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17. Urtheil vom 12. Februar 1881 in Sachen Gerber gegen Bern. A. Christian Gerber, Handelsmann in Steffisburg bei Thun, hatte im Herbst 1879 in Ungarn größere Quantitäten ungarischer Rothweine angekauft, welche in mehreren Sendungen im Laufe des Monates Dezember 1879 auf dem Bahnhofe in Thun an¬ langten. Gestützt auf § 10 der vom Regierungsrathe des Kan¬ tons Bern, in Ausführung des § 41 des Gesetzes über das Wirthschaftswesen und den Handel mit geistigen Getränken vom
4. Mai 1879, am 10. September 1879 erlassenen Verordnung betreffend die Untersuchung geistiger Getränke, wonach die Di¬ rektion des Innern befugt ist, von geistigen Getränken, welche an Wirthe und andere im Kanton wohnende Verkäufer adres¬ sirt sind, an der Kantonsgrenze resp. bei den Ohmgeldbureaux Muster erheben und dieselben untersuchen zu lassen, hatte nun die Direktion des Innern des Kantons Bern, mit Rücksicht auf den massenhaften Import von mit Fuchsin gefälschten Ungar¬ weinen, die Anordnung getroffen, daß die Ohmgeldeinnehmer, zunächst diejenigen der Hauptstationen, in einem von Dr. Chr. Müller, Apotheker in Bern, geleiteten eintägigen Instruktions¬ kurse Anleitung dazu erhielten, die einlangenden Weine einer vorläufigen chemischen Untersuchung zu unterwerfen und ihnen der Auftrag ertheilt wurde, diese Untersuchung jeweilen vor¬ zunehmen und hernach gegebenen Falls das in der genann¬ ten Verordnung vom 10. September 1879 in Bezug auf ge¬ fälschte bezw. verdächtige Weine vorgeschriebene Verfahren einzu¬ leiten. Da in Anwendung dieser Vorschriften der Direktion des Innern die an den Kläger adressirten, im Dezember 1879 im Bahnhofe Thun angelangten Ungarweine als der Fälschung mit Fuchsin und mit einem anderweiten blauen Farbstoff verdächtig seitens der Ohmgeldverwaltung bezeichnet worden waren, so ertheilte die genannte Direktion durch Schreiben an das Regie¬ rungsstatthalteramt in Thun vom 23. Dezember 1879 letzterem den Auftrag: „alle an Herrn Gerber adressirten ungarischen „Rothweine, sowohl diejenigen, welche bereits vom Bahnhofe „weg auf Lager gebracht wurden, als auch solche, welche noch „auf dem Güterbahnhofe sich befinden, vorläufig mit Beschlag „zu belegen und versiegeln zu lassen, nachdem vorerst von jedem „einzelnen Faß dieser Rothweine je ein genau nummerirtes und „etiquettirtes Muster von ½ Liter entnommen wurde. Diese „Muster sind sodann dem Herrn Apotheker Trog in Thun zur „chemischen Untersuchung zu übergeben, welchem wir hiezu spe¬ „zielle Instruktion ertheilen werden. Dabei wird beigefügt, daß das nämliche Verfahren auch für die demnächst erwarteten Sen¬ dungen von ungarischen Rothweinen in Anwendung zu bringen sei. Diese Weisung wurde vom Regierungsstatthalteramte Thun
ausgeführt und demnach, nachdem die betreffende Verfügung dem Kläger schon am 23. Dezember Abends eröffnet worden war, die fraglichen Weinsendungen am 24. Dezember 1879, theils im Keller des Klägers zu Steffisburg, theils im Bahnhofe in Thun mit Beschlag belegt. Die von der Direktion des Innern ange¬ ordnete amtliche Expertise durch den Apotheker Trog in Thun, dessen Gutachten vom 25. Dezember 1879 datirt und am fol¬ genden Tage an die Direktion des Innern gelangte, ergab nun aber, daß eine Verfälschung des fraglichen Weines nicht vorliege; derselbe habe, bemerkt der erwähnte Experte, zwar allerdings ein sehr auffallendes Aussehen, welches sich aber daraus erklä¬ ren lasse, daß der noch junge, nicht ganz vergorene Wein auf seiner weiten Reise während längerer Zeit der herrschenden stren¬ gen Kälte ausgesetzt gewesen sei. Nach Eingang dieses Experten¬ gutachtens verfügte die Direktion des Innern noch am 26. De¬ zember 1879 telegraphisch die Aufhebung der Beschlagnahme. Zum gleichen Ergebnisse wie das Gutachten des Apothekers Trog gelangte ein daneben von der Direktion des Innern ebenfalls eingeholtes Gutachten des Apothekers Dr. Müller in Bern, sowie ein vom Kläger privatim eingeholtes Gutachten des Professors Dr. Schwarzenbach in Bern, welch letzteres indeß erst nach dem
27. Dezember 1879 an die Direktion des Innern abgesandt wurde. B. Hierauf reichte Christian Gerber am 6. Januar 1880 dem Regierungsrathe des Kantons Bern eine Beschwerde gegen die Direktion des Innern, gestützt auf das Gesetz über die Ver¬ antwortlichkeit der Behörden und Beamten vom 19. Mai 1851 ein, in welcher er den Antrag stellte: es sei zu erkennen, die Direktion des Innern habe sich in der vorliegenden Angelegen¬ heit dem Beschwerdeführer gegenüber eine Pflichtverletzung zu Schulden kommen lassen, unter Kostenfolge, wobei zur Begrün¬ dung in eingehender Erörterung ausgeführt wurde, daß das ihm gegenüber seitens der Direktion des Innern beobachtete Ver¬ fahren in mehrfacher Beziehung gegen die Bestimmungen der Verordnung vom 10. September 1879 verstoße. Am 31. Ja¬ nuar 1880 beschloß indeß der Regierungsrath des Kantons Bern, der Beschwerdeführer sei mit seinem Begehren abgewiesen un¬ ter Kostenfolge. Letzterer reichte hierauf am 22. Mai 1880 dem Bundesgerichte eine Civilklage verbunden mit einem staatsrecht¬ lichen Rekurse ein, worin er wesentlich ausführt: Der Beschluß des Regierungsrathes des Kantons Bern vom 31. Januar 1880, worin dieser ausspreche, daß eine Amtspflichtverletzung seitens der Direktion des Innern nicht vorliege, lasse mit Rücksicht auf die Bestimmungen des bernerischen Gesetzes über die Verant¬ wortlichkeit der Behörden und Beamtem vom 19. Mai 1851, eine doppelte Auffassung zu. Es könne nämlich derselbe entwe¬ der dahin aufgefaßt werden, daß die Oberbehörde die Verant¬ wortlichkeit für die angegriffene Amtsstelle übernehme und dem¬ nach der Beschwerdeführer mit einer auf Amtspflichtverletzung begründeten Civilklage nunmehr unmittelbar gegenüber dem Staate auftreten könne, oder aber dahin, daß durch den abwei¬ senden Administrativentscheid die Frage, ob eine Amtspflichtver¬ letzung vorliege, definitiv erledigt und demnach dem Beschwer¬ deführer der Rechtsweg in Bezug auf diese Frage verschlossen sein solle. Sollte der Regierungsrath seinem Beschlusse bezw. der einschlägigen Bestimmung des § 48 des Gesetzes über die Verantwortlichkeit der Behörden und Beamten die letztere Be¬ deutung beimessen, so fechte der Kläger die fragliche Gesetzesbe¬ stimmung und folgeweise den darauf begründeten regierungs¬ räthlichen Beschluß auf dem Wege des staatsrechtlichen Rekurses als verfassungswidrig an und beantrage, es sei die Bestim¬ mung in § 48 des bernerischen Verantwortlichkeitsgesetzes, wo¬ nach die Erörterung über die Existenz einer Verletzung der Amtspflichten nicht den über die Schadenersatzklage urtheilenden Gerichten anheimgegeben, sondern den Administrativbehörden einzig vorbehalten werde, als verfassungswidrig aufzuheben. Denn nach § 17 der bernerischen Kantonalverfassung können Civilansprüche, die aus der Verantwortlichkeit fließen, unmittel¬ bar gegen den Staat vor den Gerichten geltend gemacht werden und mit diesem verfassungsmäßigen Prinzipe stünde eine Ge¬ setzesbestimmung, welche den Gerichten die Kognition über die Frage über die Existenz einer Amtspflichtsverletzung entziehen und denselben nur den Entscheid über die Höhe des Schadens anheimstellen würde, in entschiedenem Widerspruche. Indessen
glaube Kläger vorläufig davon ausgehen zu dürfen, daß der Beklagte die Kompetenz des Bundesgerichtes zur Kognition dar¬ über, ob eine Amtspflichtverletzung vorliege, nicht bestreiten werde, womit dann der staatsrechtliche Rekurs sich von selbst erledigen würde. Eine Amtspflichtverletzung der Direktion des Innern liege nun in doppelter Beziehung vor. Zunächst nämlich sei die Direktion des Innern nach §§ 39 und 41 des Gesetzes über das Wirthschaftswesen und den Handel mit geistigen Ge¬ tränken und nach der Verordnung vom 10. September 1879 wohl befugt, die Vorräthe von geistigen Getränken bei den Wirthen oder Verkäufern, Großhändler inbegriffen, einer amtli¬ chen gesundheitspolizeilichen Untersuchung zu unterstellen, wor¬ auf dann je nach dem Ergebnisse dieser Untersuchung und un¬ ter den in der Verordnung vom 10. September 1879 aufge¬ stellten Cautelen die Konfiskation und Vernichtung der Getränke eintreten könne; nach Art. 10 der angeführten Verordnung stehe im Fernern der Direktion des Innern auch das Recht zu, Mu¬ ster von Getränkesendungen an inländische Verkäufer an der Kantonsgrenze resp. bei den Ohmgeldbureaux erheben und die¬ selben vorläufig untersuchen zu lassen. Dagegen erscheine die Direktion des Innern durchaus nicht als berechtigt, die Be¬ schlagnahme solcher Waaren zu verfügen, welche noch nicht zum Verkaufe verbracht, d. h. mit den zum Verkaufe bestimmten Vor¬ räthen eines Verkäufers vereinigt seien, bei denen es vielmehr wie namentlich bei rollender Waare, noch völlig ungewiß sei, ob sie zum Verkaufe oder zur Fabrikation, zum Transit oder zum Privatverbrauche bestimmt seien. Eine solche Befugniß folge aus den angeführten Bestimmungen nicht und würde mit dem Prinzipe im Widerspruche stehen, daß nur zum öffentlichen Ver¬ kaufe bestimmte Waaren den gesundheitspolizeilichen Normen unterliegen. Allein, wenn ein Verstoß gegen die Vorschriften der Verordnung vom 10. September 1879 demnach schon darin liege, daß die Beschlagnahme eines Theiles der in Frage ste¬ henden Weinsendungen verfügt worden sei, während diese noch im Bahnhofe in Thun gelagert waren, so liege eine noch viel wesentlichere Verletzung der Verordnung vom 10. September 1879 darin, daß die in Frage stehende Beschlagnahme durch die Di¬ rektion des Innern auf Grund einer bloßen Denunziation der Ohmgeldverwaltung hin, ohne vorhergegangene sachverständige chemische Untersuchung, angeordnet worden sei. Denn aus §§ 2
u. ff. der angeführten Verordnung folge jedenfalls, daß eine Beschlagnahme nur nach vorangegangener sachverständiger Un¬ tersuchung, sei es durch in dem Bezirke angestellte Sachverstän¬ dige, sei es durch den von der Direktion des Innern mit den wissenschaftlichen Analysen beauftragten Chemiker, verfügt wer¬ den dürfe. Vorliegend nun habe die Direktion des Innern, statt mit der Beschlagnahme zuzuwarten und vor Allem eine Unter¬ suchung des Weines durch einen sachverständigen Chemiker an¬ zuordnen, die Beschlagnahme sofort auf Grund des Berichtes eines Ohmgeldbeamten, der jedenfalls nicht als Sachverständi¬ ger betrachtet werden könne, verfügt und erst nachträglich eine sachverständige Untersuchung angeordnet. Dieses Vorgehen müsse als ein leichtfertiges und gesetzwidriges bezeichnet werden; denn eine so schwere Maßnahme wie die Beschlagnahme und Zurück¬ haltung ganzer Waarensendungen dürfe nicht auf bloßen Ver¬ dacht hin, sondern erst nach sorgfältiger Prüfung angeordnet werden. Besonders hervorzuheben sei dann noch, daß die Di¬ rektion des Innern ihre Verfügung vom 23. Dezember 1879 auf alle an den Kläger adressirten Sendungen ungarischer Roth¬ weine, auch auf diejenigen, welche damals noch gar nicht ange¬ langt waren, von vornherein ausgedehnt habe und daß sie sich mit dem Berichte des von ihr selbst beigezogenen Chemikers, des Apothekers Trog in Thun, nicht begnügt, sondern daneben noch ein weiteres Gutachten des Apothekers Dr. Müller einge¬ holt und erst auf letzteres hin die Beschlagnahme aufgehoben habe. Daß nun dem Kläger aus der fraglichen Verfügung der Direktion des Innern ein bedeutender, jedenfalls den Betrag von 3000 Fr. übersteigender Schaden erwachsen sei, ergebe sich von selbst. Vorerst sei er durch die fragliche Maßnahme und deren öffentliches Bekanntwerden in seinen Handelsbeziehungen und überhaupt in seinem kaufmännischen Kredite empfindlich ge¬ schädigt worden und sodann sei ihm ein spezieller Nachtheil dar¬ aus erwachsen, daß infolge fraglicher Verfügung die auf dem Bahnhofe in Thun angelangte Wagenladung ungarischer Weine
während mehreren Tagen der empfindlichsten Kälte ausgesetzt, dort habe lagern und dadurch eine beträchtliche Werthverminde¬ rung habe erleiden müssen. Er stelle demgemäß den Antrag: Es sei der Staat Bern zu verurtheilen, dem Kläger in Betreff des ihm aus der Verfügung der Direktion des Innern vom 23. De¬ zember 1879 entstandenen Schadens eine angemessene, durch das Gericht zu bestimmende Entschädigung zu leisten, unter Kostenfolge. C. In seiner Vernehmlassung erklärt der Regierunsrath des Kantons Bern zunächst in Beziehung auf den staatsrechtlichen Rekurs, daß er die Kompetenz des Bundesgerichtes zur Entschei¬ dung über die Existenz einer Amtspflichtverletzung nicht bestreite. Ein vorgängiger Entscheid der Administrativbehörde, welcher die Amtspflichtverletzung anerkenne, sei nur dann erforderlich, wenn eine Civilklage wegen Amtspflichtverletzung gegen den angeblich fehlbaren Beamten persönlich angestellt werden wolle; dagegen sei ein solcher Entscheid keineswegs erforderlich, wenn die Klage unmittelbar gegen den Staat gerichtet werde. Die einzige Be¬ schränkung, welche in diesem Falle dem Kläger auferlegt werde, bestehe darin, daß nach § 17 der Kantonalverfassung und § 51 des Verantwortlichkeitsgesetzes das Gericht die Klage gegen den Staat nicht annehmen dürfe, bis der Kläger nachgewiesen habe, daß er sich diesfalls wenigstens dreißig Tage vorher ergeblich an die oberste Verwaltungsbehörde gewendet habe. Nach diesen Erörterungen erscheine der staatsrechtliche Rekurs als gegen¬ standslos und es werde demnach beantragt, das Gericht möchte auf denselben nicht eintreten, eventuell denselben im Sinne der dargestellten Auslegung des § 48 des Verantwortlichkeitsgesetzes verwerfen; damit werde denn wohl auch der Kläger sich einver¬ standen erklären. Was die Civilklage anbelange, so könnte der¬ selben die Einwendung entgegengestellt werden, daß der Kläger seine Entschädigungsforderung gegen den Staat dem Regierungs¬ rathe niemals eingereicht habe und daß demgemäß seine Klage zur Zeit abzuweisen sei. Allein es werde von einer solchen Ein¬ wendung Umgang genommen, da der Regierungsrath das Ent¬ schädigungsbegehren des Klägers doch nicht anerkennen, mithin die fragliche Einwendung lediglich eine Verzögerung der Sache herbeiführen würde. In der Sache selbst sodann wäre zu Be¬ gründung der Klage der doppelte Nachweis, daß eine Amts¬ pflichtverletzung der Direktion des Innern vorliege und daß dem Kläger daraus Schaden erwachsen sei, erforderlich. Weder in der einen noch in der andern Richtung nun aber sei der Be¬ weis erbracht. Wenn Kläger das Vorhandensein einer Amts¬ pflichtverletzung zunächst mit dem Satze zu begründen versuche, daß der Direktion des Innern das Recht nicht zustehe, die Be¬ schlagnahme solcher an einheimische Verkäufer adressirten Waa¬ rensendungen anzuordnen, welche noch nicht zum Verkaufe ver¬ bracht bezw. den zum Verkaufe bestimmten Vorräthen einverleibt feien, so erscheine diese Aufstellung als völlig unbegründet; denn es sei gewiß selbstverständlich und folge aus der Natur der Sache und dem Zwecke der Verordnung vom 10. September 1879 daß der Direktion des Innern, welcher durch Art. 10 der an¬ geführten Verordnung die Befugniß eingeräumt sei, von den fraglichen Waarensendungen bei den Ohmgeldbureaux Muster zu erheben und dieselben untersuchen zu lassen, auch das Recht zustehen müsse, wenn fraglicher Wein sich als der Fälschung verdächtig darstelle, das weitere sachgemäße Verfahren gemäß Art. 2 u. ff. der citirten Verordnung sofort einzuleiten. Was dann den Hauptbeschwerdegrund des Klägers anbelange, daß die Direktion des Innern die Beschlagnahme des fraglichen Weines angeordnet habe, ohne daß vorher eine sachverständige Unter¬ suchung desselben stattgefunden hätte, so beruhe derselbe auf ir¬ rigen Voraussetzungen. Die Verordnung vom 10. September 1879 Art. 2 unterscheide zwei verschiedene Klassen von Sachverstän¬ digen und zwei verschiedene Arten der Untersuchung, nämlich erstens die Untersuchung durch "je einen oder zwei Sachver¬ ständige, welche von der Direktion des Innern für jeden Amts¬ bezirk oder für einzelne Gemeinden bezeichnet werden" (litt. a des § 2 cit.), und sodann die Untersuchung "durch einen von der Direktion des Innern mit den wissenschaftlichen Analyfen beauftragten Chemiker" (litt. b des § 2 cit.). Werde durch die Untersuchung der in litt. a leg. cit. bezeichneten Sachverständi¬ gen eine Verfälschung mit Sicherheit konstatirt, so haben die Sachverständigen nach Art. 4 der Verordnung vom 10. Sep¬
tember 1879, unter Zuziehung eines Mitgliedes des Gemeind¬ rathes, die sofortige Beschlagnahme des fraglichen Getränkes zu verfügen und dem Strafrichter Anzeige zu machen, welcher dann über die Bestrafung und Konfiskation definitiv zu entscheiden habe. Werde dagegen durch die fraglichen Sachverständigen die Verfälschung nicht sicher konstatirt, so haben sie vor den Augen des Verkäufers ein Muster zu versiegeln und dem Regierungs¬ statthalter zu Handen der Direktion des Innern zuzustellen; letztere habe sodann gemäß § 7 der citirten Verordnung einen Chemiker mit der Analyse der fraglichen Muster zu beauftragen und auf dessen Gutachten hin über die Verwendung oder Zer¬ störung des Getränkes und über Einleitung des Strafverfah¬ rens gegen den Verkäufer zu entscheiden. Die Untersuchung durch die in Art. 2 litt. a der Verordnung bezeichneten Sach¬ verständigen sei also stets nur eine vorläufige und führe nur zur einstweiligen Beschlagnahme des Getränkes, während über dessen Konfiskation definitiv entweder der Strafrichter, wenn nöthig auf Grund einer gerichtlichen Expertise, oder die Di¬ rektion des Innern, auf Grund des Gutachtens eines wissen¬ schaftlich gebildeten Chemikers zu entscheiden habe. Demgemäß sei denn auch die in Art. 2 litt. a vorgesehene Untersuchung durch Sachverständige keineswegs eine chemisch analytische Un¬ tersuchung, welche nur durch wissenschaftlich gebildete Chemiker vorgenommen werden könnte, sondern lediglich eine vorläufige, qualitative Probe, welche auf einfachen Grundsätzen beruhe und von Jedermann, der auf das betreffende Verfahren eingeübt und dem die sachbezügliche sehr einfache Instruktion zum Ver¬ ständniß gebracht worden sei, vorgenommen werden könne. Nun seien von der Direktion des Innern als Sachverständige im Sinne des Art. 2 litt. a der citirten Verordnung, aus Zweckmäßigkeitsgründen, die Ohmgeldbeamten, namentlich auch der Ohmgeldbeamte von Thun bezeichnet worden; wenn also die Direktion des Innern, auf Grund der von diesem Be¬ amten vorgenommenen Untersuchung, die vorläufige Beschlag¬ nahme der fraglichen Weinsendungen und gleichzeitig die Vor¬ nahme einer chemischen Untersuchung durch einen wissenschaftlich gebildeten Chemiker angeordnet habe, so habe sie keineswegs auf Grund einer bloßen Denunziation, sondern gerade auf Grund der in Art. 2 litt. a cit. vorgesehenen sachverständigen Untersuchung gehandelt. Die Verordnung vom 10. Septem¬ ber 1879 sei also keineswegs verletzt, sondern das darin vorge¬ schriebene Verfahren aufs genaueste beobachtet worden. Uebri¬ gens sei die Direktion des Innern bei Erlaß ihrer Verfügung vom 23. Dezember 1879 noch vorsichtiger zu Werke gegangen, indem sie, vor Anordnung der Beschlagnahme, die ihr von der Ohmgeldverwaltung zugestellten und als fuchsinverdächtig be¬ zeichneten Proben noch dem Apotheker Dr. Müller in Bern, des¬ sen Charakter als wissenschaftlicher Chemiker nicht bestritten werden könne, zugestellt und erst auf dessen Erklärung hin, daß er den Wein als der Fälschung mit Fuchsin und überdem noch mit einem andern blauen Farbstoff in höchstem Grade verdächtig betrachte, die vorläufige Beschlagnahme des Weines verfügt habe. Wenn die Klage behaupte, daß die Direktion des Innern auch die Beschlagnahme des noch auf der Reise befindlichen, an den Kläger adressirten, noch gar nicht untersuchten Weines ohne Wei¬ ters angeordnet habe, so beruhe dies auf einem Mißverständ¬ nisse des letzten Satzes der Verfügung vom 23. Dezember 1879. Durch diesen sei keineswegs die Beschlagnahme des noch auf der Reise befindlichen Weines angeordnet, sondern nur aus¬ gesprochen worden, daß mit Bezug auf denselben das gleiche Verfahren wie in Bezug auf den bereits angekommenen beob¬ achtet werden, d. h. daß derselbe erst untersucht und hernach mit demselben nach Maßgabe der Vorschriften der Verordnung vom
10. September 1879 verfahren werden solle. Ebenso habe die Direktion des Innern die Aufhebung der Beschlagnahme sofort nach Eingang des Gutachtens des Apothekers Trog in Thun auf telegraphischem Wege angeordnet und es sei völlig unrichtig wenn die Klage behaupte, daß vorerst noch das weitere Gut¬ achten des Apothekers Dr. Müller, das die Direktion allerdings um völlig sicher zu gehen, gleichfalls eingeholt habe, abgewartet worden sei. Eine Amtspflichtverletzung seitens der Direktion des Innern liege demnach nicht vor. Es sei aber auch dem Kläger ein Schaden aus der Verfügung vom 23. Dezember 1879 nicht erwachsen. Die amtliche Untersuchung, welche dargethan habe,
daß sein Wein vollkommen unverfälscht sei, habe ihm im Gegen¬ theil nur zum Vortheil gereichen können und seine kaufmänni¬ sche Ehre sei durch das ganze Verfahren in keiner Weise berührt worden. Denn es habe ja diesem gar nicht die Anschauung zu Grunde gelegen, daß dem Kläger eine Fälschung der fraglichen Weine zur Last falle, im Gegentheil habe dasselbe gerade den Zweck gehabt, ihn gegen Betrügereien seitens seiner Verkäufer zu schützen. Auch davon, daß infolge der Beschlagnahme der auf dem Bahnhofe Thun lagernde Wein der Kälte ausgesetzt und dadurch geschädigt worden sei, könne nicht die Rede sein, denn erstens habe der Kläger einen Beweis in dieser Richtung gar nicht angeboten, und sodann wäre er überhaupt durch die Be¬ schlagnahme gar nicht verhindert gewesen, die Unterbringung des Weines an einem geeigneten Orte anzuordnen. Demnach werde Abweisung der Klage unter Kostenfolge beantragt. D. In seiner Replik erklärt der Kläger vorerst, daß infolge der Erklärungen des Beklagten der staatsrechtliche Rekurs außer Diskussion falle und bekämpft sodann in eingehender Ausführung die Aufstellungen der Vernehmlassung, indem er insbesondere bemerkt: Es sei in thatsächlicher Beziehung gar nicht richtig, daß der Ohmgeldbeamte von Thun als Sachverständiger im Sinne des § 2 litt. a der Verordnung vom 10. September 1879 bezeichnet worden sei und daß dieser Beamte den fraglichen Wein überhaupt untersucht habe. Vielmehr ergebe sich aus den von der beklagten Partei selbst infolge eines Editionsbegehrens des Klägers produzirten Urkunden, daß weder das eine noch das andere geschehen sei, vielmehr der Ohmgeldbeamte von Thun zur Zeit der Beschlagnahme des fraglichen Weines noch gar nicht instruirt gewesen sei, eine auch nur vorläufige Unter¬ suchung im Sinne des Art. 10 der Verordnung vom 10. Sep¬ tember 1879 vorzunehmen, demnach auch eine Untersuchung seinerseits gar nicht vorgenommen, sondern die von ihm gezoge¬ nen Weinmuster persönlich nach Bern gebracht habe, wo sie auf der Ohmgeldverwaltung einer vorläufigen Untersuchung unter¬ worfen, und alsdann, weil, "als verdächtig befunden," der Di¬ rektion des Innern zu genauer chemischer Analyse übermittelt worden seien. Eine solche genaue chemische Analyse habe nun die Direktion des Innern vor der Beschlagnahme nicht ange¬ ordnet und es liege somit eine Amtspflichtverletzung allerdings vor. Dies müsse um so eher gelten, da der Beklagte selbst an¬ erkenne, daß, wenn eine der Verordnung vom 10. September 1879 entsprechende Untersuchung nicht stattgefunden habe, eine Amts¬ pflichtverletzung vorliege, nun aber eine Untersuchung im Sinne der Verordnung vom 10. September 1879 jedenfalls nicht statt¬ gefunden habe. E. Gegenüber diesen replikantischen Anbringen macht der Be¬ klagte in seiner Duplik wesentlich geltend: Es sei allerdings richtig, daß der Ohmgeldbeamte von Thun zur Zeit der in Frage stehenden Beschlagnahme einen Instruktionskurs für Untersuchung von Weinen noch nicht durchgemacht gehabt habe; deßhalb habe er denn auch die Untersuchung des fraglichen Weines nicht per¬ sönlich vorgenommen, sondern die Weinmuster zur Untersuchung der Ohmgeldverwaltung in Bern überbracht. Dort seien die¬ selben nach Maßgabe der einschlägigen, von Apotheker Dr. Müller ausgearbeiteten Instruktion untersucht, als höchst fuchsinverdächtig befunden und demgemäß der Direktion des Innern zur weitern Folgegebung übermittelt worden. Der Direktionsexperte, Alexan¬ der Stoß, gew. Apotheker in Biel, habe den Wein gleichfalls fuchsinverdächtig befunden; nichtsdestoweniger habe man aber noch den Apotheker Dr. Müller konsultirt und erst als auch dieser in sehr bestimmter Weise bestätigt habe, daß der fragliche Wein der Fälschung mit Fuchsin und wahrscheinlich auch mit einem andern blauen Farbstoffe verdächtig sei, habe man die vorläufige Beschlagnahme und gleichzeitig die wissenschaftliche Analyse des Weines angeordnet. Die angefochtene Maßnahme sei also jedenfalls nicht ohne vorgängige vollständig ordnungs¬ mäßige Untersuchung angeordnet worden. F. Das Beweisverfahren hat im Wesentlichen ergeben:
1. Der Zeuge Haldimann, Ohmgeldeinnehmer von Thun, sagt aus, daß er zur Zeit, als die in Frage stehenden Weine in Thun angelangt seien, noch nicht instruirt gewesen sei, die Weine selber zu untersuchen; dagegen habe er von der Ohm¬ geldverwaltung Auftrag gehabt, wenn Sendungen Ungarwein anlangen, davon Muster der Verwaltung mitzutheilen. Er habe
sich daher mit den von ihm von den fraglichen Sendungen ge¬ zogenen vier Mustern persönlich nach Bern auf die Ohmgeld¬ verwaltung begeben, wo er dieselben dem Adjunkten dieser Ver¬ waltung, E. Ryser, übergeben habe, der sie nach der Müller'schen Methode untersucht und als fuchsinverdächtig erklärt habe.
2. Der Zeuge Ryser, Adjunkt der Ohmgeldverwaltung, be¬ stätigt dies mit dem Beifügen, daß sich bei der Untersuchung nach der Müller'schen Instruktion eine röthliche Farbe ergeben habe, so daß er den Wein nach Maßgabe seiner Instruktion für fuchsinverdächtig habe erklären müssen, und daß er nach seiner Untersuchung die Muster dem Beamten der Direktion des In¬ nern, A. Stooß, in Gegenwart des Direktionssekretärs Lien¬ hard übergeben habe.
3. Der Zeuge A. Stoß, Beamter der Direktion des Innern, patentirter Apotheker, sagt aus, daß er die ihm durch den Ad¬ junkten der Ohmgeldverwaltung Ryser überbrachten Weinmuster nicht von Neuem untersucht, dagegen denselben über das von ihm bei der Untersuchung beobachtete Verfahren genau befragt und gefunden habe, daß die Instruktion richtig angewendet worden sei. Im Auftrage des Direktors des Innern, dem er mündlich Bericht erstattet, habe er die Muster sofort dem Apotheker Dr. Chr. Müller überbracht.
4. Letzterer erklärt, daß er eine neue chemische Untersuchung der fraglichen Weinmuster nicht vorgenommen habe, ihm auch eine solche nicht aufgetragen gewesen sei, daß er aber auf Grund der an den ihm vorgewiesenen Proben wahrgenommenen Erschei¬ nungen mit entschiedener Ueberzeugung habe erklären müssen, daß der fragliche Wein höchst fuchsinverdächtig sei und daher näher chemisch untersucht werden müsse. Diese Erklärung habe er münd¬ lich, nicht schriftlich, abgegeben.
5. Der Zeuge H. Lienhardt, Sekretär der Direktion des In¬ nern, fügt den obigen Depositionen bei: Die dargestellten Vor¬ gänge haben am 22. Dezember 1879 Nachmittags stattgefun¬ den. Schon an diesem Tage sei die Verfügung, welche die Beschlagnahme des fraglichen Weines anordnete, im Konzepte entworfen, aber noch nicht abgesandt worden. Man habe nämlich noch abwarten wollen, ob es dem Dr. Müller möglich sein werde, den blauen Farbstoff, von dem man vermuthet habe, daß er außer dem Fuchsin im fraglichen Weine noch enthalten sei, sei¬ ner Spezies nach festzustellen. Am folgenden Tage habe nun aber Dr. Müller, der schon am vorigen Abend, nach dem Berichte des Zeugen Stooß, die Fuchsinverdächtigkeit bestätigt habe, sagen lassen, daß er den blauen Farbstoff bis jetzt nicht habe feststellen können, woraufhin die fragliche Verfügung ausgefertigt und zur Post gegeben worden sei, da zu deren Motivirung die konsta¬ tirte Fuchsinverdächtigkeit genügt habe. G. Bei der heutigen Verhandlung halten beide Parteien die gestellten Anträge unter ausführlicher Begründung aufrecht. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Nachdem der vom Kläger mit seiner Civilklage verbun¬ dene staatsrechtliche Rekurs infolge der Erklärungen des Be¬ klagten als erledigt zu betrachten ist, ist lediglich noch die Be¬ gründetheit der Civilklage zu untersuchen. Bei deren Beurthei¬ lung ist nun zunächst von folgenden rechtlichen Gesichtspunkten auszugehen: Nach Art. 17 Abs. 1 der bernischen Kantonalver¬ fassung ist jede Behörde, jeder Beamte und Angestellte für seine Amtsverrichtungen verantwortlich. Die Verantwortlichkeit besteht, wie § 2 des Gesetzes über die Verantwortlichkeit der öffentlichen Behörden und Beamten vom 19. Mai 1851 bestimmt, in der Verpflichtung zu treuer Erfüllung aller Obliegenheiten des Amts oder der Anstellung, wie dieselben durch die Verfassung, die Gesetze, Verordnungen, Reglemente oder Instruktionen festge¬ setzt sind, und in der Haftung für allen aus der Verletzung dieser Pflichten erwachsenden Schaden. Dabei wird nach § 50 leg. cit. die Verantwortlichkeit der Behörden, Beamten oder Angestellten für Schaden, welchen sie durch Verletzung ihrer Amtspflichten verursachen, in jeder Beziehung durch das Civil¬ gesetzbuch bestimmt, so daß also gemäß Satz 963 des bernischen Civilgesetzbuches eine Haftung des Beamten für einen einem Andern durch eine willkürliche Handlung rechtswidrig verursach¬ ten Schaden dann Platz greift, wenn der Nachtheil auf ein Verschulden des Beamten, sei es auf eine böse Absicht desselben, sei es darauf zurückzuführen ist, daß er auf seine Handlung "nicht denjenigen Fleiß verwendet hat, den eine Person von
gewöhnlichen Fähigkeiten auf ihre Handlungen verwendet, um den Nachtheil zu verhindern, der nach dem gewöhnlichen Laufe der Dinge daraus entstehen kann." Nach § 17 Abs. 2 der Kan¬ tonalverfassung sodann können Civilansprüche, welche aus der Verantwortlichkeit fließen, unmittelbar gegen den Staat vor den Gerichten geltend gemacht werden, d. h. der Staat ist für den durch Amtshandlungen seiner Beamten verursachten Schaden in gleichem Maße wie diese selbst verantwortlich. Es ist mithin die gegen den Staat gerichtete Entschädigungsklage dann be¬ gründet, wenn eine, demselben zum Verschulden anzurechnende, Amtspflichtverletzung eines Beamten oder einer Behörde vor¬ liegt und dadurch Jemandem ein Schaden wirklich verursacht worden ist. (S. § 46 des Gesetzes über die Verantwortlichkeit der Behörden und Beamten vom 19. Mai 1851.)
2. Fragt es sich nun, ob vorliegend diese Voraussetzungen der Entschädigungspflicht des Staates gegeben seien, so liegt vor Allem eine dieser Behörde zum Verschulden anzurechnende Amtspflichtverletzung der Direktion des Innern nicht vor. Denn:
a. Wenn Kläger in erster Linie behauptet hat, daß die Di¬ rektion des Innern gar nicht berechtigt gewesen sei, die fragli chen Weinsendungen vorläufig mit Beschlag zu belegen, da ihr ein solches Recht nach Mitgabe der Verordnung vom 10. Sep¬ tember 1879 nur in Betreff derjenigen Waaren zustehe, welche bereits mit den zum Verkaufe bestimmten Vorräthen eines Ver¬ käufers vereinigt seien, so ist diese Behauptung offensichtlich un¬ begründet. Denn, wenn Art. 10 der Verordnung vom 10. Sep¬ tember 1879 dem Direktor des Innern das Recht einräumt, von an inländische Verkäufer adressirten Getränkesendungen auf den Ohmgeldbureaux Muster zu ziehen, und dieselben unter¬ suchen zu lassen, so liegt auf der Hand, daß ihm damit zugleich das Recht hat eingeräumt werden sollen, in Betreff dieser Sen¬ dungen, gestützt auf das Resultat der vorläufigen Untersuchung, sofort das weitere, der Verordnung vom 10. September 1879 entsprechende Verfahren einzuleiten. Wenn nämlich hiemit, wie Kläger meint, zugewartet werden müßte, bis die Waare zum Verkaufe verbracht ist, so würde die der Direktion des Innern in Art. 10 cit. eingeräumte Befugniß ihren praktischen Werth als wirksames Mittel, um das Inverkehrbringen oder Beiseite¬ schaffen von importirten, der Fälschung verdächtigen Waaren von vornherein zu verhindern, entgegen dem Willen des Gesetzgebers offenbar gänzlich verlieren. Es kann auch dem Kläger nicht zu¬ gegeben werden, daß in einer derartigen Befugniß der Sani¬ tätspolizei, Waarensendungen wegen Verdachtes der Fälschung auf dem Transporte anzuhalten, eine Beschränkung der Freiheit des Verkehrs liege, welche der Gesetzgeber nicht gewollt haben könne. Denn, wenn allerdings darin eine Beschränkung der Freiheit des Verkehrs liegt, so findet dieselbe doch, wie zahl¬ reiche andere derartige polizeiliche Beschränkungen, im öffentlichen Interesse und gerade auch im Interesse des einheimischen red¬ lichen Handels ihre volle Rechtfertigung.
b. Ebenso entbehrt die Behauptung des Klägers, daß die vorläufige Beschlagnahme fraglicher Weinsendungen ohne voran¬ gegangene, ordnungsmäßige Untersuchung im Sinne der Ver¬ ordnung vom 10. September 1879 erfolgt sei, der Begründung. Wenn nämlich auch die einschlägigen Bestimmungen fraglicher Verordnung keineswegs als durchweg klar und unzweideutig be¬ zeichnet werden können, gegentheils dieselben manches nicht so¬ wohl aussprechen als vielmehr stillschweigend voraussetzen, so ergibt sich doch aus deren Zusammenhang unzweifelhaft, daß in dem dort vorgeschriebenen Verfahren betreffend die Untersuchung geistiger Getränke zwei verschiedene Abschnitte unterschieden wer¬ den müssen, nämlich das Stadium der vorläufigen Untersuchung durch die in litt. a § 2 leg. cit. bezeichneten Sachverständigen und das Stadium der definitiven Untersuchung und Entschei¬ dung durch den Strafrichter oder die Administrativbehörde. Die Untersuchung durch die in § 2 litt. a cit. erwähnten Sachver¬ ständigen, welche die Direktion des Innern für einen Amtsbe¬ zirk oder eine einzelne Gemeinde bezeichnet, hat einen lediglich vorbereitenden Charakter: können die Sachverständigen die Fäl¬ schung nach ihrer Ansicht mit Sicherheit konstatiren, so hat nach § 4 leg. cit. Ueberweisung der Sache an den Strafrichter zur definitiven Entscheidung, unter gleichzeitiger provisorischer Be¬ schlagnahme des Getränkes stattzufinden; wird durch die vorläu¬ fige Untersuchung die Fälschung nicht mit Sicherheit konstatirt,
so ist die Sache an die Direktion des Innern zu weiterer Be¬ handlung und Entscheidung zu leiten; dabei hat dann gleichzei¬ tig, wie sich aus § 4 cit. sowie aus § 8 ibidem ergibt und wie übrigens, da selbstverständlich gegen eine Beseitigung oder Ver¬ änderung der verdächtigen Waare Vorsorge getroffen werden muß, in der Natur der Sache liegt, ebenfalls eine provisorische Beschlagnahme der Waare stattzufinden. Die vorläufige Unter¬ suchung durch die in § 2 litt. a cit. bezeichneten Sachverstän¬ digen hat also niemals eine abschließende Bedeutung, sondern sie hat lediglich den Zweck, zu konstatiren, ob eine weitere, ge¬ richtliche oder administrative, Untersuchung nothwendig sei; ebenso hat auch die daran sich anschließende Beschlagnahme nicht die Tragweite einer definitiven, sondern nur diejenige ei¬ ner vorsorglichen provisorischen Maßnahme mit dem Zwecke, für die weitere gerichtliche oder administrative Verhandlung den Thatbestand bezw. das Untersuchungsobjekt zu sichern. Eben weil diese Beschlagnahme lediglich die Bedeutung einer provisorischen Sicherungsmaßregel hat, braucht denn auch derselben keineswegs eine wissenschaftliche Analyse durch einen Chemiker vorherzuge¬ hen, sondern genügt die einfachere, vorläufige Untersuchung durch die in § 2 litt. a cit. bezeichneten Sachverständigen, welche in der Verordnung vom 10. September 1879 überall in unver¬ kennbaren Gegensatz zu der "wissenschaftlichen Analyse" gestellt ist. Eine definitive Entscheidung über Konfiskation oder Freige¬ bung der betreffenden Waaren hat erst in dem, der provisorischen Beschlagnahme nachfolgenden, strafrichterlichen oder administra¬ tiven Verfahren zu erfolgen; erst in diesem Stadium ist denn auch, während für das Verfahren vor dem Strafrichter selbst¬ verständlich die Grundsätze des Strafprozesses gelten, für das administrative Verfahren der Direktion des Innern die Ein¬ holung des Gutachtens eines wissenschaftlichen Chemikers zur Pflicht gemacht. Gegen dieses, durch die Verordnung vom 10. Sep¬ tember 1879 vorgeschriebene Verfahren ist nun von der Direk¬ tion des Innern vorliegend keineswegs verstoßen, sondern es ist m Gegentheil dasselbe genau gehandhabt worden. Denn es ist zunächst zweifellos, daß die Direktion des Innern mit der vor¬ läufigen Untersuchung der anlangenden an inländische Verkäu¬ fer adressirten geistigen Getränke im Allgemeinen die Ohmgeld¬ beamten der einzelnen Stationen, nachdem dieselben vorerst in einem Instruktionskurse hiezu angeleitet worden waren, beauf¬ tragt und dieselben also insoweit als Sachverständige im Sinne des Art. 2 litt. a cit. bezeichnet hat. Hierin liegt nun nach dem Ausgeführten ein Verstoß gegen die Bestimmungen fraglicher Verordnung jedenfalls nicht; es hat denn auch in seinem heuti¬ gen Replikvortrage der Vertreter des Klägers ausdrücklich zuge¬ geben, daß, wenn der Ohmgeldbeamte in Thun zur Zeit der fraglichen Beschlagnahme bereits mit der Untersuchung der an¬ langenden Weine beauftragt gewesen wäre und dieselbe im vor¬ liegenden Falle selbst vorgenommen hätte, eine Einwendung gegen die Ordnungsmäßigkeit der Untersuchung aus diesem Grunde nicht erhoben werden könnte. Nun geht aber aus den Akten, insbesondere aus den Aussagen der einvernommenen Zeugen, zweifellos hervor, daß, insolange der Ohmgeldbeamte in Thun zu Vornahme der fraglichen vorläufigen Untersuchun¬ gen nicht instruirt war, die Centralverwaltung in Bern bezw. deren Beamten diese Untersuchungen an Stelle desselben vor¬ zunehmen angewiesen waren und es ist nun durchaus nicht einzusehen, inwiefern hierin etwas unzulässiges liegen und also aus dem Umstande, daß nicht der Ohmgeldeinnehmer der Station Thun, sondern der Stellvertreter des Vorstandes der Central¬ verwaltung in Bern die fragliche Untersuchung vornahm, etwas zu Gunsten des Klägers folgen sollte. Wenn also die Direktion des Innern auf Grund der durch den Adjunkten der Ohmgeld¬ verwaltung in Bern vorgenommenen Untersuchung die vorläu¬ fige Beschlagnahme des fraglichen Weines verfügte, so hat sie damit die Verordnung vom 10. September 1879 keineswegs verletzt. Daß außerdem, vor Anordnung der Beschlagnahme, der speziell mit diesen Geschäften befaßte sachverständige Beamte der Direktion des Innern sich durch Befragen des untersuchenden Ohmgeldbeamten über das von ihm befolgte Verfahren mög¬ lichste Sicherheit zu verschaffen suchte und daß im Fernern noch der Apotheker Dr. Müller unter Vorzeigung der Proben um seine Meinung befragt wurde, kann hieran nicht nur nichts än¬ dern, sondern beweist im Gegentheil, daß die Direktion des In¬
nern gegenüber dem Kläger mit möglichster Vor- und Rücksicht vorging. Wenn im Uebrigen Kläger die Ordnungsmäßigkeit der Untersuchung im heutigen Vortrage insbesondere noch deßhalb beanstandet hat, weil darüber ein schriftlicher Bericht nicht er¬ stattet worden sei, so ist dieser Umstand offensichtlich völlig un¬ erheblich und wenn endlich Kläger auch behauptet hat, daß die Beschlagnahme schon im voraus auf alle an ihn adressirten Weinsendungen, auch auf die noch auf dem Transporte befind¬ lichen und daher noch gar nicht untersuchten, ausgedehnt worden sei, so beruht diese Behauptung, wie Beklagter in zutreffender Weise gezeigt hat, lediglich auf einer unrichtigen Auslegung der Verfügung vom 23. Dezember 1879.
c. Daß die Direktion des Innern bei ihrem in Frage ste¬ henden Vorgehen gegenüber dem Kläger sich in anderer Rich¬ tung, z. B. durch ungebührliche Verzögerung der endlichen Ent¬ scheidung, einer Amtspflichtverletzung schuldig gemacht habe, ist vom Kläger nicht einmal bestimmt behauptet, geschweige denn bewiesen worden. Es ergibt sich denn auch vielmehr, daß sie die Aufhebung der Beschlagnahme nach dem Einlangen des dem Kläger günstigen Gutachtens des Experten Trog ohne Aufschub auf telegraphischem Wege verfügt hat, so daß auch in dieser Rich¬ tung von einer Amtspflichtverletzung nicht die Rede sein kann.
3. Ist somit schon aus diesem Grunde die Klage abzuweisen, so muß aber im Fernern auch hervorgehoben werden, daß der Kläger nicht den mindesten Nachweis dafür erbracht hat, daß ihm aus der in Frage stehenden Verfügung der Direktion des Innern vom 23. Dezember 1879 ein Schaden wirklich entstan¬ den sei. Wenn der Kläger in dieser Richtung vorerst behauptet hat, daß der auf dem Bahnhofe in Thun mit Beschlag belegte Wein dadurch, daß er infolge der Beschlagnahme während länge¬ rer Zeit der Kälte habe ausgesetzt bleiben müssen, eine Werth¬ minderung erlitten habe, so hat er für diese bestrittene Behauptung einen Beweis nicht einmal versucht; und wenn er im Weitern behauptet, daß durch das Vorgehen der Direktion des Innern sein kaufmännischer Kredit gefährdet und ihm dadurch Schaden ver¬ ursacht worden sei, so liegt auch hiefür irgendwelcher Beweis nicht vor. Allerdings wird man bei Schadensersatzklagen, welche sich auf derartige Momente gründen, einen strikten, ins einzelne gehenden Nachweis des erlittenen Schadens und seiner Höhe nicht verlangen, sondern als zur Substantiirung der Klage ge¬ nügend erachten müssen, wenn solche Umstände dargethan wer¬ den, welche dem Richter nach allgemeinen Erfahrungsgrund¬ sätzen einen Schluß auf die Existenz eines Schadens und dessen ungefähre Höhe gestatten. Allein vorliegend sind derartige Um¬ stände gar nicht dargethan worden; es ist im Gegentheil nicht einzusehen, inwiefern der kaufmännische Kredit des Klägers da¬ durch hätte geschädigt werden können, daß eine vom Auslande her an ihn versandte Weinsendung zum Zwecke genauerer Un¬ tersuchung im sanitätspolizeilichen Interesse provisorisch mit Be¬ schlag belegt, schon nach wenigen Tagen dagegen mit der aus¬ drücklichen Erklärung, daß der Wein nicht verfälscht sei, wieder freigegeben wurde. Auch dieser Gesichtspunkt also muß zur Ab¬ weisung der Klage führen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Klage ist abgewiesen.