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78_I_424

BGE 78 I 424

Bundesgericht (BGE) · 1952-12-17 · Deutsch CH
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Staatsrecht.

vatvermögens geschehen (vgl. BIETENHOLZ, Zur Frage der

Auslösung einer Steuerpflicht durch Wegzug, Archiv für

Schweiz. Abgaberecht 14 S. 277). Demgemäss müssen

zurzeit die bisherigen Regeln gelten für die Abgrenzung

der Hoheit der Kantone in Bezug auf die Einkommens-

steuer vom Kapitalgewinn, der bei der Veräusserung von

Wertschriften des Privatvermögens erzielt worden ist. Da-

nach kann aber im vorliegenden Fall von einer verfas-

sungswidrigen virtuellen Doppelbesteuerung, einem über-

griff in die Steuerhoheit des Kantons Solothum keine Rede

sein, wie bereits ausgeführt worden ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht .-

Die Beschwerde wird abgewiesen.

V. DEROGATORISCHE KRAFT DES BUNDES-

RECHTES

FORCE DEROGATOIRE DU DROIT FEDERAL

Vgl. Nr. 59. -

Voir n° 59.

VI. EIGENTUMSGARANTIE

GARANTIE DE LA PROPRIETE

61. Urteil vom 17. Dezember 1952 i. S. Battistini gegen Ge-

meinde Beringen und Regierungsrat des Kantons Sehaffhausen.

Eigentumsgarantie, Planung.

Sind die Gemeinden im Kanton Schaffhausen ermächtigt, in der

B~uordnung zu bestimmen, dass auf Liegenschaften, welche

rucht den Bauzonen zugewiesen sind, andere als landwirtschaft-

liche Bauten nicht erstellt werden dürfen ? Erfordernis der

gesetzlichen Grundlage.

EigentllIDBgarantie. N° 61.

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Garantie de la propriete, plan d'amenagemem.

Les communes du canton de Schaffhouse peuvent-elles interdire,

par leur reglement sm les constructions, d'elever des bätiments

non agricoles sm les terrains qui ne sont pas compris dans les

zones de construction ? Necessite d'une base legale.

Garanzia della proprieta, piano regolatore.

I Comuni deI Cantone di Sciaffusa sono autorizzati a vietare nei

loro regolamenti edilizi che siano costruiti edifici non agricoli

sui terreni non compresi nelle zone di costruzione ? Necessita

d'una base legale.

A. -

Das Baugesetz des Kantons Schaffhausen vom

8. September 1936 (BG) enthält u.a. folgende Vorschriften:

Art. 1.

«Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten als Mindest·Vor-

schriften für sämtliche Gemeinden des Kantons.-))

Art. 2.

« Die Gemeinden sind befugt, für ihr ganzes Gebiet oder einzelne

Teile davon weitergehende Bauordnungen mit allgemeiner Ver-

bindlichkeit aufzustellen, die der Genehmigung des Regierungsrates

bedürfen.))

Art. 4.

«In den Bauordnungen sind nach den Bedürfnissen der Ge-

meinden besondere Vorschriften aufzustellen über die Art der

Bebauung einzelner Teile des Gemeindegebietes (Ausscheidung von

Wohn-, Geschäfts- und Industriequartieren, öffentlichen Anlagen,

Bauzonen und Baudichte), über die Erhaltung von Bau-, Kunst-

und Naturdenkmälern und den Schutz der Landschafts-, Orts- und

Strassenbilder, ferner über Bauabstände, Bauhöhen, Baukonstruk-

tionen, Baukontrollen, Einfriedigungen, Bezugstermme für neue

Wohnungen, sowie über den Neu- und Ausbau und die all.Iallige

Übernahme von Verkehrsanlagen durch die Gemeinde und über

den Anschluss an öffentliche Werke (Wasser, Gas, Elektrizität,

Kanalisation, usw.).

Die Vorschriften der Bauordnungen dürfen nicht hinter den

Anforderungen dieses Gesetzes zurückstehen.))

Art. 6, Ahs. 1.

« Jede Gemeinde hat für ihr Baugebiet einen Bebauungsplan

aufzustellen, in den einzutragen sind: die bisherigen und künftigen

Grenzen des öffentlichen Grundes, die bestehenden und vorgese-

henen Verkehrsanlagen, die Bau- und Niveaulinien, sowie die

Entwässerungsanlagen.))

Ahs.3.

«Der Bebauungsplan ist nach Massgabe des Bedürfnisses der

Gemeinde zu ergänzen. »

In Ausführung des Art. 2 BG hat die Gemeinde Beringen

in den Jahren 1946/47 eine Bauordnung (BO) erlassen,

welche vom Regierungsrat genehmigt worden ist. Dem

426

Staatsrecht.

Abschnitt « Bauzonen » sind folgende Bestimmungen zu

entnehmen:

Art. 5.

«Unter Bauzonen sind Gebiete mit gleichartiger Bauweise zu

verstehen ... »

Art. 6.

«Für die Auf teilung des Baugebietes in Bauzonen ist der Bau-

zonenplan, der einen Bestandteil der Bauordnung bildet, mass-

gebend. »

Art. 7, Abs. 1.

«Es werden folgende Zonen unterschieden:

Zone I :

Offene und geschlossene, höchstens dreigeschossige

Bebauung.

Zone II :

Offene, höchstens zweigeschossige Bebauung.

Zone III: Offene, höchstens dreigeschossige Bebauung_

Zone IV:

Industriegebiet.))

Abs.2.

«In allen diesen Zonen können für öffentliche Zwecke bestimmte

Flächen ausgeschieden werden. »

Abs.4.

« ••• Das Gebiet zwischen der Deutschen Reichsbahn und der

Staatsstrasse 1. Klasse Enge-Guntmadingen-Neunkirch soll nach

Möglichkeit der landwirtschaftlichen Nutzung vorbehalten bleiben

und nicht in die Bauzonen einbezogen werden. Das gleiche gilt auch

für das eigentliche bäuerliche Siedlungsgebiet.)}

B. -

F. Battistini, Elektriker in Beringen, ist Eigen-

tümer des Grundstücks « Kohlgruben », das auf dem Ge-

biete dieser Gemeinde 1,5 km nördlich des Dorfkerns im

« Lieblosental » liegt, in einer ausschliesslich landwirt-

schaftlich genutzten Gegend, welche nach dem bestehenden

Bauzonenplan nicht in die Bauzonen einbezogen ist. Bat-

tistini hatte ursprünglich beabsichtigt, auf der Liegen-

schaft eine Wohnkolonie zu erstellen, doch hatten ihm die

Behörden gestützt auf Art. 7 Abs. 4 BO die Baubewilligung

verweigert, und eine von ihm in dieser Sache erhobene

staatsrechtliche Beschwerde war vom Bundesgericht am

21. Juni 1950 abgewiesen worden. Später hat er ein Bau-

gesuch für ein einziges Einfamilienhaus, eine Villa, einge-

reicht.Der Gemeinderat hat auch diesmal auf Grund jener

Bestimmung die Bewilligung abgelehnt. Den hiegegen

gerichteten Rekurs des Gesuchstellers hat der Regierungs-

rat am 24. April 1952 abgewiesen.

O. -

Battistini erhebt staatsrechtliche Beschwerde mit

1

1

I

1

Eigentumsgarantie. N0 61.

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dem Antrag, dieser Entscheid sei wegen Willkür (Art. 4 BV)

und Verletzung der Eigentumsgarantie (Art. 19 KV) auf-

zuheben. Er macht insbesondere geltend, das am Ende des

Art. 7 BO aufgestellte Verbot, auf dem eigentlichen bäuer-

lichen Siedlungsgebiet andere als landwirtschaftliche Bau-

ten zu erstellen, gehe offensichtlich weit über den Rahmen

der den Gemeinden im kantonalen Baugesetz erteilten Er-

mächtigung hinaus und ermangle daher der erfordet"lichen

klaren Rechtsgrundlage.

D. -

Der Gemeinderat und der Regierungsrat bean-

tragen Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in ErWägung:

1. -

Gemäss Art. 7 Abs. 4 BO soll das eigentliche bäuer-

liche Siedlungsgebiet nach Möglichkeit der landwirtschaft-

lichen Nutzung vorbehalten bleiben und nicht in die Bau-

zonen einbezogen werden. Es ist nicht bestritten, dass

danach auf Liegenschaften, welche, wie diejenige des

Beschwerdeführers, in dem einen Bestandteil der BO bil-

denden Bauzonenplan (Art. 6 BO) nicht den Bauzonen,

sondern dem landwirtschaftlichen Gebiet zugewiesen sind,

andere als landwirtschaftliche Bauten nicht erstellt werden

dürfen. In dieser Ordnung, auf welche der angefochtene

Entscheid sich stützt, liegt eine öffentlich-rechtliche Eigen-

tumsbeschränkung im Sinne des Art. 702 ZGB. Eine solche

ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts mit der

Eigentumsgarantie, wie sie der Art. 19 der Schaffhauser KV

gewährleistet, nur dann vereinbar, wenn bestimmte Vor-

aussetzungen erfüllt sind; insbesondere ist eine gesetzliche

Grundlage erforderlich (BGE 77 I 218 Erw. 2).

2. -

Die kantonalen Behörden erblicken die Grundlage

für die Eigentumsbeschränkung, um die es sich handelt,

im kantonalen Baugesetz. In der Tat ist die BO, wie in

ihrem Ingress ausdrücklich festgestellt ist, auf Grund der

den Gemeinqen in Art. 2 BG erteilten Ermächtigung erlas-

sen worden. ~ine andere Grundlage als das kantonale Bau-

gesetz kommt nicht in Betracht und wird auch nicht

genannt. Es fragt sich daher, ob jene Beschränkung durch

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Staatsrecht.

die in diesem Gesetz enthaltene Delegation der Gesetzge-

bungsbefugnis an die Gemeinde gedeckt sei. Diese Frage

hatte das Bundesgericht im früheren Verfahren nicht zu

prüfen, weil sie damals nicht aufgeworfen war. Heute ist

sie gestellt, und es ist darüber zu entscheiden.

r Bei der Beurteilung ist das Bundesgericht nicht völlig

frei; es kann die Auslegung und Anwendung kantonaler

Gesetzlesvorschriften, auch soweit sie das Eigentum aus

öffentlich-rechtlichen Gründen beschränken oder die. Kom-

petenz zu solcher Beschränkung an die gesetzgebenden

Behörden der Gemeinden delegieren, nur unter dem Ge-

sichtspunkt der Verletzung des Art. 4 BV überprüfen. Indes

ist zu beachten, dass die hier in Rede stehende Besc~­

kung der Baufreiheit einen ausserordentlich schweren Ein-

griff in das Privateigentum darstellt, der weit über das

hinausgeht, was in der Schweiz bisher auf dem Gebiete

der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen ge-

bräuchlich war. Derartige Eingriffe sind nach der Praxis,

von welcher abzugehen kein Grund besteht, nur zulässig,

wenn das Gesetz sie unzweideutig vorsieht; fehlt es an

einer solchen klaren Rechtsgrundlage, so verstossen sie

gegen Art. 4 BV und die Eigentumsgarantie (BGE a.a.O.,

LAbs. 2).

3. -

Im angefochtenen Entscheide stützt sich der Re-

gierungsrat darauf, dass die Bestimmungen des BG nach

dessen Art. 1 als Mindest-Vorschriften für die Gemeinden

gelten und dass diese daher in Art. 2 ebenda ermächtigt

werden, für ihr ganzes Gebiet oder einzelne Teile davon

weitergehende allgemein verbindliche Bauordnungen auf-

zustellen, die der Genehmigung des Regierungsrates be-

dürfen. Es liegt jedoch auf der Hand, dass in diesen Arti-

keln eine klare Grundlage für die in Frage stehende Eigen-

tumsbeschränkung nicht gesehen werden kann. Sie sind so

allgemein und unbestimmt gehalten, dass schlechterdings

nicht angenommen werden kann, es sei in ihnen unzwei-

deutig die Befugnis der Gemeinden vorgesehen, eine solche

Beschränkung einzuführen. Dasselbe gilt für den in der

Vernehmlassung des Gemeinderates angeführten Abs. 2

J

1

Eigentumsgarantie. N0 61.

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des Art. 4 BG, wonach die Vorschriften der Bauordnung

nicht hinter den Anforderungen dieses Gesetzes zurück-

stehen dürfen; denn diese Bestimmung bestätigt einfach

mit anderen Worten, was schon in Art. 1 und 2 gesagt ist.

Bestimmter ist in Art. 4 BG der Abs. 1 gefasst, auf den

der Regierungsrat sich nun -

in seiner Vernehmlassung-

auch hauptsächlich beruft. In Betracht fällt indes nur der

Anfang des Absatzes, wonach in den Bauordnungen « nach

den Bedürfnissen der Gemeinden» besondere Vorschriften

aufzustellen sind « über die Art der Bebauung einzelner

Teile des Gemeindegebietes (Ausscheidung von Wohn-,

Geschäfts- und Industriequartieren, öffentlichen Anlagen,

Bauzonen und Baudichte) ». Der Regierungsrat hält dafür,

dass mit dieser Umschreibung die Gemeinden, in denen auf

die Bedürfnisse der Landwirtschaft Rücksicht zu nehmen

ist, ermächtigt werden, Landwirtschaftszonen auszuschei-

den, wo andere als der Landwirtschaft dienende Bauten

nicht erstellt werden dürfen. Diese Auslegung lässt sich

hören; denn eine solche Beschränkung kann als eine den

besonderen Bedürfnissen der betreffenden Gemeinde ent-

sprechende Vorschrift über die Art der Bebauung aufge-

fasst werden. Aber ebensogut, wenn nicht noch eher, kann

die Auffassung vertreten werden, eine derart weitgehende

Delegation könne aus einer Gesetzesbestimmung, welche

neben der Ausscheidung von Woh" Geschäfts- und Indu-

striequartieren und öffentlichen Anlagen und der Eintei-

lung in Bauzonen nicht auch die Schaffung von Landwirt-

schaftszonen erwähnt, nicht herausgelesen werden; init

der Ermächtigung zur Einteilung des Baugebietes in die

verschiedenen in der Bestimmung ausdrücklich genannten

Quartiere und Zonen sei über das (noch) nicht in das Bau-

gebiet einbezogene Land nichts gesagt, so dass dieses von

den Gemeinden nicht mit einer so einschneidenden Bau-

beschränkung, wie sie aus Art. 7 Abs. 4 BO hergeleitet

wird, belegt werden dürfe (vgl. BGE 76 I 335). Die von der

Staatskanzlei eingelegten Protokolle der Beratungen über

das neue Baugesetz in der Kommission des Grossen Rates

und in diesem selbst bieten denn auch keine Anhalts-

430

Staatsrecht.

punkte, welche für die Auslegung des Regierungsrates sprä-

chen. Jedenfalls aber ist diese zum mindesten nicht die

einzig mögliche oder die nächstliegende, weshalb nicht die

Rede davon sem kann, dass Art. 4 Abs. 1 BG eine klare,

unzweideutige Rechtsgrundlage für die zu beurteilende

Eigentumsbeschränkung enthalte.

Der Gemeinderat führt in seiner Vernehmlassung auch

Art. 6 Abs. 3 BG an, wonach der Bebauungsplan nach

Massgabe des Bedürfnisses der Gemeinde· zu ergänzen ist.

Er meint, diese Bestimmung ermächt.ige die Gemeinde, die

Existenzgrundlage des Bauernstandes solange zu schützen,

bis sich das Bedürfnis nach Erweiterung des Baulandes

einstelle; ein solches Bedürfnis bestehe jedoch in Beringen

zur Zeit nicht. Aber Art. 6 Abs. 3 BG kann offensichtlich

so wenig wie Art. 4 Abs. 1 als genügende Rechtsgrundlage

für das Verbot gelten, auf dem (noch) ausserhalb des Bau-

gebietes liegenden Land andere als landwirtschaftliche

Bauten zu erstellen. Da Art. 6 ausdrücklich nur vom Bau-

gebiet und dem für dieses aufzustellenden Bebauungsplan

spricht (vgl. Abs. 1), liegt vielmehr die Annahme nahe,

dass er die Frage, ob und wieweit die Gemeinden das

Bauen auf dem nicht dem Baugebiet zugewiesenen Lande

beschränken dürfen, überhaupt nicht berühre. Auf keinen

Fall kann gesagt werden, dass er sie eindeutig regle.

Andere Bestimmungen des BG, welche als klare Grund-

lage für die in Rede stehende Beschränkung der Baufreiheit

in Frage kämen, werden nicht erwähnt und sind auch nicht

zu finden. Die Rüge, diese Beschränkung und damit auch

der angefochtene Entscheid verstiessen gegen die Eigen-

tumsgarantie schon mangels gesetzlicher Grundlage, er-

weist sich daher als begründet.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene

Entscheid aufgehoben.

I

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Bundesrechtliche Abgaben. N° 62.

B. VERWALTUNGS·

UND DISZIPLINARRECHT

DROIT ADMINISTRATIF

ET DISCIPLINAIRE

I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN

CONTRIBUTIONS DE DROIT FEDERAL

62. Urteil vom 19. Dezember ~52 i. S. S.

431

Wehrsteuer : Besteuerung des bei der Veräusserung eines ~ast­

wirtschaftsbetriebes erzielten Gewinnes (Art. 21 Abs. 1 ht. d,

Art. 43 Abs. 2 WStB, Fassung vom 20. Novemher 1942). Vor-

frage der Buchführungspflicht.

ImpQt pour la defense nationale: Imposition du ben Mice realise

par la vente d'une auberge (art. 21 al. llit. d, art. 43 al. 2 AIN,

texte du 20 novembre 1942). Question prejudicielle de I'obli-

gation de tenir des Iivres.

Imposta per La difesa nazionale: Imposizione deI profitto realiz-

zato con la vendita di un'osteria (art. 21 cp. 1 Iett. d, art. 43

cp. 2 DIN, test.o 20.novembre 1942). Q~t;s~ione pregiudiziaIe

relativa all'obbhgo dl tenere una contabihta.

A. -

S. betrieb von 1944 an ein Baugeschäft in A.

und von 1945 an ausserdem ein Gasthaus in E. Er ver-

kaufte den Wirtschaftsbetrieb durch Vertrag vom 5.

Januar 1948, in welchem der Übergang von Nutzen und

Gefahr auf den 1. April 1948 festgesetzt wurde. Das

Baugeschäft trat er auf Ende 1948 seinem Sohne ab. Bei

der Veranlagung für die Wehrsteuer der . V. Periode

wurde er für den aus der Veräusserung des Geschäftes in