opencaselaw.ch

79_II_343

BGE 79 II 343

Bundesgericht (BGE) · 1953-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

342

Familienrecht. N0 56.

gangen. Das anerkennt auch die Vorinstanz, indem sie

erklärt, mit dem Bezirksgericht sei festzuhalten, dass sein

Verschulden nicht geringfügig sei. Es ist nicht nur nicht

geringfügig, sondern schwer, eines der schwersten, das

einem Ehemann zum Vorwurf gemacht werden kann;

denn er hat die Familie einfach im Stich gelassen, und

dies zu einer Zeit, da die Frau mit den grössten finan-

ziellen Schwierigkeiten zu kämpfen hatte, um ihr und

ihres Kindes Leben zu fristen. Der Kläger hat zugegeben,

dass sein Geschäft schon 1940 dem Konkurs nahe war

und dass 1943 eine prekäre Situation bestand. Die schlechte

finanzielle Lage wird ausserdem durch einen Brief der

Mutter des Klägers an die Beklagte vom 9. September

1942 beleuchtet. Um so unverantwortlicher war seine

Flucht. Wenn er auch nicht ohne Grund befürchtet haben

mag, dass er bei längerm Verweilen in der Heimat allen-

falls Gefahr laufen könnte, von den Deutschen gefasst

zu werden, so vermag dies sein Verhalten doch nicht zu

entschuldigen. Sein eigener Bruder hat denn auch dieses

Verhalten in einem Schreiben an seine Mutter vom 18.

September 1944 aufs schärfste verurteilt.

Dieses schwere Verschulden schliesst den Kläger nur

dann nicht vom Klagerecht aus, wenn es für die Zerrüttung

nicht mehr kausal war, weil die Ehe aus andern, nicht

vorwiegend ihm zur Last fallenden Gründen schon vorher

zerrüttet war, oder wenn es zwar zur Zetrüttung beitrug,

die Beklagte sich aber ebenso schwer verfehlt hat. Weder

das eine noch das andere ist dargetan ...

Die Zerrüttung muss daher vorwiegend der Schuld des

Klägers zugeschrieben werden.

Familienrecht. N° 57.

343

57. Auszug aus dem Urteil der 11. Zivilabteilung vom

31. Oktober 1953 i. S. Beutler gegen Stauffer, geschied. Beutter.

Güterverbindung. Eheliches Vermögen. Vorschlag. Art. 154 Abs. 2,

194,214 ZGB. Die Kosten des Scheidungsprozesses vermindern

den ehelichen Vorschlag nicht.

Union des biens. Biens matrimoniaux. Bene{We. Art. 154 aI. 2, 194,

214 CC. Les frais du proces en divorce ne roomsent pas le bene-

fice de l'union conjugale.

Unione dei beni. Sostanza matrimoniale. Aumenti. Art. 154, cp. 2;

194, 214 CC. Le spese deI processo di divorzio non riducono

l'aumento delI'unione coniugale.

Dem Kläger ist nicht zuzugeben, dass sich der eheliche

Vorschlag um die Kosten des Scheidungsprozesses ver-

mindere. Es kann dahingestellt bleiben, ob und wieweit ein

dem einen oder andern Ehegatten während der Ehe

erwachsender Aufwand für Prozesse das eheliche Ver-

mögen (abgesehen vom beidseitigen Eigengut) zu beein-

flussen vermöge. Wie dem auch sei, kommt jedenfalls dem

Aufwand für das Scheidungsverfahren selbst, das auch die

güterrechtliche Auseinandersetzung zum Gegenstand hat,

kein solcher Einfluss zu. Die Kosten eines Prozesses sind

von dessen Gegenstand zu unterscheiden, wie denn die

Kostenfolgen einen von der Sache selbst verschiedenen

Nebenpunkt bilden. Über den Betrag des ehelichen Ver-

mögens und den sich auf den Stichtag der Auseinander-

setzung (vgl. BGE 69 11213) ergebenden Vor- oder Rück-

schlag ist somit ohne Rücksicht auf die Kostenfolgen des

Prozesses zu entscheiden, die ja erst im Anschluss an die

Hauptsache, entsprechend deren Ausgang, zu regeln sind.

Diese Kosten gehören soniitnicht zum ehelichen Ver-

mögen, sondern sind eine Schuld ausschliesslich desjenigen

Ehegatten, dem das Scheidungsgericht sie auferlegt. Hier

sind sie auf Grund von Ziff. 7 der Scheidungsvereinbarung

ganz dem Ehemann auferlegt worden. Die von ihm ge-

wünschte Behandlung der Kosten als ehelicher Schuld

liefe im Ergebnis sowohl der Vereinbarung wie auch dem

344

Familienrecht. N0 58.

von der Vorinstanz gefällten K08tenentscheid zuwider. Die

danach nicht kostenpflichtige Beklagte würde auf einem

Umweg dann doch mit einem Teil der Kosten belastet, was

nicht zuzulassen ist.

58. Auszug aus dem Urteil der 11. Zivilabteilung

vom 13. November 1953 i. S. B. gegen B.

Ehe8che·idung. Kinderzuteilung, Elternrechte, Art. 156 ZGB.

Das Urteil kann den Inhaber der elterlichen Gewalt in seiner

Befugnis, über die religiöse Erziehung des Kindes frei zu ver-

fügen, nicht beschränken (Art. 277, 378 Abs. 3, 405 ZGB).

Divorce. Attribution des enfants. Droits des parents, art. 156 CC.

Le jugement de divorce ne doit restreindre en rien le droit du

detenteur de la puissance paternelle de disposer librement de

l'education religieuse de l'enfant (art. 277, 378 al. 3, 405 CO).

Divorzio. Attribuzione dei {igli. Diritti dei genitori, art. 156 CO.

La sentenza di divorzio non deve limitare per nulla il diritto deI

detentore della patria potest.a di disporre liberamente dell'edu-

cazione religiosa deI figlio (art. 277, 378 cp. 3, 405 CO).

Aus dem Tatbestand:

Bei der Scheidung wurde, entsprechend der für die Pro-

zessdauer getroffenen Regelung, das Mädchen dem in

Einsiedeln wohnenden, katholischen Vater, der Knabe

der Mutter zugesprochen, die in der Ehe zur Konfession

ihres Mannes übergetreten war, nun aber wieder bei ihren

reformierten Angehörigen in Zürich lebt. Diese Kinder-

zuteilung wird, in Abweisung der Berufungsbegehren bei-

der Parteien auf Zuteilung beider Kinder, im Interesse der

Vermeidung der Nachteile eines Milieuwechsels bestätigt,

jedoch unter Streichung gewisser von der Vorinstanz im

Urteil angebrachter Bindungen bezüglich der religiösen

Erziehung, mit folgenden

Erwägungen:

Dagegen sind die von der Vorinstanz in Dispositiv 2 auf-

genommenen Behaftungen, nämlich der Klägerin: « den

I L

Familienrecht. N0 59.

345

Knaben in der römisch-katholischen Religion zu erziehen

und die religiöse Erziehung durch das zuständige römisch-

katholische Pfarramt überwachen zu lassen », und des Be-

klagten: ((für die Betreuung des Mädchens eine Sarner

Schwester oder eine andere geeignete Person zu enga-

gieren», rechtlich nicht haltbar. Über die religiöse Erzie-

hung des Kindes hat der Inhaber der elterlichen Gewalt

allein und frei zu verfügen (Art. 277 Abs. I ZGB). So wenig

ein Vertrag ihn in dieser Befugnis zu beschränken vermag

(Abs. 2), so wenig kann dies ein Gerichtsurteil tun. Der-

jenige Elternteil, der durch das Scheidungsurteil die elter-

liche Gewalt über das Kind verliert, hat zu dessen religiöser

Erziehung nichts mehr zu sagen und kann sich einen sol-

chen Einfluss weder durch vertragliche noch durch urteils-

mässige Bindung des Gewaltinhabers sichern. Nur bezüg-

lich bevormundeter Kinder kommt die Verfügung über die

religiöse Erziehung der (heimatlichen) Vormundschafts-

behörde zu (Art. 405, 378 Abs. 3 ZGB).

59. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 10. Dezember 1953

i. S. Bastos de Barms gegen Bossard und deren Kind.

Gerichtsstand der Vater8chaftsklage auf VermögensleiBtungen.

Auch gegen einen im Auslande .wohnenden Ausländer ist. die Kla~e

am schweizerischen Wohnsltz der klagenden ParteI zur ZeIt

der Geburt entsprechend Art. 312 ZGB wenigstens dan~ zu-

lässig, wenn die Mutter Schweizerin ist und schon zur Zelt der

intimen Beziehungen in der Schweiz Wohnsitz hatte. In welchem

Lande diese Beziehungen stattfanden, ist dafür ohne Belang.

For de l'action en paternite tendant a des prestations pecuniaires.

Meme lorsqu'elle est dirigee contre un etranger domicilie a l'et~an­

ger, l'action peut etre porMe, selon l'art. 312 CO, devant le Juge

du domicile que la partie demanderesse avait en Suisse au

moment de la naissance, tout au moins lorsque la mere est de

nationaliM suisse et etait deja domiciliee en Suisse lors des

relations intimes. Peu importe a cet egard la question de savoir

dans quel pays ces relations ont eu lieu.

Foro dell'azwne di paternitd per ottenere prestazioni pecuniarie.

Anche quando e diretta contro uno straniero domiciliato all'est~ro,

l'azione puo essere proposta, secondo l'art. 312 CO, davantl al