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79_II_316

BGE 79 II 316

Bundesgericht (BGE) · 1953-05-05 · Deutsch CH
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316

Unlauterer Wettbewerb. N° 53.

V. UNLAUTERER WETTBEWERB

CONCURRENCE DELOYALE

53. Urteil der I. Zivilabteilnng vom 5. Mai 1953

i. S. Hand gegen Levy fils A.-G.

Nachahmung einer Ware, Art. 1 Ahs. 2 lit. d UWG.

Tragwei~e d~r Bestimm~g in Bezug auf die Nachahmung eines

gemeinfrelen ErzeugnISses; Unterscheidung von technischer

Konstruktion, tecJ:nisch hedingter und nicht technisch bedingter

Ausstattung. Begriff und Bedeutung der Verkehrsgeltung einer

Ausstattung (Erw. 2-4).

Schr:dener8atz, Art. 2 Ahs. 1 lit. d UWG. Unzulässigkeit des Ge-

sIChtspunkts der Gewinnabschöpfung (Erw. 5).

Genugtuung, Art. 2 Ahs. llit. e UWG. Voraussetzungen (Erw. 6).

UrteÜ8veröffentlichung, Art. 6 UWG. Rechtsnatur und Voraus-

setzungen (Erw. 7).

Imitation d'une marchandiBe, art. 1 a1. 2 lit. d LOD.

Portes de cette disposition 16galeen ce qui concerne l'imitation

d'une marchandise non hrevetee; distinetion entre la eonstruc-

tion teehn!-que, l'aspect te<;hniquement determine et l'aspect

non technlquement determme d'une marehandise. Notion et

consequence de la reputation aequise dans le eommerce par une

marc!Iandise presentes sous un aspect donne (Verkehr8geltung).

Consld. 2 a 4.

Dommages-interetB, art. 2 a1. 1 lit~ d LOD. Le demandeur ne

saurait se faire adjuger le henefice realise par l'auteur de la

eoncurrence deloyale. Oonsid. 5.

Indemnite ']JOur tort moral, art. 2 a1. 1 lit. e LOD. Oonditions.

Consid.6.

PublWation du jugement, art. 6 LOD. Nature juridique et condi-

tions. Oonsid. 7.

Imitazione d'una merce, art. 1, cp. 2, lett. d LOS.

Portata di questo disposto per quanto eoncerne l'imitazione d'una

merce non brevettata; distinzione tra la costruzione tecnica

l'aspetto tecnicamente determinato e I'aspetto non tecnica~

D?-ente .dete~t? d'una meree. Nozione e significato della

nputazlOne acqUlSlta nel commercio da una merce presentata

sotto un dato aspetto (eonsid. 2-4).

RiBarcimento dei danni, art. 2, cp. 1, lett. d LOS. L'attore non puo

farsi attrihuire il guadagno conseguito dall'autore delIa eonCOf-

renza sieale (consid. 5).

Ripam:z~e morale, art. 2, cp. 1, Iett. e LOS. Oondizioni (consid. 6).

Pubblwazwne ddla sentenza, art. 6 LOS. Natura giuridica e eondi-

zioni (consid. 7).

Unlauterer Wettbewerb. N° 53.

317

.A. -

Die Firma Levy fils A.-G. in Basel vertreibt

einen Zwischen- oder Schnurschalter zur Unterbrechung

normaler elektrischer Leitungen, sowie einen Druckknopf-

oder Einbauschalter, der in Stehlampen, Nachttischlampen

und andere elektrische Apparate eingebaut wird. Diese

Schalter sind weder patent- noch modellrechtlich geschützt.

Abnehmer derselben sind Fabriken für Beleuchtungs-

körper, Elektro-Grossisten und Installationsgeschäfte;

Warenhäuser dagegen dürfen von der Firma Levy auf

Grund von Verbandsabmachungen nicht beliefert werden.

Die Firma Max Rauri in Bischofszell vertreibt eben-

falls derartige Zwischen- und Druckknopfschalter, die sie

durch die Firma Wagner A.-G. in Waldstatt herstellen

lässt. Sie setzt die Schalter in den gleichen Abnehmer-

kreisen ab wie die Firma Levy, beliefert aber überdies

noch Warenhäuser, da sie als Nicht-Verbandsmitglied

keinem Belieferungsverbot solcher unterliegt.

B. -

Die Firma Levy erblickte im Vertrieb der Zwi-

schen- und Druckknopfschalter durch Rauri eine unlautere

Wettbewerbshandlung. Sie reichte daher gegen Rauri

Klage ein mit den Begehren

1)· auf Feststellung, dass sich der Beklagte des unlauteren

Wettbewerbs schuldig gemacht habe;

2) auf Verbot des weiteren Vertriebs der beanstandeten

Schalter durch den Beklagten;

3) auf Verurteilung des Beklagten zur Bezahlung einer

Schadenersatzsumme von Fr. 20,000.- nebst Zins,

sowie einer Genugtuungssumme von Fr. 5000.-;

4) auf Publikation des Urteils in den Zeitschriften « Elek-

tro-Industrie)) und « Bulletin des schweizerischen elek-

trotechnischen Vereins)).

Der Beklagte bestritt das Vorliegen eines unlauteren

Wettbewerbs und beantragte Abweisung der Klage.

O. -

Das Bezirksgericht Bischofszell wies mit Urteil

vom 7. Oktober 1949 die Klage ab. Es anerkannte, dass

die Druckknopf- und Zwischenschalter des Beklagten den-

318

Unlauterer Wettbewerb. N0 53.

jenigen der Klägerin zum Verwechseln ähnlich seien,

verneinte aber einen unlauteren Wettbewerb des Beklag-

ten, weil beim Druckknopfschalter die Ähnlichkeit tech-

nisch bedingt sei, und beim Zwischenschalter, bei dem

eine abweichende äussere Gestaltung an sich möglich

gewesen wäre, eine Verkehrsgeltung zu Gunsten des

klägerischen Erzeugnisses fehle.

D. -

Das Obergericht des Kantons Thurgau bejahte

mit Urteil vom 30. Mai 1950 das Vorliegen eines unlauteren

Wettbewerbs. Es erblickte in den vom Beklagten vertrie-

benen Druckknopf- und Zwischenschaltern eine sklavische

Nachahmung der Erzeugnisse der Klägerin, die Verkehrs-

geltung besässen. Eine solche Nachahmung hätte sich

aber vermeiden lassen, da zahlreiche Unterschiede möglich

seien, die sich beim Druckknopfschalter in erster Linie

auf die Konstruktion und Wirkungsweise, beim Zwischen-

schalter dagegen nicht nur auf diese, sondern auch auf

die äussere Form beziehen könnten. Demgemäss schützte

das Obergericht das Feststellungs- und Untersagungsbe-

gehren der Klägerin und wies die Sache zur Behandlung

der übrigen Begehren an das Bezirksgericht zurück.

E. -

Dieses schützte mit Urteil vom 30. Mai 1952

die Klage im reduzierten Betrage von Fr. 20,000.-

(Fr. 15,000.- Schadenersatz, Fr. 5000.- Genugtuung)

und ermächtigte die Klägerin zur einmaligen Publikation

des Urteils in den beiden im Klagebegehren genannten

Zeit,gchriften.

F. -

Auf Appellation beider Parteien hin schützte das

Obergericht mit Urteil vom 16. Dezember 1952 die Scha-

denersatz- und Genugtuungsbegehren der Klägerin im

. vollen Umfange von Fr. 20,000.- bzw. Fr. 5000.- und

bestätigte den angefochtenen Entscheid in Bezug auf die

Frage der Publikation.

G. -

Gegen die beiden Urteile des Obergerichts vom

30. Mai 1950 und 16. Dezember 1952 erklärte der Beklagte

die Berufung an das Bundesgericht mit dem erneuten

Antrag auf gänzliche Klageabweisung.

Unlauterer Wettbewerb. No 53.

319

Die Klägerin trägt auf Abweisung der Berufung und

Bestätigung des angefochtenen Entscheides an.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Wie die beiden Vorinstanzen zutreffend ange-

nommen haben, stellen die vom Beklagten vertriebenen

Druckknopf- und Zwischenschalter in Konstruktion und

Ausstattung sklavische Nachahmungen derjenigen der

Klägerin dar.

2. -

Art. 1 Abs. 2 lit. d UWG nennt als Beispiel einer

als Missbrauch des freien wirtschaftlichen Wettbewerbs

anzusehenden und darum unlauteren Wettbewerbshand-

lung die Anwendung von Massnahmen, « die bestimmt und

geeignet sind, Verwechslungen mit den Waren ... oder dem

Geschäftsbetrieb eines andern herbeizuführen.»

a) Diese Vorschrift kann sich nur auf die Ausstattung

einer Ware, also auf die äussere Form, die Aufmachung,

wie Farbe und dergleichen, beziehen, nicht dagegen auch

auf die technische Konstruktion eines Erzeugnisses. Ob

eine solche geschützt ist und darum nicht nachgeahmt

werden darf, bestimmt sich ausschliesslich nach den

Sondervorschriften des Patentgesetzes. Ist die technische

Konstruktion nicht geschützt -

sei es weil mangels

Erfindungscharakter ein Patentschutz überhaupt nicht in

Betracht kam, sei es weil der Erfinder sich um den Schutz

nicht beworben hat -, oder ist sie wegen Ablaufs der

vom Gesetz festgelegten Schutzdauer nicht mehr geschützt,

so darf sie von jedem Dritten ausgeführt und selbst

sklavisch nachgebaut werden, ohne dass darin ein unlau-

terer Wettbewerb zu erblicken wäre; denn die Konstruk-

tion ist gemeinfrei, steht jedermann zur Verfügung und

darf von jedermann benützt werden. Diese Ordnung ist

im Interesse der Allgemeinheit so getroffen, um eine er-

spriessliche Weiterentwicklung der Technik zu gewähr-

leisten. Eine Verwechselbarkeit zweier Erzeugnisse, die

ausschliesslich auf der übernahme der technischen Kon-

struktion beruht, kann daher auch unter dem Gesichts-

320

Unlauterer Wettbewerb. N° 53.

punkt des Wettbewerbsrechts nicht beanstandet werden.

Denn sonst ergäbe sich auf dem Umwege über das Wett-

bewerbsrecht ein zeitlich unbegrenzter Monopolschutz,

der durch das Patentgesetz gerade ausgeschlossen werden

sollte.

b) Anspruch auf Wettbewerbsschutz kann somit nur

die äussere Ausstattung einer Ware erheben. Aber nicht

jede Ausstattung ist dieses Schutzes teilhaftig. Soweit sie

durch die Herstellungsweise und den Gebrauchszweck

des in Frage stehenden Erzeugnisses bedingt ist, steht

auch das Wettbewerbsrecht ihrer Übernahme nicht ent-

gegen (BGE 73 11 196, 69 11 298, 57 11 (61). Durch die

Herstellungsweise bedingt ist die äussere Gestaltung, die

sich bei Ausführung einer gemeinfreien Konstruktion not-

wendigerweise ergibt, die sich also nicht vermeiden lässt,

wenn man die Konstruktion überhaupt soll ausführen

können. Durch den Gebrauchszweck (die technische

Funktion) bedingt ist eine Ausstattung, die erforderlich

ist, damit das unter Übernahme einer freien Konstruktion

hergestellte Erzeugnis für die dafür vorausgesetzte Ver-

wendung überhaupt brauchbar ist. Es leuchtet ein, dass

,

.

unter diesen Voraussetzungen die "t"bernahme einer Aus-

stattung auch wettbewerbsrechtlich zulässig sein muss,

wenn die patentrechtlich statthafte Verwendung einer

gemeinfreien Konstruktion nicht weitgehend verunmög-

licht sein soll. Als unlauter kann daher die Übernahme

einer Ausstattung nur angesehen werden, wenn ohne

Änderung der technischen Konstruktion und ohne Beein-

trächtigung des Gebrauchszwecks die Wahl einer andern

Gestaltung möglich und -

was in der bisherigen Recht-

. sprechung nicht hinreichend zum Ausdruck gebracht

worden ist -

auch zumutbar gewesen wäre, aber vor-

sätzlich oder fahrlässig unterlassen worden ist. Nicht nur

möglich, sondern überdies zumutbar muss eine Abwei-

chung in der Ausstattung deswegen sein, weil bei der

Übernahme einer gemeinfreien Konstruktion vom Über-

nehmer billigerweise nicht verlangt werden kann, auf eine l

Unlauterer Wettbewerb. N0 53.

321

nach Herstellungsweise und Gebrauchszweck naheliegende

und zweckmässige Ausstattung zu verzichten und an

ihrer Stelle eine weniger praktische, weniger solide oder

mit grösseren Herstellungskosten verbundene Ausführung

zu wählen und damit die Konkurrenzlahigkeit seines

Erzeugnisses herabzumindern.

c) Aber auch eine Ausstattung, die nicht als technisch

bedingt im Sinne der vorstehenden Ausführungen zu

betrachten ist, vermag nicht ohne weiteres und unter

allen Umständen Anspruch auf Wettbewerbsschutz zu

verschaffen. Hiezu ist vielmehr gemäss der Rechtsprechung

(BGE 72 II 396 f.) weiter erforderlich, dass sie die Wirkung

eines Hinweises auf einen bestimmten Hersteller oder doch

auf eine bestimmte Qualität der Ware hat. Nur unter

dieser Voraussetzung kann die Nachahmung einer Aus-

stattung dazu angetan sein, eine Verbesserung der wirt-

schaftlichen Stellung ihres Urhebers herbeizuführen, die

als sachlich ungerechtfertigt und daher unlauter erscheint,

weil sie nicht auf eigener Leistung, sondern auf der Aus-

nützung des guten geschäftlichen Rufes eines Konkur-

renten, seiner Arbeit und seiner Leistungen oder der

Wertschätzung einer bestimmten Qualitätsware beruht.

Eine solche hinweisende Wirkung kann eine Ausstattung

in ersten Linie dank ihrer Originalität haben. Sie kann aber

auch einer nicht originellen Ausstattung zukommen, sofern

diese sich im Verkehr durchgesetzt, Verkehrsgeltung

erlangt hat, weil die in Betracht kommenden Abnehmer-

kreise sich daran gewöhnt haben, die betreffende Ware

ihrer Ausstattung wegen mit einer bestimmten Herkunfts-

stätte in Verbindung zu bringen oder daraus auf eine

bestimmte Qualität zu schliessen .

3. -

Gemäss den im Vorstehenden dargelegten Grund-

sätzen ist somit im vorliegenden Fall vorerst zu unter-

suchen, ob die Übereinstimmung der vom Beklagten

vertriebenen Schalter mit denjenigen der Klägerin aus-

schliesslich auf erlaubter Übernahme der Konstruktion

oder der durch diese technisch bedingten Ausstattung

21

AS 79 II -

1953

322

Unlauterer Wettbewerb. N° 53.

zurückzuführen ist oder ob Nachahmung einer nicht

technisch bedingten Ausstattung vorliegt.

a) Hinsichtlich der Druckknopfschalter erklärt die Vor-

instanz, dass deren Form weitgehend technisch bedingt

sei, dass aber doch zahlreiche Unterschiede, in erster

Linie bezüglich Konstruktion und Wirkungsweise, möglich

wären. Abweichungen in Konstruktion und Wirkungsweise

können aber, wie oben ausgeführt wurde, gerade nicht

verlangt werden, weil sie nicht Gegenstand des Schutzes

nach Wettbewerbsrecht bilden können. Daher kann auch

in der Nachahmung des Merkmals der Geräuschlosigkeit

des Schalters, das nach Ansicht der Klägerin ein wesent-

liches Kennzeichen ihres Erzeugnisses darstellt, nichts

Unerlaubtes erblickt werden; denn dabei handelt es sich

ebenfalls um eine ausschliesslich konstruktiv bedingte

Eigenschaft. Die allein in Betracht kommende äussere

Form des Schalters als Ganzem und seiner Bestandteile

aber ist auch nach der Ansicht der Vorinstanz weitgehend,

mit andern Worten im wesentlichen, somit entscheidend,

technisch bedingt, und die Klägerin selber gibt zu, dass

mit Rücksicht auf den Verwendungszweck des Druck-

knopfschalters (Einbau in Tisch- oder Ständerlampen) in

Bezug auf die Form von gleichen Grundlagen ausgegangen

werden müsse und deshalb bei der Herstellung für Grösse

und äussere Form Grenzen gezogen seien. In der Tat

kann, wer sich die Aufgabe st-ellt, einen für den genannten

Zweck dienlichen, möglichst geräuschlos funktionierenden

Schalter gleicher Konstruktion wie derjenige der Klägerin

herzustellen, zu keinem Ergebnis kommen, das in der

Erscheinungsform von diesem wesentlich abweichen würde.

. Notwendig für die Herstellung eines solchen Schalters ist

ein Druckknopfstift, der in eine Führungsmutter (Über-

wurfmutter) eingebaut wird, ferner ein Sockel, der zum

Versenken in den Lampenfuss zweckmässig geformt ist

und den Stromunterbrechungsmechanismus enthält. Es

ist nun nicht ersichtlich, was an der Form dieser Bestand-

teile und des ganzen Schalters so geändert werden könnte,

j L

Unlauterer Wettbewerb. N0 53.

323

dass sich eine wesentliche, ernstlich kennzeichnende Ver-

schiedenheit ergäbe. Material, Form und Grösse der

einzelnen Bestandteile sind durch die ihnen zukommenden

Funktionen im wesentlichen bestimmt. An Stelle der auch

von der Klägerin verwendeten allgemein gebräuchlichen

Ausführungen der Bestandteile andere, weniger zweck-

mässige zu wählen, nur um zu einer anderen Gestaltung

des Erzeugnisses zu gelangen, ist dem Beklagten nicht

zuzumuten, wie oben dargelegt wurde. Insbesondere sind

ihm auch in bezug auf die Grösse des Schalters, namentlich

des Sockels durch den Verwendungszweck (Einbau in

Lampenfuss) enge Grenzen gezogen, die ihm entgegen der

Meinung der Klägerin verunmöglichen, ein von ihrem

Erzeugnis vollständig abweichendes Produkt herzustellen.

Es ist denn auch bezeichnend, dass weder die Klägerin,

noch die Vorinstanz in der Lage sind, konkrete Möglich-

keiten für eine deutlich abweichende Gestaltung aufzu-

zeigen. Für die technische Bedingtheit der in Frage stehen-

den Ausstattung spricht im weiteren auch schlüssig die

Tatsache, dass sämtliche von den Parteien vorgelegten

Druckknopfschalter anderer Hersteller miteinander wie

auch mit denjenigen der Parteien in der äusserlichen

Erscheinungsform, abgesehen von belanglosen Kleinig-

keiten, vollständig übereinstimmen.

b) Ist somit die Ähnlichkeit der Druckknopfschalter

der Parteien lediglich die Folge der Übernahme von

Konstruktionsweise . und technisch bedingter Ausstattung,

so ist ein unlauterer Wettbewerb des Beklagten insoweit

zu verneinen, und zwar ohne Rücksicht darauf, dass das

Erzeugnis der Klägerin gemäss Feststellung der Vorinstanz

Verkehrsgeltung geniesst. Denn diese kann nicht dazu

führen, einem Hersteller ein ausschliessliches Recht auf

die bloss technisch bedingte Ausstattung eines gemein-

freien Erzeugnisses zu verschaffen. Sonst könnte ein einmal

patentrechtlich geschützt gewesenes Erzeugnis mit bloss

technisch bedingter Ausstattung auch nach Wegfall des

Patentschutzes überhaupt von keinem Dritten herge-

324

Unlauterer Wettbewerb. N° 53.

stellt werden. Denn dank dem während der Laufzeit des

Patentes, d. h. möglicherweise während 15 Jahren, genos-

senen Schutz gegen Nachahmung wird ein solches Er-

zeugnis bei Ablauf des Patentes in der Regel Verkehrs-

geltung zu Gunsten seines Herstellers erlangt haben, da

doch . die Abnehmerkreise sich daran gewöhnt haben

werden, dieses Erzeugnis mit einer bestimmten Herstel-

lungsstätte in Verbindung zu bringen. Wollte man diese

Verkehrsgeltung zu Gunsten des bisherigen Alleinherstel-

lers berücksichtigen, so käme man wiederum zu einem

praktisch unbegrenzten Schutz des Erzeugnisses, was

gegen die gesetzliche Ordnung des Patentschutzes ver-

stiesse. Kann aber bei vormals patentgeschützten Erzeug-

nissen der Verkehrsgeltung im Falle bloss technisch

bedingter Ausstattung keine Bedeutung zukommen, so

muss das auch gelten für Artikel, die überhaupt immer

gemeinfrei waren, da sich eine unterschiedliche Behandlung

nicht rechtfertigen liesse.

Hinsichtlich des Druckknopfschalters ist daher die

auf unlauteren Wettbewerb gestützte Klage abzuweisen.

4. -

a) Mit Bezug auf den Zwischenschalter sagt die

Vorinstanz zunächst zwar auch, dass seine Form weit-

gehend technisch bedingt sei. Aus ihren weiteren Ausfüh-

rungen ergibt sich dann aber, dass diese Feststellung V'er-

nünftigerweise nur bezogen werden darf auf die längliche

Form des Schalters sowie auf den quer durch diesen

verlaufenden Schalterbalken, der sich bei fast allen vor-

liegenden Konstruktionen vorfindet. Denn die Vorinstanz

hebt im weiteren ausdrücklich hervor, dass beim Zwischen-

schalter -

im Gegensatz zum Druckknopfschalter -

. ohne Beeinträchtigung des Gebrauchszweckes nicht nur

die Konstruktion und die Wirkungsweise, sondern vor

allem auch die äussere Form anders und zwar deutlich

anders hätte gestaltet werden können. Diese Feststellung

ist, da sie auf rechtlich zutreffender Auffassung des Be-

griffes der nicht technisch bedingten Ausstattung beruht,

für das Bundesgericht verbindlich. Ein Vergleich mit den

Unlauterer Wettbewerb. N0 53.

325

bei den Akten liegenden Zwischenschaltern anderer Her-

kunft bestätigt übrigens die Richtigkeit dieser Auf-

fassung; denn unter diesen finden sich in der Tat ver-

schiedene Ausführungen, die sich deutlich von derjenigen

der Klägerin unterscheiden, indem sie statt der länglich-

ovalen, flachen Form eine walzenförmige, an beiden Enden

abgerundete Gestalt aufweisen, oder dann zwar flach, aber

erheblich breiter sind und an beiden Enden spitz zulaufen,

oder endlich ausgeprägt kantig gestaltet sind. Eine solche

abweichende älh'lsere Form zu wählen wäre auch dem

Beklagten möglich gewesen, so dass er nicht geltend-

machen kann, die Übereinstimmung in der Form der

Zwischenschalter habe sich ohne unzumutbare Vorkehren

nicht vermeiden lassen.

b) Die von der Klägerin für ihren Zwischenschalter

gewählte Form kann jedoch an sich keineswegs als originell

bezeichnet werden, weshalb sie für sich allein nicht schon

ein unterscheidungskräftiges, auf die Klägerin hinweisen-

des Kennzeichen zu bilden vermöchte. Damit die Nach-

ahmung durch den Beklagten den Tatbestand des unlau-

teren Wettbewerbs erfüllt, ist deshalb nach den eingangs

gemachten Ausführungen weiter erforderlich, dass die

Formgebung der Klägerin Verkehrsgeltung erlangt hat.

Verkehrsgeltung ist ein Begriff des Bundesrechts. Dieses

sagt insbesondere auch, welches die Abnehmerkreise sind,

auf deren Auffassung es ankommt. Tatsächlicher Natur

und daher vom kantonalen Richter nach seinem Prozess-

recht festzustellen ist dagegen, ob im gegebenen Fall die

massgeblichen Verkehrskreise die Verkehrsgeltung bewir-

kende Vorstellung haben bzw. in der entscheidenden Zeit-

spanne hatten (BGE 70 II 115, 72 II 397). Die Vorinstanz

hat nun erklärt, « der Käufer» habe von den Schaltern

der Klägerin einen bestimmten Begriff; sie seien für ihn

die Levy-Schalter, weil sie bestimmte innere und äussere

Eigenschaften aufweisen, und sie hätten unter all den

verschiedenen, auf dem Markt befindlichen SchaUern eine

besondere Verkehrsgelthng. Wie aus den in diesem Zu-

326

Unlauterer Wettbewerb. N° 53.

sammenhang gemachten Hinweisen auf massgebliche Bun-

desgerichtsentscheide hervorgeht, hat die Vorinstanz den

richtigen Begriff der Verkehrsgeltung zugrunde gelegt.

Weniger sicher ist dagegen, ob sie unter « dem Käufer»

der klägerischen Schalter nicht nur die als massgebliche

Verkehrkreise anzusehenden Fachleute (Grossisten, Fabri-

kanten, Installateure) verstanden, sondern auch Laien als

Käufer von Einzelstücken miteinbezogen hat. Aber selbst

wenn letzteres der Fall sein sollte, könnte man nicht von

unrichtiger Anwendung des Begriffs der Verkehrsgeltung

sprechen, weil unter den umfassenderen Begriff « Käufer »

unzweifelhaft auch die fachkundigen Abnehmer fallen

und die vorinstanzliche Feststellung sicher auch für diese,

ja sogar in erster Linie für diese, gilt.

Die Vorinstanz ist also vom zutreffenden rechtlichen

Begriff der Verkehrsgeltung ausgegangen. Das übrige

aber ist Tatbestandsfrage und daher vom Bundesgericht

nicht überprüfbar . Allerdings hat die Vorinstanz das

Bestehen der für die Verkehrsgeltung notwendigen Vor-

stellung der massgebenden Abnehmerkreise nicht durch

Befragung von Abnehmern ermittelt, noch hat sie eine

Expertise eingeholt oder eine auskunftsfähige Fachstelle

angefragt. Der vom Beklagten mit Rücksicht hierauf

erhobene Vorwurf, die Vorinstanz habe eine von der

Klägerin behauptete, von ihm bestrittene Tatsache ohne

weiteres als erwiesen hingenommen und damit Bundes-

recht verletzt, ist indessen gleichwohl nicht gerechtfertigt.

Es steht nämlich fest, dass in der fraglichen Zeit (d. h. in

den letzten Kriegsjahren und den ersten Nachkriegsjahren

bis etwa 1948) keine ins Gewicht fallenden Konkurrenz-

produkte auf dem schweizerischen Markt waren, dass die

Klägerin infolgedessen tatsächlich auf diesem Gebiete

eine MonopolsteIlung innehatte und von den streitigen

Schaltern viele Hunderttausend Stück verkaufte. Wenn

die Vorinstanz aus dieser Sachlage den Schluss auf das

Bestehen der behaupteten Verkehrsgeltung zog, ohne die

Durchführung weiterer Erhebungen und die Abnahme der

Unlauterer Wettbewerb. N0 53.

327

vom Beklagten angetragenen Gegenbeweise als nötig zu

erachten, so handelte sie damit im Rahmen der ihr vor-

behaltenen Beweiswürdigung, die vom Bundesgericht im

Berufungsverfahren nicht nachgeprüft werden kann, und

zwar auch nicht, soweit die antizipierte negative Würdi-

gung von Gegenbeweisanträgen in Frage steht.

c) Mit der vermeidbaren Nachahmung der Verkehrs-

geltung besitzenden Gestaltung des klägerischen Zwischen-

schalters hat sich der Beklagte des unlauteren Wettbewer-

bes schuldig gemacht. Denn es steht ausser Frage, dass

er durch dieses Vorgehen den guten Ruf des klägerischen

Erzeugnisses ohne entsprechende eigene Leistung zur

Verbesserung seiner wirtschaftlichen Stellung ausgenützt

und damit das Recht zum freien Wettbewerb missbraucht

hat. Insoweit erweist sich daher die Berufung gegen den

Entscheid der Vorinstanz als unbegründet.

5. -

Mit der Gutheissung der Berufung in Bezug auf

den Druckknopfschalter ist dem Entscheid der Vorinstanz

über die Schadenersatzfrage der Boden zum Teil entzogen.

Die Sache ist daher zur neuerlichen Beurteilung dieses

Punktes auf Grund der durch den vorliegenden Entscheid

gegebenen Rechtslage an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Indessen ist es geboten, heute schon zu den folgenden

grundsätzlichen Fragen Stellung zu nehmen.

'" c) Unter Hinweis auf BGE 72 II 399 wird im ange-

fochtenen Entscheid ausgeführt, es sei bei der Bemessung

des Schadenersatzes darauf Bedacht zu nehmen, dass der

unlautere Wettbewerb nach Bezahlung des Schadener-

satzes und der Kosten für den Beklagten nicht doch noch

ein gutes Geschäft darstelle. Die Vorinstanz hat jedoch,

wie die Berufung mit Recht bemerkt, ausser acht gelassen,

dass in BGE 73 II 197 f. eine über den dem Verletzten

nachweisbar erwachsenen Schaden hinausgehende Gewinn-

abschöpfung als unzulässig erklärt worden ist. Die Vor-

instanz wird sich daher auf die Feststellung des wirklichen

Schadens der Klägerin zu beschränken und den Ersatz

unter Weglassung von Gesichtspunkten einer über den

328

Unlauterer Wettbewerb. N° 53.

Schaden hinausgehenden Gewinnabschöpfung festzulegen

haben. Immerhin steht es ihr frei, es zu berücksichtigen,

falls die Klägerin sich tatsächlich unterklagt haben sollte,

wie sie behauptet.

6. -

In Ailwendung von Art. 2 Abs. I lit. e UWG hat

die Vorinstanz der Klägerin eine Genugtuungssumme von

Fr. 5000.- zugesprochen. Da ein unlauterer Wettbewerb

in Bezug auf den Vertrieb des Druckknopfschalters zu

verneinen ist, fällt jedoch ein Genugtuungsanspruch der

Klägerin insoweit zum vorne herein ausser Betracht. Aber

auch der vom Beklagten durch den Vertrieb der Zwischen-

schalter begangene unlautere Wettbewerb vermag, wie

heute schon entschieden werden kann, einen Genugtuungs-

anspruch entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht zu

begründen.

Nach Art. 2 Abs. I lit. e UWG besteht ein solcher

Anspruch nur « im Falle des Art. 49 OR ». Danach muss

also die unlautere Wettbewerbshandlung eine besonders

schwere Verletzung des Betroffenen in seinen persönlichen

Verhältnissen bedeuten, und weiter ist eine besondere

Schwere des Verschuldens auf seiten des Urhebers des

unlauteren Wettbewerbes erforderlich. Ob diese zweite

Voraussetzung im vorliegenden Falle gegeben wäre, mag

dahingestellt bleiben; denn schon das Erfordernis einer

Verletzung der Klägerin in ihren persönlichen Verhältnis-

sen, und gar noch eine solche von besonderer Schwere,

ist zu verneinen. Dass die Klägerin dllrch das Vorgehen

des Beklagten eine empfindliche finanzielle Einbusse

erlitten hat, vermag noch keinen Genugtuungsanspruch

zu begründen; denn dabei handelt es sich lediglich um

einen Eingriff in Vermögensrechte, der auf dem Wege des

Schadenersatzes auszugleichen ist, nicht dagegen um eine

Verletzung des Rechtsgutes der Persönlichkeit. Von einer

solchen könnte nur gesprochen werden, wenn die Klägerin

durch die Wettbewerbshandlungen des Beklagten in

ihrem geschäftlichen Ansehen, in ihrem guten Ruf beein-

Unlauterer Wettbewerb. N° 53.

329

trächtigt worden wäre (vgl. Urteil der I. Zivilabteilung

vom 30. September 1947 i. S. Gillette Safety Razor Comp.

c. Belras A.-G., nicht pub!. Erw. 7). Das wäre beispielsweise

dann der Fall, wenn es sich bei den vom Beklagten auf

den Markt geworfenen nachgeahmten Zwischenschaltern

um minderwertige Erzeugnisse gehandelt hätte, die von

den Abnehmern der Klägerin zugeschrieben worden wären.

Etwas derartiges ist jedoch nicht nachgewiesen. Die

Genugtuungsforderung der Klägerin ist daher abzuweisen.

7. -

Die Vorinstanz hat schliesslich die Publikation

des Urteils in zwei Fachzeitschriften angeordnet. Dem-

gegenüber macht die Berufung geltend, der Urteilspubli-

kation gemäss Art. 6 UWG komme entgegen der Meinung

der Vorinstanz kein selbständiger Charakter zu, sondern

sie könne nur als Schadenersatz- oder Genugtuungsmass-

nahme angeordnet werden, was dann bei der Bemessung

. der Schadenersatz- und Genugtuungssumme entsprechend

berücksichtigt werden müsse. Dieser Einwand ist unbe-

gründet. Wie schon unter der Herrschaft von Art. 48 OR,

so kommt auch nach Art. 6 UWG die Publikation nicht

nur als Schadenersatz- und Genugtuungsmassnahme in

Betracht, sondern sie ist, ohne dass es eines Verschuldens

des Urhebers oder einer Verletzung des Betroffenen in

seinen Persänlichkeitsrechten bedarf, auch zulässig als

Massnahme zur Abwendung der Gefahr weiterer Bedrohung

des Verletzten in seiner Kundschaft (BGE 67 II 59). Es

soll durch die Bekanntgabe der Feststellung der Unlauter-

keit einer Wettbewerbshandlung die eingetretene Störung

des Wettbewerbsverhältnisses behoben und nachteiligen

Auswirkungen derselben auf die Stellung des Betroffenen

im wirtschaftlichen Wettbewerb vorgebeugt werden (nicht

pub!. Urteil der I. Zivilabteilung vom 1. April 1952 i. S.

061- und Fettwerke SAIS A.-G. c. Migros-Genossenschafts-

bund, Erw. 4). Für eine Publikation mit diesem Zweck

sind aber die Voraussetzungen im vorliegenden Fall zwei-

fellos erfüllt. Das Erscheinen der vom Beklagten vertrie-

330

Verfahren. N0 54.

benen Zwischenschalter auf dem Markt hat in den Ab-

nehmerkreisen Verwirrung und Unsicherheit über die

Rechtslage erzeugt, zu deren Beseitigung die Publikation

das geeignete Mittel bedeutet.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird dahin gutgeheissen, dass das Urleil

des Obergerichtes des Kantons Thurgau vom 16. Dezember

1952 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung

im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückge-

wiesen wird.

Vgl. auch Nr. 52. -

Voir aussi n° 52.

VI. VERFAHREN

PROCEDURE

54. Auszug aus dem Urteil der J. Zivilabteilnng vom 31. August

1953 i. S. Gsehwind gegen Charriere.

Art. 36 Ab8. 1 und 3 OG.

Bedeutung des Vorbehaltes einer Urteilsabänderung im Sinne von

A:t ..

~6 ~bs. 2 OR, wo der einstweilen zugesprochene Betrag

die für dle Berufung gesetzte Streitwertgrenze nicht erreicht.

Art. 36 al. 1 et 3 OJ.

PorMe de la reserve d'une modification du jugement dans le sens

de l'a::t. 46 al. 2 CO lorsque la somme provisoirement allouee

n'attemt pas le montant necessaire pour permettre le recours

en reforme.

'

Art. 36, cp. 1 e 3 OJ.

Portata della riserva d'una modifica della sentenza a norma

dell'art. 46 cp. 2 CO, quando la somma provvisoriamente

accordata non raggiunge l'ammontare necessario in caso di

ricorso per riforma.

Verfahren. N° 54.

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Erwägungen:

Nach Art. 36 Abs. 1 OG wird der Wert des Streitgegen-

standes zunächst durch das klägerische Rechtsbegehren

bestimmt.

Nun hat der Kläger anfänglich einen mehr als Fr. 4000.-

betragenden Anspruch geltend gemacht, indem er Ersatz

für ungedeckten Einkommensverlust von monatlich Fr.

114.- seit dem 10. März 1951 teils konkret und ab 10. März

1952 in Form einer lebenslängliohen Rente forderte. Zwar

wollte er beiden Parteien ein Recht auf Abänderung des

Urteils im Sinne des Art. 46 Abs. 2 OR gewahrt wissen.

Gleichwohl hatte der Streitgegenstand zumindest nach

Massgabe

des

ursprünglichen

Klagebegehrens

einen

Fr. 4000.- übersteigenden Wert, was die Zuständigkeit

des Bundesgerichtes als Berufungsinstanz begründet hätte.

Das Zivilgericht sprach indessen nur Fr. 2394.- zu

und behielt im übrigen für die Dauer von zwei Jahren die

Abänderung seines Entscheides vor. Da sich der Kläger

zufrieden gab, war die Auseinandersetzung vor Appella-

tionsgericht auf diese beiden Punkte besohränkt. Damit

verlor die Streitsaohe ihre Berufungsrahigkeit. Nach der

im Jahre 1943 neu eingeführten Bestimmung des Art. 36

Abs. 3 OG sind Vorbehalte bei Ermittlung des Streitwertes

unbeachtlich. Die bundesrätliche Revisionsbotschaft (BBI.

1943 I S. 114) erwähnt als Beispiel eines derartigen Vor-

behaltes den Art. '10 EHG, der in Abs. 1 vorsohreibt:

«Sind im Zeitpunkt der Urteilsfällung die Folgen einer

Körperverletzung nicht mit hinreichender Sicherheit fest-

zustellen, so kann der Richter ausnahmsweise für den Fall

des nachfolgenden Todes oder einer wesentlichen Ver-

schlimmerung des Gesundheitszustandes des Verletzten die

Abänderung des Urteils vorbehalten». War also in einem

solchen Streitverhältnis vorerst nur eine geringe Arbeits-

unfähigkeit dargetan und wurde daher unter dem Vorbe-

halte der Abänderung eine Rente zuerkannt, welohe kapi-

talisiert die Summe von Fr. 4000.- nicht erreicht, so ist