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308 VerwaltlUlgg. und Disziplinarrecht. draient du reste une importance toute particulil'lre en temps de erise.
4. - Le recourant, qui reconnalt lui-meme n'avoir pas les eonnaissances commerciales requises, entend combler cette lacune en s'adjoignant un directeur commercial en la personne d'Ernest Jaton, avec lequel il a conclu un con- trat de travail pour dix ans. Le Tribunal fooeral a deja dit a plusieurs reprises que c'est seulement dans le cadre de l'art. 4 al. 2 AIR que l'on pourrait eventuellement tenir compte des connaissances d'un tiers que le requerant se serait adjoint pour suppleer un defaut de ses connaissances propres (v. notamment l'arret Thiebaud, du 5 decembre 1952, precite). L'art. 4 al. 2 AIR prevoit que l'autorisation pourra etre accordee dans d'autres cas que ceux qui sont fixes a l'al. l. Pour que l'autorisation puisse etre accordee en vertu. de l'aL 2, il faut notamment et en tout cas que la bonne marche de l'entreprise soit assuree. Ainsi, le requerant pourra recevoir I 'autorisation , meme si, par ailleurs, il ne satisfait pas integralement aux conditions fixees par l'art. 4 aL 1 lit. a AIR. L'autorisation sera accordee si des circons- tances speciales le justifient, sinon elle sera refusee. Il appartient a la pratique et a la jurisprudence de definir ces circonstances (arret Thiebaud). C'est a titre de cir- constance speciale que l'on pourrait eventuellement tenir compte de l'engagement d'un tiers possedant les connais- sances commerciales qui feraient defaut au requerant. Le Departement a refuse d'en tenir compte, en l'espece. On peut se demander du point de vue du pouvoir d'examen du Tribunal federal (art. 104 s. OJ) si, en defi- nissant les circonstances speciales qui justifient l'appli- cation de l'art. 4 aL 2 AIR, l'autorite administrative tranche une pure question de droit ou si la loi lui accorde, sur ce point, une certaine liberte d'appreciation. Cette question peut rester ouverte actuellement. Si la decision de l'autorite administrative est fondee uniquement par des motifs de droit, le Tribunal fooeralla revoit librement. r Uhrenindustrie. No 55. 309 Si, au contraire, l'autorite administrative dispose, pour decider, d'un certain pouvoir d'appreciation, son pouvoir demeure cependant regi, dans une certaine mesure, par des regles de droit dont le Tribunal federal peut revoir l'application: notamment, dans le choix des facteurs determinants pour fixer l'appreciation, l'administration doit se fonder sur le but et le systeme de l'arreM du 22 juin 1951. Il n'est pas necessaire de rechercher dans la presente espece si, a defaut des connaissances commerciales requises pour l'ouverture d'une fabrique d'horlogerie, le requerant peut invoquer, a titre de circonstance speciale justifiant l'application de l'art. 4 al. 2 AIR, le contrat de travail de plus ou moins longue duree conclu avec un tiers qui, lui, possede des connaissances suffisantes. En effet, on a vu plus haut que, pour assurer la bonne marche d'une fabrique d'horlogerie, il faut exiger des connaissances commer- ciales dans la branche elle-meme, en particulier ceIles qui ont trait aux debouches et aux marches etrangers. Or, il est constant que J aton ne possede pas ces connaissances plus que Bourquin, car il n'a jamais travaille dans la fabrica- tion, et l'on voit pas qu'il ait pu s'instruire de quelque autre maniere. Par ces motifs, le Tribunal jederal Rejette le recours.
55. Urteil vom 30. Oktober 1953 i. S. Schweizerische Uhren- kammer gegen Stroun freres, Camy \Vatch Co S.A. Betriebsbewilligung :
1. Die Wi.ed~raufna~e eines. aufgegebenen Fabrikationszweiges durch em m der ZWISchenzeIt auf anderen Zweigen fortgeführtes Unternehmen bedarf - als Umgestaltung - der Bewilligung.
2. Voraussetzungen für die Angliederung des Fabrikationszweiges « Genre-Roskopf ». Autorisation obligatoire :
1. La reprise d'une branche de fabrication abandonnee par une entreprise qui, dans l'entretemps, avait porte son activite sur 310 Verwaltungs- und Disziplinarrecht. d'autres brauches, constitue une tra:Q.Sformation et necessite une autorisation.
2. Conditions auxquelles est subordonnee l'adjonction a une entre- prise de la fabrication de montres dites « genre Roskopf». A utorizzazione :
1. La ripresa d'un ramo di fabbrieazione ehe un'azienda aveva abbaudonato per dediearsi ad altri rami costituisee una tra- sformazione soggetta ad autorizzazione.
2. Condizioni cui e subordinata l'annessione deI ramo di fabbri- cazione « genere Roskopf». A. - Die Uhrenfabrik Stroun freres, Camy Watch Co S.A. in Genf (nachstehend Stroun) ist auf Grund ihrer Tätigkeit in den massgebenden Stichjahren als Fabrik für Anker-, Zylinder- und gewöhnliche Roskopfuhren mit Anrecht auf 50 Arbeiter eingetragen. Bis zum zweiten Weltkrieg stellte sie hauptsächlich Roskopf-Uhren her; auf diese entfielen im Durchschnitt der Jahre 1931-1941 mengenmässig 91 % ihrer Produktion. Der Rest entfiel zum grösseren Teil auf Zylinder-, zum kleineren Teil auf Anker-Uhren. In den Jahren 1932 und 1934/35 fabrizierte sie vorübergehend und in geringem Umfang (insgesamt 3468 Stück) auch Uhren « genre Roskopf avec grande moyenne au centre» (nachstehend genre-Roskopf-Uhren genannt). Während des Krieges, als die Ausfuhr auf bestimmte Gesamtmengen kontingentiert war, ging sie zur vorwiegenden Fabrikation von Anker-Uhren über und gab diejenige von Zylinder-Uhren ganz auf. Seit 1946 stellte sie ·wieder mehr (gewöhnliche) Roskopf-Uhren her ; mit Ausnahme des Korea-Jahres 1950 überwogen diese mengenmässig leicht gegenüber den Anker-Uhren. Zwei Gesuche von Stroun um Bewilligung der Fabrika- tion von genre-Roskopf-Uhren wurden vom EVD am
13. Mai 1946 und am 28. Januar 1947 abgewiesen. Im Jahre 1952 stellte Stroun ein neues derartiges Gesuch und begründete es einerseits mit der früheren Fabrikation sol- cher Uhren, anderseits damit, dass sich seit dem Krieg die Nachfrage von der gewöhnlichen Roskopf-Uhr auf die genre-Roskopf-Uhr verlagert habe und deshalb den l\fit- gliedern des Roskopf-Verbandes mit wenigen Ausnahmen \ r 'J I I • I Uhrenindustrie. N0 55. 3ll die Fabrikation von genre-Roskopf-Uhren bewilligt wor- den sei. B. -Mit Entscheid vom 17. März 1953 erteilte das EVD der Firma Stroun die Bewilligung, ihrer Fabrikation von Anker-, Zylinder- und gewöhnlichen Roskopf-Uhren noch diejenige von genre-Roskopf-Uhren anzugliedern. Es führte aus, diese Angliederung bedeute eine Umge- staltung des Betriebes im Sinne von Art. 3 des Bundes- beschlusses vom 22. Juni 1951 über Massnahmen zur Erhaltung der schweizerischen Uhrenindustrie (VB). Eine Bewilligung auf Grund von Art. 4 Abs. 1 lit. b komme nicht in Frage, da Stroun weder eine patentierte Erfindung noch ein neues Fabrikationsverfahren auswerten wolle. Das Gesuch sei zu prüfen auf Grund von lit. c, wonach die Bewilligung zu erteilen sei, wenn sie wegen eingetretener Änderungen im Fabrikationsverfahren oder auf dem Uhren- markt notwendig sei, um lebensfähig zu bleiben. Da die Firma Stroun neben den gewöhnlichen Roskopf-Uhren auch Anker-Uhren herstellen dürfe, werde ihre Lebens- fähigkeit durch die Verlagerung der Nachfrage auf dem Roskopf-Sektor nicht gefährdet; denn sie könne einen Rückgang bei den gewöhnlichen Roskopf-Uhren ausglei- chen durch Hebung des Verkaufs von Anker-Uhren, wo die Lage günstig sei. Nur bei Beschränkung der Beurteilung auf den Roskopf-Sektor wäre eine Gefährdung zu bejahen, wie das für alle Fabrikanten von Roskopf-Uhren zutreffe. Es komme also darauf an, ob der Begriff {( lebensfähig» im engeren oder im weiteren Sinne auszulegen sei. Bisher habe das EVD nach dieser Richtung im Einverständnis mit den beteiligten Berufsverbänden eine zurückhaltende Praxis gepflegt, d.h. Bewilligungen zur Angliederung der Fabri- kation von genre-Roskopf-Uhren nur denjenigen Betrieben erteilt, die ausschliesslich gewöhnliche Roskopf-Uhren, nicht aber denjenigen, die daneben auch Anker-Uhren herstellten. Das Gesuch der Firma Stroun sei aber noch auf Grund von Art. 4 Abs. 2 UB zu prüfen. Gestützt darauf habe das 312 Verwaltungs. und Disziplinarrecht. EVD in einigen Fällen an Uhrenfabriken, die das Recht zur Herstellung von Anker- und Zylinder-Uhren besassen, ausnahmsweise die Bewilligung zur Fabrikation von genre- Roskopf-Uhren erteilt mit Rücksicht auf ihr herkömm- liches Geschäft in billigen Uhren. Während des Krieges habe sich infolge der Kontingentierungs- und Transport- schwierigkeiten das Geschäft von der billigen Roskopf- und Zylinder-Uhr umfassend auf die teure Anker-Uhr verlagert. Als nach dem Krieg die Nachfrage nach billigen Uhren seitens der früheren Kundschaft wieder eingesetzt habe, sei infolge der technischen Entwicklung die Zylinder- Uhr durch die genre-Roskopf-Uhr verdrängt worden. Die ehemaligen Zylinder-Uhr-Fabriken, die nur vorübergehend vornehmlich Anker-Uhren fabriziert hätten, hätten den Verlust ihrer angestammten Kundschaft riskiert, wenn sie sich den veränderten Verhältnissen nicht hätten anpassen können. Ganz ähnlich lägen die Verhältnisse bei der Firma Stroun, deren traditionelles Geschäft in der Herstellung billiger Uhren, hauptsächlich Roskopf und daneben auch Zylinder, bestanden habe und die bei dessen Wiederauf- nahme den gleichen Schwierigkeiten begegne. Es sei ihr deshalb wie jenen Firmen die Fabrikation von genre- Roskopf-Uhren zu bewilligen; darin liege keine grund- sätzliche Änderung der Praxis. O. - Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Schweizerische Uhrenkammer Aufhebung dieses Entschei- des. Das Bundesgericht hat die Beschwerde begründet erklärt und den angefochtenen Entscheid aufgehoben in Erwägung:
1. - Es ist unbestritten, dass die Firma Stroun schon in den Jahren 1932 und 1934/35 in geringem Umfange genre-Roskopf-Uhren hergestellt, seither aber diesen Fa- brikationszweig aufgegeben hat. Damit ist ein allfälliges Recht auf dessen Ausübung erloschen, und seine Wieder- aufnahme bedarf der Bewilligung gemäss Art. 3 Abs. 1 UB Uhrenindustrie. N° 55. 313 und Art. 7 Abs. 2 UV. Wohl sprechen diese Bestimmungen nur von der Wiedereröffnung von Betrieben bzw. Unter- nehmungen, welche ihre Tätigkeit unterbrochen haben. Doch sind sie entsprechend auch auf vorübergehend ge- schlossene Fabrikationszweige fortbestehender Unterneh- mungen anzuwenden; denn das Uhrenstatut behandelt die verschiedenen Zweige eines Unternehmens getrennt und verlangt für jeden eine besondere Bewilligung. Die Wiederaufnahme eines vorübergehend geschlossenen Fabrikationszweiges durch ein in der Zwischenzeit auf anderen Zweigen fortgeführtes Unternehmen stellt die Angliederung eines Fabrikationszweiges an einen bereits bestehenden, somit eine Umgestaltung eines Betriebes im Sinne von Art. 3 Abs. 2 UB dar. Massgebend sind nicht die Vorschriften für die Neueröffnung, sondern für die Umgestaltung eines Betriebes. Für deren Bewilligung stellt Art. 4 Abs. 1 UB in lit. bund c besondere Voraussetzungen auf, sodass die nach lit. a für eine Neueröffnung erforder- lichen Bedingungen nicht genügen. Diese SchlechtersteIlung desjenigen, der in der Uhrenindustrie bereits einen Betrieb hat, gegenüber demjenigen, der einen solchen erst eröffnen will, erklärt sich aus dem Grundsatz der Trennung der verschiedenen Zweige der Industrie, der auf dem Schutz der einzelnen Zweige beruht: Wer in der Uhrenindustrie ein eigenes Unternehmen hat, soll bei seiner Branche blei- ben und nicht auf andere übergreifen oder hinüberwech- seln. Ein solches Übergreifen liegt auch in der Wiederauf- nahme eines früher einmal betriebenen, aber seither auf- gegebenen Fabrikationszweiges. Das wird ganz besonders deutlich in einem Falle wie dem vorliegenden, wo die Dauer der Unterbrechung nicht nur ein Jahr betrug - was in analoger Anwendung von Art. 7 Abs. 2 UV genügen 'würde -, sondern fast zwei Jahrzehnte. Ein Recht auf die Bewilligung einer Umgestaltung ge- mäss Art. 4 Abs. 1 UB besteht nur, wenn die Voraus- setzungen von lit. b oder c erfüllt sind. Doch kann auch abgesehen von diesen Fällen eine Bewilligung auf Grund 314 Verwaltungs. und Disziplinarrecht. von Abs. 2 erteilt werden; dessen lit. a sieht ausdrücklich auch den Fall der Umgestaltung vor.
2. - Eine Bewilligung auf Grund von Art. 4 Abs. 1 lit. b kommt im vorliegenden Falle nicht in Betracht, da die Firma Stroun weder eine patentierte Erfindung noch ein neues Fabrikationsverfahren noch eine technische Ver- besserung auf dem Gebiete der genre-Roskopf-Uhr aus- werten will. Dagegen erhebt sie Anspruch auf die Bewilli- gung gemäss lit. c, wonach die Bewilligung zu erteilen ist « dem Gesuchsteller, der sein Unternehmen umgestalten will, wenn er nachweist, dass die Umgestaltung wegen ein- getretener Änderungen im Fabrikationsverfahren oder auf dem Uhrenmarkt notwendig ist, um lebensfähig zu blei- ben ». Stroun macht geltend, seit dem Krieg habe sich die Nachfrage nach Roskopf-Uhren weitgehend von der ge- wöhnlichen auf die genre-Roskopf-Uhr verlagert, sodass die Fabrikation von Roskopf-Uhren ohne Einbezug der genre-Roskopf-Uhr nicht mehr lebensfähig sei. Die er- wähnte Verlagerung der Nachfrage im Roskopf-Sektor steht fest und stellt ohne Zweifel eine Änderung auf dem Uhrenmarkt dar; auch ihre behauptete Wirkung auf die Lebensfähigkeit von Roskopf-Fabriken ist nicht bestritten, soweit diese ausschliesslich Roskopf-Uhren herstellen. Hierauf beruht ja die Praxis des EVD, grundsätzlich den Roskopf-Fabriken die Angliederung der Fabrikation von genre-Roskopf-Uhren zu bewilligen. Dagegen verweigert es sie im allgemeinen denjenigen Unternehmungen, die neben gewöhnlichen Roskopf-Uhren noch Anker-Uhren herstellen, also auf diesem Sektor den Ausfall auf jenem ausgleichen können und daher in ihrer Lebensfähigkeit nicht bedroht sind. Die Firma Stroun macht geltend, bei Unternehmen mit verschiedenen Fabrikationszweigen müsse die Frage nach der Lebensfähigkeit für jeden Zweig gesondert geprüft werden; die Roskopf-Fabrikation werde in gleicher Weise betroffen ohne Unterschied, ob daneben noch ein anderer Zweig betrieben werde oder nicht. Diese Auffassung wider- " , Uhrenindustrie. ",,0 55. 315 spricht dem Wortlaut und Sinn von Art. 4 Abs. llit. c UB. Schon aus dem oben zitierten deutschen Text ergibt sich, dass die Lebensfähigkeit des Unternehmens als solchen in Frage stehen muss; im französischen Text sind die Worte (( um lebensfähig zu bleiben» ganz richtig wiedergegeben durch « pour que l'entreprise demeure viable ». Die Bestim- mung will eine Umgestaltung des Unternehmens, den Über- gang zu einem anderen Fabrikationszweig oder die Anglie- derung eines solchen, gestatten, wenn das notwendig ist, um es am Leben zu erhalten. Wenn nun ein Unternehmen ohnehin mehr als einen Fabrikationszweig umfasst und Verluste auf dem einen Gebiet durch einen Ausbau auf dem andern kompensieren kann, so ist es nicht in seiner Lebensfähigkeit bedroht und kommt der mit jener Be- stimmung verfolgte Zweck nicht in Betracht. Das wäre nur der Fall, wenn ein Fabrikationszweig derart betroffen würde, dass nicht nur er selbst, sondern das Unternehmen als Ganzes gefährdet würde. Die Firma Stroun macht mit Recht nicht geltend, dass das bei ihr zutreffe. Aus der Zu- sammenstellung über ihre Rohwerk-Bezüge ergibt sich, dass zwar ihre Fabrikation an Roskopf-Uhren immer noch weit hinter dem Vorkriegs-Umfang zurücksteht, dass sie aber anderseits die während des Krieges forcierte Herstel- lung von Anker-Uhren seither beibehalten und noch weiter erhöht hat. Wenn auch zahlenmässig die Roskopf-Uhren bei ihr wieder leicht überwiegen, so liegt doch wertmässig und damit nach der wirtschaftlichen Bedeutung heute das Schwergewicht auf dem Zweige der Anker-Uhren. Da die- ser unbestrittenermassen floriert, ist die Lebensfahigkeit des Unternehmens nicht in Frage gestellt. Das EVD hat deshalb mit Recht entschieden, dass die nachgesuchte Bewilligung nicht auf Art. 4 Abs. 1 lit. c gegründet werden kann.
3. - Es bleibt zu prüfen, ob die Bewilligung der Firma Stroun gestützt auf Art. 4 Abs. 2 lit. a zu erteilen ist, wie es das EVD im angefochtenen Entscheid getan hat. Nach dieser Besti1llllumg kann, sofern nicht überwiegende Inte- 316 Verwaltungs- und Disziplinarrecht. ressen der gesamten Uhrenindustrie entgegenstehen, eine Bewilligung auch in weiteren als den in Abs. 1 genannten Fällen erteilt werden, insbesondere dem Gesuchsteller, der ein Unternehmen eröffnen oder umgestalten will und sich über genügende technische oder kaufmännische Kennt- nisse oder Erfahrungen ausweist. Diese letztere Voraus- setzung erfüllt die Firma Stroun unzweifelhaft ; denn wer sowohl Anker- als gewöhnliche Roskopf-Uhren herstellt, besitzt die nötigen technischen und kaufmännischen Kennt- nisse und Erfahrungen auch für die Fabrikation von genre- Roskopf-Uhren, die ja in der Mitte zwischen jenen beiden stehen. Dass der Erteilung der Bewilligung überwiegende Inte- ressen der gesamten Uhrenindustrie entgegenstehen, hat die Beschwerdeführerin nicht darzutun vermocht. "Vas sie geltend macht, sind ausschliesslich Interessen der Roskopf- Branche. Ein a,bsolutes Hindernis im Sinne des Ingresses zu Art. 4 Abs. 2 bilden aber - im Gegensatz zu Abs. 1 - nicht schon bedeutende Interessen einer Branche, sondern nur überwiegende Interessen der gesamten Uhrenindustrie. Der Gesetzgeber wollte in Abs. 2 bewusst die Möglichkeiten gegenüber Abs. 1 erweitern und hat daher in Abs. 2 nicht nur die vom Gesuchsteller im einzelnen Falle zu erfüllenden Bedingungen, sondern auch die allgemeine Voraussetzung im Ingress weniger streng gestaltet. Die Beschwerdefüh- rerin erklärt, die Erteilung von Bewilligungen von der Art der angefochtenen führe zu einer ungesunden Konkurrenz zwischen den verschiedenen Branchen, die nicht im Inte- resse der gesamten Uhrenindustrie liege. Es ist eine Tat- sache, dass zwischen der Roskopf- und den billigen Kate- gorien der Anker-Uhr eine gewisse Konkurrenz besteht und dass diese verschärft wird, je mehr anstelle der ge- wöhnlichen Roskopf-Uhr die genre-Roskopf-Uhr auf- kommt. Ob diese Konkurrenz ungesund sei und dem Inte- resse der gesamten Uhrenindustrie zuwiderlaufe, mag da- hingestellt bleiben. Auf jeden Fall wird sie nicht wesentlich beeinflusst und jenes Interesse nicht berührt dadurch, ob t I J I I \1 I ~ I Lnrenindustrie. N° 55. 317 die Umstellung von der gewöhnlichen Roskopf- auf die genre-Roskopf-Uhr einige wenige Fabriken mehr erfasse. Gemäss Feststellung des EVD gibt es zurzeit nur 16 Unter- nehmen, die zur Herstellung von Anker- und gewöhnlichen Roskopf-, nicht aber von genre-Roskopf-Uhren berechtigt sind; auch für sie kann der angefochtene Entscheid nur präjudizierend wirken, soweit die besonderen Umstände, auf die er abstellt - Überwiegen der Roskopf-Fabrikation und Ausfallen der früher betriebenen Fabrikation von Zylinder-Uhren - bei ihnen ebenfalls gegeben sind. Es kann deshalb nicht gesagt werden, dass die Erteilung der Bewilligung an Stroun, sei es direkt, sei es als Präjudiz für weitere Fälle, überwiegende Interessen der gesamten Uhren- industrie verletze. Auch wenn die Bedingung. von lit. a erfüllt ist und das im Ingress umschriebene Hindernis nicht vorliegt, gewährt indessen Art. 4 Abs. 2 keinen Rechtsanspruch auf Ertei- lung der Bewilligung. Sie kann erteilt werden, wobei sowohl auf die Umstände des einzelnen Falles als auch auf die allgemeine Lage der Uhrenindustrie und der beteiligten Branchen Rücksicht zu nehmen ist. Angesichts der überaus grossen Zahl von Gesuchen und des zu erwartenden Rück- ganges der gegenwärtigen Hochkonjunktur übt das EVD in der Erteilung von Bewilligungen auf Grund von Art. 4 Abs. 2 mit Recht grosse Zurückhaltung; es erteilt solche Bewilligungen nur, wenn besondere Gründe dafür und keine besonderen Gründe dagegen vorliegen, und das Bundes- gericht hat diese Praxis wiederholt gebilligt. Im Rahmen dieser Würdigung der Umstände sind auch die Interessen der beteiligten Branchen und diejenigen der Gesuchsteller gegeneinander abzuwägen und können jene zu einer Ver- weigerung der Bewilligung führen, auch ohne dass derselben überwiegende Interessen der gesamten Uhrenindustrie entgegenstehen. Die Entscheidung des vorliegenden Falles hängt davon ab, ob besondere Gründe vorliegen, welche die Erteilung der von Stroun nachgesuchten Bewilligung rechtfertigen. Diese Frage unterliegt der Überprüfung 318 Verwaltungs- und Disziplinarrecht. durch das Bundesgericht auf alle Fälle insofern, als es sich um die rechtliche Beurteilung der betreffenden Tatsachen oder um unrichtige Feststellung des Sachverhalts handelt (Art. 104 Abs. I und 105 OG).
4. - Es steht fest, dass die genre-Roskopf-Uhr sowohl nach ihren technischen Eigenschaften als auch hinsichtlich des Absatzkreises zwischen der gewöhnlichen Roskopf-Uhr und der Anker-Uhr steht, dass sie in den letzten 10-15 Jah- ren einen Teil des bisherigen Marktes der gewöhnlichen Roskopf- und der billigeren Anker-Uhren erobert und die Zylinder-Uhr fast ganz verdrängt hat. Um einerseits dieser Veränderung auf dem Uhrenmarkt Rechnung zu tragen und anderseits die Verbesserung der Qualität zu fördern und die Verschlechterung zu verhindern, geht die Praxis des EVD, gestützt auf die allgemeine Tendenz des Uhren- statuts, dahin, im Grundsatz den Roskopf-Fabrikanten die Angliederung des Zweiges genre-Roskopf zu bewilligen, sie den Anker-Uhren-Fabriken dagegen zu verweigern. Bei Unternehmen, die das Recht zur Herstellung von gewöhn- lichen Roskopf- und von Anker-Uhren haben, überwiegt der letztere Gesichtspunkt: Wie bereits ausgeführt, pflegt ihnen das EVD in der Regel die Bewilligung zur Fabrika- tion von genre-Roskopf-Uhren zu verweigern mit der Be- gründung, dass sie den Ausfall auf dem Roskopf-Sektor durch vermehrte Herstellung von Anker-Uhren ausglei- chen und damit zugleich die Qualität ihrer Produktion verbessern können. Im angefochtenen Entscheid ist das EVD zugunsten der Firma Stroun von dieser Praxis abgewichen. Es macht zwei besondere Umstände geltend, um diese Ausnahme von der Regel und die Erteilung der Bewilligung auf Grund von Art. 4 Abs. 2 zu rechtfertigen: einmal dass die Firma Stroun nach Fabrikation und Kundschaft viel mehr eine Roskopf- als eine Anker-Fabrik sei, und sodann dass sie früher Zylinder-Uhren hergestellt habe und den betreffen- den Kundenkreis verlieren würde, wenn sie keine genre- Roskopf-Uhren herstellen dürfte. lJhrenindustrie. N0 55. 319 Die erwähnte Charakterisierung trifft zu für die Zeit vor, nicht aber für die Zeit nach dem zweiten Weltkrieg. Wäh- rend des Krieges herrschten wegen der Kontingentierung der Ausfuhr nach der Stückzahl, welche allgemein die For- cierung der hochwertigen Anker-1.Jhren bewirkte, beson- dere Verhältnisse, die nicht massgebend sind. Aus einer bei den Akten befindlichen Aufstellung über die Rohwerk- Bezüge der Firma Stroun geht hervor, dass diese bis 1940 eine überwiegende Roskopf-Fabrik war, die nur in gerin- gem Umfang daneben auch Anker- und Zylinder-Uhren herstellte, dass sie aber seither jenen Charakter verloren hat. Sie hat sich nicht nur während der Kriegszeit vorüber- gehend fast ganz auf die Fabrikation von Anker-Uhren umgestellt, sondern diese auch seither in unvermindertem Ausmass beibehalten, ja noch weiter ausgebaut, auch als sie wieder mehr Gewicht auf die Herstellung von Roskopf- Uhren legte (während sie diejenige von Zylinder-Uhren überhaupt nicht mehr aufnahm). Heute ist sie ein gemisch- tes Unternehmen, das in erheblichem Umfang sowohl Ros- kopf- als auch Anker-Uhren fabriziert; mengenmässig überwiegen die Roskopf-Uhren leicht, wertmässig und damit nach der wirtschaftlichen Bedeutung dagegen die Anker-Uhren zweifellos wesentlich. Für die Firma Stroun trifft somit die Erwägung zu, welche der allgemeinen Praxis des EVD, solchen gemischten Unternehmungen die Bewilli- gung zur Angliederung der Fabrikation von genre-Roskopf- Uhren zu verweigern, zugrunde liegt: Sie kann den Ausfall auf dem Roskopf-Sektor ausgleichen durch vermehrte Fabrikation von Anker-Uhren, wie sie das nicht nur wäh- rend des Krieges, sondern auch seither getan hat. Ähnlich verhält es sich mit dem anderen Argument, der Vermeidung des Verlustes der früheren Kundschaft für Zylinder-Uhren. Das EVD hat laut seiner Vernehmlassung drei Fabriken, die früher hauptsächlich Zylinder-Uhren herstellten, aus diesem Grunde die Bewilligung für die Fabrikation von genre-Roskopf-Uhren erteilt, weil diese praktisch die Zylinder-Uhren vom Markte verdrängt haben. 320 Verwaltungs. und Disziplinarrecht. Die Firma Stroun ist jedoch nicht in der gleichen Lage wie jene. Die Zusammenstellung der von ihr bezogenen Rohwerke zeigt, dass die Herstellung von Zylinder-Uhren bei ihr vor dem Kriege, ebenso wie diejenige von Anker- Uhren, nur eine untergeordnete Rolle spielte. Durch den Ausfall dieses Fabrikationszweiges wurde sie nicht schwer . getroffen, zumal sie ihn bald durch eine starke Vermehrung ihrer Anker-Fabrikation kompensiert und diese seither beibehalten hat. Sie selbst betont, dass sie immer billige Anker-Uhren herstellte, die technisch und wirtschaftlich in der Nähe der Zylinder-Uhren stehen. Sie ist deshalb nicht darauf angewiesen, zur Erhaltung oder "Viederge- winnung ihrer früheren Zylinder-Kundschaft genre-Ros- kopf-Uhren fabrizieren zu können, wie das bei Unterneh- men zutreffen mag, die früher hauptsächlich Zylinder- Uhren herstellten. Die Gleichstellung mit solchen ist eine unrichtige rechtliche Würdigung tatsächlicher Verhält- nisse. Damit entfallen die beiden Gründe, welche das EVD bewogen haben, in Abweichung von seiner sonstigen Pra- xis der Firma Stroun, die bereits Anker- und gewöhnliche Roskopf-Uhren herstellen darf, auch noch die Fabrikation von genre-Roskopf-Uhren zu bewilligen; Es liegen keine besonderen Umstände vor, welche die Erteilung der Be- willigung gestützt auf Art. 4 Abs. 2 UB rechtfertigen. IMPRIMERIES REUNIES S. A., LAUSANNE i , I A. STAATSRECHT - DROIT PUBLIC
1. RECHTSGLEICHHEIT (RECHTSVERWEIGERUNG) EGALITE DEVANT LA LOI (DENI DE JUSTICE)
56. Urteil vom 22. Dezember 1953 i. S. Thenen gegen Staatsrat des Kantons Wallis. 321 Die Adoption eines Ausländers durch einen in der Schweiz wohn- haften Schweizer untersteht inbezug auf Verfahren und Zulässig- keitsvoraussetzungen dem schweizerischen Recht. "Vie hat die Behörde, der die Erteilung der nach Art. 267 erforderlichen Ermächtigung obliegt, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Heimatstaat des Angenommenen die Adoption nicht aner- kennen könnte? Art. 8 NAG, 264 ff. ZGB, 4 BV. Touchant les conditions de forme et de fond, l'adoption d'un üranger par un Suisse domicilw en Suisse est soumise au droit suisse. Comment l'autoriM dont depend l'autorisation visee par l'art. 267 CC doit-elle tenir compte du fait que l'Etat d'origine de l'adopM ne peut reconnaitre l'adoption? Art. 8 LRDC, 264 ss. CC, 4 Cst. L'adozione di uno stranwro da parte d'uno Svizzero domi.ciliato in Isvizzera e sottoposta, per quanto attiene alle eondizioni di forma e di merito, al diritto svizzero. Come l'autorita da eui dipende l'autorizzazione eontemplata dall'art. 267 CC deve tenere conto deI fatto ehe 10 St.ato d'origine dell'adottato non pUD rieonoseere l'adozione r Art. 8 LR, 264 e seg. CC, 4 CF. A. - Die seit Jahren von ihrem Ehemann getrennt lebende Italienerin Luigia Testori geb. Locatelli kam im Jahre 1946 in die Schweiz und trat in Neuenburg eine Stelle an. Sie lernte dort einen italienischen Arbeiter ken- nen, hatte mit ihm ein Liebesverhältnis und gebar am
21. Juli 1948 in Belfaux (Kt. Freiburg) ein Kind Pierrette, 21 AS 79 I - 1953