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Familienreeht. N° 39.
8tützungspßicht der Stadt Zürich, wie sie vorher bestanden
haben mag, ist seit dem Wegzug der Frau Heshe für Zürich
nicht grösser als für irgend eine andere Gemeinde der
Schweiz, wo sich Frau Heshe vielleicht einmal niederlassen
wird. Es kann hier dahingestellt bleiben, wie e8 sich mit
de;m Interesse einer Wohnsitzgemeinde verhält, die bei
Klageanhebung tatsächlich die betreffende Person schon
unterstützt, ohne dass mit deren Wegzug zu rechnen oder
eine Heimschaffung möglich wäre. Eine solche Last der
Stadtgemeinde Zürich bestand hier, solange Frau Heshe
dort wohnte, nicht. Ein Interesse dieser Gemeinde an der
Klage wäre noch um so mehr zu vemeinen, wenn zutreffen
sollte, dass nach der zürcherischen Gesetzgebung die Kan-
tonsbürger der Armenpflege der Heimatgemeinde unter-
stehen, wie dies heute der Vertreter der Beklagtschaft
ausgeführt hat.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-
gerichtes des Standes Zürich vom 28. Juni 1951 bestätigt.
39. Urteil der n. Zivilabteilung vom 5. Juli 1951
i. S. Sehmid gegen Sehmid.
Ehescheidung wegen tiefer Zerrüttung: Abgrenzung zwischen
achuldhaften und objektiven Zerrüttungsfaktoren im Rahmen des
Art. 142 Abs. 2 ZGB.
Divorce pour cause d'atteinte grave au lien conju~1 : Distinction
dans 1e cadre de Part. 142 ce entre causes objectioos et causes
imputables a laute.
Divorzio per profonda turbazione delle relazioni coniugali. Distin-
zione, nel quadro dell'art. 142 ce, tra cause oggettive e cause
imputabili a colpa.
(Beide kantonalen Instanzen haben die Scheidungsklage
des Mannes gegen den Widerstand der Frau gestützt auf
Art. 142 ZGB gutgeheissen, wogegen diese Berufung ans
Bundesgericht einlegte.)
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Die Beklagte macht mit ihrer Berufung -
wie schon
vor Bezirksgericht -
geltend, die tiefe Zerrüttung, die sie
nicht mehr bestreitet, sei dem' überwiegenden Verschulden
des Klägers zuzuschreiben, dem daher gemäss Art. 142
Abs. 2 ZGB kein Klagerecht zustehe. Das Schicksal der
Klage hängt in der Tat davon ab, ob Art. 142 Abs. 2 ZGB
auf den Kläger anzuwenden ist oder nicht.
Das Bezirksgericht kam auf Grund des Beweisverfah-
rens zum Schlusse, es sei von beiden Parteien gefehlt
worden und ein eindeutig überwiegendes Verschulden des
Klägers nicht nachgewiesen; aber selbst wenn das Ver-
schulden des Klägers dasjenige der Beklagten überwiegen
sollte, könnte dem Kläger Art. 142 Abs. 2 ZGB nicht ent-
gegengehalten werden, weil die Hauptursache des Schei-
tem~ der Ehe nicht in dem schuldhaften Verhalten der
Parteien liege, sondem in ihrer überaus grossen Nervosi-
tät, welcher ein grosser Teil der Ausschreitungen zuzu-
schreiben sei. Das Obergericht stimmt dieser letztem Be-
gründung bei. Es führt aus, weder der Wortlaut des Art.
142 Abs. 2 ZGB noch die bisherige Judikatur gebe klaren
Aufschluss darüber, ob das Gesetz nur demjenigen Ehe-
gatten das Klagerecht versagen wolle, dessen Verschul-
den alle übrigen Zerrüttungsmomente, sowohl schuldhafte
in der Person des andem als objektive, an ursächlicher
Bedeutung für die Zerrüttung überwiege, oder ob jene
Rechtsfolge schon dann eintrete, wenn das Verschulden
des Klägers dasjenige des Beklagten ohne Rücksicht auf
mitwirkende objektive Zerrüttungselemente überwiege.
Die letztere Auffassung, wonach bei dieser Abwägung ledig-
lich die Schuld des einen der Schuld des andern Ehegatten
gegenüberzustellen sei, könne nicht richtig sein. Aus dem
Zusammenhang mit Abs. 1, wo der Tatbestand der Zer-
rüttung nicht als Schuldtatbestand statuiert sei, sondern
sowohl subjektiv-schuldhaft als objektiv verursacht sein
könne, folge vielmehr, dass Abs. 2 nicht das Verhältnis
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der Schuld des Klägers zur Schuld des Partners im Auge
habe, sondern jener Schuld alle übrigen Zerrüttungsfak-
toren gegenüberzustellen seien; und nur wenn das Ver-
schulden des Klägers alle übrigen Ursachen, subjektive und,
objektive, an kausaler Bedeutung überwiege, sei jenem das
Klagerecht versagt. Dabei dürfe allerdings der Richter nicht
der Gefahr verfallen, gewisse Zerrüttungsfaktoren voreilig
zu den objektiven zu rechnen, z.B. für Charaktereigen-
schaften zum vornherein und generell die Ehegatten der
subjektiven Verantwortung zu entbinden. In Anwendung
dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall kommt die
Vorinstanz zum Schlusse, es sei hier nicht entscheidend, ob
das Verschulden des Klägers im Verhältnis zu demjenigen
der Beklagten vorwiege, denn der Verlauf dieser Ehe zeige,
dass die objektiven Faktoren bei der Zerrüttung die Haupt-
rolle gespielt hätten, vor allem die hochgradige Nervosität
beider Parteien, ferner auch die allzu verschiedenen Cha.-
raktereigenschaften derselben.
Der vorliegende Fall erfordert keine Stellungnahme zur
grundsätzlichen Frage, ob bei der Abwägung gemäss Art.
142 Abs. 2 ZGB dem Verschulden des Klägers nur schuld-
hafte oder auch objektive Faktoren gegenüberzustellen
seien. Auch wenn die Bestimmung im Sipne des Oberge-
richts ausgelegt werden müsste, könnte ihm in deren An-
wendung auf den Kläger nicht beigepflichtet werden; denn
es ist, entgegen seiner eigenen Warnung, bei der Abgren-
zung zwischen schuldhaften und objektiven Zerrüttungs-
faktoren zugunsten der letztem zu weit gegangen und hat
Faktoren als objektive gelten lassen, für die dem Kläger
die Verantwortung nicht abgenommen werden kann. Es
geht aus den Akten zur Evidenz hervor, dass die Nervosi-
tät des Klägers, welche nach der verbindlichen Feststel-
lung der Vorinstanz zu den schweren Auftritten, Auschrei-
tungen und Brutalitäten führte und ihm den Kampf gegen
seine ungünstigen Anlagen erschwerte, nicht die primäre
Ursache, sondern ihrerseits die Folge seiner Trunksucht ist.
Schon das Trennungsurteil von 1933 stellte fest, dass
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der Kläger immer wieder und besonders auch in Zeiten
ehelicher Zwistigkeiten seine Zuflucht zum Glase genom-
men und in angetrunkenem Zustande seine Ehefrau aufs
schwerste beschimpft und geschlagen hat. Auch im Schei-
dungsurteil von 1935, in welchem -
zu Unrecht -
die
Verschuldensfrage nicht überprüft wurde, stellte das Ge-
richt fest, dass der Kläger einen grossen Teil seiner Arbeits-
losenunterstützung in den Wirtschaften vertrank und es,
wenn er berauscht nach Hause kam, wüste Szenen gab.
Ein Bericht der Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich
von 1935 bezeichnete ihn als brutalen Alkoholiker. Im
Urteil von 1950 bemerkt das Bezirksgericht, der Beklagten
sei aus der ersten Ehe und aus der Zeit vor der zweiten
Heirat bekannt gewesen, dass der Kläger· sich mehr als
ihm zuträglich dem Alkohol ergeben habe. Die Zeugin
Rüttemann, auf deren Aussagen das Gericht in den Mo-
tiven verweist, hat vor und während der zweiten Ehe
häufige Klagen der Ehefrau wegen des Trinkens und der
daherigen Misshandlungen des Mannes angehört, wieder-
holt am Körper der Beklagten Spuren von solchen gesehen
und am Fastnachtsmorgen 1948 einen tätlichen Angrifi
des Klägers auf seine Frau mitangesehen. Das Obergericht
stellt weiter fest, dass sich der Kläger nach der Heirat
1948 in seinem Alkoholkonsum keinen Zwang antat und
sich in Beschimpfungen und Tätlichkeiten gegen die Ehe-
frau erging.
Aus alledem geht hervor, dass sich der Kläger sowohl
während der ersten Ehe als in der Zwischenzeit und dann
auch seit der zweiten Heirat in hohem Masse dem Trunke
ergab und unter Alkoholwirkung der Beklagten gegenüber
immer wieder tätlich wurde und dass es sich bei ihm um
einen in jeder Hinsicht hemmungslosen und unbeherrsch-
ten Mann handelt. Wie weit die moralische Depravation
des Klägers geht, zeigen auch seine zügellosen Ausfällig-
keiten gegenüber der Beklagten und ihrem Anwalt im Pro-
zesse. Nach allgemeiner Lebenserfahrung muss ein solches
Verhalten eines Ehemannes vorab für die tiefe Zerrüttung
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der Ehe kausal sein. Die dabei mitwirkende Nervosität des
Mannes ist ihrerseits offensichtlich auf den jahrelang dau-
ernden Alkoholmissbrauch zurückzuführen; denn die Zer-
rüttung der Nerven als Folge der Trunksucht ist nur zu
bekannt. Andere Ursachen für diese Erscheinung beim
Kläger sind nicht ersichtlich und werden auch von der
Vorinstanz nicht angedeutet. Das von ihm vorgelegte
ärztliche Zeugnis von Dr. H. Weber spricht lediglich da-
von, dass er in ärztlicher Behandlung stehe und an Schlaf-
losigkeit und nervösen Störungen leide.
Dass im jahrelangen Zusammenleben mit dem Alkoho-
liker und in der ständigen Abwehr seiner Belästigungen die
Ehefrau ebenfalls nervös, reizbar und zu Kurzschluss~
handlungen fähig wurde, ist psychologisch und menschlich
verständlich.
Unter diesem Gesichtspunkte muss die an sich freilich
objektiv vorhandene hochgradige Nervosität der Parteien
gewürdigt werden. Sie als objektive und zwar als Haupt-
ursache der Zerrüttung hinzunehmen, ginge daher fehl;
denn objektive Zerrüttungsfaktoren können nur solche sein,
für deren Entstehen weder der eine "noch der andere Ehe-
gatte die Verantwortung trägt. Für die primäre Ursache
seiner eigenen wie der Nervosität seiner Frau, das un-
mässige Trinken, aber ist der Kläger verantwortlich. Das
Gesetz fusst auf dem Grundsatz der Willensfreiheit und
der daherigen Verantwortlichkeit des Menschen für sein
Verhalten, soweit nicht nachgewiesen ist, dass sie ihm
tatsächlich fehlte. Bezüglich der Trunksucht des Klägers
liegt kein Anhaltspunkt dafür vor, dass sie originär krank-
haft bedingt wäre und ihre Bekämpfung über seine Kraft
ginge. Sie muss ihm auf alle Fälle in sehr wesentlichem
Masse zum Verschulden angerechnet werden. Damit quali-
fiziert sich auch ihre direkte Folge, die von der Vorinstanz
als Hauptursache der Zerrüttung bezeichnete, beidersei-
tige Nervosität, als vom Kläger verschuldeter Faktor, mit
dem sein Schuldkonto das der Beklagten eindeutig über-
steigt. Seine Scheidungsklage ist daher abzuweisen, so
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wenig Hoffnung auf eine Wendung zum Bessern in dieser
Ehe bestehen mag.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird gutgeheissen, das angefochtene Ur-
teil aufgehoben und die Klage abgewiesen.
40. Urteß der II. Zivilabteilung vom 5. Juli 1951
i. S. Sigwald gegen Sigwald.
Ehescheidung, Art. 142 Ab8. 2 ZGB: Schuldhafte und objektive
Zerrüttungsfaktoren. «Falsche Partnerwahl » entlastet die Par·
teien nicht von der Verantwortung für Verletzung der aus der
Ehe folgenden Pflichten.
Divorce, art. 142 al. 2 ce : Causes de desunion imputables a faute
a l'un ou l'autre des conjoints et causes de desunion indepen.
dantes de toute faute. Le fait d'avoir mal choisi son conjoint
n'excusa pas 180 violation des devoirs decoulant du mariage.
Divorzio, art. 142, cp. 2 ce : Cause di tlirbazione imputabili a
colpa dell'uno 0 dell'altro coniuge e causa di turbazione indio
pendent i da ogni colpa. L'aver fatto una cattiva scelta deI
proprio coniuge non scusa la violazione dei doveri derivanti
dal matrimonio.
Der 51~jährige, verwitwete Kläger heiratete im März
1948 die um 19 Jahre jüngere, bereits einmal geschiedene
und einmal verwitwete Beklagte, die aus ihrer zweiten Ehe
einen zweijährigen Knaben hatte. Schon nach dreimonati-
ger Ehe, am 17. Juni 1948, verliess die Frau die eheliche
Gemeinschaft und kehrte trotz richterlicher Aufforderung
nicht mehr zurück. In der Folge wurde das Getrenntleben
bewilligt. Am 5. Februar 1949 kam der Knabe Thomas
Christian zur Welt; die Mutter brachte ihn wenige Tage
nach der Geburt in einem Kinderheim unter.
Im Juli 1949 klagte der Mann auf Scheidung der Ehe
wegen tiefer Zerrüttung aus Verschulden der Beklagten und
Zuteilung des Kindes an ihn. Die Beklagte beantragte Ab~
weisung der Klage und widerklageweise Scheidung gemäss
Art. 142 ZGB aus Verschulden des Mannes und Verurtei-