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Verfahren. N0 54.
benen Zwischenschalter auf dem Markt hat in den Ab-
nehmerkreisen Verwirrung und Unsicherheit über die
Rechtslage erzeugt, zu deren Beseitigung die Publikation
das geeignete Mittel bedeutet.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird dahin gutgeheissen, dass das Urleil
des Obergerichtes des Kantons Thurgau vom 16. Dezember
1952 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung
im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückge-
wiesen wird.
Vgl. auch Nr. 52. -
Voir aussi n° 52.
VI. VERFAHREN
PROC:EDURE
54. Auszug aus dem Urteil der J. Zivilabteilung vom 31. August
1953 i. S. Gsehwiud gegen Charriere.
Art. 36 Abs. 1 und 3 oa.
Bedeutung des Vorbehaltes einer Urteilsabänderung im Sinne von
A:rt ..
~6 ~bs. 2 OR, wo der einstweilen zugesprochene Betrag
die für dle Berufung gesetzte Streitwertgrenze nicht erreicht.
Art. 36 al. 1 et 3 OJ.
Portee de la reserve d'une modification du jugement dans le sens
de l'a~. 46 al. 2 CO lorsque la somme provisoirement allOU8e
n'attemt pas le montant necessaire pour permettre le recours
en reforme.
.
Art. 36, cp. 1 e 3 OJ.
Portata della riserva d'una modifica della sentenza a nonna
dell'art. 46 cp. 2 CO, quando la somma provvisoriamente
accordata non raggiunge l'ammontare necessario in caso di
ricorso per riforma.
Verfahren. N° 54.
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Erwägungen:
Nach Art. 36 Abs. 1 OG wird der Wert des Streitgegen-
standes zunächst durch das klägerische Rechtsbegehren
bestimmt.
Nun hat der Kläger anfänglich einen mehr als Fr. 4000.-
betragenden Anspruch geltend gemacht, indem er Ersatz
für ungedeckten Einkommensverlust von monatlich Fr.
114.- seit dem 10. März 1951 teils konkret und ab 10. März
1952 in Form einer lebenslänglichen Rente forderte. Zwar
wollte er beiden Parteien ein Recht auf Abänderung des
Urteils im Sinne des Art. 46 Abs. 2 OR gewahrt wissen.
Gleichwohl hatte der Streitgegenstand zumindest nach
Massgabe
des
ursprünglichen
Klagebegehrens
einen
Fr. 4000.- übersteigenden Wert, was die Zuständigkeit
des Bundesgerichtes als Berufungsinstanz begründet hätte.
Das Zivilgericht sprach indessen nur Fr. 2394.- zu
und behielt im übrigen für die Dauer von zwei Jahren die
Abänderung seines Entscheides vor. Da sich der Kläger
zufrieden gab, war die Auseinandersetzung vor Appella-
tionsgericht auf diese beiden Punkte beschränkt. Damit
verlor die Streitsache ihre Berufungsfähigkeit. Nach der
im Jahre 1943 neu eingeführten Bestimmung des Art. 36
Abs. 3 OG sind Vorbehalte bei Ermittlung des Streitwertes
unbeachtlich. Die bundesrätliche Revisionsbotschaft (BBl.
1943 I S. 114) erwähnt als Beispiel eines derartigen Vor-
behaltes den Art. 10 EHG, der in Abs. 1 vorschreibt:
«Sind im Zeitpunkt der UrteiIsfällung die Folgen einer
Körperverletzung nicht mit hinreichender Sicherheit fest-
zustellen, so kann der Richter ausnahmsweise für den Fall
des nachfolgenden Todes oder einer wesentlichen Ver-
schlimmerung des Gesundheitszustandes des Verletzten die
Abänderung des Urteils vorbehalten». War also in einem
solchen Streitverhältnis vorerst nur eine geringe Arbeits-
unfähigkeit dargetan und wurde daher unter dem Vorbe-
halte der Abänderung eine Rente zuerkannt, welche kapi-
talisiert die Summe von Fr. 4000.- nicht erreicht, so ist
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Verfahren. No 54.
die Berufung nicht gegeben. Dafür darf aber, wenn später
eine höhere Invalidität belegt wird und die entsprechende
Rente kapitalisiert wenigstens Fr. 4000.- ausmacht, die
Berufung gegen das Abänderungsurteil erklärt werden.
Dasselbe gilt i~ Anwendungsbereich des Art. 46 Abs. 2 OR.
Dabei kann dann das Bundesgericht im zweiten Verfahren,
ergebe es sich aus einem Vorbehalt nach Art. 10 EHG oder
nach Art. 46 Abs. 2 OR, den Fall nach allen Richtungen
hin, insbesondere bezüglich der Verschuldensfrage, recht-
lich würdigen, mag ihm diese Befugnis auch sonst, d.h.
wenn schon der erste Entscheid der Berufung unterlag,
nicht zustehen. Denn es wäre unerträglich, die umfassende
Überprüfungsmöglichkeit in einem an sich berufungsfähi-
gen Rechtsstreit nur deshalb auszuschliessen, weil mit
Rücksicht auf ungewisse Entwicklung von Verletzungs-
folgen ein nicht berufungs:fähiges Urteil voranging. Dieses
kann das Bundesgericht unter der in Rede stehenden Vor-
aussetzung nicht binden. Richtig ist allerdings, dass der-
gestalt die Gefahr des Erlasses von sich widersprechenden
Entscheidungen in der nämlichen Sache geschaffen wird.
Aber das ist eine notwendige Konsequenz des Art. 36
Abs. 3 OG. Mit dem Hinweis darauf erledigt sich auch der
Einwand des Beklagten, es sei ihm nicht zuzumuten, einen
nochmaligen Prozess zu führen, nachdem sich die kanto-
nalen Gerichte zur Grundsatzfrage schon im ersten geäus-
sert hätten. Die gleiche Lage kann anderweitig ebensogut
eintreten, etwa wenn -
was einem Kläger freisteht -
zuerst ein nicht weiterziehbarer Streit eingeleitet und,für
restliche Ansprüche eine Nachklage vorbehalten wird
(vgl. BGE 24 II 431 f.).
Verfahren. N° 55.
55. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 3. Juli 1953
i. S. DelI' Acqua gegen Broch.
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Sftreitwert für die Berufung (Art. 46 OG).
Der Barwert einer Kinderrente (Art. 156/157; 319/32~. ZGB),
soweit sie in der letzten kantonalen Instanz noch streltig war.
ist nach dem hei der Klageanhehung massgebenden Alter zu
berechnen, zum Zinssatze von 3 % %.
Valeur litigieuse en matwre de recours en reforme (art. 46 OJ).
La valeur en capital d'une pension allouee A un enfant (art. 1561
157; 319/320 CC) doit, en tant que la pension est encore en
discussion devant la derniere juridiction cantonale, etre cal-
culee d'apres l'age determinant lore de l'introduction de l'action,
au taux de 3 % %.
Valore litigioso in materia di diritto per rijonna (art .. 46 OG).
Il valore in capitale d'una pensione accordata ad un figlio (art. 156/
157, 319/320 CC) dev'essere calcolato, in quanto e ancora
litigioso davanti all 'ultima giurisdizi?ne c~tonale, ~ec~mdo
l'etS. determinante al momento dell'mtroduzlOne dell aZlOne,
al saggio 3 % %.
A. -
Bei der Scheidung der Eheleute Broch-Dell'Acqua
durch Urteil vom 3. Juni 1947 wurde der am 21. Januar
1944 geborene Knabe der Mutter zugewiesen und der Vater
zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen für das Kind ver-
pflichtet, bemessen auf je Fr. 60.- bis zu dessen 10.,
und auf je Fr. 80.- von da an bis zum zurückgelegten
18. Altersjahr.
B. -
Mit Klage vom 29. Februar 1952 verlangte der
nun wieder verheiratete Vater Herabsetzung der Kinder-
alimente auf die Hälfte der im Scheidungsurteil festgesetz-
ten Beträge. Das' Appellationsgericht hiess die Klage
durch Urteil vom 28. April 1953 in dem Sinne teilweise
gut, dass von der Rechtskraft des Urteils an bis zum
vollendeten 18. Altersjahr des Kindes monatlich Beiträge
von je Fr. 50.- zu zahlen seien.
O. -
Mit vorliegender Berufung hält die Beklagte am
Antrag auf gänzliohe Abweisung der Klage fest.
Das Bunde8gericht zieht in Erwägung :
1. -
Die Berufungsklägerin bemisst den Streitwert
auf mehr als den nach Art. 46 OG erforderlichen Betrag