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gers auszusprechen, der Beklagten eine längere Wartefrist
aufzuerlegen und ihr Unterhaltsanspruch abzuweisen ist.
Ebensowenig kann anderseits· von einem Schadenersatz-
und Genugtuungsanspruch des Klägers die Rede sein. Die
Zuteilung des Knaben an den Vater ist unbestritten. Ein
Begehren, dass die Beklagte zu einem Unterhaltsbeitrag
für das Kind verpflichtet werde, ist nicht gestellt.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
In Gutheissung der Hauptberufung und Abweisung der
Anschlussberufung wird das angefochtene Urteil wie folgt
abgeändert :
a) die Scheidung wird auf Begehren des Klägers in An-
wendung von Art. 142 ZGB ausgesprochen;
b) der Beklagten wird die Eingehung einer neuen Ehe für
die Dauer von zwei Jahren, dem Kläger für die Dauer
eines Jahres untersagt;
c) das Begehren der Beklagten auf Zahlung eines Unter-
haltsbeitrages wird abgewiesen.
Im übrigen bleibt es beim angefochtenen Urteil.
41. Auszug aus dem Urteß der ll. Zlvllabteßung vom 4. Oktober
1951 i. S. Mantel gegen Brack.
Unterhaltabeiträge für die Kinder (Art. 156 Abs. 2 ZGB).
Unterhaltsbeiträge sind dem Pflichtigen entsprechend seiner
(gegenwärtigen und voraussichtlichen) LeistungsI8.higkeit zu
laufender Zahlung aufzuerlegen; teilweise Kapitali8ierung und
Stundung ist unzulässig.
Oontributions d'entretien '[JOUr leB enfants (art~ 156 a.l. 2 CC).
L'epoux divorce sera. condamne averser, a echea.nces successives,
des montants proportionnes a ses facultes (actuelles et futures);
le juge ne peut pas, mfune pour partie, capitaliser ces montants
et accorder au debiteur un surm.
Oontributi pd mantenimento dei fi,gli (art. 156 cp. 2 00).
n coniuge divorzia.to dev'essere condannato a versare, a scadenze
successive, ammontari proporzionati alle sue possibilit~ (attua.-
li e future); il giudice non puo capitalizzare, nemmeno m parte,
questi ammontari e accordare a1 debitore una dilazione.
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Mit Scheidungsurteil waren die beiden Söhne der Mutter
zugeteilt und der Vater zur Leistung bestimmter Unter-
haltsbeiträge für sie verpflichtet worden. In der Folge sind
beide Parteien neue Ehen eingegangen. Der Mann gab sei-
nen bisherigen Beruf (Restaurateur) auf und erwarb ein
landwirtschaftliches Gut, das er bewirtschaftet. Mit Rück-
sicht auf die vorläufige Ertraglosigkeit des Betriebes ver-
langte er gemäss Art. 157 ZGB Herabsetzung der Unter-
haltsbeiträge. Das Bezirksgericht entsprach diesem Be-
gehren soweit, dass es die Beiträge pro Sohn und Monat
auf Fr. 100.- bis zum 10., Fr. 130.- bis zum 16. und
Fr. 160.- bis zum 20. Altersjahre der Söhne reduzierte.
Auf Rekurs des Klägers ist das Obergericht weiter gegangen
und hat den laufenden Beitrag ohne Unterscheidung nach
Altersstufen für die ganze Dauer auf je Fr. 75.- herab-
gesetzt, dazu aber den Kläger verpflichtet, der Beklagten
und ihrem Ehemanne Brack als Solidargläubigern unter
dem Titel des Ersatzes von Unterhaltsleistungen für die
Kinder einen durch Grundpfandverschreibung auf seinen
Liegenschaften sicherzustellenden Kapitalbetrag von Fr.
14,000.- zu bezahlen und zwar in 3 Raten (1959, 1961
und 1963).
Gegen dieses Urteil legten beide Parteien Berufung ans
Bundesgericht ein, der Kläger mit dem Begehren um
Herabsetzung der Beiträge auf Fr. 75.- und Streichung
der zusätzlichen Kapitalzahlung, die Beklagte mit dem
Antrag auf Wiederherstellung des Urteils des Bezirksge-
richts.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Das Obergericht führt zur Rechtfertigung der von ihm
verfügten Regelung aus, es sei anzunehmen und werde
von der Beklagten auch nicht bestritten, dass der Land-
wirtschaftsbetrieb des Klägers in den nächsten Jahren
defizitär sein werde. Nun liege es auch im Interesse der
Kinder erster Ehe und künftigen Erben des Klägers, dass
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dieser zur Zeit nicht über seine Möglichkeiten hinaus mit
Beitragsleistungen belastet werde. Es rechtfertige sich
daher, ihn vorderhand nur zu den von ihm anerkannten
Rentenleistungen zu verpflichten und die Differenz zwi-
schen diesen und den vom Bezirksgericht festgesetzten
Beiträgen bis zur Festigung seines Unternehmens zu stun-
den, sofern der Unterhalt der Kinder in der Zwischenzeit
trotzdem gesichert bleibe. Bei dem Einkommen des zweiten
Ehemannes der Beklagten von Fr. 11,000.- seien die Ehe-
leute Brack zweifellos in der Lage, für den Unterhalt der
Söhne Mantel aufzukommen, soweit dieser Unterhalt durch
die Fr. 75.- pro Sohn nicht gedeckt werde. Dem zweiten
Ehemann der Mutter dürfe zugemutet werden, diese nicht
definitiv zu seinen Lasten gehenden Aufwendungen zu
machen; der Stiefvater habe gegebenenfalls auch für die
Bedürfnisse der Stiefkinder aufzukommen. Da keine ge-
setzliche Bestimmung vorschreibe, dass die Unterhalts-
leistungen in Rentenform gemacht werden müssen, be-
ständen gegen eine derartige teilweise Kapitalabfindung
mit Stundung keine Bedenken.
Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden.
a) Unterhaltsleistungen sind zur Befriedigung laufender
Bedürfnisse bestimmt. Die Leistungen brauchen freilich
nicht notwendig in periodischen Zahlungen gemacht zu
werden; eine Kapitalabfindung ist möglich, jedoch nur
eine so rechtzeitige, dass die laufenden Bedürfnisse daraus
befriedigt werden können, nicht aber eine Kapitalabfin-
dung, die erst später, lange nach Ablauf der Unterhalts-
periode, fällig wird. Dass der Unterhaltsbeitrag von je
Fr. 75.- pro Monat zur Deckung der Bedürfnisse der
Kinder nicht genügt, wird auch von der Vorinstanz aner-
kannt.
b) Sie geht weiter davon aus, dass die Mutter nicht in
der Lage ist, selbst den Ausfall zu decken, nimmt aber
an, dass den Kindern daraus kein Schaden erwachse, weil
der Stiefvater in der Lage sei, den Mehrbedarf vorläufig zu
decken und sich dann später aus der nachfolgenden Kapi-
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talzahlung des Klägers schadlos zu halten. Es kann dahin-
gestellt bleiben, ob, unter welchen Voraussetzungen und
inwieweit dem Stiefvater zugemutet werden darf, für seine
Stiefkinder zu sorgen; denn jedenfalls ist seine a1l1allige
Leistungspflicht subsidiär und geht der Alimentations-
pflicht des geschiedenen Ehemannes und Vaters seinen
eigenen Kindern gegenüber nach. Ist ein alimentations-
pflichtiger Vater vorhanden, so kann nicht dem Stiefvater
zugemutet werden, an dessen Stelle vorübergehend einzu-
springen und die Alimente vorzuschiessen. Übrigens ist
vorliegend das Einkommen des Herrn Brack für städtische
Verhältnisse keineswegs glänzend und erlaubt ihm nur bei
Sparsamkeit, seine Familie durchzubringen. Mit Recht
weist die Beklagte auch darauf hin, dass eine solche Ver-
pflichtung des Herrn Brack ihre neue Ehe gefährden könnte,
dann nämlich, wenn der Ehemann nicht geneigt ist, den
Unterhalt seiner Stiefkinder vorzuschiessen, um den Vater
zu entlasten, damit dieser sich in der von ihm selbst ge-
wählten neuen Erwerbsstellung halten und konsolidieren
könne.
c) Aber auch vom Standpunkt des Klägers aus ist, wie
dieser mit Recht geltend macht, die von der Vorinstanz
gewählte Lösung verfehlt und mit dem Sinn des Gesetzes
nicht im Einklang. Nach Art. 156 Abs.2 ZGB ist der Ehe-
gatte, dem die Kinder nicht zugesprochen sind, zur Ent-
richtung eines seinen Verhältnissen entsprechenden Unter-
haltsbeitrages verpflichtet, worunter grundsätzlich seine
jeweilige, in der Beitragsperiode bestehende Leistungsfä-
higkeit gemeint ist. Entweder ist also der Kläger imstande,
Beiträge von über Fr. 75.- pro Monat und Kind zu leisten,
und dann hat er die Leistungen laufend zu machen und
für die präsenten Bedürfnisse der Kinder im entsprechenden
Umfange aufzukommen; oder er ist dazu nicht in der Lage,
dann kann er auch nicht mit Beträgen über Fr. 75.- hinaus
belastet werden, auch ni~ht mit Kapitalisierung und Stun-
dung des Mehrbetrages auf Zeiten grösserer Leistungsfähig-
keit. Eine Stundung und Kapitalisierung von Alimenten
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ist im Grunde ein Widerspruch in sich selbst, denn die
Fristung des täglichen Lebens kann auch nicht auf bessere
Zeiten aufgeschoben und dann nachgeholt werden. Dass er
ü}>er sein gegenwärtiges Können hinaus mit einer ({ Hypo-
thek» auf seine immerhin ungewisse Zukunft belastet
werde, muss sich der Unterhaltspflichtige nicht gefallen
lassen.
Bei der Frage, wieviel der Kläger laufend leisten kann,
ist allerdings nicht nur seine momentane Lage, sondern
auch eine mit Wahrscheinlichkeit vorauszusehende Ent-
wicklung seiner Verhältnisse zu berücksichtigen. Nun geht
die Vorinstanz davon aus, dass die Schwierigkeiten des
Klägers vorübergehende sind, dass es ihm nicht an Ver-
mögen, sondern an der Liquidität und gegenwärtigen Ren-
tabilität seines Vermögens fehlt. Das Bezirksgericht rech-
net ihm ein Reinvermögen von ca. Fr. 119,000.- vor, und
das Obergericht verpflichtet ihn, die gestundete Schuld
hypothekarisch sicherzustellen, was ja ohne unbelastetes
Immobiliarvermögen nicht möglich wäre. Der Kläger ist
gehalten, dieses Vermögen zur Erfüllung seiner Unterhalts-
pflicht heranzuziehen; in welcher Weise, ist seine Sache.
Dem kann er sich nicht mit Berufung auf seine momentane
Illiquidität entziehen. Bei der Festsetzung der Leistungs-
pflicht, die grundsätzlich auf die Dauer gelten soll, sind
auch seine Zukunftsaussichten abzuschätzen und zu be-
rücksichtigen. Dies ist grundsätzlich geboten und hier
umso berechtigter, als der Kläger seine Berufsumstellung
aus freien Stücken vorgenommen hat. Wenn er auch frei
war, sein Leben neu zu gestalten, musste er doch -
wie
die Vorinstanz zutreffend ausführte -
dabei seinen fami-
liären Verpflichtungen Rechnung tragen. Wenn er sich
dadurch in eine vorübergehende Illiquidität brachte, so ist
es an ihm, deren Folgen in erster Linie selbst zu tragen und
den Weg zu suchen, um trotzdem seinen präsenten Ver-
pflichtungen als Vater laufend nachkommen zu können.
Mittels weiterer Belastung seiner Liegenschaften, die ihm
ja auch die Lösung der Vorinstanz nicht ersparte, wird ihm
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dies möglich sein, wobei die dazu kommende Zinsbelastung
eben in Kauf zu nehmen ist .
. d) Was die Frage nach dem Umfang der dem Kläger
zuzumutenden Leistungen anbetrifit, hat das Bezirksge-
richt im vorliegenden Verfahren die Beträge nach Alters-
stufen progressiv auf Fr. 100.- bzw. 130.- bzw. 160.-
pro Kind herabgesetzt, und zwar auf Grund einer Vermö-
gensberechnung, die sich auf ein Gutachten des Schätzungs-
amtes des Schweizerischen Bauernverbandes stützt. Das
Obergericht hat grundsätzlich den vom Bezirksgericht neu
angesetzten Beiträgen zugestimmt, sie also als angemessen
erachtet. Es liegen für das Bundesgericht keine Anhalts-
punkte vor, diese Ansätze als nicht dem Gesetze entspre-
chend zu erklären und eine weitere Herabsetzung zu ver-
fügen. Die Beklagte hat die Ansätze des Bezirksgerichts
schon vor Obergericht nicht mehr angefochten. Es ist nicht
anzunehmen, dass die Vorinstanz iin Falle der Rückweisung
der Sache an sie auf Grund der vorstehenden Erwägungen
zu einer von den Ziffern des Bezirksgerichts wesentlich ab-
weichenden Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gelangen
würde. Es kann somit in diesem Punkte einfach das Urteil
des Bezirksgerichts wieder hergestellt werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
In Abweisung der Berufung des Klägers und Gutheis-
sung derjenigen der Beklagten wird Dispositiv 2 des ange-
fochtenen Urteils des Obergerichts aufgehoben und werden
die Unterhaltsbeiträge des Klägers an die Kinder im Sinne
des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom
22. Dezember 1950 festgesetzt.
Vgl. auch Nr. 51. -
Voir aussi n° 51.