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79_I_321

BGE 79 I 321

Bundesgericht (BGE) · 1953-01-01 · Deutsch CH
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Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

Die Firma Stroun ist jedoch nicht in der gleichen Lage

wie jene. Die Zusammenstellung der von ihr bezogenen

Rohwerke zeigt, dass die Herstellung von Zylinder-Uhren

bei ihr vor dem Kriege, ebenso wie diejenige von Anker-

Uhren, nur eine untergeordnete Rolle spielte. Durch den

Ausfall dieses Fabrikationszweiges wurde sie nicht schwer

getroffen, zumal sie ihn bald durch eine starke Vermehrung

ihrer Anker-Fabrikation kompensiert und diese seither

beibehalten hat. Sie selbst betont, dass sie immer billige

Anker-Uhren herstellte, die technisch und wirtschaftlich

in der Nähe der Zylinder-Uhren stehen. Sie ist deshalb

nicht darauf angewiesen, zur Erhaltung oder Wiederge-

winnung ihrer früheren Zylinder-Kundschaft genre-Ros-

kopf-Uhren fabrizieren zu können, wie das bei Unterneh-

men zutreffen mag, die früher hauptsächlich Zylinder-

Uhren herstellten. Die Gleichstellung mit solchen ist eine

unrichtige rechtliche Würdigung tatsächlicher Verhält-

nisse.

Damit entfallen die beiden Gründe, welche das EVD

bewogen haben, in Abweichung von seiner sonstigen Pra-

xis der Firma Stroun, die bereits Anker- und gewöhnliche

Roskopf-Uhren herstellen darf, auch noch die Fabrikation

von genre-Roskopf-Uhren zu bewilligen; Es liegen keine

besonderen Umstände vor, welche die Erteilung der Be-

willigung gestützt auf Art. 4 Abs. 2 UB rechtfertigen.

IMPRIlHERlES REUNlES S. A., LAUSANNE

A. STAATSRECHT -

DROIT PUBLIC

I. RECHTSGLEICHHEIT

(RECHTSVERWEIGERL"NG)

EGALITE DEV ANT LA LOI

(DENI DE JUSTICE)

56. Urteil vom 22. Dezember 1953 i. S. Thenen

gegen Staatsrat des Kantons WaIlis.

321

Die Adoption eine8 Ausländers dW'ch einen in der Schweiz wohn-

haften Schweizer untersteht inhezug auf Verfahren und Zulässig-

keitsvoraussetzungen dem schweizerischen Recht. Wie hat die

Behörde, der die Erteilung der nach Art. 267 erforderlichen

Ermächtigung ohliegt, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass

der Heimatstaat des Angenommenen die Adoption nicht aner-

kennen könnte? Art. 8 NAG, 264 ff. ZGB, 4 BV.

Touchant les conditions de forme et de fond, l'adoption d'un

etranger par un Suisse domicilw en Suisse est soumise au droit

suisse. Comment l'autorire dont depend I'autorisation visee par

l'art. 267 CC doit-elle tenir compte du fait que l'Etat d'origine

de l'adopre ne peut reconnaitre l'adoption? Art. 8 LRDC,

264 ss. CC, 4 Cst.

L'adozione di uno straniero da parte d'uno Svizzero domiciliato in

Isvizzera e sottoposta, per quanto attiene alle condizioni di

forma e di merito, al diritto svizzero. Come l'autoritä. da cui

dipende l'autorizzazione contemplata dalI'art. 267 CC deve

tenere conto deI fatto che 10 Stato d'origine dell'adottato non

puo riconoscere l'adozione ? Art. 8 LR, 264 e seg. CC, 4 CF.

A. -

Die seit Jahren von ihrem Ehemann getrennt

lebende Italienerin Luigia Testori geb. Locatelli kam im

Jahre 1946 in die Schweiz und trat in Neuenburg eine

Stelle an. Sie lernte dort einen italienischen Arbeiter ken-

nen, hatte mit ihm ein Liebesverhältnis und gebar am

21. Juli 1948 in Belfaux (Kt. Freiburg) ein Kind Pierrette,

21

AS 79 I -

1953

322

Staatsrecht.

das sie, als sie bald darauf nach Italien zurückkehrte, im

« Asile Les Bois» in Belfaux zurückliess. Dieses übergab

das Kind im Herbst 1948 den kinderlosen Ehegatten

Theodor und Margrit Thenen-Imsand, geb. 1898 und 1903,

in Münster (Kt. Wallis) zur Pflege, wo es sich seither

befindet. Nachdem die Ehegatten Testori-Locatelli am

28. August 1952 ihre Zustimmung zur Adoption ihres

Kindes Pierrette durch ein vom « Asile Les Bois» zu be-

zeichnendes schweizerisches Ehepaar erteilt hatten, nah-

men es die Ehegatten Thenen-Imsand durch öffentliche

Urkunde vom 26. Juni 1953 als Kind an und kamen glei-

chen Tags um die behördliche Ermächtigung im Sinne von

Art. 267 ZGB ein.

Der dafür zuständige Staatsrat des Kantons Wallis zog

in Erwägung, dass die Adoption nach Art. 8 NAG dem

Rechte des Heimatortes des Annehmenden, hier also dem

schweizerischen Rechte, unterstellt sei. Dessen Voraus-

setzungen seien im vorliegenden Falle erfüllt. Da nun aber

die Adoption das Bürgerrecht des Kindes nicht ändere,

müssten auch die Voraussetzungen des heimatlichen Rech-

tes des Kindes erfüllt sein, damit die Adoption ihre Wir-

kungen auch im Heimatstaat entfalten könne, ansonst

dessen Behörden die Adoption nicht anerkennen und dem

Kind keine Ausweispapiere auf seinen neuen Namen aus-

stellen würden. Dazu komme, dass es nicht empfehlenswert

sei, das Kind einem « doppelten Rechtszustand » zu unter-

stellen, sondern vielmehr in seinem Interesse liege, dass die

Adoption überall, besonders in seinem Heimatstaat, aner-

kannt werde. Nach dem italienischen Recht sei die Adop-

tion Personen unter dem 50. Altersjahr in der Regel unter-

sagt (Art. 291 Codice civile) und dem Verfahren und der

Prüfung des Appellationsgerichtshofes unterstellt (Art.

311 ff. Codice civile). Auf Grund dieser Erwägungen be-

schloss der Staatsrat am 4. September 1953 :

« Die Eheleute Theodor Thenen und Margrit Imsand sind

ermächtigt, Pierrette Testori an Kindesstatt anzunehmen und die

von Herrn Anton Imsand, Notar, eingereichte Adoptionsurkunde

wird genehmigt.

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Rechtsgleicbheit (Rechtsverweigerung). N° 56.

323

Die Genehmigung der Adoption. durch die italie~ch,: Gericht:s-

behörde bleibt vorbehalten und bIS und so lange Sle rocht erteilt

wird, entfaltet vorliegender Beschluss keine Wirkung.)}

B. -

Gegen diesen Entscheid führen die Ehegatten

Thenen-Imsand staatsrechtliche Beschwerde mit dem An-

trag, ihn aufzuheben und den Staatsrat des Kantons Wallis

anzuweisen, die Ermächtigung zur Adoption ohne ein-

schränkende Bedingung zu erteilen. Sie machen geltend,

im angefochtenen Beschluss liege eine klare Verletzung von

Art. 8 NAG und damit von Art. 4 BV, und bringen zur

Begründung dieser Rüge vor:

Art. 8 NAG erkläre, für die Adoption seien das mate-

rielle Recht und die Behörden der Heimat des Annehmen-

den massgebend und zuständig. Damit habe der Gesetz-

geber die allfällige Unvereinbarkeit der beiden Heimat-

rechte der Adoptionsparteien und die Schaffung eines

« doppelten Rechtszustandes » bewusst in Kauf genommen,

weshalb darin kein Nachteil im Sinne von Art. 267 Abs. 2

ZGB liegen könne. Dass Art. 8 NAG in diesem Sinne strikte

anzuwenden sei, ergebe sich auch aus BGE 75 II 179 ff.

Der angefochtene Entscheid wäre übrigens selbst dann,

wenn der Nachteil des « doppelten Rechtszustandes » be-

rücksichtigt werden dürfte, willkürlich, da im vorliegenden

Falle das Kind offensichtlich ein grosses Interesse an der

Adoption habe und der Vorteil derselben jenen Nachteil

bei weitem überwiege. Der angefochtene Entscheid er-

scheine umso willkürlicher, als er sich nicht einmal auf

einen sichern, sondern bloss auf einen möglichen Nachteil

stütze, denn die Frage, ob und unter welchen Vorausset-

zungen eine in der Schweiz vorgenommene Adoption in

Italien anerkannt werde, sei nach der italienischen Recht-

sprechung und Rechtslehre nicht eindeutig zu beantworten

(wird näher ausgeführt).

G. -

Der Staatsrat des Kantons Wallis beantragt die

Abweisung der Beschwerde. Die schweizerischen Behörden

hätten stets anerkannt, dass die strikte Anwendung von

Art. 8 NAG mit erheblichen Unzukömmlichkeiten ver-

324

Staatsrecht.

bunden sei und dass es daher im Interesse der Beteiligten

liege, soweit möglich auch das Heimatrecht des Angenom-

menen zu berücksichtigen. Dieser habe ein grosses Interesse

daran, dass sein neuer Name überall und besonders im

Heimatstaat, der ihm seine Ausweispapiere auszustellen

habe, anerkannt werde. In Italien werde aber eine Adop-

tion nur anerkannt, wenn sie vom zuständigen Appella-

tionsgerichtshof genehmigt sei, weshalb diese Genehmigung

im vorliegenden Falle vorbehalten worden sei. Zur Zeit

genüge der Adoptionsvertrag dem Erfordernis von Art. 267

ZGB Abs. 2 in fine nicht.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Das Bundesgesetz vom 25. Juni 1891 über die zivil-

rechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufent-

halter (NAG), dessen Vorschriften auf die in der Schweiz

wohnhaften Ausländer entsprechend anwendbar sind

(Art. 32), bestimmt in Art. 8 u.a., dass die Frage der

Adoption dem Recht und der Gerichtsbarkeit der Heimat

unterliegt (Abs. 1) und dass als Heimat in diesem Falle

der Heimatkanton der adoptierenden Person gilt (Abs. 2).

Danach kann es nicht zweifelhaft sein, dass die Adoption

eines Ausländers durch einen in der Schweiz wohnhaften

Schweizer an dessen Wohnsitz in der Schweiz in der hier

geltenden Form (Art. 267 Abs. 1 ZGB) zu erfolgen hat und

zulässig (und gültig) ist, wenn die Voraussetzungen des

schweizerischen Rechtes (Art. 264-266, 267 Abs. 2 ZGB)

erfüllt sind. Das kann, da die Kindesannahme dem Ange-

nommenen nicht die Staatsangehörigkeit des Annehmenden

verleiht, freilich zur Folge haben, dass der Heimatstaat des

Angenommenen die Adoption nicht anerkennt. Hieraus

können dem Angenommenen Schwierigkeiten erwachsen,

wenn er sich in die Heimat begibt oder von dort Ausweis-

schriften benötigt. Im Hinblick hierauf wird die Auffas-

sung vertreten, dass bei der Adoption auch noch das Hei-

matrecht des Anzunehmenden berücksichtigt werden sollte

(BBl 1928 II 307/8; STAUFFER, N. 4 zu Art. 8 NAG;

I

U

Rechtsgleichheit (Rechtsverweigerung). N° 56.

325

SILBERNAGEL, N. 11 der Vorbem. zu Art. 264 ff. ZGB;

EGGER, N. 1 zu Art. 265 ZGB; SCITh--:rTZER, Handbuch des

internat. Privatrechts Bd. I S. 417). Diese Berücksichtigung

wird indessen lediglich in dem Sinne gefordert, dass die

Adoption nur vorzunehmen und behördlich zu bewilligen

sei, wenn sie auch nach dem Heimatrecht des Anzuneh-

menden zulässig ist, d.h. wenn auch die von diesem Recht

aufgestellten Voraussetzungen erfüllt sind. Dagegen wird

nirgends der Standpunkt vertreten, dass die nach Art. 267

Abs. 1 ZGB erforderliche, von der Behörde am Wohnsitz

des Annehmenden zu erteilende Ermächtigung oder deren

'Virkung davon abhängig zu machen sei, dass vor oder

nach der Durchführung des Adoptionsverfahrens in der

Schweiz ein solches im Heimatstaat des Anzunehmenden

durchgeführt oder die Adoption durch eine Behörde dieses

Staates genehmigt werde. Das liefe darauf hinaus, dass für

die Adoption eines Ausländers durch einen in der Schweiz

wohnhaften Schweizer inbezug auf Verfahren und Zulässig-

keitsvoraussetzungen nicht schweizerisches, sondern aus-

ländisches Recht massgebend wäre, was sich mit Wortlaut

und Sinn von Art. 8 NAG nicht vereinbaren lässt.

2. -

Die Beschwerdeführer, in der Schweiz wohnhafte

Schweizer, wollen ein italienisches Kind adoptieren. Der

Staatsrat des Kantons Wallis hat die nach Art. 267 Abs. 1

ZGB erforderliche Ermächtigung erteilt, jedoch angeord-

net, dass diese bis zur Genehmigung der Adoption durch

die italienische Gerichtsbehörde keine Wirkung entfalte.

Ob diesem Vorbehalt die Auffassung zu Grunde liegt, die

Genehmigung durch die italienische Gerichtsbehörde sei

Gültigkeitserfordernis der Adoption, oder ob der Staatsrat

davon ausging, dass die Adoption ohne diese Genehmigung

für das Kind nachteilig und daher nur bei Vorliegen der-

selben zu bewilligen sei, geht aus dem angefochtenen Ent-

scheid und der Beschwerdeantwort nicht klar hervor, kann

aber dahingestellt bleiben. Die Adoption eines auslän-

dischen Kindes durch in der Schweiz wohnhafte Schweizer

bedarf nach Art. 267 Abs. 1 ZGB und Art. 8 NAG nur der

326

Staatsrecht.

Genehmigung (Ermächtigung) durch die Behörde am

Wohnsitz des Annehmenden; die Auffassung, dass über-

dies die Genehmigung einer Behörde des Heimatstaates

des Anzunehmenden notwendig sei, ist, wie bereits in

Erw. I ausgeführt wurde, mit diesen Bestimmungen un-

vereinbar. Der Umstand, dass das Heimatrecht des Anzu-

nehmenden die Adoption andern Voraussetzungen unter-

wirft als das schweizerische Recht, steht der Vornahme und

Genehmigung der Adoption in der Schweiz an sich nicht

entgegen, sondern kann nur unter dem Gesichtspunkt des

Nachteils im Sinne von Art. 267 Abs. 2 ZGB in Betracht

fallen. Als solcher darf jedenfalls ohne Willkür gegebenen-

falls auch ein Rechtsnachteil, wie es die Nichtanerkennung

der Adoption im Heimatstaat des Angenommenen ist,

betrachtet werden. Das bedeutet aber nicht, dass die

schweizerische Behörde dann, wenn diese Anerkennung als

zweifelhaft erscheint, den Beteiligten im Ermächtigungs-

entscheid einfach die Auflage machen darf, die Genehmi-

gung oder Anerkennung der Adoption durch eine Behörde

des Heimatstaates zu erwirken, zumal wenn gar nicht fest-

steht, ob eine solche Ergänzung des schweizerischen Adop-

tionsverfahrens im Ausland überhaupt möglich ist. Die

schweizerische Behörde hat vielmehr selbst zu prüfen, ob

die Anerkennung der Adoption im Heimatstaat zu erwarten

ist. Bejaht sie diese Frage, so hat sie die Ermächtigung

ohne weiteres zu erteilen, und zwar auch dann, wenn die

Anerkennung im Heimatstaat die Genehmigung durch eine

dortige Behörde voraussetzt; die Erwirkung dieser Ge-

nehmigung ist den Beteiligten zu überlassen. Erscheint die

Anerkennung im Heimatstaat dagegen als ausgeschlossen

oder doch zweifelhaft, so fragt sich weiter, ob der hierin

liegende sichere oder mögliche Nachteil nicht durch die dem

Anzunehmenden aus der Adoption erwachsenden Vorteile

überwogen wird, in welchem Falle die Adoption für ihn im

Ganzen doch vorteilhaft und daher zu genehmigen ist.

Darin, dass der Staatsrat die Beschwerdeführer an eine

ausländische Behörde verwiesen und seinen Entscheid von

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Roohtsgleicheit (Roohtsverweigerung). N° 57.

327

deren Stellungnahme abhängig gemacht hat, liegt nach

dem Gesagten eine Rechtsverweigerung. Der angefochtene

Entscheid ist daher wegen Verletzung von Art. 4 BV auf-

zuheben. Kommt der Staatsrat bei neuer Prüfung zum

Schluss, die vorliegende Adoption werde in Italien voraus-

sichtlich anerkannt, so hat er die nachgesuchte Ermächti-

gung zu erteilen. Kommt er zum gegenteiligen Ergebnis

oder ist die Frage zweifelhaft, so hat er die dem Kind aus

der Adoption erwachsenden Vorteile und die aus der all-

fälligen Nichtanerkennung der Adoption in Italien sich

möglicherweise ergebenden Nachteile gegeneinander abzu-

wägen und danach seinen Entscheid zu treffen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass der Ent-

scheid des Staatsrates des Kantons Wallis vom 4. Sep-

tember 1953 aufgehoben wird.

57. Arrtlt du 30 septembre 1953 dans Ia cause Office suisse

de compensation contre Cour des ponrsuites ct faillites dn

Tribunal cantonal vaudois et Compensator S.A.

L'Office suisse de compensation a qualite pour intenter une pour-

suite tendant au payement des fonds qui doivent etre verses

a la Banque nationale en vertu des accords de clearing et de

compensation.

Cette qualite lui confere celle d'interjeter un recours de droit

public contre le jugement qui refuse de prononcer la mainlevee

de l'opposition a une teIle poursuite fondee sur une decision

definitive.

Die Schweizerische Verrechnungsstelle ist befugt, Betreibung

einzuleiten zur Eintreibung der Beträge, die auf Grund der

Clearing- und Verrechnungsabkommen an die Schweizerische

Nationalbank einzubezahlen sind.

Auf Grund dieser Befugnis ist die Schweizerische Verrechnungs-

stelle auch legitimiert, staatsrechtliche Beschwerde zu erheben

gegen ein Urteil, durch das in einer solchen gestützt auf eine

endgültige Verfügung eingeleiteten Betreibung die definitive

Rechtsöffnung verweigert wird.

L'Ufficio svizzero di compensazione ha veste per promuovere

un'esecuzione volta ad ottenere il pagamento degli ammon-

tari che debbono essere versati alla Banca nazionale in virtit

degli accordi di clearing e di compensazione.