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7_I_221

BGE 7 I 221

Bundesgericht (BGE) · 1881-01-01 · Deutsch CH
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26. Urtheil vom 6. März 1881 in Sachen Moser. A. Am 7. Februar 1881 bewilligte der Friedensrichter des II. Kreises des freiburgischen Seebezirkes auf das bewegliche Ver¬ mögen des in Brüttelen, Amtsbezirks Erlach, Kantons Bern, niedergelassenen Rekurrenten, insbesondere auf eine ihm an Dr. Huber in Murten zustehende Forderung zwei Arreste zu

Gunsten der Spar— und Hülfskasse in Kerzers für eine auf eine Schuldverpflichtung vom 17. Februar 1879 gegründete Forderung von 800 Fr. nebst Zins und Folgen, sowie zu Gunsten des Pferdehändlers Leopold Bernhard in Wiflisburg für eine Wechsel¬ forderung im Betrage von 250 Fr. nebst Zins und Folgen. Beide Arreste wurden dem Rekurrenten am 12. Februar 1881 durch den Amtsgerichtsweibel des Bezirkes Erlach notifizirt, worauf derselbe durch Eingaben vom 15. und 16. Februar 1881 gegen die eingeleiteten Betreibungen Rechtsvorschlag erhob, in¬ dem er sich insbesondere darauf berief, daß er für fragliche For¬ derungen gemäß Art. 59 Abs. 1 der Bundesverfassung an sei¬ nem Wohnorte gesucht werden müsse. Die beiden Gläubiger, welche die fraglichen Arreste impetrirt hatten, ließen hierauf den Rekurrenten zu Rücknahme seines Rechtsvorschlages amtlich auf¬ fordern, eventuell zur Sühneverhandlung vor das Friedensrichter¬ amt Murten auf 17. März 1881 vorladen, und als er hierauf erklärte, er werde beim Sühneversuchstermin nicht erscheinen, sondern gestützt auf Art. 59 der Bundesverfassung gegen das eingeleitete Verfahren Beschwerde führen, an ihn eine Vorladung vor das Civilgericht in Murten ergehen. B. Vermittelst Beschwerdeschrift vom 31. März 1881, welche am 3. April zur Post gegeben wurde und beim Bundesgericht am 4. gl. Mts. einlangte, stellte nun Fürsprech Peter in Aar¬ berg, Namens des Rekurrenten die Anträge: 1) Es sei das von der Spar— und Hülfskasse in Kerzers gegen ihn eingeleitete Be¬ treibungsverfahren, sowie alle seitherigen rechtlichen Schritte in dieser Sache zu kassiren. 2) Es sei die Spar— und Hülfskasse von Kerzers zu den Kosten dieses Kassationsverfahrens zu ver¬ urtheilen. Die gleichen Anträge werden auch gegenüber dem Leopold Bernhard gestellt. Zur Begründung wird angebracht, daß es sich vorliegend zweifellos um persönliche Ansprachen handle, daß Rekurrent Schweizerbürger und in Brüttelen, Kantons Bern, fest niedergelassen sei und daß er auch als aufrechtstehend be¬ trachtet werden müsse, so daß gemäß Art. 59 Abs. 1 der Bun¬ desverfassung er für fragliche Forderungen an seinem Wohnorte belangt und außerhalb des Kantons, in welchem er wohne, auf sein Vermögen kein Arrest gelegt werden dürfe. Die Rekurs¬ beklagten scheinen sich darauf berufen zu wollen, daß er nicht aufrecht stehend sei. Allein er verneine dies des Bestimmtesten und weise insbesondere darauf hin, daß zu dem sachbezüglichen, den Rekursbeklagten obliegenden, Beweise der Nachweis, daß schon Betreibungen gegen ihn eingeleitet worden seien, nicht genüge. C. Namens der Rekursbeklagten trägt Fürsprecher Wilmot in Murten auf Abweisung des Rekurses unter Kostenfolge an, in¬ dem er bemerkt: Rekurrent sei zweifellos Schuldner der von ihm geforderten Summen. Der Rechtsvorschlag desselben sei nicht in der durch Art. 10 des freiburgischen Betreibungsgesetzes vorge¬ schriebenen Form gemacht worden und daher als null und nichtig nicht zu berücksichtigen. Der Rekurs sei übrigens unter allen Umständen verfrüht, da Rekurrent seine Einsprache zuerst bei den freiburgischen Gerichten hätte anbringen sollen. In der Sache selbst liege eine Verletzung des Art. 59 Abs. 1 der Bun¬ desverfassung nicht vor. Zugegeben werde zwar, daß Rekurrent in Brüttelen, Kantons Bern, fest niedergelassen sei und daß es sich um persönliche Ansprachen handle. Allein Rekurrent sei nicht aufrechtstehend und könne sich daher auf Art. 59 Abs. 1 cit. überhaupt nicht berufen. Es seien nämlich im bernischen Amts¬ blatte, wofür die Nr. 17 und 18 des Jahrganges 1881 dieses Blattes produzirt werden, noch in jüngster Zeit wiederholt Zwangs¬ versteigerungen gegen den Rekurrenten publizirt worden, wodurch dessen Zahlungsunfähigkeit dargethan werde. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Wie die bundesrechtliche Praxis stets festgehalten hat und wie sich aus Art. 59 litt. a des Bundesgesetzes über die Organi¬ sation der Bundesrechtspflege übrigens unzweideutig ergibt, ist Rekurrent berechtigt, gegen die Verfügungen des Friedensrichters des II. Kreises des freiburgischen Seebezirkes vom 7. Februar 1881, wodurch die in Frage stehenden Arreste gegen ihn bewilligt wurden, direkt beim Bundesgerichte und innerhalb der durch das citirte Bundesgesetz festgesetzten 60tägigen Rekursschrift wegen Verfassungsverletzung Beschwerde zu führen, ohne daß er für diesen Rekurs an kantongesetzlich vorgeschriebene Einspruchsformen und Fristen gebunden wäre, oder genöthigt werden könnte, seine Beschwerde zunächst bei den kantonalen Instanzen anzubringen. Da nun im vorliegenden Falle die 60tägige Rekursfrist des Art. 59 leg. cit. gewahrt ist, so erscheint der Rekurs als statt¬

haft und sind die von den Rekursbeklagten erhobenen formellen Einwendungen unbegründet.

2. In der Sache selbst sodann hängt die Entscheidung offen¬ sichtlich lediglich davon ab, ob Rekurrent als aufrechtstehend be¬ trachtet werden kann oder ob vielmehr seitens der Rekursbe¬ klagten der Beweis seiner Zahlungsunfähigkeit erbracht ist. In dieser Richtung ergibt sich nun aus den von den Rekursbeklagten produzirten Nummern des bernischen Amtsblattes allerdings, daß gegen den Rekurrenten an seinem Wohnorte in zwei verschiedenen Fällen die Betreibung bis zur Ausschreibung der Gantsteigerung durchgeführt wurde. Allein hieraus folgt offenbar noch nicht, daß Rekurrent nicht aufrechtstehend, d. h. außer Stande sei, ge¬ hörig geltend gemachte liquide Anforderungen zu befriedigen. Denn die Thatsache, daß gegen ihn wiederholt der Rechtstrieb bis zur Ausschreibung der Gantsteigerung durchgeführt wurde, zeigt nur, daß er wiederholt ihm gegenüber geltend gemachte An¬ sprachen nicht freiwillig bezahlt hat, nicht aber, daß er dazu un¬ vermögend ist; hiezu würde vielmehr noch der Nachweis ge¬ hören, daß der gehörig durgeführte Rechtstrieb zu einer Befrie¬ digung des betreibenden Gläubigers nicht geführt habe oder nicht führen könne. Ein solcher Nachweis aber ist in concreto durchaus nicht erbracht. Denn es erhellt nicht, daß die fraglichen ausgeschriebenen Gantsteigerungen überhaupt abgehalten wurden, noch viel weniger natürlich, daß die betreibenden Gläubiger durch dieselben nicht zur Befriedigung gelangt seien oder ge¬ langen können. Somit muß Rekurrent allerdings als aufrecht¬ stehend betrachtet werden und es erscheint demgemäß der Rekurs als begründet. Demnach hat das Bundesgericht erkannt. Der Rekurs wird als begründet erklärt und es werden dem¬ nach die in Frage stehenden, durch Verfügungen des Friedens¬ richters des II. Kreises des freiburgischen Seebezirkes vom 7. Fe¬ bruar 1881 gegen den Rekurrenten bewilligten Arreste, sowie das weitere gegen denselben eingeleitete Verfahren als verfas¬ sungswidrig aufgehoben.