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77_II_216

BGE 77 II 216

Bundesgericht (BGE) · 1951-10-18 · Deutsch CH
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Erbrecht. N0 42.

II.ERBRECHT

DROIT DES SUCCESSIONS

42. UrteU der n. ZivUabteUung vom 18. Oktober 1951

1. S. Senn und Mitbetelligte gegen RasIer und Mitbetelligte.

Mündliche letztwiUige Verfügung (Art. 506 ZGB). Voraussetzungen.

Nahe Todesgefahr ?

Pt38tament oral (art. 506 CC). Conditions. Danger de mort immi-

nent t

PeBtamento orale (art. 506 CC). Condizioni. Pericolo di morte

imminente ?

A. -

Jakob Hasler, Gärtnermeister in Zürich, der schon

seit längerer Zeit an Leberkrebs litt und mindestens seit

dem 12. September 1944 bettlägerig war, ersuchte am Sams-

tag, dem 16. September 1944 seine Haushälterin Luise

Zuber (nunmehr Frau Senn), seinem Anwalte Dr. X. zu

telephonieren, weil er sein Testament machen wolle. Nach-

dem Hasler am 17. September Blut gebrochen hatte und

am 18. September eine neue Blutung eingetreten war, rief

Luise Zuber an diesem Tage kurz vor 12 Uhr das Büro

von Dr. X. an. Dieser war bereits weggegangen. Die Sekre-

tärin, die das Telephon abnahm, konnte ihn zunächst nicht

erreichen. Ungefahr um 13 Uhr 45 kam er dann aufs Büro.

Mit einem Mietauto fuhren er und die Sekretärin zur Woh-

nung Haslers, wo sie kurz vor 14 Uhr eintrafen. Dr. X.

stellte nach seiner Ankunft fest, dass Hasler zitterte, eine

schwache Hand hatte, sich nur mit Mühe und nur für

kurze Zeit im Bett aufzurichten vermochte, sich ausser-

stande erklärte, das Testament zu schreiben, und von Zeit

zu Zeit aus dem Munde blutete. Man schritt daher zur .Auf-

nahme eines mündlichen Testaments. Der Erblasser machte

vor Dr. X. und der Sekretärin genaue Angaben über die

Höhe und Zusammensetzung seines Vermögens und erklärte

hierauf, wie er darüber verfüge. Mehrere Verfügungen (ins-

besondere diejenigen, mit denen er seine Schwester auf den

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Pflichtteil setzte und ihr als « Zahlung» dafür eine liegen-

schaft zum .Anrechnungswerte von Fr. 30,000.- zuwies)

traf er erst nach einlässlicher Besprechung mit Dr. X.

Schliesslich bestellte er Dr. X. zum Testamentsvollstrecker

und setzte fest, wo er zu bestatten sei und wer die Todes-

anzeige unterschreiben solle. Die Sekretärin zeichnete seine

Angaben und Anordnungen stenographisch auf, übertrug

dann das Stenogramm in Kurrentschrift und las ihm das

Geschriebene langsam vor. Dr. X. fragte ihn nach jedem

Satze, ob er verstanden habe und ob die .Aufzeichnung

richtig sei, was Hasier jedesmal bejahte. Um 16 Uhr 15

war diese Handlung abgeschlossen. Dr. X. und die Sekre-

tärin begaben sich hierauf unverzüglich zum Bezirksgericht

und überreichten die von ihnen unterzeichnete vierseitige

Testamentsurkunde dem beim Einzelrichteramt für nicht-

streitige Rechtssachen wirkenden Substituten. Laut Pro-

tokoll erklärten sie dabei, die Urkunde enthalte den ihnen

mündlich mitgeteilten letzten Willen des Erblassers, und

verwiesen auf Ziffer I der Urkunde, wo es u.a. heisst, der

an Leberkrebs schwer erkrankte Erblasser habe die ganze

Nacht aus dem Munde geblutet; der Arzt Dr. M. habe

erklärt, er könne jede Stunde sterben; für ein ordentliches

Testament sei keine Zeit vorhanden gewesen.

B. -

Der Erblasser starb am 23. September 1944, ohne

inzwischen eine andere letztwillige Verfügung getroffen zu

haben. Als gesetzliche Erben hinterliess er eine Schwester

und zwei Nichten (Töchter einer vorverstorbenen Schwe-

ster). Diese drei Erben fochten die ihnen nachteilige münd-

liche Verfügung als ungültig an, indem sie geltend machten,

die Voraussetzungen des Art. 506 .Abs. I ZGB für die

Errichtung einer solchen Verfügung seien nicht vorhanden

gewesen, es fehle zudem an einer mündlichen « Erklärung»

des letzten Willens im Sinne von Art. 506 .Abs. 2 und an

der in Art. 507 .Abs. I vorgeschriebenen Erklärung der

Zeugen über die Verfügungsfähigkeit des Erblassers, der

Substitut sei nach der zürch. ZPO zur Entgegennahme der

Verfügung und der Zeugenerklärungen nicht zuständig

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und der Erblasser zur Zeit der Testamentserrichtung nicht

verfügungsfähig gewesen. In "Übereinstimmung mit dem

Bezirksgerichte Zürich hat das Obergericht des Kantons

Zürich mit Urteil vom 6. Februar 1951 die Verfügung vom

18. September 1944 für ungültig erklärt, weil die Voraus-

setzungen für die Errichtung einer mündlichen Verfügung

nicht verwirklicht gewesen seien.

O. -

Dieses Urteil haben sieben von den zehn testamen-

tarisch Bedachten, gegen welche die Klage sich gerichtet

hatte, Init der vorliegenden Berufung an das Bundesgericht

weitergezogen. Die Kläger beantragen Bestätigung des

angefochtenen Urteils.

Das Bunde8gericht zieht in Erwägung:

1. -

Nach Art. 506 Abs. 1 ZGB ist der Erblasser befugt,

eine mündliche letztwillige Verfügung zu errichten, wenn

er infolge ausserordentlicher Umstände, wie nahe 'Todes-

gefahr, Verkehrssperre, Epidemien oder Kriegsereignisse,

verhindert ist, sich einer der andern Errichtungsformen zu

bedienen. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, so darf der

Erblasser nicht mündlich testieren. Tut er es gleichwohl,

so wird die Verfügung auf erhobene Klage wegen Form-

mangels für ungültig erklärt (Art. 520 ZGB). Für die Tat-

sachen, a.us denen sich ergeben soll, dass der Erblasser

befugterweise eine mündliche Verfügung errichtet hat, sind

die Personen beweispßichtig, die aus ihr Rechte ableiten

(BGE 44 TI 350, 48 TI 34), hier also die Beklagten.

2. -

Während die Vorentwürfe von 1900 und 1903

(Art. 325) und der bundesrätliche Entwurf von 1904

(Art. 511) bei der Umschreibung der Voraussetzungen für

die Errichtung einer mündlichen Verfügung die Fälle von

naher Todesgefahr, Krankheit, Verkehrssperre, Kriegs-

ereignissen und dergleichen genannt hatten, macht Art. 506

Abs. 1 ZGB, dessen endgültige Fassung in diesem Punkte

auf einen Antrag der nationalrätlichen Kommission zurück-

geht (Sten.Bull. 1905 S. 1376, 1379), die Zulässigkeit dieser

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Verfügungsform davon abhängig, dass ausserordentliche

Umstände vorliegen, und nennt den Fall der Krankheit

nicht als Beispiel. Daraus ist jedoch nicht zu schliessen, dass

die Anwendung von Art. 506 überhaupt nicht durch eine

Krankheit des Erblassers gerechtfertigt werden könne.

Eine solche Krankheit kann vielmehr die Errichtung eines

mündlichen Testaments erlauben, wenn sie eine nahe

Todesgefahr oder -

was mit gleichem Rechte als ausser-

ordentlicher Umstand im Sinne von Art. 506 gewürdigt zu

werden verdient -

die nahe Gefahr des Verlustes der

Fähigkeit begründet, rechtsgültig zu testieren. Dieser Auf-

fassung waren unverkennbar auch die beiden Referenten

im Nationalrat (Huber und Rossel); denn nur daInit lässt

sich widerspruchslos erklären, dass sie die Krankheit als

Anwendungsfall des mündlichen Testaments erwähnten

(Sten.Bull. 1905 S. 1382, 1384), obwohl die aus den Bera-

tungen der Kommission hervorgegangene, von ilmen ge-

billigte Fassung des Gesetzes den Fall der Krankheit nicht

mehr erwähnt. Ob die nahe Todesgefahr infolge einer aku-

ten Erkrankung oder einer plötzlichen Verschlimmerung

des Krankheitszustandes oder aber infolge allmählicher

Schwächung durch eine langsam fortschreitende Krankheit

eintritt, spielt keine Rolle. Eine solche Un,terscheidung zu

treffen, verbietet sich um so eher, als der Nationalrat

einen Antrag (von Brosi) abgelehnt hat, der darauf abzielte,

die infolge langer Krankheit entstandene Todesgefahr als

unbeachtlich zu erklären (Sten.Bull. 1905 S. 1390 f.).

Dem Falle, dass der Erblasser infolge naher Todesgefahr

usw. verhindert ist, sich einer andem Errichtungsform zu

bedienen, hatte der Vorentwurf von 1900 den Fall gleich-

gestellt, dass ihm dies ausserordentlich erschwert ist. Auf

Antrag von Planta beschloss die Expertenkommission,

diesen Zusatz zu streichen (Prot. Exp.komm., Originalaus-

gabe Bd. TI S. 156, Ausgabe Kümmerly & Frey Bd. I-TI

S. 600). Planta befürchtete, bei der Anwendung dieses

'Requisits, dessen Vorliegen schwer zu konstatieren sei,

könnte sich eine sehr divergierende kantonale Praxis ent-

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Erbrecht. N0 42.

wickeln, und nahm an, durch die Beibehaltung der Exem-

plifikation werde der Begriff (gemeint: der Begrifi der

Verhinderung) vor allzu enger Auslegung geschützt. Der

Referent (Huber) hielt die von Planta beantragte Abän-

derung « nicht für weittragend, da man so wie so die Ver-

hinderung relativ interpretieren müsse ». In der Tat darf

als Voraussetzung für die Errichtung eines mündlichen

Testaments nicht eine absolute Verhinderung in dem Sinne

gefordert werden, dass sich selbst nachträglich, auf Grund

der dem Richter bei Beurteilung einer Ungültigkeitsklage

bekannten Verhältnisse, keine Möglichkeit für die Benut-

zung einer andern Testamentsform erkennen lässt. Viel-

mehr muss auf die Verhältnisse abgestellt werden, wie sie

sich dem Erblasser und seiner Umgebung zur Zeit der

Testamentserrichtung darboten. Dies gilt namentlich für

die Beantwortung der Frage, ob eine nahe Todesgefahr

oder die nahe Gefahr des Verlustes der Verfügungsfähigkeit

den Erblasser daran gehindert habe, in einer andern Form

als mündlich zu testieren. Es kann nicht darauf ankommen,

ob die Befürchtung, die zur Errichtung des mündlichen

Testaments Anlass gab, durch die nachfolgende Entwick-

lung der Dinge gerechtfertigt wird, d.h. ob der Erblasser

kurz darauf wirklich stirbt oder verfügungsunfähig wird,

oder ob das nicht der Fall ist und hinterher (auf Grund

später bekannt gewordener Umstände) festgestellt werden

kann, dass der Erblasser zur Zeit der Testamentserrich-

tung noch die Möglichkeit gehabt hätte, in anderer Form

zu verfügen. Der Erblasser könnte sich sonst kaum je

zuverlässig Rechenschaft davon geben, ob eine Gefahr

vorliege, die ihm die Errichtung einer mündlichen Verfü-

gung erlaubt. Dass Art. 506 nicht eine Gefahr verlangt,

die sich alsbald verwirklicht, ergibt sich zudem aus

Art. 508, wo der Fall vorgesehen ist, dass es dem Erblasser

nachträglich möglich wird, sich einer andern Verfügungs-

form zu bedienen, und bestimmt wird, dass die mündliche

Verfügung (erst) nach 14 Tagen, von diesem Zeitpunkt an

gerechnet, ihre Gültigkeit verliert. Anderseits kann aber

Erbreoht. N° 42.

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auch nicht angenommen werden, es genüge für die Anwen-

dung von Art. 506, dass der Erblasser oder andere Personen

zur Zeit der Testamentserrichtung glauben, er sei infolge

naher Todesgefahr oder eines andern nach dieser Bestim-

mung beachtlichen Umstands verhindert, anders als

mündlich zu testieren. Eine solche Auslegung liesse sich

mit dem Gesetzestext, der schlechtweg von Verhinderung

spricht, nicht vereinbaren. Die Anwendung der münd-

lichen Verfügung, die nach dem klaren Willen des Gesetz-

gebers nur ausnahmsweise zulässig sein soll, würde zudem

bei solcher Auslegung praktisch weitgehend dem Gut-

finden der Beteiligten anheimgestellt. Es darf daher weder

eine rein objektive noch eine rein subjektive Bewertung

der Lage als massgebend angesehen werden. Dass der

Erblasser infolge naher Gefahr des Todes oder des Ver-

lustes der Verfügungsfähigkeit verhindert gewesen sei,

anders als mündlich zu verfügen, ist dann zu bejahen, wenn

die beteiligten Personen auf Grund der Umstände, die

ihnen zur Zeit der Testamentserrichtung bekannt waren,

nach der Lebenserfahrung guten Grund zur Annahme

hatten, dass eine solche Gefahr bestehe und dem Erblasser

die Errichtung eines ordentlichen Testamentes verunmög-

liche. Bei der Prüfung der Frage, ob genügender Grund zu

dieser Annahme vorgelegen habe, wird der Richter eine

gewisse Strenge walten lassen müssen, um dem münd-

lichen Testament den Charakter eines ausserordentlichen

Behelfs zu wahren.

Ob die Gefahr als eine « nahe» anzusprechen sei, ist

nicht nach einem absoluten Masstab zu beurteilen, sondern

es kommt darauf an, ob im Zeitpunkte der Testaments-

errichtung mit gutem Grunde angenommen werden durfte,

der Tod oder die Verfügungsunfähigkeit werde so rasch

eintreten und die Errichtung eines ordentlichen Testa-

ments so viel Zeit beanspruchen, dass der Erblasser seine

Verfügung nicht mehr anders als in mündlicher Form

errichten könne. -

Ob er schon in einem frühern Zeit-

punkte, da die Benutzung einer andern Form noch mög-

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lieh gewesen wäre, zur Errichtung seines Testaments

.Anlass gehabt hätte, ist unerheblich.

Verhindert, ((sich einer der andern Errichtungsformen

zu bedienen lJ, ist der Erblasser nur dann, w~nn er weder

eine öffentliche Verfügung (mit oder ohne Lesen und Unter-

schrift des Erblassers) noch eine eigenhändig: Verfügung

errichten kann (BGE 44 II 350, 45 II 370, 48 II 34, 50 II

48/49). Das Hindernis braucht nicht mit Bezug auf alle

diese Formen das gleiche zu sein. Kann z. B. der in Todes-

gefahr schwebende Erblasser infolge eines Gebrechens, das

unabhängig von den Ursachen dieser Gefahr besteht, nicht

schreiben, so darf er mündlich testieren, wenn die Gefahr

der Errichtung eines öffentlichen Testaments im Wege

steht.

3. -

Nach diesen Grundsätzen lässt sich die Anwend-

barkeit von Art. 506 Abs. 1 im vorliegenden Falle nicht

deswegen verneinen, weil der Erblasser trotz seiner schwe-

ren Krankheit mit der Errichtung seines Testamentes zu-

wartete, bis am 18. September 1944 um 14 Uhr sein

Anwalt bei ihm erschien. War er in diesem Zeitpunkt

infolge naher Todesgefahr verhindert, ein ordentliches

Testament zu errichten, so durfte er mündlich testieren,

auch wenn ein Mangel an Vorsorge schuld daran war, dass

er sich dieses Notbehelfs bedienen musste. Es kommt also

nicht darauf an, ob er gut daran getan hätte, statt seines

Anwalts eine für die Errichtung eines öffentlichen Testa-

ments zuständige Urkundsperson, d. h. einen Notar (§ 436

der zürch.ZPO), rufen zu lassen. Ebensowenig ist von

Belang, ob sein Anwalt, nachdem ihm die Sekretärin die

telephonische Meldung von Luise Zuber ausgerichtet hatte,

unverzüglich einen Notar in die Wohnung des Erblassers

hätte kommen lassen sollen, wie die Vorinstanz annimmt.

Auf Grund ihrer Feststellungen über den Zustand, in

dem sich der Erblasser bei der Ankunft des Anwalts

befand, hat die Vorinstanz mit Recht angenommen, dass

er damals nicht mehr imstande gewesen sei, ein eigenhän-

diges Testament zu errichten. Nährerer Prüfung bedarf nur

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die Frage, ob er auch an der Errichtung eines öffentlichen

Testaments, namentlich eines solchen im Sinne von Art. 502

ZGB (ohne Lesen und Unterschrift des Erblassers) verhin-

dert gewesen sei.

Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz

ist nicht bewiesen, dass der behandelnde Arzt der Haus-

hälterin bei einem Besuch am Vormittag des 18. September

1944 erklärt habe, der Zustand des Erblassers habe sich

verschlimmert, und es müsse jeden Moment mit seinem

Ableben gerechnet werden, sondern kann nur als bewiesen

betrachtet werden, dass der Arzt zwei Tage später den

Erblasser auf die Verschlimmerung seines Zustands auf-

merksam machte und ihm riet, seine Angelegenheiten zu

ordnen. Die Beweiswfudigung, auf der diese Feststellungen

beruhen, kann vom Bundesgericht als Berufungsinstanz

nicht überprüft werden. Wenn die Vorinstanz den Antrag

der Beklagten abgelehnt hat, gewisse Zeugen nochmals zu

verhören, so geschah dies teils aus Gründen des kantonalen

Prozessrechts, teils auf Grund einer Vorauswürdigung der

nach Ansicht der Beklagten bei ~inem neuen Verhör zu

erwartenden Aussagen, gegen die von Bundesrechts wegen

nichts einzuwenden ist.

Gab nicht (wie es im Falle BGE 65 II 49 ff. zutraf) eine

ärztliche Feststellung zur Befürchtung Anlass, dass der

Tod des Erblassers nahe bevorstehe, so kann sich nur

noch fragen, ob den Beteiligten ihre eigenen Beobachtungen

und ihre Kenntnis von der Natur der Krankheit des

Erblassers genügenden Grund zu dieser Befürchtung gaben.

Die Situation, die der Anwalt und dessen Sekretärin bei

ihrem Erscheinen antrafen, war beunruhigend. Blutungen

erfolgten aber immerhin nur von Zeit zu Zeit und offenbar

ohne Heftigkeit. Der Erblasser zeigte sich nach den Fest-

stellungen der Vorinstanz noch kräftig genug, um bei der

Testamentserrichtung mit einer gewissen Umständlichkeit

vorzugehen. Er gab über sein Vermögen viel einlässlicher

Auskunft, als dies nötig war. Er war ferner in der Lage,

die zu treffenden Anordnungen zuerst, zum Teil ausführ-

,

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Erbrecht. N0 42.

lieh, mit seinem Anwalte zu besprechen und auch neben-

sächliche Punkte zu ordnen wie z. B. die Frage, welche .

Behörde die Aufsicht über die zu errichtende Stiftung

ausüben und wer die Todesanzeige unterschreiben solle.

Ein Notar hätte, wie die Vorinstanz weiter feststellt, tele-

phonisch sehr rasch herbeigerufen werden können. An

dieser Möglichkeit zu zweifeln, hatten der Erblasser und

die Zeugen keinen Anlass, da die kritischen Vorgänge sich

während der gewöhnlichen Geschäftszeit in einer Stadt

abspielten, wo zahlreiche Transportmittel zur Verfügung

standen. Die für die Errichtung eines öffentlichen Testa-

ments erforderlichen Zeugen waren in der Person des

Anwalts und der Sekretärin zur Stelle. Die Besprechungen

zwischen dem Erblasser und dem Anwalte, die der Kund-

gabe des letzten Willens vorausgingen, hätten auch der

Errichtung eines öffentlichen Testamentes gedient. Unter

diesen Umständen konnte die Vorinstanz ohne Bundes-

rechtsverletzung annehmen, es habe kein genügender

Grund zur Befürchtung bestanden, dass der Erblasser vor

Ablauf der für die Errichtung eines öffentlichen Testa-

ments nötigen Zeit sterbeJ}. oder die Verfügungsfähigkeit

verlieren werde. An dieser Schlussfolgerung ändert sich

auch nichts, wenn man berücksichtigt, dass die Errichtung

eines öffentlichen Testaments den Erblasser deswegen

etwas länger in Anspruch genommen hätte als die Errich-

tung eines mündlichen, weil bei der Errichtung eines öffent-

lichen Testaments das Vorlesen der Urkunde und die

Erklärung des Erblassers, dass sie seinen Willen enthalte,

zum Errichtungsakt gehören (Art. 502), wogegen die in

Art. 507 vorgeschriebene Beurkundung der mündlichen

Verfügung nicht notwendig zu Lebzeiten des Erblassers

erfolgen muss. Die streitige Verfügung ist somit ungültig.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-

gerichtes des Kantons Zürich vom 6. Februar 1951 bestä-

tigt.

Erbrecht. N° 43.

43. Urteil der ll. Zivilahteilnng vom 22. Oktoher 1951

i. S. W. gegen W. und Konsorten.

!25

BtJuerliche8 Erbrecht, 4xt;. 620 ff. ZGB. Vemeinung der Eignung

ZUm Selbstbetrieb wege~ moralischer Schwächen.

Droit BUCce880ral paY8an. Art. 620 et suiv. ce. Negation de I'apti-

tude- A se charger de I'exploitation du domaine pour causa da

faiblesse morale.

Diritto SUCCe8aoNo rurale. Art. 620 e sag. ce. Idoneita a.d a.ssumere

l'esercizio negata per debolezze morali deI richiedente.

A. -

In der Erbschaft des Otto W. befindet sich ein

landwirtschaftliches Heimwesen mit einer Bodenfläche von

etwas mehr als 7 Yz ha. Die Erben sind darüber einig,

dass die Liegenschaft zum Ertragswert von Fr. 79,800.-

einem Erben zugewiesen werden soll. Zwei von ihnen erhe-

ben Anspruch darauf: der Sohn Gustav und die verheira-

tete Tochter Mathilde. Die übrigen vier Miterben unter-

stützen das Begehren der Tochter. Die kantonalen Gerichte

haben ihr die Liegenschaft zugewiesen und das Wider-

klagebegehren des Sohnes abgelehnt. Dem Urteil des Ober-

gerichtes vom 22. Juni 1951 ist zu entnehmen:

Es ist anerkannt, dass Frau Mathilde X und deren Ehe-

mann zur Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes

fähig sind. Gustav W. macht jedoch sein Vorrecht als Sohn

nach Art. 621 ZGB geltend. Die -

von den Klägern be-

strittene -

berufliche Eignung ist ihm auf Grund des Zeu-

genbeweises gleichfalls zuzuerkennen. Um seiner persönli-

chen Eigenschaften willen bietet er aber doch nicht genü-

gende Gewähr für eine gute Betriebsführung. Er wurde im

Jahre 1949 der wiederholten widernatürlichen Unzucht

(mit einem Minderjährigen und in Ausnützung des Dienst-

verhältnisses mit Volljährigen) schuldig erklärt und mit

vier Monaten Gefängnis bestraft (unter Anrechnung der

Untersuchungshaft und mit bedingtem Aufschub des Re-

stes). Nach dem damals eingeholten psychiatrischen Gut-

achten besteht eine angeborene Perversion. Der Beklagte

ist ein schizoider, weichlicher, infantiler Psychopath, der

15

AS 77 n -

1951