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Staatsrecht.
vatvermögens geschehen (vgl. BIETENHOLZ, Zur Frage der
Auslösung einer Steuerpflicht durch Wegzug, Archiv für
Schweiz. Abgaberecht 14 S. 277). Demgemäss müssen
zurzeit die bisherigen Regeln gelten für die Abgrenzung
der Hoheit der Kantone in Bezug auf die Einkommens-
steuer vom Kapitalgewinn, der bei der Veräusserung von
Wertschriften des Privatvermögens erzielt worden ist. Da-
nach kann aber im vorliegenden Fall von einer verfas-
sungswidrigen virtuellen Doppelbesteuerung, einem über-
griff in die Steuerhoheit des Kantons Solothum keine Rede
sein, wie bereits ausgeführt worden ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht .-
Die Beschwerde wird abgewiesen.
V. DEROGATORISCHE KRAFT DES BUNDES-
RECHTES
FORCE DEROGATOIRE DU DROIT FEDERAL
Vgl. Nr. 59. -
Voir n° 59.
VI. EIGENTUMSGARANTIE
GARANTIE DE LA PROPRIETE
61. Urteil vom 17. Dezember 1952 i. S. Battistini gegen Ge-
meinde Beringen und Regierungsrat des Kantons Sehaffhausen.
Eigentumsgarantie, Planung.
Sind die Gemeinden im Kanton Schaffhausen ermächtigt, in der
B~uordnung zu bestimmen, dass auf Liegenschaften, welche
rucht den Bauzonen zugewiesen sind, andere als landwirtschaft-
liche Bauten nicht erstellt werden dürfen ? Erfordernis der
gesetzlichen Grundlage.
EigentllIDBgarantie. N° 61.
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Garantie de la propriete, plan d'amenagemem.
Les communes du canton de Schaffhouse peuvent-elles interdire,
par leur reglement sm les constructions, d'elever des bätiments
non agricoles sm les terrains qui ne sont pas compris dans les
zones de construction ? Necessite d'une base legale.
Garanzia della proprieta, piano regolatore.
I Comuni deI Cantone di Sciaffusa sono autorizzati a vietare nei
loro regolamenti edilizi che siano costruiti edifici non agricoli
sui terreni non compresi nelle zone di costruzione ? Necessita
d'una base legale.
A. -
Das Baugesetz des Kantons Schaffhausen vom
8. September 1936 (BG) enthält u.a. folgende Vorschriften:
Art. 1.
«Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten als Mindest·Vor-
schriften für sämtliche Gemeinden des Kantons.-))
Art. 2.
« Die Gemeinden sind befugt, für ihr ganzes Gebiet oder einzelne
Teile davon weitergehende Bauordnungen mit allgemeiner Ver-
bindlichkeit aufzustellen, die der Genehmigung des Regierungsrates
bedürfen.))
Art. 4.
«In den Bauordnungen sind nach den Bedürfnissen der Ge-
meinden besondere Vorschriften aufzustellen über die Art der
Bebauung einzelner Teile des Gemeindegebietes (Ausscheidung von
Wohn-, Geschäfts- und Industriequartieren, öffentlichen Anlagen,
Bauzonen und Baudichte), über die Erhaltung von Bau-, Kunst-
und Naturdenkmälern und den Schutz der Landschafts-, Orts- und
Strassenbilder, ferner über Bauabstände, Bauhöhen, Baukonstruk-
tionen, Baukontrollen, Einfriedigungen, Bezugstermme für neue
Wohnungen, sowie über den Neu- und Ausbau und die all.Iallige
Übernahme von Verkehrsanlagen durch die Gemeinde und über
den Anschluss an öffentliche Werke (Wasser, Gas, Elektrizität,
Kanalisation, usw.).
Die Vorschriften der Bauordnungen dürfen nicht hinter den
Anforderungen dieses Gesetzes zurückstehen.))
Art. 6, Ahs. 1.
« Jede Gemeinde hat für ihr Baugebiet einen Bebauungsplan
aufzustellen, in den einzutragen sind: die bisherigen und künftigen
Grenzen des öffentlichen Grundes, die bestehenden und vorgese-
henen Verkehrsanlagen, die Bau- und Niveaulinien, sowie die
Entwässerungsanlagen.))
Ahs.3.
«Der Bebauungsplan ist nach Massgabe des Bedürfnisses der
Gemeinde zu ergänzen. »
In Ausführung des Art. 2 BG hat die Gemeinde Beringen
in den Jahren 1946/47 eine Bauordnung (BO) erlassen,
welche vom Regierungsrat genehmigt worden ist. Dem
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Staatsrecht.
Abschnitt « Bauzonen » sind folgende Bestimmungen zu
entnehmen:
Art. 5.
«Unter Bauzonen sind Gebiete mit gleichartiger Bauweise zu
verstehen ... »
Art. 6.
«Für die Auf teilung des Baugebietes in Bauzonen ist der Bau-
zonenplan, der einen Bestandteil der Bauordnung bildet, mass-
gebend. »
Art. 7, Abs. 1.
«Es werden folgende Zonen unterschieden:
Zone I :
Offene und geschlossene, höchstens dreigeschossige
Bebauung.
Zone II :
Offene, höchstens zweigeschossige Bebauung.
Zone III: Offene, höchstens dreigeschossige Bebauung_
Zone IV:
Industriegebiet.))
Abs.2.
«In allen diesen Zonen können für öffentliche Zwecke bestimmte
Flächen ausgeschieden werden. »
Abs.4.
« ••• Das Gebiet zwischen der Deutschen Reichsbahn und der
Staatsstrasse 1. Klasse Enge-Guntmadingen-Neunkirch soll nach
Möglichkeit der landwirtschaftlichen Nutzung vorbehalten bleiben
und nicht in die Bauzonen einbezogen werden. Das gleiche gilt auch
für das eigentliche bäuerliche Siedlungsgebiet.)}
B. -
F. Battistini, Elektriker in Beringen, ist Eigen-
tümer des Grundstücks « Kohlgruben », das auf dem Ge-
biete dieser Gemeinde 1,5 km nördlich des Dorfkerns im
« Lieblosental » liegt, in einer ausschliesslich landwirt-
schaftlich genutzten Gegend, welche nach dem bestehenden
Bauzonenplan nicht in die Bauzonen einbezogen ist. Bat-
tistini hatte ursprünglich beabsichtigt, auf der Liegen-
schaft eine Wohnkolonie zu erstellen, doch hatten ihm die
Behörden gestützt auf Art. 7 Abs. 4 BO die Baubewilligung
verweigert, und eine von ihm in dieser Sache erhobene
staatsrechtliche Beschwerde war vom Bundesgericht am
21. Juni 1950 abgewiesen worden. Später hat er ein Bau-
gesuch für ein einziges Einfamilienhaus, eine Villa, einge-
reicht.Der Gemeinderat hat auch diesmal auf Grund jener
Bestimmung die Bewilligung abgelehnt. Den hiegegen
gerichteten Rekurs des Gesuchstellers hat der Regierungs-
rat am 24. April 1952 abgewiesen.
O. -
Battistini erhebt staatsrechtliche Beschwerde mit
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1
I
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Eigentumsgarantie. N0 61.
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dem Antrag, dieser Entscheid sei wegen Willkür (Art. 4 BV)
und Verletzung der Eigentumsgarantie (Art. 19 KV) auf-
zuheben. Er macht insbesondere geltend, das am Ende des
Art. 7 BO aufgestellte Verbot, auf dem eigentlichen bäuer-
lichen Siedlungsgebiet andere als landwirtschaftliche Bau-
ten zu erstellen, gehe offensichtlich weit über den Rahmen
der den Gemeinden im kantonalen Baugesetz erteilten Er-
mächtigung hinaus und ermangle daher der erfordet"lichen
klaren Rechtsgrundlage.
D. -
Der Gemeinderat und der Regierungsrat bean-
tragen Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesgericht zieht in ErWägung:
1. -
Gemäss Art. 7 Abs. 4 BO soll das eigentliche bäuer-
liche Siedlungsgebiet nach Möglichkeit der landwirtschaft-
lichen Nutzung vorbehalten bleiben und nicht in die Bau-
zonen einbezogen werden. Es ist nicht bestritten, dass
danach auf Liegenschaften, welche, wie diejenige des
Beschwerdeführers, in dem einen Bestandteil der BO bil-
denden Bauzonenplan (Art. 6 BO) nicht den Bauzonen,
sondern dem landwirtschaftlichen Gebiet zugewiesen sind,
andere als landwirtschaftliche Bauten nicht erstellt werden
dürfen. In dieser Ordnung, auf welche der angefochtene
Entscheid sich stützt, liegt eine öffentlich-rechtliche Eigen-
tumsbeschränkung im Sinne des Art. 702 ZGB. Eine solche
ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts mit der
Eigentumsgarantie, wie sie der Art. 19 der Schaffhauser KV
gewährleistet, nur dann vereinbar, wenn bestimmte Vor-
aussetzungen erfüllt sind; insbesondere ist eine gesetzliche
Grundlage erforderlich (BGE 77 I 218 Erw. 2).
2. -
Die kantonalen Behörden erblicken die Grundlage
für die Eigentumsbeschränkung, um die es sich handelt,
im kantonalen Baugesetz. In der Tat ist die BO, wie in
ihrem Ingress ausdrücklich festgestellt ist, auf Grund der
den Gemeinqen in Art. 2 BG erteilten Ermächtigung erlas-
sen worden. ~ine andere Grundlage als das kantonale Bau-
gesetz kommt nicht in Betracht und wird auch nicht
genannt. Es fragt sich daher, ob jene Beschränkung durch
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Staatsrecht.
die in diesem Gesetz enthaltene Delegation der Gesetzge-
bungsbefugnis an die Gemeinde gedeckt sei. Diese Frage
hatte das Bundesgericht im früheren Verfahren nicht zu
prüfen, weil sie damals nicht aufgeworfen war. Heute ist
sie gestellt, und es ist darüber zu entscheiden.
r Bei der Beurteilung ist das Bundesgericht nicht völlig
frei; es kann die Auslegung und Anwendung kantonaler
Gesetzlesvorschriften, auch soweit sie das Eigentum aus
öffentlich-rechtlichen Gründen beschränken oder die. Kom-
petenz zu solcher Beschränkung an die gesetzgebenden
Behörden der Gemeinden delegieren, nur unter dem Ge-
sichtspunkt der Verletzung des Art. 4 BV überprüfen. Indes
ist zu beachten, dass die hier in Rede stehende Besc~
kung der Baufreiheit einen ausserordentlich schweren Ein-
griff in das Privateigentum darstellt, der weit über das
hinausgeht, was in der Schweiz bisher auf dem Gebiete
der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen ge-
bräuchlich war. Derartige Eingriffe sind nach der Praxis,
von welcher abzugehen kein Grund besteht, nur zulässig,
wenn das Gesetz sie unzweideutig vorsieht; fehlt es an
einer solchen klaren Rechtsgrundlage, so verstossen sie
gegen Art. 4 BV und die Eigentumsgarantie (BGE a.a.O.,
LAbs. 2).
3. -
Im angefochtenen Entscheide stützt sich der Re-
gierungsrat darauf, dass die Bestimmungen des BG nach
dessen Art. 1 als Mindest-Vorschriften für die Gemeinden
gelten und dass diese daher in Art. 2 ebenda ermächtigt
werden, für ihr ganzes Gebiet oder einzelne Teile davon
weitergehende allgemein verbindliche Bauordnungen auf-
zustellen, die der Genehmigung des Regierungsrates be-
dürfen. Es liegt jedoch auf der Hand, dass in diesen Arti-
keln eine klare Grundlage für die in Frage stehende Eigen-
tumsbeschränkung nicht gesehen werden kann. Sie sind so
allgemein und unbestimmt gehalten, dass schlechterdings
nicht angenommen werden kann, es sei in ihnen unzwei-
deutig die Befugnis der Gemeinden vorgesehen, eine solche
Beschränkung einzuführen. Dasselbe gilt für den in der
Vernehmlassung des Gemeinderates angeführten Abs. 2
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Eigentumsgarantie. N0 61.
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des Art. 4 BG, wonach die Vorschriften der Bauordnung
nicht hinter den Anforderungen dieses Gesetzes zurück-
stehen dürfen; denn diese Bestimmung bestätigt einfach
mit anderen Worten, was schon in Art. 1 und 2 gesagt ist.
Bestimmter ist in Art. 4 BG der Abs. 1 gefasst, auf den
der Regierungsrat sich nun -
in seiner Vernehmlassung-
auch hauptsächlich beruft. In Betracht fällt indes nur der
Anfang des Absatzes, wonach in den Bauordnungen « nach
den Bedürfnissen der Gemeinden» besondere Vorschriften
aufzustellen sind « über die Art der Bebauung einzelner
Teile des Gemeindegebietes (Ausscheidung von Wohn-,
Geschäfts- und Industriequartieren, öffentlichen Anlagen,
Bauzonen und Baudichte) ». Der Regierungsrat hält dafür,
dass mit dieser Umschreibung die Gemeinden, in denen auf
die Bedürfnisse der Landwirtschaft Rücksicht zu nehmen
ist, ermächtigt werden, Landwirtschaftszonen auszuschei-
den, wo andere als der Landwirtschaft dienende Bauten
nicht erstellt werden dürfen. Diese Auslegung lässt sich
hören; denn eine solche Beschränkung kann als eine den
besonderen Bedürfnissen der betreffenden Gemeinde ent-
sprechende Vorschrift über die Art der Bebauung aufge-
fasst werden. Aber ebensogut, wenn nicht noch eher, kann
die Auffassung vertreten werden, eine derart weitgehende
Delegation könne aus einer Gesetzesbestimmung, welche
neben der Ausscheidung von Woh" Geschäfts- und Indu-
striequartieren und öffentlichen Anlagen und der Eintei-
lung in Bauzonen nicht auch die Schaffung von Landwirt-
schaftszonen erwähnt, nicht herausgelesen werden; init
der Ermächtigung zur Einteilung des Baugebietes in die
verschiedenen in der Bestimmung ausdrücklich genannten
Quartiere und Zonen sei über das (noch) nicht in das Bau-
gebiet einbezogene Land nichts gesagt, so dass dieses von
den Gemeinden nicht mit einer so einschneidenden Bau-
beschränkung, wie sie aus Art. 7 Abs. 4 BO hergeleitet
wird, belegt werden dürfe (vgl. BGE 76 I 335). Die von der
Staatskanzlei eingelegten Protokolle der Beratungen über
das neue Baugesetz in der Kommission des Grossen Rates
und in diesem selbst bieten denn auch keine Anhalts-
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Staatsrecht.
punkte, welche für die Auslegung des Regierungsrates sprä-
chen. Jedenfalls aber ist diese zum mindesten nicht die
einzig mögliche oder die nächstliegende, weshalb nicht die
Rede davon sem kann, dass Art. 4 Abs. 1 BG eine klare,
unzweideutige Rechtsgrundlage für die zu beurteilende
Eigentumsbeschränkung enthalte.
Der Gemeinderat führt in seiner Vernehmlassung auch
Art. 6 Abs. 3 BG an, wonach der Bebauungsplan nach
Massgabe des Bedürfnisses der Gemeinde· zu ergänzen ist.
Er meint, diese Bestimmung ermächt.ige die Gemeinde, die
Existenzgrundlage des Bauernstandes solange zu schützen,
bis sich das Bedürfnis nach Erweiterung des Baulandes
einstelle; ein solches Bedürfnis bestehe jedoch in Beringen
zur Zeit nicht. Aber Art. 6 Abs. 3 BG kann offensichtlich
so wenig wie Art. 4 Abs. 1 als genügende Rechtsgrundlage
für das Verbot gelten, auf dem (noch) ausserhalb des Bau-
gebietes liegenden Land andere als landwirtschaftliche
Bauten zu erstellen. Da Art. 6 ausdrücklich nur vom Bau-
gebiet und dem für dieses aufzustellenden Bebauungsplan
spricht (vgl. Abs. 1), liegt vielmehr die Annahme nahe,
dass er die Frage, ob und wieweit die Gemeinden das
Bauen auf dem nicht dem Baugebiet zugewiesenen Lande
beschränken dürfen, überhaupt nicht berühre. Auf keinen
Fall kann gesagt werden, dass er sie eindeutig regle.
Andere Bestimmungen des BG, welche als klare Grund-
lage für die in Rede stehende Beschränkung der Baufreiheit
in Frage kämen, werden nicht erwähnt und sind auch nicht
zu finden. Die Rüge, diese Beschränkung und damit auch
der angefochtene Entscheid verstiessen gegen die Eigen-
tumsgarantie schon mangels gesetzlicher Grundlage, er-
weist sich daher als begründet.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene
Entscheid aufgehoben.
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+
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Bundesrechtliche Abgaben. N° 62.
B. VERWALTUNGS·
UND DISZIPLINARRECHT
DROIT ADMINISTRATIF
ET DISCIPLINAIRE
I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN
CONTRIBUTIONS DE DROIT FEDERAL
62. Urteil vom 19. Dezember ~52 i. S. S.
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Wehrsteuer : Besteuerung des bei der Veräusserung eines ~ast
wirtschaftsbetriebes erzielten Gewinnes (Art. 21 Abs. 1 ht. d,
Art. 43 Abs. 2 WStB, Fassung vom 20. Novemher 1942). Vor-
frage der Buchführungspflicht.
ImpQt pour la defense nationale: Imposition du ben Mice realise
par la vente d'une auberge (art. 21 al. llit. d, art. 43 al. 2 AIN,
texte du 20 novembre 1942). Question prejudicielle de I'obli-
gation de tenir des Iivres.
Imposta per La difesa nazionale: Imposizione deI profitto realiz-
zato con la vendita di un'osteria (art. 21 cp. 1 Iett. d, art. 43
cp. 2 DIN, test.o 20.novembre 1942). Q~t;s~ione pregiudiziaIe
relativa all'obbhgo dl tenere una contabihta.
A. -
S. betrieb von 1944 an ein Baugeschäft in A.
und von 1945 an ausserdem ein Gasthaus in E. Er ver-
kaufte den Wirtschaftsbetrieb durch Vertrag vom 5.
Januar 1948, in welchem der Übergang von Nutzen und
Gefahr auf den 1. April 1948 festgesetzt wurde. Das
Baugeschäft trat er auf Ende 1948 seinem Sohne ab. Bei
der Veranlagung für die Wehrsteuer der . V. Periode
wurde er für den aus der Veräusserung des Geschäftes in