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Verwaltungs- und Disziplinarrecht.
Die Firma Stroun ist jedoch nicht in der gleichen Lage
wie jene. Die Zusammenstellung der von ihr bezogenen
Rohwerke zeigt, dass die Herstellung von Zylinder-Uhren
bei ihr vor dem Kriege, ebenso wie diejenige von Anker-
Uhren, nur eine untergeordnete Rolle spielte. Durch den
Ausfall dieses Fabrikationszweiges wurde sie nicht schwer
getroffen, zumal sie ihn bald durch eine starke Vermehrung
ihrer Anker-Fabrikation kompensiert und diese seither
beibehalten hat. Sie selbst betont, dass sie immer billige
Anker-Uhren herstellte, die technisch und wirtschaftlich
in der Nähe der Zylinder-Uhren stehen. Sie ist deshalb
nicht darauf angewiesen, zur Erhaltung oder Wiederge-
winnung ihrer früheren Zylinder-Kundschaft genre-Ros-
kopf-Uhren fabrizieren zu können, wie das bei Unterneh-
men zutreffen mag, die früher hauptsächlich Zylinder-
Uhren herstellten. Die Gleichstellung mit solchen ist eine
unrichtige rechtliche Würdigung tatsächlicher Verhält-
nisse.
Damit entfallen die beiden Gründe, welche das EVD
bewogen haben, in Abweichung von seiner sonstigen Pra-
xis der Firma Stroun, die bereits Anker- und gewöhnliche
Roskopf-Uhren herstellen darf, auch noch die Fabrikation
von genre-Roskopf-Uhren zu bewilligen; Es liegen keine
besonderen Umstände vor, welche die Erteilung der Be-
willigung gestützt auf Art. 4 Abs. 2 UB rechtfertigen.
IMPRIlHERlES REUNlES S. A., LAUSANNE
A. STAATSRECHT -
DROIT PUBLIC
I. RECHTSGLEICHHEIT
(RECHTSVERWEIGERL"NG)
EGALITE DEV ANT LA LOI
(DENI DE JUSTICE)
56. Urteil vom 22. Dezember 1953 i. S. Thenen
gegen Staatsrat des Kantons WaIlis.
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Die Adoption eine8 Ausländers dW'ch einen in der Schweiz wohn-
haften Schweizer untersteht inhezug auf Verfahren und Zulässig-
keitsvoraussetzungen dem schweizerischen Recht. Wie hat die
Behörde, der die Erteilung der nach Art. 267 erforderlichen
Ermächtigung ohliegt, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass
der Heimatstaat des Angenommenen die Adoption nicht aner-
kennen könnte? Art. 8 NAG, 264 ff. ZGB, 4 BV.
Touchant les conditions de forme et de fond, l'adoption d'un
etranger par un Suisse domicilw en Suisse est soumise au droit
suisse. Comment l'autorire dont depend I'autorisation visee par
l'art. 267 CC doit-elle tenir compte du fait que l'Etat d'origine
de l'adopre ne peut reconnaitre l'adoption? Art. 8 LRDC,
264 ss. CC, 4 Cst.
L'adozione di uno straniero da parte d'uno Svizzero domiciliato in
Isvizzera e sottoposta, per quanto attiene alle condizioni di
forma e di merito, al diritto svizzero. Come l'autoritä. da cui
dipende l'autorizzazione contemplata dalI'art. 267 CC deve
tenere conto deI fatto che 10 Stato d'origine dell'adottato non
puo riconoscere l'adozione ? Art. 8 LR, 264 e seg. CC, 4 CF.
A. -
Die seit Jahren von ihrem Ehemann getrennt
lebende Italienerin Luigia Testori geb. Locatelli kam im
Jahre 1946 in die Schweiz und trat in Neuenburg eine
Stelle an. Sie lernte dort einen italienischen Arbeiter ken-
nen, hatte mit ihm ein Liebesverhältnis und gebar am
21. Juli 1948 in Belfaux (Kt. Freiburg) ein Kind Pierrette,
21
AS 79 I -
1953
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Staatsrecht.
das sie, als sie bald darauf nach Italien zurückkehrte, im
« Asile Les Bois» in Belfaux zurückliess. Dieses übergab
das Kind im Herbst 1948 den kinderlosen Ehegatten
Theodor und Margrit Thenen-Imsand, geb. 1898 und 1903,
in Münster (Kt. Wallis) zur Pflege, wo es sich seither
befindet. Nachdem die Ehegatten Testori-Locatelli am
28. August 1952 ihre Zustimmung zur Adoption ihres
Kindes Pierrette durch ein vom « Asile Les Bois» zu be-
zeichnendes schweizerisches Ehepaar erteilt hatten, nah-
men es die Ehegatten Thenen-Imsand durch öffentliche
Urkunde vom 26. Juni 1953 als Kind an und kamen glei-
chen Tags um die behördliche Ermächtigung im Sinne von
Art. 267 ZGB ein.
Der dafür zuständige Staatsrat des Kantons Wallis zog
in Erwägung, dass die Adoption nach Art. 8 NAG dem
Rechte des Heimatortes des Annehmenden, hier also dem
schweizerischen Rechte, unterstellt sei. Dessen Voraus-
setzungen seien im vorliegenden Falle erfüllt. Da nun aber
die Adoption das Bürgerrecht des Kindes nicht ändere,
müssten auch die Voraussetzungen des heimatlichen Rech-
tes des Kindes erfüllt sein, damit die Adoption ihre Wir-
kungen auch im Heimatstaat entfalten könne, ansonst
dessen Behörden die Adoption nicht anerkennen und dem
Kind keine Ausweispapiere auf seinen neuen Namen aus-
stellen würden. Dazu komme, dass es nicht empfehlenswert
sei, das Kind einem « doppelten Rechtszustand » zu unter-
stellen, sondern vielmehr in seinem Interesse liege, dass die
Adoption überall, besonders in seinem Heimatstaat, aner-
kannt werde. Nach dem italienischen Recht sei die Adop-
tion Personen unter dem 50. Altersjahr in der Regel unter-
sagt (Art. 291 Codice civile) und dem Verfahren und der
Prüfung des Appellationsgerichtshofes unterstellt (Art.
311 ff. Codice civile). Auf Grund dieser Erwägungen be-
schloss der Staatsrat am 4. September 1953 :
« Die Eheleute Theodor Thenen und Margrit Imsand sind
ermächtigt, Pierrette Testori an Kindesstatt anzunehmen und die
von Herrn Anton Imsand, Notar, eingereichte Adoptionsurkunde
wird genehmigt.
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Rechtsgleicbheit (Rechtsverweigerung). N° 56.
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Die Genehmigung der Adoption. durch die italie~ch,: Gericht:s-
behörde bleibt vorbehalten und bIS und so lange Sle rocht erteilt
wird, entfaltet vorliegender Beschluss keine Wirkung.)}
B. -
Gegen diesen Entscheid führen die Ehegatten
Thenen-Imsand staatsrechtliche Beschwerde mit dem An-
trag, ihn aufzuheben und den Staatsrat des Kantons Wallis
anzuweisen, die Ermächtigung zur Adoption ohne ein-
schränkende Bedingung zu erteilen. Sie machen geltend,
im angefochtenen Beschluss liege eine klare Verletzung von
Art. 8 NAG und damit von Art. 4 BV, und bringen zur
Begründung dieser Rüge vor:
Art. 8 NAG erkläre, für die Adoption seien das mate-
rielle Recht und die Behörden der Heimat des Annehmen-
den massgebend und zuständig. Damit habe der Gesetz-
geber die allfällige Unvereinbarkeit der beiden Heimat-
rechte der Adoptionsparteien und die Schaffung eines
« doppelten Rechtszustandes » bewusst in Kauf genommen,
weshalb darin kein Nachteil im Sinne von Art. 267 Abs. 2
ZGB liegen könne. Dass Art. 8 NAG in diesem Sinne strikte
anzuwenden sei, ergebe sich auch aus BGE 75 II 179 ff.
Der angefochtene Entscheid wäre übrigens selbst dann,
wenn der Nachteil des « doppelten Rechtszustandes » be-
rücksichtigt werden dürfte, willkürlich, da im vorliegenden
Falle das Kind offensichtlich ein grosses Interesse an der
Adoption habe und der Vorteil derselben jenen Nachteil
bei weitem überwiege. Der angefochtene Entscheid er-
scheine umso willkürlicher, als er sich nicht einmal auf
einen sichern, sondern bloss auf einen möglichen Nachteil
stütze, denn die Frage, ob und unter welchen Vorausset-
zungen eine in der Schweiz vorgenommene Adoption in
Italien anerkannt werde, sei nach der italienischen Recht-
sprechung und Rechtslehre nicht eindeutig zu beantworten
(wird näher ausgeführt).
G. -
Der Staatsrat des Kantons Wallis beantragt die
Abweisung der Beschwerde. Die schweizerischen Behörden
hätten stets anerkannt, dass die strikte Anwendung von
Art. 8 NAG mit erheblichen Unzukömmlichkeiten ver-
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Staatsrecht.
bunden sei und dass es daher im Interesse der Beteiligten
liege, soweit möglich auch das Heimatrecht des Angenom-
menen zu berücksichtigen. Dieser habe ein grosses Interesse
daran, dass sein neuer Name überall und besonders im
Heimatstaat, der ihm seine Ausweispapiere auszustellen
habe, anerkannt werde. In Italien werde aber eine Adop-
tion nur anerkannt, wenn sie vom zuständigen Appella-
tionsgerichtshof genehmigt sei, weshalb diese Genehmigung
im vorliegenden Falle vorbehalten worden sei. Zur Zeit
genüge der Adoptionsvertrag dem Erfordernis von Art. 267
ZGB Abs. 2 in fine nicht.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Das Bundesgesetz vom 25. Juni 1891 über die zivil-
rechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufent-
halter (NAG), dessen Vorschriften auf die in der Schweiz
wohnhaften Ausländer entsprechend anwendbar sind
(Art. 32), bestimmt in Art. 8 u.a., dass die Frage der
Adoption dem Recht und der Gerichtsbarkeit der Heimat
unterliegt (Abs. 1) und dass als Heimat in diesem Falle
der Heimatkanton der adoptierenden Person gilt (Abs. 2).
Danach kann es nicht zweifelhaft sein, dass die Adoption
eines Ausländers durch einen in der Schweiz wohnhaften
Schweizer an dessen Wohnsitz in der Schweiz in der hier
geltenden Form (Art. 267 Abs. 1 ZGB) zu erfolgen hat und
zulässig (und gültig) ist, wenn die Voraussetzungen des
schweizerischen Rechtes (Art. 264-266, 267 Abs. 2 ZGB)
erfüllt sind. Das kann, da die Kindesannahme dem Ange-
nommenen nicht die Staatsangehörigkeit des Annehmenden
verleiht, freilich zur Folge haben, dass der Heimatstaat des
Angenommenen die Adoption nicht anerkennt. Hieraus
können dem Angenommenen Schwierigkeiten erwachsen,
wenn er sich in die Heimat begibt oder von dort Ausweis-
schriften benötigt. Im Hinblick hierauf wird die Auffas-
sung vertreten, dass bei der Adoption auch noch das Hei-
matrecht des Anzunehmenden berücksichtigt werden sollte
(BBl 1928 II 307/8; STAUFFER, N. 4 zu Art. 8 NAG;
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Rechtsgleichheit (Rechtsverweigerung). N° 56.
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SILBERNAGEL, N. 11 der Vorbem. zu Art. 264 ff. ZGB;
EGGER, N. 1 zu Art. 265 ZGB; SCITh--:rTZER, Handbuch des
internat. Privatrechts Bd. I S. 417). Diese Berücksichtigung
wird indessen lediglich in dem Sinne gefordert, dass die
Adoption nur vorzunehmen und behördlich zu bewilligen
sei, wenn sie auch nach dem Heimatrecht des Anzuneh-
menden zulässig ist, d.h. wenn auch die von diesem Recht
aufgestellten Voraussetzungen erfüllt sind. Dagegen wird
nirgends der Standpunkt vertreten, dass die nach Art. 267
Abs. 1 ZGB erforderliche, von der Behörde am Wohnsitz
des Annehmenden zu erteilende Ermächtigung oder deren
'Virkung davon abhängig zu machen sei, dass vor oder
nach der Durchführung des Adoptionsverfahrens in der
Schweiz ein solches im Heimatstaat des Anzunehmenden
durchgeführt oder die Adoption durch eine Behörde dieses
Staates genehmigt werde. Das liefe darauf hinaus, dass für
die Adoption eines Ausländers durch einen in der Schweiz
wohnhaften Schweizer inbezug auf Verfahren und Zulässig-
keitsvoraussetzungen nicht schweizerisches, sondern aus-
ländisches Recht massgebend wäre, was sich mit Wortlaut
und Sinn von Art. 8 NAG nicht vereinbaren lässt.
2. -
Die Beschwerdeführer, in der Schweiz wohnhafte
Schweizer, wollen ein italienisches Kind adoptieren. Der
Staatsrat des Kantons Wallis hat die nach Art. 267 Abs. 1
ZGB erforderliche Ermächtigung erteilt, jedoch angeord-
net, dass diese bis zur Genehmigung der Adoption durch
die italienische Gerichtsbehörde keine Wirkung entfalte.
Ob diesem Vorbehalt die Auffassung zu Grunde liegt, die
Genehmigung durch die italienische Gerichtsbehörde sei
Gültigkeitserfordernis der Adoption, oder ob der Staatsrat
davon ausging, dass die Adoption ohne diese Genehmigung
für das Kind nachteilig und daher nur bei Vorliegen der-
selben zu bewilligen sei, geht aus dem angefochtenen Ent-
scheid und der Beschwerdeantwort nicht klar hervor, kann
aber dahingestellt bleiben. Die Adoption eines auslän-
dischen Kindes durch in der Schweiz wohnhafte Schweizer
bedarf nach Art. 267 Abs. 1 ZGB und Art. 8 NAG nur der
326
Staatsrecht.
Genehmigung (Ermächtigung) durch die Behörde am
Wohnsitz des Annehmenden; die Auffassung, dass über-
dies die Genehmigung einer Behörde des Heimatstaates
des Anzunehmenden notwendig sei, ist, wie bereits in
Erw. I ausgeführt wurde, mit diesen Bestimmungen un-
vereinbar. Der Umstand, dass das Heimatrecht des Anzu-
nehmenden die Adoption andern Voraussetzungen unter-
wirft als das schweizerische Recht, steht der Vornahme und
Genehmigung der Adoption in der Schweiz an sich nicht
entgegen, sondern kann nur unter dem Gesichtspunkt des
Nachteils im Sinne von Art. 267 Abs. 2 ZGB in Betracht
fallen. Als solcher darf jedenfalls ohne Willkür gegebenen-
falls auch ein Rechtsnachteil, wie es die Nichtanerkennung
der Adoption im Heimatstaat des Angenommenen ist,
betrachtet werden. Das bedeutet aber nicht, dass die
schweizerische Behörde dann, wenn diese Anerkennung als
zweifelhaft erscheint, den Beteiligten im Ermächtigungs-
entscheid einfach die Auflage machen darf, die Genehmi-
gung oder Anerkennung der Adoption durch eine Behörde
des Heimatstaates zu erwirken, zumal wenn gar nicht fest-
steht, ob eine solche Ergänzung des schweizerischen Adop-
tionsverfahrens im Ausland überhaupt möglich ist. Die
schweizerische Behörde hat vielmehr selbst zu prüfen, ob
die Anerkennung der Adoption im Heimatstaat zu erwarten
ist. Bejaht sie diese Frage, so hat sie die Ermächtigung
ohne weiteres zu erteilen, und zwar auch dann, wenn die
Anerkennung im Heimatstaat die Genehmigung durch eine
dortige Behörde voraussetzt; die Erwirkung dieser Ge-
nehmigung ist den Beteiligten zu überlassen. Erscheint die
Anerkennung im Heimatstaat dagegen als ausgeschlossen
oder doch zweifelhaft, so fragt sich weiter, ob der hierin
liegende sichere oder mögliche Nachteil nicht durch die dem
Anzunehmenden aus der Adoption erwachsenden Vorteile
überwogen wird, in welchem Falle die Adoption für ihn im
Ganzen doch vorteilhaft und daher zu genehmigen ist.
Darin, dass der Staatsrat die Beschwerdeführer an eine
ausländische Behörde verwiesen und seinen Entscheid von
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Roohtsgleicheit (Roohtsverweigerung). N° 57.
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deren Stellungnahme abhängig gemacht hat, liegt nach
dem Gesagten eine Rechtsverweigerung. Der angefochtene
Entscheid ist daher wegen Verletzung von Art. 4 BV auf-
zuheben. Kommt der Staatsrat bei neuer Prüfung zum
Schluss, die vorliegende Adoption werde in Italien voraus-
sichtlich anerkannt, so hat er die nachgesuchte Ermächti-
gung zu erteilen. Kommt er zum gegenteiligen Ergebnis
oder ist die Frage zweifelhaft, so hat er die dem Kind aus
der Adoption erwachsenden Vorteile und die aus der all-
fälligen Nichtanerkennung der Adoption in Italien sich
möglicherweise ergebenden Nachteile gegeneinander abzu-
wägen und danach seinen Entscheid zu treffen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass der Ent-
scheid des Staatsrates des Kantons Wallis vom 4. Sep-
tember 1953 aufgehoben wird.
57. Arrtlt du 30 septembre 1953 dans Ia cause Office suisse
de compensation contre Cour des ponrsuites ct faillites dn
Tribunal cantonal vaudois et Compensator S.A.
L'Office suisse de compensation a qualite pour intenter une pour-
suite tendant au payement des fonds qui doivent etre verses
a la Banque nationale en vertu des accords de clearing et de
compensation.
Cette qualite lui confere celle d'interjeter un recours de droit
public contre le jugement qui refuse de prononcer la mainlevee
de l'opposition a une teIle poursuite fondee sur une decision
definitive.
Die Schweizerische Verrechnungsstelle ist befugt, Betreibung
einzuleiten zur Eintreibung der Beträge, die auf Grund der
Clearing- und Verrechnungsabkommen an die Schweizerische
Nationalbank einzubezahlen sind.
Auf Grund dieser Befugnis ist die Schweizerische Verrechnungs-
stelle auch legitimiert, staatsrechtliche Beschwerde zu erheben
gegen ein Urteil, durch das in einer solchen gestützt auf eine
endgültige Verfügung eingeleiteten Betreibung die definitive
Rechtsöffnung verweigert wird.
L'Ufficio svizzero di compensazione ha veste per promuovere
un'esecuzione volta ad ottenere il pagamento degli ammon-
tari che debbono essere versati alla Banca nazionale in virtit
degli accordi di clearing e di compensazione.