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79_II_137

BGE 79 II 137

Bundesgericht (BGE) · 1953-01-01 · Deutsch CH
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Familienreoht. N0 21.

licherSubsumtion von der Vorinstanz abzuweichen und die

Rente, statt auf den unanwendbaren Art. 151, wieder auf

Art. 152 zu stützen. Die Voraussetzungen für eine Bedürf-

tigkeitsrente sind gegeben. Die Vorinstanz stellt fest, dass

die Beklagte heute gänzlich mittellos und kränklich und

in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich beeinträchtigt sei; der

Experte bezeichnet diese als schwer gestört und glaubt,

dass es äusserst schwierig sei, eine lohnende Beschäftigung

für sie zu finden. Eine Bedürftigkeit im Sinne von Art.

152 ZGB liegt somit zweifellos vor.

d) (Höhe der Rente nicht zu beanstanden) ...

Nicht zugestimmt werden kann dagegen der Klausel,

wonach sich die Rentenbeträge zufolge Steigens oder

Fallens des Lebenskostenindex um je 10 % entsprechend

ändern. Eine solche automatische Anpassung der Be-

dürftigkeitsrente hatte das Bundesgericht keineswegs im

. Auge, wenn es in einem neueren Urteil diese grundsätzlich

als nur herab-, aber nicht heraufsetzbar erklärte und

beifügte, die Möglichkeit der spätern bezüglichen Ab-

änderung des Scheidungsurteils im letztern Sinne müsse

auf die im Urteil selber unzweideutig vorgesehenen Fälle

beschränkt bleiben (BGE 77 Ir 27). Damit wollte lediglich

gesagt werden, der Scheidungsrichter könne im Urteil

anordnen, dass beim Eintritt eines bestimmten, nach den

Umständen des konkreten Falles sicher voraussehbaren

Ereignisses die Rente sich auf einen bestimmten Betrag

erhöhe; keineswegs sollte damit dem Richter die Befugnis

zuerkannt werden, dem rentenberechtigten Ehegatten

Anspruch auf eine dem Lebenskostenindex automatisch

folgende Rente zu gewähren (Urteil vom 27. Februar

1953 i. S. Pruschy c. Kind).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Hauptberufung wird abgewiesen.

Die Anschlussberufung wird im Sinne der Erwägungen

dahin gutgeheissen, dass Dispositiv 2 des angefochtenen

Urteils aufgehoben, die Entschädigungsforderung der

Familienreoht. N0 22.

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Beklagten nach Art. 151 ZGB abgewiesen und die Unter-

haltsrente gemäss Dispositiv 3 nach Art. 152 ZGB, statt

nach Art. 151, zugesprochen wird, jedoch unter Streichung

von Dispositiv 3 letzter Absatz betr. Vorbehalt ihrer

Rektifikation entsprechend dem Lebenskostenindex.

/ :

2. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 2. Juli 1953

i. S. Sehaad gegen Egg.

Bedürftigkeitsrente. Herabsetzung wegen Wiederverheiratung des

pfiichtigen Ehegatten? (Art. 153 Abs. 2 ZGB).

Pension alimentaire. Le remariage de l'6poux d6biteur est-il une

cause de r6duction de la pension ? (Art. 153 aI.. 2 CC).

Pensione alimentare. Il fatto che il coniuge debitore delIa pensione

contrae un nuovo matrimonio e un motivo che giustifichi la

riduzione di essa ? (art. 153, cp. 2 CC).

A. -

Die Ehegatten Egg-Schaad wurden nach 35jähriger

Ehe auf Klage der Ehefrau hin durch Urteil des Bezirks-

gerichtes Horgen vom 7. Juli 1950 geschieden. Der Ehe-

mann war damals 60, die Ehefrau 64 Jahre alt. Über die

Nebenfolgen hatten die Parteien eine Vereinbarung ge-

troffen, die vom Bezirksgericht genehmigt wurde (Dispo-

sitiv 2) und u.a. bestimmt (lit. g) :

({ Der Beklagte bezahlt der Klägerin im Sinne von Art. 152 und

153 ZGB, Abs. 2, eine Bedürftigkeitsrente, und zwar

aa) für die Dauer von einem Jahr ab Rechtskraft des Urteils,

somit vom 1. Juni 1950 an bis und mit 31. Mai 1951, von

monatlich Fr. 250.-.

bb) Von da ab bis an ihr Lebensende, bezw. zur allfälligen Wieder-

verheiratung monatlich je Fr. 200.-,

zahlbar monatlich zum voraus, I. Rate per 1. Juni 1950.

Dieser Unterhaltsbeitrag darf zufolge allfälliger Zahlungen der

öffentlichen Altersfürsorge nicht reduziert werden ... »

B. -

Am 28. April 1951 schloss Egg eine neue Ehe.

Unter Berufung auf die hiedurch erhöhten Familienlasten

reichte er am 8. Dezember 19{)2 gegen seine frühere Ehe-

frau Klage ein mit dem Begehren :

«Es sei in Abänderung von Dispositiv 2 lit. g des Scheidungs-

urteils die vom Kläger der Beklagten zu bezahlende Bedürftig-

keitsrente auf monatlich je Fr. 100.- festzusetzen.»

138

Familienrecht. N° 22.

Das Bezirksgericht Horgen wies die Klage gemäss

Antrag der Beklagten ab. Das Obergericht des Kantons

Zürich dagegen hat sie mit Urteil vom 26. März 1953 gutge-

heissen.

G. -

Mit der vorliegenden Berufung verlangt die Be-

klagte die Abweisung der Klage.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Die streitige Rente ist der Beklagten wegen Be-

dürftigkeit im Sinne von Art. 152 ZGB gewährt worden.

Eine wegen Bedürftigkeit ausgesetzte Rente wird nach

Art. 153 Abs. 2 ZGB auf Verlangen des pflichtigen Ehe-

gatten aufgehoben oder herabgesetzt, wenn die Bedürftig-

keit nicht mehr besteht oder in erheblichem Masse abge-

nommen hat, sowie wenn die Vermögensverhältnisse des

Pflichtigen der Höhe der Rente nicht mehr entsprechen.

Diese Bestimmung gilt wie Art. 153 Abs. 1 nicht nur dann,

wenn die Rente durch den Richter festgesetzt worden ist,

sondern auch dann, wenn dies durch eine vom Richter

genehmigte Vereinbarung geschehen ist. Ob es sich anders

verhielte, wenn die Rente als « unabänderlich » vereinbart

worden wäre, kann hier dahingestellt bleiben, weil die

Vereinbarung der Parteien nicht so lautet, sondern im

Gegenteil ausdrücklich auf Art. 153 Abs. 2 ZGB Bezug

nimmt. Diese Bestimmung ist daher im vorliegenden Falle

grundsätzlich anwendbar.

2. -

Unter den « Vermögensverhältnissen » des Pflich-

tigen ist nicht nur der Stand seines Vermögens zu ver-

stehen .. Vielmehr fallen unter diesen Begriff alle Verhält-

nisse, die seine finanzielle Leistungsfähigkeit beeinflussen,

also neben dem Vermögensstande auch die Einkommens-

verhältnisse und auf der andern Seite die Familienlasten.

Eine Erhöhung der Familienlasten, die auf dem Schuldner

einer Bedürftigkeitsrente liegen, kann also unter Um-

ständen einen Grund für die Aufhebung oder Herabsetzung

dieser Rente abgeben.

3. -

Ob die Vermögensverhältnisse des Pflichtigen der

!

Familienrecht. N0 22.

139

Höhe der Rente nicht mehr entsprechen, sondern sich so

verschlechtert haben, dass die Aufhebung oder eine Herab-

setzung der Bedürftigkeitsrente als gerechtfertigt erscheint,

ist eine Frage des billigen Ermessens. Beim Entscheid

darüber, ob und allenfalls wieweit der Pflichtige wegen

einer Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse billi-

gerweise zu entlasten sei, kann u.a. von Bedeutung sein,

ob die Verschlechterung aus von seinem Willen unabhän-

gigen Gründen eingetreten oder von ihm freiwillig oder gar

schuldhaft herbeigeführt worden sei.

Ist die Verschlechterung auf bösen Willen oder grobe

Nachlässigkeit des Pflichtigen zurückzuführen, so vermag

sie eine Herabsetzung der Rente in der Regel nicht zu

rechtfertigen; jedenfalls so lange nicht, als es in der Macht

des Pflichtigen steht, sie wieder zu beheben. Dieser muss

in einem solchen Falle dulden, dass der Rentenanspruch

ungeschmälert bestehen bleibt und gegebenenfalls durch

eine in sein Existenzminimum eingreifende Lohnpfandung

(nach Massgabe der Rechtsprechung über die Betreibung

für Alimente) durchgesetzt wird.

Mit einem derartigen Falle hat man es bei Verschlech-

terung der Lage infolge von Wiederverheiratung nicht zu

tun. Wenn der Pflichtige eine neue Ehe eingeht, so handelt

er rechtmässig (es wäre denn, er stehe noch unter Ehe-

verbot). Die Verschlechterung der Vermögenslage, die

sich aus der Wiederverheiratung ergibt, kann daher als

Herabsetzungsgrund in Betracht kommen. Diese Auffas-

sung scheint auch in der französischen Praxis zu herrschen

(vgl. PLANIOL-RIPERT, TraiM pratique de droit civil

franSlais, 2. Auf!., Bd. II N. 640 S. 515).

Der Umstand, dass diese Verschlechterung nicht ohne

Zutun des Pflichtigen entstanden ist, sondern ihren Grund

in einer freiwilligen Neugestaltung seiner Lebensverhält-

nisse hat, kann jedoch billigerweise nicht unberücksichtigt

bleiben. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz genügt

es zur Herabsetzung der Rente in einem solchen Falle

nicht, « dass die Verhältnisse des Klägers seit Erlass des

140

Familienrecht. N° 22.

Scheidungsurteils sich so verändert haben, dass er heute

durch seine Rentenverpflichtung in wesentlich höherm

Masse belastet wird, als es damals der Fall war I). Die

Anwendung dieses Grundsatzes liefe darauf hinaus, dass

die· aus der Wiederverheiratung entstandene Last, sobald

sie wesentlich ist, einfach auf den Berechtigten abgewälzt

würde, was geradezu gegen Treu und Glauben verstiesse.

Die Erhöhung der Familienlasten infolge der Wiederver-

heiratung kann vielmehr die Herabsetzung der Rente nur

rechtfertigen, wenn der Pflichtige den festgesetzten Betrag

trotz allen ihm und seinem neuen Ehegatten zumutbaren

Anstrengungen nicht mehr zahlen k~tnn, ohne dass er und

seine neue Familie in Not geraten oder sich doch mehr

einschränken müssen als der Rentenberechtigte.

a) Vom Pflichtigen muss verlangt werden, dass er sich

ernsthaft bemüht, den ihm auferlegten Unterhaltsbeitrag

an den frühem Gatten trotz seiner Wiederverheiratung

aufzubringen, sei es durch Steigerung des Einkommens,

sei es durch Einschränkung der eigenen Lebenshaltung.

Eine besondere Anstrengung ist ihm zuzumuten, wenn der

Beitrag, an der Bedürftigkeit des Berechtigten ge~essen,

ohnehin schon bescheiden ist. Das nicht verlangen, hiesse

ihn leichthin von seinen Verpflichtungen entbinden, viel-

l.~icht mit der Folge, dass sein früherer Ehepartner der

Offentlichkeit zur Last fiele.

b) Der zweiten Ehefrau eines Mannes, der seiner ge-

schiedenen Frau eine Unterhaltsrente zu zahlen hat ist

,

zuzumuten, das Ihre dazu beizutragen, dass der Mann

diese weiterhin ausrichten kann. Sie weiss ja, dass ihr

Mann geschieden ist, und weiss auch oder kann es jeden-

falls wissen, wenn sie sich darum bekümmern will, dass er

noch Verpflichtungen aus seiner frühem Ehe hat. Nach

Recht und Billigkeit darf ihr nicht gestattet werden, ohne

weiteres für sich in Anspruch zu nehmen, was gemäss

Gesetz und Urteil der frühem Frau zukommt. Auf Grund

ihrer Pflicht, dem Manne mit Rat und Tat zur Seite zu

stehen (Art. 161 Abs. 2 ZGB), ist sie vielmehr gehalten,

Familienrecht. N° 22.

141

sich nach Möglichkeit um Verdienst zu bemühen, damit

sie an die ehelichen Lasten beisteuern kann, und sich mit

einer bescheidenen Lebenshaltung zu begnügen, soweit

dies nötig ist,.um dem Manne zu ermöglichen, die erwähn-

ten familienrechtlichen Verpflichtungen trotz der Wieder-

verheiratung zu erfüllen. Die Auffassung, dass der zweiten

Ehefrau im Hinblick auf solche Verpflichtungen des Man-

nes eine besondere Anstrengung zuzumuten ist, liegt bereits

dem Entscheide BGE 78 III 124 zugrunde, wo erkannt

wurde, dass solche Verpflichtungen des Mannes die Heran-

ziehung der Ehefrau zu aussergewöhnlich hohen Beiträgen

im Sinne von Art. 192 Abs. 2 ZGB rechtfertigen können.

c) Die Ansprüche der geschiedenen Frau müssen da-

gegen zurücktreten, wenn der Mann und seine neue Familie

trotz allen Bemühungen zur Verbesserung der finanziellen

Verhältnisse bei Aufrechterhaltung der Rente in Not

kämen. In einem solchen Falle darf eher der geschiedenen

Frau, deren Ansprüche auf einem aufgelösten familien-

rechtlichen Verhältnis beruhen, als dem Manne, der ohne

die Rentenverpflichtung für sich und seine nächsten Ange-

hörigen zu sorgen vermöchte, zugemutet werden, an die

unterstützungspflichtigen Verwandten oder an die öffent-

liche Fürsorge zu gelangen.

Eine Herabsetzung der Rente kann ferner dann in Frage

kommen, wenn sie auf einen das unbedingt Notwendige

übersteigenden Betrag bemessen worden war und der

Mann mit seiner neuen Familie, wenn dieser Betrag trotz

der Wiederverheiratung weiter bezahlt werden müsste,

zwar nicht geradezu in Not geriete, aber doch grössere

Einschränkungen auf sich nehmen müsste als die Renten-

gläubigerin.

4. -

Im vorliegenden Falle hat die Vorinstanz die Rente

um Fr. 100.- herabgesetzt, weil der Notbedarf des Klägers

infolge der Wiederverheiratung um Fr. 140.-, sein Brutto-

einkommen aber seit der Scheidung nur um Fr. 50.- pro

Monat zugenommen habe. Sie hat damit die aus der Wie-

derverheiratung entstandene Mehrbelastung des Klägers

142

Familienreeht. N° 22.

praktisch einfach auf die Beklagte abgewälzt, was nach dem

Gesagten unzulässig ist.

a) Das Nettoeinkommen des Klägers beträgt nach der

Berechnung d~s Bezirksgerichtes Fr. 826.50, der Notbedarf

für ihn und seine zweite Frau Fr. 436.70 pro Monat. Wenn

diese Berechnung, zu der die Vorinstanz nicht Stellung

genommen hat, richtig ist, darf dem Kläger ohne weiteres

zugemutet werden, die Rente von Fr. 200.- weiterhin zu

entrichten. Zu einer Entlastung des Klägers läge aber auch

dann kein genügender Grund vor, wenn sein Nettoeinkom-

men etwas niedriger wäre, da er auch in diesem Falle noch

Fr. 200.- an seine frühere Frau zahlen könnte, ohne in

Not zu geraten.

b) Selbst wenn es dem Kläger nicht möglich sein sollte,

den Betrag von Fr. 200.- durch eine entsprechende Ve~­

einfaohung der Lebenshaltung verfügbar zu machen (er

behauptet, von seinem Bruttoeinkommen von Fr. 976.-

seien Spesen von Fr. 350.- bis 400.- abzuziehen, sodass

sein Nettoeinkommen nur Fr. 576.- bis 626.- pro Monat

betrage, und macht überdies geltend, sein Notbedarf sei

etwas höher als vom Bezirksgericht angenommen), so wäre

eine Herabsetzung der Rente gleichwohl nicht gerecht-

fertigt, weil der zweiten Frau zuzumuten ist, etwas zu

verdienen und aus ihrem Verdienst einen Beitrag an den

Haushalt zu leisten. Die Vorinstanz hat freilich erklärt,

es sei nicht einzusehen, wie das der Frau des Klägers

möglich sein sollte. Sie besorge den Haushalt und sei

daneben dem Kläger bei seiner Berufsarbeit behilflich.

Wenn ihre Arbeitskraft dadurch auch nicht voll bean-

sprucht werde, so sei es ihr doch nicht möglich, daneben

ihren frühem Beruf als Verkäuferin auszuüben. Dafür,

dass sie auf andere Weise ein Arbeitseinkommen erzielen

könne, seien keine Anhaltspunkte vorhanden. Schliesslich

sei nicht ausser acht zu lassen, dass sie 51 Jahre alt sei.

Diese Erwägungen sind jedoch nicht stichhaltig. Wenn die

Frau des Klägers nicht mehr als Verkäuferin tätig sein

kann, darf ihr auch eine andere Arbeit zugemutet werden.

,

Familienrooht. N° 22.

143

Dass sie heute bei gutem Willen Arbeit finden kann, und

zwar solche, die auch einer frühern Verkäuferin zumutbar

ist, darf ebenfalls angenommen werden. Eine solche Tätig-

keit ist auch neben der Führung des Haushalts möglich,

zumal da der Mann Reisender ist und nach seiner eigenen

Darstellung tagsüber meist vom Wohnort abwesend sein

muss (das Bezirksgericht hat zu seinen Gunsten angenom-

men, er müsse 300 Mittagessen im Jahr auswärts einneh-

men). Viele Hausfrauen müssen unter bedeutend schwieri-

geren Umständen dem Verdienst nachgehen. Die Bemer-

kung endlich, die Frau helfe dem Manne bei seiner Berufs-

arbeit, ist ganz unbestimmt. Ihre Hilfe soll nach der Dar-

stellung des Klägers darin bestehen, dass sie die Schreib-

arbeiten besorgt und Ware verträgt. Dabei kommen nur

zwei Möglichkeiten in Betracht: Entweder nimmt diese

Tätigkeit sie erheblich in Anspruch. Dann entlastet sie

den Mann von einer bedeutenden Arbeit, die er sonst

selber besorgen müsste und früher besorgt hat. In diesem

Falle kann er sich um so eifriger seiner Reisetätigkeit wid-

men und so seinen Verdienst steigern. Oder die Tätigkeit

der Frau ist unbedeutend und entlastet den Mann nur

wenig. Dann kann sie die Frau auch nicht davon abhalten,

sich nach einer andern Tätigkeit umzusehen.

c) Unter diesen Umständen käme eine Herabsetzung

höchstens dann in Betracht, wenn die Beklagte licht den

vollen Betrag der Rente benötigte, um ihre Bedürfnisse

zu bestreiten, und bei deren Bezug wesentlich besser leben

könnte als der Kläger. Das ist nicht der Fall. Nach der

Berechnung des Bezir~sgerichts decken ihre Einkünfte ein-

schliesslich der Rente von Fr. 200.- nur gerade ungefähr

ihren Notbedarf. Der Kläger vermochte gegen diese Be-

rechnung nichts Erhebliches einzuwenden. Für seine Be-

hauptung, dass sie über Ersparnisse verfüge, ist er den

Beweis schuldig geblieben. Auf die Unterstützung durch

. ihren Sohn kann sie nicht verwiesen werden, solange dem

Kläger die Erfüllung seiner Verpflichtungen zugemutet

werden kann. Dass die heute 67 Jahre alte Beklagte durch

HA

Obligationenreoht. N° 23.

ihr zuzumutende Arbeit ihren Unterhalt ganz oder teil-

weise selber verdienen könnte, ist nicht behauptet. Es ist

daher nicht zu untersuchen, ob und in welcher Weise ein

solcher Sachverhalt zu berücksichtigen wäre.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Ober-

gerichtes des Kantons Zürich vom 26. März 1953 aufge-

hoben und die Klage abgewiesen.

Vgl. auch Nr. 39. -

Voir aussi n° 39.

IH. OBLIGATIONENRECHT

DROIT DES OBLIGATIONS

23. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 22. April

1953 i. S. Cineka A.-G. gegen Weil.

Irrtum: Unzulässigkeit bloss bedingter . Geltendmachung der Un-

verbindlichkeit; Art. 31 On.

Erreur : La volonM de ne pas maintenir le contrat ne peut faire

l'objet d'une declaration conditionnelle; an. 31 CO.

Errore : La vol~nUt di non mantenere il contratto non puo essere

oggetto d'una dichiarazione condizionale; art. 31 CO.

Die Cineka A.-G. erwarb von Weil die sämtlichen Anteil-

scheine der Baugenossenschaft Belvedere auf Grund einer

Bilanz per 20. Dezember 1947 zum Preis von Fr. 435,000.-.

Mit Einschätzungsverfügung vom 29. April 1949 für die

Staats- und Gemeindesteuern pro 1948 wurde die Bau-

genossenschaft Belvedere für einen 1947 erzielten Ertrag'

von Fr. 661,000.- steuerpflichtig erklärt, mit der Begrün-

dung, sie habe am 20. Dezember 1947 in ihren Büchern

Obligationenreoht. N0 23.

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ihre Liegenschaften in Anpassung der Buchwerte an den

Verkehrswert um Fr. 645,000.- aufgewertet. Die auf

diesem Ertrag zu entrichtenden Steuern beliefen sich auf

rund Fr. 177,000.-.

Die Cineka A.-G. verlangte am 23. Dezember 1949 die

Bezahlung dieses Steuerbetrages durch Weil unter Beru-

fung auf die von ihm beim Vertragsschluss abgegebene

Erklärung, dass er in der Bilanz vom 20. Dezember 1947

nicht berücksichtigte Passiven persönlich übernehmen

werde; für den Fall dass bei einer Weigerung WeHs die

Gerichte ihren rechtlichen Standpunkt nicht schützen

sollten, erklärte die Cineka A.-G., den Kaufvertrag wegen

Irrtums als unverbindlich zu betrachten.

Da Weil das Begehren der Cineka A.-G. ablehnte, erhob

diese gegen ihn Klage auf Bezahlung der Fr. 177,000.-

und machte eventuell Unverbindlichkeit des Vertrags

wegen Irrtums geltend.

Bezirksgericht und Obergericht Zürich wiesen die Klage

ab. Das Bundesgericht bestätigt diesen Entscheid. Zur

Frage der Unverbindlichkeit wegen Irrtums wird ausge-

führt :

3. -

... Das auf Willensmängel gestützte Klage-

begehren ist unter allen Umständen auf Grund von Art. 31

OR abzuweisen, weil es die Klägerin an einer rechtzeitigen,

eindeutigen, unbedingten Geltendmachung der Unver-

bindlichkeit hat fehlen lassen, wie sie nach der zutreffenden,

mit Lehre und Rechtsprechung (BGE 72 H 402 ff.) in

Einklang stehenden Auffassung der 1. Instanz erforder-

lich ist.

Was die Berufung hiegegen vorbringt, ist unbehelflich.

Sie setzt rechtlich als gegeben voraus, dass die Erklärung

der Unverbindlichkeit wegen Willensmangels (oder die

Ausübung eines andern Gestaltungsrechtes) an eine auf-

schiebende Bedingung geknüpft werden könne, deren Ent-

scheidung von einem Dritten (also nicht vom Erklärungs-

empfänger, nicht vom Betroffenen) abhängt. Eine derart

bedingte Unverbindlicherklärung kann aber nicht zuge-

10

AS 79 II -

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