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65_II_49

BGE 65 II 49

Bundesgericht (BGE) · 1939-01-01 · Deutsch CH
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48 Urheberrecht. Cette maniE~re de calculer la valeur pecuniaire du litige se heurte a la jurisprudence du Tribunal f6d6ral. Aux termes de l'arret du II juillet 1935 (RO 61 II p. 194), C( lorsqu'une demande comprend plusieurs chefs de con- clusions, la valeur litigieuse pour le recours en r6forme est constituee par la valeur des seules conclusions encore litigieuses devant le Tribunal f6d6ral, a condition que I'action qui n'est plus litigieuse n'ait pas la meme cause juridique que ceUe qui l'est encore et que les actions ne soient pas connexes ». C'est le cas en l'espece. IV. URHEBERRECHT DROIT D' AUTEUR Vgl. Nr. 8. - Voir n° 8. Lang Druck AG 3080 Bern (Schweiz) I. ERBRECHT DROIT DES SUCCESSIONS

10. Urten der n. Zivllabteilung vom 31. März 1939

i. S, Lötseher gegen Häberli. N otteBtament, Art, 506, 507 ZGB. Die Frist für die Niederlegung der mündlichen Verfügung bei der Gerichtsbehärde (Art. 507 ZGB) ist gewahrt, wenn die Zeugen die Beurkundung veranlassen, sobald dies von ihnen unter den obwaltenden Umständen vernünftigerweise erwartet werden darf. So kann auch die Beurkundung am Nachmittag des auf die Testamentserrichtung folgenden Tages noch rechtzeitig sein. Te8tament oral, art. 506 et 507 ce. n suffit que les temoins fassent enregistrer les declarations du testateur des que les circonstances Oll ils se trouvent permettent raisonnablement d'attendre cette demarche de leur part. Ds peuvent encore etre a temps l'apres.midi du jour qui suit les declarations du testateur. Te8talJnento orale, art. 506 e 507 ce. n deposito delle dichiarazioni deI testatore e tempestivo se e fatto entro un termine ehe, secondo le circostanze, appare ragionevole. Un deposito effettuato nel pomeriggio deI giorno successivo alle dichiarazioni dei testatore pUD essere ancora tempestivo. A U8 dem Tatbestand: A, - Alfred Häberli, der in seiner Wohung in Luzem schwerkrank darniederlag, gab am Dienstag, dem 18. Februar 1936, zwischen 16 h 30 und 16 h 45, dem ihn behandelnden Arzt Dr. Kessler und dem Krankenwärter Wiprächtiger zu verstehen, dass er letztwillig verfügen wolle. Dr. Kessler hielt seine Erklärungen in Notizen fest·, Am folgenden Morgen um 5 Uhr starb Häberli. Am N ach- mittag, um ca, 16 h 30, des gleichen Tages begaben sich der Arzt und der Krankenpfleger zum zuständigen Gerichts- AB 65 II - 1939

• 0 Erbrecht. No 10. beamten, um :,den letzten Willen des Verstorbenen zu ~tokoll zu g~ben. Der durch die Verfügung belastete Erbe, Alfred Häberli, weigerte sich, das im Testament zu Gunsten der Klägerin ausgesetzte Vermächtnis auszurichten, mit der Begründung, dass das Testament formnichtig sei. B. - Das Amtsgericht Olten-Gösgen und das Ober- gericht des Kantons Solothurn haben die Klage der Bedachten abgewiesen. Das Obergericht stellt fest, die Voraussetzungen für das Nottestament seien erfüllt gewe- sen, da die nahe Todesgefahr beim Testator nicht nur subjektiv, sondern auch objektiv bestanden habe; die Verfügung sei aber von den beiden Zeugen zu spät bei der Gerichtsbehörde zu Protokoll gegeben worden und daher ungültig. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Berufung an das Bundesgericht erklärt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. - Nach den für das Bundesgericht verbindlichen tatbeständlichen Feststellungen des kantonalen Richters sind die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Nottes- tamentes im Sinne von Art. 506 ZGB erfüllt und ist auch den Vorschriften des Art. 507 ZGB über Form und Inhalt der Beurkundung Genüge getan. Die Gültigkeit der Ver- fügung hängt nur davon abI ob in Anbetracht des Zeit- , raumes zwischen der Entgegennahme der Testaments- erklärung durch die Zeugen und der Beurkundung der- selben bei der Gerichtsbehörde noch gesagt werden, kann, dass diese « ohne Verzug» im Sinne des Art. 507 ZGB vollzogen worden sei. Das Gesetz macht die Innehaltung einer kurzen Frist zum Gültigkeitserfordernis, um zu erreichen, dass die Erklärung in einem Zeitpunkt beur- kundet wird, in welchem sie den Zeugen noch in frischer Erinnerung steht und nicht durch das Dazwischentreten beteiligter Personen beeinflusst worden ist (BGE 45 II 530, 48 TI 36). Wäre der unter diesem Gesichtspunkt Erbrecht. No 10 . zulässige Endtermin danach zu bestimmen, innerhalb welcher denkbar kürzesten Zeitspanne in Anbetracht der zur Verfügung stehenden Verkehrsmittel die Zeugen sich bei der Gerichtsbehörde hätten einfinden können, so wäre die Annahme der Verspätung im vorliegenden Fall allerdings unabweislich, da ausser Zweifel steht, dass den Zeugen objektiv noch am Tage der Testamentserrichtung während der üblichen Geschäftsstunden genügend Zeit für einen Gang zur Gerichtsstelle zur Verfügung gestaBden hätte. Ein derart strenger Masstab darf an die zeitliche Erfüllung der Obliegenheiten der Zeugen aber nicht angelegt werden. Sie übernehmen den Auftrag des Testie- renden nur unter dem Zwang der ausserordentlichen Umstände, die zum Nottestament Anlass geben und laden sich damit die Verpflichtung auf, ohne Aussicht auf Lohn für fremde Interessen tätig zu sein. Dass sie der Erfüllung dieser Aufgabe alle ihre eigenen dringendsten Besorgungen hintanzustellen hätten, kann nicht die Meinung des Gesetzes sein. Dieses will den Notwendig- keiten des praktischen Lebens Rechnung tragen und ver- langt daher nur, dass die Zeugen die Beurkundung des mündlichen Testamentes veranlassen, sobald dies von ihnen unter den obwaltenden Umständen vernünftiger- weise erwartet werden darf. Unter diesem Gesichtswinkel betrachtet kann im vorliegenden Falle die Beurkundung am Nachmittag des auf die Testamentserklärung folgenden Tages nicht als verspätet bezeichnet werden, da den Zeugen schon wegen der Erfüllung ihrer Berufspflichten nicht zumutbar war, noch am Abend des gleichen Tages vor Bureauschluss oder am Vormittag des folgenden Tages sich gemeinsam beim Gericht einzufinden. Kranken- pfleger Wiprächtiger durfte den Kranken im Zustand der schweren Krise, die er an jenem Abend durchmachte, nicht verlassen. Und wenn am folgenden Tage der Arzt sich noch berechtigt hielt, vorerst noch seine Sprech- stunde durchzuführen, bevor er sich der Testamentssache annahm, so kann ihm daraus nicht der Vorwurf erwachsen,

52 Sachenrecht. N° 11. dass er sich dieser Angelegenheit nicht mit dem nötigen Ernst gewidmet habe. Eine Verschiebung der Beur- kundung um ~inige Stunden durfte er umsoeher verant- worten, als er die Willenserklärung des Kranken sofort durch seine Notizen festgehalten hatte und kein Ereignis zu erwarten war, das ihm oder dem andern Zeugen den Erinnerungsinhalt hätte beeinflussen können. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Ober- gerichtes des Kantons Solothurn vom 25. Oktober 1938 aufgehoben und die Klage im Sinne der Erwägungen inso- weit geschützt, als die Gültigkeit des Testamentes fest- gestellt wird.

n. SACHENRECHT DROITS REELS

11. Urren der n. Zivilabtenung vom 24. März 1939

i. S. Baas und Amstad gegen Volksbank Buswil A.-G. Eigentum an (gefasster) Quelle. Art. 704 Abs. 1, 667 Abs. 2ZGB. Begriff und Lokalisierung des sog. Quellpunktes : wo das Wasser in die künstliohe Vorriohtung einströmt (Erw. 2). Als Ort des Quellpunkts ist mitzuberücksiohtigen ein alter Fas- sungsteil, aus dem das Wasser in die neue Fassung einströmt (Erw.3). EigentumsverhäItnisse, wo. durch übermarohende Fassung der Quellpunkt auf das N aehbargrundstüok vorgeschoben wurde; N aehweis des Quelleneigentums ohne die Grenzverletzung (Erw. 4). Proprieti d'une source (capUe). Art. 704 a1. 1, 667 al. 2 ce. Looalisation de la source : La source est au lieu on l'eau penetre dans l'ouvrage qui sert a la capter (eonsid. 2): Ce lieu comprend la partie d'un aneien ouvrage falt pour eapter la. source et d'on l'eau s'oooule dans un ouvrage neuf (consid. 3). Propriete de la souree dans le eas on l'installation destinee au eaptage a et6 prolongee jusque BUr le fonds voisin ; preuve de la propriete, abstraction faite de l'empietement (consid.4). Propriettl d'una sorgente (derivata) • .Art- 704 ep. 1; 667 ep. 2 ce. Luogo della. sorgente : La sorgente si trova nelluogo dove l'aequa penetra nel manufatto ehe serve a eo.ptarla (consid. 2). Sachenrecht. N0 11. Questo luogo eomprende anehe 10. parte d'un vecchio manufatto eostruito per eaptare la sorgente e dal quale l'aequa passa in un manufatto nuovo (consid. 3). Proprieta della sorgente nel caso in eui l'impianto destinato a eaptare la sorgente sia stato prolungato sul fondo vieino; prova della proprieta astraendo da questo prolungamento (consid. 4). A. - Im Jahre 1877 wurde der in Ruswil gelegene Hof « Weberhüsern » in zwei Teile geteilt: eine obere Liegen- schaft, genannt « Unterweberhüsern», und eine untere, genannt « Weberhüsernsäge», auf welcher eine Säge und der dazu gehörige Stauweiher mit Wasserzuleitung lagen. Im Gebiete der damals gezogenen, unregelmässigen Grenze entspringen in ca. 60 m Abstand voneinander die Quellen I und II, deren Wasser bis vor einigen Jahren in den Weiher floss. Im Jahre 1934 schloss der Eigentümer der Säge- liegenschaft R. Amstad mit der Wasserversorgungsgenos- senschaft Hellbühl einen Vertrag auf Errichtung einer Quellendienstbarkeit gemäss Art. 704 Abs. 2 ZGB an den beiden Quellen ;" die Sägeliegenschaft selber, mit Ausnahme der Quellen, verkauf te er an J. Haas. Zu Anfang 1935 erstellte die Wasserversorgungsgenossenschaft auf dem Boden der Sägeliegenschaft eine neue Fassung der Quelle I, wogegen die Volksbank Ruswil als Eigentümerin von « Unterweberhüsern» ein Verbot erwirkte. Auf gerichtliche Provokation durch die Volksbank erhoben darauf Haas und Amstad gegen diese Klage auf Feststellung, 1) dass die Quelle I auf der Sägeliegenschaft des Haas entspringe und daher in dessen unbeschwertem Eigentum stehe ;

2) dass diesem ein Quellenrecht an der auf « Unterweber- hüsern» liegenden Quelle II zustehe; 3-6) eine Reihe von Eventualbegehren. - Die Volksbank beantragte Abwei- sung der Klage und Feststellung, dass beide Quellen auf ihrer Liegenschaft entspringen. B. - Mit Urteil vom 27. Mai 1938 erkannte das Amts- gericht Sursee, dass die Quelle I auf der Sägeliegenschaft entspringe und daher Eigentum des Haas sei, verurteilte " die Volksbank wegen Beeinträchtigung der Quelle I zur