen diese hierauf so¬ fort eine Theilung über dasselbe ab, wobei der Sohn Johann Friedrich Herren zu Lurtigen das gesammte Vermögen in Aktiven und Passiven Übernahm und sich dagegen verpflichtete, jedem der andern Theilungsinteressenten die Summe von 24 000 Fr. aus¬ zubezahlen. Bei der erwähnten Vermögensabtretung und Thei¬ lung hatte der Rekurrent Jakob Schneider in Uttenwyl als Ver¬ treter seiner Ehefrau Anna Elisabeth geb. Herren verhandelt
und es war für den fraglichen Handänderungsakt die Einregi¬ strirungsgebühr gemäß dem freiburgischen Gesetze über die Ein¬ registrirungsgebühren vom 31. Mai 1862 mit 706 Fr. 50 Cts. bezahlt worden. Nachdem nun im Anfange des Jahres 1880 die Ehefrau des Rekurrenten unter Hinterlassung von Kindern aus der Ehe mit dem Rekurrenten gestorben war, wurde letzte¬ rer vom Einregistrirungsamte in Tafers aufgefordert, zum Zwecke der Beziehung der Einregistrirungsgebühr sich über die ihm durch Erbschaft von seiner Ehefrau zugefallenen Güter zu erklären. Rekurrent suchte hierauf durch wiederholte Eingaben an den Staatsrath des Kantons Freiburg nachzuweisen, daß er zu Be¬ zahlung einer solchen Steuer nicht verpflichtet sei; er wurde in¬ deß mit seinen sachbezüglichen Begehren vom Staatsrathe des Kantons Freiburg, wie ihm durch Schreiben des Oberamtes Tafers vom 15. April und 26. Juni 1880 mitgetheilt wurde, abgewiesen und zwar ergibt sich aus dem ersten der erwähnten Schreiben, daß der Staatsrath des Kantons Freiburg dabei von der Ansicht ausging, daß der Rekurrent nach den Bestimmungen des bernischen Civilgesetzbuches die Hälfte des zugebrachten Gutes seiner Frau geerbt habe, da er über diese Hälfte während des Lebens der Ehefrau nach Satz. 88 des bernischen C. nicht will¬ kürlich verfügen könne, diese Verfügungsbefugniß aber nach dem Tode derselben gemäß Art. 99, 102, 159 und 521 leg. cit. erlange. In Folge dessen wurde Rekurrent durch das Einregi¬ strirungsbureau von Tafers unterm 22. Juli 1880 aufgefordert, von einem erbrechtlichen Erwerbe von 12 500 Fr. zum Steuer¬ fuße von 8% sammt Zuschlagsgebühr eine Erbschaftssteuer von 1250 Fr. zu entrichten. B. Mit Rekursschrift vom 23. August 1880 beschwert sich nun Jakob Schneider gegen diese Steueranlage beim Bundesgericht; er stellt die Anträge:
1. Es sei in Abänderung des ihm unter dem 26. Juni 1880 eröffneten Entscheides der freiburgischen Regierung zu verfügen, daß Jakob Schneider eine Steuer nach den Bestimmungen des freiburgischen Gesetzes über das Enregistrement vom 31. Mai 1862 nicht an den Staat Freiburg zu bezahlen schuldig sei; eventuell
2. er sei nur schuldig, ein droit fixe von 50 Cts. zu bezah¬ len; eventuell
3. er sei nur schuldig, eine Steuer von 2% nach den Be¬ stimmungen des Kapitel II Art. 5 Ziff. d des Einregistrirungs¬ tarifes zu bezahlen. Alles unter Kostenfolge. In Begründung dieser Anträge führt der Rekurrent zunächst aus, daß für die ehelichen Güter— und Erbrechtsverhältnisse der bernischen Niedergelassenen im Kanton Freiburg das heimatliche Recht derselben maßgebend sei; er sucht sodann an der Hand einer Vergleichung des bernischen und des freiburgischen Erb¬ folgesystems, sowie der Bestimmungen des freiburgischen Gesetzes über die Einregistrirungsgebühren vom 31. Mai 1862 und des dazu gehörigen Tarifes den Nachweis zu führen, daß, da nach bernischem Rechte der überlebende Ehegatte Notherbe des Ver¬ storbenen sei, er jedenfalls nur die nach Art. 4 des citirten Ge¬ setzes vom 31. Mai 1862 die Notherben des freiburgischen Civil¬ gesetzbuches treffende fixe Gebühr von 50 Cts., nicht eine pro¬ portionale Erbschaftssteuer zu entrichten verbunden sei, oder daß doch schlimmstenfalls ihn nur die geringste Steuer, welche nach dem freiburgischen Steuergesetze für Erbschaften, die an den über¬ lebenden Ehegatten fallen, festgesetzt sei, nämlich gemäß Kap. II Art. 5 Ziff. 4 des cit. Tarifes, eine solche von 2% treffen könne. Er bemerkt sodann im Fernern, daß in concreto noch weiter gegangen und seine gänzliche Befreiung von jeder Erb¬ schaftssteuer ausgesprochen werden müsse, denn da Kinder aus seiner Ehe mit seiner verstorbenen Ehefrau vorhanden seien, habe er, nach den einschlägigen Bestimmungen des bernischen Civilgesetzbuches (vergl. insbesondere Satz. 519 dieses Gesetz¬ buches) durch den Tod seiner Ehefrau einen erbrechtlichen Er¬ werb überhaupt nicht gemacht, sondern sei lediglich bei denjenigen Rechten geblieben, welche ihm schon bei Lebzeiten derselben zu¬ gestanden haben; nicht er, sondern seine Kinder haben durch den Tod ihrer Mutter etwas erworben, indem sie in das Forderungs¬ recht, welches der Mutter mit Rücksicht auf ihr zugebrachtes Gut ihm gegenüber zustand, eingerückt seien. In der angefochtenen Besteuerung des Rekurrenten liege eine ungleiche Behandlung
desselben gegenüber den freiburgischen Kantonsbürgern, welche im gleichen Falle eine Steuer nicht zu bezahlen haben und da¬ her eine Verletzung der Art. 60 und 4 der Bundesverfassung. C. In seiner Vernehmlassung trägt der Staatsrath des Kan¬ tons Freiburg auf Abweisung des Rekurses an, indem er, unter gleichzeitiger Verweisung auf seine Ausführungen in andern, ana¬ logen Rekursfällen im Wesentlichen bemerkt: Die bernischen Nie¬ dergelassenen im Kanton Freiburg seien nicht gezwungen, das bernische eheliche Güter- und Erbrecht anzuwenden; sie könnten sich auch dem freiburgischen Gesetze unterwerfen. Der Rekurrent erkenne an, daß er Eigenthümer des Frauengutes sei und daß den Kindern nur ein eventuelles Recht auf dieses Gut zustehe. Demnach erscheine seine Besteuerung als eine durchaus billige. Von einer ungleichen Behandlung des Rekurrenten könne nicht gesprochen werden, da im gleichen Falle, d. h. dann, wenn er von seinem Ehegatten, beim Vorhandensein von Kindern, erbe, was in Folge letztwilliger Verfügung leicht geschehen könne, ein freiburgischer Ehegatte in ganz gleicher Weise, wie Rekurrent, besteuert werde. Das Bundesgericht sei übrigens nicht kompetent, die Frage zu untersuchen, ob die freiburgischen Behörden das dortige Steuergesetz richtig angewendet haben; daher könne sich dasselbe jedenfalls mit den eventuellen Rekursbegehren und wohl auch mit dem Hauptbegehren selbst nicht beschäftigen. Denn die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes selbst und die Kompetenz des Staatsrathes zu Fällung seiner angefochtenen Entscheidung, welche das Bundesgericht zu prüfen allerdings kompetent wäre, seien gar nicht bestritten worden. D. In Replik und Duplik halten die Parteien ihre Anträge und Ausführungen, mit weiterer Begründung und unter Be¬ kämpfung der Anschauungen der Gegenpartei, aufrecht. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Wie bereits in dem heutigen Entscheide in Sachen der Wittwe Beck ausgesprochen worden ist, erscheint das Bundesge¬ richt zu Beurtheilung des vorliegenden Rekurses insoweit kom¬ petent, als es die Prüfung der Frage anbelangt, ob, wie Re¬ kurrent behauptet, durch die in der angefochtenen Entscheidung des Staatsrathes des Kantons Freiburg dem freiburgischen Ge¬ setze vom 31. Mai 1862 gegebene unrichtige Anwendung der verfassungsmäßige Grundsatz der Gleichstellung der Schweizer¬ bürger mit den Kantonsbürgern in Gesetzgebung und Verfahren oder der Grundsatz der Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetze verletzt sei, während dagegen die andere Frage, ob der Staats¬ rath des Kantons Freiburg das angeführte Gesetz an sich in einer seinem wahren Sinne entsprechenden Weise ausgelegt und angewendet habe, sich allerdings der Nachprüfung des Bundes¬ gerichtes entzieht.
2. In der Sache selbst sodann muß, ebenfalls in Ueberein¬ stimmung mit den in der heutigen Entscheidung in Sachen der Wittwe Beck niedergelegten Grundsätzen, festgehalten werden, daß Rekurrent aus dem Umstande, daß nach dem bernischen Erbrechte der überlebende Ehegatte Notherbe des Verstorbenen ist, einen Anspruch auf Befreiung von der freiburgischen Erbschaftssteuer oder auf Reduktion derselben keineswegs ableiten kann; die Ent¬ scheidung des Rekurses hängt mithin einzig und allein davon ab, ob die Behauptung des Rekurrenten, daß er im vorliegen¬ den Falle einen erbrechtlichen Erwerb nach Mitgabe der Bestim¬ mungen des bernischen Civilgesetzbuches überhaupt nicht gemacht habe, sondern daß ein erbrechtlicher Erwerb nur seitens seiner Kinder stattgefunden habe, begründet ist. Ist diese Frage zu be¬ jahen, so liegt eine ungleiche Behandlung des Rekurrenten, gegen welche das Bundesgericht Schutz zu gewähren hat, allerdings vor, da alsdann Rekurrent in einem Falle mit Erbschaftssteuer belegt wird, in welchem ein Freiburgischer Ehegatte zweifellos eine solche nicht zu entrichten hat.
3. Nun kann einem begründeten Zweifel nicht unterliegen, daß in concreto von einem erbrechtlichen Erwerbe des Rekur¬ renten mit Bezug auf den Nachlaß seiner verstorbenen Ehefrau nach dem maßgebenden bernischen Civilgesetzbuche nicht gesprochen werden kann und demnach Rekurrent mit einer Handänderungs¬ gebühr für einen derartigen erbrechtlichen Erwerb nicht belegt werden darf. Denn: Nach Satz. 88 des bernischen Civilgesetz¬ buches geht das Vermögen, welches der Ehefrau in dem Zeit¬ punkte der Trauung als eigenes Gut oder erhaltene Aussteuer angehört, sowie dasjenige, welches ihr während der Ehe anfällt,
mit Ausnahme des sog. vorbehaltenen Gutes, welches hier in keiner Weise in Frage kommt, auf den Ehemann über, welcher über dasselbe unbeschränkt verfügen kann und der Frau nur für den Werth, welcher nach Abzug der Schulden verbleibt, verpflichtet wird. Der Ehefrau steht demnach während der Dauer der Ehe lediglich ein eventuelles Forderungsrecht auf den Werth ihres zugebrachten Gutes, in dessen Eigenthum der Ehemann mit dem Eheabschlusse bezw. mit dem Einbringen eingetreten ist, gegen¬ über dem Ehemanne zu; für dieses Forderungsrecht steht der Ehefrau unter gewissen Voraussetzungen, gemäß Art. 99 ff. leg. cit. und § 584 des bernischen Gesetzes über das Vollziehungs¬ verfahren, ein Vorrecht im Geltstage des Ehemannes, jedoch nur bezüglich der Hälfte des Werthes des zugebrachten Gutes zu und es ist auch die Ehefrau berechtigt, den Ehemann jederzeit zu Sicherstellung dieser bevorrechtigten Hälfte ihres Einbringens anzuhalten. (Satz. 102 des bernischen Civilgesetzbuches.) Stirbt nun die Ehefrau und hinterläßt, wie dies in concreto der Fall ist, neben dem Ehemann nur Kinder, welche sie mit demselben erzeugt hat, so tritt eine Veränderung des während der Ehe be¬ züglich des zugebrachten Gutes bestandenen Rechtsverhältnisses gemäß der ausdrücklichen Bestimmung der Satz. 519 des berni¬ schen C. nur insofern ein, als die Kinder in Hinsicht auf dieses Vermögen in die Rechte der Mutter eintreten. Der Ehemann dagegen verbleibt nach der unzweideutigen Bestimmung des an¬ geführten Gesetzes lediglich bei denjenigen Rechten, welche ihm bereits während der Ehe zustanden. Ein neuer erbrechtlicher Erwerb seitens des Ehemannes findet also in diesem Fall mit dem Tode der Ehefrau gar nicht statt, sondern es kann von einem solchen nur bezüglich der Kinder, welche in das eventuelle Forderungsrecht der Mutter succediren, gesprochen werden. Dem¬ nach kann aber vorliegend Rekurrent auch nicht, wie dies seitens der freiburgischen Behörden geschehen ist, für einen derartigen erbrechtlichen Erwerb mit einer Handänderungssteuer belegt werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als begründet erklärt und es wird demge¬ mäß die angefochtene Besteuerung des Rekurrenten für einen erb¬ rechtlichen Erwerb am Nachlasse seiner verstorbenen Ehefrau seitens des Kantons Freiburg als verfassungswidrig aufgehoben.