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Familienreoht. N0 21.
licherSubsumtion von der Vorinstanz abzuweichen und die
Rente, statt auf den unanwendbaren Art. 151, wieder auf
Art. 152 zu stützen. Die Voraussetzungen für eine Bedürf-
tigkeitsrente sind gegeben. Die Vorinstanz stellt fest, dass
die Beklagte heute gänzlich mittellos und kränklich und
in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich beeinträchtigt sei; der
Experte bezeichnet diese als schwer gestört und glaubt,
dass es äusserst schwierig sei, eine lohnende Beschäftigung
für sie zu finden. Eine Bedürftigkeit im Sinne von Art.
152 ZGB liegt somit zweifellos vor.
d) (Höhe der Rente nicht zu beanstanden) ...
Nicht zugestimmt werden kann dagegen der Klausel,
wonach sich die Rentenbeträge zufolge Steigens oder
Fallens des Lebenskostenindex um je 10 % entsprechend
ändern. Eine solche automatische Anpassung der Be-
dürftigkeitsrente hatte das Bundesgericht keineswegs im
. Auge, wenn es in einem neueren Urteil diese grundsätzlich
als nur herab-, aber nicht heraufsetzbar erklärte und
beifügte, die Möglichkeit der spätern bezüglichen Ab-
änderung des Scheidungsurteils im letztern Sinne müsse
auf die im Urteil selber unzweideutig vorgesehenen Fälle
beschränkt bleiben (BGE 77 Ir 27). Damit wollte lediglich
gesagt werden, der Scheidungsrichter könne im Urteil
anordnen, dass beim Eintritt eines bestimmten, nach den
Umständen des konkreten Falles sicher voraussehbaren
Ereignisses die Rente sich auf einen bestimmten Betrag
erhöhe; keineswegs sollte damit dem Richter die Befugnis
zuerkannt werden, dem rentenberechtigten Ehegatten
Anspruch auf eine dem Lebenskostenindex automatisch
folgende Rente zu gewähren (Urteil vom 27. Februar
1953 i. S. Pruschy c. Kind).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Hauptberufung wird abgewiesen.
Die Anschlussberufung wird im Sinne der Erwägungen
dahin gutgeheissen, dass Dispositiv 2 des angefochtenen
Urteils aufgehoben, die Entschädigungsforderung der
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Beklagten nach Art. 151 ZGB abgewiesen und die Unter-
haltsrente gemäss Dispositiv 3 nach Art. 152 ZGB, statt
nach Art. 151, zugesprochen wird, jedoch unter Streichung
von Dispositiv 3 letzter Absatz betr. Vorbehalt ihrer
Rektifikation entsprechend dem Lebenskostenindex.
/ :
2. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 2. Juli 1953
i. S. Sehaad gegen Egg.
Bedürftigkeitsrente. Herabsetzung wegen Wiederverheiratung des
pfiichtigen Ehegatten? (Art. 153 Abs. 2 ZGB).
Pension alimentaire. Le remariage de l'6poux d6biteur est-il une
cause de r6duction de la pension ? (Art. 153 aI.. 2 CC).
Pensione alimentare. Il fatto che il coniuge debitore delIa pensione
contrae un nuovo matrimonio e un motivo che giustifichi la
riduzione di essa ? (art. 153, cp. 2 CC).
A. -
Die Ehegatten Egg-Schaad wurden nach 35jähriger
Ehe auf Klage der Ehefrau hin durch Urteil des Bezirks-
gerichtes Horgen vom 7. Juli 1950 geschieden. Der Ehe-
mann war damals 60, die Ehefrau 64 Jahre alt. Über die
Nebenfolgen hatten die Parteien eine Vereinbarung ge-
troffen, die vom Bezirksgericht genehmigt wurde (Dispo-
sitiv 2) und u.a. bestimmt (lit. g) :
({ Der Beklagte bezahlt der Klägerin im Sinne von Art. 152 und
153 ZGB, Abs. 2, eine Bedürftigkeitsrente, und zwar
aa) für die Dauer von einem Jahr ab Rechtskraft des Urteils,
somit vom 1. Juni 1950 an bis und mit 31. Mai 1951, von
monatlich Fr. 250.-.
bb) Von da ab bis an ihr Lebensende, bezw. zur allfälligen Wieder-
verheiratung monatlich je Fr. 200.-,
zahlbar monatlich zum voraus, I. Rate per 1. Juni 1950.
Dieser Unterhaltsbeitrag darf zufolge allfälliger Zahlungen der
öffentlichen Altersfürsorge nicht reduziert werden ... »
B. -
Am 28. April 1951 schloss Egg eine neue Ehe.
Unter Berufung auf die hiedurch erhöhten Familienlasten
reichte er am 8. Dezember 19{)2 gegen seine frühere Ehe-
frau Klage ein mit dem Begehren :
«Es sei in Abänderung von Dispositiv 2 lit. g des Scheidungs-
urteils die vom Kläger der Beklagten zu bezahlende Bedürftig-
keitsrente auf monatlich je Fr. 100.- festzusetzen.»
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Familienrecht. N° 22.
Das Bezirksgericht Horgen wies die Klage gemäss
Antrag der Beklagten ab. Das Obergericht des Kantons
Zürich dagegen hat sie mit Urteil vom 26. März 1953 gutge-
heissen.
G. -
Mit der vorliegenden Berufung verlangt die Be-
klagte die Abweisung der Klage.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Die streitige Rente ist der Beklagten wegen Be-
dürftigkeit im Sinne von Art. 152 ZGB gewährt worden.
Eine wegen Bedürftigkeit ausgesetzte Rente wird nach
Art. 153 Abs. 2 ZGB auf Verlangen des pflichtigen Ehe-
gatten aufgehoben oder herabgesetzt, wenn die Bedürftig-
keit nicht mehr besteht oder in erheblichem Masse abge-
nommen hat, sowie wenn die Vermögensverhältnisse des
Pflichtigen der Höhe der Rente nicht mehr entsprechen.
Diese Bestimmung gilt wie Art. 153 Abs. 1 nicht nur dann,
wenn die Rente durch den Richter festgesetzt worden ist,
sondern auch dann, wenn dies durch eine vom Richter
genehmigte Vereinbarung geschehen ist. Ob es sich anders
verhielte, wenn die Rente als « unabänderlich » vereinbart
worden wäre, kann hier dahingestellt bleiben, weil die
Vereinbarung der Parteien nicht so lautet, sondern im
Gegenteil ausdrücklich auf Art. 153 Abs. 2 ZGB Bezug
nimmt. Diese Bestimmung ist daher im vorliegenden Falle
grundsätzlich anwendbar.
2. -
Unter den « Vermögensverhältnissen » des Pflich-
tigen ist nicht nur der Stand seines Vermögens zu ver-
stehen .. Vielmehr fallen unter diesen Begriff alle Verhält-
nisse, die seine finanzielle Leistungsfähigkeit beeinflussen,
also neben dem Vermögensstande auch die Einkommens-
verhältnisse und auf der andern Seite die Familienlasten.
Eine Erhöhung der Familienlasten, die auf dem Schuldner
einer Bedürftigkeitsrente liegen, kann also unter Um-
ständen einen Grund für die Aufhebung oder Herabsetzung
dieser Rente abgeben.
3. -
Ob die Vermögensverhältnisse des Pflichtigen der
!
Familienrecht. N0 22.
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Höhe der Rente nicht mehr entsprechen, sondern sich so
verschlechtert haben, dass die Aufhebung oder eine Herab-
setzung der Bedürftigkeitsrente als gerechtfertigt erscheint,
ist eine Frage des billigen Ermessens. Beim Entscheid
darüber, ob und allenfalls wieweit der Pflichtige wegen
einer Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse billi-
gerweise zu entlasten sei, kann u.a. von Bedeutung sein,
ob die Verschlechterung aus von seinem Willen unabhän-
gigen Gründen eingetreten oder von ihm freiwillig oder gar
schuldhaft herbeigeführt worden sei.
Ist die Verschlechterung auf bösen Willen oder grobe
Nachlässigkeit des Pflichtigen zurückzuführen, so vermag
sie eine Herabsetzung der Rente in der Regel nicht zu
rechtfertigen; jedenfalls so lange nicht, als es in der Macht
des Pflichtigen steht, sie wieder zu beheben. Dieser muss
in einem solchen Falle dulden, dass der Rentenanspruch
ungeschmälert bestehen bleibt und gegebenenfalls durch
eine in sein Existenzminimum eingreifende Lohnpfandung
(nach Massgabe der Rechtsprechung über die Betreibung
für Alimente) durchgesetzt wird.
Mit einem derartigen Falle hat man es bei Verschlech-
terung der Lage infolge von Wiederverheiratung nicht zu
tun. Wenn der Pflichtige eine neue Ehe eingeht, so handelt
er rechtmässig (es wäre denn, er stehe noch unter Ehe-
verbot). Die Verschlechterung der Vermögenslage, die
sich aus der Wiederverheiratung ergibt, kann daher als
Herabsetzungsgrund in Betracht kommen. Diese Auffas-
sung scheint auch in der französischen Praxis zu herrschen
(vgl. PLANIOL-RIPERT, TraiM pratique de droit civil
franSlais, 2. Auf!., Bd. II N. 640 S. 515).
Der Umstand, dass diese Verschlechterung nicht ohne
Zutun des Pflichtigen entstanden ist, sondern ihren Grund
in einer freiwilligen Neugestaltung seiner Lebensverhält-
nisse hat, kann jedoch billigerweise nicht unberücksichtigt
bleiben. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz genügt
es zur Herabsetzung der Rente in einem solchen Falle
nicht, « dass die Verhältnisse des Klägers seit Erlass des
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Familienrecht. N° 22.
Scheidungsurteils sich so verändert haben, dass er heute
durch seine Rentenverpflichtung in wesentlich höherm
Masse belastet wird, als es damals der Fall war I). Die
Anwendung dieses Grundsatzes liefe darauf hinaus, dass
die· aus der Wiederverheiratung entstandene Last, sobald
sie wesentlich ist, einfach auf den Berechtigten abgewälzt
würde, was geradezu gegen Treu und Glauben verstiesse.
Die Erhöhung der Familienlasten infolge der Wiederver-
heiratung kann vielmehr die Herabsetzung der Rente nur
rechtfertigen, wenn der Pflichtige den festgesetzten Betrag
trotz allen ihm und seinem neuen Ehegatten zumutbaren
Anstrengungen nicht mehr zahlen k~tnn, ohne dass er und
seine neue Familie in Not geraten oder sich doch mehr
einschränken müssen als der Rentenberechtigte.
a) Vom Pflichtigen muss verlangt werden, dass er sich
ernsthaft bemüht, den ihm auferlegten Unterhaltsbeitrag
an den frühem Gatten trotz seiner Wiederverheiratung
aufzubringen, sei es durch Steigerung des Einkommens,
sei es durch Einschränkung der eigenen Lebenshaltung.
Eine besondere Anstrengung ist ihm zuzumuten, wenn der
Beitrag, an der Bedürftigkeit des Berechtigten ge~essen,
ohnehin schon bescheiden ist. Das nicht verlangen, hiesse
ihn leichthin von seinen Verpflichtungen entbinden, viel-
l.~icht mit der Folge, dass sein früherer Ehepartner der
Offentlichkeit zur Last fiele.
b) Der zweiten Ehefrau eines Mannes, der seiner ge-
schiedenen Frau eine Unterhaltsrente zu zahlen hat ist
,
zuzumuten, das Ihre dazu beizutragen, dass der Mann
diese weiterhin ausrichten kann. Sie weiss ja, dass ihr
Mann geschieden ist, und weiss auch oder kann es jeden-
falls wissen, wenn sie sich darum bekümmern will, dass er
noch Verpflichtungen aus seiner frühem Ehe hat. Nach
Recht und Billigkeit darf ihr nicht gestattet werden, ohne
weiteres für sich in Anspruch zu nehmen, was gemäss
Gesetz und Urteil der frühem Frau zukommt. Auf Grund
ihrer Pflicht, dem Manne mit Rat und Tat zur Seite zu
stehen (Art. 161 Abs. 2 ZGB), ist sie vielmehr gehalten,
Familienrecht. N° 22.
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sich nach Möglichkeit um Verdienst zu bemühen, damit
sie an die ehelichen Lasten beisteuern kann, und sich mit
einer bescheidenen Lebenshaltung zu begnügen, soweit
dies nötig ist,.um dem Manne zu ermöglichen, die erwähn-
ten familienrechtlichen Verpflichtungen trotz der Wieder-
verheiratung zu erfüllen. Die Auffassung, dass der zweiten
Ehefrau im Hinblick auf solche Verpflichtungen des Man-
nes eine besondere Anstrengung zuzumuten ist, liegt bereits
dem Entscheide BGE 78 III 124 zugrunde, wo erkannt
wurde, dass solche Verpflichtungen des Mannes die Heran-
ziehung der Ehefrau zu aussergewöhnlich hohen Beiträgen
im Sinne von Art. 192 Abs. 2 ZGB rechtfertigen können.
c) Die Ansprüche der geschiedenen Frau müssen da-
gegen zurücktreten, wenn der Mann und seine neue Familie
trotz allen Bemühungen zur Verbesserung der finanziellen
Verhältnisse bei Aufrechterhaltung der Rente in Not
kämen. In einem solchen Falle darf eher der geschiedenen
Frau, deren Ansprüche auf einem aufgelösten familien-
rechtlichen Verhältnis beruhen, als dem Manne, der ohne
die Rentenverpflichtung für sich und seine nächsten Ange-
hörigen zu sorgen vermöchte, zugemutet werden, an die
unterstützungspflichtigen Verwandten oder an die öffent-
liche Fürsorge zu gelangen.
Eine Herabsetzung der Rente kann ferner dann in Frage
kommen, wenn sie auf einen das unbedingt Notwendige
übersteigenden Betrag bemessen worden war und der
Mann mit seiner neuen Familie, wenn dieser Betrag trotz
der Wiederverheiratung weiter bezahlt werden müsste,
zwar nicht geradezu in Not geriete, aber doch grössere
Einschränkungen auf sich nehmen müsste als die Renten-
gläubigerin.
4. -
Im vorliegenden Falle hat die Vorinstanz die Rente
um Fr. 100.- herabgesetzt, weil der Notbedarf des Klägers
infolge der Wiederverheiratung um Fr. 140.-, sein Brutto-
einkommen aber seit der Scheidung nur um Fr. 50.- pro
Monat zugenommen habe. Sie hat damit die aus der Wie-
derverheiratung entstandene Mehrbelastung des Klägers
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Familienreeht. N° 22.
praktisch einfach auf die Beklagte abgewälzt, was nach dem
Gesagten unzulässig ist.
a) Das Nettoeinkommen des Klägers beträgt nach der
Berechnung d~s Bezirksgerichtes Fr. 826.50, der Notbedarf
für ihn und seine zweite Frau Fr. 436.70 pro Monat. Wenn
diese Berechnung, zu der die Vorinstanz nicht Stellung
genommen hat, richtig ist, darf dem Kläger ohne weiteres
zugemutet werden, die Rente von Fr. 200.- weiterhin zu
entrichten. Zu einer Entlastung des Klägers läge aber auch
dann kein genügender Grund vor, wenn sein Nettoeinkom-
men etwas niedriger wäre, da er auch in diesem Falle noch
Fr. 200.- an seine frühere Frau zahlen könnte, ohne in
Not zu geraten.
b) Selbst wenn es dem Kläger nicht möglich sein sollte,
den Betrag von Fr. 200.- durch eine entsprechende Ve~
einfaohung der Lebenshaltung verfügbar zu machen (er
behauptet, von seinem Bruttoeinkommen von Fr. 976.-
seien Spesen von Fr. 350.- bis 400.- abzuziehen, sodass
sein Nettoeinkommen nur Fr. 576.- bis 626.- pro Monat
betrage, und macht überdies geltend, sein Notbedarf sei
etwas höher als vom Bezirksgericht angenommen), so wäre
eine Herabsetzung der Rente gleichwohl nicht gerecht-
fertigt, weil der zweiten Frau zuzumuten ist, etwas zu
verdienen und aus ihrem Verdienst einen Beitrag an den
Haushalt zu leisten. Die Vorinstanz hat freilich erklärt,
es sei nicht einzusehen, wie das der Frau des Klägers
möglich sein sollte. Sie besorge den Haushalt und sei
daneben dem Kläger bei seiner Berufsarbeit behilflich.
Wenn ihre Arbeitskraft dadurch auch nicht voll bean-
sprucht werde, so sei es ihr doch nicht möglich, daneben
ihren frühem Beruf als Verkäuferin auszuüben. Dafür,
dass sie auf andere Weise ein Arbeitseinkommen erzielen
könne, seien keine Anhaltspunkte vorhanden. Schliesslich
sei nicht ausser acht zu lassen, dass sie 51 Jahre alt sei.
Diese Erwägungen sind jedoch nicht stichhaltig. Wenn die
Frau des Klägers nicht mehr als Verkäuferin tätig sein
kann, darf ihr auch eine andere Arbeit zugemutet werden.
,
Familienrooht. N° 22.
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Dass sie heute bei gutem Willen Arbeit finden kann, und
zwar solche, die auch einer frühern Verkäuferin zumutbar
ist, darf ebenfalls angenommen werden. Eine solche Tätig-
keit ist auch neben der Führung des Haushalts möglich,
zumal da der Mann Reisender ist und nach seiner eigenen
Darstellung tagsüber meist vom Wohnort abwesend sein
muss (das Bezirksgericht hat zu seinen Gunsten angenom-
men, er müsse 300 Mittagessen im Jahr auswärts einneh-
men). Viele Hausfrauen müssen unter bedeutend schwieri-
geren Umständen dem Verdienst nachgehen. Die Bemer-
kung endlich, die Frau helfe dem Manne bei seiner Berufs-
arbeit, ist ganz unbestimmt. Ihre Hilfe soll nach der Dar-
stellung des Klägers darin bestehen, dass sie die Schreib-
arbeiten besorgt und Ware verträgt. Dabei kommen nur
zwei Möglichkeiten in Betracht: Entweder nimmt diese
Tätigkeit sie erheblich in Anspruch. Dann entlastet sie
den Mann von einer bedeutenden Arbeit, die er sonst
selber besorgen müsste und früher besorgt hat. In diesem
Falle kann er sich um so eifriger seiner Reisetätigkeit wid-
men und so seinen Verdienst steigern. Oder die Tätigkeit
der Frau ist unbedeutend und entlastet den Mann nur
wenig. Dann kann sie die Frau auch nicht davon abhalten,
sich nach einer andern Tätigkeit umzusehen.
c) Unter diesen Umständen käme eine Herabsetzung
höchstens dann in Betracht, wenn die Beklagte licht den
vollen Betrag der Rente benötigte, um ihre Bedürfnisse
zu bestreiten, und bei deren Bezug wesentlich besser leben
könnte als der Kläger. Das ist nicht der Fall. Nach der
Berechnung des Bezir~sgerichts decken ihre Einkünfte ein-
schliesslich der Rente von Fr. 200.- nur gerade ungefähr
ihren Notbedarf. Der Kläger vermochte gegen diese Be-
rechnung nichts Erhebliches einzuwenden. Für seine Be-
hauptung, dass sie über Ersparnisse verfüge, ist er den
Beweis schuldig geblieben. Auf die Unterstützung durch
. ihren Sohn kann sie nicht verwiesen werden, solange dem
Kläger die Erfüllung seiner Verpflichtungen zugemutet
werden kann. Dass die heute 67 Jahre alte Beklagte durch
HA
Obligationenreoht. N° 23.
ihr zuzumutende Arbeit ihren Unterhalt ganz oder teil-
weise selber verdienen könnte, ist nicht behauptet. Es ist
daher nicht zu untersuchen, ob und in welcher Weise ein
solcher Sachverhalt zu berücksichtigen wäre.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Ober-
gerichtes des Kantons Zürich vom 26. März 1953 aufge-
hoben und die Klage abgewiesen.
Vgl. auch Nr. 39. -
Voir aussi n° 39.
IH. OBLIGATIONENRECHT
DROIT DES OBLIGATIONS
23. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 22. April
1953 i. S. Cineka A.-G. gegen Weil.
Irrtum: Unzulässigkeit bloss bedingter . Geltendmachung der Un-
verbindlichkeit; Art. 31 On.
Erreur : La volonM de ne pas maintenir le contrat ne peut faire
l'objet d'une declaration conditionnelle; an. 31 CO.
Errore : La vol~nUt di non mantenere il contratto non puo essere
oggetto d'una dichiarazione condizionale; art. 31 CO.
Die Cineka A.-G. erwarb von Weil die sämtlichen Anteil-
scheine der Baugenossenschaft Belvedere auf Grund einer
Bilanz per 20. Dezember 1947 zum Preis von Fr. 435,000.-.
Mit Einschätzungsverfügung vom 29. April 1949 für die
Staats- und Gemeindesteuern pro 1948 wurde die Bau-
genossenschaft Belvedere für einen 1947 erzielten Ertrag'
von Fr. 661,000.- steuerpflichtig erklärt, mit der Begrün-
dung, sie habe am 20. Dezember 1947 in ihren Büchern
Obligationenreoht. N0 23.
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ihre Liegenschaften in Anpassung der Buchwerte an den
Verkehrswert um Fr. 645,000.- aufgewertet. Die auf
diesem Ertrag zu entrichtenden Steuern beliefen sich auf
rund Fr. 177,000.-.
Die Cineka A.-G. verlangte am 23. Dezember 1949 die
Bezahlung dieses Steuerbetrages durch Weil unter Beru-
fung auf die von ihm beim Vertragsschluss abgegebene
Erklärung, dass er in der Bilanz vom 20. Dezember 1947
nicht berücksichtigte Passiven persönlich übernehmen
werde; für den Fall dass bei einer Weigerung WeHs die
Gerichte ihren rechtlichen Standpunkt nicht schützen
sollten, erklärte die Cineka A.-G., den Kaufvertrag wegen
Irrtums als unverbindlich zu betrachten.
Da Weil das Begehren der Cineka A.-G. ablehnte, erhob
diese gegen ihn Klage auf Bezahlung der Fr. 177,000.-
und machte eventuell Unverbindlichkeit des Vertrags
wegen Irrtums geltend.
Bezirksgericht und Obergericht Zürich wiesen die Klage
ab. Das Bundesgericht bestätigt diesen Entscheid. Zur
Frage der Unverbindlichkeit wegen Irrtums wird ausge-
führt :
3. -
... Das auf Willensmängel gestützte Klage-
begehren ist unter allen Umständen auf Grund von Art. 31
OR abzuweisen, weil es die Klägerin an einer rechtzeitigen,
eindeutigen, unbedingten Geltendmachung der Unver-
bindlichkeit hat fehlen lassen, wie sie nach der zutreffenden,
mit Lehre und Rechtsprechung (BGE 72 H 402 ff.) in
Einklang stehenden Auffassung der 1. Instanz erforder-
lich ist.
Was die Berufung hiegegen vorbringt, ist unbehelflich.
Sie setzt rechtlich als gegeben voraus, dass die Erklärung
der Unverbindlichkeit wegen Willensmangels (oder die
Ausübung eines andern Gestaltungsrechtes) an eine auf-
schiebende Bedingung geknüpft werden könne, deren Ent-
scheidung von einem Dritten (also nicht vom Erklärungs-
empfänger, nicht vom Betroffenen) abhängt. Eine derart
bedingte Unverbindlicherklärung kann aber nicht zuge-
10
AS 79 II -
1953