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28. Urtheil vom 11. Juni 1881 in Sachen Stüsst. A. Auf Anstehen des Martin Hemmy und des Georg Burger in Trimmis wurde durch das Kreisamt der V Dörfer, Kantons Graubünden, am 2. März 1881, auf dem Rekurrenten gehören¬ des, auf der Station Landquart liegendes Holz bis zum Be¬ trage von 100 Fr. Sequester gelegt und zwar deßhalb, weil die Fuhrleute des Rekurrenten sich widerrechtlich Buchenspalten, welche den Arrestimpetranten gehören, angeeignet und zu Schlittensoh¬ len und Unterlagern verwendet haben und Rekurrent hiefür ver¬ antwortlich sei. Eine vom Rekurrenten gegen diese Arrestlegung an den Kleinen Rath des Kantons Graubünden gerichtete, auf Art. 59 Abs. 1 der Bundesverfassung gestützte Beschwerde wurde von der genannten Behörde laut Schreiben der Standeskanzlei des Kantons Graubünden vom 11. April 1881 abgewiesen mit der Begründung: Es handle sich in casu nicht um eine privat¬ rechtliche resp. civilgerichtliche Arrestklage, sondern um eine straf¬ rechtliche Verfolgung, welche auf den Rekurrenten Bezug habe.
B. Gegen diesen Beschluß ergriff Leonhard Stüssi den Rekurs an das Bundesgericht. Er führt aus: Er sei zweifellos auf¬ rechtstehend und im Kanton Glarus fest niedergelassen; im Fer¬ nern qualifizire sich der Anspruch, für welchen der angefochtene Arrest gelegt worden sei, ihm gegenüber als ein rein civilrecht¬ licher und er müsse daher für denselben nach Art. 59 Abs. 1 der Bundesverfassung an seinem Domizil gesucht werden. Denn abgesehen davon, ob ein Vergehen seiner Angestellten überhaupt vorliege, so sei die Frage, ob er den Damnifikaten für den dar¬ aus allfällig entstandenen Schaden verantwortlich sei, jedenfalls eine rein civilrechtliche. Dies ergebe sich zur Evidenz daraus, daß er gar nicht in den bezüglichen Strafprozeß verflochten wor¬ den sei und der Arrest sich nicht etwa auf die angeblichen cor¬ pora delicta, d. h. das angeblich entwendete Holz, sondern auf ganz anderes Holz beziehe. Demnach werde beantragt: Es sei der Bescheid des Kleinen Rathes des Kantons Graubünden vom
11. April 1881 und die darin aufrechterhaltene Verfügung des Kreisamtes der V Dörfer zu annulliren. C. In seiner Vernehmlassung bemerkt das Kreisamt der V Dörfer: Die Beschwerde falle nicht in die Kompetenz des Bun¬ desgerichtes und es sei auch Art. 59 Abs. 1 der Bundesverfas¬ sung durch die angefochtene Verfügung nicht verletzt, da es sich nicht um eine civilgerichtliche Beschlagnahme, sondern um eine strafrechtliche Maßnahme handle, zu welcher das Kreisamt nach Verfassung und Gesetz verpflichtet und berechtigt gewesen sei. Rekurrent könne sich der Aburtheilung durch das Polizeigericht der V Dörfer, als Gericht des Begehungsortes des Delikts, nicht entziehen. Es werde demnach auf Abweisung des Rekurses und Auflage einer Kostenentschädigung von 25 Fr. an den Rekurren¬ ten angetragen. D. Der Kleine Rath des Kantons Graubünden schließt sich der Vernehmlassung des Kreisamtes der V Dörfer lediglich an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Da Rekurrent sich über Verletzung eines verfassungsmäßig gewährleisteten Rechtes beschwert, so ist die Kompetenz des Bun¬ desgerichtes zu Beurtheilung der Beschwerde zweifellos begründet.
2. In der Sache selbst sodann ist nicht bestritten, daß Rekur¬ rent aufrechtstehend ist und im Kanton Glarus seinen festen Wohnsitz hat und es muß sich daher lediglich fragen, ob der an¬ gefochtene Sequester für eine persönliche Ansprache privatrecht¬ licher Natur gelegt wurde. Dies kann nun aber einem begrün¬ deten Zweifel nicht unterliegen. Denn:
a. Es handelt sich vorliegend zweifellos nicht um eine Be¬ schlagnahme von Gegenständen zum Zwecke der Sicherung des Thatbestandes eines Deliktes bezw. überhaupt um eine strafpro¬ zessualische Maßnahme, sondern die Beschlagnahme geschah ledig¬ lich zum Zwecke der Sicherung der civilen Schadenersatzansprüche der Arrestimpetranten aus dem von den Dienstleuten des Re¬ kurrenten angeblich begangenen Delikte.
b. Wie im Fernern aus den Akten unzweifelhaft hervorgeht, ist gegen den Rekurrenten selbst eine Strafuntersuchung gar nicht eingeleitet worden, sondern es soll derselbe lediglich für den durch eine angebliche unerlaubte Handlung seiner Dienstleute entstandenen Schaden civilrechtlich verantwortlich gemacht wer¬ den, so daß also ein civiler Entschädigungsanspruch gegen den Rekurrenten nicht etwa als Accessorium einer gegen denselben gerichteten Strafklage, sondern als selbständiger Anspruch, ledig¬ lich in Verbindung mit einer gegen andere Personen gerichteten Strafklage, beim Richter des Begehungsortes des Deliktes gel¬ tend gemacht werden will. Nun hat aber das Bundesgericht be¬ reits wiederholt ausgesprochen (vergl. Entscheidung i. S. Hun¬ ziker, Amtl. Samml. V. S. 301), daß, wenn auch der kompe¬ tente Strafrichter ungeachtet des Art. 59 Abs. 1 der Bundesver¬ fassung befugt sein möge, über die civilrechtlichen Folgen einer strafbaren Handlung als Accessorium des Strafpunktes zu entscheiden, so doch jedenfalls davon keine Rede sein könne, daß auch solche Personen, welche für das von einem Andern begangene Vergehen bloß civilrechtlich verantwortlich seien, in Betreff der daherigen Entschädigungsansprüche der Beurthei¬ lung durch den Strafrichter am Orte der Begehung des Deliktes unterstehen; vielmehr müssen bloß civilrechtlich verantwortliche Personen, da es sich ihnen gegenüber offenbar ausschließlich um einen persönlichen Anspruch rein privatrechtlicher Natur handle, für denselben gemäß Art. 59 Abs. 1 der Bundesverfassung beim
Richter ihres Wohnortes gesucht werden. Muß aber demgemäß vorliegend Rekurrent für den in Frage stehenden Ersatzanspruch gemäß Art. 59 Abs. 1 der Bundesverfassung beim Richter sei¬ nes Wohnortes gesucht werden, so erscheint auch die angefochtene Arrestlegung nach Maßgabe der angeführten Verfassungsbestim¬ mung als unzulässig. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als begründet erklärt und es wird demnach der durch Verfügung des Kreisamtes der V Dörfer vom 2. März 1881 auf Vermögen des Rekurrenten gelegte und durch Beschluß des Kleinen Rathes des Kantons Graubünden vom 11. April
d. J. bestätigte Arrest als verfassungswidrig aufgehoben.