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79_II_330

BGE 79 II 330

Bundesgericht (BGE) · 1952-12-16 · Deutsch CH
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Verfahren. N0 54.

benen Zwischenschalter auf dem Markt hat in den Ab-

nehmerkreisen Verwirrung und Unsicherheit über die

Rechtslage erzeugt, zu deren Beseitigung die Publikation

das geeignete Mittel bedeutet.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird dahin gutgeheissen, dass das Urleil

des Obergerichtes des Kantons Thurgau vom 16. Dezember

1952 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung

im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückge-

wiesen wird.

Vgl. auch Nr. 52. -

Voir aussi n° 52.

VI. VERFAHREN

PROC:EDURE

54. Auszug aus dem Urteil der J. Zivilabteilung vom 31. August

1953 i. S. Gsehwiud gegen Charriere.

Art. 36 Abs. 1 und 3 oa.

Bedeutung des Vorbehaltes einer Urteilsabänderung im Sinne von

A:rt ..

~6 ~bs. 2 OR, wo der einstweilen zugesprochene Betrag

die für dle Berufung gesetzte Streitwertgrenze nicht erreicht.

Art. 36 al. 1 et 3 OJ.

Portee de la reserve d'une modification du jugement dans le sens

de l'a~. 46 al. 2 CO lorsque la somme provisoirement allOU8e

n'attemt pas le montant necessaire pour permettre le recours

en reforme.

.

Art. 36, cp. 1 e 3 OJ.

Portata della riserva d'una modifica della sentenza a nonna

dell'art. 46 cp. 2 CO, quando la somma provvisoriamente

accordata non raggiunge l'ammontare necessario in caso di

ricorso per riforma.

Verfahren. N° 54.

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Erwägungen:

Nach Art. 36 Abs. 1 OG wird der Wert des Streitgegen-

standes zunächst durch das klägerische Rechtsbegehren

bestimmt.

Nun hat der Kläger anfänglich einen mehr als Fr. 4000.-

betragenden Anspruch geltend gemacht, indem er Ersatz

für ungedeckten Einkommensverlust von monatlich Fr.

114.- seit dem 10. März 1951 teils konkret und ab 10. März

1952 in Form einer lebenslänglichen Rente forderte. Zwar

wollte er beiden Parteien ein Recht auf Abänderung des

Urteils im Sinne des Art. 46 Abs. 2 OR gewahrt wissen.

Gleichwohl hatte der Streitgegenstand zumindest nach

Massgabe

des

ursprünglichen

Klagebegehrens

einen

Fr. 4000.- übersteigenden Wert, was die Zuständigkeit

des Bundesgerichtes als Berufungsinstanz begründet hätte.

Das Zivilgericht sprach indessen nur Fr. 2394.- zu

und behielt im übrigen für die Dauer von zwei Jahren die

Abänderung seines Entscheides vor. Da sich der Kläger

zufrieden gab, war die Auseinandersetzung vor Appella-

tionsgericht auf diese beiden Punkte beschränkt. Damit

verlor die Streitsache ihre Berufungsfähigkeit. Nach der

im Jahre 1943 neu eingeführten Bestimmung des Art. 36

Abs. 3 OG sind Vorbehalte bei Ermittlung des Streitwertes

unbeachtlich. Die bundesrätliche Revisionsbotschaft (BBl.

1943 I S. 114) erwähnt als Beispiel eines derartigen Vor-

behaltes den Art. 10 EHG, der in Abs. 1 vorschreibt:

«Sind im Zeitpunkt der UrteiIsfällung die Folgen einer

Körperverletzung nicht mit hinreichender Sicherheit fest-

zustellen, so kann der Richter ausnahmsweise für den Fall

des nachfolgenden Todes oder einer wesentlichen Ver-

schlimmerung des Gesundheitszustandes des Verletzten die

Abänderung des Urteils vorbehalten». War also in einem

solchen Streitverhältnis vorerst nur eine geringe Arbeits-

unfähigkeit dargetan und wurde daher unter dem Vorbe-

halte der Abänderung eine Rente zuerkannt, welche kapi-

talisiert die Summe von Fr. 4000.- nicht erreicht, so ist

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Verfahren. No 54.

die Berufung nicht gegeben. Dafür darf aber, wenn später

eine höhere Invalidität belegt wird und die entsprechende

Rente kapitalisiert wenigstens Fr. 4000.- ausmacht, die

Berufung gegen das Abänderungsurteil erklärt werden.

Dasselbe gilt i~ Anwendungsbereich des Art. 46 Abs. 2 OR.

Dabei kann dann das Bundesgericht im zweiten Verfahren,

ergebe es sich aus einem Vorbehalt nach Art. 10 EHG oder

nach Art. 46 Abs. 2 OR, den Fall nach allen Richtungen

hin, insbesondere bezüglich der Verschuldensfrage, recht-

lich würdigen, mag ihm diese Befugnis auch sonst, d.h.

wenn schon der erste Entscheid der Berufung unterlag,

nicht zustehen. Denn es wäre unerträglich, die umfassende

Überprüfungsmöglichkeit in einem an sich berufungsfähi-

gen Rechtsstreit nur deshalb auszuschliessen, weil mit

Rücksicht auf ungewisse Entwicklung von Verletzungs-

folgen ein nicht berufungs:fähiges Urteil voranging. Dieses

kann das Bundesgericht unter der in Rede stehenden Vor-

aussetzung nicht binden. Richtig ist allerdings, dass der-

gestalt die Gefahr des Erlasses von sich widersprechenden

Entscheidungen in der nämlichen Sache geschaffen wird.

Aber das ist eine notwendige Konsequenz des Art. 36

Abs. 3 OG. Mit dem Hinweis darauf erledigt sich auch der

Einwand des Beklagten, es sei ihm nicht zuzumuten, einen

nochmaligen Prozess zu führen, nachdem sich die kanto-

nalen Gerichte zur Grundsatzfrage schon im ersten geäus-

sert hätten. Die gleiche Lage kann anderweitig ebensogut

eintreten, etwa wenn -

was einem Kläger freisteht -

zuerst ein nicht weiterziehbarer Streit eingeleitet und,für

restliche Ansprüche eine Nachklage vorbehalten wird

(vgl. BGE 24 II 431 f.).

Verfahren. N° 55.

55. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 3. Juli 1953

i. S. DelI' Acqua gegen Broch.

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Sftreitwert für die Berufung (Art. 46 OG).

Der Barwert einer Kinderrente (Art. 156/157; 319/32~. ZGB),

soweit sie in der letzten kantonalen Instanz noch streltig war.

ist nach dem hei der Klageanhehung massgebenden Alter zu

berechnen, zum Zinssatze von 3 % %.

Valeur litigieuse en matwre de recours en reforme (art. 46 OJ).

La valeur en capital d'une pension allouee A un enfant (art. 1561

157; 319/320 CC) doit, en tant que la pension est encore en

discussion devant la derniere juridiction cantonale, etre cal-

culee d'apres l'age determinant lore de l'introduction de l'action,

au taux de 3 % %.

Valore litigioso in materia di diritto per rijonna (art .. 46 OG).

Il valore in capitale d'una pensione accordata ad un figlio (art. 156/

157, 319/320 CC) dev'essere calcolato, in quanto e ancora

litigioso davanti all 'ultima giurisdizi?ne c~tonale, ~ec~mdo

l'etS. determinante al momento dell'mtroduzlOne dell aZlOne,

al saggio 3 % %.

A. -

Bei der Scheidung der Eheleute Broch-Dell'Acqua

durch Urteil vom 3. Juni 1947 wurde der am 21. Januar

1944 geborene Knabe der Mutter zugewiesen und der Vater

zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen für das Kind ver-

pflichtet, bemessen auf je Fr. 60.- bis zu dessen 10.,

und auf je Fr. 80.- von da an bis zum zurückgelegten

18. Altersjahr.

B. -

Mit Klage vom 29. Februar 1952 verlangte der

nun wieder verheiratete Vater Herabsetzung der Kinder-

alimente auf die Hälfte der im Scheidungsurteil festgesetz-

ten Beträge. Das' Appellationsgericht hiess die Klage

durch Urteil vom 28. April 1953 in dem Sinne teilweise

gut, dass von der Rechtskraft des Urteils an bis zum

vollendeten 18. Altersjahr des Kindes monatlich Beiträge

von je Fr. 50.- zu zahlen seien.

O. -

Mit vorliegender Berufung hält die Beklagte am

Antrag auf gänzliohe Abweisung der Klage fest.

Das Bunde8gericht zieht in Erwägung :

1. -

Die Berufungsklägerin bemisst den Streitwert

auf mehr als den nach Art. 46 OG erforderlichen Betrag