opencaselaw.ch

79_I_309

BGE 79 I 309

Bundesgericht (BGE) · 1953-01-01 · Français CH
Source Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

308

VerwaltlUlgg. und Disziplinarrecht.

draient du reste une importance toute particulil'lre en

temps de erise.

4. -

Le recourant, qui reconnalt lui-meme n'avoir pas

les eonnaissances commerciales requises, entend combler

cette lacune en s'adjoignant un directeur commercial en

la personne d'Ernest Jaton, avec lequel il a conclu un con-

trat de travail pour dix ans. Le Tribunal fooeral a deja

dit a plusieurs reprises que c'est seulement dans le cadre

de l'art. 4 al. 2 AIR que l'on pourrait eventuellement tenir

compte des connaissances d'un tiers que le requerant se

serait adjoint pour suppleer un defaut de ses connaissances

propres (v. notamment l'arret Thiebaud, du 5 decembre

1952, precite).

L'art. 4 al. 2 AIR prevoit que l'autorisation pourra etre

accordee dans d'autres cas que ceux qui sont fixes a l'al. l.

Pour que l'autorisation puisse etre accordee en vertu. de

l'aL 2, il faut notamment et en tout cas que la bonne

marche de l'entreprise soit assuree. Ainsi, le requerant

pourra recevoir I 'autorisation, meme si, par ailleurs, il ne

satisfait pas integralement aux conditions fixees par l'art. 4

aL 1 lit. a AIR. L'autorisation sera accordee si des circons-

tances speciales le justifient, sinon elle sera refusee. Il

appartient a la pratique et a la jurisprudence de definir

ces circonstances (arret Thiebaud). C'est a titre de cir-

constance speciale que l'on pourrait eventuellement tenir

compte de l'engagement d'un tiers possedant les connais-

sances commerciales qui feraient defaut au requerant. Le

Departement a refuse d'en tenir compte, en l'espece.

On peut se demander du point de vue du pouvoir

d'examen du Tribunal federal (art. 104 s. OJ) si, en defi-

nissant les circonstances speciales qui justifient l'appli-

cation de l'art. 4 aL 2 AIR, l'autorite administrative

tranche une pure question de droit ou si la loi lui accorde,

sur ce point, une certaine liberte d'appreciation. Cette

question peut rester ouverte actuellement. Si la decision

de l'autorite administrative est fondee uniquement par

des motifs de droit, le Tribunal fooeralla revoit librement.

r

Uhrenindustrie. No 55.

309

Si, au contraire, l'autorite administrative dispose, pour

decider, d'un certain pouvoir d'appreciation, son pouvoir

demeure cependant regi, dans une certaine mesure, par

des regles de droit dont le Tribunal federal peut revoir

l'application: notamment, dans le choix des facteurs

determinants pour fixer l'appreciation, l'administration

doit se fonder sur le but et le systeme de l'arreM du 22 juin

1951.

Il n'est pas necessaire de rechercher dans la presente

espece si, a defaut des connaissances commerciales requises

pour l'ouverture d'une fabrique d'horlogerie, le requerant

peut invoquer, a titre de circonstance speciale justifiant

l'application de l'art. 4 al. 2 AIR, le contrat de travail de

plus ou moins longue duree conclu avec un tiers qui, lui,

possede des connaissances suffisantes. En effet, on a vu

plus haut que, pour assurer la bonne marche d'une fabrique

d'horlogerie, il faut exiger des connaissances commer-

ciales dans la branche elle-meme, en particulier ceIles qui

ont trait aux debouches et aux marches etrangers. Or, il est

constant que J aton ne possede pas ces connaissances plus

que Bourquin, car il n'a jamais travaille dans la fabrica-

tion, et l'on voit pas qu'il ait pu s'instruire de quelque autre

maniere.

Par ces motifs, le Tribunal jederal

Rejette le recours.

55. Urteil vom 30. Oktober 1953 i. S. Schweizerische Uhren-

kammer gegen Stroun freres, Camy \Vatch Co S.A.

Betriebsbewilligung :

1. Die Wi.ed~raufna~e eines. aufgegebenen Fabrikationszweiges

durch em m der ZWISchenzeIt auf anderen Zweigen fortgeführtes

Unternehmen bedarf -

als Umgestaltung -

der Bewilligung.

2. Voraussetzungen für die Angliederung des Fabrikationszweiges

« Genre-Roskopf ».

Autorisation obligatoire :

1. La reprise d'une branche de fabrication abandonnee par une

entreprise qui, dans l'entretemps, avait porte son activite sur

310

Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

d'autres brauches, constitue une tra:Q.Sformation et necessite

une autorisation.

2. Conditions auxquelles est subordonnee l'adjonction a une entre-

prise de la fabrication de montres dites « genre Roskopf».

A utorizzazione :

1. La ripresa d'un ramo di fabbrieazione ehe un'azienda aveva

abbaudonato per dediearsi ad altri rami costituisee una tra-

sformazione soggetta ad autorizzazione.

2. Condizioni cui e subordinata l'annessione deI ramo di fabbri-

cazione « genere Roskopf».

A. -

Die Uhrenfabrik Stroun freres, Camy Watch Co

S.A. in Genf (nachstehend Stroun) ist auf Grund ihrer

Tätigkeit in den massgebenden Stichjahren als Fabrik für

Anker-, Zylinder- und gewöhnliche Roskopfuhren mit

Anrecht auf 50 Arbeiter eingetragen. Bis zum zweiten

Weltkrieg stellte sie hauptsächlich Roskopf-Uhren her;

auf diese entfielen im Durchschnitt der Jahre 1931-1941

mengenmässig 91 % ihrer Produktion. Der Rest entfiel

zum grösseren Teil auf Zylinder-, zum kleineren Teil auf

Anker-Uhren. In den Jahren 1932 und 1934/35 fabrizierte

sie vorübergehend und in geringem Umfang (insgesamt

3468 Stück) auch Uhren « genre Roskopf avec grande

moyenne au centre» (nachstehend genre-Roskopf-Uhren

genannt). Während des Krieges, als die Ausfuhr auf

bestimmte Gesamtmengen kontingentiert war, ging sie

zur vorwiegenden Fabrikation von Anker-Uhren über und

gab diejenige von Zylinder-Uhren ganz auf. Seit 1946

stellte sie ·wieder mehr (gewöhnliche) Roskopf-Uhren her;

mit Ausnahme des Korea-Jahres 1950 überwogen diese

mengenmässig leicht gegenüber den Anker-Uhren.

Zwei Gesuche von Stroun um Bewilligung der Fabrika-

tion von genre-Roskopf-Uhren wurden vom EVD am

13. Mai 1946 und am 28. Januar 1947 abgewiesen. Im Jahre

1952 stellte Stroun ein neues derartiges Gesuch und

begründete es einerseits mit der früheren Fabrikation sol-

cher Uhren, anderseits damit, dass sich seit dem Krieg die

Nachfrage von der gewöhnlichen Roskopf-Uhr auf die

genre-Roskopf-Uhr verlagert habe und deshalb den l\fit-

gliedern des Roskopf-Verbandes mit wenigen Ausnahmen

\

r

'J

I

I •

I

Uhrenindustrie. N0 55.

3ll

die Fabrikation von genre-Roskopf-Uhren bewilligt wor-

den sei.

B. -Mit Entscheid vom 17. März 1953 erteilte das EVD

der Firma Stroun die Bewilligung, ihrer Fabrikation von

Anker-, Zylinder- und gewöhnlichen Roskopf-Uhren noch

diejenige von genre-Roskopf-Uhren anzugliedern.

Es führte aus, diese Angliederung bedeute eine Umge-

staltung des Betriebes im Sinne von Art. 3 des Bundes-

beschlusses vom 22. Juni 1951 über Massnahmen zur

Erhaltung der schweizerischen Uhrenindustrie (VB). Eine

Bewilligung auf Grund von Art. 4 Abs. 1 lit. b komme nicht

in Frage, da Stroun weder eine patentierte Erfindung noch

ein neues Fabrikationsverfahren auswerten wolle. Das

Gesuch sei zu prüfen auf Grund von lit. c, wonach die

Bewilligung zu erteilen sei, wenn sie wegen eingetretener

Änderungen im Fabrikationsverfahren oder auf dem Uhren-

markt notwendig sei, um lebensfähig zu bleiben. Da die

Firma Stroun neben den gewöhnlichen Roskopf-Uhren

auch Anker-Uhren herstellen dürfe, werde ihre Lebens-

fähigkeit durch die Verlagerung der Nachfrage auf dem

Roskopf-Sektor nicht gefährdet; denn sie könne einen

Rückgang bei den gewöhnlichen Roskopf-Uhren ausglei-

chen durch Hebung des Verkaufs von Anker-Uhren, wo

die Lage günstig sei. Nur bei Beschränkung der Beurteilung

auf den Roskopf-Sektor wäre eine Gefährdung zu bejahen,

wie das für alle Fabrikanten von Roskopf-Uhren zutreffe.

Es komme also darauf an, ob der Begriff {(lebensfähig» im

engeren oder im weiteren Sinne auszulegen sei. Bisher habe

das EVD nach dieser Richtung im Einverständnis mit den

beteiligten Berufsverbänden eine zurückhaltende Praxis

gepflegt, d.h. Bewilligungen zur Angliederung der Fabri-

kation von genre-Roskopf-Uhren nur denjenigen Betrieben

erteilt, die ausschliesslich gewöhnliche Roskopf-Uhren,

nicht aber denjenigen, die daneben auch Anker-Uhren

herstellten.

Das Gesuch der Firma Stroun sei aber noch auf Grund

von Art. 4 Abs. 2 UB zu prüfen. Gestützt darauf habe das

312

Verwaltungs. und Disziplinarrecht.

EVD in einigen Fällen an Uhrenfabriken, die das Recht

zur Herstellung von Anker- und Zylinder-Uhren besassen,

ausnahmsweise die Bewilligung zur Fabrikation von genre-

Roskopf-Uhren erteilt mit Rücksicht auf ihr herkömm-

liches Geschäft in billigen Uhren. Während des Krieges

habe sich infolge der Kontingentierungs- und Transport-

schwierigkeiten das Geschäft von der billigen Roskopf-

und Zylinder-Uhr umfassend auf die teure Anker-Uhr

verlagert. Als nach dem Krieg die Nachfrage nach billigen

Uhren seitens der früheren Kundschaft wieder eingesetzt

habe, sei infolge der technischen Entwicklung die Zylinder-

Uhr durch die genre-Roskopf-Uhr verdrängt worden. Die

ehemaligen Zylinder-Uhr-Fabriken, die nur vorübergehend

vornehmlich Anker-Uhren fabriziert hätten, hätten den

Verlust ihrer angestammten Kundschaft riskiert, wenn sie

sich den veränderten Verhältnissen nicht hätten anpassen

können. Ganz ähnlich lägen die Verhältnisse bei der Firma

Stroun, deren traditionelles Geschäft in der Herstellung

billiger Uhren, hauptsächlich Roskopf und daneben auch

Zylinder, bestanden habe und die bei dessen Wiederauf-

nahme den gleichen Schwierigkeiten begegne. Es sei ihr

deshalb wie jenen Firmen die Fabrikation von genre-

Roskopf-Uhren zu bewilligen; darin liege keine grund-

sätzliche Änderung der Praxis.

O. -

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die

Schweizerische Uhrenkammer Aufhebung dieses Entschei-

des.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde begründet erklärt

und den angefochtenen Entscheid aufgehoben

in Erwägung:

1. -

Es ist unbestritten, dass die Firma Stroun schon

in den Jahren 1932 und 1934/35 in geringem Umfange

genre-Roskopf-Uhren hergestellt, seither aber diesen Fa-

brikationszweig aufgegeben hat. Damit ist ein allfälliges

Recht auf dessen Ausübung erloschen, und seine Wieder-

aufnahme bedarf der Bewilligung gemäss Art. 3 Abs. 1 UB

Uhrenindustrie. N° 55.

313

und Art. 7 Abs. 2 UV. Wohl sprechen diese Bestimmungen

nur von der Wiedereröffnung von Betrieben bzw. Unter-

nehmungen, welche ihre Tätigkeit unterbrochen haben.

Doch sind sie entsprechend auch auf vorübergehend ge-

schlossene Fabrikationszweige fortbestehender Unterneh-

mungen anzuwenden; denn das Uhrenstatut behandelt

die verschiedenen Zweige eines Unternehmens getrennt

und verlangt für jeden eine besondere Bewilligung.

Die Wiederaufnahme eines vorübergehend geschlossenen

Fabrikationszweiges durch ein in der Zwischenzeit auf

anderen Zweigen fortgeführtes Unternehmen stellt die

Angliederung eines Fabrikationszweiges an einen bereits

bestehenden, somit eine Umgestaltung eines Betriebes im

Sinne von Art. 3 Abs. 2 UB dar. Massgebend sind nicht

die Vorschriften für die Neueröffnung, sondern für die

Umgestaltung eines Betriebes. Für deren Bewilligung stellt

Art. 4 Abs. 1 UB in lit. bund c besondere Voraussetzungen

auf, sodass die nach lit. a für eine Neueröffnung erforder-

lichen Bedingungen nicht genügen. Diese SchlechtersteIlung

desjenigen, der in der Uhrenindustrie bereits einen Betrieb

hat, gegenüber demjenigen, der einen solchen erst eröffnen

will, erklärt sich aus dem Grundsatz der Trennung der

verschiedenen Zweige der Industrie, der auf dem Schutz

der einzelnen Zweige beruht: Wer in der Uhrenindustrie

ein eigenes Unternehmen hat, soll bei seiner Branche blei-

ben und nicht auf andere übergreifen oder hinüberwech-

seln. Ein solches Übergreifen liegt auch in der Wiederauf-

nahme eines früher einmal betriebenen, aber seither auf-

gegebenen Fabrikationszweiges. Das wird ganz besonders

deutlich in einem Falle wie dem vorliegenden, wo die

Dauer der Unterbrechung nicht nur ein Jahr betrug -

was in analoger Anwendung von Art. 7 Abs. 2 UV genügen

'würde -, sondern fast zwei Jahrzehnte.

Ein Recht auf die Bewilligung einer Umgestaltung ge-

mäss Art. 4 Abs. 1 UB besteht nur, wenn die Voraus-

setzungen von lit. b oder c erfüllt sind. Doch kann auch

abgesehen von diesen Fällen eine Bewilligung auf Grund

314

Verwaltungs. und Disziplinarrecht.

von Abs. 2 erteilt werden; dessen lit. a sieht ausdrücklich

auch den Fall der Umgestaltung vor.

2. -

Eine Bewilligung auf Grund von Art. 4 Abs. 1

lit. b kommt im vorliegenden Falle nicht in Betracht, da

die Firma Stroun weder eine patentierte Erfindung noch

ein neues Fabrikationsverfahren noch eine technische Ver-

besserung auf dem Gebiete der genre-Roskopf-Uhr aus-

werten will. Dagegen erhebt sie Anspruch auf die Bewilli-

gung gemäss lit. c, wonach die Bewilligung zu erteilen ist

« dem Gesuchsteller, der sein Unternehmen umgestalten

will, wenn er nachweist, dass die Umgestaltung wegen ein-

getretener Änderungen im Fabrikationsverfahren oder auf

dem Uhrenmarkt notwendig ist, um lebensfähig zu blei-

ben ». Stroun macht geltend, seit dem Krieg habe sich die

Nachfrage nach Roskopf-Uhren weitgehend von der ge-

wöhnlichen auf die genre-Roskopf-Uhr verlagert, sodass

die Fabrikation von Roskopf-Uhren ohne Einbezug der

genre-Roskopf-Uhr nicht mehr lebensfähig sei. Die er-

wähnte Verlagerung der Nachfrage im Roskopf-Sektor

steht fest und stellt ohne Zweifel eine Änderung auf dem

Uhrenmarkt dar; auch ihre behauptete Wirkung auf die

Lebensfähigkeit von Roskopf-Fabriken ist nicht bestritten,

soweit diese ausschliesslich Roskopf-Uhren herstellen.

Hierauf beruht ja die Praxis des EVD, grundsätzlich den

Roskopf-Fabriken die Angliederung der Fabrikation von

genre-Roskopf-Uhren zu bewilligen. Dagegen verweigert

es sie im allgemeinen denjenigen Unternehmungen, die

neben gewöhnlichen Roskopf-Uhren noch Anker-Uhren

herstellen, also auf diesem Sektor den Ausfall auf jenem

ausgleichen können und daher in ihrer Lebensfähigkeit

nicht bedroht sind.

Die Firma Stroun macht geltend, bei Unternehmen mit

verschiedenen Fabrikationszweigen müsse die Frage nach

der Lebensfähigkeit für jeden Zweig gesondert geprüft

werden; die Roskopf-Fabrikation werde in gleicher Weise

betroffen ohne Unterschied, ob daneben noch ein anderer

Zweig betrieben werde oder nicht. Diese Auffassung wider-

"

,

Uhrenindustrie. ",,0 55.

315

spricht dem Wortlaut und Sinn von Art. 4 Abs. llit. c UB.

Schon aus dem oben zitierten deutschen Text ergibt sich,

dass die Lebensfähigkeit des Unternehmens als solchen in

Frage stehen muss; im französischen Text sind die Worte

((um lebensfähig zu bleiben» ganz richtig wiedergegeben

durch « pour que l'entreprise demeure viable ». Die Bestim-

mung will eine Umgestaltung des Unternehmens, den Über-

gang zu einem anderen Fabrikationszweig oder die Anglie-

derung eines solchen, gestatten, wenn das notwendig ist,

um es am Leben zu erhalten. Wenn nun ein Unternehmen

ohnehin mehr als einen Fabrikationszweig umfasst und

Verluste auf dem einen Gebiet durch einen Ausbau auf

dem andern kompensieren kann, so ist es nicht in seiner

Lebensfähigkeit bedroht und kommt der mit jener Be-

stimmung verfolgte Zweck nicht in Betracht. Das wäre

nur der Fall, wenn ein Fabrikationszweig derart betroffen

würde, dass nicht nur er selbst, sondern das Unternehmen

als Ganzes gefährdet würde. Die Firma Stroun macht mit

Recht nicht geltend, dass das bei ihr zutreffe. Aus der Zu-

sammenstellung über ihre Rohwerk-Bezüge ergibt sich,

dass zwar ihre Fabrikation an Roskopf-Uhren immer noch

weit hinter dem Vorkriegs-Umfang zurücksteht, dass sie

aber anderseits die während des Krieges forcierte Herstel-

lung von Anker-Uhren seither beibehalten und noch weiter

erhöht hat. Wenn auch zahlenmässig die Roskopf-Uhren

bei ihr wieder leicht überwiegen, so liegt doch wertmässig

und damit nach der wirtschaftlichen Bedeutung heute das

Schwergewicht auf dem Zweige der Anker-Uhren. Da die-

ser unbestrittenermassen floriert, ist die Lebensfahigkeit

des Unternehmens nicht in Frage gestellt. Das EVD hat

deshalb mit Recht entschieden, dass die nachgesuchte

Bewilligung nicht auf Art. 4 Abs. 1 lit. c gegründet werden

kann.

3. -

Es bleibt zu prüfen, ob die Bewilligung der Firma

Stroun gestützt auf Art. 4 Abs. 2 lit. a zu erteilen ist, wie

es das EVD im angefochtenen Entscheid getan hat. Nach

dieser Besti1llllumg kann, sofern nicht überwiegende Inte-

316

Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

ressen der gesamten Uhrenindustrie entgegenstehen, eine

Bewilligung auch in weiteren als den in Abs. 1 genannten

Fällen erteilt werden, insbesondere dem Gesuchsteller, der

ein Unternehmen eröffnen oder umgestalten will und sich

über genügende technische oder kaufmännische Kennt-

nisse oder Erfahrungen ausweist. Diese letztere Voraus-

setzung erfüllt die Firma Stroun unzweifelhaft; denn wer

sowohl Anker- als gewöhnliche Roskopf-Uhren herstellt,

besitzt die nötigen technischen und kaufmännischen Kennt-

nisse und Erfahrungen auch für die Fabrikation von genre-

Roskopf-Uhren, die ja in der Mitte zwischen jenen beiden

stehen.

Dass der Erteilung der Bewilligung überwiegende Inte-

ressen der gesamten Uhrenindustrie entgegenstehen, hat

die Beschwerdeführerin nicht darzutun vermocht. "Vas sie

geltend macht, sind ausschliesslich Interessen der Roskopf-

Branche. Ein a,bsolutes Hindernis im Sinne des Ingresses

zu Art. 4 Abs. 2 bilden aber -

im Gegensatz zu Abs. 1 -

nicht schon bedeutende Interessen einer Branche, sondern

nur überwiegende Interessen der gesamten Uhrenindustrie.

Der Gesetzgeber wollte in Abs. 2 bewusst die Möglichkeiten

gegenüber Abs. 1 erweitern und hat daher in Abs. 2 nicht

nur die vom Gesuchsteller im einzelnen Falle zu erfüllenden

Bedingungen, sondern auch die allgemeine Voraussetzung

im Ingress weniger streng gestaltet. Die Beschwerdefüh-

rerin erklärt, die Erteilung von Bewilligungen von der Art

der angefochtenen führe zu einer ungesunden Konkurrenz

zwischen den verschiedenen Branchen, die nicht im Inte-

resse der gesamten Uhrenindustrie liege. Es ist eine Tat-

sache, dass zwischen der Roskopf- und den billigen Kate-

gorien der Anker-Uhr eine gewisse Konkurrenz besteht

und dass diese verschärft wird, je mehr anstelle der ge-

wöhnlichen Roskopf-Uhr die genre-Roskopf-Uhr auf-

kommt. Ob diese Konkurrenz ungesund sei und dem Inte-

resse der gesamten Uhrenindustrie zuwiderlaufe, mag da-

hingestellt bleiben. Auf jeden Fall wird sie nicht wesentlich

beeinflusst und jenes Interesse nicht berührt dadurch, ob

t

I

J

I

I

\1

I

~

I

Lnrenindustrie. N° 55.

317

die Umstellung von der gewöhnlichen Roskopf- auf die

genre-Roskopf-Uhr einige wenige Fabriken mehr erfasse.

Gemäss Feststellung des EVD gibt es zurzeit nur 16 Unter-

nehmen, die zur Herstellung von Anker- und gewöhnlichen

Roskopf-, nicht aber von genre-Roskopf-Uhren berechtigt

sind; auch für sie kann der angefochtene Entscheid nur

präjudizierend wirken, soweit die besonderen Umstände,

auf die er abstellt -

Überwiegen der Roskopf-Fabrikation

und Ausfallen der früher betriebenen Fabrikation von

Zylinder-Uhren -

bei ihnen ebenfalls gegeben sind. Es

kann deshalb nicht gesagt werden, dass die Erteilung der

Bewilligung an Stroun, sei es direkt, sei es als Präjudiz für

weitere Fälle, überwiegende Interessen der gesamten Uhren-

industrie verletze.

Auch wenn die Bedingung. von lit. a erfüllt ist und das

im Ingress umschriebene Hindernis nicht vorliegt, gewährt

indessen Art. 4 Abs. 2 keinen Rechtsanspruch auf Ertei-

lung der Bewilligung. Sie kann erteilt werden, wobei sowohl

auf die Umstände des einzelnen Falles als auch auf die

allgemeine Lage der Uhrenindustrie und der beteiligten

Branchen Rücksicht zu nehmen ist. Angesichts der überaus

grossen Zahl von Gesuchen und des zu erwartenden Rück-

ganges der gegenwärtigen Hochkonjunktur übt das EVD in

der Erteilung von Bewilligungen auf Grund von Art. 4

Abs. 2 mit Recht grosse Zurückhaltung; es erteilt solche

Bewilligungen nur, wenn besondere Gründe dafür und keine

besonderen Gründe dagegen vorliegen, und das Bundes-

gericht hat diese Praxis wiederholt gebilligt. Im Rahmen

dieser Würdigung der Umstände sind auch die Interessen

der beteiligten Branchen und diejenigen der Gesuchsteller

gegeneinander abzuwägen und können jene zu einer Ver-

weigerung der Bewilligung führen, auch ohne dass derselben

überwiegende Interessen der gesamten Uhrenindustrie

entgegenstehen. Die Entscheidung des vorliegenden Falles

hängt davon ab, ob besondere Gründe vorliegen, welche

die Erteilung der von Stroun nachgesuchten Bewilligung

rechtfertigen. Diese Frage unterliegt der Überprüfung

318

Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

durch das Bundesgericht auf alle Fälle insofern, als es sich

um die rechtliche Beurteilung der betreffenden Tatsachen

oder um unrichtige Feststellung des Sachverhalts handelt

(Art. 104 Abs. I und 105 OG).

4. -

Es steht fest, dass die genre-Roskopf-Uhr sowohl

nach ihren technischen Eigenschaften als auch hinsichtlich

des Absatzkreises zwischen der gewöhnlichen Roskopf-Uhr

und der Anker-Uhr steht, dass sie in den letzten 10-15 Jah-

ren einen Teil des bisherigen Marktes der gewöhnlichen

Roskopf- und der billigeren Anker-Uhren erobert und die

Zylinder-Uhr fast ganz verdrängt hat. Um einerseits dieser

Veränderung auf dem Uhrenmarkt Rechnung zu tragen

und anderseits die Verbesserung der Qualität zu fördern

und die Verschlechterung zu verhindern, geht die Praxis

des EVD, gestützt auf die allgemeine Tendenz des Uhren-

statuts, dahin, im Grundsatz den Roskopf-Fabrikanten die

Angliederung des Zweiges genre-Roskopf zu bewilligen, sie

den Anker-Uhren-Fabriken dagegen zu verweigern. Bei

Unternehmen, die das Recht zur Herstellung von gewöhn-

lichen Roskopf- und von Anker-Uhren haben, überwiegt

der letztere Gesichtspunkt: Wie bereits ausgeführt, pflegt

ihnen das EVD in der Regel die Bewilligung zur Fabrika-

tion von genre-Roskopf-Uhren zu verweigern mit der Be-

gründung, dass sie den Ausfall auf dem Roskopf-Sektor

durch vermehrte Herstellung von Anker-Uhren ausglei-

chen und damit zugleich die Qualität ihrer Produktion

verbessern können.

Im angefochtenen Entscheid ist das EVD zugunsten

der Firma Stroun von dieser Praxis abgewichen. Es macht

zwei besondere Umstände geltend, um diese Ausnahme

von der Regel und die Erteilung der Bewilligung auf Grund

von Art. 4 Abs. 2 zu rechtfertigen: einmal dass die Firma

Stroun nach Fabrikation und Kundschaft viel mehr eine

Roskopf- als eine Anker-Fabrik sei, und sodann dass sie

früher Zylinder-Uhren hergestellt habe und den betreffen-

den Kundenkreis verlieren würde, wenn sie keine genre-

Roskopf-Uhren herstellen dürfte.

lJhrenindustrie. N0 55.

319

Die erwähnte Charakterisierung trifft zu für die Zeit vor,

nicht aber für die Zeit nach dem zweiten Weltkrieg. Wäh-

rend des Krieges herrschten wegen der Kontingentierung

der Ausfuhr nach der Stückzahl, welche allgemein die For-

cierung der hochwertigen Anker-1.Jhren bewirkte, beson-

dere Verhältnisse, die nicht massgebend sind. Aus einer bei

den Akten befindlichen Aufstellung über die Rohwerk-

Bezüge der Firma Stroun geht hervor, dass diese bis 1940

eine überwiegende Roskopf-Fabrik war, die nur in gerin-

gem Umfang daneben auch Anker- und Zylinder-Uhren

herstellte, dass sie aber seither jenen Charakter verloren

hat. Sie hat sich nicht nur während der Kriegszeit vorüber-

gehend fast ganz auf die Fabrikation von Anker-Uhren

umgestellt, sondern diese auch seither in unvermindertem

Ausmass beibehalten, ja noch weiter ausgebaut, auch als

sie wieder mehr Gewicht auf die Herstellung von Roskopf-

Uhren legte (während sie diejenige von Zylinder-Uhren

überhaupt nicht mehr aufnahm). Heute ist sie ein gemisch-

tes Unternehmen, das in erheblichem Umfang sowohl Ros-

kopf- als auch Anker-Uhren fabriziert; mengenmässig

überwiegen die Roskopf-Uhren leicht, wertmässig und

damit nach der wirtschaftlichen Bedeutung dagegen die

Anker-Uhren zweifellos wesentlich. Für die Firma Stroun

trifft somit die Erwägung zu, welche der allgemeinen Praxis

des EVD, solchen gemischten Unternehmungen die Bewilli-

gung zur Angliederung der Fabrikation von genre-Roskopf-

Uhren zu verweigern, zugrunde liegt: Sie kann den Ausfall

auf dem Roskopf-Sektor ausgleichen durch vermehrte

Fabrikation von Anker-Uhren, wie sie das nicht nur wäh-

rend des Krieges, sondern auch seither getan hat.

Ähnlich verhält es sich mit dem anderen Argument, der

Vermeidung des Verlustes der früheren Kundschaft für

Zylinder-Uhren. Das EVD hat laut seiner Vernehmlassung

drei Fabriken, die früher hauptsächlich Zylinder-Uhren

herstellten, aus diesem Grunde die Bewilligung für die

Fabrikation von genre-Roskopf-Uhren erteilt, weil diese

praktisch die Zylinder-Uhren vom Markte verdrängt haben.

320

Verwaltungs. und Disziplinarrecht.

Die Firma Stroun ist jedoch nicht in der gleichen Lage

wie jene. Die Zusammenstellung der von ihr bezogenen

Rohwerke zeigt, dass die Herstellung von Zylinder-Uhren

bei ihr vor dem Kriege, ebenso wie diejenige von Anker-

Uhren, nur eine untergeordnete Rolle spielte. Durch den

Ausfall dieses Fabrikationszweiges wurde sie nicht schwer

. getroffen, zumal sie ihn bald durch eine starke Vermehrung

ihrer Anker-Fabrikation kompensiert und diese seither

beibehalten hat. Sie selbst betont, dass sie immer billige

Anker-Uhren herstellte, die technisch und wirtschaftlich

in der Nähe der Zylinder-Uhren stehen. Sie ist deshalb

nicht darauf angewiesen, zur Erhaltung oder "Viederge-

winnung ihrer früheren Zylinder-Kundschaft genre-Ros-

kopf-Uhren fabrizieren zu können, wie das bei Unterneh-

men zutreffen mag, die früher hauptsächlich Zylinder-

Uhren herstellten. Die Gleichstellung mit solchen ist eine

unrichtige rechtliche Würdigung tatsächlicher Verhält-

nisse.

Damit entfallen die beiden Gründe, welche das EVD

bewogen haben, in Abweichung von seiner sonstigen Pra-

xis der Firma Stroun, die bereits Anker- und gewöhnliche

Roskopf-Uhren herstellen darf, auch noch die Fabrikation

von genre-Roskopf-Uhren zu bewilligen; Es liegen keine

besonderen Umstände vor, welche die Erteilung der Be-

willigung gestützt auf Art. 4 Abs. 2 UB rechtfertigen.

IMPRIMERIES REUNIES S. A., LAUSANNE

i,

I

A. STAATSRECHT -

DROIT PUBLIC

1. RECHTSGLEICHHEIT

(RECHTSVERWEIGERUNG)

EGALITE DEVANT LA LOI

(DENI DE JUSTICE)

56. Urteil vom 22. Dezember 1953 i. S. Thenen

gegen Staatsrat des Kantons Wallis.

321

Die Adoption eines Ausländers durch einen in der Schweiz wohn-

haften Schweizer untersteht inbezug auf Verfahren und Zulässig-

keitsvoraussetzungen dem schweizerischen Recht. "Vie hat die

Behörde, der die Erteilung der nach Art. 267 erforderlichen

Ermächtigung obliegt, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass

der Heimatstaat des Angenommenen die Adoption nicht aner-

kennen könnte? Art. 8 NAG, 264 ff. ZGB, 4 BV.

Touchant les conditions de forme et de fond, l'adoption d'un

üranger par un Suisse domicilw en Suisse est soumise au droit

suisse. Comment l'autoriM dont depend l'autorisation visee par

l'art. 267 CC doit-elle tenir compte du fait que l'Etat d'origine

de l'adopM ne peut reconnaitre l'adoption? Art. 8 LRDC,

264 ss. CC, 4 Cst.

L'adozione di uno stranwro da parte d'uno Svizzero domi.ciliato in

Isvizzera e sottoposta, per quanto attiene alle eondizioni di

forma e di merito, al diritto svizzero. Come l'autorita da eui

dipende l'autorizzazione eontemplata dall'art. 267 CC deve

tenere conto deI fatto ehe 10 St.ato d'origine dell'adottato non

pUD rieonoseere l'adozione r Art. 8 LR, 264 e seg. CC, 4 CF.

A. -

Die seit Jahren von ihrem Ehemann getrennt

lebende Italienerin Luigia Testori geb. Locatelli kam im

Jahre 1946 in die Schweiz und trat in Neuenburg eine

Stelle an. Sie lernte dort einen italienischen Arbeiter ken-

nen, hatte mit ihm ein Liebesverhältnis und gebar am

21. Juli 1948 in Belfaux (Kt. Freiburg) ein Kind Pierrette,

21

AS 79 I -

1953