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LC150015

Abänderung Scheidungsurteil

Zürich OG · 2015-10-29 · Deutsch ZH
Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 23. April 2010 wurde der Klä- ger und Berufungskläger (fortan Kläger) A._____ von der Beklagten und Beru- fungsbeklagten (fortan Beklagte), die damals noch B'._____ hiess, geschieden. Die Obhut über das einzige Kind der Parteien, den Sohn C._____, geboren am

- 4 - tt.mm.2007, wurde der Beklagten zugewiesen, und der Kläger wurde für ihn zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen von monatlich CHF 650.00 an die Beklagte verpflichtet. Beide Parteien haben erneut eine Familie gegründet. Der Kläger ist heute verhei- ratet mit D._____. Aus dieser Verbindung sind der Sohn E._____, geboren am tt.mm.2011, und die Tochter F._____, geboren am tt.mm.2013, hervorgegangen. Die Beklagte ist verheiratet mit G._____, mit dem sie die Tochter H._____, gebo- ren am tt.mm.2012, hat. In ihrem Haushalt lebt ausserdem der heute 8jährige C._____, der gemeinsame Sohn der Parteien.

E. 2 Mit Eingabe vom 18. August 2013 an das Bezirksgericht Winterthur verlang- te der Kläger die Herabsetzung der bei der Scheidung festgelegten Unterhaltsbei- träge für den gemeinsamen Sohn der Parteien, C._____. Nachdem an der Eini- gungsverhandlung vom 4. Dezember 2013 keine Einigung erzielt werden konnte, reichte der Kläger am 31. Januar 2014 eine ergänzte Klagebegründung ein. Mit Eingabe vom 14. April 2014 beantwortete die Beklagte die Klage. An der Haupt- verhandlung vom 17. September 2014 wurden im Anschluss an die mündliche Replik und Duplik Vergleichsgespräche geführt und eine Vereinbarung geschlos- sen. Diese wurde jedoch von der Beklagten nach Einsicht in vom Kläger nachge- reichte Unterlagen innert Frist widerrufen. Mit Urteil vom 22. Januar 2015 wies die Vorinstanz die Klage ab.

E. 3 Der klägerische Vertreter nahm das Urteil der Vorinstanz am 17. Februar 2015 entgegen (act. 45). Die Berufung vom 5. März 2015 (Poststempel vom

E. 6 Der Kläger rügt ferner, dass die Vorinstanz den Kompetenzcharakter seines Autos verneinte und anstelle der geltend gemachten Kosten für das Fahrzeug von CHF 300.00 und für die Garage von CHF 50.00 lediglich pauschal CHF 200.00 für den öffentlichen Verkehr und zwei Taxifahrten im Monat einsetzte (act. 50 S. 13 Ziff. 43).

- 10 - Ob dem Auto im Scheidungsurteil Kompetenzcharakter zugesprochen wurde, lässt sich im Nachhinein nicht feststellen. Dieser Punkt war nicht Gegenstand der Vereinbarung der Parteien, denn die Parteien einigten sich nicht über die einzel- nen Positionen der Bedarfsrechnung, sondern lediglich über den zu bezahlenden Unterhaltsbeitrag als Endergebnis. Der Kläger stellte sich damals offenbar auf den Standpunkt, dass er auf das Auto angewiesen sei (act. 4 Prot. S. 23). Aber auch wenn sich die Parteien damals darüber einig gewesen sein sollten, stünde das einer Änderung der Beurteilung nicht entgegen, wenn sich die finanzi- ellen Verhältnisse der Parteien so stark veränderten, dass der Bedarf von C._____ wegen der mit der Benutzung eines Autos verbundenen Mehrkosten an- ders nicht mehr gedeckt werden kann. Die mit der Benutzung des öffentlichen Verkehrs verbundene Verlängerung seines Arbeitsweges hat der Kläger in Kauf zu nehmen. Mit dieser Rüge dringt der Kläger demnach nicht durch.

E. 7 Wie oben festgehalten, können verschiedene Rügen des Klägers ohne Be- rücksichtigung der finanziellen Verhältnisse der Beklagten nicht abschliessend beurteilt werden. Die Vorinstanz ging im Rahmen der Prüfung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege auf die finanziellen Verhältnisse der Beklagten ein. Da sie zum Schluss kam, die Mittellosigkeit sei selbst dann zu verneinen, wenn man von der Darstellung der Beklagten ausgehe, konnte sie jedoch auf eine kriti- sche Auseinandersetzung mit deren Angaben verzichten (vgl. act. 53 S. 12 f. E. 4). Ausserdem gelten bei der Feststellung der Mittellosigkeit i.S. von Art. 117 ZPO nicht genau die gleichen Massstäbe wie bei der Bemessung der unterhalts- rechtlichen Leistungsfähigkeit. Auf die in jenem Zusammenhang getroffenen Feststellungen kann daher nicht zurückgegriffen werden. Das Verfahren ist somit nicht spruchreif, da aufgrund der Akten eine neue Entscheidung nicht möglich ist.

E. 8 Das Verfahren ist zur Vervollständigung des Sachverhalts und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, was dem Hauptantrag des Klä- gers entspricht. Damit erübrigt es sich, auf seine weiteren Vorbringen zu seinem Bedarf und zu seinem Einkommen (vgl. insbesondere act. 54) einzugehen. Im Rahmen der familienrechtlichen Untersuchungsmaxime wird die Vorinstanz seine Ausführungen zu berücksichtigen haben.

- 11 - III.

1. Die Beklagte beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren (act. 58 S. 2 und S. 12 f. Ziff. 60-62). Ohne Berücksichtigung der Unterhaltsbeiträge des Klägers und nach Abzug der in ihrem Lohn enthaltenen Kinderzulagen für die beiden unter ihrer Obhut lebenden Kinder nennt sie ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 8'058.65, das sie ei- nem monatlichen Bedarf für die gesamte Familie (einschliesslich Ehemann und zwei Kinder) von Fr. 7'494.30 gegenüberstellt, was einen monatlichen Über- schuss von Fr. 564.35 ergibt. Es trifft zu, dass Kinderunterhaltsbeiträge und Kinderzulagen wegen ihrer Zweck- gebundenheit bei der Prüfung der prozessualen Mittellosigkeit grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind. Spiegelbildlich sind im Bedarf jedoch die Kinderzuschlä- ge ebenfalls nicht bzw. nur in dem Umfang zu berücksichtigen, in dem sie durch die Kinderunterhaltsbeiträge und Kinderzulagen nicht gedeckt sind (Bühler, BK- ZPO, Art. 123 N 57 und 59). Der Grundbetrag von C._____ von Fr. 400.– wird durch die Kinderzulage der Be- klagten und die Unterhaltsbeiträge des Klägers vollständig gedeckt - das wäre selbst dann noch der Fall, wenn der Kinderunterhaltsbeitrag, wie beantragt, auf Fr. 250.– reduziert würde - und ist daher in ihrem Bedarf nicht zu berücksichtigen. Für das Kind aus zweiter Ehe verbleibt nach Anrechnung der Kinderzulage ein Fehlbetrag von Fr. 200.–. Damit reduziert sich ihr Bedarf um Fr. 600.–, was be- deutet, dass der monatliche Überschuss auf Fr. 1'164.35 steigt. Diese Reserven sollten es der Beklagten erlauben, die Kosten des Berufungsver- fahrens innert rund einem halben Jahr zu decken. Somit ist sie nicht als mittellos zu betrachten. Ihr Gesuch um Prozesskostenhilfe ist daher abzuweisen.

2. Das Verfahren wird nach der Rückweisung vor der ersten Instanz fortge- setzt. Es ist daher einstweilen nur die Höhe der Gerichtskosten für das Beru- fungsverfahren festzusetzen. Im Übrigen bleibt die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorbehalten.

- 12 - Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch der Beklagten und Berufungsbeklagten um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird gutgeheissen und das Urteil des Bezirksgerichts Win- terthur vom 22. Januar 2015 wird aufgehoben und die Sache wird zur Ver- vollständigung des Sachverhalts und zur neuen Entscheidung an die erste Instanz zurückgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.–.

3. Im Übrigen wird die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen dem neuen Entscheid der ersten Instanz vorbehalten.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage des Dop- pels von act. 58, sowie an das Bezirksgericht Winterthur, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten und die Berufungsakten gehen nach unbenütz- tem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 13 - Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Kröger versandt am:

Dispositiv
  1. Die Klage um Abänderung des Scheidungsurteils des Bezirksgerichts Winterthur vom 23. April 2010 (FE100015-K) wird abgewiesen.
  2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'607.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 150.00 Übersetzung 4. Dezember 2013 Fr. 393.75 Übersetzung 17. September 2014 Fr. 4'150.75 Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
  3. Die Kosten des Entscheids werden dem Kläger auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Kläger wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. - 3 -
  4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'436.– zu bezahlen. 5./6. Mitteilung / Rechtsmittel Berufungsanträge: des Klägers und Berufungsklägers (act. 50 S. 2): "1. Dispositivziffern 1 bis 4 des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur vom 22. Januar 2015 seien aufzuheben und es sei die Sache zwecks Vervollständigung des Sach- verhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen;
  5. Eventualiter seien Dispositivziffern 1 bis 4 des Urteils des Bezirksgerichts Win- terthur vom 22. Januar 2015 aufzuheben und es seien die monatlichen Unterhalts- beiträge in Abänderung von Dispositivziffer 4 des Urteils des Einzelrichters im or- dentlichen Verfahren des Bezirkes Winterthur vom 23. April 2010 ab September 2013 angemessen zu reduzieren respektive auf höchstens CHF 250 festzusetzen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen [zzgl. 8.0 % MwSt] zulasten der Be- rufungsbeklagten." der Beklagten (act. 58 S. 2): "Es sei die Berufung abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird, und es sei das Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Winterthur vom 22. Januar 2015 (Prozess-Nr. FP130056-K) zu bestätigen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsklägers." Erwägungen: I.
  6. Mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 23. April 2010 wurde der Klä- ger und Berufungskläger (fortan Kläger) A._____ von der Beklagten und Beru- fungsbeklagten (fortan Beklagte), die damals noch B'._____ hiess, geschieden. Die Obhut über das einzige Kind der Parteien, den Sohn C._____, geboren am - 4 - tt.mm.2007, wurde der Beklagten zugewiesen, und der Kläger wurde für ihn zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen von monatlich CHF 650.00 an die Beklagte verpflichtet. Beide Parteien haben erneut eine Familie gegründet. Der Kläger ist heute verhei- ratet mit D._____. Aus dieser Verbindung sind der Sohn E._____, geboren am tt.mm.2011, und die Tochter F._____, geboren am tt.mm.2013, hervorgegangen. Die Beklagte ist verheiratet mit G._____, mit dem sie die Tochter H._____, gebo- ren am tt.mm.2012, hat. In ihrem Haushalt lebt ausserdem der heute 8jährige C._____, der gemeinsame Sohn der Parteien.
  7. Mit Eingabe vom 18. August 2013 an das Bezirksgericht Winterthur verlang- te der Kläger die Herabsetzung der bei der Scheidung festgelegten Unterhaltsbei- träge für den gemeinsamen Sohn der Parteien, C._____. Nachdem an der Eini- gungsverhandlung vom 4. Dezember 2013 keine Einigung erzielt werden konnte, reichte der Kläger am 31. Januar 2014 eine ergänzte Klagebegründung ein. Mit Eingabe vom 14. April 2014 beantwortete die Beklagte die Klage. An der Haupt- verhandlung vom 17. September 2014 wurden im Anschluss an die mündliche Replik und Duplik Vergleichsgespräche geführt und eine Vereinbarung geschlos- sen. Diese wurde jedoch von der Beklagten nach Einsicht in vom Kläger nachge- reichte Unterlagen innert Frist widerrufen. Mit Urteil vom 22. Januar 2015 wies die Vorinstanz die Klage ab.
  8. Der klägerische Vertreter nahm das Urteil der Vorinstanz am 17. Februar 2015 entgegen (act. 45). Die Berufung vom 5. März 2015 (Poststempel vom
  9. März 2015) erfolgte somit innert Frist (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Am 7. Mai 2015 reichte der Kläger weitere Unterlagen ein (act. 54). Mit Beschluss vom 2. Juli 2015 wurde dem Kläger die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und in der Person seines Vertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt und gleich- zeitig der Beklagten die Frist zur Beantwortung der Berufung angesetzt (act. 56). Am 3. September 2015 erstattete die Beklagte die Berufungsantwort (act. 58). Da- rin verlangt sie die Abweisung der Berufung und beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. - 5 -
  10. Das Berufungsverfahren erweist sich als spruchreif. Die Berufung ist aus den nachfolgenden Gründen gutzuheissen und die Sache ist im Sinne des kläge- rischen Hauptantrags zur Vervollständigung des Sachverhalts und zur neuen Ent- scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. II.
  11. In der Gründung einer neuen Familie und der Geburt der Kinder E._____ und F._____ in den Jahren 2011 und 2013 erblickte die Vorinstanz eine wesentli- che Veränderung der persönlichen Situation des Klägers gegenüber seiner Situa- tion im Jahr 2012 und erachtete die Voraussetzungen für eine Neufestsetzung der Unterhaltsbeiträge für den unter der elterlichen Sorge und Obhut der Beklagten lebenden Sohn C._____ im Sinne von Art. 286 ZGB als erfüllt (act. 53 S. 4 Ziff. 4).
  12. Mit der Begründung, dass gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Rentenschuldners allein von den zu leistenden Unterhaltsbeiträgen nicht angetastet werden dürfe (act. 53 S. 5 E. 2 m.H. auf BGE 137 III 59 E. 4.2.1), setzte die Vorinstanz beim Kläger den hal- ben betreibungsrechtlichen Grundbetrag für ein Ehepaar ein. Unter Verweis auf die eheliche Beistandspflicht seiner zweiten Ehefrau, von welcher weiterhin ver- langt werden könne, einen Anteil an die Lebenshaltungskosten der Familie zu leisten, indem sie einer Teilzeiterwerbstätigkeit nachgehe, rechnete sie ihm so- dann nur 2/3 der für Miete, Nebenkosten und Hausrat- und Haftpflichtversiche- rung ausgewiesenen Kosten an (act. 53 S. 6 f. E. 2.2). Alles in allem kam die Vorinstanz für den Kläger auf ein betreibungsrechtliches Existenzminimum von Fr. 2'455.45. Bei einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 4'395.20 resultierte ein monatlicher Überschuss von Fr. 1'939.75, der nicht er- laubte, den von der Vorinstanz gestützt auf die Empfehlungen des kantonalen Amtes für Jugend- und Berufsberatung bemessenen Bedarf seiner insgesamt drei Kinder zu decken (act. 53 S. 9 f. E. 4. ff.). Um das Manko unter Berücksichtigung ihrer altersentsprechend unterschiedlichen objektiven Bedürfnisse gleichmässig auf die drei Kinder des Klägers zu verteilen - 6 - (vgl. act. 53 S. 5 E. 3 m.H. auf BGE 137 III 59 E. 4.2.3), wies die Vorinstanz die verfügbaren Mittel zu 36,6% (Fr. 713.85) dem älteren C._____ und zu je 31,6 % (Fr. 612.95) dessen jüngeren Halbgeschwistern E._____ und F._____ zu (act. 53 S. 10 f. E. 7 f.). Daraus folgerte sie, es sei nicht gerechtfertigt, den Unterhaltsbei- trag von C._____ von derzeit Fr. 650.– zu kürzen, und wies die Klage vollumfäng- lich ab (act. 53 S. 9 ff. E. 4 f.).
  13. Der Kläger rügt, die Vorinstanz habe die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten nicht geprüft, obwohl die Situation der unterhaltsberechtigten Partei sowohl im Zusammenhang mit der Beistandspflicht des neuen Ehegatten (act. 50 S. 8 Ziff. 23) als auch mit Blick auf die Gleichbehandlung von Halbgeschwistern in unterschiedlichen Haushalten (act. 50 S. 8 Ziff. 24) von Bedeutung sei. Lese man das Urteil der Vorinstanz, so falle auf, dass Einkommen und Bedarf der ersten Familie für die Urteilsfällung offensichtlich keine Rolle spielten und lediglich im Zusammenhang mit der Frage der unentgeltlichen Prozessführung betrachtet worden seien. Sogar bei einem erweiterten Bedarf von CHF 8'370.75, bei dem sowohl der zweite Ehemann als auch das Kind der Beklagten aus zweiter Ehe voll berücksichtigt worden seien, resultiere ein Überschuss von CHF 601.80. Während der Unterhaltsbeitrag für den Sohn C._____ die zweite Familie des Klägers in Not stürze, wäre die Beklagte sogar ohne Unterhaltszahlungen für C._____ finanziell gut bestellt, so der Kläger (act. 50 S. 11 Ziff. 35. f.).
  14. Diese Rüge ist begründet. Bei der Darstellung der rechtlichen Vorausset- zungen hatte die Vorinstanz erwogen, wenn das Einkommen des Rentenschuld- ners sein betreibungsrechtliches Existenzminimum übersteige, sei der Über- schuss unter den unterhaltsberechtigten Kindern nach Massgabe ihrer jeweiligen Bedürfnisse und der Leistungsfähigkeit des anderen Elternteils zu verteilen (act. 53 S. 5 E. 3). Konkret berücksichtigte sie bei der Verteilung der zur Verfü- gung stehenden Mittel auf die drei leiblichen Kinder des Klägers allerdings nur das unterschiedliche Alter der Kinder, nicht jedoch die unterschiedlichen finanziel- len Verhältnisse im jeweiligen elterlichen Haushalt beim Kläger bzw. bei der Be- klagten (act. 53 S. 10 E. 7 f.). - 7 - Aus der Gegenüberstellung der alleinigen Leistungsfähigkeit des Klägers und dem Bedarf seiner drei Kinder zog die Vorinstanz den Schluss, es liege ein Man- ko vor, und verteilte dieses gleichmässig auf die Kinder, ohne zu prüfen, ob bei Berücksichtigung des Unterhaltsanspruchs der Kinder gegenüber dem jeweiligen anderen Elternteil und unter Berücksichtigung der Unterstützungspflicht des im gleichen Haushalt lebenden Stiefelternteils (Art. 278 Abs. 2 ZGB) überhaupt ein Manko verbleibt und wie gross dieses im Fall von C._____ ist. Der Anspruch der Kinder auf Gleichbehandlung richtet sich nicht isoliert gegen den Kläger. Ist es dem Kläger nicht möglich, den ganzen Bedarf seiner Kinder zu decken, hat der andere Elternteil diese Lücke soweit möglich und zumutbar zu schliessen. Im Fall von C._____, der unter der elterlichen Sorge und Obhut der Beklagten lebt, hat auch der zweite Ehemann die Beklagte zu unterstützen. Erst wenn diese Ansprüche ausgeschöpft sind, lässt sich feststellen, ob überhaupt ein Manko verbleibt, das vom Kläger zu decken wäre. Wachsen die verschiedenen Kinder in unterschiedlichen finanziellen Verhältnissen auf, kann sich ihr jeweiliges Manko trotz grundsätzlich gleicher Bedürfnisse unterscheiden. Wie gross dieses Manko im Fall von C._____ ist und ob die Unterhaltsbeiträge des Klägers, um dieses zu decken, in unveränderter Höhe erforderlich sind, lässt sich mithin ohne Berücksichtigung auch der finanziellen Verhältnisse der Beklag- ten nicht abschliessend entscheiden (vgl. dazu unten 7).
  15. Der Kläger hält weiter dafür, als Mutter von zwei Kleinkindern könne von seiner zweiten Ehefrau nicht verlangt werden, dass sie bereits fünf Monate nach der Geburt des zweiten Kindes einer Erwerbstätigkeit nachgehe (act. 50 S. 10 Ziff. 30). Mit dieser Rüge ist er zumindest teilweise erfolgreich. Aus der sogenannten 10/16er Regel (act. 50 S. 7 Ziff. 21 m.H. auf BGE 109 II 286 und BGE 115 II 7), wonach eine geschiedene Frau grundsätzlich erst nach der Vollendung des 10. Altersjahrs des jüngsten Kindes zur Aufnahme einer Erwerbs- tätigkeit verpflichtet ist, kann der Kläger nichts ableiten, da die entsprechende Verpflichtung seiner zweiten Ehefrau auf deren ehelicher Beistandspflicht gründet. Diese fällt nach einer Scheidung weg und wird durch den Grundsatz der Eigen- - 8 - versorgung abgelöst, dem die nacheheliche Solidarität bzw. der nacheheliche Vertrauensschutz gegenübersteht. Das Bundesgericht hatte in einem älteren Leitentscheid festgehalten, der zweiten Ehefrau sei im Hinblick auf Unterhaltsverpflichtungen ihres Ehemannes aus einer früheren Ehe besondere Anstrengungen zuzumuten, da sie um die Existenz die- ser Verpflichtungen wissen konnte (BGE 79 II 137 E. 3.b). Dieser Erwartung hatte die zweite Ehefrau des Klägers in der Vergangenheit auch entsprochen, wie der Umstand zeigt, dass sie nach der Geburt des ersten Kindes eine Teilzeiterwerbs- tätigkeit aufgenommen hatte, um die mit dem Familienzuwachs verbundenen zu- sätzlichen Kosten zu kompensieren. Nach der Geburt des zweiten Kindes gab sie diese Beschäftigung jedoch wieder auf (act. 50 S. 10 Ziff. 29). Angesichts der knappen finanziellen Verhältnisse und der Unterhaltspflichten des Klägers kann die Ehefrau des Klägers auch in Zukunft nicht darauf verzichten, ih- re Erwerbsfähigkeit auszuschöpfen, um ihre Kinder persönlich zu betreuen. Auf das Kindeswohl bzw. auf einen Vorrang der persönlichen Betreuung der Kinder durch ihre leibliche Mutter (act. 50 S. 11 Ziff. 33) kann sich der Kläger nicht beru- fen, solange die Unterhaltsansprüche seiner Kinder anders nicht befriedigt wer- den können. Das ist vorliegend umso mehr so, als die Beklagte in einer vergleich- baren Situation offenbar ebenfalls einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Wird von der Ehefrau des Klägers die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erwartet, ist aber selbstverständlich auch den sich daraus ergebenden Folgekosten Rech- nung zu tragen. Der Kläger hatte vor Vorinstanz darauf hingewiesen, dass bei der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit Fremdbetreuungskosten anfallen würden, weil seine Eltern in Mazedonien und die Eltern seiner Ehefrau in Italien wohnten und somit nicht oder nur eingeschränkt für die Betreuung der Kinder zur Verfügung stünden (Prot. VI S. 15 und S. 23; act. 50 S. 9 Zifff. 27 und S. 14 Ziff. 46). Soweit die Vorinstanz der Auffassung war, der Kläger könne die Kinderbetreuung selbst übernehmen (act. 53 S. 7 E. 2.2), hätte sie genauere Ausführungen zur praktischen Umsetzung machen müssen. Der Schluss der Beklagten, wenn die Ehefrau des Klägers im Stundenlohn auf Abruf arbeite, sei sie in der Zeiteinteilung - 9 - flexibel (act. 58 S. 6 Ziff. 31-32), überzeugt nicht. Eine Tätigkeit auf Abruf erfordert zwar Flexibilität, schränkt diese im Gegenzug aber zugleich ein, weshalb die Ehe- frau des Klägers erst recht auf eine verlässliche und planbare Betreuungslösung angewiesen wäre, was der Kläger als Schichtarbeiter wohl nur beschränkt bieten kann (act. 50 S. 10 Ziff. 32). Ob die Vorinstanz mit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit der Ehefrau des Klä- gers verbundene Fremdbetreuungskosten berücksichtigte, steht letztlich nicht fest, da sie den Beitrag der Ehefrau des Klägers an die Lebenshaltungskosten nicht aufschlüsselte, sondern pauschal auf einen Drittel festsetzte, was sie nur damit begründete, dass er kleiner als derjenige des Klägers sein müsse (act. 53 S. 7 E. 2.2), obwohl das im gleichen Zusammenhang erwähnte letzte Jahresein- kommen der Ehefrau des Klägers in einem Verhältnis von 1 zu 4 oder 5 zu dem- jenigen des Klägers steht (act. 53 S. 9 E. 4). Das verhindert eine Überprüfung der vorinstanzlichen Berechnung der Leistungsfähigkeit des Klägers und stellt grund- sätzlich einen Mangel der Begründung dar, was jedoch nicht gerügt wird. Hingegen weist der Kläger zurecht darauf hin, dass der Umfang der Beistands- pflicht der zweiten Ehefrau des Klägers auch von den finanziellen Verhältnissen der Beklagten abhängt. Dazu hielt das Bundesgericht fest, die Beistandspflicht der zweiten Ehefrau stosse unter anderem dann an eine Grenze, wenn die Fami- lie des Klägers grössere Einschränkungen auf sich nehmen müsste als die Ren- tengläubigerin (act. 53 S. 8 Ziff. 23 und S. 11 Ziff. 34; BGE 79 II 137 E. 3.c; BGE 134 III 337 E. 2.2.2). Auch diese Rüge lässt sich demnach ohne Einbezug der fi- nanziellen Verhältnisse der Beklagten (vgl. dazu unten 7) nicht abschliessend be- urteilen.
  16. Der Kläger rügt ferner, dass die Vorinstanz den Kompetenzcharakter seines Autos verneinte und anstelle der geltend gemachten Kosten für das Fahrzeug von CHF 300.00 und für die Garage von CHF 50.00 lediglich pauschal CHF 200.00 für den öffentlichen Verkehr und zwei Taxifahrten im Monat einsetzte (act. 50 S. 13 Ziff. 43). - 10 - Ob dem Auto im Scheidungsurteil Kompetenzcharakter zugesprochen wurde, lässt sich im Nachhinein nicht feststellen. Dieser Punkt war nicht Gegenstand der Vereinbarung der Parteien, denn die Parteien einigten sich nicht über die einzel- nen Positionen der Bedarfsrechnung, sondern lediglich über den zu bezahlenden Unterhaltsbeitrag als Endergebnis. Der Kläger stellte sich damals offenbar auf den Standpunkt, dass er auf das Auto angewiesen sei (act. 4 Prot. S. 23). Aber auch wenn sich die Parteien damals darüber einig gewesen sein sollten, stünde das einer Änderung der Beurteilung nicht entgegen, wenn sich die finanzi- ellen Verhältnisse der Parteien so stark veränderten, dass der Bedarf von C._____ wegen der mit der Benutzung eines Autos verbundenen Mehrkosten an- ders nicht mehr gedeckt werden kann. Die mit der Benutzung des öffentlichen Verkehrs verbundene Verlängerung seines Arbeitsweges hat der Kläger in Kauf zu nehmen. Mit dieser Rüge dringt der Kläger demnach nicht durch.
  17. Wie oben festgehalten, können verschiedene Rügen des Klägers ohne Be- rücksichtigung der finanziellen Verhältnisse der Beklagten nicht abschliessend beurteilt werden. Die Vorinstanz ging im Rahmen der Prüfung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege auf die finanziellen Verhältnisse der Beklagten ein. Da sie zum Schluss kam, die Mittellosigkeit sei selbst dann zu verneinen, wenn man von der Darstellung der Beklagten ausgehe, konnte sie jedoch auf eine kriti- sche Auseinandersetzung mit deren Angaben verzichten (vgl. act. 53 S. 12 f. E. 4). Ausserdem gelten bei der Feststellung der Mittellosigkeit i.S. von Art. 117 ZPO nicht genau die gleichen Massstäbe wie bei der Bemessung der unterhalts- rechtlichen Leistungsfähigkeit. Auf die in jenem Zusammenhang getroffenen Feststellungen kann daher nicht zurückgegriffen werden. Das Verfahren ist somit nicht spruchreif, da aufgrund der Akten eine neue Entscheidung nicht möglich ist.
  18. Das Verfahren ist zur Vervollständigung des Sachverhalts und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, was dem Hauptantrag des Klä- gers entspricht. Damit erübrigt es sich, auf seine weiteren Vorbringen zu seinem Bedarf und zu seinem Einkommen (vgl. insbesondere act. 54) einzugehen. Im Rahmen der familienrechtlichen Untersuchungsmaxime wird die Vorinstanz seine Ausführungen zu berücksichtigen haben. - 11 - III.
  19. Die Beklagte beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren (act. 58 S. 2 und S. 12 f. Ziff. 60-62). Ohne Berücksichtigung der Unterhaltsbeiträge des Klägers und nach Abzug der in ihrem Lohn enthaltenen Kinderzulagen für die beiden unter ihrer Obhut lebenden Kinder nennt sie ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 8'058.65, das sie ei- nem monatlichen Bedarf für die gesamte Familie (einschliesslich Ehemann und zwei Kinder) von Fr. 7'494.30 gegenüberstellt, was einen monatlichen Über- schuss von Fr. 564.35 ergibt. Es trifft zu, dass Kinderunterhaltsbeiträge und Kinderzulagen wegen ihrer Zweck- gebundenheit bei der Prüfung der prozessualen Mittellosigkeit grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind. Spiegelbildlich sind im Bedarf jedoch die Kinderzuschlä- ge ebenfalls nicht bzw. nur in dem Umfang zu berücksichtigen, in dem sie durch die Kinderunterhaltsbeiträge und Kinderzulagen nicht gedeckt sind (Bühler, BK- ZPO, Art. 123 N 57 und 59). Der Grundbetrag von C._____ von Fr. 400.– wird durch die Kinderzulage der Be- klagten und die Unterhaltsbeiträge des Klägers vollständig gedeckt - das wäre selbst dann noch der Fall, wenn der Kinderunterhaltsbeitrag, wie beantragt, auf Fr. 250.– reduziert würde - und ist daher in ihrem Bedarf nicht zu berücksichtigen. Für das Kind aus zweiter Ehe verbleibt nach Anrechnung der Kinderzulage ein Fehlbetrag von Fr. 200.–. Damit reduziert sich ihr Bedarf um Fr. 600.–, was be- deutet, dass der monatliche Überschuss auf Fr. 1'164.35 steigt. Diese Reserven sollten es der Beklagten erlauben, die Kosten des Berufungsver- fahrens innert rund einem halben Jahr zu decken. Somit ist sie nicht als mittellos zu betrachten. Ihr Gesuch um Prozesskostenhilfe ist daher abzuweisen.
  20. Das Verfahren wird nach der Rückweisung vor der ersten Instanz fortge- setzt. Es ist daher einstweilen nur die Höhe der Gerichtskosten für das Beru- fungsverfahren festzusetzen. Im Übrigen bleibt die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorbehalten. - 12 - Es wird beschlossen:
  21. Das Gesuch der Beklagten und Berufungsbeklagten um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  22. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
  23. Die Berufung wird gutgeheissen und das Urteil des Bezirksgerichts Win- terthur vom 22. Januar 2015 wird aufgehoben und die Sache wird zur Ver- vollständigung des Sachverhalts und zur neuen Entscheidung an die erste Instanz zurückgewiesen.
  24. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.–.
  25. Im Übrigen wird die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen dem neuen Entscheid der ersten Instanz vorbehalten.
  26. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage des Dop- pels von act. 58, sowie an das Bezirksgericht Winterthur, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten und die Berufungsakten gehen nach unbenütz- tem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
  27. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 13 - Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Kröger versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC150015-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. S. Kröger Beschluss und Urteil vom 29. Oktober 2015 in Sachen A._____, Kläger und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur., lic. oec. HSG Y._____ betreffend Abänderung Scheidungsurteil Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Winterthur vom 22. Januar 2015; Proz. FP130056

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "1. Es sei Dispositiv Ziff. 4 des Urteils des Einzelrichters im ordentlichen Verfahren des Bezirkes Winterthur vom 23. April 2010 aufzuheben und wie folgt neu festzusetzen: "Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an die Kosten des Unter- halts und der Erziehung des Kindes folgende monatliche Beiträge zuzüglich allfälli- ge Kinderzulagen im Voraus zu bezahlen: CHF 650 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils (2. Juni 2010) bis und mit August 2013; CHF 250 ab September 2013 bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung, auch über die Mündigkeit hinaus, solange das Kind in deren Haushalt lebt oder keine eigenen Ansprüche stellt bzw. keinen anderen Zahlungs- empfänger bezeichnet. Die Unterhaltsbeiträge seien gerichtsüblich zu indexieren." alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen [zzgl. 8.0% MwSt] zulasten der Beklag- ten." Urteil der Vorinstanz vom 22. Januar 2015: (act. 53 S. 16 f.)

1. Die Klage um Abänderung des Scheidungsurteils des Bezirksgerichts Winterthur vom 23. April 2010 (FE100015-K) wird abgewiesen.

2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'607.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 150.00 Übersetzung 4. Dezember 2013 Fr. 393.75 Übersetzung 17. September 2014 Fr. 4'150.75 Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

3. Die Kosten des Entscheids werden dem Kläger auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Kläger wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.

- 3 -

4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'436.– zu bezahlen. 5./6. Mitteilung / Rechtsmittel Berufungsanträge: des Klägers und Berufungsklägers (act. 50 S. 2): "1. Dispositivziffern 1 bis 4 des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur vom 22. Januar 2015 seien aufzuheben und es sei die Sache zwecks Vervollständigung des Sach- verhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen;

2. Eventualiter seien Dispositivziffern 1 bis 4 des Urteils des Bezirksgerichts Win- terthur vom 22. Januar 2015 aufzuheben und es seien die monatlichen Unterhalts- beiträge in Abänderung von Dispositivziffer 4 des Urteils des Einzelrichters im or- dentlichen Verfahren des Bezirkes Winterthur vom 23. April 2010 ab September 2013 angemessen zu reduzieren respektive auf höchstens CHF 250 festzusetzen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen [zzgl. 8.0 % MwSt] zulasten der Be- rufungsbeklagten." der Beklagten (act. 58 S. 2): "Es sei die Berufung abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird, und es sei das Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Winterthur vom 22. Januar 2015 (Prozess-Nr. FP130056-K) zu bestätigen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsklägers." Erwägungen: I.

1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 23. April 2010 wurde der Klä- ger und Berufungskläger (fortan Kläger) A._____ von der Beklagten und Beru- fungsbeklagten (fortan Beklagte), die damals noch B'._____ hiess, geschieden. Die Obhut über das einzige Kind der Parteien, den Sohn C._____, geboren am

- 4 - tt.mm.2007, wurde der Beklagten zugewiesen, und der Kläger wurde für ihn zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen von monatlich CHF 650.00 an die Beklagte verpflichtet. Beide Parteien haben erneut eine Familie gegründet. Der Kläger ist heute verhei- ratet mit D._____. Aus dieser Verbindung sind der Sohn E._____, geboren am tt.mm.2011, und die Tochter F._____, geboren am tt.mm.2013, hervorgegangen. Die Beklagte ist verheiratet mit G._____, mit dem sie die Tochter H._____, gebo- ren am tt.mm.2012, hat. In ihrem Haushalt lebt ausserdem der heute 8jährige C._____, der gemeinsame Sohn der Parteien.

2. Mit Eingabe vom 18. August 2013 an das Bezirksgericht Winterthur verlang- te der Kläger die Herabsetzung der bei der Scheidung festgelegten Unterhaltsbei- träge für den gemeinsamen Sohn der Parteien, C._____. Nachdem an der Eini- gungsverhandlung vom 4. Dezember 2013 keine Einigung erzielt werden konnte, reichte der Kläger am 31. Januar 2014 eine ergänzte Klagebegründung ein. Mit Eingabe vom 14. April 2014 beantwortete die Beklagte die Klage. An der Haupt- verhandlung vom 17. September 2014 wurden im Anschluss an die mündliche Replik und Duplik Vergleichsgespräche geführt und eine Vereinbarung geschlos- sen. Diese wurde jedoch von der Beklagten nach Einsicht in vom Kläger nachge- reichte Unterlagen innert Frist widerrufen. Mit Urteil vom 22. Januar 2015 wies die Vorinstanz die Klage ab.

3. Der klägerische Vertreter nahm das Urteil der Vorinstanz am 17. Februar 2015 entgegen (act. 45). Die Berufung vom 5. März 2015 (Poststempel vom

6. März 2015) erfolgte somit innert Frist (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Am 7. Mai 2015 reichte der Kläger weitere Unterlagen ein (act. 54). Mit Beschluss vom 2. Juli 2015 wurde dem Kläger die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und in der Person seines Vertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt und gleich- zeitig der Beklagten die Frist zur Beantwortung der Berufung angesetzt (act. 56). Am 3. September 2015 erstattete die Beklagte die Berufungsantwort (act. 58). Da- rin verlangt sie die Abweisung der Berufung und beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

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4. Das Berufungsverfahren erweist sich als spruchreif. Die Berufung ist aus den nachfolgenden Gründen gutzuheissen und die Sache ist im Sinne des kläge- rischen Hauptantrags zur Vervollständigung des Sachverhalts und zur neuen Ent- scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. II.

1. In der Gründung einer neuen Familie und der Geburt der Kinder E._____ und F._____ in den Jahren 2011 und 2013 erblickte die Vorinstanz eine wesentli- che Veränderung der persönlichen Situation des Klägers gegenüber seiner Situa- tion im Jahr 2012 und erachtete die Voraussetzungen für eine Neufestsetzung der Unterhaltsbeiträge für den unter der elterlichen Sorge und Obhut der Beklagten lebenden Sohn C._____ im Sinne von Art. 286 ZGB als erfüllt (act. 53 S. 4 Ziff. 4).

2. Mit der Begründung, dass gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Rentenschuldners allein von den zu leistenden Unterhaltsbeiträgen nicht angetastet werden dürfe (act. 53 S. 5 E. 2 m.H. auf BGE 137 III 59 E. 4.2.1), setzte die Vorinstanz beim Kläger den hal- ben betreibungsrechtlichen Grundbetrag für ein Ehepaar ein. Unter Verweis auf die eheliche Beistandspflicht seiner zweiten Ehefrau, von welcher weiterhin ver- langt werden könne, einen Anteil an die Lebenshaltungskosten der Familie zu leisten, indem sie einer Teilzeiterwerbstätigkeit nachgehe, rechnete sie ihm so- dann nur 2/3 der für Miete, Nebenkosten und Hausrat- und Haftpflichtversiche- rung ausgewiesenen Kosten an (act. 53 S. 6 f. E. 2.2). Alles in allem kam die Vorinstanz für den Kläger auf ein betreibungsrechtliches Existenzminimum von Fr. 2'455.45. Bei einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 4'395.20 resultierte ein monatlicher Überschuss von Fr. 1'939.75, der nicht er- laubte, den von der Vorinstanz gestützt auf die Empfehlungen des kantonalen Amtes für Jugend- und Berufsberatung bemessenen Bedarf seiner insgesamt drei Kinder zu decken (act. 53 S. 9 f. E. 4. ff.). Um das Manko unter Berücksichtigung ihrer altersentsprechend unterschiedlichen objektiven Bedürfnisse gleichmässig auf die drei Kinder des Klägers zu verteilen

- 6 - (vgl. act. 53 S. 5 E. 3 m.H. auf BGE 137 III 59 E. 4.2.3), wies die Vorinstanz die verfügbaren Mittel zu 36,6% (Fr. 713.85) dem älteren C._____ und zu je 31,6 % (Fr. 612.95) dessen jüngeren Halbgeschwistern E._____ und F._____ zu (act. 53 S. 10 f. E. 7 f.). Daraus folgerte sie, es sei nicht gerechtfertigt, den Unterhaltsbei- trag von C._____ von derzeit Fr. 650.– zu kürzen, und wies die Klage vollumfäng- lich ab (act. 53 S. 9 ff. E. 4 f.).

3. Der Kläger rügt, die Vorinstanz habe die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten nicht geprüft, obwohl die Situation der unterhaltsberechtigten Partei sowohl im Zusammenhang mit der Beistandspflicht des neuen Ehegatten (act. 50 S. 8 Ziff. 23) als auch mit Blick auf die Gleichbehandlung von Halbgeschwistern in unterschiedlichen Haushalten (act. 50 S. 8 Ziff. 24) von Bedeutung sei. Lese man das Urteil der Vorinstanz, so falle auf, dass Einkommen und Bedarf der ersten Familie für die Urteilsfällung offensichtlich keine Rolle spielten und lediglich im Zusammenhang mit der Frage der unentgeltlichen Prozessführung betrachtet worden seien. Sogar bei einem erweiterten Bedarf von CHF 8'370.75, bei dem sowohl der zweite Ehemann als auch das Kind der Beklagten aus zweiter Ehe voll berücksichtigt worden seien, resultiere ein Überschuss von CHF 601.80. Während der Unterhaltsbeitrag für den Sohn C._____ die zweite Familie des Klägers in Not stürze, wäre die Beklagte sogar ohne Unterhaltszahlungen für C._____ finanziell gut bestellt, so der Kläger (act. 50 S. 11 Ziff. 35. f.).

4. Diese Rüge ist begründet. Bei der Darstellung der rechtlichen Vorausset- zungen hatte die Vorinstanz erwogen, wenn das Einkommen des Rentenschuld- ners sein betreibungsrechtliches Existenzminimum übersteige, sei der Über- schuss unter den unterhaltsberechtigten Kindern nach Massgabe ihrer jeweiligen Bedürfnisse und der Leistungsfähigkeit des anderen Elternteils zu verteilen (act. 53 S. 5 E. 3). Konkret berücksichtigte sie bei der Verteilung der zur Verfü- gung stehenden Mittel auf die drei leiblichen Kinder des Klägers allerdings nur das unterschiedliche Alter der Kinder, nicht jedoch die unterschiedlichen finanziel- len Verhältnisse im jeweiligen elterlichen Haushalt beim Kläger bzw. bei der Be- klagten (act. 53 S. 10 E. 7 f.).

- 7 - Aus der Gegenüberstellung der alleinigen Leistungsfähigkeit des Klägers und dem Bedarf seiner drei Kinder zog die Vorinstanz den Schluss, es liege ein Man- ko vor, und verteilte dieses gleichmässig auf die Kinder, ohne zu prüfen, ob bei Berücksichtigung des Unterhaltsanspruchs der Kinder gegenüber dem jeweiligen anderen Elternteil und unter Berücksichtigung der Unterstützungspflicht des im gleichen Haushalt lebenden Stiefelternteils (Art. 278 Abs. 2 ZGB) überhaupt ein Manko verbleibt und wie gross dieses im Fall von C._____ ist. Der Anspruch der Kinder auf Gleichbehandlung richtet sich nicht isoliert gegen den Kläger. Ist es dem Kläger nicht möglich, den ganzen Bedarf seiner Kinder zu decken, hat der andere Elternteil diese Lücke soweit möglich und zumutbar zu schliessen. Im Fall von C._____, der unter der elterlichen Sorge und Obhut der Beklagten lebt, hat auch der zweite Ehemann die Beklagte zu unterstützen. Erst wenn diese Ansprüche ausgeschöpft sind, lässt sich feststellen, ob überhaupt ein Manko verbleibt, das vom Kläger zu decken wäre. Wachsen die verschiedenen Kinder in unterschiedlichen finanziellen Verhältnissen auf, kann sich ihr jeweiliges Manko trotz grundsätzlich gleicher Bedürfnisse unterscheiden. Wie gross dieses Manko im Fall von C._____ ist und ob die Unterhaltsbeiträge des Klägers, um dieses zu decken, in unveränderter Höhe erforderlich sind, lässt sich mithin ohne Berücksichtigung auch der finanziellen Verhältnisse der Beklag- ten nicht abschliessend entscheiden (vgl. dazu unten 7).

5. Der Kläger hält weiter dafür, als Mutter von zwei Kleinkindern könne von seiner zweiten Ehefrau nicht verlangt werden, dass sie bereits fünf Monate nach der Geburt des zweiten Kindes einer Erwerbstätigkeit nachgehe (act. 50 S. 10 Ziff. 30). Mit dieser Rüge ist er zumindest teilweise erfolgreich. Aus der sogenannten 10/16er Regel (act. 50 S. 7 Ziff. 21 m.H. auf BGE 109 II 286 und BGE 115 II 7), wonach eine geschiedene Frau grundsätzlich erst nach der Vollendung des 10. Altersjahrs des jüngsten Kindes zur Aufnahme einer Erwerbs- tätigkeit verpflichtet ist, kann der Kläger nichts ableiten, da die entsprechende Verpflichtung seiner zweiten Ehefrau auf deren ehelicher Beistandspflicht gründet. Diese fällt nach einer Scheidung weg und wird durch den Grundsatz der Eigen-

- 8 - versorgung abgelöst, dem die nacheheliche Solidarität bzw. der nacheheliche Vertrauensschutz gegenübersteht. Das Bundesgericht hatte in einem älteren Leitentscheid festgehalten, der zweiten Ehefrau sei im Hinblick auf Unterhaltsverpflichtungen ihres Ehemannes aus einer früheren Ehe besondere Anstrengungen zuzumuten, da sie um die Existenz die- ser Verpflichtungen wissen konnte (BGE 79 II 137 E. 3.b). Dieser Erwartung hatte die zweite Ehefrau des Klägers in der Vergangenheit auch entsprochen, wie der Umstand zeigt, dass sie nach der Geburt des ersten Kindes eine Teilzeiterwerbs- tätigkeit aufgenommen hatte, um die mit dem Familienzuwachs verbundenen zu- sätzlichen Kosten zu kompensieren. Nach der Geburt des zweiten Kindes gab sie diese Beschäftigung jedoch wieder auf (act. 50 S. 10 Ziff. 29). Angesichts der knappen finanziellen Verhältnisse und der Unterhaltspflichten des Klägers kann die Ehefrau des Klägers auch in Zukunft nicht darauf verzichten, ih- re Erwerbsfähigkeit auszuschöpfen, um ihre Kinder persönlich zu betreuen. Auf das Kindeswohl bzw. auf einen Vorrang der persönlichen Betreuung der Kinder durch ihre leibliche Mutter (act. 50 S. 11 Ziff. 33) kann sich der Kläger nicht beru- fen, solange die Unterhaltsansprüche seiner Kinder anders nicht befriedigt wer- den können. Das ist vorliegend umso mehr so, als die Beklagte in einer vergleich- baren Situation offenbar ebenfalls einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Wird von der Ehefrau des Klägers die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erwartet, ist aber selbstverständlich auch den sich daraus ergebenden Folgekosten Rech- nung zu tragen. Der Kläger hatte vor Vorinstanz darauf hingewiesen, dass bei der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit Fremdbetreuungskosten anfallen würden, weil seine Eltern in Mazedonien und die Eltern seiner Ehefrau in Italien wohnten und somit nicht oder nur eingeschränkt für die Betreuung der Kinder zur Verfügung stünden (Prot. VI S. 15 und S. 23; act. 50 S. 9 Zifff. 27 und S. 14 Ziff. 46). Soweit die Vorinstanz der Auffassung war, der Kläger könne die Kinderbetreuung selbst übernehmen (act. 53 S. 7 E. 2.2), hätte sie genauere Ausführungen zur praktischen Umsetzung machen müssen. Der Schluss der Beklagten, wenn die Ehefrau des Klägers im Stundenlohn auf Abruf arbeite, sei sie in der Zeiteinteilung

- 9 - flexibel (act. 58 S. 6 Ziff. 31-32), überzeugt nicht. Eine Tätigkeit auf Abruf erfordert zwar Flexibilität, schränkt diese im Gegenzug aber zugleich ein, weshalb die Ehe- frau des Klägers erst recht auf eine verlässliche und planbare Betreuungslösung angewiesen wäre, was der Kläger als Schichtarbeiter wohl nur beschränkt bieten kann (act. 50 S. 10 Ziff. 32). Ob die Vorinstanz mit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit der Ehefrau des Klä- gers verbundene Fremdbetreuungskosten berücksichtigte, steht letztlich nicht fest, da sie den Beitrag der Ehefrau des Klägers an die Lebenshaltungskosten nicht aufschlüsselte, sondern pauschal auf einen Drittel festsetzte, was sie nur damit begründete, dass er kleiner als derjenige des Klägers sein müsse (act. 53 S. 7 E. 2.2), obwohl das im gleichen Zusammenhang erwähnte letzte Jahresein- kommen der Ehefrau des Klägers in einem Verhältnis von 1 zu 4 oder 5 zu dem- jenigen des Klägers steht (act. 53 S. 9 E. 4). Das verhindert eine Überprüfung der vorinstanzlichen Berechnung der Leistungsfähigkeit des Klägers und stellt grund- sätzlich einen Mangel der Begründung dar, was jedoch nicht gerügt wird. Hingegen weist der Kläger zurecht darauf hin, dass der Umfang der Beistands- pflicht der zweiten Ehefrau des Klägers auch von den finanziellen Verhältnissen der Beklagten abhängt. Dazu hielt das Bundesgericht fest, die Beistandspflicht der zweiten Ehefrau stosse unter anderem dann an eine Grenze, wenn die Fami- lie des Klägers grössere Einschränkungen auf sich nehmen müsste als die Ren- tengläubigerin (act. 53 S. 8 Ziff. 23 und S. 11 Ziff. 34; BGE 79 II 137 E. 3.c; BGE 134 III 337 E. 2.2.2). Auch diese Rüge lässt sich demnach ohne Einbezug der fi- nanziellen Verhältnisse der Beklagten (vgl. dazu unten 7) nicht abschliessend be- urteilen.

6. Der Kläger rügt ferner, dass die Vorinstanz den Kompetenzcharakter seines Autos verneinte und anstelle der geltend gemachten Kosten für das Fahrzeug von CHF 300.00 und für die Garage von CHF 50.00 lediglich pauschal CHF 200.00 für den öffentlichen Verkehr und zwei Taxifahrten im Monat einsetzte (act. 50 S. 13 Ziff. 43).

- 10 - Ob dem Auto im Scheidungsurteil Kompetenzcharakter zugesprochen wurde, lässt sich im Nachhinein nicht feststellen. Dieser Punkt war nicht Gegenstand der Vereinbarung der Parteien, denn die Parteien einigten sich nicht über die einzel- nen Positionen der Bedarfsrechnung, sondern lediglich über den zu bezahlenden Unterhaltsbeitrag als Endergebnis. Der Kläger stellte sich damals offenbar auf den Standpunkt, dass er auf das Auto angewiesen sei (act. 4 Prot. S. 23). Aber auch wenn sich die Parteien damals darüber einig gewesen sein sollten, stünde das einer Änderung der Beurteilung nicht entgegen, wenn sich die finanzi- ellen Verhältnisse der Parteien so stark veränderten, dass der Bedarf von C._____ wegen der mit der Benutzung eines Autos verbundenen Mehrkosten an- ders nicht mehr gedeckt werden kann. Die mit der Benutzung des öffentlichen Verkehrs verbundene Verlängerung seines Arbeitsweges hat der Kläger in Kauf zu nehmen. Mit dieser Rüge dringt der Kläger demnach nicht durch.

7. Wie oben festgehalten, können verschiedene Rügen des Klägers ohne Be- rücksichtigung der finanziellen Verhältnisse der Beklagten nicht abschliessend beurteilt werden. Die Vorinstanz ging im Rahmen der Prüfung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege auf die finanziellen Verhältnisse der Beklagten ein. Da sie zum Schluss kam, die Mittellosigkeit sei selbst dann zu verneinen, wenn man von der Darstellung der Beklagten ausgehe, konnte sie jedoch auf eine kriti- sche Auseinandersetzung mit deren Angaben verzichten (vgl. act. 53 S. 12 f. E. 4). Ausserdem gelten bei der Feststellung der Mittellosigkeit i.S. von Art. 117 ZPO nicht genau die gleichen Massstäbe wie bei der Bemessung der unterhalts- rechtlichen Leistungsfähigkeit. Auf die in jenem Zusammenhang getroffenen Feststellungen kann daher nicht zurückgegriffen werden. Das Verfahren ist somit nicht spruchreif, da aufgrund der Akten eine neue Entscheidung nicht möglich ist.

8. Das Verfahren ist zur Vervollständigung des Sachverhalts und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, was dem Hauptantrag des Klä- gers entspricht. Damit erübrigt es sich, auf seine weiteren Vorbringen zu seinem Bedarf und zu seinem Einkommen (vgl. insbesondere act. 54) einzugehen. Im Rahmen der familienrechtlichen Untersuchungsmaxime wird die Vorinstanz seine Ausführungen zu berücksichtigen haben.

- 11 - III.

1. Die Beklagte beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren (act. 58 S. 2 und S. 12 f. Ziff. 60-62). Ohne Berücksichtigung der Unterhaltsbeiträge des Klägers und nach Abzug der in ihrem Lohn enthaltenen Kinderzulagen für die beiden unter ihrer Obhut lebenden Kinder nennt sie ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 8'058.65, das sie ei- nem monatlichen Bedarf für die gesamte Familie (einschliesslich Ehemann und zwei Kinder) von Fr. 7'494.30 gegenüberstellt, was einen monatlichen Über- schuss von Fr. 564.35 ergibt. Es trifft zu, dass Kinderunterhaltsbeiträge und Kinderzulagen wegen ihrer Zweck- gebundenheit bei der Prüfung der prozessualen Mittellosigkeit grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind. Spiegelbildlich sind im Bedarf jedoch die Kinderzuschlä- ge ebenfalls nicht bzw. nur in dem Umfang zu berücksichtigen, in dem sie durch die Kinderunterhaltsbeiträge und Kinderzulagen nicht gedeckt sind (Bühler, BK- ZPO, Art. 123 N 57 und 59). Der Grundbetrag von C._____ von Fr. 400.– wird durch die Kinderzulage der Be- klagten und die Unterhaltsbeiträge des Klägers vollständig gedeckt - das wäre selbst dann noch der Fall, wenn der Kinderunterhaltsbeitrag, wie beantragt, auf Fr. 250.– reduziert würde - und ist daher in ihrem Bedarf nicht zu berücksichtigen. Für das Kind aus zweiter Ehe verbleibt nach Anrechnung der Kinderzulage ein Fehlbetrag von Fr. 200.–. Damit reduziert sich ihr Bedarf um Fr. 600.–, was be- deutet, dass der monatliche Überschuss auf Fr. 1'164.35 steigt. Diese Reserven sollten es der Beklagten erlauben, die Kosten des Berufungsver- fahrens innert rund einem halben Jahr zu decken. Somit ist sie nicht als mittellos zu betrachten. Ihr Gesuch um Prozesskostenhilfe ist daher abzuweisen.

2. Das Verfahren wird nach der Rückweisung vor der ersten Instanz fortge- setzt. Es ist daher einstweilen nur die Höhe der Gerichtskosten für das Beru- fungsverfahren festzusetzen. Im Übrigen bleibt die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorbehalten.

- 12 - Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch der Beklagten und Berufungsbeklagten um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird gutgeheissen und das Urteil des Bezirksgerichts Win- terthur vom 22. Januar 2015 wird aufgehoben und die Sache wird zur Ver- vollständigung des Sachverhalts und zur neuen Entscheidung an die erste Instanz zurückgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.–.

3. Im Übrigen wird die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen dem neuen Entscheid der ersten Instanz vorbehalten.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage des Dop- pels von act. 58, sowie an das Bezirksgericht Winterthur, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten und die Berufungsakten gehen nach unbenütz- tem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 13 - Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Kröger versandt am: