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79_I_127

BGE 79 I 127

Bundesgericht (BGE) · 1953-01-01 · Deutsch CH
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126

Staatsrecht.

Verweigerung der Ausübung des Arztberufes bilde, zu

verneinen ist.

Der Beschwerdeführer hat mit seiner Äusserung keine

irgendwie gegen die Schweiz gerichtete und für sie gefähr-

liche Einstellung bekundet; vielmehr handelt es sich um

die Stellungnahme zu einer politischen Frage, die das

Verhältnis Deutschlands zu den Westmächten betrifft, das

auch in den demokratischen Staaten nicht unumstritten

ist. Es geht nicht an, daraus ohne weiteres abzuleiten, dass

der Beschwerdeführer die Rückkehr des nationalsozia-

listischen Regimes in Deutschland mit den damit für die

Schweiz verbundenen Gefahren wünsche und bereit sei,

ähnliche strafbare Handlungen zu begehen wie die, für

welche er vom Bundesstrafgericht verurteilt worden ist.

Die Äusserung ist der Ausdruck einer politischen Gesin-

nung, die man ablehnen kann, die aber für sich allein

keinesfalls genügt, um einem Arzt, bei dem die politische

Einstellung ohnehin von geringerer Bedeutung ist als

beim Anwalt, die Ausübung des Berufes von vorneherein

zu verunmöglichen.

Bedenklicher wäre, angesichts der vom Arzt zu fordern-

den Achtung vor dem menschlichen Leben, wenn der

Beschwerdeführer sich die nationalsozialistische Theorie

von der Zulässigkeit der Vernichtung lebensunwerten

Lebens zu eigen gemacht hätte. Es fehlt jedoch jeder

Beweis dafür, dass er seinerzeit diese Theorie und ihre

praktische Anwendung gebilligt, hätte, geschweige denn,

dass er ihr heute anhängen und als Arzt nach dieser Rich-

tung nicht die erforderliche Gewähr bieten würde, wie dies

der Regierungsrat in der Duplik zum Ausdruck bringen zu

wollen scheint.

Demnach erkennt das Bundesger'icht :

Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Beschluss

des Regierungsrates des Kantons Bern vom 25. November

1952 aufgehoben.

1

Ha.ndels. und Gewerbefreiheit. N0 23.

127

23. Auszug aus dem Urteil vom 1. Juli 1953 i. S. Haemmerli

und Konsorten gegen Regierungsrat des Kantons Zürich.

1. Gewaltentrennung.

Soweit in § 4 der zürch~rischen VO über die Ärzte die Pflicht

zur Aufbewahrung und Überga~. weiter erstreckt wird als auf

die Aufzeichnungen, welche die Arzte nach den §§ 13 und 14

lit. b des zürcherischen Medizinalgesetzes zu machen haben,

und die dazu gehörenden Belege, geht er über den Rahmen

einer Ausführungsvorschrift zum Medizinalgesetz hinaus.

2. Handels- und Gewerbefreiheit.

Die zeitliche Beschränkung der vertretungsweisen ~ung

einer ärztlichen Praxis durch eidgenössisch diplomierte Arzte

wird durch keinen polizeilichen Zweck erfordert, verstösst daher

gegen die Handels- und Gewerbefreiheit.

1. Separation des pouvoirs.

Le § 4 de l'ordonnance zurichoise sur les medecins sort du cadre

d'une disposition d'execution daus la mesure Oll il oblige les

medecins a prendre des mesures pour la conservation non seule-

ment des notes que les §§ 13 et 14 lit. b de la loi sur l'exercice

des professions medicales les oblige a prendre et des pieces qui

s'y rapportent, mais d'autres pieces encore.

2. Liberte du cornmerce et de l'industrie.

La limitation dans le temps de la faculte de se faire remplacer

aupres de sa clientele par un medecin porteur du diplöme

federal ne se justifie pas en tant que mesure de police et viole

par consequent le principe de la liberte du commerce et de

l'industrie.

1. Separazione dei poteri.

Il § 4 deI regolamento zurigano sill medici eccede i limiti d'una

disposizione esecutiva neUa misura in cui obbliga i medici a

prendere dei provvedimenti per conservare non soltanto le

fatture con le loro pezze giustificative (contemplati dai § 13

e 14 lett. b della legge sull'esercizio delle professioni mediche),

ma anche altri documenti.

2. Liberta di commercio e d'industria.

La limitazione temporale deUa facolta di farsi sostituire presso

la clientela da un medico titolare d'un diploma federale non

si giustifica come misura di polizia e viola quindi il principio

della liberta di commercio e d'industria.

A. -

Am 20. November 1952 erliess der Regierungsrat

des Kantons Zürich eine « Verordnung über die Ärzte »

(AeVO). Diese enthält U. a. folgende Bestimmungen:

« § 1 Abs. 1 :

§ 2 Abs. 1 :

Die Bewilligung zur selbständigen ärztlichen Tätig·

keit (Praxisbewilligung) wird nur Inhabern des

eidgenössischen Arztdiploms erteilt.

Die ärztliche Praxis ist vom Bewilligungsinhaber

persönlich und auf eigene Rechnung zu führen. Sie

128

§ 4:

§ 5 Abs. I:

§7:

Staatsrecht.

ist mit dem Namen des Bewilligungsinhabers zu

bezeichnen.

Die Ärzte haben die Aufzeichnungen über ihre

Patienten mit den dazu gehörenden Belegen wäh-

rend mindest<lns zehn Jahren aufzubewahren.

-Beim Tode eines Praxisinhabers sind die Aufzeich-

nungen und Belege dem Nachfolger zu übergeben.

vVird die Praxis nicht von einem anderen Arzt

übernommen, so sind die Aufzeichnungen und

Belege bis zum Ablauf der Aufbewahrungsf~ist ~e~

Gerichtlich-Medizinischen Institut der UmversItat

Zürich in Verwahrung zu geben.

Ausser der Praxisbewilligung kann die Direktion

des Gesundheitswesens Bewilligungen für die ärzt-

liche Tätigkeit unter der

persönlic~en Aufsic?t

eines praxisberechtigren Arztes (AssIStentenbewll-

ligungen) oder in Vertretung eines praxisberechtig-

ten Arztes (Vertreterbewillig~gen) erteilen für :

a) eidgenössisch diplomierte Arzte;

b) Studierende der Medizin. . . . .

.

c) nicht eidgenössisch diplomierte Ärzte .....

Die vertretungsweise Führung einer

ärztl~~hen

Praxis wird für eidgenössisch diplomierte Arzte

auf zwölf Monate, für nicht eidgenössisch diplo-

mierte Ärzte auf drei Monate und für Studierende

der Medizin auf zwei Monate beschränkt.

Bei langdauernder Krankheit des Praxisin.habers

kann die Direktion des Gesundheitswesens dIe Ver-

tretung über die Dauer von zwölf Monaten hina~

zulassen wenn Aussicht besteht, dass der PraxIS-

inhaber ' die Tätigkeit in absehbarer Zeit wieder

selbst aufnehmen kann. »

B. -

Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 27./29.

Dezember 1952 beantragen die in Zürich ansässigen Aerzte

A. Haemmerli, A. Hafner und L. Schlegel, die im Besitze

früher erteilter und gemäss der Übergangsbestimmung von

§ 12 Abs. 2 Ae VO in Kraft bleibender Praxisbewilligungen

sind, die Aufhebung der § § 4 und 7 der angeführten Ver-

ordnung.

O. -

Der Regierungsrat des Kantons Zürich beantragt

Abweisung der Beschwerde.

D. -

Auf das Ersuchen des Instruktionsrichters, sich

zu der Tragweite des § 4 Ae VO verbindlich zu äussern

und diese Bestimmung authentisch zu interpretieren, er-

klärte der Regierungsrat am 1. April 1953 : « § 4 der Ver-

,

,

I

Handels- und Gewerbefreiheit. Na 23.

129

ordnung über die Ärzte verpflichtet die Ärzte nur zur

Aufbewahrung folgender Unterlagen: 1. -

der Aufzeich-

nungen, die sie nach den § § 13 und 14lit. b des Medizinal-

gesetzes zu machen haben; 2. -

der Belege, worunter

Röntgenbilder,

Laboratoriumsbefunde,

Elektrokardio-

gramme, Elektroencephalogramme und dergleichen zu

verstehen sind.»)

E. -

Mit Eingabe vom 16. Juni 1953 teilten die Be-

schwerdeführer, nachdem sie von der Erklärung des Regie-

rungsrates Kenntnis genommen hatten, dem Instruktions-

richter mit, dass sie an der Beschwerde gegen § 4 Ae VO

insoweit festhielten, als dieser eine Aufbewahrungs- und

Übergabepflicht hinsichtlich der zu den Aufzeichnungen

über die Patienten gehörenden Belege vorschreibe.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Die Anfechtung von § 4 der Verordnung richtet

sich hauptsächlich dagegen, dass mit dieser Bestimmung

implicite von den Ärzten die Führung von Kranken-

geschichten verlangt werde und dass sich die Vorschriften

betreffend Aufbewahrung und Übergabe von Aufzeich-

nungen auch auf diese Krankengeschichten bezögen. Nach

dem Wortlaut des § 4 AeVO und insbesondere auch nach

der Stellungnahme des Regierungsrates in Beschwerde-

antwort und Duplik bestand Unklarheit darüber, ob die

Bestimmung diese Tragweite habe. Das wird nun ein-

deutig verneint durch die Erklärung des Regierungsrates

vom 1. April 1953, wonach § 4 die Ärzte nur zur Aufbe-

wahrung derjenigen Aufzeichnungen, die sie nach den

§ § 13 und 14 lit. b des zürcherischen Gesetzes betreffend

das Medizinalwesen vom 2. Oktober 1854 (MG) zu machen

haben, sowie der Belege verpflichtet. Darin liegt eine

authentische Interpretation der vom Regierungsrat er-

lassenen Vorschrift, bei welcher dieser zu behaften ist.

Damit ist die Beschwerde gegenstandslos geworden, soweit

sie sich auf die Krankengeschichten bezieht : Da die § §

13 und 14 lit b MG die Ärzte nicht zur Führung von

9

AS 79 I -

1953

130

Staatsrecht.

Krankengeschichten verpflichten, fallen diese auch nicht

unter die Aufbewahrungs- und Übergabepflicht gemäss

§ 4 AeVO.

2. -

Aus der Begründung der Beschwerde ergibt sich,

dass die Pflicht zur Aufbewahrung und Übergabe derjeni-

gen Aufzeichnungen, welche die Ärzte gemäss den § § 13

und 14 lit. b MG zu machen haben, nicht angefochten

wird. Mit Recht; denn diesbezüglich bleibt § 4 Ae VO im

Rahmen einer Ausführungsvorschrift zu den genannten·

Gesetzesbestimmungen : Die Pflicht zur Aufbewahrung

während zehn Jahren und zur Übergabe an den Praxis-

nachfolger bezw. an das Gerichtlich-Medizinische Institut

lässt sich sehr wohl als eine Auswirkung, eine nähere

Ordnung der Pflicht zur Führung der dort genannten

Aufzeichnungen betrachten.

3. -

Streitig bleibt die Pflicht zur Aufbewahrung und

Übergabe der in § 4 Ae VO erwähnten « dazu gehörenden

Belege ». Nach übereinstimmender Auffassung der Par-

teien sind hierunter zu verstehen: Röntgenbilder, Labo-

ratoriumsbefunde, Elektrokardiogramme, Elektroencepha-

logramme und dergleichen. Alle hier genannten Unter-

lagen können wohl als Belege für die Krankengeschichte

gelten, nicht aber für die Aufzeichnungen gemäss den

§ § 13 und 14lit. b MG (Namen der Kranken, Datum der

ärztlichen Raterteilungen und Krankenbesuche, Verord-

nungen für die selbst verabreichten Arzneien). Nachdem

der Regierungsrat verbindlich erklärt hat, dass unter den

« Aufzeichnungen » im Sinne von § 4 Ae VO nur diejenigen

zu verstehen sind, welche die Ärzte nach den § § 13 und

14 lit. b MG zu machen haben, können die oben aufge-

zählten Unterlagen nicht als « dazu gehörende Belege»

betrachtet werden. Ihr Einbezug in die Aufbewahrungs-

und Übergabepflicht, wie er vom Regierungsrat gewollt

ist und in der Erklärung vom 1. April 1953 bestätigt wird,

lässt sich nur daraus erklären, dass der Regierungsrat

ursprünglich auch die Krankengeschichten als Aufzeich-

nungen im Sinne von § 4 Ae VO betrachtete und mit diesen

J

(

, \

Handels- und Gewerbefreiheit. N° 23.

131

auch die dazu gehörenden Belege erfassen wollte. Er hat

diesen Standpunkt nun bezüglich der Krankengeschich-

ten fallen lassen, aber die sich hieraus für die Belege

ergebende Folgerung nicht gezogen. Insofern besteht zwi-

schen den Ziffern 1 und 2 seiner Erklärung vom 1. April

1953 ein innerer Widerspruch. Nachdem er bezüglich der

oben umschriebenen Belege an der Aufbewahrungs- und

Übergabepflicht festhält, muss geprüft werden, ob der

§ 4 Ae VO insofern verfassungswidrig ist.

4. -

Die Beschwerdeführer machen vor allem geltend,

§ 4 Ae VO verletze den Grundsatz der Gewaltentrennung,

indem er neues Recht schaffe, aber vom Regierungsrat

ohne gesetzliche Delegation einer Befugnis hiezu erlassen

worden sei.

Der Grundsatz der Gewaltentrennung ist in der zürche-

rischen Kantonsverfassung zwar nicht ausdrücklich aus-

gesprochen, ergibt sich aber aus der darin vorgenommenen

Verteilung der Befugnisse, insbesondere daraus, dass' sie

in Art. 28 die gesetzgebende Gewalt dem Volke unter,Mit-

wirkung des Kantonsrates zuweist, während sie in Art. 37

den Regierungsrat als die vollziehende und verwaltende

kantonale Behörde bezeichnet und in Art. 40 seine Befug-

nisse entsprechend umschreibt. Hieraus ergibt sich, dass

ein Übergriff des Regierungsrates auf das Gebiet der

Gesetzgebung den Grundsatz der Gewaltentrennung ver-

letzt, der als ein verfassungsmässiges Recht der Bürger

gilt.

Der Regierungsrat bestreitet, dass ein solcher Übergriff

vorliege, und macht geltend, die Verordnung über die

Ärzte sei eine reine Vollziehungsverordnung und diene zur

Verwirklichung der Vorschriften des Medizinalgesetzes;

§ 4 insbesondere diene zur Ausführung der § § 13 und 14

lit. b MG, da mit der Pflicht zur Führung von Aufzeich-

nungen notwendig die Pflicht zu deren Aufbewahrung

verbunden sein müsse. Letzteres ist an sich richtig, gilt

aber nur mit Bezug auf die vorgeschriebenen Aufzeich-

nungen selbst und allenfalls auf die ordnungsgemäss zu

132

Staatsrecht.

diesen gehörenden Belege. Wie bereits ausgeführt wurde,

haben die Röntgenbilder, Laboratoriumsbefunde, Elektro-

kardiogramme und dergleichen mit den in den § § 13

und 14lit. b MG vorgeschriebenen Aufzeichnungen nichts

zu tun und können nicht als zu diesen gehörige Bekge

betrachtet werden. § 4 Ae VO dient also nicht der Aus-

führung jener Vorschriften. Eine andere Gesetzesbestim-

mung, deren Ausführung sie dienen würde, wird nicht

angerufen und ist auch nicht ersichtlich. Insbesondere

fällt § 36 MG hier nicht in Betracht; denn die Aufbewah-

rung und Übergabe der erwähnten Belege dient offen-

sichtlich nicht zur Verhütung, Beseitigung oder Minderung

von gesundheits- und lebensgefährlichen' Einflüssen, wie

namentlich ansteckender oder seuchenhafter Krankheiten.

Soweit der § 4 Ae VO noch streitig ist, d. h. mit Bezug

auf die oben umschriebenen Belege, geht er über den

Rahmen einer Ausführungsvorschrift zum Medizinalgesetz

hinaus und schafft neues Recht.

Der Regierungsrat beruft sich allerdings darauf, dass

ihm nach BGE 54 1271 ff. auch ohne ausdrückliche gesetz-

liche Delegation ein selbständiges Polizeiverordnungsrecht

auf Grund von Art. 21 KV zustehe. Die Frage nach dem

Bestand eines solchen Rechtes ist in der Literatur wie

auch in der Rechtsprechung der zürcherischen Gerichte

umstritten (vgl. insbesondere die einander 'widersprechen-

den Urteile des Kassationsgerichtes vom 15. März 1926

und des Obergerichtes vom 29. Juni 1926; ZR 1927

Nr. 47 und 77). Auch soweit ein solches Recht bejaht wird,

wird es stets von einem polizeilichen Zweck abhängig

gemacht, d. h. beschränkt auf den Erlass von Vorschriften,

welche das öffentliche Wohl erfordert (Urteil des zürch.

Obergerichtes vom 29. Juni 1926 in ZR 1927 Nr. 77, dort

angeführtes Gutachten SCHURTER; ebenso SCHINDLER in

SJZ 31 S. 312). Davon ist auch das Bundesgericht in

BGE 54 I 277 ausgegangen. Es zieht zwar der richterlichen

Überprüfungsbefugnis des polizeilichen Zweckes enge

Schranken, prüft aber doch selbst nach, ob die Gründe

Handels- 1llld Gewerbefr61heit. N° 23.

133

für die polizeiliche Beschränkung ernsthaft und an sich

geeignet seien, ein polizeiliches Einschreiten zu recht-

fertigen. Im vorliegenden Falle macht der Regierungsrat

überhaupt keine Gründe des öffentlichen Wohles, insbe-

sondere auch nicht gesundheitspolizeilicher Natur, für

die Pflicht der Ärzte zur Aufbewahrung und Übergabe

der Belege geltend, sondern begründet sie ausschliesslich

mit dem Interesse der Patienten an der Erhaltung der

Belege, namentlich damit, dass diese in der Regel auf

Kosten des Patienten erstellt worden seien und dass

dieser auch privatrechtlich einen Anspruch darauf habe,

dass der Arzt sie aufbewahre und seinem Nachfolger

oder einer geeigneten Amtsstelle übergebe. Es handelt

sich somit nicht um eine durch das öffentliche Wohl er-

forderte polizeiliche Vorschrift, wie sie in Art. 21 KV

vorbehalten ist.

In der Auslegung, welche der Regierungsrat dem in

§ 4 Ae VO erwähnten Begriffe der Belege gibt, d. h. in

seiner Ausdehnung auf Unterlagen zu den Krankenge-

schichten

wie

Röntgenbilder,

Laboratoriumsbefunde,

Elektrokardiogramme und dergleichen, lässt sich diese

Vorschrift weder auf die Ausführung des Medizinalgesetzes

noch auf ein allfälliges selbständiges Polizeiverordnungs-

recht des Regierungsrates gründen. Ihre Aufstellung durch

den Regierungsrat stellt somit einen Eingriff in die Gesetz-

gebung dar und verletzt den Grundsatz der Gewaltentren-

nung. Die Erwähnung der Belege in § 4 AeVO ist entweder

zu streichen, oder dann ist dieser Begriff -

entgegen der

authentischen Interpretation des Regierungsrates -

zu

beschränken auf allfällige Belege für die Aufzeichnungen,

zu denen die Ärzte gemäss den § § 13 und 14 lit. b MG

verpflichtet sind.

5. -

§ 7 Ae VO wird insoweit als gegen Art. 31 Abs. 2

BV und gegen die Rechtsgleichheit verstossend angefoch-

ten, als er die vertretungsweise Führung einer ärztlichen

Praxis durch eidgenössisch diplomierte Ärzte auf zwölf

Monate beschränkt und eine Verlängerung nur bei lang-

134

Staatsrecht.

dauernder Krankheit des Praxisinhabers und nur dann

zulässt, wenn Aussicht besteht, dass dieser die Praxis in

absehbarer Zeit wieder selbst aufnehmen kann.

Der Grundsatz der Handels- und Gewerbefreiheit gilt

auch für den Arztberuf. Die Kantone können dessen

Ausübung polizeilichen Beschränkungen unterwerfen. In

Frage kommen namentlich solche, welche die Wahrung

der öffentlichen Gesundheit erfordert. Sie dürfen aber

gemäss Art. 31 Abs. 2 BV die Handels- und Gewerbefrei-

heit selbst nicht beeinträchtigen. Dazu gehört nach fest-

stehender Rechtsprechung, dass sie nicht über dasjenige

hinausgehen, was die Erreichung des polizeilichen Zweckes

erfordert.

Der Regierungsrat sagt in Beschwerdeantwort und

Duplik nicht, welchen polizeilichen Zwecken die ange-

fochtene Bestimmung dient. Er beruft sich einzig darauf,

dass § 7 Ae VO lediglich eine Ausnahme von § 2 Ae VO

sei und eine Erleichterung bringe. § 2 sei nicht angefochten

und entspreche der analogen Bestimmung für die Zahn-

ärzte, die vom Bundesgericht in einem Urteil vom 28.

Juni 1950 geschützt worden sei. Es gehe nicht an, in

§ 7 Ae VO beliebige Ausnahmen von dem in § 2 Ae VO

umschriebenen Grundsatze zuzulassen, ansonst es ein

Leichtes wäre, die zweitangeführte Vorschrift unter Beru-

fung auf § 7 AeVO zu umgehen. Die neue Verordnung

bringe auch eine Erleichterung gegenüber der bisherigen

Regelung, indem die Vertretung durch nicht eidgenössisch

diplomierte Ärzte während drei Monaten zugelassen werde.

§ 2 AeVO schreibt vor, dass die ärztliche Praxis vom

Bewilligungsinhaber persönlich und auf eigene Rechnung

zu führen ist. Eine Ausnahme hievon ergibt sich aus der

in § 5 Abs. 1 AeVO vorgesehenen Erteilung von Vertreter-

bewilligungen. § 7 beschränkt die Dauer der vertretungs-

weisen Führung einer ärztlichen Praxis : auf zwölf Monate

mit Verlängerungsmöglichkeit unter bestimmten Voraus-

setzungen für eidgenössisch diplomierte Ärzte, drei Monate

für nicht eidgenössisch diplomierte Ärzte und zwei Monate

,J

I

Handels- lmd Gewerbefreiheit. N0 23.

135

für Studierende der Medizin. Die Beschwerdeführer wenden

sich nicht gegen den Grundsatz der persönlichen Führung

der Praxis, sondern lediglich gegen die zeitliche Beschrän-

kung der Vertretung durch eidgenössisch diplomierte

Ärzte. Es ist daher folgerichtig, dass sie nur den § 7 und

nicht auch den § 2 anfechten. Ihre Beschwerde wird

deshalb auch nicht präjudiziert durch das bundesgericht-

liche Urteil vom 28. Juni 1950; denn der erste Satz von

§ 18 der Verordnung über die Zahnärzte vom 25. August

1949, womit sich das angeführte Urteil (in Erw. 6) befasst,

entspricht inhaltlich dem § 2 Abs. 1 AeVO. Die Frage

der Vertretungsbefugnis und ihrer Dauer stellte sich

damals nicht, streitig war vielmehr die Zulassung von

Gesellschaftsverhältnissen zwischen zur Zahnbehandlung

berechtigten und nicht berechtigten Personen, von der

erklärt wurde, sie würde Missbräuchen Vorschub leisten.

Der Regierungsrat sagt nicht und es ist auch nicht

ersichtlich, welcher polizeiliche Zweck eine zeitliche Be-

schränkung der Vertretung durch eidgenössisch diplomierte

Ärzte erfordere. Grundsätzlich bietet jeder Inhaber des

eidgenössischen Arztdiplomes die gleiche Garantie für

gesundheitspolizeilich einwandfreie Führung der Praxis.

Ein Missbrauch der unbeschränkten Dauer der Vertretung

ist schon deshalb nicht zu befürchten, weil der Praxis-

inhaber, wie die Parteien übereinstimmend feststellen,

selbst das grösste Interesse hat, ihre Dauer nicht über

das unbedingt notwendige Mass auszudehnen. Bisher

unterlag denn auch die Vertretungsmöglichkeit durch eid-

genössisch diplomierte Ärzte keiner zeitlichen Beschrän-

kung; die Verordnung betreffend die ärztlichen Gehülfen

vom 11. März 1909 begrenzte sie nur für Vertreter ohne

eidgenössisches Diplom auf zwei Monate. Für den hier

allein streitigen Fall trifft es also nicht zu, dass die neue

Verordnung eine Erleichterung bringe; vielmehr stellt sie

dafür eine bisher unbekannte Beschränkung auf.

Da die zeitliche Beschränkung der Vertretung durch

eidgenössisch diplomierte Ärzte -

sowohl im ersten als

136

Staatsrecht.

auch im zweiten Absatz von § 7 Ae VO -

durch keinen

polizeilichen Zweck erfordert wird, verstösst sie gegen die

Handels- und Gewerbefreiheit und ist deshalb aufzuheben.

Damit entfällt die Prüfung der Frage, ob sie auch gegen

die Rechtsgleichheit verstösst.

Dem'iUM;h erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gut-

geheissen.

IH. DOPPELBESTEUERUNG

DOUBLE IMPOSITION

24. Auszug aus dem Urteil vom 6. Mai 1953 i. S. Gesellschaft

der Ludwig von Roll'sehen Eisenwerke A.-G., gegen Kantone

Baselland, Bern und Solothnrn.

Doppelbesteuerung: Ausscheidung der Besteuerungsrechte im

System der Reineinkommenssteuer bei einer Unternehmung,

die in einem Kanton nur Grundbesitz, in andern Kantonen

Betriebsstätten hat. Interkantonale Behandlung des Kapital-

gewinns aus dem Verkaufe des Grundbesitzes in dem Kanton,

der keine Betriebsstätten aufweist.

Double impositwn : Imposition, dans le systeme de l'impöt Bur les

revenus nets, d'une entreprise qui possede dans un eanton un

bien-fonds seulement et, dans d'autres, des installations indus-

trielles. Comment imposer le revenu tire de la vente du bien-

fonds.

Doppia imposta: Imposizione, nel sistema dell'impos~ sul reddito

netto, d'un'azienda ehe possiede in un Cantone soltanto beni

fondiari e, in altri Cantoni, impianti industriali. Come imporre

il guadagno ottenuto dalla vendita dei beni fondiari.

A. -

Die Gesellschaft der Ludwig von Roll'schen

Eisenwerke A. G. betreibt im Gebiete der Kantone Bern

und Solothurn seit Generationen Eisengewinnungs- und

Eisenverwertungs-Anlagen und -Fabriken. Sie hat im Jahre

1917 einen Landkomplex von 34 ha 41 a 94 m2 im Gebiete

des künftigen Rheinhafens Birsfelden (Baselland) erwor-

Doppelbesteuerung. N0 24.

137

ben in der Absicht, ihn später in noch näher zu bestim-

mender Weise für Zwecke ihrer Betriebe zu verwenden.

Gedacht war einerseits an die Errichtung eines Lager-

hauses in der Nähe des künftigen Rheinhafens, an eine

Kokerei und Briketterie für eigene und fremde Bedürfnisse,

sowie an eine Verhüttungsanlage für Erze aus dem Fricktal.

Jedenfalls handelte es sich darum, sich rechtzeitig Grund

und Boden für spätere Bedürfnisse zu sichern. Die ins

Auge gefassten Projekte wurden jedoch nicht verwirklicht.

Die Beschwerdeführerin hat deshalb das Land, das ihr

nach verschiedenen, früher vorgenommenen Abtretungen

verblieben war, nämlich 21 ha 83 a 20 m2, am 9. November

1950 dem Staate Baselland und der Einwohnergemeinde

Basel verkauft.

B. -

Der Kanton Ba.selland belegt diesen Landver-

kauf mit der Liegenschaftsgewinnsteuer gemäss § 13 und

27, Abs. 1 baselI. StG. Die Veranlagung des für Birsfelden

zuständigen Grundbuchamtes Arlesheim für einen· Liegen-

schaftsgewinn von Fr. 1,982,118.- und eine Steuer zum

Satze von 10 % =

Fr. 198,211.80 ist von der Steuer-

rekurskommission Baselland, als der letzten kantonalen

Rekursinstanz, durch Entscheid vom 9. April 1952 mit

eingehender Begründung bestätigt worden.

Die Kantone Solothurn und Bern beanspruchen die

Einbeziehung des gesamten Liegenschaftsgewinnes in den

Geschäftsertrag als « industrielles Einkommen·» und in

die interkantonale Ausscheidung dieses Einkommens be-

standteils, wobei Solothurn 10 % zum voraus, und vom

Rest Solothurn 73.3 % und Bern 26.7 % zugewiesen wird.

Das Bundesgericht schützt die Doppelbesteuerungs-

beschwerde, soweit sie sich gegen die Besteuerung in den

Kantonen Bern und Solothurn richtet,

in Erwägung :

2. -

Der Vorwurf der Doppelbesteuerung ist begrün-

det; denn der Gewinn, den die Beschwerdeführerin im

Jahre 1950 aus dem Verkaufe ihres Grundbesitzes im