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24_II_426

BGE 24 II 426

Bundesgericht (BGE) · 1898-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

55. Urteil vom 18. Juni 1898 in Sachen Ruchti gegen Schultheß. Art. 50, 53 u. 54 O.-R.; Körperverletzung, begangen durch einen minderjährigen, aber zurechnungsfähigen Knaben. — Dauernde Verminderung der Erwerbsfähigkeit? Nichtliquidität des bezüg¬ lichen Anspruches; Beschränkung der Rechtskraft des Urteils auf die im Momente der Urteilsfällung klar vorliegenden Schadensfaktoren.

- Haft des Familienhauptes, Art. 61 0.-R. A. Durch Urteil vom 19. März 1898 hat die Polizeikammer des Appellations= und Kassationshofes des Kantons Bern den Arthur Schultheß schuldig erklärt, dem Friedrich Ruchti in Bern am 28. September 1897 fahrlässigerweise einen Nachteil zugefügt zu haben, und ihn zu 30 Fr. Buße, sowie zu einer Entschädigung von 800 Fr. an die Civilpartei Ruchti verurteilt. Sie hat ferner den Vater des Angeschuldigten, Johann Albert Schultheß, gemäß Art. 61 O.=R. für die Entschädigung verantwortlich erklärt. B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig und form¬ gemäß die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrage: Die dem Kläger zuzusprechende Entschädigung sei auf 5629 Fr. festzusetzen, eventuell gegenüber dem angefochtenen Ur¬ teil angemessen zu erhöhen; der Beklagte Vater Schultheß sei hie¬ für haftbar zu erklären. C. Die Beklagten haben sich der Berufung des Klägers recht¬ zeitig und in gehöriger Form angeschlossen und die Anträge gestellt:

1. Die dem Arthur Schultheß auferlegte Entschädigung von 800 Fr. sei auf 600 Fr. herabzusetzen;

2. Die dem Vater Albert Schultheß gemäß Art. 61 O.=R. auferlegte Schadenshaftung sei aufzuheben, und der Kläger mit seinen Ansprüchen gegenüber Albert Schultheß abzuweisen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. In thatsächlicher Beziehung ergiebt sich aus den Akten: Am Vormittag des 28. September 1897 begab sich der Beklagte Arthur Schultheß, geboren den 3. Januar 1882, Schüler des Progymnasiums in Bern, in Begleit seines Brüderchens von seinem Wohnhaus auf die Straße; in der rechten Hand hielt er ein nicht verschließbares Küchenmesser, sog. Schnitzer, mit dem er seinem Brüderchen Roßkastanien schnitzen wollte. Bald begegnete er einigen Knaben, mit denen er auf nicht genau festgestellte Weise in Wortwechsel geriet: einem gewissen Möhri, Friedrich Gertsch, Ernst Ruchti und dem heutigen Kläger, Friedrich Ruchti, welch letzterer am 17. Dezember 1884 geboren ist. Ernst Ruchti höhnte den Schultheß mit Schimpfworten, wie „Schwabenkaib“

u. dgl., worauf Schultheß ihn thätlich angreifen wollte; Friedrich Ruchti trat dazwischen, und nun wurde Schultheß mit diesem handgemein, wobei er ihm mit dem Messer, das er stets in der rechten Hand gehalten hatte, einen Stich in die linke Lenden¬ gegend versetzte. Der genaue Hergang beim Beibringen dieser Ver¬ letzung ist nicht mit völliger Gewißheit ersichtlich, da die Aus¬ sagen der einzigen Augenzeugen, der Kameraden des Verletzten, sich in Widersprüchen bewegen. Immerhin kann mit der Vor¬ instanz als erwiesen angenommen werden, daß nicht etwa Fried¬ rich Ruchti dem Arthur Schultheß von hinten in das Messer lief (wie Arthur Schultheß behauptet hatte), sondern daß die Beiden sich von Angesicht zu Angesicht gegenüber standen, und daß Arthur Schultheß auf Friedrich Ruchti einhieb, ohne daran zu denken, daß er ein offenes Messer in der rechten Hand habe. Die Verletzung bestand in einer Perforation des Dünndarmes, welche eine Peritonitis zur Folge hatte. Nach Anlegung eines Notverbandes durch Dr. Wyttenbach wurde der Verletzte noch am

28. September in den Inselspital in Bern verbracht, woselbst er 34 Tage in ärztlicher Behandlung des Dr. Coulon blieb; es war eine Operation notwendig. Dr. Coulon stellte am 1. Novem¬ ber 1897 ein Zeugnis aus, des Inhalts, der Verletzte sei an diesem Tage vollständig geheilt, und seine Arbeitsunfähigkeit sei genau auf die Zeit seines Aufenthaltes im Spital anzuschlagen. Das im Prozesse vom Präsidenten des Korrektionsgerichts ein¬ geholte Gutachten der Arzte Dr. Seiler und Dr. Howald, vom

24. November 1897, spricht sich dagegen dahin aus: die Ar¬ beitsunfähigkeit des Friedrich Ruchti sei auf 7 Wochen, nämlich 5 Wochen Spitalaufenthalt und 2 Wochen Rekonvaleszenz, an¬ zuschlagen; die Möglichkeit eines bleibenden Nachteiles liege nahe,

da sich erfahrungsgemäß bei Bauchfellentzündungen häufig abnorme Verwachsungen mit eventuellen schlimmen Folgen (z. B. Darm¬ schluß) bilden und zudem die Bildung eines Bauchbruches sehr wohl möglich sei; zudem sei, sagt der Experte Howald in seiner Vernehmlassung vor dem korrektionellen Gericht, zu empfehlen, daß Friedrich Ruchti nur einen leichtern Beruf wähle. Gegen Arthur Schultheß wurde auf Antrag des Vaters des Verletzten, Christian Ruchti, Handlanger, in Bern, Strafklage wegen Mißhandlung des Friedrich Ruchti im Sinne des Art. 141 bern. St.=G.=B., eventuell wegen fahrlässiger Zufügung eines Nachteils gegenüber Friedrich Ruchti im Sinne von Art. 256 Ziff. 1 daselbst er¬ hoben, und es trat vor dem (durch Beschluß der Anklagekammer des Kantons Bern zuständig erklärten) korrektionellen Gericht von Bern Christian Ruchti namens seines Sohnes als Civilpartei auf. Als solche stellte er die Anträge: 1. Arthur Schultheß sei angemessen zu bestrafen; 2. er sei zu einer Entschädigung zu verurteilen, die inklusive die Civilinterventionskosten auf 5629 Fr. beziffert werde, unter Ansetzung einer Forderung von 5000 Fr. für bleibenden Nachteil; 3. der Vater des Angeklagten, Johann Albert Schultheß, sei für den von dessen Sohn verursachten Schaden nebst Kosten haftbar im Sinne des Art. 61 O.=R. zu erklären. Die Verteidigung trug auf Freisprechung und Abweisung der Civilansprüche an. Das korrektionelle Gericht von Bern erklärte den Angeklagten lediglich schuldig der fahrlässigen Zufügung eines Nachteils gegenüber Friedrich Ruchti, verurteilte ihn zu 30 Fr. Buße, unter Auferlegung sämtlicher Kosten des Staates, und verpflichtete ihn ferner zur Zahlung einer Entschädigung von 600 Fr. an die Civilpartei, nebst deren Interventionskosten im Betrage von 70 Fr.; die Haftpflichtklage gegen Vater Schultheß wies es ab. Gegen dieses Urteil appellierten sowohl die Staats¬ anwaltschaft als auch die Civilpartei; beide nahmen ihre vor erster Instanz gestellten Anträge wieder auf; der Verteidiger des Angeklagten und Vertreter des als civilistisch verantwortliche Per¬ son ins Recht gefaßten Vaters Schultheß beantragte im Civil¬ punkte Abweisung der Ansprüche der Civilpartei, soweit sie nicht durch das erstinstanzliche Urteil gutgeheißen worden. Die Begrün¬ dung des in Fakt. A wiedergegebenen Urteils der Polizeikammer des Appellations= und Kassationshofes ist aus den nachfolgenden Erwägungen ersichtlich. Hervorzuheben ist hier noch, daß das vom Beklagten Vater Schultheß zu den Akter gebrachte Zeugnis des Rektors des Progymnasiums Bern, ausgestellt auf Grund der Schulzeugnisse und nach Besprechung mit den Lehrern des Kna¬ ben Arthur Schultheß, diesen als von harmloser, nicht im gering¬ sten agressiver oder streitlustiger Natur, dazu als hochgradig, bei¬ nahe krankhaft, nervös bezeichnet; dieser beinahe krankhaften Nervosität wegen — die gelegentlich in epileptiformen Anfällen zu Tage tritt — ist Arthur Schultheß vom Turnunterricht dispen¬ siert.

2. In der Sache kommen, da es sich um Körperverletzung handelt, die Art. 50 ff., speziell 53 und 54 O.=R., zur Anwen¬ dung. Inwieweit die thatsächlichen Annahmen der Vorinstanz über den Hergang bei der Verletzung der Wirklichkeit entsprechen, ist nicht weiter zu untersuchen, da gerade auf diesen Thatbestand von beiden Seiten abgestellt wird und der Vertreter der Beklagten heute speziell die Fahrlässigkeit des Arthur Schultheß zugestanden hat; auch daß dieser mit Unterscheidungsvermögen gehandelt hat und demnach als zurechnungsfähig im Sinne der Bestimmungen des Obligalionenrechtes über unerlaubte Handlungen anzusehen ist, steht außer Zweifel. Streitig ist heute noch der Umfang der Ent¬ schädigung, sowie die Frage, ob Vater Schultheß als Familien¬ haupt für die Handlung seines Sohnes civilrechtlich verantwort¬ lich gemacht werden könne.

3. Was zunächst den Umfang der Entschädigung betrifft, so hat der Kläger vorerst Anspruch auf Ersatz der Heilungs=, so¬ wie der andern durch die Verletzung unmittelbar verursachten Kosten; erstere hat er auf 70 Fr. taxiert, an letztern fordert er 10 Fr. Auslagen an Friedrich Gertsch wegen Verunreinigen des Bettes, sowie 5 Fr. Transportkosten in den Spital. Belege für diese Kosten liegen nicht bei den Akten; sie sind auch im Quan¬ titativ wenigstens von den Beklagten bestritten, und so ist es nicht möglich, eine genau bestimmte Summe hiefür anzusetzen; vielmehr ist lediglich eine Pauschalsumme für sämtliche Ansprüche zuzusprechen. In zweiter Linie steht dem Kläger gesetzlich ein Anspruch auf Entschädigung für die Nachteile der Arbeitsunfähig¬ keit zu. Eine solche Entschädigung ist indessen, abgesehen davon, daß fraglich sein könnte, ob sie dem Kläger, als Schulknaben,

überhaupt zugesprochen werden könnte, nicht zu sprechen, da sie in der Spezifikation des Klägers nicht gefordert ist. Die Zuspre¬ chung eines Schmerzengeldes sodann ist vom Vertreter des Be¬ klagten heute nicht mehr prinzipiell bestritten worden.

4. Zu behandeln ist somit noch der Anspruch des Klägers¬ wegen dauernder Verminderung seiner Erwerbsfähigkeit, soweit damit mehr verlangt wird, als für die Einschränkung in der Be¬ rufswahl. Hier fällt nun in Betracht, daß nach dem Experten¬ gutachten die Folgen der Verletzung zur Zeit noch nicht abgeklärt sind, daß insbesondere noch ungewiß ist, ob sich ein dauernder Nachteil einstellen wird. Danach frägt sich, ob dieser Anfpruch heute definitiv abzuweisen, oder aber in irgend einer Weise dem Kläger vorzubehalten ist, letzteres um so mehr, als nach dem Gutachten eine nahe Möglichkeit später eintretender Verschlimme¬ rung vorliegt. Hierüber ist zu sagen: Dem Kläger standen zwei Wege offen, um sich die Zusprechung einer Entschädigung für bleibenden Nachteil zu sichern. Denn: entweder konnte er mit einer Klage für Entschädigung wegen bleibenden Nachteils zuwar¬ ten, bis ein solcher eingetreten war. Eine solche Klage müßte allerdings innert der zehnjährigen Frist des Art. 69 Abs. 1 O.=R. angestellt werden; diese zehnjährige Frist läuft vom Tage der Schädigung, d. h. hier vom Tage der unerlaubten Handlung (vgl. den französischen Text: du jour où le fait dommageable s’est produit, und den italienischen: dal giorno del danno, die beide präziser gefaßt sind als der deutsche Text) an. Würde dann der bleibende Nachteil innert dieser zehn Jahre eintreten, so begönne für den Anspruch auf Entschädigung wegen bleibenden Nachteils die einjährige Frist der genannten Gesetzesstelle vom Momente des Eintrittes dieses bleibenden Nachteils zu laufen, da als Schädigung in diesem Zusammenhang nicht die unerlaubte Handlung, sondern der Nachteil zu verstehen ist (vgl. wiederum den französischen und den italienischen Text mit dem deutschen). Oder er hätte jetzt schon Leistungsklage auf Ersatz der Heilungs¬ kosten und Zahlung von Schmerzengeld und daneben Feststel¬ lungsklage auf Bestehen des Anspruches auf Entschädigung für bleibenden Nachteil erheben können, welch letztere wohl gleichfalls hätte gutgeheißen werden müssen, ähnlich einer Klage auf Fest¬ stellung der grundsätzlichen Schadenersatzpflicht. (Vgl. für das preußische Recht: Entscheidungen des Reichsgerichts in Civilsachen, Bd. XXX, S. 270 ff.; ferner Wach, der Feststellungsanspruch, S. 61). Der Kläger hat nun freilich vorgezogen, heute schon eine Gesamtentschädigung, darunter inbegriffen ein Kapital von 5000 Fr. für bleibenden Nachteil, einzuklagen. Allein nichts steht entgegen, daß heute vom Gerichte nur über denjenigen Schaden entschieden werde, der im Momente der Urteilsfällung klar vor¬ liegt, und daß gleichzeitig dem Kläger vorbehalten werde, Ent¬ schädigung für einen künftigen bleibenden Nachteil nach dessen Eintritt einzuklagen, mit der Wirkung, daß die Einrede der ab¬ geurteilten Sache dieser spätern Klage nicht entgegengehalten werden kann. Ein derartiger Vorbehalt bezw. eine derartige Ein¬ schränkung der derzeitigen rechtskräftigen Entscheidung entspricht der Natur der Verhältnisse und ist durch das eidgenössische Obli¬ gationenrecht keineswegs ausgeschlossen. Denn nach Art. 53 O.=R. hat der Verletzte bei Körperverletzung Anspruch auf Entschädi¬ gung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähig¬ keit, und wenn nun schon im Momente der Urteilsfällung über einen derartigen Anspruch, weil er erhoben ist, auch definitiv ent¬ schieden werden müßte, wäre derselbe entweder abzuweisen, da er eben in diesem Momente schlechterdings nicht begründet erscheinen würde, oder es müßte eine rein willkürliche, nur auf Mutmaßun¬ gen sich stützende Gutheißung erfolgen. Weder das eine noch das andere entspräche den eigenartigen Verhältnissen derartiger Fälle. Dagegen erscheint der Vorbehalt einer Nachklage als die richtige Lösung. Derselbe ist im Grunde identisch mit einer Abweisung des Anspruchs so, wie er eingeklagt ist — mittelst Leistungsklage — zur Zeit, oder mit einem Feststellungsurteil über den Grund¬ des Anspruches unter Vorbehalt der Liquidation des Betrages in einem spätern Prozesse. Einem derartigen Verfahren stehen auch nicht etwa prozeßrechtliche Vorschriften entgegen. Es kann weder gesagt werden, daß dadurch Art. 4 der (nach Art. 85 Organis.¬ Ges. hier zur Anwendung kommenden) eidg. C.=P.=O. verletzt werde: in der nur teilweisen Zusprechung der Klage und Zu¬ lassung der spätern Nachklage liegt nicht mehr oder anderes als die Klagepartei verlangt hat, sondern das mindere, das in meh¬ reren enthalten ist. Noch existiert etwa ein allgemeiner Rechtssatz des Inhalts, daß der Beklagte ein Recht darauf habe, nich tmit

belangt zu werden (vgl. vermeidlicher Pluralität der Prozesse Wach, a. a. O., S. 62 f.). Endlich ist es auch nicht prozessua¬ judicium deduzierte Streit¬ lischer Grundsatz, daß das gesamte in erledigt werden müsse, viel¬ verhältnis durch das Urteil definitiv mehr ist prozessualisch der Vorbehalt einer abgesonderten Erledi¬ zulässig (vgl. u. a. die neue gung einzelner Ansprüche durchaus österreichische C.=P.=O. vom 1. August 1895, § 404). Gegen die Zulässigkeit des gedachten Vorbehaltes spricht endlich auch nicht die Vergleichung des eidgenössischen Obligationenrechts mit den Haftpflichtgesetzen. Die in casu gemachte Einschränkung der Rechtskraft ist nicht genau dasselbe Rechtsgebilde, wie der Rekti¬ fikationsvorbehalt dieser Gesetze: bei letzterem kann es vorkommen, daß rechtskräftig über den ganzen Anspruch entschieden und nur eine Klage auf Berichtigung bezw. Abänderung dieses rechtskräf¬ tigen Urteils vorbehalten wird, und zwar mit der Wirkung, daß auch die Einrede der Verjährung des ursprünglichen Schaden¬ ersatzanspruches gegenüber einer solchen Klage nicht erhoben wer¬ den kann, vielmehr (wenigstens nach dem Fabrikhaftpflichtgesetz Art. 13) eine neue Verjährung für diese Klage läuft. So weit nun erstreckt sich der heute zugelassene Vorbehalt nicht; vielmehr ist die Nachklage verjährt mit dem Ablauf der zehnjährigen Ver¬ jährungsfrist des Art. 69 Abs. 1 O.=N. Das Gesetz will katego¬ risch, daß nach zehn Jahren vom Tage der Beibringung der Verletzung weg ein Anspruch aus derselben überhaupt nicht mehr geltend gemacht werden kann. Auch ist, falls — wie hier — der Thäter bekannt ist, vom Momente der Schädigung, d. h. für Fälle, wie der vorliegende, des eingetretenen bleibenden Nachteils, an, binnen einem Jahre zu klagen. Mit dem in dieser Weise normierten Vorbehalte rechtfertigt es sich, im heutigen Zeitpunkte dem Kläger nur 600 Fr. zuzuspre¬ chen; die Vorinstanz gelangte zu der höheren Summe von 800 Fr. wohl nur von der Annahme aus, es müsse heute schon definitiv entschieden werden.

5. Übergehend zu der Frage der Haftung des Beklagten Vater Schultheß, ist vorerst zu bemerken, daß es, da seine Aufsichts¬ pflicht unbestritten ist, nach Art. 61 O.=R. ihm oblag, den Nach¬ weis der Beobachtung des üblichen und durch die Umstände gebo¬ tenen Maßes von Sorgfalt in der Beaufsichtigung des Knaben zu erbringen. Wenn nun der Vorderrichter meint, einen solchen Nachweis habe der genannte Beklagte nicht einmal angetreten, und deshalb stehe die gesetzliche Präsumtion seines Verschuldens in Kraft, so ist dem entgegenzuhalten, daß allerdings eine spezielle Beweisantretung über diesen Punkt nicht vorgenommen wurde dagegen liegen bei den Akten von dem Vater Schultheß beige¬ brachte Schulzeugnisse, Erklärungen der Lehrerschaft und andere Entlastungsmomente, durch welche er nachzuweisen versuchte, daß sein Sohn Arthur durchaus normaler, nicht jähzorniger oder bösartiger Natur sei; und wenn er hieraus den Schluß zog, es könne einem Vater nicht zugemutet werden, einen derartigen Knaben daran zu hindern, ein Küchenmesser aus dem Küchen¬ schrank zu nehmen und sich damit ins Freie zu begeben, so liegt hierin eine genügende Antretung des Entlastungsbeweises. Allein dieser Entlastungsbeweis ist durchaus nicht gelungen. Das Herum¬ laufen von Kindern auf der Straße mit offenen Messern bringt eine derartige Gefahr mit sich, daß alle Aufsichtspflichtigen es möglichst verhindern und verbieten sollten; nun hat der Beklagte Vater Schultheß nicht einmal behauptet, je ein solches Verbot oder besondere Vorkehren zur Verhinderung des Ergreifens des Messers getroffen zu haben. Und doch wäre er hiezu und über¬ haupt zu einer äußerst weit gehenden Aufsicht um so mehr ver¬ pflichtet gewesen, als ihm die nervöse, zu epileptischen Anfällen neigende Natur seines Knaben bekannt war, und er voraussehen mußte, daß sein Knabe, wenn er auch nicht jähzornig ist, in ge¬ reizten Momenten leicht seine volle Herrschaft über sich verlieren könne. Die Haftung des Beklagten Vater Schultheß ist somit anzuerkennen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Das Urteil der Polizeikammer des Appellations= und Kassa¬ tionshofes des Kantons Bern, vom 19. März 1898, wird dahin abgeändert, daß der Beklagte Arthur Schultheß im Sinne der Erwägungen verpflichtet wird, dem Kläger 600 Fr. zu bezahlen; im übrigen wird das angefochtene Urteil in allen Punkten bestätigt.