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Staatsrecht.
Verweigerung der Ausübung des Arztberufes bilde, zu
verneinen ist.
Der Beschwerdeführer hat mit seiner Äusserung keine
irgendwie gegen die Schweiz gerichtete und für sie gefähr-
liche Einstellung bekundet; vielmehr handelt es sich um
die Stellungnahme zu einer politischen Frage, die das
Verhältnis Deutschlands zu den Westmächten betrifft, das
auch in den demokratischen Staaten nicht unumstritten
ist. Es geht nicht an, daraus ohne weiteres abzuleiten, dass
der Beschwerdeführer die Rückkehr des nationalsozia-
listischen Regimes in Deutschland mit den damit für die
Schweiz verbundenen Gefahren wünsche und bereit sei,
ähnliche strafbare Handlungen zu begehen wie die, für
welche er vom Bundesstrafgericht verurteilt worden ist.
Die Äusserung ist der Ausdruck einer politischen Gesin-
nung, die man ablehnen kann, die aber für sich allein
keinesfalls genügt, um einem Arzt, bei dem die politische
Einstellung ohnehin von geringerer Bedeutung ist als
beim Anwalt, die Ausübung des Berufes von vorneherein
zu verunmöglichen.
Bedenklicher wäre, angesichts der vom Arzt zu fordern-
den Achtung vor dem menschlichen Leben, wenn der
Beschwerdeführer sich die nationalsozialistische Theorie
von der Zulässigkeit der Vernichtung lebensunwerten
Lebens zu eigen gemacht hätte. Es fehlt jedoch jeder
Beweis dafür, dass er seinerzeit diese Theorie und ihre
praktische Anwendung gebilligt, hätte, geschweige denn,
dass er ihr heute anhängen und als Arzt nach dieser Rich-
tung nicht die erforderliche Gewähr bieten würde, wie dies
der Regierungsrat in der Duplik zum Ausdruck bringen zu
wollen scheint.
Demnach erkennt das Bundesger'icht :
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Beschluss
des Regierungsrates des Kantons Bern vom 25. November
1952 aufgehoben.
1
Ha.ndels. und Gewerbefreiheit. N0 23.
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23. Auszug aus dem Urteil vom 1. Juli 1953 i. S. Haemmerli
und Konsorten gegen Regierungsrat des Kantons Zürich.
1. Gewaltentrennung.
Soweit in § 4 der zürch~rischen VO über die Ärzte die Pflicht
zur Aufbewahrung und Überga~. weiter erstreckt wird als auf
die Aufzeichnungen, welche die Arzte nach den §§ 13 und 14
lit. b des zürcherischen Medizinalgesetzes zu machen haben,
und die dazu gehörenden Belege, geht er über den Rahmen
einer Ausführungsvorschrift zum Medizinalgesetz hinaus.
2. Handels- und Gewerbefreiheit.
Die zeitliche Beschränkung der vertretungsweisen ~ung
einer ärztlichen Praxis durch eidgenössisch diplomierte Arzte
wird durch keinen polizeilichen Zweck erfordert, verstösst daher
gegen die Handels- und Gewerbefreiheit.
1. Separation des pouvoirs.
Le § 4 de l'ordonnance zurichoise sur les medecins sort du cadre
d'une disposition d'execution daus la mesure Oll il oblige les
medecins a prendre des mesures pour la conservation non seule-
ment des notes que les §§ 13 et 14 lit. b de la loi sur l'exercice
des professions medicales les oblige a prendre et des pieces qui
s'y rapportent, mais d'autres pieces encore.
2. Liberte du cornmerce et de l'industrie.
La limitation dans le temps de la faculte de se faire remplacer
aupres de sa clientele par un medecin porteur du diplöme
federal ne se justifie pas en tant que mesure de police et viole
par consequent le principe de la liberte du commerce et de
l'industrie.
1. Separazione dei poteri.
Il § 4 deI regolamento zurigano sill medici eccede i limiti d'una
disposizione esecutiva neUa misura in cui obbliga i medici a
prendere dei provvedimenti per conservare non soltanto le
fatture con le loro pezze giustificative (contemplati dai § 13
e 14 lett. b della legge sull'esercizio delle professioni mediche),
ma anche altri documenti.
2. Liberta di commercio e d'industria.
La limitazione temporale deUa facolta di farsi sostituire presso
la clientela da un medico titolare d'un diploma federale non
si giustifica come misura di polizia e viola quindi il principio
della liberta di commercio e d'industria.
A. -
Am 20. November 1952 erliess der Regierungsrat
des Kantons Zürich eine « Verordnung über die Ärzte »
(AeVO). Diese enthält U. a. folgende Bestimmungen:
« § 1 Abs. 1 :
§ 2 Abs. 1 :
Die Bewilligung zur selbständigen ärztlichen Tätig·
keit (Praxisbewilligung) wird nur Inhabern des
eidgenössischen Arztdiploms erteilt.
Die ärztliche Praxis ist vom Bewilligungsinhaber
persönlich und auf eigene Rechnung zu führen. Sie
128
§ 4:
§ 5 Abs. I:
§7:
Staatsrecht.
ist mit dem Namen des Bewilligungsinhabers zu
bezeichnen.
Die Ärzte haben die Aufzeichnungen über ihre
Patienten mit den dazu gehörenden Belegen wäh-
rend mindest<lns zehn Jahren aufzubewahren.
-Beim Tode eines Praxisinhabers sind die Aufzeich-
nungen und Belege dem Nachfolger zu übergeben.
vVird die Praxis nicht von einem anderen Arzt
übernommen, so sind die Aufzeichnungen und
Belege bis zum Ablauf der Aufbewahrungsf~ist ~e~
Gerichtlich-Medizinischen Institut der UmversItat
Zürich in Verwahrung zu geben.
Ausser der Praxisbewilligung kann die Direktion
des Gesundheitswesens Bewilligungen für die ärzt-
liche Tätigkeit unter der
persönlic~en Aufsic?t
eines praxisberechtigren Arztes (AssIStentenbewll-
ligungen) oder in Vertretung eines praxisberechtig-
ten Arztes (Vertreterbewillig~gen) erteilen für :
a) eidgenössisch diplomierte Arzte;
b) Studierende der Medizin. . . . .
.
c) nicht eidgenössisch diplomierte Ärzte .....
Die vertretungsweise Führung einer
ärztl~~hen
Praxis wird für eidgenössisch diplomierte Arzte
auf zwölf Monate, für nicht eidgenössisch diplo-
mierte Ärzte auf drei Monate und für Studierende
der Medizin auf zwei Monate beschränkt.
Bei langdauernder Krankheit des Praxisin.habers
kann die Direktion des Gesundheitswesens dIe Ver-
tretung über die Dauer von zwölf Monaten hina~
zulassen wenn Aussicht besteht, dass der PraxIS-
inhaber ' die Tätigkeit in absehbarer Zeit wieder
selbst aufnehmen kann. »
B. -
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 27./29.
Dezember 1952 beantragen die in Zürich ansässigen Aerzte
A. Haemmerli, A. Hafner und L. Schlegel, die im Besitze
früher erteilter und gemäss der Übergangsbestimmung von
§ 12 Abs. 2 Ae VO in Kraft bleibender Praxisbewilligungen
sind, die Aufhebung der § § 4 und 7 der angeführten Ver-
ordnung.
O. -
Der Regierungsrat des Kantons Zürich beantragt
Abweisung der Beschwerde.
D. -
Auf das Ersuchen des Instruktionsrichters, sich
zu der Tragweite des § 4 Ae VO verbindlich zu äussern
und diese Bestimmung authentisch zu interpretieren, er-
klärte der Regierungsrat am 1. April 1953 : « § 4 der Ver-
,
,
I
•
Handels- und Gewerbefreiheit. Na 23.
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ordnung über die Ärzte verpflichtet die Ärzte nur zur
Aufbewahrung folgender Unterlagen: 1. -
der Aufzeich-
nungen, die sie nach den § § 13 und 14lit. b des Medizinal-
gesetzes zu machen haben; 2. -
der Belege, worunter
Röntgenbilder,
Laboratoriumsbefunde,
Elektrokardio-
gramme, Elektroencephalogramme und dergleichen zu
verstehen sind.»)
E. -
Mit Eingabe vom 16. Juni 1953 teilten die Be-
schwerdeführer, nachdem sie von der Erklärung des Regie-
rungsrates Kenntnis genommen hatten, dem Instruktions-
richter mit, dass sie an der Beschwerde gegen § 4 Ae VO
insoweit festhielten, als dieser eine Aufbewahrungs- und
Übergabepflicht hinsichtlich der zu den Aufzeichnungen
über die Patienten gehörenden Belege vorschreibe.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Die Anfechtung von § 4 der Verordnung richtet
sich hauptsächlich dagegen, dass mit dieser Bestimmung
implicite von den Ärzten die Führung von Kranken-
geschichten verlangt werde und dass sich die Vorschriften
betreffend Aufbewahrung und Übergabe von Aufzeich-
nungen auch auf diese Krankengeschichten bezögen. Nach
dem Wortlaut des § 4 AeVO und insbesondere auch nach
der Stellungnahme des Regierungsrates in Beschwerde-
antwort und Duplik bestand Unklarheit darüber, ob die
Bestimmung diese Tragweite habe. Das wird nun ein-
deutig verneint durch die Erklärung des Regierungsrates
vom 1. April 1953, wonach § 4 die Ärzte nur zur Aufbe-
wahrung derjenigen Aufzeichnungen, die sie nach den
§ § 13 und 14 lit. b des zürcherischen Gesetzes betreffend
das Medizinalwesen vom 2. Oktober 1854 (MG) zu machen
haben, sowie der Belege verpflichtet. Darin liegt eine
authentische Interpretation der vom Regierungsrat er-
lassenen Vorschrift, bei welcher dieser zu behaften ist.
Damit ist die Beschwerde gegenstandslos geworden, soweit
sie sich auf die Krankengeschichten bezieht : Da die § §
13 und 14 lit b MG die Ärzte nicht zur Führung von
9
AS 79 I -
1953
130
Staatsrecht.
Krankengeschichten verpflichten, fallen diese auch nicht
unter die Aufbewahrungs- und Übergabepflicht gemäss
§ 4 AeVO.
2. -
Aus der Begründung der Beschwerde ergibt sich,
dass die Pflicht zur Aufbewahrung und Übergabe derjeni-
gen Aufzeichnungen, welche die Ärzte gemäss den § § 13
und 14 lit. b MG zu machen haben, nicht angefochten
wird. Mit Recht; denn diesbezüglich bleibt § 4 Ae VO im
Rahmen einer Ausführungsvorschrift zu den genannten·
Gesetzesbestimmungen : Die Pflicht zur Aufbewahrung
während zehn Jahren und zur Übergabe an den Praxis-
nachfolger bezw. an das Gerichtlich-Medizinische Institut
lässt sich sehr wohl als eine Auswirkung, eine nähere
Ordnung der Pflicht zur Führung der dort genannten
Aufzeichnungen betrachten.
3. -
Streitig bleibt die Pflicht zur Aufbewahrung und
Übergabe der in § 4 Ae VO erwähnten « dazu gehörenden
Belege ». Nach übereinstimmender Auffassung der Par-
teien sind hierunter zu verstehen: Röntgenbilder, Labo-
ratoriumsbefunde, Elektrokardiogramme, Elektroencepha-
logramme und dergleichen. Alle hier genannten Unter-
lagen können wohl als Belege für die Krankengeschichte
gelten, nicht aber für die Aufzeichnungen gemäss den
§ § 13 und 14lit. b MG (Namen der Kranken, Datum der
ärztlichen Raterteilungen und Krankenbesuche, Verord-
nungen für die selbst verabreichten Arzneien). Nachdem
der Regierungsrat verbindlich erklärt hat, dass unter den
« Aufzeichnungen » im Sinne von § 4 Ae VO nur diejenigen
zu verstehen sind, welche die Ärzte nach den § § 13 und
14 lit. b MG zu machen haben, können die oben aufge-
zählten Unterlagen nicht als « dazu gehörende Belege»
betrachtet werden. Ihr Einbezug in die Aufbewahrungs-
und Übergabepflicht, wie er vom Regierungsrat gewollt
ist und in der Erklärung vom 1. April 1953 bestätigt wird,
lässt sich nur daraus erklären, dass der Regierungsrat
ursprünglich auch die Krankengeschichten als Aufzeich-
nungen im Sinne von § 4 Ae VO betrachtete und mit diesen
J
(
, \
Handels- und Gewerbefreiheit. N° 23.
131
auch die dazu gehörenden Belege erfassen wollte. Er hat
diesen Standpunkt nun bezüglich der Krankengeschich-
ten fallen lassen, aber die sich hieraus für die Belege
ergebende Folgerung nicht gezogen. Insofern besteht zwi-
schen den Ziffern 1 und 2 seiner Erklärung vom 1. April
1953 ein innerer Widerspruch. Nachdem er bezüglich der
oben umschriebenen Belege an der Aufbewahrungs- und
Übergabepflicht festhält, muss geprüft werden, ob der
§ 4 Ae VO insofern verfassungswidrig ist.
4. -
Die Beschwerdeführer machen vor allem geltend,
§ 4 Ae VO verletze den Grundsatz der Gewaltentrennung,
indem er neues Recht schaffe, aber vom Regierungsrat
ohne gesetzliche Delegation einer Befugnis hiezu erlassen
worden sei.
Der Grundsatz der Gewaltentrennung ist in der zürche-
rischen Kantonsverfassung zwar nicht ausdrücklich aus-
gesprochen, ergibt sich aber aus der darin vorgenommenen
Verteilung der Befugnisse, insbesondere daraus, dass' sie
in Art. 28 die gesetzgebende Gewalt dem Volke unter,Mit-
wirkung des Kantonsrates zuweist, während sie in Art. 37
den Regierungsrat als die vollziehende und verwaltende
kantonale Behörde bezeichnet und in Art. 40 seine Befug-
nisse entsprechend umschreibt. Hieraus ergibt sich, dass
ein Übergriff des Regierungsrates auf das Gebiet der
Gesetzgebung den Grundsatz der Gewaltentrennung ver-
letzt, der als ein verfassungsmässiges Recht der Bürger
gilt.
Der Regierungsrat bestreitet, dass ein solcher Übergriff
vorliege, und macht geltend, die Verordnung über die
Ärzte sei eine reine Vollziehungsverordnung und diene zur
Verwirklichung der Vorschriften des Medizinalgesetzes;
§ 4 insbesondere diene zur Ausführung der § § 13 und 14
lit. b MG, da mit der Pflicht zur Führung von Aufzeich-
nungen notwendig die Pflicht zu deren Aufbewahrung
verbunden sein müsse. Letzteres ist an sich richtig, gilt
aber nur mit Bezug auf die vorgeschriebenen Aufzeich-
nungen selbst und allenfalls auf die ordnungsgemäss zu
132
Staatsrecht.
diesen gehörenden Belege. Wie bereits ausgeführt wurde,
haben die Röntgenbilder, Laboratoriumsbefunde, Elektro-
kardiogramme und dergleichen mit den in den § § 13
und 14lit. b MG vorgeschriebenen Aufzeichnungen nichts
zu tun und können nicht als zu diesen gehörige Bekge
betrachtet werden. § 4 Ae VO dient also nicht der Aus-
führung jener Vorschriften. Eine andere Gesetzesbestim-
mung, deren Ausführung sie dienen würde, wird nicht
angerufen und ist auch nicht ersichtlich. Insbesondere
fällt § 36 MG hier nicht in Betracht; denn die Aufbewah-
rung und Übergabe der erwähnten Belege dient offen-
sichtlich nicht zur Verhütung, Beseitigung oder Minderung
von gesundheits- und lebensgefährlichen' Einflüssen, wie
namentlich ansteckender oder seuchenhafter Krankheiten.
Soweit der § 4 Ae VO noch streitig ist, d. h. mit Bezug
auf die oben umschriebenen Belege, geht er über den
Rahmen einer Ausführungsvorschrift zum Medizinalgesetz
hinaus und schafft neues Recht.
Der Regierungsrat beruft sich allerdings darauf, dass
ihm nach BGE 54 1271 ff. auch ohne ausdrückliche gesetz-
liche Delegation ein selbständiges Polizeiverordnungsrecht
auf Grund von Art. 21 KV zustehe. Die Frage nach dem
Bestand eines solchen Rechtes ist in der Literatur wie
auch in der Rechtsprechung der zürcherischen Gerichte
umstritten (vgl. insbesondere die einander 'widersprechen-
den Urteile des Kassationsgerichtes vom 15. März 1926
und des Obergerichtes vom 29. Juni 1926; ZR 1927
Nr. 47 und 77). Auch soweit ein solches Recht bejaht wird,
wird es stets von einem polizeilichen Zweck abhängig
gemacht, d. h. beschränkt auf den Erlass von Vorschriften,
welche das öffentliche Wohl erfordert (Urteil des zürch.
Obergerichtes vom 29. Juni 1926 in ZR 1927 Nr. 77, dort
angeführtes Gutachten SCHURTER; ebenso SCHINDLER in
SJZ 31 S. 312). Davon ist auch das Bundesgericht in
BGE 54 I 277 ausgegangen. Es zieht zwar der richterlichen
Überprüfungsbefugnis des polizeilichen Zweckes enge
Schranken, prüft aber doch selbst nach, ob die Gründe
Handels- 1llld Gewerbefr61heit. N° 23.
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für die polizeiliche Beschränkung ernsthaft und an sich
geeignet seien, ein polizeiliches Einschreiten zu recht-
fertigen. Im vorliegenden Falle macht der Regierungsrat
überhaupt keine Gründe des öffentlichen Wohles, insbe-
sondere auch nicht gesundheitspolizeilicher Natur, für
die Pflicht der Ärzte zur Aufbewahrung und Übergabe
der Belege geltend, sondern begründet sie ausschliesslich
mit dem Interesse der Patienten an der Erhaltung der
Belege, namentlich damit, dass diese in der Regel auf
Kosten des Patienten erstellt worden seien und dass
dieser auch privatrechtlich einen Anspruch darauf habe,
dass der Arzt sie aufbewahre und seinem Nachfolger
oder einer geeigneten Amtsstelle übergebe. Es handelt
sich somit nicht um eine durch das öffentliche Wohl er-
forderte polizeiliche Vorschrift, wie sie in Art. 21 KV
vorbehalten ist.
In der Auslegung, welche der Regierungsrat dem in
§ 4 Ae VO erwähnten Begriffe der Belege gibt, d. h. in
seiner Ausdehnung auf Unterlagen zu den Krankenge-
schichten
wie
Röntgenbilder,
Laboratoriumsbefunde,
Elektrokardiogramme und dergleichen, lässt sich diese
Vorschrift weder auf die Ausführung des Medizinalgesetzes
noch auf ein allfälliges selbständiges Polizeiverordnungs-
recht des Regierungsrates gründen. Ihre Aufstellung durch
den Regierungsrat stellt somit einen Eingriff in die Gesetz-
gebung dar und verletzt den Grundsatz der Gewaltentren-
nung. Die Erwähnung der Belege in § 4 AeVO ist entweder
zu streichen, oder dann ist dieser Begriff -
entgegen der
authentischen Interpretation des Regierungsrates -
zu
beschränken auf allfällige Belege für die Aufzeichnungen,
zu denen die Ärzte gemäss den § § 13 und 14 lit. b MG
verpflichtet sind.
5. -
§ 7 Ae VO wird insoweit als gegen Art. 31 Abs. 2
BV und gegen die Rechtsgleichheit verstossend angefoch-
ten, als er die vertretungsweise Führung einer ärztlichen
Praxis durch eidgenössisch diplomierte Ärzte auf zwölf
Monate beschränkt und eine Verlängerung nur bei lang-
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Staatsrecht.
dauernder Krankheit des Praxisinhabers und nur dann
zulässt, wenn Aussicht besteht, dass dieser die Praxis in
absehbarer Zeit wieder selbst aufnehmen kann.
Der Grundsatz der Handels- und Gewerbefreiheit gilt
auch für den Arztberuf. Die Kantone können dessen
Ausübung polizeilichen Beschränkungen unterwerfen. In
Frage kommen namentlich solche, welche die Wahrung
der öffentlichen Gesundheit erfordert. Sie dürfen aber
gemäss Art. 31 Abs. 2 BV die Handels- und Gewerbefrei-
heit selbst nicht beeinträchtigen. Dazu gehört nach fest-
stehender Rechtsprechung, dass sie nicht über dasjenige
hinausgehen, was die Erreichung des polizeilichen Zweckes
erfordert.
Der Regierungsrat sagt in Beschwerdeantwort und
Duplik nicht, welchen polizeilichen Zwecken die ange-
fochtene Bestimmung dient. Er beruft sich einzig darauf,
dass § 7 Ae VO lediglich eine Ausnahme von § 2 Ae VO
sei und eine Erleichterung bringe. § 2 sei nicht angefochten
und entspreche der analogen Bestimmung für die Zahn-
ärzte, die vom Bundesgericht in einem Urteil vom 28.
Juni 1950 geschützt worden sei. Es gehe nicht an, in
§ 7 Ae VO beliebige Ausnahmen von dem in § 2 Ae VO
umschriebenen Grundsatze zuzulassen, ansonst es ein
Leichtes wäre, die zweitangeführte Vorschrift unter Beru-
fung auf § 7 AeVO zu umgehen. Die neue Verordnung
bringe auch eine Erleichterung gegenüber der bisherigen
Regelung, indem die Vertretung durch nicht eidgenössisch
diplomierte Ärzte während drei Monaten zugelassen werde.
§ 2 AeVO schreibt vor, dass die ärztliche Praxis vom
Bewilligungsinhaber persönlich und auf eigene Rechnung
zu führen ist. Eine Ausnahme hievon ergibt sich aus der
in § 5 Abs. 1 AeVO vorgesehenen Erteilung von Vertreter-
bewilligungen. § 7 beschränkt die Dauer der vertretungs-
weisen Führung einer ärztlichen Praxis : auf zwölf Monate
mit Verlängerungsmöglichkeit unter bestimmten Voraus-
setzungen für eidgenössisch diplomierte Ärzte, drei Monate
für nicht eidgenössisch diplomierte Ärzte und zwei Monate
,J
I
Handels- lmd Gewerbefreiheit. N0 23.
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für Studierende der Medizin. Die Beschwerdeführer wenden
sich nicht gegen den Grundsatz der persönlichen Führung
der Praxis, sondern lediglich gegen die zeitliche Beschrän-
kung der Vertretung durch eidgenössisch diplomierte
Ärzte. Es ist daher folgerichtig, dass sie nur den § 7 und
nicht auch den § 2 anfechten. Ihre Beschwerde wird
deshalb auch nicht präjudiziert durch das bundesgericht-
liche Urteil vom 28. Juni 1950; denn der erste Satz von
§ 18 der Verordnung über die Zahnärzte vom 25. August
1949, womit sich das angeführte Urteil (in Erw. 6) befasst,
entspricht inhaltlich dem § 2 Abs. 1 AeVO. Die Frage
der Vertretungsbefugnis und ihrer Dauer stellte sich
damals nicht, streitig war vielmehr die Zulassung von
Gesellschaftsverhältnissen zwischen zur Zahnbehandlung
berechtigten und nicht berechtigten Personen, von der
erklärt wurde, sie würde Missbräuchen Vorschub leisten.
Der Regierungsrat sagt nicht und es ist auch nicht
ersichtlich, welcher polizeiliche Zweck eine zeitliche Be-
schränkung der Vertretung durch eidgenössisch diplomierte
Ärzte erfordere. Grundsätzlich bietet jeder Inhaber des
eidgenössischen Arztdiplomes die gleiche Garantie für
gesundheitspolizeilich einwandfreie Führung der Praxis.
Ein Missbrauch der unbeschränkten Dauer der Vertretung
ist schon deshalb nicht zu befürchten, weil der Praxis-
inhaber, wie die Parteien übereinstimmend feststellen,
selbst das grösste Interesse hat, ihre Dauer nicht über
das unbedingt notwendige Mass auszudehnen. Bisher
unterlag denn auch die Vertretungsmöglichkeit durch eid-
genössisch diplomierte Ärzte keiner zeitlichen Beschrän-
kung; die Verordnung betreffend die ärztlichen Gehülfen
vom 11. März 1909 begrenzte sie nur für Vertreter ohne
eidgenössisches Diplom auf zwei Monate. Für den hier
allein streitigen Fall trifft es also nicht zu, dass die neue
Verordnung eine Erleichterung bringe; vielmehr stellt sie
dafür eine bisher unbekannte Beschränkung auf.
Da die zeitliche Beschränkung der Vertretung durch
eidgenössisch diplomierte Ärzte -
sowohl im ersten als
136
Staatsrecht.
auch im zweiten Absatz von § 7 Ae VO -
durch keinen
polizeilichen Zweck erfordert wird, verstösst sie gegen die
Handels- und Gewerbefreiheit und ist deshalb aufzuheben.
Damit entfällt die Prüfung der Frage, ob sie auch gegen
die Rechtsgleichheit verstösst.
Dem'iUM;h erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gut-
geheissen.
IH. DOPPELBESTEUERUNG
DOUBLE IMPOSITION
24. Auszug aus dem Urteil vom 6. Mai 1953 i. S. Gesellschaft
der Ludwig von Roll'sehen Eisenwerke A.-G., gegen Kantone
Baselland, Bern und Solothnrn.
Doppelbesteuerung: Ausscheidung der Besteuerungsrechte im
System der Reineinkommenssteuer bei einer Unternehmung,
die in einem Kanton nur Grundbesitz, in andern Kantonen
Betriebsstätten hat. Interkantonale Behandlung des Kapital-
gewinns aus dem Verkaufe des Grundbesitzes in dem Kanton,
der keine Betriebsstätten aufweist.
Double impositwn : Imposition, dans le systeme de l'impöt Bur les
revenus nets, d'une entreprise qui possede dans un eanton un
bien-fonds seulement et, dans d'autres, des installations indus-
trielles. Comment imposer le revenu tire de la vente du bien-
fonds.
Doppia imposta: Imposizione, nel sistema dell'impos~ sul reddito
netto, d'un'azienda ehe possiede in un Cantone soltanto beni
fondiari e, in altri Cantoni, impianti industriali. Come imporre
il guadagno ottenuto dalla vendita dei beni fondiari.
A. -
Die Gesellschaft der Ludwig von Roll'schen
Eisenwerke A. G. betreibt im Gebiete der Kantone Bern
und Solothurn seit Generationen Eisengewinnungs- und
Eisenverwertungs-Anlagen und -Fabriken. Sie hat im Jahre
1917 einen Landkomplex von 34 ha 41 a 94 m2 im Gebiete
des künftigen Rheinhafens Birsfelden (Baselland) erwor-
Doppelbesteuerung. N0 24.
137
ben in der Absicht, ihn später in noch näher zu bestim-
mender Weise für Zwecke ihrer Betriebe zu verwenden.
Gedacht war einerseits an die Errichtung eines Lager-
hauses in der Nähe des künftigen Rheinhafens, an eine
Kokerei und Briketterie für eigene und fremde Bedürfnisse,
sowie an eine Verhüttungsanlage für Erze aus dem Fricktal.
Jedenfalls handelte es sich darum, sich rechtzeitig Grund
und Boden für spätere Bedürfnisse zu sichern. Die ins
Auge gefassten Projekte wurden jedoch nicht verwirklicht.
Die Beschwerdeführerin hat deshalb das Land, das ihr
nach verschiedenen, früher vorgenommenen Abtretungen
verblieben war, nämlich 21 ha 83 a 20 m2, am 9. November
1950 dem Staate Baselland und der Einwohnergemeinde
Basel verkauft.
B. -
Der Kanton Ba.selland belegt diesen Landver-
kauf mit der Liegenschaftsgewinnsteuer gemäss § 13 und
27, Abs. 1 baselI. StG. Die Veranlagung des für Birsfelden
zuständigen Grundbuchamtes Arlesheim für einen· Liegen-
schaftsgewinn von Fr. 1,982,118.- und eine Steuer zum
Satze von 10 % =
Fr. 198,211.80 ist von der Steuer-
rekurskommission Baselland, als der letzten kantonalen
Rekursinstanz, durch Entscheid vom 9. April 1952 mit
eingehender Begründung bestätigt worden.
Die Kantone Solothurn und Bern beanspruchen die
Einbeziehung des gesamten Liegenschaftsgewinnes in den
Geschäftsertrag als « industrielles Einkommen·» und in
die interkantonale Ausscheidung dieses Einkommens be-
standteils, wobei Solothurn 10 % zum voraus, und vom
Rest Solothurn 73.3 % und Bern 26.7 % zugewiesen wird.
Das Bundesgericht schützt die Doppelbesteuerungs-
beschwerde, soweit sie sich gegen die Besteuerung in den
Kantonen Bern und Solothurn richtet,
in Erwägung :
2. -
Der Vorwurf der Doppelbesteuerung ist begrün-
det; denn der Gewinn, den die Beschwerdeführerin im
Jahre 1950 aus dem Verkaufe ihres Grundbesitzes im