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A. Scbnldbetreibungs- und Konkursrecht.
Ponrsuite et Faillite.
ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETREIBUNGS-
UND KO~TKURSKAMMER
ARRETS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES
ET DES FAILLITES
21. Entscheid vom 30. März 1953 i. S. Kradoller & Häberlin.
Die dem Rechtsvorschlage beigefügte Begründung « da das Gut-
haben dieser Firma weit unter diesem Betrage steht '' macht
die Erklärung nicht nach Art. 74 Abs. 2 SchKG ungültig.
Le fait que le debiteur a motive son opposition en y ajoutant les
mots : " car la creance de cette societe est bien infärieure a ce
montant '' n'a pas pour effet de rendre l'opposition non avenue
dans le sens de l'art. 74 al. 2 LP.
II fatto ehe il debitore ha motivato la sua opposizione aggiungendo
le parole « perche il credito di questa ditta e di molto inferiore
a quest'importo » non infirma la validita dell'opposizione a
norma dell'art. 74 cp. 2 LEF.
A. -
Auf den Zahlungsbefehl Nr. 69 des Betreibungs-
amtes Au (St. Gallen) für Fr. 1057.- nebst Zins teilte der
Schuldner dem Amte mit, > wurde
als gültiger uneingeschränkter Rechtsvorschlag anerkannt,
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 21.
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weil nicht zu vermuten sei, der Schuldner wolle die unein-
geschränkte Rechtsvorschlagserklärung durch den Zusatz
in eine Teilbestreitung ohne Betragsangabe umwandeln.
Diese Milderung einer frühern Betrachtungsweise (vgl.
etwa noch BGE 62 III 99) trägt den Interessen des Schuld-
ners billig Rechnung und verdient fernerhin wegleitend zu
bleiben, wie sie denn auch in der Betreibungspraxis Anklang
gefunden hat (vgl. einen Entscheid der Aufsichtsbehörde
von Basel-Stadt vom 28. Juni 1946, in den Blättern für
Schuldbetreibung und Konkurs 1947 S. 119, und die Aus-
führungen von HINDERLING, Der Inhalt des Rechtsvor-
schlages, in derselben Zeitschrift 1945 S. 65 ff.). Nichts
hindert den Schuldner eben, in vollem Umfange Recht
vorzuschlagen, auch wenn er mit etwelcher Schuldpflicht
rechnet, die er derzeit noch nicht zu beziffern vermag oder
jedenfalls, um seine Stellung im allfälligen Prozesse nicht
von vornherein zu schwächen, nicht beziffern will. Auch im
vorliegenden Falle ist eine solche Totalbestreitung erfolgt,
deren Begründung durch den Nachsatz sich zwangslos
dahin deuten lässt, es bedürfe noch einer nähern Abklä-
rung des Betrages der Ansprüche, ohne dass der Schuldner
gleich schon einen bestimmten Betrag anerkennen und den
Rechtsvorschlag dementsprechend beschränken wollte oder
auch nur könnte. Die (wirkliche oder vermeintliche) Illi-
quidität der Forderung erklärt es gerade, dass der Schuld-
ner vorerst einmal die Betreibung überhaupt hemmen und
allfällige verbindliche Zugeständnisse der Zukunft vorbe-
halten will.
Die Bemerkung in der Beschwerde, das Guthaben der
Gläubiger <<reduziere sich um Fr. 740.- und mache nur
noch Fr. 317.- aus)), ändert nichts am uneingeschränkten
Rechtsvorschlag. Dem Schuldner steht aber frei, diesen
nachträglich auf einen bestimmten Teilbetrag zu beschrän-
ken.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.