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77_II_205

BGE 77 II 205

Bundesgericht (BGE) · 1951-01-01 · Deutsch CH
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Familienrooht. Nq 39.

der Ehe kausal sein. Die dabei mitwirkende Nervosität des

Mannes ist ihrerseits offensichtlich auf den jahrelang dau-

ernden Alkoholmissbrauch zurückzuführen; denn die Zer-

rüttung der Nerven als Folge der Trunksucht ist nur zu

bekannt. Andere Ursachen für diese Erscheinung beim

Kläger sind nicht ersichtlich und werden auch von der

Vorinstanz nicht angedeutet. Das von ihm vorgelegte

ärztliche Zeugnis von Dr. H. Weber spricht lediglich da-

von, dass er in ärztlicher Behandlung stehe und an Schlaf-

losigkeit und nervösen Störungen leide.

Dass im jahrelangen Zusammenleben mit dem Alkoho-

liker und in der ständigen Abwehr seiner Belästigungen die

Ehefrau ebenfalls nervös, reizbar und zu Kurzschluss~

handlungen fähig wurde, ist psychologisch und menschlich

verständlich.

Unter diesem Gesichtspunkte muss die an sich freilich

objektiv vorhandene hochgradige Nervosität der Parteien

gewürdigt werden. Sie als objektive und zwar als Haupt-

ursache der Zerrüttung hinzunehmen, ginge daher fehl;

denn objektive Zerrüttungsfaktoren können nur solche sein,

für deren Entstehen weder der eine 'noch der andere Ehe-

gatte die Verantwortung trägt. Für die primäre Ursache

seiner eigenen wie der Nervosität seiner Frau, das un-

mässige Trinken, aber ist der Kläger verantwortlich. Das

Gesetz fusst auf dem Grundsatz der Willensfreiheit und

der daherigen Verantwortlichkeit des Menschen für sein

Verhalten, soweit nicht nachgewiesen ist, dass sie ihm

tatsächlich fehlte. Bezüglich der Trunksucht des Klägers

liegt kein Anhaltspunkt dafür vor, dass sie originär krank-

haft bedingt wäre und ihre Bekämpfung über seine Kraft

ginge. Sie muss ihm auf alle Fälle in sehr wesentlichem

Masse zum Verschulden angerechnet werden. Damit quali-

fiziert sich auch ihre direkte Folge, die von der Vorinstanz

als Hauptursache der Zerrüttung bezeichnete, beidersei-

tige Nervosität, als vom Kläger verschuldeter Faktor, mit

dem sein Schuldkonto das der Beklagten eindeutig über-

steigt. Seine Scheidungsklage ist daher abzuweisen, so

i

Familienreoht. N0 40.

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wenig Hoffnung auf eine Wendung zum Bessern in dieser

Ehe bestehen mag.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird gutgeheissen, das angefochtene Ur-

teil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

40. UrteU der ll. ZivilabteUung vom 5. Juli 1951

i. S. Slgwald gegen Sigwald.

Ehescheidung, Art. 142 Abs. 2 ZGB: Schuldhafte und objektive

Zerrüttungsfaktoren. « Falsche Partnerwahl » entlOBtet die Par·

teien nicht von der Verantwortung für Verletzung der aus der

Ehe folgenden Pflichten.

Divorce, art. 142 al. 2 ce : Causes de desunion imputables a faute

a l'un ou l'autre des conjoints et causes de desunion indepen.

dantes de toute faute. Le fait d'avoir mal choisi son conjoint

n'excusa pOB 180 violation des devoirs decoulant du mariage.

Divorzio, art. 142, cp. 2 ce: Cause di tlirbazione imputabili a

colpa deli 'uno 0 dell'altro coniuge e causa di turbazione indi-

pendent i da ogni colpa. L'aver fatto una cattiva scelta deI

proprioconiuge non scusa Ja violazione dei doveri derivanti

dal matrimonio.

Der 51~jährige, verwitwete Kläger heiratete im März

1948 die um 19 Jahre jüngere, bereits einmal geschiedene

und einmal verwitwete Beklagte, die aus ihrer zweiten Ehe

einen zweijährigen Knaben hatte. Schon nach dreimonati-

ger Ehe, am 17. Juni 1948, verliess die Frau die eheliche

Gemeinschaft und kehrte trotz richterlicher Aufforderung

nicht mehr zurück. In der Folge wurde das Getrenntleben

bewilligt. Am 5. Februar 1949 kam der Knabe Thomas

Christian zur Welt; die Mutter brachte ihn wenige Tage

nach der Geburt in einem Kinderheim unter.

Im Juli 1949 klagte der Mann auf Scheidung der Ehe

wegen tiefer Zerrüttung aus Verschulden der Beklagten und

Zuteilung des Kindes an ihn. Die Beklagte beantragte Ab-

weisung der Klage und widerklageweise Scheidung gemäss

Art. 142 ZGB aus Verschulden des Mannes und Verurtei-

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Familienrecht. No 40.

lung desselben zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen von

Fr. 450.- gemäss Art. 152 ZGB.

Das Zivilgericht sprach die Scheidung aus Verschulden.

beider Parteien aus, auferlegte beiden eine Wartefrlst von

zwei Jahren, teilte das Kind dem Vater zu und wies das

Unterhaltsbegehren der Widerklägerin ab. Das Zivilgericht

führte aus, die Frau habe die Ehe ohne Zuneigung und

ohne den Wunsch nach intimen Beziehungen nur zu ihrer

materiellen Sicherung gesucht und keine Kinder mehr

gewollt, während für den Mann der Wille zu diesen Ehein-

halten ein wesentliches Motiv zur Heirat gewesen sei; im

Bewusstsein der Konfliktslage habe jeder Teil gehofft,

dann in der Ehe mit seinem Willen durchzudringen. Nach

der Heirat sei der Konflikt bald ausgebrochen. In der unbe-

gründeten Weigerung der Beklagten, den Wunsch des Klä-

gers nach Kindern zu erfüllen, müsse ein schweres Ver-

schulden erblickt werden; ferner habe sie den Kläger ohne

Grund verlassen, durch Ablehnung jedes Aussöhnungsver-

Buchs die Rettung der Ehe verunmöglicht und nach der

Geburt des Knaben ihre Mutterpflichten völlig vernach-

lässigt. Dem Kläger müsse zum Vorwurf gemacht werden,

dass er die Frau gegen ihren Willen geschwängert und in

der Folge durch Aufgabe seiner guten Stelle sich in die

Unmöglichkeit versetzt habe, für den Unterhalt der Frau

aufzukommen; die weitem gegen ihn erhobenen Vor-

würfe -

ungebührliche sexuelle Anforderungen, Alkoho-

lismus -

seien unbewiesen geblieben.

Das Appellationsgericht würdigte den Tatbestand inso-

fern abweichend, als es zu einer Entlastung beider Parteien

gelangte. Der Kläger habe die Beklagte nicht gegen ihren

Willen geschwängert; diese habe zwar eine Schwanger-

schaft nicht gewünscht, sie aber in Kauf genommen. Bei

der Stellenaufgabe des Klägers handle es sich um eine

« Kurzschlusshandlung», für die er nicht voll verantwort-

lich gemacht werden könne. Anderseits könne im unver-

mittelten Abbruch der ehelichen Gemeinschaft seitens der

Beklagten keine schuldhafte Verfehlung erblickt werden,

Familienrecht. N° 40.

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weil unabgeklärt sei, ob der Kläger sie nicht zu diesem

Schritt provoziert habe, wie sie behaupte. Der Wunsch

der Frau nach Unterbrechung der Schwangerschaft sei

offenbar auf ihre Angst in Erinnerung an ihre lange Krank-

heit nach ihrer ersten Geburt zurückzuführen. Ihre Inte-

resselosigkeit gegenüber dem Kinde könne in Ansehung

seiner Unerwünschtheit und des PlatzmangeIS bei ihren

Eltern als infantiler Trotz und neurotische Reaktion ge-

deutet werden und verschuldensmässig nicht stark ins

Gewicht fallen. Alles in allem trete das feststellbare Ver-

schulden der Parteien gegenüber dem objektiven Zerrüt-

tungsmoment der falschen Partnerwahl so stark zurück

dass die Ehe in Gutheissung beider Klagen wegen objek~

tiver Momente geschieden werden müsse, woraus folge,

dass kein Eheverbot aufzuerlegen und die Beklagte aus

Art. 152 ZGB anspruchsberechtigt sei. In diesem Sinne hat

die Vorinstanz entschieden und der Beklagten eine monat-

liche Bedürftigkeitsrente von Fr. 100.- zugesprochen.

Mit der vorliegenden Berufung beantragt der Kläger,

die Scheidung sei auf sein alleiniges Begehren aus vorwie-

gendem Verschulden der Beklagten auszusprechen, der

Unterhaltsbeitrag zu streichen und ihm eine Genugtuungs-

und Entschädigungssumme zuzusprechen.

Mit Anschlussberufung verlangt die Beklagte Erhöhung

ihrer Bedürftigkeitsrente auf Fr. 450.-.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Nach den Feststellungen der Vorinstanzen steht ausser

Zweifel, dass die Ehe der Parteien von allem Anfang an

den Keim zu den nach kurzer Zeit zu Tage getretenen

Schwierigkeiten in sich trug in Gestalt der Verschiedenheit

der Charaktere und namentlich der Zwecke, die sie mit der

Heirat verfolgten. Aber die Schlussfolgerung, dass sie bes-

ser einander nicht geheiratet hätten, berechtigt keineswegs

dazu, die ganze folgende Fehlentwicklung auf das Konto

der (falschen Partnerwahl» als objektiven Zerrüttungs-

grundes zu setzen und in Ansehung dieses der Heirat

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Familienrecht. N° 40.

vorausgegangenen HauptITrtums die Parteien im wesent-

lichen der subjektiven Verantwortung für ihr nachheriges,

unter die für die eheliche Gemeinschaft geltenden Ver-

pflichtungen fallendes Verhalten zu entbinden (vgl. Urteil

vom 5. Juli 1951 i. S. Schmid, BGE 77 TI 201). Dies geht im

vorliegenden Fall umsoweniger an, als die Parteien die

Ehe in bestandenem Alter, im Besitze der Erfahrungen

einer bzw. zweier früherer Ehen, zudem nach mehrmona-

tigem intimem Zusammenleben und in Kenntnis der sie

trennenden Eheziele eingingen. Wenn es in ihrer Ehe schon

in den ersten Monaten zu schweren Differenzen kam, so

nicht weil die Eheleute auch bei gutem Willen sich nicht

hätten zusammenfinden können, sondern weil es an diesem

guten Willen offensichtlich gänzlich fehlte. Diesen Willen

zur Ermöglichung des Zusammenlebens und zum Gedeihen

der Gemeinschaft aufzubringen, sich Mühe zu geben, sind

die Eheleute kraft der Ehe verpflichtet (BGE 72 TI 402,

74 TI 66). Dass die Parteien dies nicht taten, sondern jeder

starr und unnachgiebig seinen Zweck verfolgte, darin liegt

beider Verschulden. Die einzelnen ihnen vorzuwerfenden

Handlungen sind der Ausfluss dieses Mangels an gutem

Willen und der rechthaberischen, egoistischen Einstellung

des einen Ehegatten gegen den andern.

Der Wunsch der Frau, in der Ehe Sicherung ihrer mate-

riellen Existenz zu finden, ist als Heiratsmotiv durchaus

legitim, darf aber nicht so ausschllesslich sein, dass er ein

gedeihliches Eheleben zum vornherein in Frage stellt, und

es muss ihm namentlich als Korrelat ihre Bereitschaft ent-

sprechen, als Gegenleistung die Pflichten zu erfüllen, die

mit der Ehe für die Frau verbunden sind. Wenn die Be-

klagte in der Frage der Nachkommenschaft zum Schein

nachgab, aber an ihrer Mentalreservation festhielt, so hat

sie bereits durch diese Täuschung sich schwer gegen Sinn

und Geist der Ehe verfehlt. Die entsprechende Einstellung

beim Manne ist nicht entschuldbar, aber insofern weniger

gravierend, als sein Verlangen nach intimem ehelichem

Verkehr und Kindern immerhin nach Natur, Sitte und

r

I

Familienrecht. N° 40.

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Gesetz zum wesentlichen Inhalt der Ehe gehört, während

die grundsätzliche Weigerung der Beklagten ehewidrig

war; selbst ein bezügliches Versprechen des Mannes bei

Eheschluss wäre als gegen die guten Sitten verstossend für

ihn unverbindlich gewesen. Dass die Angst vor den Be-

schwerden der Niederkunft das Hauptmotiv der Ablehnung

war, erscheint übrigens zweifelhaft angesichts der Tatsache,

dass die Beklagte, nachdem die Geburt ganz normal ver-

laufen war, das drei Tage alte Kind in ein Heim gab und

es während zwei Jahren ein einziges Mal besuchte. Auch

wenn, wie der Arzt übrigens nur vermutet, bei der Ein-

stellung der Beklagten infantile und neurotische Faktoren

mitgespielt haben mögen, so kann ein derart verantwor-

tungsloses Verhalten einer Frau und Mutter keinesfalls

entschuldigt werden. Dazu kommt, dass die Beklagte den

Mann schon nach dreimonatiger Ehe wieder verlassen hat

und trotz richterlichem Befehl nicht zurückgekehrt ist.

Wenn die Vorinstanz -

abweichend vom Zivilgericht, das

von unberechtigtem Davonlaufen spricht -

in diesem Ver-

halten keine schuldhafte Verfehlung erblicken will, weil

unabgeklärt sei, ob der Kläger die Beklagte zu diesem

Schritt provoziert habe, so verkennt sie die Beweislage;

solange die Beklagte nicht nachweist, dass sie zum Ge-

trenntleben berechtigt sei, ist diese Berechtigung zu ver-

neinen und anzunehmen, dass sie den Mann ohne recht-

lichen Grund verlassen und die Rückkehr zu Unrecht ver-

weigert hat. Dann aber hat sie sich auch unter diesem Ge-

sichtspunkt schwer schuldig gemacht.

Dass anderseits auch den Kläger ein wesentliches Ver-

schulden an der endgültigen Zerrüttung trifft, kann kei-

nem Zweifel unterliegen und wird übrigens von ihm selber

nicht bestritten, verlangt er doch mit der Berufung nur

Scheidung aus vorwiegendem, nicht etwa aus alleinigem

Verschulden der Beklagten. Auf Grund der tatsächlichen

Feststellungen der Vorinstanzen und der vorstehenden

Würdigung derselben ist dieser Antrag begriindet, was zur

Folge hat, dass die Scheidung nur auf Begehren des Klä-

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AB 77 Ir -

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Familienrecht. N° 41.

gers auszusprechen, der Beklagten eine längere Wartefrist

aufzuerlegen und ihr Unterhaltsanspruch abzuweisen ist.

Ebensowenig kann anderseits· von einem Schadenersatz-

und Genugtuu,ngsanspruch des Klägers die Rede sein. Die

Zuteilung des Knaben an den Vater ist unbestritten. Ein

Begehren, dass die Beklagte zu einem Unterhaltsbeitrag

für das Kind verpflichtet werde, ist nicht gestellt.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

In Gutheissung der Hauptberufung und Abweisung der

Anschlussberufung wird das angefochtene Urteil wie folgt

abgeändert :

a) die Scheidung wird auf Begehren des Klägers in An-

wendung von Art. 142 ZGB ausgesprochen;

b) der Beklagten wird die Eingehung einer neuen Ehe für

die Dauer von zwei Jahren, dem Kläger für die Dauer

eines Jahres untersagt;

c) das Begehren der Beklagten auf Zahlung eines Unter-

haltsbeitrages wird abgewiesen.

Im übrigen bleibt es beim angefochtenen Urteil.

41. Auszug aus dem Urten der II. ZivilabteUung vom 4. Oktober

1951 i. S. Mantel gegen Braek.

Unterkaltabeiträge für die Kinder (Art. 156 Abs. 2 ZGB).

Unterhaltsbeiträge sind dem Pflichtigen entsprechend seiner

(gegenwärtigen und voraussichtlichen) Leistungsf"8.higkeit zu

laufender Zahlung aufzuerlegen; teilweise Kapitali8ierung und

Stundung ist unzulässig.

Oontributiona d'entretien pour les enfantB (art~ 156 al. 2 CC).

L'epoux divorce sera condamne a. verser, a. echea.nces sucoossives,

des montants proportionnes a. ses facultes (actualles et futures);

le juge na peut pas, m&ne pour partie, capitaliser ces montants

et a.ccorder au debiteur un sur8i8.

Oontributi pd mantenimento dei figli (art. 156 cp. 2 CC).

n coniuge divorziato dev'essere conda.nna.to a versa.re, a sca.denze

successive, ammontari proporzionati alle sue possibilita. (attua.-

li e future); il giudice non puo capitalizza.re, nemmeno in parte,

quest i ammontari e a.ccordare al debitore una dila.zione.

1-

L

Familienrecht. N0 41.

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Mit Scheidungsurteil waren die beiden Söhne der Mutter

zugeteilt und der Vater zur Leistung bestimmter Unter-

haltsbeiträge für sie verpflichtet worden. In der Folge sind

beide Parteien neue Ehen eingegangen. Der Mann gab sei-

nen bisherigen Beruf (Restaurateur) auf und erwarb ein

landwirtschaftliches Gut, das er bewirtschaftet. Mit Rück-

sicht auf die vorläufige Ertraglosigkeit des Betriebes ver-

langte er gemäss Art. 157 ZGB Herabsetzung der Unter-

haltsbeiträge. Das Bezirksgericht entsprach diesem Be-

gehren soweit, dass es die Beiträge pro Sohn und Monat

auf Fr. 100.- bis zum 10., Fr. 130.- bis zum 16. und

Fr. 160.- bis zum 20. Altersjahre der Söhne reduzierte.

Auf Rekurs des Klägers ist das Obergericht weiter gegangen

und hat den laufenden Beitrag ohne Unterscheidung nach

Altersstufen für die ganze Dauer auf je Fr. 75.- herab-

gesetzt, dazu aber den Kläger verpflichtet, der Beklagten

und ihrem Ehemanne Brack als Solidargläubigern unter

dem Titel des Ersatzes von Unterhaltsleistungen für die

Kinder einen durch Grundpfandverschreibung auf seinen

Liegenschaften sicherzustellenden Kapitalbetrag von Fr.

14,000.- zu bezahlen und zwar in 3 Raten (1959, 1961

und 1963).

Gegen dieses Urteil legten beide Parteien Berufung ans

Bundesgericht ein, der Kläger mit dem Begehren um

Herabsetzung der Beiträge auf Fr. 75.- und Streichung

der zusätzlichen Kapitalzahlung, die Beklagte mit dem

Antrag auf Wiederherstellung des Urteils des Bezirksge-

richts.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

................................

Das Obergericht führt zur Rechtfertigung der von ihnI

verfügten Regelung aus, es sei anzunehmen und werde

von der Beklagten auch nicht bestritten, dass der Land-

wirtschitftsbetrieb des Klägers in den nächsten Jahren

defizitär sein werde. Nun liege es auch im Interesse der

Kinder erste~ Ehe und künftigen Erben des Klägers, dass