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7_I_225

BGE 7 I 225

Bundesgericht (BGE) · 1881-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

27. Urtheil vom 23. April 1881 in Sachen Weberei Riedern. A. Die mechanische Weberei Riedern bei Glarus machte ge¬ genüber der Firma Meier und Comp. in Winterthur eine, von Waarenlieferungen herrührende, Forderung von 697 Fr. 60 Cts. durch Rechtsbot vom 5. Oktober 1880 geltend. Die Firma Meier und Comp. erhob gegen dieses Rechtsbot Rechtsvorschlag, mit der Behauptung, daß die Forderung erst am 21. November 1880 fällig sei und daß ihr überdem eine Gegenforderung im Betrage von 274 Fr. 35 Cts. auf Schadenersatz wegen einer von der mechanischen Weberei Riedern übernommenen aber nicht ausgeführten Bestellung zustehe. Die mechanische Weberei Rie¬ dern reichte hierauf beim Bezirksgerichtspräsidenten von Winter¬ thur am 5. November 1880 ein Gesuch um Rechtsöffnung in dem Sinne ein, daß die von der belangten Firma aufgestellte Behauptung, daß eine Gegenforderung zur Kompensation zu ver¬ stellen sei, nicht berücksichtigt und jene verhalten werde, die gel¬ tend gemachte Forderung am 21. November 1880 zu bezahlen, mit der Begründung: Die Forderung der Weberei Riedern an Meier und Comp. sei eine liquide, aus einem für sich allein dastehenden früheren Geschäfte herrührende. Die Ansprüche von Meier und Comp. an die Weberei Riedern dagegen werden von dieser bestritten, sie qualifiziren sich überdem als persönliche An¬ sprachen aus einem Geschäfte, welches mit dem frühern Geschäfte in gar keinem Zusammenhang stehe; bei dem Mangel materieller Konnexität zwischen Forderung und Gegenforderung und bei der Illiquidität der letztern sei daher nach Art. 59 Abs. 1 der Bun¬ desverfassung und der bestehenden bundesrechtlichen Praxis eine Berücksichtigung der zur Kompensation verstellten Gegenforderung ausgeschlossen und müsse die Firma Meier und Comp. darauf verwiesen werden, ihre angebliche Gegenforderung selbständig beim Gerichte des Domizils der Weberei Riedern geltend zu machen. Sowohl durch den Bezirksgerichtspräsidenten von Winterthur als auch, auf ergriffenen Rekurs hin, durch die Rekurskammer des Obergerichtes des Kantons Zürich wurde indeß die Weberei Rie¬

dern mit ihrem Begehren abgewiesen von der Rekurskammer des Obergerichtes durch Entscheidung vom 21. Dezember 1880 und mit der Begründung: Die Voraussetzungen, unter welchen die Rechtsöffnung zu verweigern sei, seien im vorliegenden Falle gegeben. Denn nach §§ 158 und 159 des zürcherischen Gesetzes betreffend die Schuldbetreibung genüge zu Verweigerung der Rechtsöffnung in einem Falle, wie der vorliegende, wo die Liqui¬ dität der Forderung auf dem Geständnisse des Betriebenen be¬ ruhe, daß für die Einsprachegründe zureichende und unverdäch¬ tige Beweismittel genau bezeichnet werden. Dies sei aber hier der Fall. Wenn die Rekurrentin sich auf Art. 59 Abs. 1 der Bundesverfassung berufe, so stehe das in dieser Verfassungs¬ bestimmung ausgesprochene Prinzip einer Berücksichtigung der Einrede der Kompensation, sei es im summarischen, sei es im ordentlichen Verfahren, keineswegs entgegen. B. Gegen diese Entscheidung ergriff die mechanische Weberei Riedern den Rekurs an das Bundesgericht; in ihrer Rekurs¬ schrift beantragt dieselbe: Das Bundesgericht möchte in Auf¬ hebung dieses Entscheides verfügen, es sei der von der Rekurs¬ beklagten ausgewirkte und von der Rekurskammer des Oberge¬ richtes des Kantons Zürich bestätigte Rechtsvorschlag bezüglich der noch in Frage liegenden 274 Fr. 35 Cts. aufzuheben und die Kosten des Verfahrens von jener zu bestreiten, indem sie im Wesentlichen bemerkte: Die Frage, ob die zur Kompensation ver¬ stellte Gegenforderung der Rekursbeklagten an die Rekurrentin bestehe, bezw. in welchem Umfange, sei unzweifelhaft von den glarnerischen Gerichten zu entscheiden. Demgemäß müsse als bewiesen betrachtet werden, daß zur Zeit die Voraussetzungen, an welche nach zürcherischem Privatrechte (§ 1049) die Zuläf¬ sigkeit der Kompensation geknüpft sei, nicht vorhanden seien, sondern erst noch durch ein nach den Bestimmungen des Art. 59 der Bundesverfassung nicht zuständiges Gericht geschaffen werden sollen. Daher erscheine, gemäß der angerufenen Verfassungsbe¬ stimmung, die Berücksichtigung der Kompensationseinrede im vor¬ liegenden Falle als ausgeschlossen, wofür insbesondere auf die Entscheidung des Bundesgerichtes i. S. Gebrüder Bloch c. Jenny Bezug genommen werde. C. Die Rekurskammer des Obergerichtes des Kantons Zürich, welcher die Beschwerde zur Vernehmlassung zugestellt wurde, be¬ zieht sich einfach auf die Begründung ihrer angefochtenen Ent¬ scheidung, dagegen trägt die Rekursbeklagte, die Firma Meier und Comp. in Winterthur, auf Abweisung des Rekurses der Gegenpartei, Kostenfolge an dieselbe und Zusprechung einer an¬ gemessenen prozessualischen Entschädigung an die Rekursbeklagte an, indem sie im Wesentlichen bemerkt: Nach der Entscheidung des Bundesgerichtes i. S. Mollet vom 2. Juni 1876 werde durch Art. 59 Abs. 1 der Bundesverfassung die kompensations¬ weise Geltendmachung einer Gegenforderung nicht berührt; übri¬ gens könne vorliegend die Klägerin und Rekurrentin ihren Stand¬ punkt, die Kompensationseinrede dürfe vom Gerichte wegen Un¬ zuständigkeit desselben gar nicht gehört werden, immer noch im ordentlichen Prozesse vorbringen. Durch die angefochtene im summarischen Verfahren ergangene Entscheidung sei über Richtig¬ keit und Statthaftigkeit fraglicher Einrede nicht rechtskräftig ab¬ geurtheilt, sondern nur ausgesprochen worden, daß die einschlä¬ gigen Fragen nicht liquid genug seien, um Exekution gewähren zu können. Daher sei auch die erste Voraussetzung jeglichen Einschreitens des Bundesgerichtes, daß nämlich alle kantonalen Instanzen durchlaufen sein müssen, nicht erfüllt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Rekurrentin beschwert sich darüber, daß durch die angefoch¬ tene Entscheidung der Rekurskammer des Obergerichtes des Kan¬ tons Zürich der Rekursbeklagten die einredeweise Geltendma¬ chung einer behaupteten Gegenforderung an die Rekurrentin im summarischen Verfahren gestattet worden bezw. daß mit Rück¬ sicht auf den fraglichen Einwand die Rechtsöffnung d. h. die Fortsetzung der exekutivischen Schuldbetreibung verweigert wor¬ den sei, während nach Art. 59 Abs. 1 der Bundesverfassung und der bestehenden bundesrechtlichen Praxis der fragliche Gegenan¬ spruch der Rekursbeklagten von den zürcherischen Gerichten, welche zu dessen Beurtheilung bundesrechtlich gar nicht kompetent seien, überhaupt nicht habe in Berücksichtigung gezogen werden dürfen. Da somit eine Beschwerde wegen behaupteter Verletzung eines bun¬ desverfassungsmäßig gewährleisteten Rechtes vorliegt, so ist das

Bundesgericht zu deren Beurtheilung nach Art. 59 litt. a des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege zweifel¬ los kompetent und es erscheint auch die Einwendung der Re¬ kursbeklagten, daß die Beschwerde deßhalb als unstatthaft er¬ scheine, weil nicht alle kantonalen Instanzen durchlaufen seien, als unbegründet und unerheblich. Denn zunächst war für Ent¬ scheidung der Frage, ob mit Rücksicht auf die Kompensations¬ einrede der Beklagten und Rekursbeklagten die Rechtsöffnung ver¬ weigert, die fragliche Einwendung also im summarischen Verfah¬ ren des zürcherischen Prozeßrechtes berücksichtigt werden dürfe, zweifellos die Rekurskammer des Obergerichtes die letzte kanto¬ nale Instanz und gerade durch die über diese Frage getroffene Entscheidung erachtet sich Rekurrentin in ihren verfassungsmäßigen Rechten verletzt und sodann ist, wie die bundesrechtliche Praxis dies stets gethan hat, überhaupt daran festzuhalten, daß eine Beschwerde gegen kantonale Gerichtsbehörden wegen Verletzung des Art. 59 der Bundesverfassung jederzeit und ohne daß zu¬ vor die kantonalen Instanzen durchlaufen werden müßten, beim Bundesgericht angebracht werden kann.

2. In der Sache selbst dagegen erscheint der Rekurs als völlig unbegründet. Denn: Das Bundesgericht hat keineswegs zu unter¬ suchen, ob die Verweigerung der Rechtsöffnung nach Mitgabe der Bestimmungen der kantonalen Gesetzgebung gerechtfertigt gewesen sei, sondern es hat lediglich zu prüfen, ob dieselbe ein der Re¬ kurrentin verfassungsmäßig gewährleistetes Recht verletze. Hier¬ von aber kann offenbar nicht die Rede sein. Wie nämlich das Bundesgericht bereits in seiner Entscheidung i. S. Mollet vom

2. Juni 1876 (Entscheidungen, II S. 207 u. ff.) ausgesprochen hat, bezieht sich Art. 59 Abs. 1 der Bundesverfassung seinem klaren Inhalte nach, nur auf die klageweise Geltendmachung persönlicher Ansprüche, keineswegs dagegen auf deren Geltend¬ machung im Wege der Einrede als Vertheidigungsmittel gegen¬ über dem Klageanspruche. Vorliegend aber handelt es sich nicht um die klageweise Geltendmachung eines persönlichen Anspruchs an die Rekurrentin, sondern um die Verwerthung eines solchen als Vertheidigungsmittel gegen eine von der Rekurrentin erho¬ bene Forderung und es liegt somit eine Verletzung des Art. 59 Abs. 1 der Bundesverfassung keinenfalls vor. Wenn die Re¬ kurrentin insbesondere behauptet hat, daß die von der Rekurs¬ beklagten zur Kompensation verstellte Forderung nach § 1049 des zürch. privatrechtl. Gesetzb. zur Kompensation nicht verwendet werden könne, so erscheint diese, übrigens durch nichts begründete, Behauptung als völlig unerheblich, denn darüber, ob vorliegend die Kompensation nach Mitgabe der maßgebenden privatrecht¬ lichen Bestimmungen statthaft sei, hat offenbar nicht das Bun¬ desgericht als Staatsgerichtshof, sondern lediglich das zuständige Civilgericht zu entscheiden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.