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Erbrecht. N0 42.
II.ERBRECHT
DROIT DES SUCCESSIONS
42. UrteU der n. ZivUabteUung vom 18. Oktober 1951
1. S. Senn und Mitbetelligte gegen RasIer und Mitbetelligte.
Mündliche letztwiUige Verfügung (Art. 506 ZGB). Voraussetzungen.
Nahe Todesgefahr ?
Pt38tament oral (art. 506 CC). Conditions. Danger de mort immi-
nent t
PeBtamento orale (art. 506 CC). Condizioni. Pericolo di morte
imminente ?
A. -
Jakob Hasler, Gärtnermeister in Zürich, der schon
seit längerer Zeit an Leberkrebs litt und mindestens seit
dem 12. September 1944 bettlägerig war, ersuchte am Sams-
tag, dem 16. September 1944 seine Haushälterin Luise
Zuber (nunmehr Frau Senn), seinem Anwalte Dr. X. zu
telephonieren, weil er sein Testament machen wolle. Nach-
dem Hasler am 17. September Blut gebrochen hatte und
am 18. September eine neue Blutung eingetreten war, rief
Luise Zuber an diesem Tage kurz vor 12 Uhr das Büro
von Dr. X. an. Dieser war bereits weggegangen. Die Sekre-
tärin, die das Telephon abnahm, konnte ihn zunächst nicht
erreichen. Ungefahr um 13 Uhr 45 kam er dann aufs Büro.
Mit einem Mietauto fuhren er und die Sekretärin zur Woh-
nung Haslers, wo sie kurz vor 14 Uhr eintrafen. Dr. X.
stellte nach seiner Ankunft fest, dass Hasler zitterte, eine
schwache Hand hatte, sich nur mit Mühe und nur für
kurze Zeit im Bett aufzurichten vermochte, sich ausser-
stande erklärte, das Testament zu schreiben, und von Zeit
zu Zeit aus dem Munde blutete. Man schritt daher zur .Auf-
nahme eines mündlichen Testaments. Der Erblasser machte
vor Dr. X. und der Sekretärin genaue Angaben über die
Höhe und Zusammensetzung seines Vermögens und erklärte
hierauf, wie er darüber verfüge. Mehrere Verfügungen (ins-
besondere diejenigen, mit denen er seine Schwester auf den
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Pflichtteil setzte und ihr als « Zahlung» dafür eine liegen-
schaft zum .Anrechnungswerte von Fr. 30,000.- zuwies)
traf er erst nach einlässlicher Besprechung mit Dr. X.
Schliesslich bestellte er Dr. X. zum Testamentsvollstrecker
und setzte fest, wo er zu bestatten sei und wer die Todes-
anzeige unterschreiben solle. Die Sekretärin zeichnete seine
Angaben und Anordnungen stenographisch auf, übertrug
dann das Stenogramm in Kurrentschrift und las ihm das
Geschriebene langsam vor. Dr. X. fragte ihn nach jedem
Satze, ob er verstanden habe und ob die .Aufzeichnung
richtig sei, was Hasier jedesmal bejahte. Um 16 Uhr 15
war diese Handlung abgeschlossen. Dr. X. und die Sekre-
tärin begaben sich hierauf unverzüglich zum Bezirksgericht
und überreichten die von ihnen unterzeichnete vierseitige
Testamentsurkunde dem beim Einzelrichteramt für nicht-
streitige Rechtssachen wirkenden Substituten. Laut Pro-
tokoll erklärten sie dabei, die Urkunde enthalte den ihnen
mündlich mitgeteilten letzten Willen des Erblassers, und
verwiesen auf Ziffer I der Urkunde, wo es u.a. heisst, der
an Leberkrebs schwer erkrankte Erblasser habe die ganze
Nacht aus dem Munde geblutet; der Arzt Dr. M. habe
erklärt, er könne jede Stunde sterben; für ein ordentliches
Testament sei keine Zeit vorhanden gewesen.
B. -
Der Erblasser starb am 23. September 1944, ohne
inzwischen eine andere letztwillige Verfügung getroffen zu
haben. Als gesetzliche Erben hinterliess er eine Schwester
und zwei Nichten (Töchter einer vorverstorbenen Schwe-
ster). Diese drei Erben fochten die ihnen nachteilige münd-
liche Verfügung als ungültig an, indem sie geltend machten,
die Voraussetzungen des Art. 506 .Abs. I ZGB für die
Errichtung einer solchen Verfügung seien nicht vorhanden
gewesen, es fehle zudem an einer mündlichen « Erklärung»
des letzten Willens im Sinne von Art. 506 .Abs. 2 und an
der in Art. 507 .Abs. I vorgeschriebenen Erklärung der
Zeugen über die Verfügungsfähigkeit des Erblassers, der
Substitut sei nach der zürch. ZPO zur Entgegennahme der
Verfügung und der Zeugenerklärungen nicht zuständig
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und der Erblasser zur Zeit der Testamentserrichtung nicht
verfügungsfähig gewesen. In "Übereinstimmung mit dem
Bezirksgerichte Zürich hat das Obergericht des Kantons
Zürich mit Urteil vom 6. Februar 1951 die Verfügung vom
18. September 1944 für ungültig erklärt, weil die Voraus-
setzungen für die Errichtung einer mündlichen Verfügung
nicht verwirklicht gewesen seien.
O. -
Dieses Urteil haben sieben von den zehn testamen-
tarisch Bedachten, gegen welche die Klage sich gerichtet
hatte, Init der vorliegenden Berufung an das Bundesgericht
weitergezogen. Die Kläger beantragen Bestätigung des
angefochtenen Urteils.
Das Bunde8gericht zieht in Erwägung:
1. -
Nach Art. 506 Abs. 1 ZGB ist der Erblasser befugt,
eine mündliche letztwillige Verfügung zu errichten, wenn
er infolge ausserordentlicher Umstände, wie nahe 'Todes-
gefahr, Verkehrssperre, Epidemien oder Kriegsereignisse,
verhindert ist, sich einer der andern Errichtungsformen zu
bedienen. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, so darf der
Erblasser nicht mündlich testieren. Tut er es gleichwohl,
so wird die Verfügung auf erhobene Klage wegen Form-
mangels für ungültig erklärt (Art. 520 ZGB). Für die Tat-
sachen, a.us denen sich ergeben soll, dass der Erblasser
befugterweise eine mündliche Verfügung errichtet hat, sind
die Personen beweispßichtig, die aus ihr Rechte ableiten
(BGE 44 TI 350, 48 TI 34), hier also die Beklagten.
2. -
Während die Vorentwürfe von 1900 und 1903
(Art. 325) und der bundesrätliche Entwurf von 1904
(Art. 511) bei der Umschreibung der Voraussetzungen für
die Errichtung einer mündlichen Verfügung die Fälle von
naher Todesgefahr, Krankheit, Verkehrssperre, Kriegs-
ereignissen und dergleichen genannt hatten, macht Art. 506
Abs. 1 ZGB, dessen endgültige Fassung in diesem Punkte
auf einen Antrag der nationalrätlichen Kommission zurück-
geht (Sten.Bull. 1905 S. 1376, 1379), die Zulässigkeit dieser
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Verfügungsform davon abhängig, dass ausserordentliche
Umstände vorliegen, und nennt den Fall der Krankheit
nicht als Beispiel. Daraus ist jedoch nicht zu schliessen, dass
die Anwendung von Art. 506 überhaupt nicht durch eine
Krankheit des Erblassers gerechtfertigt werden könne.
Eine solche Krankheit kann vielmehr die Errichtung eines
mündlichen Testaments erlauben, wenn sie eine nahe
Todesgefahr oder -
was mit gleichem Rechte als ausser-
ordentlicher Umstand im Sinne von Art. 506 gewürdigt zu
werden verdient -
die nahe Gefahr des Verlustes der
Fähigkeit begründet, rechtsgültig zu testieren. Dieser Auf-
fassung waren unverkennbar auch die beiden Referenten
im Nationalrat (Huber und Rossel); denn nur daInit lässt
sich widerspruchslos erklären, dass sie die Krankheit als
Anwendungsfall des mündlichen Testaments erwähnten
(Sten.Bull. 1905 S. 1382, 1384), obwohl die aus den Bera-
tungen der Kommission hervorgegangene, von ilmen ge-
billigte Fassung des Gesetzes den Fall der Krankheit nicht
mehr erwähnt. Ob die nahe Todesgefahr infolge einer aku-
ten Erkrankung oder einer plötzlichen Verschlimmerung
des Krankheitszustandes oder aber infolge allmählicher
Schwächung durch eine langsam fortschreitende Krankheit
eintritt, spielt keine Rolle. Eine solche Un,terscheidung zu
treffen, verbietet sich um so eher, als der Nationalrat
einen Antrag (von Brosi) abgelehnt hat, der darauf abzielte,
die infolge langer Krankheit entstandene Todesgefahr als
unbeachtlich zu erklären (Sten.Bull. 1905 S. 1390 f.).
Dem Falle, dass der Erblasser infolge naher Todesgefahr
usw. verhindert ist, sich einer andem Errichtungsform zu
bedienen, hatte der Vorentwurf von 1900 den Fall gleich-
gestellt, dass ihm dies ausserordentlich erschwert ist. Auf
Antrag von Planta beschloss die Expertenkommission,
diesen Zusatz zu streichen (Prot. Exp.komm., Originalaus-
gabe Bd. TI S. 156, Ausgabe Kümmerly & Frey Bd. I-TI
S. 600). Planta befürchtete, bei der Anwendung dieses
'Requisits, dessen Vorliegen schwer zu konstatieren sei,
könnte sich eine sehr divergierende kantonale Praxis ent-
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wickeln, und nahm an, durch die Beibehaltung der Exem-
plifikation werde der Begriff (gemeint: der Begrifi der
Verhinderung) vor allzu enger Auslegung geschützt. Der
Referent (Huber) hielt die von Planta beantragte Abän-
derung « nicht für weittragend, da man so wie so die Ver-
hinderung relativ interpretieren müsse ». In der Tat darf
als Voraussetzung für die Errichtung eines mündlichen
Testaments nicht eine absolute Verhinderung in dem Sinne
gefordert werden, dass sich selbst nachträglich, auf Grund
der dem Richter bei Beurteilung einer Ungültigkeitsklage
bekannten Verhältnisse, keine Möglichkeit für die Benut-
zung einer andern Testamentsform erkennen lässt. Viel-
mehr muss auf die Verhältnisse abgestellt werden, wie sie
sich dem Erblasser und seiner Umgebung zur Zeit der
Testamentserrichtung darboten. Dies gilt namentlich für
die Beantwortung der Frage, ob eine nahe Todesgefahr
oder die nahe Gefahr des Verlustes der Verfügungsfähigkeit
den Erblasser daran gehindert habe, in einer andern Form
als mündlich zu testieren. Es kann nicht darauf ankommen,
ob die Befürchtung, die zur Errichtung des mündlichen
Testaments Anlass gab, durch die nachfolgende Entwick-
lung der Dinge gerechtfertigt wird, d.h. ob der Erblasser
kurz darauf wirklich stirbt oder verfügungsunfähig wird,
oder ob das nicht der Fall ist und hinterher (auf Grund
später bekannt gewordener Umstände) festgestellt werden
kann, dass der Erblasser zur Zeit der Testamentserrich-
tung noch die Möglichkeit gehabt hätte, in anderer Form
zu verfügen. Der Erblasser könnte sich sonst kaum je
zuverlässig Rechenschaft davon geben, ob eine Gefahr
vorliege, die ihm die Errichtung einer mündlichen Verfü-
gung erlaubt. Dass Art. 506 nicht eine Gefahr verlangt,
die sich alsbald verwirklicht, ergibt sich zudem aus
Art. 508, wo der Fall vorgesehen ist, dass es dem Erblasser
nachträglich möglich wird, sich einer andern Verfügungs-
form zu bedienen, und bestimmt wird, dass die mündliche
Verfügung (erst) nach 14 Tagen, von diesem Zeitpunkt an
gerechnet, ihre Gültigkeit verliert. Anderseits kann aber
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auch nicht angenommen werden, es genüge für die Anwen-
dung von Art. 506, dass der Erblasser oder andere Personen
zur Zeit der Testamentserrichtung glauben, er sei infolge
naher Todesgefahr oder eines andern nach dieser Bestim-
mung beachtlichen Umstands verhindert, anders als
mündlich zu testieren. Eine solche Auslegung liesse sich
mit dem Gesetzestext, der schlechtweg von Verhinderung
spricht, nicht vereinbaren. Die Anwendung der münd-
lichen Verfügung, die nach dem klaren Willen des Gesetz-
gebers nur ausnahmsweise zulässig sein soll, würde zudem
bei solcher Auslegung praktisch weitgehend dem Gut-
finden der Beteiligten anheimgestellt. Es darf daher weder
eine rein objektive noch eine rein subjektive Bewertung
der Lage als massgebend angesehen werden. Dass der
Erblasser infolge naher Gefahr des Todes oder des Ver-
lustes der Verfügungsfähigkeit verhindert gewesen sei,
anders als mündlich zu verfügen, ist dann zu bejahen, wenn
die beteiligten Personen auf Grund der Umstände, die
ihnen zur Zeit der Testamentserrichtung bekannt waren,
nach der Lebenserfahrung guten Grund zur Annahme
hatten, dass eine solche Gefahr bestehe und dem Erblasser
die Errichtung eines ordentlichen Testamentes verunmög-
liche. Bei der Prüfung der Frage, ob genügender Grund zu
dieser Annahme vorgelegen habe, wird der Richter eine
gewisse Strenge walten lassen müssen, um dem münd-
lichen Testament den Charakter eines ausserordentlichen
Behelfs zu wahren.
Ob die Gefahr als eine « nahe» anzusprechen sei, ist
nicht nach einem absoluten Masstab zu beurteilen, sondern
es kommt darauf an, ob im Zeitpunkte der Testaments-
errichtung mit gutem Grunde angenommen werden durfte,
der Tod oder die Verfügungsunfähigkeit werde so rasch
eintreten und die Errichtung eines ordentlichen Testa-
ments so viel Zeit beanspruchen, dass der Erblasser seine
Verfügung nicht mehr anders als in mündlicher Form
errichten könne. -
Ob er schon in einem frühern Zeit-
punkte, da die Benutzung einer andern Form noch mög-
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lieh gewesen wäre, zur Errichtung seines Testaments
.Anlass gehabt hätte, ist unerheblich.
Verhindert, ((sich einer der andern Errichtungsformen
zu bedienen lJ, ist der Erblasser nur dann, w~nn er weder
eine öffentliche Verfügung (mit oder ohne Lesen und Unter-
schrift des Erblassers) noch eine eigenhändig: Verfügung
errichten kann (BGE 44 II 350, 45 II 370, 48 II 34, 50 II
48/49). Das Hindernis braucht nicht mit Bezug auf alle
diese Formen das gleiche zu sein. Kann z. B. der in Todes-
gefahr schwebende Erblasser infolge eines Gebrechens, das
unabhängig von den Ursachen dieser Gefahr besteht, nicht
schreiben, so darf er mündlich testieren, wenn die Gefahr
der Errichtung eines öffentlichen Testaments im Wege
steht.
3. -
Nach diesen Grundsätzen lässt sich die Anwend-
barkeit von Art. 506 Abs. 1 im vorliegenden Falle nicht
deswegen verneinen, weil der Erblasser trotz seiner schwe-
ren Krankheit mit der Errichtung seines Testamentes zu-
wartete, bis am 18. September 1944 um 14 Uhr sein
Anwalt bei ihm erschien. War er in diesem Zeitpunkt
infolge naher Todesgefahr verhindert, ein ordentliches
Testament zu errichten, so durfte er mündlich testieren,
auch wenn ein Mangel an Vorsorge schuld daran war, dass
er sich dieses Notbehelfs bedienen musste. Es kommt also
nicht darauf an, ob er gut daran getan hätte, statt seines
Anwalts eine für die Errichtung eines öffentlichen Testa-
ments zuständige Urkundsperson, d. h. einen Notar (§ 436
der zürch.ZPO), rufen zu lassen. Ebensowenig ist von
Belang, ob sein Anwalt, nachdem ihm die Sekretärin die
telephonische Meldung von Luise Zuber ausgerichtet hatte,
unverzüglich einen Notar in die Wohnung des Erblassers
hätte kommen lassen sollen, wie die Vorinstanz annimmt.
Auf Grund ihrer Feststellungen über den Zustand, in
dem sich der Erblasser bei der Ankunft des Anwalts
befand, hat die Vorinstanz mit Recht angenommen, dass
er damals nicht mehr imstande gewesen sei, ein eigenhän-
diges Testament zu errichten. Nährerer Prüfung bedarf nur
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die Frage, ob er auch an der Errichtung eines öffentlichen
Testaments, namentlich eines solchen im Sinne von Art. 502
ZGB (ohne Lesen und Unterschrift des Erblassers) verhin-
dert gewesen sei.
Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz
ist nicht bewiesen, dass der behandelnde Arzt der Haus-
hälterin bei einem Besuch am Vormittag des 18. September
1944 erklärt habe, der Zustand des Erblassers habe sich
verschlimmert, und es müsse jeden Moment mit seinem
Ableben gerechnet werden, sondern kann nur als bewiesen
betrachtet werden, dass der Arzt zwei Tage später den
Erblasser auf die Verschlimmerung seines Zustands auf-
merksam machte und ihm riet, seine Angelegenheiten zu
ordnen. Die Beweiswfudigung, auf der diese Feststellungen
beruhen, kann vom Bundesgericht als Berufungsinstanz
nicht überprüft werden. Wenn die Vorinstanz den Antrag
der Beklagten abgelehnt hat, gewisse Zeugen nochmals zu
verhören, so geschah dies teils aus Gründen des kantonalen
Prozessrechts, teils auf Grund einer Vorauswürdigung der
nach Ansicht der Beklagten bei ~inem neuen Verhör zu
erwartenden Aussagen, gegen die von Bundesrechts wegen
nichts einzuwenden ist.
Gab nicht (wie es im Falle BGE 65 II 49 ff. zutraf) eine
ärztliche Feststellung zur Befürchtung Anlass, dass der
Tod des Erblassers nahe bevorstehe, so kann sich nur
noch fragen, ob den Beteiligten ihre eigenen Beobachtungen
und ihre Kenntnis von der Natur der Krankheit des
Erblassers genügenden Grund zu dieser Befürchtung gaben.
Die Situation, die der Anwalt und dessen Sekretärin bei
ihrem Erscheinen antrafen, war beunruhigend. Blutungen
erfolgten aber immerhin nur von Zeit zu Zeit und offenbar
ohne Heftigkeit. Der Erblasser zeigte sich nach den Fest-
stellungen der Vorinstanz noch kräftig genug, um bei der
Testamentserrichtung mit einer gewissen Umständlichkeit
vorzugehen. Er gab über sein Vermögen viel einlässlicher
Auskunft, als dies nötig war. Er war ferner in der Lage,
die zu treffenden Anordnungen zuerst, zum Teil ausführ-
,
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Erbrecht. N0 42.
lieh, mit seinem Anwalte zu besprechen und auch neben-
sächliche Punkte zu ordnen wie z. B. die Frage, welche .
Behörde die Aufsicht über die zu errichtende Stiftung
ausüben und wer die Todesanzeige unterschreiben solle.
Ein Notar hätte, wie die Vorinstanz weiter feststellt, tele-
phonisch sehr rasch herbeigerufen werden können. An
dieser Möglichkeit zu zweifeln, hatten der Erblasser und
die Zeugen keinen Anlass, da die kritischen Vorgänge sich
während der gewöhnlichen Geschäftszeit in einer Stadt
abspielten, wo zahlreiche Transportmittel zur Verfügung
standen. Die für die Errichtung eines öffentlichen Testa-
ments erforderlichen Zeugen waren in der Person des
Anwalts und der Sekretärin zur Stelle. Die Besprechungen
zwischen dem Erblasser und dem Anwalte, die der Kund-
gabe des letzten Willens vorausgingen, hätten auch der
Errichtung eines öffentlichen Testamentes gedient. Unter
diesen Umständen konnte die Vorinstanz ohne Bundes-
rechtsverletzung annehmen, es habe kein genügender
Grund zur Befürchtung bestanden, dass der Erblasser vor
Ablauf der für die Errichtung eines öffentlichen Testa-
ments nötigen Zeit sterbeJ}. oder die Verfügungsfähigkeit
verlieren werde. An dieser Schlussfolgerung ändert sich
auch nichts, wenn man berücksichtigt, dass die Errichtung
eines öffentlichen Testaments den Erblasser deswegen
etwas länger in Anspruch genommen hätte als die Errich-
tung eines mündlichen, weil bei der Errichtung eines öffent-
lichen Testaments das Vorlesen der Urkunde und die
Erklärung des Erblassers, dass sie seinen Willen enthalte,
zum Errichtungsakt gehören (Art. 502), wogegen die in
Art. 507 vorgeschriebene Beurkundung der mündlichen
Verfügung nicht notwendig zu Lebzeiten des Erblassers
erfolgen muss. Die streitige Verfügung ist somit ungültig.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-
gerichtes des Kantons Zürich vom 6. Februar 1951 bestä-
tigt.
Erbrecht. N° 43.
43. Urteil der ll. Zivilahteilnng vom 22. Oktoher 1951
i. S. W. gegen W. und Konsorten.
!25
BtJuerliche8 Erbrecht, 4xt;. 620 ff. ZGB. Vemeinung der Eignung
ZUm Selbstbetrieb wege~ moralischer Schwächen.
Droit BUCce880ral paY8an. Art. 620 et suiv. ce. Negation de I'apti-
tude- A se charger de I'exploitation du domaine pour causa da
faiblesse morale.
Diritto SUCCe8aoNo rurale. Art. 620 e sag. ce. Idoneita a.d a.ssumere
l'esercizio negata per debolezze morali deI richiedente.
A. -
In der Erbschaft des Otto W. befindet sich ein
landwirtschaftliches Heimwesen mit einer Bodenfläche von
etwas mehr als 7 Yz ha. Die Erben sind darüber einig,
dass die Liegenschaft zum Ertragswert von Fr. 79,800.-
einem Erben zugewiesen werden soll. Zwei von ihnen erhe-
ben Anspruch darauf: der Sohn Gustav und die verheira-
tete Tochter Mathilde. Die übrigen vier Miterben unter-
stützen das Begehren der Tochter. Die kantonalen Gerichte
haben ihr die Liegenschaft zugewiesen und das Wider-
klagebegehren des Sohnes abgelehnt. Dem Urteil des Ober-
gerichtes vom 22. Juni 1951 ist zu entnehmen:
Es ist anerkannt, dass Frau Mathilde X und deren Ehe-
mann zur Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes
fähig sind. Gustav W. macht jedoch sein Vorrecht als Sohn
nach Art. 621 ZGB geltend. Die -
von den Klägern be-
strittene -
berufliche Eignung ist ihm auf Grund des Zeu-
genbeweises gleichfalls zuzuerkennen. Um seiner persönli-
chen Eigenschaften willen bietet er aber doch nicht genü-
gende Gewähr für eine gute Betriebsführung. Er wurde im
Jahre 1949 der wiederholten widernatürlichen Unzucht
(mit einem Minderjährigen und in Ausnützung des Dienst-
verhältnisses mit Volljährigen) schuldig erklärt und mit
vier Monaten Gefängnis bestraft (unter Anrechnung der
Untersuchungshaft und mit bedingtem Aufschub des Re-
stes). Nach dem damals eingeholten psychiatrischen Gut-
achten besteht eine angeborene Perversion. Der Beklagte
ist ein schizoider, weichlicher, infantiler Psychopath, der
15
AS 77 n -
1951