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79_I_70

BGE 79 I 70

Bundesgericht (BGE) · 1953-01-01 · Deutsch CH
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70 Verwaltungs. und Disziplinarrecht. verbiet~t es Sinn und Zweck der in Art. 42 getroffenen Anordnung, bei der Bemessung des neuen Einkommens die Erträgnisoo wesentlicher Bestandteile des Vermögens des Steuerpflichtigen ausser Betracht zu lassen. Art. 42 WStB ordnet die « sinngemässe » Erfassung der von der Veränderung betroffenen Einkommensbestandteile an. Bei sinngemässer Besteuerung kann aber der Ertrag der in der A. G. investierten Vermögensbestandteile unmöglich übergangen werden. Es liegt nichts dafür vor, und es ist auch nicht behauptet worden, dass der Beschwerdegegner B. in der ganzen allenfalls in Betracht kommenden Zeit (Bemessungs- und Veranlagungsperiode VI) je einen Ausfall im Ertrage des Vermögens erlitten habe, das in dem Geschäftsbetriebe B. (Einzelfirma und Aktiengesellschaft) investiert war. Ein Übergehen des Ertrages der Beteiligung an der Aktien- gesellschaft würde zu einer unrichtigen, sachlich in keiner Weise gerechtfertigten Begünstigung führen. Der angefochtene Entscheid ist daher aufzuheben und die Einschätzung nach dem Antrage der ESt V zu berich- tigen. H. REGISTERSACHEN REGISTRES

13. Urteil der I. Zivilabteüung vom 10. Februar 1953 LS. UNION Schweiz. Einkaufsgesellschaft Ollen USEGO gegen Zürich, Direktion der Justiz. Handelsregister, Eintragspflicht der Zweigniederlassung. Begriff und Erfordernisse einer solchen. Art. 935 OR, 69 ff. HRV. Registre du commerce, obligation d'inscrire une succursale. Notion et caracteres de la succursale. Art. 935 CO, 69 et suiv. ORC. Registro di commercio; obbligo d'incrivere una succursule. Nozione e requisiti della succursale art. 935 CO, 69 e seg ORC. Registersachen. N° 13. 71 A. - Die Genosoonschaft UNION Schweiz. Einkaufs- gesellschaft Olten USEGO ist eine Vereinigung von Detaillisten von Lebensmitteln und andern Artikeln des täglichen Bedarfs. Sie bezweckt, durch Zusammenfassung der Kaufkraft und andere Massnahmen die Leistungs- fähigkeit ihrer Mitglieder zu heben. Die Genossenschaft ist im Handelsregister ihres Sitzes Olten eingetragen. In Olten befindet sich auch ihre Hauptniederlassung. Über- dies hat sie verschiedene andere Niederlassungen, so u. a. auch eine solche in Winterthur. Diese weiteren Nieder- lassungen sind nicht im Handelsregister eingetragen. Auf Begehren der Colgate-Palmolive A.-G. Zürich forderte das Handelsregisteramt Zürich die Verwaltung der USEGO gemäss Art. 57 HRV auf, die Winterthurer Niederlassung als Zweigniederlassung im Handelsregister eintragen zu lassen. Die USEGO bestritt, dass ihre Niederlassung Winter- thur den Charakter einer Zweigniederlassung habe. Daraufhin verfügte die Justizdirektion Zürich am 2l. Oktober 1952 die Eintragung gestützt auf Art. 58 HRV. B. - Gegen diese Verfügung ergriff die USEGO die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht mit dem Antrag auf Aufhebung der Eintragungsverfügung. Die Justizdirektion Zürich und das eidgen. Justiz- und Polizeidepartement beantragen Abweisung der Beschwerde. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. - Der Begriff der Zweigniederlassung wird weder vom OR noch von der HRV umschrieben. Nach Recht- sprechung und Lehre ist darunter ein kaufmännischer Betrieb zu verstehen, der zwar rechtlich Teil eines Haupt- unternehmens ist, von dem er abhängt, der aber in eigenen Lokalitäten dauernd eine gleichartige Tätigkeit wie das Hauptunternehmen ausübt und dabei eine gewisoo wirt- schaftliche und geschäftliche Selbständigkeit geniesst (BGE 76 I 156, 68 I 112).

2. - Auf Grund der Akten steht in tatsächlicher Hin-

72 Verwaltungs- und Disziplinarrecht. sicht unbestritten fest, dass die Winterthurer Nieder- lassung der USEGO über Liegenschaften im Ausrnass von über 24,000 m2 und im Wert von nahezu 1,5 Millionen Fr. verfügt. Es stehen ihr weiter ein Warenlager, zahlreiche Autos und andere Mobilien zur Verfügung. Sie hat einen eigenen Leiter, der kollektivzeichnungsberechtigt ist und die Niederlassung gemeinsam mit einem Handlungsbe- vollmächtigten derselben ohne l\tIitwirkung eines Zeich- nungsberechtigten der Hauptniederlassung vertreten kann. Das Personal der Niederlassung besteht aus 185 Personen, nämlich 56 Bureauangestellten, 35 Chauffeuren, 3 sog. Hollerith-Locherinnen und 91 im Lager und den Werk- stätten beschäftigten Angestellten. Die Niederlassung be- sorgt vor allem den Verkauf der von der Hauptniederlas- sung eingekauften Waren nach den von dieser aufgestellten Richtlinien. Die Lieferung erfolgt zum Teil ab dem eigenen Lager der Niederlassung, zum Teil direkt ab demjenigen der Hauptniederlassung. Verkauft wird zur Hauptsache an die Mitglieder der Genossenschaft, zu einem geringen Teil auch an Nichtmitglieder. Die Rechnungen werden von der Niederlassung ausgestellt, die Zahlungen dagegen ha- ben auf das Postcheckkonto der Hauptniederlassung zu erfolgen, so dass die Niederlassung nicht über eigene flüssige Mittel verfügt. Die Niederlassung befasst sich weiter mit dem An- und Verkauf von frischen Inlandfrüch- ten und -gemüsen. Sie kauft diese von den in der weiteren Umgebung ansässigen Produzenten und verkauft sie vorwiegend direkt an die Detaillisten ihres Gebiets weiter; zu einem kleinen Teil gibt sie sie an die Hauptniederlassung oder die Niederlassung Landquart weiter. Die Lieferanten haben aber unter allen Umständen an die Hauptnieder- lassung Rechnung zu stellen und werden von dieser bezahlt. Im Jahre 1951 hat die Niederlassung Winterthur für rund eine Million Fr. Füchte und Gemüse selber eingekauft. Die Buchung der Geschäftsvorfälle der Niederlassung wird, abgesehen von Vorarbeiten, die bei dem verwendeten Lochkartenverfahren System Hollerith automatisch zu- Registersachen. N° 13. 73 sammen mit der Fakturierung erfolgen, durch die Haupt- niederlassung als Teil der Gesamtbuchhaltung besorgt. Das geschieht aber gesondert in der Weise, dass das Sondervermögen und der Sondererfolg der Niederlassung jederzeit festgestellt werden können und dass der die Niederlassung betreffende Teil der Gesamtbuchhaltung von einem Tag auf den andern gänzlich verselbständigt werden könnte. Das steuerpflichtige Vermögen der Nieder- lassung Winterthur betrug 1951 Fr. 884,000.-, das steuerpflichtige Einkommen Fr. 84,000.-.

3. - Auf Grund dieses Sachverhaltes steht ausser Zweifel, dass die Niederlassung Winterthur die Merkmale einer Zweigniederlassung im Sinne der eingangs erwähn- ten Grundsätze aufweist.

a) Die Beschwerde wendet demgegenüber ein, die Niederlassung Winterthur sei « nicht ein analog dem Sitz in Olten organisierter Betrieb)). Der Zweck der Genos- senschaft, der gemeinsame Einkauf, bleibe mit Ausnahme des standortbedingten Einkaufs von Früchten und Ge- müsen dem Sitz in Olten vorbehalten. Hievon abgesehen liefere die Niederlassung nur die von Olten eingekauften 'Waren an die in ihrem Rayon wohnenden Detaillisten ab. Ihre Abnehmer seien mit wenigen Ausnahmen Genossen- schaftsmitglieder; das Mitgliedschaftsverhältnis aber und die weiteren generellen Beziehungen zu den Mitgliedern würden vom Sitz in Olten festgelegt. Mit diesen Ausführungen will die Beschwerde offenbar geltend machen, dass die Tätigkeit der Niederlassung Winterthur nicht gleicher Art wie diejenige der Haupt- niederlassung sei. Diese Auffassung ist jedoch mit der Vorinstanz zu verwerfen. Gleichartige Tätigkeit liegt nicht erst dann vor, wenn die sachlichen Tätigkeitsgebiete der Niederlassungen sich vollkommen decken. Insbeson- dere ist nicht erforderlich, dass die Zweiganstalt sämtliche Tätigkeitsgebiete der Hauptniederlassung im gleichen Verhältnis wie diese pflegt. Es genügt, wenn die von ihr bearbeiteten Aufgaben ihrer Art nach ebenfalls zum

74 VerwaltU'lgs- und Disziplinarrecht. Geschäftsbereich der Hauptniederlassung gehören. So genügt für die Gleichartigkeit, wenn die Betriebsstätte eines Handelsgeschäftes ausschliesslich oder vorwiegend den Einkauf oder den Verkauf besorgt. Denn die eine wie die andere Tätigkeit fällt ihrer Natur nach in den Geschäftsbereich der Hauptniederlassung. Um so weniger kann darauf etwas ankommen, dass im vorliegenden Fall der von der Niederlassung besorgte Einkauf von Früchten und Gemüsen im Verhältnis zum Verkauf der von der Hauptniederlassung bezogenen Waren von untergeordne- ter Bedeutung ist. Es genügt, dass sowohl Einkauf wie Verkauf unter dem Gesichtspunkt betrieben werden, den Genossenschaftsmitgliedern die durch die Zusammenfas- sung der Kaufkraft vermittelten Vorteile zu verschaffen. Ebenso ist belanglos, dass die Regelung des Mitglied- schaftsverhältnisses als solche ausschliesslich vom Haupt- sitz aus erfolgt. Übrigens liegt auch diese Seite der Tätig- keit der Hauptniederlassung nicht völlig ausserhalb der Funktionen der Niederlassung Winterthur. Denn wie aus dem von den Beschwerdeführern vorgelegten Entwurf für ein Pflichtenheft der Geschäftsführer der USEGO ersicht- lich ist, haben diese auch der Werbung von neuen Mit- gliedern alle Sorgfalt angedeihen zu lassen.

b) Wie die Vorinstanz sodann zutreffend ausführt, sind Art und Umfang des Geschäftsbetriebes der Niederlassung gesamthaft betrachtet so beschaffen, dass die mit der Behandlung als Zweigniederlassung verbundenen Wir- kungen, namentlich die Schaffung eines besonderen Ge- richtsstandes, einem dringenden Verkehrsbedürfnis ent- sprechen. Die Bestreitung dieses Interesses durch die Beschwerde ist unhaltbar, wenn man in Betracht zieht, dass die Niederlassung selbständig Einkäufe für mehr als 1 Million Fr. im Jahr vornimmt, dass sie die der Genossen- schaft angehörenden Detaillisten in der ganzen Ostschweiz - wenn auch zur Hauptsache mit den von Olten einge- kauften Waren - beliefert, also selber entsprechende Geschäfte abschliesst. Bedenkt man weiter, dass die Regiswrsachen. N0 13. 75 Niederlassung zur Bewältigung dieses Geschäftsverkehrs gegen 200 Angestellte beschäftigt und einen Wagenverkehr benötigt, dessen Umfang an der Zahl von 35 Chauffeuren gemessen werden kann, so erscheint die Niederlassung als J\lIittelpunkt eines Geschäftes von einem Ausmass, welches das Bedürfnis nach einem eigenen Gerichtsstand unleugbar sein lässt.

c) Die Beschwerde bestreitet weiter, dass der Geschäfts- leiter der Niederlassung Winterthur die für eine Zweig- niederlassung erforderliche Selbständigkeit habe. Diese Bestreitung scheitert indessen schon an den eigenen An- gaben der Beschwerdeführerin, wonach die Leitung in Winterthur von Olten lediglich allgemeine Richtlinien erhält, die einzelnen Geschäfte jedoch selbständig ab- schliesst, insbesondere selbständig den Einkauf eines Teils (für 1 Million Fr. jährlich) der zu verkaufenden Waren besorgt, durch ihre Vertreter die Bestellungen für den Verkauf aufnimmt, die Besteller selbst beliefert und ihnen Rechnung stellt. Gerade in der biossen Bindung an allgemeine Richtlinien für das Geschäftsgebaren, während hinsichtlich des Abschlusses der einzelnen Ge- schäfte und ihrer Abwicklung der Leiter freie Hand hat, liegt die Selbständigkeit, die das Wesen der Zweignieder- lassung ausmacht und durch die sie sich über eine blosse vom Hauptgeschäft dirigierte Einkaufs- oder Verkaufs- stelle hinaushebt. Dass anderseits der Leiter der Nieder- lassung in Bezug auf die Einstellung des Personals, die Gebäudereparaturen und die Revision der Motorfahrzeuge nur beschränkte Kompetenzen hat, ist nicht von entschei- dender Bedeutung. Völlig belanglos ist schliesslich, dass die Beschwerdeführerin die Unabhängigkeit der Nieder- lassung, wie sie die Eintragung als Zweigniederlassung mit sich bringt, nicht wilL Massgebend sind die objektiven, von der Beschwerdeführerin selber so geregelten Verhält- nisse ..

d) Die Beschwerde legt weiter Gewicht darauf, dass die Niederlassung in Winterthur nur die Fakturen ausstellt,

76 Verwaltungs. und Disziplinarrecht. die an den Sitz in Olten zu bezahlen sind, wo die gesamte Buchhaltung zusammengefasst ist, dass die Niederlassung über keine flüssigen Geldmittel verfügt und kein Post- checkkonto besitzt und ferner einer Propagandaabteilung entbehrt. Letzteres ist jedoch ohne jede Bedeutung für die wirt- schaftliche Selbständigkeit der Zweiganstalt. Im Zeitalter der Rationalisierung ist die einheitliche Besorgung der Propaganda vom Hauptsitz aus eine häufige Erscheinung. Und ob die Zweiganstalt die Buchhaltung selbst besorgt oder ob diese für sie am Hauptsitz geführt wird, ist eben- falls nicht entscheidend. Vielmehr kommt es, wie die Vorinstanz richtig darlegt, darauf an, ob die Niederlassung in ihrem eigenen Interesse und demjenigen der mit ihr verkehrenden Dritten einer gesonderten Buchhaltung bedarf. Das ist hier unbestreitbar der Fall, wie schon daraus erhellt, dass die Buchhaltung vom Hauptsitz für die Niederlassung gesondert geführt wird. Dass schliesslich der Geldverkehr beim Hauptsitz konzentriert ist, dürfte allerdings ungewöhnlich sein. Aber die Selbständigkeit der Niederlassung, auf welche es für die Öffentlichkeit an- kommt, wird dadurch nicht berührt; denn es ändert nichts daran, dass im Rahmen des ihr überlassenen um- fangreichen Geschäftsverkehrs die Niederlassung auch über die erforderlichen Geldmittel verfügt. Der Hauptsitz erscheint insofern lediglich als Zahlstelle für die Nieder- lassung.

e) Die Beschwerde hält daran fest, dass der Betrieb der Niederlassung Winterthur nicht jederzeit ohne ein- greifende Neuorganisation selbständig weiterbestehen könnte, wie die Rechtsprechung das verlange, eben weil ihr die Einkaufsorganisation und die Buchhaltungsabtei- lung fehle und sie lediglich an die Genossenschafter liefere, die dem Gesamtunternehmen, nicht der Niederlassung angeschlossen sind. Allein die Frage ist nicht so zu stellen, ob die Nieder- lassung Winterthur als Geschäft ausserhalb der Genossen- I I Registersachen. N° 14. 77 schaft, deren Mitglieder sie zur Hauptsache beliefert, verselbständigt werden könnte, sondern ob dies im Rahmen der Genossenschaft, d. h. zur weiteren Belieferung der Genossenschafter, möglich wäre. Hiefür wäre die fehlende Buchhaltung kein Hindernis; es ist nicht einzusehen, wieso Winterthur die für sie vom Hauptsitz gesondert geführte Buchhaltung nicht übernehmen und weiterführen . könnte. Warum schliesslich die eingekauften Waren, die heute der Hauptsitz für eigene Rechnung der Nieder- lassung Winterthur zur Verfügung stellt, nicht für Rech- nung der selbständig gewordenen Unternehmung geliefert werden könnten, ist nicht erfindlich. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen.

14. Ardt de la Ire Chambre civile du 27 janvier 1953 dans la cause MeiUand contre Bureau federaI de la propriete inteUec- tueUe. Brevetabiliti des inventions dans le domaine de l'ag·riculture et de l'horticulture. Art. 1 er et 26 al. 2 LBL TI est necessaire, dans ce domaine comme dans les autres, que l'invention puisse etre repetee par un homme du metier suivant le procede expose dans la description. Patentfähigkeit von Erfindungen auf dem Gebiete der Landwirt- schaft und des Gartenbaus; Art. 1 und 26 Abs. 2 PatG. Auch auf diesem Gebiete muss, gleich wie auf den übrigen, die Erfindung· nach dem in der Patentbeschreibung dargelegten Verfahren durch einen Fachmann wiederholt werden können. Invenzioni nel campo dell'agricoltura e dell'orticoltura che sono sU8cettibili di brevetto. Art. 1 e 26 cp. 2 LBL Anche in questo campo, come negli altri, e necessario ehe l'inven· zione possa essere ripetuta da una persona deI mestiere seguendo il procedimento esposto nelia descrizione. ' A. - Francis Meilland adepose le 6 octobre 1949 aupres du Bureau federal de la propriete intellectuelle une demande de brevet ayant pour titre « Variet6 de