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29. Entscheid vom 13. Juli 1936 i. S. Kerker & Co. Ä.-G. Die Rechtsvorschlagserklärung mit Hinweis auf eine Gegenforde. rung, welche die in Betreibung stehende Verpflichtung « zu einem bedeutenden Teile» kompensiere, ist eine u n b e . z i f f e r t e Teil b e s t r e i tun g und daher unwirksam. Art. 74 Aha. 2 SchKG. L'opposition motivee par l'existence d'une contre-reclamation, qui compenserait «pour une part considerable]) la creance mise en poursuite, est une oppoBition partielle ituUterminee; comme telle. elle est inoperante. Art. 74 al. 2 LP.
100 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 29. L'opposizione fondata sull'esistenza d'una controprestazione la quale compenserebbe «per una parte notevole» il credito in esecuziorie dev'essere considerata come una conte8tazione parziale ind8terminata che, come tale, e inoperante. Art. 74 cp. 2 LEF. Die Erklärung des Schuldners : « Ich erhebe gegen diese Forderung Rechtsvorschlag, indem sie durch meine Gegen- forderung zu einem bedeutenden Teil kompensiert ist» wird vom Betreibungsamt als gültiger Rechtsvorschlag erachtet. Der Gläubiger verlangt auf dem Beschwerdeweg die Bewilligung der Fortsetzung der Betreibung in Anwen- dung von Art. 74 Abs. 2 SchKG. Von der kantonalen Aufsichtsbehörde am 25. Juni 1936 abgewiesen, hält er an seinem Begehren mit dem vorliegenden Rekurs an das Bundesgericht fest. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung : Die vom Gläubiger angerufene Bestimmung schreibt vor, dass der Betriebene, wenn er die Forderung nur teilweise bestreitet, den bestrittenen Betrag genau anzugeben hat, widrigenfalls der Rechtsvorschlag als nicht erfolgt zu betrachten ist. Danach ist dem Schuldner verwehrt, mit einer unbezifferten Teilbestreitung den Gläubiger im Unge- wissen darüber zu lassen, wieweit er die Forderung bestrei- ten wolle, und sind derartige Teilrechtsvorschläge unwirk- sam. Ein solcher Fall liegt J).uch hier vor. Der Schuldner verweist den Gläubiger auf eine Gegenforderung, welche die in Betreibung stehende Forderung ((zu einem bedeuten- den Teile» aufwiege. Damit erhebt er eine Bestreitung eben für den nicht näher umgrenzten Teilbetrag, gleich wie bei genauer Bezifferung der Gegenforderung und sonst gleichem Wortlaut der Erklärung der angegebene Betrag massgebend wäre. Eine Bestreitung über den Betrag der Gegenforderung hinaus lässt sich dem vorliegenden Rechts- vorschlag keineswegs entnehmen. Fehlt aber eine genaue Angabe des UInfanges der Bestreitung (was innerhalb der Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlages auch nicht Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 30. 101 ~achgeholt wurde), so kann die Erklärung nicht als gültiger Rechtsvorschlag berücksichtigt werden. Dem7U.lAih erkennt die Schulbetr.- u. Konkurskammer .- Der Rekurs wird begründet erklärt und der angefoch- tene Entscheid aufgehoben.