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Familienrooht. Nq 39.
der Ehe kausal sein. Die dabei mitwirkende Nervosität des
Mannes ist ihrerseits offensichtlich auf den jahrelang dau-
ernden Alkoholmissbrauch zurückzuführen; denn die Zer-
rüttung der Nerven als Folge der Trunksucht ist nur zu
bekannt. Andere Ursachen für diese Erscheinung beim
Kläger sind nicht ersichtlich und werden auch von der
Vorinstanz nicht angedeutet. Das von ihm vorgelegte
ärztliche Zeugnis von Dr. H. Weber spricht lediglich da-
von, dass er in ärztlicher Behandlung stehe und an Schlaf-
losigkeit und nervösen Störungen leide.
Dass im jahrelangen Zusammenleben mit dem Alkoho-
liker und in der ständigen Abwehr seiner Belästigungen die
Ehefrau ebenfalls nervös, reizbar und zu Kurzschluss~
handlungen fähig wurde, ist psychologisch und menschlich
verständlich.
Unter diesem Gesichtspunkte muss die an sich freilich
objektiv vorhandene hochgradige Nervosität der Parteien
gewürdigt werden. Sie als objektive und zwar als Haupt-
ursache der Zerrüttung hinzunehmen, ginge daher fehl;
denn objektive Zerrüttungsfaktoren können nur solche sein,
für deren Entstehen weder der eine 'noch der andere Ehe-
gatte die Verantwortung trägt. Für die primäre Ursache
seiner eigenen wie der Nervosität seiner Frau, das un-
mässige Trinken, aber ist der Kläger verantwortlich. Das
Gesetz fusst auf dem Grundsatz der Willensfreiheit und
der daherigen Verantwortlichkeit des Menschen für sein
Verhalten, soweit nicht nachgewiesen ist, dass sie ihm
tatsächlich fehlte. Bezüglich der Trunksucht des Klägers
liegt kein Anhaltspunkt dafür vor, dass sie originär krank-
haft bedingt wäre und ihre Bekämpfung über seine Kraft
ginge. Sie muss ihm auf alle Fälle in sehr wesentlichem
Masse zum Verschulden angerechnet werden. Damit quali-
fiziert sich auch ihre direkte Folge, die von der Vorinstanz
als Hauptursache der Zerrüttung bezeichnete, beidersei-
tige Nervosität, als vom Kläger verschuldeter Faktor, mit
dem sein Schuldkonto das der Beklagten eindeutig über-
steigt. Seine Scheidungsklage ist daher abzuweisen, so
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wenig Hoffnung auf eine Wendung zum Bessern in dieser
Ehe bestehen mag.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird gutgeheissen, das angefochtene Ur-
teil aufgehoben und die Klage abgewiesen.
40. UrteU der ll. ZivilabteUung vom 5. Juli 1951
i. S. Slgwald gegen Sigwald.
Ehescheidung, Art. 142 Abs. 2 ZGB: Schuldhafte und objektive
Zerrüttungsfaktoren. « Falsche Partnerwahl » entlOBtet die Par·
teien nicht von der Verantwortung für Verletzung der aus der
Ehe folgenden Pflichten.
Divorce, art. 142 al. 2 ce : Causes de desunion imputables a faute
a l'un ou l'autre des conjoints et causes de desunion indepen.
dantes de toute faute. Le fait d'avoir mal choisi son conjoint
n'excusa pOB 180 violation des devoirs decoulant du mariage.
Divorzio, art. 142, cp. 2 ce: Cause di tlirbazione imputabili a
colpa deli 'uno 0 dell'altro coniuge e causa di turbazione indi-
pendent i da ogni colpa. L'aver fatto una cattiva scelta deI
proprioconiuge non scusa Ja violazione dei doveri derivanti
dal matrimonio.
Der 51~jährige, verwitwete Kläger heiratete im März
1948 die um 19 Jahre jüngere, bereits einmal geschiedene
und einmal verwitwete Beklagte, die aus ihrer zweiten Ehe
einen zweijährigen Knaben hatte. Schon nach dreimonati-
ger Ehe, am 17. Juni 1948, verliess die Frau die eheliche
Gemeinschaft und kehrte trotz richterlicher Aufforderung
nicht mehr zurück. In der Folge wurde das Getrenntleben
bewilligt. Am 5. Februar 1949 kam der Knabe Thomas
Christian zur Welt; die Mutter brachte ihn wenige Tage
nach der Geburt in einem Kinderheim unter.
Im Juli 1949 klagte der Mann auf Scheidung der Ehe
wegen tiefer Zerrüttung aus Verschulden der Beklagten und
Zuteilung des Kindes an ihn. Die Beklagte beantragte Ab-
weisung der Klage und widerklageweise Scheidung gemäss
Art. 142 ZGB aus Verschulden des Mannes und Verurtei-
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lung desselben zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen von
Fr. 450.- gemäss Art. 152 ZGB.
Das Zivilgericht sprach die Scheidung aus Verschulden.
beider Parteien aus, auferlegte beiden eine Wartefrlst von
zwei Jahren, teilte das Kind dem Vater zu und wies das
Unterhaltsbegehren der Widerklägerin ab. Das Zivilgericht
führte aus, die Frau habe die Ehe ohne Zuneigung und
ohne den Wunsch nach intimen Beziehungen nur zu ihrer
materiellen Sicherung gesucht und keine Kinder mehr
gewollt, während für den Mann der Wille zu diesen Ehein-
halten ein wesentliches Motiv zur Heirat gewesen sei; im
Bewusstsein der Konfliktslage habe jeder Teil gehofft,
dann in der Ehe mit seinem Willen durchzudringen. Nach
der Heirat sei der Konflikt bald ausgebrochen. In der unbe-
gründeten Weigerung der Beklagten, den Wunsch des Klä-
gers nach Kindern zu erfüllen, müsse ein schweres Ver-
schulden erblickt werden; ferner habe sie den Kläger ohne
Grund verlassen, durch Ablehnung jedes Aussöhnungsver-
Buchs die Rettung der Ehe verunmöglicht und nach der
Geburt des Knaben ihre Mutterpflichten völlig vernach-
lässigt. Dem Kläger müsse zum Vorwurf gemacht werden,
dass er die Frau gegen ihren Willen geschwängert und in
der Folge durch Aufgabe seiner guten Stelle sich in die
Unmöglichkeit versetzt habe, für den Unterhalt der Frau
aufzukommen; die weitem gegen ihn erhobenen Vor-
würfe -
ungebührliche sexuelle Anforderungen, Alkoho-
lismus -
seien unbewiesen geblieben.
Das Appellationsgericht würdigte den Tatbestand inso-
fern abweichend, als es zu einer Entlastung beider Parteien
gelangte. Der Kläger habe die Beklagte nicht gegen ihren
Willen geschwängert; diese habe zwar eine Schwanger-
schaft nicht gewünscht, sie aber in Kauf genommen. Bei
der Stellenaufgabe des Klägers handle es sich um eine
« Kurzschlusshandlung», für die er nicht voll verantwort-
lich gemacht werden könne. Anderseits könne im unver-
mittelten Abbruch der ehelichen Gemeinschaft seitens der
Beklagten keine schuldhafte Verfehlung erblickt werden,
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weil unabgeklärt sei, ob der Kläger sie nicht zu diesem
Schritt provoziert habe, wie sie behaupte. Der Wunsch
der Frau nach Unterbrechung der Schwangerschaft sei
offenbar auf ihre Angst in Erinnerung an ihre lange Krank-
heit nach ihrer ersten Geburt zurückzuführen. Ihre Inte-
resselosigkeit gegenüber dem Kinde könne in Ansehung
seiner Unerwünschtheit und des PlatzmangeIS bei ihren
Eltern als infantiler Trotz und neurotische Reaktion ge-
deutet werden und verschuldensmässig nicht stark ins
Gewicht fallen. Alles in allem trete das feststellbare Ver-
schulden der Parteien gegenüber dem objektiven Zerrüt-
tungsmoment der falschen Partnerwahl so stark zurück
dass die Ehe in Gutheissung beider Klagen wegen objek~
tiver Momente geschieden werden müsse, woraus folge,
dass kein Eheverbot aufzuerlegen und die Beklagte aus
Art. 152 ZGB anspruchsberechtigt sei. In diesem Sinne hat
die Vorinstanz entschieden und der Beklagten eine monat-
liche Bedürftigkeitsrente von Fr. 100.- zugesprochen.
Mit der vorliegenden Berufung beantragt der Kläger,
die Scheidung sei auf sein alleiniges Begehren aus vorwie-
gendem Verschulden der Beklagten auszusprechen, der
Unterhaltsbeitrag zu streichen und ihm eine Genugtuungs-
und Entschädigungssumme zuzusprechen.
Mit Anschlussberufung verlangt die Beklagte Erhöhung
ihrer Bedürftigkeitsrente auf Fr. 450.-.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen steht ausser
Zweifel, dass die Ehe der Parteien von allem Anfang an
den Keim zu den nach kurzer Zeit zu Tage getretenen
Schwierigkeiten in sich trug in Gestalt der Verschiedenheit
der Charaktere und namentlich der Zwecke, die sie mit der
Heirat verfolgten. Aber die Schlussfolgerung, dass sie bes-
ser einander nicht geheiratet hätten, berechtigt keineswegs
dazu, die ganze folgende Fehlentwicklung auf das Konto
der (falschen Partnerwahl» als objektiven Zerrüttungs-
grundes zu setzen und in Ansehung dieses der Heirat
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vorausgegangenen HauptITrtums die Parteien im wesent-
lichen der subjektiven Verantwortung für ihr nachheriges,
unter die für die eheliche Gemeinschaft geltenden Ver-
pflichtungen fallendes Verhalten zu entbinden (vgl. Urteil
vom 5. Juli 1951 i. S. Schmid, BGE 77 TI 201). Dies geht im
vorliegenden Fall umsoweniger an, als die Parteien die
Ehe in bestandenem Alter, im Besitze der Erfahrungen
einer bzw. zweier früherer Ehen, zudem nach mehrmona-
tigem intimem Zusammenleben und in Kenntnis der sie
trennenden Eheziele eingingen. Wenn es in ihrer Ehe schon
in den ersten Monaten zu schweren Differenzen kam, so
nicht weil die Eheleute auch bei gutem Willen sich nicht
hätten zusammenfinden können, sondern weil es an diesem
guten Willen offensichtlich gänzlich fehlte. Diesen Willen
zur Ermöglichung des Zusammenlebens und zum Gedeihen
der Gemeinschaft aufzubringen, sich Mühe zu geben, sind
die Eheleute kraft der Ehe verpflichtet (BGE 72 TI 402,
74 TI 66). Dass die Parteien dies nicht taten, sondern jeder
starr und unnachgiebig seinen Zweck verfolgte, darin liegt
beider Verschulden. Die einzelnen ihnen vorzuwerfenden
Handlungen sind der Ausfluss dieses Mangels an gutem
Willen und der rechthaberischen, egoistischen Einstellung
des einen Ehegatten gegen den andern.
Der Wunsch der Frau, in der Ehe Sicherung ihrer mate-
riellen Existenz zu finden, ist als Heiratsmotiv durchaus
legitim, darf aber nicht so ausschllesslich sein, dass er ein
gedeihliches Eheleben zum vornherein in Frage stellt, und
es muss ihm namentlich als Korrelat ihre Bereitschaft ent-
sprechen, als Gegenleistung die Pflichten zu erfüllen, die
mit der Ehe für die Frau verbunden sind. Wenn die Be-
klagte in der Frage der Nachkommenschaft zum Schein
nachgab, aber an ihrer Mentalreservation festhielt, so hat
sie bereits durch diese Täuschung sich schwer gegen Sinn
und Geist der Ehe verfehlt. Die entsprechende Einstellung
beim Manne ist nicht entschuldbar, aber insofern weniger
gravierend, als sein Verlangen nach intimem ehelichem
Verkehr und Kindern immerhin nach Natur, Sitte und
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Gesetz zum wesentlichen Inhalt der Ehe gehört, während
die grundsätzliche Weigerung der Beklagten ehewidrig
war; selbst ein bezügliches Versprechen des Mannes bei
Eheschluss wäre als gegen die guten Sitten verstossend für
ihn unverbindlich gewesen. Dass die Angst vor den Be-
schwerden der Niederkunft das Hauptmotiv der Ablehnung
war, erscheint übrigens zweifelhaft angesichts der Tatsache,
dass die Beklagte, nachdem die Geburt ganz normal ver-
laufen war, das drei Tage alte Kind in ein Heim gab und
es während zwei Jahren ein einziges Mal besuchte. Auch
wenn, wie der Arzt übrigens nur vermutet, bei der Ein-
stellung der Beklagten infantile und neurotische Faktoren
mitgespielt haben mögen, so kann ein derart verantwor-
tungsloses Verhalten einer Frau und Mutter keinesfalls
entschuldigt werden. Dazu kommt, dass die Beklagte den
Mann schon nach dreimonatiger Ehe wieder verlassen hat
und trotz richterlichem Befehl nicht zurückgekehrt ist.
Wenn die Vorinstanz -
abweichend vom Zivilgericht, das
von unberechtigtem Davonlaufen spricht -
in diesem Ver-
halten keine schuldhafte Verfehlung erblicken will, weil
unabgeklärt sei, ob der Kläger die Beklagte zu diesem
Schritt provoziert habe, so verkennt sie die Beweislage;
solange die Beklagte nicht nachweist, dass sie zum Ge-
trenntleben berechtigt sei, ist diese Berechtigung zu ver-
neinen und anzunehmen, dass sie den Mann ohne recht-
lichen Grund verlassen und die Rückkehr zu Unrecht ver-
weigert hat. Dann aber hat sie sich auch unter diesem Ge-
sichtspunkt schwer schuldig gemacht.
Dass anderseits auch den Kläger ein wesentliches Ver-
schulden an der endgültigen Zerrüttung trifft, kann kei-
nem Zweifel unterliegen und wird übrigens von ihm selber
nicht bestritten, verlangt er doch mit der Berufung nur
Scheidung aus vorwiegendem, nicht etwa aus alleinigem
Verschulden der Beklagten. Auf Grund der tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanzen und der vorstehenden
Würdigung derselben ist dieser Antrag begriindet, was zur
Folge hat, dass die Scheidung nur auf Begehren des Klä-
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AB 77 Ir -
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gers auszusprechen, der Beklagten eine längere Wartefrist
aufzuerlegen und ihr Unterhaltsanspruch abzuweisen ist.
Ebensowenig kann anderseits· von einem Schadenersatz-
und Genugtuu,ngsanspruch des Klägers die Rede sein. Die
Zuteilung des Knaben an den Vater ist unbestritten. Ein
Begehren, dass die Beklagte zu einem Unterhaltsbeitrag
für das Kind verpflichtet werde, ist nicht gestellt.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
In Gutheissung der Hauptberufung und Abweisung der
Anschlussberufung wird das angefochtene Urteil wie folgt
abgeändert :
a) die Scheidung wird auf Begehren des Klägers in An-
wendung von Art. 142 ZGB ausgesprochen;
b) der Beklagten wird die Eingehung einer neuen Ehe für
die Dauer von zwei Jahren, dem Kläger für die Dauer
eines Jahres untersagt;
c) das Begehren der Beklagten auf Zahlung eines Unter-
haltsbeitrages wird abgewiesen.
Im übrigen bleibt es beim angefochtenen Urteil.
41. Auszug aus dem Urten der II. ZivilabteUung vom 4. Oktober
1951 i. S. Mantel gegen Braek.
Unterkaltabeiträge für die Kinder (Art. 156 Abs. 2 ZGB).
Unterhaltsbeiträge sind dem Pflichtigen entsprechend seiner
(gegenwärtigen und voraussichtlichen) Leistungsf"8.higkeit zu
laufender Zahlung aufzuerlegen; teilweise Kapitali8ierung und
Stundung ist unzulässig.
Oontributiona d'entretien pour les enfantB (art~ 156 al. 2 CC).
L'epoux divorce sera condamne a. verser, a. echea.nces sucoossives,
des montants proportionnes a. ses facultes (actualles et futures);
le juge na peut pas, m&ne pour partie, capitaliser ces montants
et a.ccorder au debiteur un sur8i8.
Oontributi pd mantenimento dei figli (art. 156 cp. 2 CC).
n coniuge divorziato dev'essere conda.nna.to a versa.re, a sca.denze
successive, ammontari proporzionati alle sue possibilita. (attua.-
li e future); il giudice non puo capitalizza.re, nemmeno in parte,
quest i ammontari e a.ccordare al debitore una dila.zione.
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Familienrecht. N0 41.
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Mit Scheidungsurteil waren die beiden Söhne der Mutter
zugeteilt und der Vater zur Leistung bestimmter Unter-
haltsbeiträge für sie verpflichtet worden. In der Folge sind
beide Parteien neue Ehen eingegangen. Der Mann gab sei-
nen bisherigen Beruf (Restaurateur) auf und erwarb ein
landwirtschaftliches Gut, das er bewirtschaftet. Mit Rück-
sicht auf die vorläufige Ertraglosigkeit des Betriebes ver-
langte er gemäss Art. 157 ZGB Herabsetzung der Unter-
haltsbeiträge. Das Bezirksgericht entsprach diesem Be-
gehren soweit, dass es die Beiträge pro Sohn und Monat
auf Fr. 100.- bis zum 10., Fr. 130.- bis zum 16. und
Fr. 160.- bis zum 20. Altersjahre der Söhne reduzierte.
Auf Rekurs des Klägers ist das Obergericht weiter gegangen
und hat den laufenden Beitrag ohne Unterscheidung nach
Altersstufen für die ganze Dauer auf je Fr. 75.- herab-
gesetzt, dazu aber den Kläger verpflichtet, der Beklagten
und ihrem Ehemanne Brack als Solidargläubigern unter
dem Titel des Ersatzes von Unterhaltsleistungen für die
Kinder einen durch Grundpfandverschreibung auf seinen
Liegenschaften sicherzustellenden Kapitalbetrag von Fr.
14,000.- zu bezahlen und zwar in 3 Raten (1959, 1961
und 1963).
Gegen dieses Urteil legten beide Parteien Berufung ans
Bundesgericht ein, der Kläger mit dem Begehren um
Herabsetzung der Beiträge auf Fr. 75.- und Streichung
der zusätzlichen Kapitalzahlung, die Beklagte mit dem
Antrag auf Wiederherstellung des Urteils des Bezirksge-
richts.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
................................
Das Obergericht führt zur Rechtfertigung der von ihnI
verfügten Regelung aus, es sei anzunehmen und werde
von der Beklagten auch nicht bestritten, dass der Land-
wirtschitftsbetrieb des Klägers in den nächsten Jahren
defizitär sein werde. Nun liege es auch im Interesse der
Kinder erste~ Ehe und künftigen Erben des Klägers, dass