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77_II_200

BGE 77 II 200

Bundesgericht (BGE) · 1951-01-01 · Deutsch CH
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200

Familienreeht. N° 39.

8tützungspßicht der Stadt Zürich, wie sie vorher bestanden

haben mag, ist seit dem Wegzug der Frau Heshe für Zürich

nicht grösser als für irgend eine andere Gemeinde der

Schweiz, wo sich Frau Heshe vielleicht einmal niederlassen

wird. Es kann hier dahingestellt bleiben, wie e8 sich mit

de;m Interesse einer Wohnsitzgemeinde verhält, die bei

Klageanhebung tatsächlich die betreffende Person schon

unterstützt, ohne dass mit deren Wegzug zu rechnen oder

eine Heimschaffung möglich wäre. Eine solche Last der

Stadtgemeinde Zürich bestand hier, solange Frau Heshe

dort wohnte, nicht. Ein Interesse dieser Gemeinde an der

Klage wäre noch um so mehr zu vemeinen, wenn zutreffen

sollte, dass nach der zürcherischen Gesetzgebung die Kan-

tonsbürger der Armenpflege der Heimatgemeinde unter-

stehen, wie dies heute der Vertreter der Beklagtschaft

ausgeführt hat.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-

gerichtes des Standes Zürich vom 28. Juni 1951 bestätigt.

39. Urteil der n. Zivilabteilung vom 5. Juli 1951

i. S. Sehmid gegen Sehmid.

Ehescheidung wegen tiefer Zerrüttung: Abgrenzung zwischen

achuldhaften und objektiven Zerrüttungsfaktoren im Rahmen des

Art. 142 Abs. 2 ZGB.

Divorce pour cause d'atteinte grave au lien conju~1 : Distinction

dans 1e cadre de Part. 142 ce entre causes objectioos et causes

imputables a laute.

Divorzio per profonda turbazione delle relazioni coniugali. Distin-

zione, nel quadro dell'art. 142 ce, tra cause oggettive e cause

imputabili a colpa.

(Beide kantonalen Instanzen haben die Scheidungsklage

des Mannes gegen den Widerstand der Frau gestützt auf

Art. 142 ZGB gutgeheissen, wogegen diese Berufung ans

Bundesgericht einlegte.)

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Familienreeht. N° 39.

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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Die Beklagte macht mit ihrer Berufung -

wie schon

vor Bezirksgericht -

geltend, die tiefe Zerrüttung, die sie

nicht mehr bestreitet, sei dem' überwiegenden Verschulden

des Klägers zuzuschreiben, dem daher gemäss Art. 142

Abs. 2 ZGB kein Klagerecht zustehe. Das Schicksal der

Klage hängt in der Tat davon ab, ob Art. 142 Abs. 2 ZGB

auf den Kläger anzuwenden ist oder nicht.

Das Bezirksgericht kam auf Grund des Beweisverfah-

rens zum Schlusse, es sei von beiden Parteien gefehlt

worden und ein eindeutig überwiegendes Verschulden des

Klägers nicht nachgewiesen; aber selbst wenn das Ver-

schulden des Klägers dasjenige der Beklagten überwiegen

sollte, könnte dem Kläger Art. 142 Abs. 2 ZGB nicht ent-

gegengehalten werden, weil die Hauptursache des Schei-

tem~ der Ehe nicht in dem schuldhaften Verhalten der

Parteien liege, sondem in ihrer überaus grossen Nervosi-

tät, welcher ein grosser Teil der Ausschreitungen zuzu-

schreiben sei. Das Obergericht stimmt dieser letztem Be-

gründung bei. Es führt aus, weder der Wortlaut des Art.

142 Abs. 2 ZGB noch die bisherige Judikatur gebe klaren

Aufschluss darüber, ob das Gesetz nur demjenigen Ehe-

gatten das Klagerecht versagen wolle, dessen Verschul-

den alle übrigen Zerrüttungsmomente, sowohl schuldhafte

in der Person des andem als objektive, an ursächlicher

Bedeutung für die Zerrüttung überwiege, oder ob jene

Rechtsfolge schon dann eintrete, wenn das Verschulden

des Klägers dasjenige des Beklagten ohne Rücksicht auf

mitwirkende objektive Zerrüttungselemente überwiege.

Die letztere Auffassung, wonach bei dieser Abwägung ledig-

lich die Schuld des einen der Schuld des andern Ehegatten

gegenüberzustellen sei, könne nicht richtig sein. Aus dem

Zusammenhang mit Abs. 1, wo der Tatbestand der Zer-

rüttung nicht als Schuldtatbestand statuiert sei, sondern

sowohl subjektiv-schuldhaft als objektiv verursacht sein

könne, folge vielmehr, dass Abs. 2 nicht das Verhältnis

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Familienrecht. N0 39.

der Schuld des Klägers zur Schuld des Partners im Auge

habe, sondern jener Schuld alle übrigen Zerrüttungsfak-

toren gegenüberzustellen seien; und nur wenn das Ver-

schulden des Klägers alle übrigen Ursachen, subjektive und,

objektive, an kausaler Bedeutung überwiege, sei jenem das

Klagerecht versagt. Dabei dürfe allerdings der Richter nicht

der Gefahr verfallen, gewisse Zerrüttungsfaktoren voreilig

zu den objektiven zu rechnen, z.B. für Charaktereigen-

schaften zum vornherein und generell die Ehegatten der

subjektiven Verantwortung zu entbinden. In Anwendung

dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall kommt die

Vorinstanz zum Schlusse, es sei hier nicht entscheidend, ob

das Verschulden des Klägers im Verhältnis zu demjenigen

der Beklagten vorwiege, denn der Verlauf dieser Ehe zeige,

dass die objektiven Faktoren bei der Zerrüttung die Haupt-

rolle gespielt hätten, vor allem die hochgradige Nervosität

beider Parteien, ferner auch die allzu verschiedenen Cha.-

raktereigenschaften derselben.

Der vorliegende Fall erfordert keine Stellungnahme zur

grundsätzlichen Frage, ob bei der Abwägung gemäss Art.

142 Abs. 2 ZGB dem Verschulden des Klägers nur schuld-

hafte oder auch objektive Faktoren gegenüberzustellen

seien. Auch wenn die Bestimmung im Sipne des Oberge-

richts ausgelegt werden müsste, könnte ihm in deren An-

wendung auf den Kläger nicht beigepflichtet werden; denn

es ist, entgegen seiner eigenen Warnung, bei der Abgren-

zung zwischen schuldhaften und objektiven Zerrüttungs-

faktoren zugunsten der letztem zu weit gegangen und hat

Faktoren als objektive gelten lassen, für die dem Kläger

die Verantwortung nicht abgenommen werden kann. Es

geht aus den Akten zur Evidenz hervor, dass die Nervosi-

tät des Klägers, welche nach der verbindlichen Feststel-

lung der Vorinstanz zu den schweren Auftritten, Auschrei-

tungen und Brutalitäten führte und ihm den Kampf gegen

seine ungünstigen Anlagen erschwerte, nicht die primäre

Ursache, sondern ihrerseits die Folge seiner Trunksucht ist.

Schon das Trennungsurteil von 1933 stellte fest, dass

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der Kläger immer wieder und besonders auch in Zeiten

ehelicher Zwistigkeiten seine Zuflucht zum Glase genom-

men und in angetrunkenem Zustande seine Ehefrau aufs

schwerste beschimpft und geschlagen hat. Auch im Schei-

dungsurteil von 1935, in welchem -

zu Unrecht -

die

Verschuldensfrage nicht überprüft wurde, stellte das Ge-

richt fest, dass der Kläger einen grossen Teil seiner Arbeits-

losenunterstützung in den Wirtschaften vertrank und es,

wenn er berauscht nach Hause kam, wüste Szenen gab.

Ein Bericht der Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich

von 1935 bezeichnete ihn als brutalen Alkoholiker. Im

Urteil von 1950 bemerkt das Bezirksgericht, der Beklagten

sei aus der ersten Ehe und aus der Zeit vor der zweiten

Heirat bekannt gewesen, dass der Kläger· sich mehr als

ihm zuträglich dem Alkohol ergeben habe. Die Zeugin

Rüttemann, auf deren Aussagen das Gericht in den Mo-

tiven verweist, hat vor und während der zweiten Ehe

häufige Klagen der Ehefrau wegen des Trinkens und der

daherigen Misshandlungen des Mannes angehört, wieder-

holt am Körper der Beklagten Spuren von solchen gesehen

und am Fastnachtsmorgen 1948 einen tätlichen Angrifi

des Klägers auf seine Frau mitangesehen. Das Obergericht

stellt weiter fest, dass sich der Kläger nach der Heirat

1948 in seinem Alkoholkonsum keinen Zwang antat und

sich in Beschimpfungen und Tätlichkeiten gegen die Ehe-

frau erging.

Aus alledem geht hervor, dass sich der Kläger sowohl

während der ersten Ehe als in der Zwischenzeit und dann

auch seit der zweiten Heirat in hohem Masse dem Trunke

ergab und unter Alkoholwirkung der Beklagten gegenüber

immer wieder tätlich wurde und dass es sich bei ihm um

einen in jeder Hinsicht hemmungslosen und unbeherrsch-

ten Mann handelt. Wie weit die moralische Depravation

des Klägers geht, zeigen auch seine zügellosen Ausfällig-

keiten gegenüber der Beklagten und ihrem Anwalt im Pro-

zesse. Nach allgemeiner Lebenserfahrung muss ein solches

Verhalten eines Ehemannes vorab für die tiefe Zerrüttung

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der Ehe kausal sein. Die dabei mitwirkende Nervosität des

Mannes ist ihrerseits offensichtlich auf den jahrelang dau-

ernden Alkoholmissbrauch zurückzuführen; denn die Zer-

rüttung der Nerven als Folge der Trunksucht ist nur zu

bekannt. Andere Ursachen für diese Erscheinung beim

Kläger sind nicht ersichtlich und werden auch von der

Vorinstanz nicht angedeutet. Das von ihm vorgelegte

ärztliche Zeugnis von Dr. H. Weber spricht lediglich da-

von, dass er in ärztlicher Behandlung stehe und an Schlaf-

losigkeit und nervösen Störungen leide.

Dass im jahrelangen Zusammenleben mit dem Alkoho-

liker und in der ständigen Abwehr seiner Belästigungen die

Ehefrau ebenfalls nervös, reizbar und zu Kurzschluss~

handlungen fähig wurde, ist psychologisch und menschlich

verständlich.

Unter diesem Gesichtspunkte muss die an sich freilich

objektiv vorhandene hochgradige Nervosität der Parteien

gewürdigt werden. Sie als objektive und zwar als Haupt-

ursache der Zerrüttung hinzunehmen, ginge daher fehl;

denn objektive Zerrüttungsfaktoren können nur solche sein,

für deren Entstehen weder der eine "noch der andere Ehe-

gatte die Verantwortung trägt. Für die primäre Ursache

seiner eigenen wie der Nervosität seiner Frau, das un-

mässige Trinken, aber ist der Kläger verantwortlich. Das

Gesetz fusst auf dem Grundsatz der Willensfreiheit und

der daherigen Verantwortlichkeit des Menschen für sein

Verhalten, soweit nicht nachgewiesen ist, dass sie ihm

tatsächlich fehlte. Bezüglich der Trunksucht des Klägers

liegt kein Anhaltspunkt dafür vor, dass sie originär krank-

haft bedingt wäre und ihre Bekämpfung über seine Kraft

ginge. Sie muss ihm auf alle Fälle in sehr wesentlichem

Masse zum Verschulden angerechnet werden. Damit quali-

fiziert sich auch ihre direkte Folge, die von der Vorinstanz

als Hauptursache der Zerrüttung bezeichnete, beidersei-

tige Nervosität, als vom Kläger verschuldeter Faktor, mit

dem sein Schuldkonto das der Beklagten eindeutig über-

steigt. Seine Scheidungsklage ist daher abzuweisen, so

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wenig Hoffnung auf eine Wendung zum Bessern in dieser

Ehe bestehen mag.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird gutgeheissen, das angefochtene Ur-

teil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

40. Urteß der II. Zivilabteilung vom 5. Juli 1951

i. S. Sigwald gegen Sigwald.

Ehescheidung, Art. 142 Ab8. 2 ZGB: Schuldhafte und objektive

Zerrüttungsfaktoren. «Falsche Partnerwahl » entlastet die Par·

teien nicht von der Verantwortung für Verletzung der aus der

Ehe folgenden Pflichten.

Divorce, art. 142 al. 2 ce : Causes de desunion imputables a faute

a l'un ou l'autre des conjoints et causes de desunion indepen.

dantes de toute faute. Le fait d'avoir mal choisi son conjoint

n'excusa pas 180 violation des devoirs decoulant du mariage.

Divorzio, art. 142, cp. 2 ce : Cause di tlirbazione imputabili a

colpa dell'uno 0 dell'altro coniuge e causa di turbazione indio

pendent i da ogni colpa. L'aver fatto una cattiva scelta deI

proprio coniuge non scusa la violazione dei doveri derivanti

dal matrimonio.

Der 51~jährige, verwitwete Kläger heiratete im März

1948 die um 19 Jahre jüngere, bereits einmal geschiedene

und einmal verwitwete Beklagte, die aus ihrer zweiten Ehe

einen zweijährigen Knaben hatte. Schon nach dreimonati-

ger Ehe, am 17. Juni 1948, verliess die Frau die eheliche

Gemeinschaft und kehrte trotz richterlicher Aufforderung

nicht mehr zurück. In der Folge wurde das Getrenntleben

bewilligt. Am 5. Februar 1949 kam der Knabe Thomas

Christian zur Welt; die Mutter brachte ihn wenige Tage

nach der Geburt in einem Kinderheim unter.

Im Juli 1949 klagte der Mann auf Scheidung der Ehe

wegen tiefer Zerrüttung aus Verschulden der Beklagten und

Zuteilung des Kindes an ihn. Die Beklagte beantragte Ab~

weisung der Klage und widerklageweise Scheidung gemäss

Art. 142 ZGB aus Verschulden des Mannes und Verurtei-