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79_III_97

BGE 79 III 97

Bundesgericht (BGE) · 1953-03-30 · Deutsch CH
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A. Scbnldbetreibungs- und Konkursrecht.

Ponrsuite et Faillite.

ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETREIBUNGS-

UND KO~TKURSKAMMER

ARRETS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES

ET DES FAILLITES

21. Entscheid vom 30. März 1953 i. S. Kradoller & Häberlin.

Die dem Rechtsvorschlage beigefügte Begründung « da das Gut-

haben dieser Firma weit unter diesem Betrage steht '' macht

die Erklärung nicht nach Art. 74 Abs. 2 SchKG ungültig.

Le fait que le debiteur a motive son opposition en y ajoutant les

mots : " car la creance de cette societe est bien infärieure a ce

montant '' n'a pas pour effet de rendre l'opposition non avenue

dans le sens de l'art. 74 al. 2 LP.

II fatto ehe il debitore ha motivato la sua opposizione aggiungendo

le parole « perche il credito di questa ditta e di molto inferiore

a quest'importo » non infirma la validita dell'opposizione a

norma dell'art. 74 cp. 2 LEF.

A. -

Auf den Zahlungsbefehl Nr. 69 des Betreibungs-

amtes Au (St. Gallen) für Fr. 1057.- nebst Zins teilte der

Schuldner dem Amte mit, > wurde

als gültiger uneingeschränkter Rechtsvorschlag anerkannt,

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 21.

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weil nicht zu vermuten sei, der Schuldner wolle die unein-

geschränkte Rechtsvorschlagserklärung durch den Zusatz

in eine Teilbestreitung ohne Betragsangabe umwandeln.

Diese Milderung einer frühern Betrachtungsweise (vgl.

etwa noch BGE 62 III 99) trägt den Interessen des Schuld-

ners billig Rechnung und verdient fernerhin wegleitend zu

bleiben, wie sie denn auch in der Betreibungspraxis Anklang

gefunden hat (vgl. einen Entscheid der Aufsichtsbehörde

von Basel-Stadt vom 28. Juni 1946, in den Blättern für

Schuldbetreibung und Konkurs 1947 S. 119, und die Aus-

führungen von HINDERLING, Der Inhalt des Rechtsvor-

schlages, in derselben Zeitschrift 1945 S. 65 ff.). Nichts

hindert den Schuldner eben, in vollem Umfange Recht

vorzuschlagen, auch wenn er mit etwelcher Schuldpflicht

rechnet, die er derzeit noch nicht zu beziffern vermag oder

jedenfalls, um seine Stellung im allfälligen Prozesse nicht

von vornherein zu schwächen, nicht beziffern will. Auch im

vorliegenden Falle ist eine solche Totalbestreitung erfolgt,

deren Begründung durch den Nachsatz sich zwangslos

dahin deuten lässt, es bedürfe noch einer nähern Abklä-

rung des Betrages der Ansprüche, ohne dass der Schuldner

gleich schon einen bestimmten Betrag anerkennen und den

Rechtsvorschlag dementsprechend beschränken wollte oder

auch nur könnte. Die (wirkliche oder vermeintliche) Illi-

quidität der Forderung erklärt es gerade, dass der Schuld-

ner vorerst einmal die Betreibung überhaupt hemmen und

allfällige verbindliche Zugeständnisse der Zukunft vorbe-

halten will.

Die Bemerkung in der Beschwerde, das Guthaben der

Gläubiger <<reduziere sich um Fr. 740.- und mache nur

noch Fr. 317.- aus)), ändert nichts am uneingeschränkten

Rechtsvorschlag. Dem Schuldner steht aber frei, diesen

nachträglich auf einen bestimmten Teilbetrag zu beschrän-

ken.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.