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79_II_169

BGE 79 II 169

Bundesgericht (BGE) · 1953-06-25 · Français CH
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Sachverhalt

Am 2. April 1949 wurde in Zürich die Samimpex

A.-G. gegründet. Sie bezweckt laut Ziffer I der Statuten

den Einkauf und Verkauf von wissenschaftlichen und

medizinischen Apparaten. Das Aktienkapital beläuft sich

Obligationenrecht. N° 31.

175

auf Fr. 50,000.- und ist eingeteilt in 50 Inhaberaktien zu

Fr. 1000.-. Gemäss notarieller Urkunde über die konsti-

tuierende Generalversammlung war es von den anwesenden

drei Gründern voll gezeichnet, nämlich mit 29 Aktien von

Hans Bosshard, mit 13 Aktien von Valentin Amold Chabloz,

mit 8 Aktien von Walter Schumacher, und zu 40 % mit

Fr. 20,000.- bei der Zürcher Kantonalbank zur freien

Verfügung der Gesellschaft einbezahlt. Für die erste Amts-

dauer eines Jahres wurde Hans Bosshard als einziger Ver-

waltungsrat gewählt. Der Eintrag der Aktiengesellschaft

im Handelsregister erfolgte am 4. Mai 1949.

B. -

Das Gründungskapital war nicht von den drei

Aktionären persönlich, sondern für ihre Rechnung nach

Massgabe ihres Aktienbesitzes am 1. April 1949 von M.

A. Zuest, dem Schwiegervater Chabloz', einbezahlt worden.

Nach der Buchhaltung der Samimpex A.-G. übernahm

diese ebenfalls am I. April 1949 das in Lausanne betrie-

bene Geschäft des Mitgründers Chabloz für insgesamt

Fr. 33,512.-. Die Schuld wurde im Laufe des Jahres 1949

bis auf einen Rest von Fr. 42.44 beglichen. Eine erste Rate

von Fr. 19,000.-liess der Verwaltungsrat am 19. Mai 1949

aus den bei der Kantonalbank liegenden Fr. 20,000.-

entrichten. Die sonstige Verwendung des Kontoguthabens

nebst Zinsen war die, dass Bosshard selber am 16. Mai 1949

Fr. 76.- bezog, während Fr. 1081.50 im Auftrage von

Chabloz, der die Geschäfte der Gesellschaft besorgte, am

9. Juli 1949 an Zuest gesandt wurden.

Später gingen sämtliche Aktien der Samimpex A.-G.

an Chabloz über. Dieser verkaufte 35 Stück davon am

16. September 1950 zum Preise von je Fr. 1000.- dem

Werner Füllemann, der dann anstelle des austretenden

Bosshard einziger Verwaltungsrat der Gesellschaft wurde.

O. -

Im November 1951 erhob die Samimpex A.-G.,

nach vorheriger Betreibung, gegen Bosshard Klage auf

Zahlung von Fr. 1l,600.-, gleich 40 % des Wertes der

seinerzeit gezeichneten 29 Aktien, zuzüglich 5 % Zins ab

2. April 1949 und Kosten des Zahlungsbefehls.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

168

Obligationenrecht. N° 29.

29. Extrait de I'arr4!t de la Ire Cour eivilc du 25 juin 1953

dans la cause M. contre DUc R.

Art. 32000. Le travail fourni a un chef d'entreprise par sa concu-

bine donne droit, en principe, a un salaire.

Art. 320 OR. Für die Arbeit, welche die Konkubine eines Geschäfts-

inhabers in dessen Geschäft leistet, hat sie grundsätzlich An-

spruch auf Lohn.

Art. 320 OR. TI lavoro che una concubina fornisce a un capo

d'azienda da, in linea di massima, diritto ad un salario.

Extrait des motits :

Un contrat de travail, qui n'est soumis a aucune forme

speciale, est presume conelu des que du travail a eM

accept6 pour un temps donne et que, d'apres les eircons-

tances, il ne devait etre fourni que contre un salaire

(art. 320 CO).

Il est constant que l'intimoo a regulierement seconde

M., qui a accepte ses prestations. Elle a fourni un travail

qui, d'apres les eireonstances, devait etre retribue. Dans

une affaire analogue (il s'agissait d'un litige entre un

boulanger et sa maitresse qu'il entret(mait et qui, sans

qu'il eut jamais ete question de salaire, tenait son menage

et travaillait a la boulangerie), le Tribunal foo.eral a juge

ce qui suit:

« Dans les affaires, il n'est pas usuel de travailler

gratuitement. Un eommerf}3Jlt paie d'ordinaire les tiers

qu'il oeeupe. Reeiproquement, celui qui, devant gagner

sa vie, lui rend des services, le fait en general pour

toueher un salaire. Comme la demanderesse etait sans

emploi quand elle a eommenee a seeonder H., on peut

done presumer que, dans l'intention des parties, sa

eollaboration ne devait pas etre gratuite ....

« Quant au fait que, plusieurs annoos durant, Dlle A.

a ete non son epouse,· mais sa eoneubine, il eonfirme

que le travail auquel elle se livrait appelle une remune-

ration. La femme qui aide son mari dans l'entreprise

Obligationenrooht. N° 30.

169

de ce dernier aeeomplit son devoir d'epouse (art. 161

aL 2 CC). Elle ne devient pas pour autant une employoo.

Elle benMieie de l'elevation du niveau de vie que son

labeur pro eure au menage et voit augmenter les biens

matrimoniaux, dont une part, sous le regime legal, lui

est attribuoo a la dissolution du mariage. Ces avantages

et le souei de ne pas eommereialiser le mariage s'oppo-

sent a l'applieation de l'art. 320 al. 2 CO (RO 74 II 208,

eonsid. 6). Tout autre est la situation en cas d'union

libre. Depourvue d'esperanees sueeessorales, la eoncu-

bine ne trouve pas non plus une eompensation a son

travail, lorsque prend fin la eommunaute de vie, dans

une partieipation au benefiee. C'est pourquoi il faut

admettre en principe que son travail n'est pas gratuit »

(arret H. c. A. du 5 decembre 1950). »

Ces considerations, confirmoos <lans l'arret Klein e.

Hoirs Meyer, du 5 juin 1951, s'appliquent exactement au

cas present et refutent la plupart des arguments du recou-

rant. Aussi Iegitiment-elles la pretention de Dlle R. a un

salaire.

30. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 19. Mai

1953 i. S. Widmer gegen Rüegg.

Verpfründungsvertrag.

Voraussetzungen für die Umwandlung in ein Leibrentenverhältnis,

Art. 527 Abs. 3 Oll (Erw. 2 a u. b).

Enthält der VerpfrÜDdungsvertrag auch noch kaufvertragliche

Elemente, so teilen diese das Schicksal des VerpfrÜDdungsver-

trags (Erw. 2 c).

Oontrat d'entretien viager.

ConditioIlB de la conversion en rente viagere, art. 527 a1. 3 CO

(coIlBid. 2 a et b).

Si certaiIJB elements ressortissant au contrat de vente sont compris

daIJB un contrat d'entretien viager, ils partagent lesort de ce

dernier (coIlBid. 2 cl.

Oontratto di vitalizio.

Condizioni della conversione in rendita vitalizia, art. 527 cp. 3 CO

(consid. 2 a e b).

Se certi elementi relativi al contratto di vendita sono compresi in

un contratto di vitalizio, essi condividono 1a sorte di quest'ul.

timo (consid. 2 c).

170

Obligationenreoht. N° 30.

1. -

Gegenstand der Berufung ist nach dem Berufungs-

begehren lediglich noch die Frage, ob an Stelle der vom

Kantonsgericht ausgesprochenen vollständigen Aufhebung

des Verpfründungsvertrages von der nach Art. 527 Abs. 3

OR bestehenden Möglichkeit zur Umwandlung des Ver-

trags in ein Leibrentenverhältnis Gebrauch gemacht wer-

den solle.

Bei der Beurteilung dieser Frage ist davon auszugehen,

dass der Berufungskläger gemäss den tatsächlichen Fest-

stellungen der Vorinstanz seinen Verpflichtungen zur Ge-

währung des LebensunterhaJts an die Berufungsbeklagte

nur in ungenügendem Masse nachgekommen ist; er schaffte

sozusagen keine Lebensmittelvorräte an, so dass die Pfrün-

derin selber für ihren Lebensunterhalt zu sorgen gezwungen

war. Ferner fehlte es an Heizmaterial. Da der Berufungs-

kläger die Rechnungen für den elektrischen Strom nicht

bezahlte, wurde dieser gesperrt, so dass die Pfründerin sich

mit biossem Kerzenlicht behelfen musste. Wie die Vor-

instanz weiter feststellt, vernachlässigte der Berufungs-

kläger seinen Landwirtschaftsbetrieb in gröblicher Weise

und hielt sein Vieh derart schlecht, dass der Milchertrag

um mehr als 2/3 zurückging. Infolge seiner Misswirtschaft

kam der Berufungskläger in finanzielle Bedrängnis; es

gingen deshalb in den Jahren 1950-1952 gegen ihn Betrei-

bungen für jährlich 2-3000 Franken ein. Wenn es ihm auch

jeweils gelang, seine Gläubiger zu befriedigen, so geriet

er doch immer wieder von n~uem in Schulden. Wegen der

ungenügenden Verpflegung und sonstigen Behandlung der

Pfründerin durch den Berufungskläger wurden die Be-

ziehungen derart gespannt, dass die Pfründerin im No-

vember 1951 mit ihrer Tochter Karoline, die bis dahin bei

der Führung der Hausgeschäfte und bei der Bewirtschaf-

tung der Liegenschaft mitgeholfen hatte, die Liegenschaft

verliess.

Diese Feststellungen tatsächlicher Natur sind für das

Bundesgericht gemäss Art. 63 Abs. 2 OG verbindlich.

2. -

Wird der Beurteilung der allein zu prüfenden

Obligationenrecht. N0 30.

171

Rechtsfrage aber der von der Vorinstanz verbindlich fest-

gestellte Tatbestand zu Grunde gelegt, so erweist sich

die Berufung ohne jeden Zweifel als unbegründet.

Eine Umwandlung des Verpfründungsverhältnisses nach

Art. 527 Abs. 3 OR kann an sich dort in Erwägung gezogen

werden, wo die häusliche Gemeinschaft aus persönlichen

oder ausserpersönlichen Gründen gescheitert ist, wo aber

vom Standpunkt beider Parteien aus dem Pfründer die

Annahme einer Rente als Ersatz für die vertraglichen oder

gesetzlichen P&undgeberleistungen zugemutet werden darf.

a) Nicht zumutbar ist eine solche Umwandlung jedoch,

wenn der Pfrundgeber in grob schuldhafter Weise seinen

Verpflichtungen nicht nachkam. Es verstiesse gegen die

Pflicht zur Vertragstreue, wenn der Pfrundgeber, nachdem

er vom Pfründer die Gegenleistung, also die Vermögens-

werte erhalten hat, sich grob schuldhaft über seine Ver-

pflichtungen hinwegsetzen, seine auf die Lebenszeit des

Pfründers übernommene Pflicht zur Gewährung von Ob-

dach, Unterhalt und Pflege abschütteln und die Umwand-

lung dieser Pflicht in eine blosse Rentenschuld gegen den

erklärten Willen des Pfründers herbeiführen könnte. So

darf grobe Vertragsverletzung nicht belohnt werden, zumal

nicht in einem so ausgesprochenen Vertrauensverhältnis,

wie es die Verpfründung darstellt. Nach allgemeinen Ver-

tragsgrundsätzen, deren Anwendung übrigens durch das

Recht des Verpfründungsvertrages nicht grundsätzlich

ausgeschlossen ist, kann der Gläubiger nach vergeblicher

Fristsetzung schlechtweg vom Vertrag zurücktreten, was

gemäss Art. 109 OR zur Rückerstattung der beidseitigen

Leistungen führt. Es wäre sachlich nicht gerechtfertigt,

diese ordentliche Folge eines Vertragsrücktrittes nur wegen

der Bestimmung von Art. 527 Abs. 3 OR auch dort -

und

gegen den erklärten Willen des Pfründers -

auszuschlies-

sen, wo der P&undgeber grob schuldhaft seinen Verpflich-

tungen nicht nachkam (BGE 54 II 386).

Im vorliegenden Falle, in welchem die Pfründerin die

gänzliche Aufhebung des Vertrages fordert und die Um-

172

Oblig .. tionenrecht. Ne> 30.

wandlung in eine Rente ablehnt, ist das Verschulden des

Berufungsklägers ohne Zweifel grob und überwiegend,

wenn nicht gar ausschliesslich.

b) Nicht. zumutbar ist ferner die Umwandlung einer

Verpfründung in eine Leibrente dort, wo zwar kein über-

wiegendes Verschulden des Pfrundgebers vorliegt und die

Ersatzleistung in Geld für den Pfründer an sich keine Unzu-

kömmlichkeit bedeuten würde, also zumutbar wäre, wo

aber keine Gewissheit besteht, dass der Pfründer die Ren-

tenzahlungen tatsächlich und rechtzeitig erhielte. Das

folgt aus dem Zweck der Pfrund- bzw. Rentenleistung, auf

welche der Pfründer zur Fristung seines Lebensunterhaltes

angewiesen ist (BGE 54 II 386).

Auf Grund der tatsächlichen Feststellungen der Vorin-

stanz drängt sich aber auch der von ihr gezogene Schluss

auf, dass keine Gewähr dafür vorhanden ist, der Beru-

fungskläger werde in nächster Zukunft aus seiner finan-

ziellen Bedrängnis herauskommen und in der Lage sein,

aus seinem Betrieb das herauszuwirtschaften, was zur

Begleichung seiner Schulden und Betreibungen, ausserdem

zur Zahlung einer jährlichen Rente von Fr. 1200.- an die

Berufungsbeklagte und schliesslich -

was die Vorinstanz

nicht einmal erwähnt -

auch noch zur Tilgung der rück-

ständigen Rentenbeträge von gegen Fr. 2000.- erforder-

lich wäre. Bei dieser Sachlage lässt sich vernünftigerweise

nicht annehmen, dass der Berufungskläger, ein Junggeselle,

der für Haushalt und Hof auf fremde Arbeitskräfte ange-

wiesen ist, für die Zahlung der in Frage stehenden Rente

ernstliche Gewähr biete. Vor allem bietet er auch keine

Gewähr für fristgerechte Zahlung der Rentenraten, welche

doch wesentlich wäre, da die Pfründerin aus diesem -

übrigens knapp genug berechneten -

Unterhaltsgeld ihren

ganzen Lebensunterhalt bestreiten muss. Man kann sie

daher auch nicht mit der Möglichkeit vertrösten, sie könne

ja jedesmal Betreibung anheben oder auf dem Betreibungs-

weg Verwertung der zur Sicherung ihrer Ansprüche be-

stellten Grundpfandverschreibung verlangen. Bis sie auf

Obligationenrecht. Ne> 30.

173

diesem mühsamen Wege zu ihrem Unterhaltsgeld käme,

könnte sie längst in Not geraten. Zudem fehlt es dem Be-

rufungskläger, wie schon die Vorlnstanz zutreffend be-

merkt hat, nicht nur an der Zahlungsfahigkeit, sondern

auch am Zahlungswillen.

c) Fragen kann sich einzig noch, ob nicht trotz der

beiden vorerwähnten Gesichtspunkte, von denen ein jeder

für sich allein schon zur Ablehnung der Anwendung von

Art. 527 Abs. 3 OR führt, ein anderer Grund vorliegt, der

diese beiden Gesichtspunkte verdrängen und eine blosse

Umwandlung der Verpfründung in eine Leibrente recht-

fertigen würde.

Es handelt sich nämlich nicht um einen reinen Ver-

pfründungsvertrag, bei dem die gegenseitigen Leistungen

gegeneinander aufgehen und der sich in diesen erschöpft.

Das Vertragsverhältnis schloss vielmehr, von beiden Par-

teien aus betrachtet, auch noch kaufvertragliche Elemente

in sich. Der Beklagte erhielt die Liegenschaft samt Vieh

und Fahrhabe nicht nur als Gegenleistung für seine Pfrund-

geberleistungen, sondern zu einem Teil, nämlich bis zum

Werte von Fr. 30,000.-, kauf weise, und leistete dafür

einen entsprechenden Kaufpreis, beglichen durch Über-

nahme von Fr. 23,900.- Grundpfandschulden und durch

Barzahlung von Fr. 6100.-. Es handelte sich aber, wie

die Vorinstanz zutreffend hervorhebt, um einen einheit-

lichen Vertrag mit verpfründungsvertraglichen und kauf-

vertraglichen Bestandteilen, wobei nach dem Zweck des

gesamten Verhältnisses der Charakter des Verpfründungs-

vertrages vorherrschte. Der Kaufvertrag war nur Mittel

zur Erfüllung des Verpfründungsvertrages, und lediglich

der nicht als Pfründerleistung beanspruchte Wert der Lie-

genschaft und Fahrhabe wurde kaufsmässig erledigt. Da-

raus folgt, dass das blosse Mittel, nämlich die im Hinblick

auf die Verpfründung vorgenommene Übereignung, das

rechtliche Schicksal des Verpfründungsvertrages zu teilen

hat, also bei Aufhebung des Pfrundvertrages unter Rück-

erstattung der beidseitigen Leistungen nach Art. 527

174

Obligationenrecht. No 31.

Abs. 2 OR rückgängig gemacht werden muss. Es geht nicht

an, wegen dieser kaufsmässigen Ausgleichszahlung das

Mittel über den Zweck zu stellen und sinnwidrig das ganze

Geschäft in. einen Kauf mit einem nebensächlichen An-

hängsel von Pfrundleistungen umzudeuten. Im übrigen

kommt es auch bei einem Kaufvertrag zum Rücktritt,

wenn der Käufer seine Verpflichtungen nicht erfüllt. Be-

steht nun ein Teil der Verpflichtungen des Käufers in

Pfrundleistungen und wird das Verhältnis unerträglich

wegen grob schuldhafter Nichterfüllung derselben durch

den Käufer, so ist nicht ersichtlich, weshalb bei Nichter-

füllung dieses Teils der Gegenleistung dem Vertragsgegner

das Rücktrittsrecht verwehrt sein sollte.

31. Urteil der I. Zivilabteilullg vom 3. Februar 1953

i. S. Samimpex A.-G. gegen Bosshard.

Aktienrecht.

Bargrülldung oder verschleierte Sacheinlagegrülldung? Recht-

liche Würdigung des gegebenen Sachverhalt.es unter der einen

und anderen Voraussetzung. Haftung aus Aktienzeichnung.

Abgrenzung gegenüber der Gründerhaftung. Missbräuchliche

Einrufung der Bareinlage.

Societe anonyme.

Fondation par apports en especes ou fondation par apports en

nature· deguisee ? Appreciation juridique de l'etat de fait

selon qu'on amnet l'une ou l'autre. ResponsabiliM fondee sur

Ia souscription d'actions. Difference avec la responsabiliM des

fondateurs. Reclamation abusive de l'apport en especes sous-

crit.

Societd anonima.

Costituzione mediante apporti in contanti 0 costituzione simulata

mediante apporti in natura ? Apprezzamento giuridico della

situazione di fatto a seconda che si ammetta l'uno 0 l'altro

oaso. Responsabilita derivante dalIa sottoscrizione di azioni.

Differenza con Ja responsabilitA dei fondatori. Abusiva diffida

aversare in contanti l'apporto sottosoritto.

A. -

Am 2. April 1949 wurde in Zürich die Samimpex

A.-G. gegründet. Sie bezweckt laut Ziffer I der Statuten

den Einkauf und Verkauf von wissenschaftlichen und

medizinischen Apparaten. Das Aktienkapital beläuft sich

Obligationenrecht. N° 31.

175

auf Fr. 50,000.- und ist eingeteilt in 50 Inhaberaktien zu

Fr. 1000.-. Gemäss notarieller Urkunde über die konsti-

tuierende Generalversammlung war es von den anwesenden

drei Gründern voll gezeichnet, nämlich mit 29 Aktien von

Hans Bosshard, mit 13 Aktien von Valentin Amold Chabloz,

mit 8 Aktien von Walter Schumacher, und zu 40 % mit

Fr. 20,000.- bei der Zürcher Kantonalbank zur freien

Verfügung der Gesellschaft einbezahlt. Für die erste Amts-

dauer eines Jahres wurde Hans Bosshard als einziger Ver-

waltungsrat gewählt. Der Eintrag der Aktiengesellschaft

im Handelsregister erfolgte am 4. Mai 1949.

B. -

Das Gründungskapital war nicht von den drei

Aktionären persönlich, sondern für ihre Rechnung nach

Massgabe ihres Aktienbesitzes am 1. April 1949 von M.

A. Zuest, dem Schwiegervater Chabloz', einbezahlt worden.

Nach der Buchhaltung der Samimpex A.-G. übernahm

diese ebenfalls am I. April 1949 das in Lausanne betrie-

bene Geschäft des Mitgründers Chabloz für insgesamt

Fr. 33,512.-. Die Schuld wurde im Laufe des Jahres 1949

bis auf einen Rest von Fr. 42.44 beglichen. Eine erste Rate

von Fr. 19,000.-liess der Verwaltungsrat am 19. Mai 1949

aus den bei der Kantonalbank liegenden Fr. 20,000.-

entrichten. Die sonstige Verwendung des Kontoguthabens

nebst Zinsen war die, dass Bosshard selber am 16. Mai 1949

Fr. 76.- bezog, während Fr. 1081.50 im Auftrage von

Chabloz, der die Geschäfte der Gesellschaft besorgte, am

9. Juli 1949 an Zuest gesandt wurden.

Später gingen sämtliche Aktien der Samimpex A.-G.

an Chabloz über. Dieser verkaufte 35 Stück davon am

16. September 1950 zum Preise von je Fr. 1000.- dem

Werner Füllemann, der dann anstelle des austretenden

Bosshard einziger Verwaltungsrat der Gesellschaft wurde.

O. -

Im November 1951 erhob die Samimpex A.-G.,

nach vorheriger Betreibung, gegen Bosshard Klage auf

Zahlung von Fr. 1l,600.-, gleich 40 % des Wertes der

seinerzeit gezeichneten 29 Aktien, zuzüglich 5 % Zins ab

2. April 1949 und Kosten des Zahlungsbefehls.