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Verfahren. N0 55.
wert der streitigen Monatsrente von Fr. 30.- für einen
achtjährigen Knaben bis zum 18. Altersjahr auf
1011 X 3. . . . . . . . . . . . ..
Fr. 3033.-.
Dazu kommt. der vom 10. Jahr an streitige
Mehrbetrag von je Fr. 10.- ....
Zusammen
also weniger als Fr. 4000.-.
»
837.-.
Fr. 3870.-,
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
Vgl. auch Nr. 41, 42, 51, 52.
Voir aussi n OS 41, 42, 51, 52.
IMPRIMBRIES REUNIES S. A., LAUSANNE
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I. FAMILIENRECHT
DROIT DE LA FAMILLE
56. Auszug aus dem Urteil der ll. Zivilabteilung vom 2. Juli
1953 i. S. Eheleute X.
Ehescheidung.
Die « separazione consensuale » des italienischen Rechts kann nicht
zu einer Scheidung gemäss Art. 147/148 ZGB führen.
Tiefe Zerrüttung. Verschulden und« objektive» Ursachen (Art. 142
Abs. 2 ZGB).
Divorce.
La « separazione consensuale » du droit italien ne peut conduire
au divorce selon les art. 147/148 CC.
Atteinte profonde du lien conjugal. Faute et causes « objectives »
(art. 142 al. 2 CC).
Divorzio.
La «separazione consensuale)) deI diritto italiano non puo con-
durre al divorzio giusta gli art. 147/148 CC.
Turbazione profonda delle relazioni coniugali. Colpa e cause
« oggettive)) (art. 142 cp. 2 CC).
Die Parteien heirateten einander im Jahre 1937 in
Florenz. Aus der Ehe ist ein Sohn hervorgegangen.
Der Kläger entstammt einer Schweizer Familie, die
schon so lange in Italien gelebt hatte, dass ihr Schweizer-
bürgerrecht in Vergessenheit geraten war. Er wurde als
Italiener angesehen und musste als solcher Militärdienst
leisten. Er stand vom April bis September 1939 und dann
vom Juni 1940 bis zum Sommer 1943 im Kriegsdienst.
Im Jahre 1942 war er ungefähr einen Monat auf Urlaub
zu Hause. Infolge des Umsturzes in Italien geriet er
anfangs September 1943 in deutsche Gefangenschaft,
konnte aber nach zwei Tagen entweichen und sich nach
Florenz begeben. Er blieb indessen nur etwa zehn Tage
bei seiner Familie. Hierauf flüchtete er sich in die Schweiz,
wo er interniert wurde. Nachforschungen während seines
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AS 79 II -
1953
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Familienrooht. N° 56.
Aufenthaltes in der Schweiz führten zum Ergebnis, dass
seine Vorfahren nie auf das Schweizerbürgerrecht verzich-
tet hatten und er selber daher Schweizerbürger ist, doch
erfolgte diese Feststellung erst im Jahre 1947.
Anfangs August 1945 aus der Internierung entlassen,
musste er nach Italien zurückkehren. Das eheliche Leben
wurde jedoch nicht wieder aufgenommen, sondern es kam
zu einer Trennung im gegenseitigen Einverständnis (sepa-
razione consensuale). Am 27. August 1945 genehmigte
das Tribunale civile epenale di Firenze die am 25. August
1945 protokollierte Trennungsvereinbarung in Anwendung
von Art. 158 des Codice civile und Art. 711 des Codice
di procedura civile.
Hierauf reiste der' Kläger wieder ab. Er begab sich
zunächst nach Mailand und konnte dann im Juni 1946
in die Schweiz zurückkehren.
Im Mai 1949 klagte er beim Bezirksgericht Zürich auf
Scheidung. Das Bezirksgericht Zürich wies die Klage ab,
weil die bestehende Zerrüttung vorwiegend der Schuld des
Klägers zuzuschreiben sei. Das Obergericht des Kantons
Zürich hat dagegen mit Urteil vom 19. Juni 1952 die
Scheidung ausgesprochen. Das Bundesgericht stellt das
erstinstanzliche Urteil wieder her.
Aus der Begründung:
1. -
Da der Kläger Schweizer ist, ist auf seine Klage
ausschliesslich schweizerisches Recht anwendbar. Dabei
bliebe es auch, wenn er neben der schweizerischen noch
die italienische Staatsangehörigkeit besitzen sollte (BECK,
N. 33 und 34 zu Art. 7 h NAG).
2. -
Das Obergericht hat die Parteien mAnwendung
von Art. 142 und 148 ZGB geschieden. Es nahm an, eine
vom zuständigen . italienischen Gericht genehmigte, auf
die Dauer erfolgte separazione consensuale dürfe, falls
der klagende Ehegatte nachträglich Schweizer geworden
sei, unter dem Gesichtspunkt von Art. 148 ZGB einer von
einem schweizerischen Gericht ausgesprochenen Trennung
Familienrecht. N° 56.
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auf unbestimmte Zeit gleichgestellt werden. Diese Auf-
fassung ist abzulehnen.
Art. 148 ZGB setzt eine Trennung im Sinne von Art.
146/147 ZGB voraus, d. h. eine Trennung von Tisch und
Bett, die auf dem Nachweis eines Scheidungsgrundes (Art.
146 Abs. 1) beruht. Eine im Ausland nach ausländischem
Recht erfolgte Trennung kann die Anwendung von Art.
148 ZGB, wenn überhaupt, höchstens dann rechtfertigen,
wenn sie wie die Trennung im Sinne von Art. 146/147
ZGB gestützt auf Tatsachen ausgesprochen wurde, die
einen gesetzlichen Anspruch auf Scheidung oder Trennung
begründen, und zwar nicht nur nach dem betreffenden
ausländischen, sondern auch nach schweizerischem Recht.
Sonst könnte es in der Schweiz zu Scheidungen kommen,
die nicht auf einem vom schweizerischen Recht anerkann-
ten Scheidungsgrunde beruhen, was unleidlich wäre.
Die separazione consensuale des italienischen Rechts
stützt sich nicht auf den Nachweis solcher Tatsachen.
Art. 158 des Codice civile bestimmt über diese Art der
Trennung nur, die Trennung kraft blosser Willenseinigung
der Ehegatten (per il solo consenso dei coniugi) habe ohne
die Genehmigung des Gerichtes keine (Rechts-) Wirkung.
Art. 711 des Codice di procedura civile, ~en das Tribunale
di Firenze neben Art. 158 des Codice civile angewendet
hat, sieht vor, im Falle der separazione consensuale habe
der Gerichtspräsident die Gatten auf ihr gemeinsames
Gesuch hin anzuhören u~d einen Sühnversuch vorzuneh-
men; wenn die Aussöhnung nicht gelinge, seien die Zu-
stimmung der Parteien zur Trennung und die Trennungs-
bedingungen zu protokollieren; die Trennung werde
wirksam mit der Genehmigung durch das Gericht, das
in Abwesenheit der Parteien (in camera di consiglio) auf
den Bericht des Präsidenten hin Beschluss fasse. Weder
im Codice civile noch im Codice di procedura civile ist
die Rede davon, dass die Genehmigung nur erteilt werden
dürfe, wenn ein Trennungsgrund im Sinne von Art. 151-153
des Codice civile dargetan sei. Der Name des Rechtsinsti-
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Familienrecht. N° 56.
tuts und die geschilderte Regelung des Verfahrens lassen
auf das Gegenteil schliessen. Im Kommentar D'AMELIo
zum Codice civile (Florenz 1940 H.) heisst es denn auch
ausdrücklich, . die separazione consensuale könne erfolgen,
ohne dass ein gesetzlicher Trennungsgrund gegeben sei
(I S. 395). Dementsprechend wurde die von den Parteien
vereinbarte Trennung am 27. August 1945 auf Grund der
blossen Feststellung genehmigt, dass die vorgeschriebenen
Formalitäten beobachtet worden und die festgesetzten
Bedingungen gerecht seien.
Eine Trennung von der Art, wie sie hier in Frage steht,
kann daher keinesfalls den Weg zur Klage nach Art.
148 ZGB öffnen. Diese Bestimmung in solchen Fällen als
anwendbar zu erklären, liefe darauf hinaus, in der Schweiz
entgegen dem klaren Sinne des Gesetzes Scheidungen auf
Grund blosser Parteivereinbarung zuzulassen.
Das vorliegende Scheidungsbegehren ist deshalb (und
weil ein spezieller Scheidungsgrund im Sinne von Art.
137-141 ZGB nicht geltend gemacht wurde) ausschliesslich
nach Art. 142 ZGB zu beurteilen.
3. -
Die Ehe der Parteien ist heute zweifellos tief
zerrüttet. Näher zu prüfen ist nur, ob die Zerrüttung, wie
die Beklagte geltend macht, vorwiegend der Schuld des
Klägers zuzuschreiben und diesem daher gemäss Art. 142
Abs. 2 ZGB das Klagerecht abzusprechen sei.
Das Obergericht nimmt an, diese Bestimmung sei nur
anwendbar, wenn nachgewiesen sei, dass auf Seite der
klagenden Partei « ein überwiegendes Verschulden sowohl
im Vergleich zu den objektiven ZeITÜttungsfaktoren als
auch gegenüber den subjektiven Momenten, die zwischen
den Parteien abzuwägen sind, vorliegt». Als objektiven
Zerrüttungsgrund betrachtet es hier vor allem die nach
kaum zweijähriger Ehe durch den Kriegsdienst des Klä-
gers verursachte, mit geringen Unterbrüchen ungefähr
6 Jahre dauernde Trennung der Parteien ...
Gegenüber der Tendenz, die in einer Ehe eingetretene
Zerrüttung auf objektive (gemeint: keiner Partei zum
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Verschulden anzurechnende) Momente zurückzuführen,
ist jedoch Zurückhaltung' geboten. Äussere Geschehnis-
se können nicht unmittelbar, sondern nur durch die Art
wie die Ehegatten darauf reagieren, zur Zerrüttung de;
Ehe führen, und diese Reaktionen sind von ihrem Willen
nicht unabhängig. Es ist Pflicht der Ehegatten, sich
nach besten Kräften darum zu bemühen, dass ihr Einver-
nehmen unter der Ungunst der Umstände nicht zu leiden
hat. Lassen sie es an diesem Bemühen fehlen, so liegt
darin ein Verschulden. Entsprechendes gilt auch, wenn
in der Person der Gatten selber liegende, unabhängig von
ihrem 'Willen bestehende Momente, insbesondere Charak-
tereigenschaften, zu Schwierigkeiten in der Ehe Anlass
geben. Die Gatten dürfen sich nicht einfach gehen lassen
und dem anders gearteten Partner unduldsam begegnen,
sondern ein jeder hat durch Selbstbeherrschung und
Anpassung an den andern nach Möglichkeit dafür zu sor-
gen, dass die beidseitig vorhandenen Eigenschaften sich
nicht zum Nachteil der Gemeinschaft auswirken. Tut ein
Gatte dies nicht, obwohl er es bei gutem Willen könnte,
so verhält er sich schuldhaft (vgl. BGE 77 II 207 f.).
Wenn auf der einen oder auf beiden Seiten ein erhebliches
Verschulden dieser Art vorliegt, treten die vom Willen
der Parteien unabhängigen Tatsachen al~ Zerrüttungs-
ursachen in den Hintergrund. Ebenso, wenn ein sonstiger
schwerer Verstoss gegen die ehelichen Pflichten zur
Zerrüttung beigetragen hat. Jene Tatsachen haben dann
nur noch insoweit Bedeutung, als sie das Verschulden
des einen oder andern Teils in einem mildern Licht er-
scheinen lassen. Ein erhebliches Verschulden des klagen-
den Gatten an der Zerrüttung aufzuwiegen und so die
Anwendung von Art. 142 Abs. 2 ZGB zu verhindern,
vermögen sie nicht; denn objektive Schwierigkeiten
geben keinem Ehegatten das Recht, sich grob ehewidrig
zu verhalten.
Im vorliegenden Falle hat sich der Kläger zweifellos
in grober Weise gegen wesentliche eheliche Pflichten ver-
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Familienrecht. N0 56.
gangen. Das anerkennt auch die Vorinstanz, indem sie
erklärt, mit dem Bezirksgericht sei festzuhalten, dass sein
Verschulden nicht geringfügig sei. Es ist nicht nur nicht
geringfügig, sondern schwer, eines der schwersten, das
einem Ehemann zum Vorwurf gemacht werden kann;
denn er hat die Familie einfach im Stich gelassen, und
dies zu einer Zeit, da die Frau mit den grössten finan-
ziellen Schwierigkeiten zu kämpfen hatte, um ihr und
ihres Kindes Leben zu fristen. Der Kläger hat zugegeben,
dass sein Geschäft schon 1940 dem Konkurs nahe war
und dass 1943 eine prekäre Situation bestand. Die schlechte
finanzielle Lage wird ausserdem durch einen Brief der
Mutter des Klägers an die Beklagte v~m 9. September
1942 beleuchtet. Um so unverantwortlicher war seine
Flucht. Wenn er auch nicht ohne Grund befürchtet haben
mag, dass er bei längerm Verweilen in der Heimat allen-
falls Gefahr laufen könnte, von den Deutschen gefasst
zu werden, so vermag dies sein Verhalten doch nicht zu
entschuldigen. Sein eigener Bruder hat denn auch dieses
Verhalten in einem Schreiben an seine Mutter vom 18.
September 1944 aufs schärfste verurteilt.
Dieses schwere Verschulden schliesst den Kläger nur
dann nicht vom Klagerecht aus, wenn es für die Zerrüttung
nicht mehr kausal war, weil die Ehe aus andern, nicht
vorwiegend ihm zur Last fallenden Gründen schon vorher
zerrüttet war, oder wenn es zwar zur Zetrüttung beitrug,
die Beklagte sich aber ebenso schwer verfehlt hat. Weder
das eine noch das andere ist dargetan ...
Die Zerrüttung muss daher vorwiegend der Schuld des
Klägers zugeschrieben werden.
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57. Auszug aus dem Urteil der 11. Zivilabteilung vom
31. Oktober 1953 i. S. Beutler gegen Stauffer, geschied. Beutler.
Güterverbindung. Eheliches Vermögen. Vorschlag. Art. 154 Abs. 2,
194,214 ZGB. Die Kosten des Scheidungsprozesses vermindern
den ehelichen Vorschlag nicht.
Union des biens. Biens matrirnoniaux. Benefice. Art. 154 aI. 2, 194,
214 ce. Les frais du prooes en divorce ne reduisent pas le bene-
flce de l'union conjugale.
Unione dei beni. Sostanza matrimoniale. Aumenti. Art. 154, cp. 2;
194, 214 ce. Le spese deI processo di divorzio non riducono
l'aumento dell'unione coniugale.
Dem Kläger ist nicht zuzugeben, dass sich der eheliche
Vorschlag um die Kosten des Scheidungsprozesses ver-
mindere. Es kann dahingestellt bleiben, ob und wieweit ein
dem einen oder andern Ehegatten während der Ehe
erwachsender Aufwand für Prozesse das eheliche Ver-
mögen (abgesehen vom beidseitigen Eigengut) zu beein-
flussen vermöge. Wie dem auch sei, kommt jedenfalls dem
Aufwand für das Scheidungsverfahren selbst, das auch die
güterrechtliche Auseinandersetzung zum Gegenstand hat,
kein solcher Einfluss zu. Die Kosten eines Prozesses sind
von dessen Gegenstand zu unterscheiden, wie denn die
Kostenfolgen einen von der Sache selbst verschiedenen
Nebenpunkt bilden. Über den Betrag des ehelichen Ver-
mögens und den sich auf den Stichtag der Auseinander-
setzung (vgL BGE 69 H' 213) ergebenden Vor- oder Rück-
schlag ist somit ohne Rücksicht auf die Kostenfolgen des
Prozesses zu entscheiden, die ja erst im Anschluss an die
Hauptsache, entsprechend deren Ausgang, zu regeln sind.
Diese Kosten gehören somit nicht zum ehelichen Ver-
mögen, sondern sind eine Schuld ausschliesslich desjenigen
Ehegatten, dem das Scheidungsgericht sie auferlegt. Hier
sind sie auf Grund von Ziff. 7 der Scheidungsvereinbarung
ganz dem Ehemann auferlegt worden. Die von ihm ge-
wünschte Behandlung der Kosten als ehelicher Schuld
liefe im Ergebnis sowohl der Vereinbarung wie auch dem