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79_II_344

BGE 79 II 344

Bundesgericht (BGE) ·II · 1953-11-13 · Deutsch CH
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58. Auszug aus dem Urteil der 11. Zivilabteilung

vom 13. November 1953 i. S. B. gegen B.

Ehe8cheidung. Kinderzuteüung, Elternrechte, Art. 156 ZGB.

Das Urteil kann den Inhaber der elterlichen Gewalt in seiner

Befugnis, über die religiöse Erziehung des Kindes frei zu ver-

fügen, nicht beschränken (Art. 277, 378 Abs. 3, 405 ZGB).

Divorce. Attribution des enfants. Droits des parents, art. 156 CC.

Le jugement de divorce ne doit restreindre en rien Ie droit du

detenteur de Ia puissance paternelle de disposer librement de

l'Mucation religieuse de l'enfant (art. 277, 378 al. 3, 405 CC).

Divorzio. Attribuzione dei {igli. Diritti dei genitori, art. 156 CC.

La sentenza di divorzio non deve limitare per nulla il diritto deI

detentore della patria potesta di disporre Iiberamente dell'edu-

cazione religiosa deI figlio (art. 277, 378 cp. 3, 405 CC).

Aus dem Tatbestand:

Bei der Scheidung wurde, entsprechend der für die Pro-

zessdauer getroffenen Regelung, das Mädchen dem in

Einsiedeln wohnenden, katholischen Vater, der Knabe

der Mutter zugesprochen, die in der Ehe zur Konfession

ihres Mannes übergetreten war, nun aber wieder bei ihren

reformierten Angehörigen in Zürich lebt. Diese Kinder-

zuteilung wird, in Abweisung der Berufungsbegehren bei-

der Parteien auf Zuteilung beider Kinder, im Interesse der

Vermeidung der Nachteile eines Milieuwechsels bestätigt,

jedoch unter Streichung gewisser von der Vorinstanz im

Urteil angebrachter Bindungen bezüglich der religiösen

Erziehung, mit folgenden

Erwägungen:

Dagegen sind die von der Vorinstanz in Dispositiv 2 auf-

genommenen Behaftungen, nämlich der Klägerin: « den

Familienrecht. N0 59.

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Knaben in der römisch-katholischen Religion zu erziehen

und die religiöse Erziehung durch das zuständige römisch-

katholische Pfarramt überwachen zu lassen », und des Be-

klagten: ((für die Betreuung des Mädchens eine Sarner

Schwester oder eine andere geeignete Person zu enga-

gieren», rechtlich nicht haltbar. Über die religiöse Erzie-

hung des Kindes hat der Inhaber der elterlichen Gewalt

allein und frei zu verfügen (Art. 277 Abs. I ZGB). So wenig

ein Vertrag ihn in dieser Befugnis zu beschränken vermag

(Abs. 2), so wenig kann dies ein Gerichtsurteil tun. Der-

jenige Elternteil, der durch das Scheidungsurteil die elter-

liche Gewalt über das Kind verliert, hat zu dessen religiöser

Erziehung nichts mehr zu sagen und kann sich einen sol-

chen Einfluss weder durch vertragliche noch durch urteils-

mässige Bindung des Gewaltinhabers sichern. Nur bezüg-

lich bevormundeter Kinder kommt die Verfügung über die

religiöse Erziehung der (heimatlichen) Vormundschafts-

behörde zu (Art. 405, 378 Abs. 3 ZGB).