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VerwaltlUlgg. und Disziplinarrecht.
draient du reste une importance toute particulil'lre en
temps de erise.
4. -
Le recourant, qui reconnalt lui-meme n'avoir pas
les eonnaissances commerciales requises, entend combler
cette lacune en s'adjoignant un directeur commercial en
la personne d'Ernest Jaton, avec lequel il a conclu un con-
trat de travail pour dix ans. Le Tribunal fooeral a deja
dit a plusieurs reprises que c'est seulement dans le cadre
de l'art. 4 al. 2 AIR que l'on pourrait eventuellement tenir
compte des connaissances d'un tiers que le requerant se
serait adjoint pour suppleer un defaut de ses connaissances
propres (v. notamment l'arret Thiebaud, du 5 decembre
1952, precite).
L'art. 4 al. 2 AIR prevoit que l'autorisation pourra etre
accordee dans d'autres cas que ceux qui sont fixes a l'al. l.
Pour que l'autorisation puisse etre accordee en vertu. de
l'aL 2, il faut notamment et en tout cas que la bonne
marche de l'entreprise soit assuree. Ainsi, le requerant
pourra recevoir I 'autorisation, meme si, par ailleurs, il ne
satisfait pas integralement aux conditions fixees par l'art. 4
aL 1 lit. a AIR. L'autorisation sera accordee si des circons-
tances speciales le justifient, sinon elle sera refusee. Il
appartient a la pratique et a la jurisprudence de definir
ces circonstances (arret Thiebaud). C'est a titre de cir-
constance speciale que l'on pourrait eventuellement tenir
compte de l'engagement d'un tiers possedant les connais-
sances commerciales qui feraient defaut au requerant. Le
Departement a refuse d'en tenir compte, en l'espece.
On peut se demander du point de vue du pouvoir
d'examen du Tribunal federal (art. 104 s. OJ) si, en defi-
nissant les circonstances speciales qui justifient l'appli-
cation de l'art. 4 aL 2 AIR, l'autorite administrative
tranche une pure question de droit ou si la loi lui accorde,
sur ce point, une certaine liberte d'appreciation. Cette
question peut rester ouverte actuellement. Si la decision
de l'autorite administrative est fondee uniquement par
des motifs de droit, le Tribunal fooeralla revoit librement.
r
Uhrenindustrie. No 55.
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Si, au contraire, l'autorite administrative dispose, pour
decider, d'un certain pouvoir d'appreciation, son pouvoir
demeure cependant regi, dans une certaine mesure, par
des regles de droit dont le Tribunal federal peut revoir
l'application: notamment, dans le choix des facteurs
determinants pour fixer l'appreciation, l'administration
doit se fonder sur le but et le systeme de l'arreM du 22 juin
1951.
Il n'est pas necessaire de rechercher dans la presente
espece si, a defaut des connaissances commerciales requises
pour l'ouverture d'une fabrique d'horlogerie, le requerant
peut invoquer, a titre de circonstance speciale justifiant
l'application de l'art. 4 al. 2 AIR, le contrat de travail de
plus ou moins longue duree conclu avec un tiers qui, lui,
possede des connaissances suffisantes. En effet, on a vu
plus haut que, pour assurer la bonne marche d'une fabrique
d'horlogerie, il faut exiger des connaissances commer-
ciales dans la branche elle-meme, en particulier ceIles qui
ont trait aux debouches et aux marches etrangers. Or, il est
constant que J aton ne possede pas ces connaissances plus
que Bourquin, car il n'a jamais travaille dans la fabrica-
tion, et l'on voit pas qu'il ait pu s'instruire de quelque autre
maniere.
Par ces motifs, le Tribunal jederal
Rejette le recours.
55. Urteil vom 30. Oktober 1953 i. S. Schweizerische Uhren-
kammer gegen Stroun freres, Camy \Vatch Co S.A.
Betriebsbewilligung :
1. Die Wi.ed~raufna~e eines. aufgegebenen Fabrikationszweiges
durch em m der ZWISchenzeIt auf anderen Zweigen fortgeführtes
Unternehmen bedarf -
als Umgestaltung -
der Bewilligung.
2. Voraussetzungen für die Angliederung des Fabrikationszweiges
« Genre-Roskopf ».
Autorisation obligatoire :
1. La reprise d'une branche de fabrication abandonnee par une
entreprise qui, dans l'entretemps, avait porte son activite sur
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Verwaltungs- und Disziplinarrecht.
d'autres brauches, constitue une tra:Q.Sformation et necessite
une autorisation.
2. Conditions auxquelles est subordonnee l'adjonction a une entre-
prise de la fabrication de montres dites « genre Roskopf».
A utorizzazione :
1. La ripresa d'un ramo di fabbrieazione ehe un'azienda aveva
abbaudonato per dediearsi ad altri rami costituisee una tra-
sformazione soggetta ad autorizzazione.
2. Condizioni cui e subordinata l'annessione deI ramo di fabbri-
cazione « genere Roskopf».
A. -
Die Uhrenfabrik Stroun freres, Camy Watch Co
S.A. in Genf (nachstehend Stroun) ist auf Grund ihrer
Tätigkeit in den massgebenden Stichjahren als Fabrik für
Anker-, Zylinder- und gewöhnliche Roskopfuhren mit
Anrecht auf 50 Arbeiter eingetragen. Bis zum zweiten
Weltkrieg stellte sie hauptsächlich Roskopf-Uhren her;
auf diese entfielen im Durchschnitt der Jahre 1931-1941
mengenmässig 91 % ihrer Produktion. Der Rest entfiel
zum grösseren Teil auf Zylinder-, zum kleineren Teil auf
Anker-Uhren. In den Jahren 1932 und 1934/35 fabrizierte
sie vorübergehend und in geringem Umfang (insgesamt
3468 Stück) auch Uhren « genre Roskopf avec grande
moyenne au centre» (nachstehend genre-Roskopf-Uhren
genannt). Während des Krieges, als die Ausfuhr auf
bestimmte Gesamtmengen kontingentiert war, ging sie
zur vorwiegenden Fabrikation von Anker-Uhren über und
gab diejenige von Zylinder-Uhren ganz auf. Seit 1946
stellte sie ·wieder mehr (gewöhnliche) Roskopf-Uhren her;
mit Ausnahme des Korea-Jahres 1950 überwogen diese
mengenmässig leicht gegenüber den Anker-Uhren.
Zwei Gesuche von Stroun um Bewilligung der Fabrika-
tion von genre-Roskopf-Uhren wurden vom EVD am
13. Mai 1946 und am 28. Januar 1947 abgewiesen. Im Jahre
1952 stellte Stroun ein neues derartiges Gesuch und
begründete es einerseits mit der früheren Fabrikation sol-
cher Uhren, anderseits damit, dass sich seit dem Krieg die
Nachfrage von der gewöhnlichen Roskopf-Uhr auf die
genre-Roskopf-Uhr verlagert habe und deshalb den l\fit-
gliedern des Roskopf-Verbandes mit wenigen Ausnahmen
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Uhrenindustrie. N0 55.
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die Fabrikation von genre-Roskopf-Uhren bewilligt wor-
den sei.
B. -Mit Entscheid vom 17. März 1953 erteilte das EVD
der Firma Stroun die Bewilligung, ihrer Fabrikation von
Anker-, Zylinder- und gewöhnlichen Roskopf-Uhren noch
diejenige von genre-Roskopf-Uhren anzugliedern.
Es führte aus, diese Angliederung bedeute eine Umge-
staltung des Betriebes im Sinne von Art. 3 des Bundes-
beschlusses vom 22. Juni 1951 über Massnahmen zur
Erhaltung der schweizerischen Uhrenindustrie (VB). Eine
Bewilligung auf Grund von Art. 4 Abs. 1 lit. b komme nicht
in Frage, da Stroun weder eine patentierte Erfindung noch
ein neues Fabrikationsverfahren auswerten wolle. Das
Gesuch sei zu prüfen auf Grund von lit. c, wonach die
Bewilligung zu erteilen sei, wenn sie wegen eingetretener
Änderungen im Fabrikationsverfahren oder auf dem Uhren-
markt notwendig sei, um lebensfähig zu bleiben. Da die
Firma Stroun neben den gewöhnlichen Roskopf-Uhren
auch Anker-Uhren herstellen dürfe, werde ihre Lebens-
fähigkeit durch die Verlagerung der Nachfrage auf dem
Roskopf-Sektor nicht gefährdet; denn sie könne einen
Rückgang bei den gewöhnlichen Roskopf-Uhren ausglei-
chen durch Hebung des Verkaufs von Anker-Uhren, wo
die Lage günstig sei. Nur bei Beschränkung der Beurteilung
auf den Roskopf-Sektor wäre eine Gefährdung zu bejahen,
wie das für alle Fabrikanten von Roskopf-Uhren zutreffe.
Es komme also darauf an, ob der Begriff {(lebensfähig» im
engeren oder im weiteren Sinne auszulegen sei. Bisher habe
das EVD nach dieser Richtung im Einverständnis mit den
beteiligten Berufsverbänden eine zurückhaltende Praxis
gepflegt, d.h. Bewilligungen zur Angliederung der Fabri-
kation von genre-Roskopf-Uhren nur denjenigen Betrieben
erteilt, die ausschliesslich gewöhnliche Roskopf-Uhren,
nicht aber denjenigen, die daneben auch Anker-Uhren
herstellten.
Das Gesuch der Firma Stroun sei aber noch auf Grund
von Art. 4 Abs. 2 UB zu prüfen. Gestützt darauf habe das
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Verwaltungs. und Disziplinarrecht.
EVD in einigen Fällen an Uhrenfabriken, die das Recht
zur Herstellung von Anker- und Zylinder-Uhren besassen,
ausnahmsweise die Bewilligung zur Fabrikation von genre-
Roskopf-Uhren erteilt mit Rücksicht auf ihr herkömm-
liches Geschäft in billigen Uhren. Während des Krieges
habe sich infolge der Kontingentierungs- und Transport-
schwierigkeiten das Geschäft von der billigen Roskopf-
und Zylinder-Uhr umfassend auf die teure Anker-Uhr
verlagert. Als nach dem Krieg die Nachfrage nach billigen
Uhren seitens der früheren Kundschaft wieder eingesetzt
habe, sei infolge der technischen Entwicklung die Zylinder-
Uhr durch die genre-Roskopf-Uhr verdrängt worden. Die
ehemaligen Zylinder-Uhr-Fabriken, die nur vorübergehend
vornehmlich Anker-Uhren fabriziert hätten, hätten den
Verlust ihrer angestammten Kundschaft riskiert, wenn sie
sich den veränderten Verhältnissen nicht hätten anpassen
können. Ganz ähnlich lägen die Verhältnisse bei der Firma
Stroun, deren traditionelles Geschäft in der Herstellung
billiger Uhren, hauptsächlich Roskopf und daneben auch
Zylinder, bestanden habe und die bei dessen Wiederauf-
nahme den gleichen Schwierigkeiten begegne. Es sei ihr
deshalb wie jenen Firmen die Fabrikation von genre-
Roskopf-Uhren zu bewilligen; darin liege keine grund-
sätzliche Änderung der Praxis.
O. -
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die
Schweizerische Uhrenkammer Aufhebung dieses Entschei-
des.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde begründet erklärt
und den angefochtenen Entscheid aufgehoben
in Erwägung:
1. -
Es ist unbestritten, dass die Firma Stroun schon
in den Jahren 1932 und 1934/35 in geringem Umfange
genre-Roskopf-Uhren hergestellt, seither aber diesen Fa-
brikationszweig aufgegeben hat. Damit ist ein allfälliges
Recht auf dessen Ausübung erloschen, und seine Wieder-
aufnahme bedarf der Bewilligung gemäss Art. 3 Abs. 1 UB
Uhrenindustrie. N° 55.
313
und Art. 7 Abs. 2 UV. Wohl sprechen diese Bestimmungen
nur von der Wiedereröffnung von Betrieben bzw. Unter-
nehmungen, welche ihre Tätigkeit unterbrochen haben.
Doch sind sie entsprechend auch auf vorübergehend ge-
schlossene Fabrikationszweige fortbestehender Unterneh-
mungen anzuwenden; denn das Uhrenstatut behandelt
die verschiedenen Zweige eines Unternehmens getrennt
und verlangt für jeden eine besondere Bewilligung.
Die Wiederaufnahme eines vorübergehend geschlossenen
Fabrikationszweiges durch ein in der Zwischenzeit auf
anderen Zweigen fortgeführtes Unternehmen stellt die
Angliederung eines Fabrikationszweiges an einen bereits
bestehenden, somit eine Umgestaltung eines Betriebes im
Sinne von Art. 3 Abs. 2 UB dar. Massgebend sind nicht
die Vorschriften für die Neueröffnung, sondern für die
Umgestaltung eines Betriebes. Für deren Bewilligung stellt
Art. 4 Abs. 1 UB in lit. bund c besondere Voraussetzungen
auf, sodass die nach lit. a für eine Neueröffnung erforder-
lichen Bedingungen nicht genügen. Diese SchlechtersteIlung
desjenigen, der in der Uhrenindustrie bereits einen Betrieb
hat, gegenüber demjenigen, der einen solchen erst eröffnen
will, erklärt sich aus dem Grundsatz der Trennung der
verschiedenen Zweige der Industrie, der auf dem Schutz
der einzelnen Zweige beruht: Wer in der Uhrenindustrie
ein eigenes Unternehmen hat, soll bei seiner Branche blei-
ben und nicht auf andere übergreifen oder hinüberwech-
seln. Ein solches Übergreifen liegt auch in der Wiederauf-
nahme eines früher einmal betriebenen, aber seither auf-
gegebenen Fabrikationszweiges. Das wird ganz besonders
deutlich in einem Falle wie dem vorliegenden, wo die
Dauer der Unterbrechung nicht nur ein Jahr betrug -
was in analoger Anwendung von Art. 7 Abs. 2 UV genügen
'würde -, sondern fast zwei Jahrzehnte.
Ein Recht auf die Bewilligung einer Umgestaltung ge-
mäss Art. 4 Abs. 1 UB besteht nur, wenn die Voraus-
setzungen von lit. b oder c erfüllt sind. Doch kann auch
abgesehen von diesen Fällen eine Bewilligung auf Grund
314
Verwaltungs. und Disziplinarrecht.
von Abs. 2 erteilt werden; dessen lit. a sieht ausdrücklich
auch den Fall der Umgestaltung vor.
2. -
Eine Bewilligung auf Grund von Art. 4 Abs. 1
lit. b kommt im vorliegenden Falle nicht in Betracht, da
die Firma Stroun weder eine patentierte Erfindung noch
ein neues Fabrikationsverfahren noch eine technische Ver-
besserung auf dem Gebiete der genre-Roskopf-Uhr aus-
werten will. Dagegen erhebt sie Anspruch auf die Bewilli-
gung gemäss lit. c, wonach die Bewilligung zu erteilen ist
« dem Gesuchsteller, der sein Unternehmen umgestalten
will, wenn er nachweist, dass die Umgestaltung wegen ein-
getretener Änderungen im Fabrikationsverfahren oder auf
dem Uhrenmarkt notwendig ist, um lebensfähig zu blei-
ben ». Stroun macht geltend, seit dem Krieg habe sich die
Nachfrage nach Roskopf-Uhren weitgehend von der ge-
wöhnlichen auf die genre-Roskopf-Uhr verlagert, sodass
die Fabrikation von Roskopf-Uhren ohne Einbezug der
genre-Roskopf-Uhr nicht mehr lebensfähig sei. Die er-
wähnte Verlagerung der Nachfrage im Roskopf-Sektor
steht fest und stellt ohne Zweifel eine Änderung auf dem
Uhrenmarkt dar; auch ihre behauptete Wirkung auf die
Lebensfähigkeit von Roskopf-Fabriken ist nicht bestritten,
soweit diese ausschliesslich Roskopf-Uhren herstellen.
Hierauf beruht ja die Praxis des EVD, grundsätzlich den
Roskopf-Fabriken die Angliederung der Fabrikation von
genre-Roskopf-Uhren zu bewilligen. Dagegen verweigert
es sie im allgemeinen denjenigen Unternehmungen, die
neben gewöhnlichen Roskopf-Uhren noch Anker-Uhren
herstellen, also auf diesem Sektor den Ausfall auf jenem
ausgleichen können und daher in ihrer Lebensfähigkeit
nicht bedroht sind.
Die Firma Stroun macht geltend, bei Unternehmen mit
verschiedenen Fabrikationszweigen müsse die Frage nach
der Lebensfähigkeit für jeden Zweig gesondert geprüft
werden; die Roskopf-Fabrikation werde in gleicher Weise
betroffen ohne Unterschied, ob daneben noch ein anderer
Zweig betrieben werde oder nicht. Diese Auffassung wider-
"
,
Uhrenindustrie. ",,0 55.
315
spricht dem Wortlaut und Sinn von Art. 4 Abs. llit. c UB.
Schon aus dem oben zitierten deutschen Text ergibt sich,
dass die Lebensfähigkeit des Unternehmens als solchen in
Frage stehen muss; im französischen Text sind die Worte
((um lebensfähig zu bleiben» ganz richtig wiedergegeben
durch « pour que l'entreprise demeure viable ». Die Bestim-
mung will eine Umgestaltung des Unternehmens, den Über-
gang zu einem anderen Fabrikationszweig oder die Anglie-
derung eines solchen, gestatten, wenn das notwendig ist,
um es am Leben zu erhalten. Wenn nun ein Unternehmen
ohnehin mehr als einen Fabrikationszweig umfasst und
Verluste auf dem einen Gebiet durch einen Ausbau auf
dem andern kompensieren kann, so ist es nicht in seiner
Lebensfähigkeit bedroht und kommt der mit jener Be-
stimmung verfolgte Zweck nicht in Betracht. Das wäre
nur der Fall, wenn ein Fabrikationszweig derart betroffen
würde, dass nicht nur er selbst, sondern das Unternehmen
als Ganzes gefährdet würde. Die Firma Stroun macht mit
Recht nicht geltend, dass das bei ihr zutreffe. Aus der Zu-
sammenstellung über ihre Rohwerk-Bezüge ergibt sich,
dass zwar ihre Fabrikation an Roskopf-Uhren immer noch
weit hinter dem Vorkriegs-Umfang zurücksteht, dass sie
aber anderseits die während des Krieges forcierte Herstel-
lung von Anker-Uhren seither beibehalten und noch weiter
erhöht hat. Wenn auch zahlenmässig die Roskopf-Uhren
bei ihr wieder leicht überwiegen, so liegt doch wertmässig
und damit nach der wirtschaftlichen Bedeutung heute das
Schwergewicht auf dem Zweige der Anker-Uhren. Da die-
ser unbestrittenermassen floriert, ist die Lebensfahigkeit
des Unternehmens nicht in Frage gestellt. Das EVD hat
deshalb mit Recht entschieden, dass die nachgesuchte
Bewilligung nicht auf Art. 4 Abs. 1 lit. c gegründet werden
kann.
3. -
Es bleibt zu prüfen, ob die Bewilligung der Firma
Stroun gestützt auf Art. 4 Abs. 2 lit. a zu erteilen ist, wie
es das EVD im angefochtenen Entscheid getan hat. Nach
dieser Besti1llllumg kann, sofern nicht überwiegende Inte-
316
Verwaltungs- und Disziplinarrecht.
ressen der gesamten Uhrenindustrie entgegenstehen, eine
Bewilligung auch in weiteren als den in Abs. 1 genannten
Fällen erteilt werden, insbesondere dem Gesuchsteller, der
ein Unternehmen eröffnen oder umgestalten will und sich
über genügende technische oder kaufmännische Kennt-
nisse oder Erfahrungen ausweist. Diese letztere Voraus-
setzung erfüllt die Firma Stroun unzweifelhaft; denn wer
sowohl Anker- als gewöhnliche Roskopf-Uhren herstellt,
besitzt die nötigen technischen und kaufmännischen Kennt-
nisse und Erfahrungen auch für die Fabrikation von genre-
Roskopf-Uhren, die ja in der Mitte zwischen jenen beiden
stehen.
Dass der Erteilung der Bewilligung überwiegende Inte-
ressen der gesamten Uhrenindustrie entgegenstehen, hat
die Beschwerdeführerin nicht darzutun vermocht. "Vas sie
geltend macht, sind ausschliesslich Interessen der Roskopf-
Branche. Ein a,bsolutes Hindernis im Sinne des Ingresses
zu Art. 4 Abs. 2 bilden aber -
im Gegensatz zu Abs. 1 -
nicht schon bedeutende Interessen einer Branche, sondern
nur überwiegende Interessen der gesamten Uhrenindustrie.
Der Gesetzgeber wollte in Abs. 2 bewusst die Möglichkeiten
gegenüber Abs. 1 erweitern und hat daher in Abs. 2 nicht
nur die vom Gesuchsteller im einzelnen Falle zu erfüllenden
Bedingungen, sondern auch die allgemeine Voraussetzung
im Ingress weniger streng gestaltet. Die Beschwerdefüh-
rerin erklärt, die Erteilung von Bewilligungen von der Art
der angefochtenen führe zu einer ungesunden Konkurrenz
zwischen den verschiedenen Branchen, die nicht im Inte-
resse der gesamten Uhrenindustrie liege. Es ist eine Tat-
sache, dass zwischen der Roskopf- und den billigen Kate-
gorien der Anker-Uhr eine gewisse Konkurrenz besteht
und dass diese verschärft wird, je mehr anstelle der ge-
wöhnlichen Roskopf-Uhr die genre-Roskopf-Uhr auf-
kommt. Ob diese Konkurrenz ungesund sei und dem Inte-
resse der gesamten Uhrenindustrie zuwiderlaufe, mag da-
hingestellt bleiben. Auf jeden Fall wird sie nicht wesentlich
beeinflusst und jenes Interesse nicht berührt dadurch, ob
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Lnrenindustrie. N° 55.
317
die Umstellung von der gewöhnlichen Roskopf- auf die
genre-Roskopf-Uhr einige wenige Fabriken mehr erfasse.
Gemäss Feststellung des EVD gibt es zurzeit nur 16 Unter-
nehmen, die zur Herstellung von Anker- und gewöhnlichen
Roskopf-, nicht aber von genre-Roskopf-Uhren berechtigt
sind; auch für sie kann der angefochtene Entscheid nur
präjudizierend wirken, soweit die besonderen Umstände,
auf die er abstellt -
Überwiegen der Roskopf-Fabrikation
und Ausfallen der früher betriebenen Fabrikation von
Zylinder-Uhren -
bei ihnen ebenfalls gegeben sind. Es
kann deshalb nicht gesagt werden, dass die Erteilung der
Bewilligung an Stroun, sei es direkt, sei es als Präjudiz für
weitere Fälle, überwiegende Interessen der gesamten Uhren-
industrie verletze.
Auch wenn die Bedingung. von lit. a erfüllt ist und das
im Ingress umschriebene Hindernis nicht vorliegt, gewährt
indessen Art. 4 Abs. 2 keinen Rechtsanspruch auf Ertei-
lung der Bewilligung. Sie kann erteilt werden, wobei sowohl
auf die Umstände des einzelnen Falles als auch auf die
allgemeine Lage der Uhrenindustrie und der beteiligten
Branchen Rücksicht zu nehmen ist. Angesichts der überaus
grossen Zahl von Gesuchen und des zu erwartenden Rück-
ganges der gegenwärtigen Hochkonjunktur übt das EVD in
der Erteilung von Bewilligungen auf Grund von Art. 4
Abs. 2 mit Recht grosse Zurückhaltung; es erteilt solche
Bewilligungen nur, wenn besondere Gründe dafür und keine
besonderen Gründe dagegen vorliegen, und das Bundes-
gericht hat diese Praxis wiederholt gebilligt. Im Rahmen
dieser Würdigung der Umstände sind auch die Interessen
der beteiligten Branchen und diejenigen der Gesuchsteller
gegeneinander abzuwägen und können jene zu einer Ver-
weigerung der Bewilligung führen, auch ohne dass derselben
überwiegende Interessen der gesamten Uhrenindustrie
entgegenstehen. Die Entscheidung des vorliegenden Falles
hängt davon ab, ob besondere Gründe vorliegen, welche
die Erteilung der von Stroun nachgesuchten Bewilligung
rechtfertigen. Diese Frage unterliegt der Überprüfung
318
Verwaltungs- und Disziplinarrecht.
durch das Bundesgericht auf alle Fälle insofern, als es sich
um die rechtliche Beurteilung der betreffenden Tatsachen
oder um unrichtige Feststellung des Sachverhalts handelt
(Art. 104 Abs. I und 105 OG).
4. -
Es steht fest, dass die genre-Roskopf-Uhr sowohl
nach ihren technischen Eigenschaften als auch hinsichtlich
des Absatzkreises zwischen der gewöhnlichen Roskopf-Uhr
und der Anker-Uhr steht, dass sie in den letzten 10-15 Jah-
ren einen Teil des bisherigen Marktes der gewöhnlichen
Roskopf- und der billigeren Anker-Uhren erobert und die
Zylinder-Uhr fast ganz verdrängt hat. Um einerseits dieser
Veränderung auf dem Uhrenmarkt Rechnung zu tragen
und anderseits die Verbesserung der Qualität zu fördern
und die Verschlechterung zu verhindern, geht die Praxis
des EVD, gestützt auf die allgemeine Tendenz des Uhren-
statuts, dahin, im Grundsatz den Roskopf-Fabrikanten die
Angliederung des Zweiges genre-Roskopf zu bewilligen, sie
den Anker-Uhren-Fabriken dagegen zu verweigern. Bei
Unternehmen, die das Recht zur Herstellung von gewöhn-
lichen Roskopf- und von Anker-Uhren haben, überwiegt
der letztere Gesichtspunkt: Wie bereits ausgeführt, pflegt
ihnen das EVD in der Regel die Bewilligung zur Fabrika-
tion von genre-Roskopf-Uhren zu verweigern mit der Be-
gründung, dass sie den Ausfall auf dem Roskopf-Sektor
durch vermehrte Herstellung von Anker-Uhren ausglei-
chen und damit zugleich die Qualität ihrer Produktion
verbessern können.
Im angefochtenen Entscheid ist das EVD zugunsten
der Firma Stroun von dieser Praxis abgewichen. Es macht
zwei besondere Umstände geltend, um diese Ausnahme
von der Regel und die Erteilung der Bewilligung auf Grund
von Art. 4 Abs. 2 zu rechtfertigen: einmal dass die Firma
Stroun nach Fabrikation und Kundschaft viel mehr eine
Roskopf- als eine Anker-Fabrik sei, und sodann dass sie
früher Zylinder-Uhren hergestellt habe und den betreffen-
den Kundenkreis verlieren würde, wenn sie keine genre-
Roskopf-Uhren herstellen dürfte.
lJhrenindustrie. N0 55.
319
Die erwähnte Charakterisierung trifft zu für die Zeit vor,
nicht aber für die Zeit nach dem zweiten Weltkrieg. Wäh-
rend des Krieges herrschten wegen der Kontingentierung
der Ausfuhr nach der Stückzahl, welche allgemein die For-
cierung der hochwertigen Anker-1.Jhren bewirkte, beson-
dere Verhältnisse, die nicht massgebend sind. Aus einer bei
den Akten befindlichen Aufstellung über die Rohwerk-
Bezüge der Firma Stroun geht hervor, dass diese bis 1940
eine überwiegende Roskopf-Fabrik war, die nur in gerin-
gem Umfang daneben auch Anker- und Zylinder-Uhren
herstellte, dass sie aber seither jenen Charakter verloren
hat. Sie hat sich nicht nur während der Kriegszeit vorüber-
gehend fast ganz auf die Fabrikation von Anker-Uhren
umgestellt, sondern diese auch seither in unvermindertem
Ausmass beibehalten, ja noch weiter ausgebaut, auch als
sie wieder mehr Gewicht auf die Herstellung von Roskopf-
Uhren legte (während sie diejenige von Zylinder-Uhren
überhaupt nicht mehr aufnahm). Heute ist sie ein gemisch-
tes Unternehmen, das in erheblichem Umfang sowohl Ros-
kopf- als auch Anker-Uhren fabriziert; mengenmässig
überwiegen die Roskopf-Uhren leicht, wertmässig und
damit nach der wirtschaftlichen Bedeutung dagegen die
Anker-Uhren zweifellos wesentlich. Für die Firma Stroun
trifft somit die Erwägung zu, welche der allgemeinen Praxis
des EVD, solchen gemischten Unternehmungen die Bewilli-
gung zur Angliederung der Fabrikation von genre-Roskopf-
Uhren zu verweigern, zugrunde liegt: Sie kann den Ausfall
auf dem Roskopf-Sektor ausgleichen durch vermehrte
Fabrikation von Anker-Uhren, wie sie das nicht nur wäh-
rend des Krieges, sondern auch seither getan hat.
Ähnlich verhält es sich mit dem anderen Argument, der
Vermeidung des Verlustes der früheren Kundschaft für
Zylinder-Uhren. Das EVD hat laut seiner Vernehmlassung
drei Fabriken, die früher hauptsächlich Zylinder-Uhren
herstellten, aus diesem Grunde die Bewilligung für die
Fabrikation von genre-Roskopf-Uhren erteilt, weil diese
praktisch die Zylinder-Uhren vom Markte verdrängt haben.
320
Verwaltungs. und Disziplinarrecht.
Die Firma Stroun ist jedoch nicht in der gleichen Lage
wie jene. Die Zusammenstellung der von ihr bezogenen
Rohwerke zeigt, dass die Herstellung von Zylinder-Uhren
bei ihr vor dem Kriege, ebenso wie diejenige von Anker-
Uhren, nur eine untergeordnete Rolle spielte. Durch den
Ausfall dieses Fabrikationszweiges wurde sie nicht schwer
. getroffen, zumal sie ihn bald durch eine starke Vermehrung
ihrer Anker-Fabrikation kompensiert und diese seither
beibehalten hat. Sie selbst betont, dass sie immer billige
Anker-Uhren herstellte, die technisch und wirtschaftlich
in der Nähe der Zylinder-Uhren stehen. Sie ist deshalb
nicht darauf angewiesen, zur Erhaltung oder "Viederge-
winnung ihrer früheren Zylinder-Kundschaft genre-Ros-
kopf-Uhren fabrizieren zu können, wie das bei Unterneh-
men zutreffen mag, die früher hauptsächlich Zylinder-
Uhren herstellten. Die Gleichstellung mit solchen ist eine
unrichtige rechtliche Würdigung tatsächlicher Verhält-
nisse.
Damit entfallen die beiden Gründe, welche das EVD
bewogen haben, in Abweichung von seiner sonstigen Pra-
xis der Firma Stroun, die bereits Anker- und gewöhnliche
Roskopf-Uhren herstellen darf, auch noch die Fabrikation
von genre-Roskopf-Uhren zu bewilligen; Es liegen keine
besonderen Umstände vor, welche die Erteilung der Be-
willigung gestützt auf Art. 4 Abs. 2 UB rechtfertigen.
IMPRIMERIES REUNIES S. A., LAUSANNE
i,
I
A. STAATSRECHT -
DROIT PUBLIC
1. RECHTSGLEICHHEIT
(RECHTSVERWEIGERUNG)
EGALITE DEVANT LA LOI
(DENI DE JUSTICE)
56. Urteil vom 22. Dezember 1953 i. S. Thenen
gegen Staatsrat des Kantons Wallis.
321
Die Adoption eines Ausländers durch einen in der Schweiz wohn-
haften Schweizer untersteht inbezug auf Verfahren und Zulässig-
keitsvoraussetzungen dem schweizerischen Recht. "Vie hat die
Behörde, der die Erteilung der nach Art. 267 erforderlichen
Ermächtigung obliegt, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass
der Heimatstaat des Angenommenen die Adoption nicht aner-
kennen könnte? Art. 8 NAG, 264 ff. ZGB, 4 BV.
Touchant les conditions de forme et de fond, l'adoption d'un
üranger par un Suisse domicilw en Suisse est soumise au droit
suisse. Comment l'autoriM dont depend l'autorisation visee par
l'art. 267 CC doit-elle tenir compte du fait que l'Etat d'origine
de l'adopM ne peut reconnaitre l'adoption? Art. 8 LRDC,
264 ss. CC, 4 Cst.
L'adozione di uno stranwro da parte d'uno Svizzero domi.ciliato in
Isvizzera e sottoposta, per quanto attiene alle eondizioni di
forma e di merito, al diritto svizzero. Come l'autorita da eui
dipende l'autorizzazione eontemplata dall'art. 267 CC deve
tenere conto deI fatto ehe 10 St.ato d'origine dell'adottato non
pUD rieonoseere l'adozione r Art. 8 LR, 264 e seg. CC, 4 CF.
A. -
Die seit Jahren von ihrem Ehemann getrennt
lebende Italienerin Luigia Testori geb. Locatelli kam im
Jahre 1946 in die Schweiz und trat in Neuenburg eine
Stelle an. Sie lernte dort einen italienischen Arbeiter ken-
nen, hatte mit ihm ein Liebesverhältnis und gebar am
21. Juli 1948 in Belfaux (Kt. Freiburg) ein Kind Pierrette,
21
AS 79 I -
1953