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77_II_200

BGE 77 II 200

Bundesgericht (BGE) · 1951-01-01 · Deutsch CH
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200 Familienreeht. N° 39. 8tützungspßicht der Stadt Zürich, wie sie vorher bestanden haben mag, ist seit dem Wegzug der Frau Heshe für Zürich nicht grösser als für irgend eine andere Gemeinde der Schweiz, wo sich Frau Heshe vielleicht einmal niederlassen wird. Es kann hier dahingestellt bleiben, wie e8 sich mit de;m Interesse einer Wohnsitzgemeinde verhält, die bei Klageanhebung tatsächlich die betreffende Person schon unterstützt, ohne dass mit deren Wegzug zu rechnen oder eine Heimschaffung möglich wäre. Eine solche Last der Stadtgemeinde Zürich bestand hier, solange Frau Heshe dort wohnte, nicht. Ein Interesse dieser Gemeinde an der Klage wäre noch um so mehr zu vemeinen, wenn zutreffen sollte, dass nach der zürcherischen Gesetzgebung die Kan- tonsbürger der Armenpflege der Heimatgemeinde unter- stehen, wie dies heute der Vertreter der Beklagtschaft ausgeführt hat. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober- gerichtes des Standes Zürich vom 28. Juni 1951 bestätigt.

39. Urteil der n. Zivilabteilung vom 5. Juli 1951

i. S. Sehmid gegen Sehmid. Ehescheidung wegen tiefer Zerrüttung: Abgrenzung zwischen achuldhaften und objektiven Zerrüttungsfaktoren im Rahmen des Art. 142 Abs. 2 ZGB. Divorce pour cause d'atteinte grave au lien conju~1 : Distinction dans 1e cadre de Part. 142 ce entre causes objectioos et causes imputables a laute. Divorzio per profonda turbazione delle relazioni coniugali. Distin- zione, nel quadro dell'art. 142 ce, tra cause oggettive e cause imputabili a colpa. (Beide kantonalen Instanzen haben die Scheidungsklage des Mannes gegen den Widerstand der Frau gestützt auf Art. 142 ZGB gutgeheissen, wogegen diese Berufung ans Bundesgericht einlegte.) I t :il l I 'I , '\ 'I : \ ·1 Familienreeht. N° 39. 201 Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Die Beklagte macht mit ihrer Berufung - wie schon vor Bezirksgericht - geltend, die tiefe Zerrüttung, die sie nicht mehr bestreitet, sei dem' überwiegenden Verschulden des Klägers zuzuschreiben, dem daher gemäss Art. 142 Abs. 2 ZGB kein Klagerecht zustehe. Das Schicksal der Klage hängt in der Tat davon ab, ob Art. 142 Abs. 2 ZGB auf den Kläger anzuwenden ist oder nicht. Das Bezirksgericht kam auf Grund des Beweisverfah- rens zum Schlusse, es sei von beiden Parteien gefehlt worden und ein eindeutig überwiegendes Verschulden des Klägers nicht nachgewiesen; aber selbst wenn das Ver- schulden des Klägers dasjenige der Beklagten überwiegen sollte, könnte dem Kläger Art. 142 Abs. 2 ZGB nicht ent- gegengehalten werden, weil die Hauptursache des Schei- tem~ der Ehe nicht in dem schuldhaften Verhalten der Parteien liege, sondem in ihrer überaus grossen Nervosi- tät, welcher ein grosser Teil der Ausschreitungen zuzu- schreiben sei. Das Obergericht stimmt dieser letztem Be- gründung bei. Es führt aus, weder der Wortlaut des Art. 142 Abs. 2 ZGB noch die bisherige Judikatur gebe klaren Aufschluss darüber, ob das Gesetz nur demjenigen Ehe- gatten das Klagerecht versagen wolle, dessen Verschul- den alle übrigen Zerrüttungsmomente, sowohl schuldhafte in der Person des andem als objektive, an ursächlicher Bedeutung für die Zerrüttung überwiege, oder ob jene Rechtsfolge schon dann eintrete, wenn das Verschulden des Klägers dasjenige des Beklagten ohne Rücksicht auf mitwirkende objektive Zerrüttungselemente überwiege. Die letztere Auffassung, wonach bei dieser Abwägung ledig- lich die Schuld des einen der Schuld des andern Ehegatten gegenüberzustellen sei, könne nicht richtig sein. Aus dem Zusammenhang mit Abs. 1, wo der Tatbestand der Zer- rüttung nicht als Schuldtatbestand statuiert sei, sondern sowohl subjektiv-schuldhaft als objektiv verursacht sein könne, folge vielmehr, dass Abs. 2 nicht das Verhältnis 202 Familienrecht. N0 39. der Schuld des Klägers zur Schuld des Partners im Auge habe, sondern jener Schuld alle übrigen Zerrüttungsfak- toren gegenüberzustellen seien; und nur wenn das Ver- schulden des Klägers alle übrigen Ursachen, subjektive und, objektive, an kausaler Bedeutung überwiege, sei jenem das Klagerecht versagt. Dabei dürfe allerdings der Richter nicht der Gefahr verfallen, gewisse Zerrüttungsfaktoren voreilig zu den objektiven zu rechnen, z.B. für Charaktereigen- schaften zum vornherein und generell die Ehegatten der subjektiven Verantwortung zu entbinden. In Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall kommt die Vorinstanz zum Schlusse, es sei hier nicht entscheidend, ob das Verschulden des Klägers im Verhältnis zu demjenigen der Beklagten vorwiege, denn der Verlauf dieser Ehe zeige, dass die objektiven Faktoren bei der Zerrüttung die Haupt- rolle gespielt hätten, vor allem die hochgradige Nervosität beider Parteien, ferner auch die allzu verschiedenen Cha.- raktereigenschaften derselben. Der vorliegende Fall erfordert keine Stellungnahme zur grundsätzlichen Frage, ob bei der Abwägung gemäss Art. 142 Abs. 2 ZGB dem Verschulden des Klägers nur schuld- hafte oder auch objektive Faktoren gegenüberzustellen seien. Auch wenn die Bestimmung im Sipne des Oberge- richts ausgelegt werden müsste, könnte ihm in deren An- wendung auf den Kläger nicht beigepflichtet werden; denn es ist, entgegen seiner eigenen Warnung, bei der Abgren- zung zwischen schuldhaften und objektiven Zerrüttungs- faktoren zugunsten der letztem zu weit gegangen und hat Faktoren als objektive gelten lassen, für die dem Kläger die Verantwortung nicht abgenommen werden kann. Es geht aus den Akten zur Evidenz hervor, dass die Nervosi- tät des Klägers, welche nach der verbindlichen Feststel- lung der Vorinstanz zu den schweren Auftritten, Auschrei- tungen und Brutalitäten führte und ihm den Kampf gegen seine ungünstigen Anlagen erschwerte, nicht die primäre Ursache, sondern ihrerseits die Folge seiner Trunksucht ist. Schon das Trennungsurteil von 1933 stellte fest, dass I i Familienrecht. N° 39. 203 der Kläger immer wieder und besonders auch in Zeiten ehelicher Zwistigkeiten seine Zuflucht zum Glase genom- men und in angetrunkenem Zustande seine Ehefrau aufs schwerste beschimpft und geschlagen hat. Auch im Schei- dungsurteil von 1935, in welchem - zu Unrecht - die Verschuldensfrage nicht überprüft wurde, stellte das Ge- richt fest, dass der Kläger einen grossen Teil seiner Arbeits- losenunterstützung in den Wirtschaften vertrank und es, wenn er berauscht nach Hause kam, wüste Szenen gab. Ein Bericht der Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich von 1935 bezeichnete ihn als brutalen Alkoholiker. Im Urteil von 1950 bemerkt das Bezirksgericht, der Beklagten sei aus der ersten Ehe und aus der Zeit vor der zweiten Heirat bekannt gewesen, dass der Kläger· sich mehr als ihm zuträglich dem Alkohol ergeben habe. Die Zeugin Rüttemann, auf deren Aussagen das Gericht in den Mo- tiven verweist, hat vor und während der zweiten Ehe häufige Klagen der Ehefrau wegen des Trinkens und der daherigen Misshandlungen des Mannes angehört, wieder- holt am Körper der Beklagten Spuren von solchen gesehen und am Fastnachtsmorgen 1948 einen tätlichen Angrifi des Klägers auf seine Frau mitangesehen. Das Obergericht stellt weiter fest, dass sich der Kläger nach der Heirat 1948 in seinem Alkoholkonsum keinen Zwang antat und sich in Beschimpfungen und Tätlichkeiten gegen die Ehe- frau erging. Aus alledem geht hervor, dass sich der Kläger sowohl während der ersten Ehe als in der Zwischenzeit und dann auch seit der zweiten Heirat in hohem Masse dem Trunke ergab und unter Alkoholwirkung der Beklagten gegenüber immer wieder tätlich wurde und dass es sich bei ihm um einen in jeder Hinsicht hemmungslosen und unbeherrsch- ten Mann handelt. Wie weit die moralische Depravation des Klägers geht, zeigen auch seine zügellosen Ausfällig- keiten gegenüber der Beklagten und ihrem Anwalt im Pro- zesse. Nach allgemeiner Lebenserfahrung muss ein solches Verhalten eines Ehemannes vorab für die tiefe Zerrüttung 204 Familienrecht. Nil 39. der Ehe kausal sein. Die dabei mitwirkende Nervosität des Mannes ist ihrerseits offensichtlich auf den jahrelang dau- ernden Alkoholmissbrauch zurückzuführen; denn die Zer- rüttung der Nerven als Folge der Trunksucht ist nur zu bekannt. Andere Ursachen für diese Erscheinung beim Kläger sind nicht ersichtlich und werden auch von der Vorinstanz nicht angedeutet. Das von ihm vorgelegte ärztliche Zeugnis von Dr. H. Weber spricht lediglich da- von, dass er in ärztlicher Behandlung stehe und an Schlaf- losigkeit und nervösen Störungen leide. Dass im jahrelangen Zusammenleben mit dem Alkoho- liker und in der ständigen Abwehr seiner Belästigungen die Ehefrau ebenfalls nervös, reizbar und zu Kurzschluss~ handlungen fähig wurde, ist psychologisch und menschlich verständlich. Unter diesem Gesichtspunkte muss die an sich freilich objektiv vorhandene hochgradige Nervosität der Parteien gewürdigt werden. Sie als objektive und zwar als Haupt- ursache der Zerrüttung hinzunehmen, ginge daher fehl; denn objektive Zerrüttungsfaktoren können nur solche sein, für deren Entstehen weder der eine "noch der andere Ehe- gatte die Verantwortung trägt. Für die primäre Ursache seiner eigenen wie der Nervosität seiner Frau, das un- mässige Trinken, aber ist der Kläger verantwortlich. Das Gesetz fusst auf dem Grundsatz der Willensfreiheit und der daherigen Verantwortlichkeit des Menschen für sein Verhalten, soweit nicht nachgewiesen ist, dass sie ihm tatsächlich fehlte. Bezüglich der Trunksucht des Klägers liegt kein Anhaltspunkt dafür vor, dass sie originär krank- haft bedingt wäre und ihre Bekämpfung über seine Kraft ginge. Sie muss ihm auf alle Fälle in sehr wesentlichem Masse zum Verschulden angerechnet werden. Damit quali- fiziert sich auch ihre direkte Folge, die von der Vorinstanz als Hauptursache der Zerrüttung bezeichnete, beidersei- tige Nervosität, als vom Kläger verschuldeter Faktor, mit dem sein Schuldkonto das der Beklagten eindeutig über- steigt. Seine Scheidungsklage ist daher abzuweisen, so Familienreoht. N0 40. 205 wenig Hoffnung auf eine Wendung zum Bessern in dieser Ehe bestehen mag. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird gutgeheissen, das angefochtene Ur- teil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

40. Urteß der II. Zivilabteilung vom 5. Juli 1951

i. S. Sigwald gegen Sigwald. Ehescheidung, Art. 142 Ab8. 2 ZGB: Schuldhafte und objektive Zerrüttungsfaktoren. «Falsche Partnerwahl » entlastet die Par· teien nicht von der Verantwortung für Verletzung der aus der Ehe folgenden Pflichten. Divorce, art. 142 al. 2 ce : Causes de desunion imputables a faute a l'un ou l'autre des conjoints et causes de desunion indepen. dantes de toute faute. Le fait d'avoir mal choisi son conjoint n'excusa pas 180 violation des devoirs decoulant du mariage. Divorzio, art. 142, cp. 2 ce : Cause di tlirbazione imputabili a colpa dell'uno 0 dell'altro coniuge e causa di turbazione indio pendent i da ogni colpa. L'aver fatto una cattiva scelta deI proprio coniuge non scusa la violazione dei doveri derivanti dal matrimonio. Der 51~jährige, verwitwete Kläger heiratete im März 1948 die um 19 Jahre jüngere, bereits einmal geschiedene und einmal verwitwete Beklagte, die aus ihrer zweiten Ehe einen zweijährigen Knaben hatte. Schon nach dreimonati- ger Ehe, am 17. Juni 1948, verliess die Frau die eheliche Gemeinschaft und kehrte trotz richterlicher Aufforderung nicht mehr zurück. In der Folge wurde das Getrenntleben bewilligt. Am 5. Februar 1949 kam der Knabe Thomas Christian zur Welt; die Mutter brachte ihn wenige Tage nach der Geburt in einem Kinderheim unter. Im Juli 1949 klagte der Mann auf Scheidung der Ehe wegen tiefer Zerrüttung aus Verschulden der Beklagten und Zuteilung des Kindes an ihn. Die Beklagte beantragte Ab~ weisung der Klage und widerklageweise Scheidung gemäss Art. 142 ZGB aus Verschulden des Mannes und Verurtei-