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76_I_329

BGE 76 I 329

Bundesgericht (BGE) · 1939-03-31 · Deutsch CH
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Staatsrecht.

weml der Arbeitnehmer keinen Lohnausfall erleide (nicht

veröffentlichtes Urteil vom 31. März 1939 i. S. Schild S.A.).

Im vorliegenden Falle besteht dagegen, wie im Fall Ateliers

des Charmilles S.A. (BGE 61 II 353 ff.), kein untrennbarer

Zusammenhang zwischen der Lohnzahlungspflicht und

der die Arbeitsruhe anordnenden Vorschrift, weil diese

Pflicht nicht das unerlässliche Mittel ist, um den Dienst-

pflichtigen die Arbeitsruhe an den Feiertagen zu ermög-

lichen. Inwieweit die in § 1 lit. b des zürch. Ruhetagsge-

setzes vorgesehenen, auf einen Werktag fallenden Feier-

tage der religiösen Besinnung oder der Erholung und Aus-

spannung von der Arbeit zu dienen bestimmt sind, ist in

diesem Zusammenhang bedeutungslos. Wesentlich ist,

dass sie im Kanton Zürich gleich den Sonntagen von jeher

Feiertage waren, an denen die Beschäftigung von Arbeit-

nehmern grundsätzlich im gleichen Umfange wie heute

verboten war, ohne dass diesen der Lohn für diese Tage

vergütet worden wäre (§§ 1 und 8 des zürch. Ruhetags-

gesetzes vom 12. Mai 1907). Die mit § 6 des Ruhetagsge-

setzes vom 3. April 1949 eingeführte Lohnzahlungspflicht

für seit jeher arbeitsfreie Tage hat wesentlich und in erster

Linie die wirtschaftliche Besserstellung gewisser Arbeit-

nehmer zum Ziele. Sie dient also ausschliesslich oder doch

vorwiegend der Förderung von Privatinteressen und ist

daher privatrechtlicher Natur. Zum Erlass einer solchen

Vorschrift sind die Kantone nicht befugt. Der auf § 6 des

zürch. Ruhetagsgesetzes beruhende Entscheid des Regie-

rungsrates vom 17. November 1949 ist deshalb bundes-

rechtswidrig und wegen Verletzung der derogatorischen

Kraft des Bundesrechts aufzuheben (im gleichen Sinne

das Urteil vom heutigen Tage i. S. Federation des Syn-

dicats patronaux c. Canton de Geneve BGE 76 1305 ff).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid

des Regierungsrates des Kantons Zürich vom 17. November

1949 aufgehoben.

Eigentumsgarantie. N0 54.

329

V. EIGENTUl\fSGARANTIE

GARANTIE DE LA PROPRIETE

54. Urteil vom 29. November 1950 i. S. Rüeseh gegen Gemeinde

Ennetbaden und Regierungsrat des Kantons Aargau.

Eigentumsgarantie, Planung.

§ 103 des aargauischen EG zum ZGB ermächtigt die Gemeinden

nicht, durch eine Zonenordnung Gebiete auszuscheideu, in

denen andere als landwirtschaftliche Bauten nicht erstellt wer-

den dürfen.

Garantie de Za propriete. Plan d'arnbutgernent.

La § 103 da la loi argovienne d'introduction du Code civil suisse

n'autorise pas les communes a creer, par la division de leur

territoire, des zones OU il est interdit d'elever des constructions

non agricoles.

Garanzia della '[Iroprieta. Piano regolaWre.

TI § 103 della Iegge argoviese d'introduzione deI codice civile

svizzero non autorizza i comuni a creare, mediante la divisione

deI loro territorio, zone in cui e vietato costruire degli stabili

che non siano agricoli.

(Tatbestand gelc'Ürzt)

A. -

a) Das aargamsche EG zum ZGB enthält unter

dem Titel « Betreffend Baugebiet », u.a. folgende Bestim-

mungen:

§ 103. Die Gemeinden können verbindliche Vorschriften erlassen

über die Erschliessung neuer Baugebiete und die Verbesserung

überbauter Gebiete, insbesondere mit Bezug auf Verkehrswege,

Einteilung des Baugebietes und die Bauweise, ferner über die zur

Wahrung der Gesundheit und Sicherheit erforderliche Erstellung,

Einrichtung lmd Benutzung der Gebäude, sowie über eine den

Anforderungen der Ästhetik und des Heimatschutzes entspre-

chende Bauart.

§ 104. Die Gemeinde, die solche Vorschriften erlassen will, hat

zu diesem Behufe eine Bauordnung und einen Überbauungsplan

aufzustellen.

Durch öffentliche Auflage ist den Grundeigentümern Gelegen-

heit zu bieten, ihre Einwendungen geltend zu machen.

Die Bauordnung und der Überbauungsplan bedürfen der Zu-

stimmung der Gemeindeversammlung, sowie der Genehmigung des

Grossen Rates.

§ 105. Durch die Bauvorschriften der Gemeinden kömlen die

gesetzlichen Eigentumsbeschränkungen aufgehoben oder abge-

ändert werden.

330

Staatsrecht.

§ 106. l\Iit der Genehmigung des Überbauungsplanes tritt für

die dadurch betroffenen Grundstücke eine Beschränkung der Bau-

freiheit in der Weise ein, dass das zwischen den Baulinien eines

Strassenzuges liegende Land nicht mehr überbaut werden darf.

b) Am 21. Januar 1949 erliess der Regierungsrat des

Kantons Argau eine neue Vollziehungsverordnung zu den

§§ 103 -

116 EG zum ZGB über Bauvorschriften der

Gemeinden, welcher folgende Bestimmungen zu entnehmen

sind:

§ 1 Abs. 1. § 103 EG zum ZGB ermächtigt die Gem.einden,

über die Erschliesslmg neuer Baugebiete und über die Verbesserung

überbauter Gebiete verbindliche Vorschriften zu erlassen. Solche

Gemeindebauvorschriften sind:

a) die :J:?auordnung,

b) der Uberbauungsplan,

c) der Zonenplan mit Zonenordnung, und

d) andere, eine gesunde bauliche Entwickhmg anstrebende

Erlasse.

§ 9 Abs. 1 (Zonenplan). Die Ausscheidung des Baugebietes und

seine Eintei!!1ng in Zonen können in Verbindung m.it der Bauord-

nung, im Uberbauungsplan oder in besonderen Gesamt-

oder

Teilzonenplänen vorgenommen werden. Die Bedeutung der Aus-

scheidung und der Zoneneinteilung ist in der Bauordnlmg oder

durch Spezialvorschriften zu umschreiben.

§ 13. Nach Annahme der Vorlage übermittelt der Gemeinderat

die Akten (darunter die unerledigten Einsprachen) dem. Regie-

rmlgsrat.

Dieser entscheidet nach formeller und materieller Überprüfung

der Vorlage endgültig über die Einsprachen und leitet die berei-

nigte Vorlage mit seinen Anträgen an den Grossen Rat weiter,

soweit der Regierungsrat nicht selbst zur Genehmigung ermächtigt

ist.

Mit der kantonalen Genehmigung erwachsen die Gemeindebau-

vorschriften in Rechtskraft.

c) Gestützt auf §§ 103 H. EG zum ZGB erliess die

Gemeindeversammlung von Ennetbaden am 23. Mai 1950

in Erweiterung der Bauordnung von 1923/1942 eine

Zonenordnung mit Zonenplan, deren § 1 lautet :

Das Baugebiet der Gemeinde Ennetbaden wird durch den als

Anhang beigefügten Zonenplan, der einen Bestandteil dieser Zo-

nenordnung bildet, ausgeschieden.

Ausserhalb des Baugebietes dürfen vorläufig keine Neubauten I

errichtet werden. Bauten, die dem Rebbau und der Landwirtschaft

dienen, können gestattet werden, sofern sie die folgerichtige bau-

liche Entwickhmg der Gemeinde nicht behindern.

.

Wasser- und Kanalisationsanschlüsse werden nur für solche

Bauten bewilligt, die innerhalb des Baugebietes liegen. Für land-

EIgentumsgarantie. N0 54.

331

wirtschaftliche Bauten ausserhalb des Baugebietes kann der Ge-

meinderat Wasseranschlüsse bewilligen, wenn sie von den bel'lte-

henden Anlagen aus möglich sind.

Die ausgeschiedenen Zonen sind eingeteilt in die Bau-

zonen I und II und die Grünzone (§ 2). Für die Bauzone I

ist wie bisher die Bauordnung von 1923/1942 massgebend

(§ 3). In der Bauzone II gilt grundsätzlich die offene

Bauweise; industrielle und störende gewerbliche Betriebe

sind darin nicht zugelassen (§ 4). Die Grünzone, welche

einzelne ausgesparte Parzellen und die Wälder umfasst,

ist mit einem gänzlichen Bauverbot belegt (§ 5).

B. -

Frau E. Rüesch ist Eigentümerin der Parzellen

Nr. 97 und 770 an den beidseitigen Hängen des Tales

nördlich der Lägern in der Gemeinde Ennetbaden. Diese

Grundstücke liegen ausserhalb des im Zonenplan aus-

geschiedenen Baugebietes; anderseits gehören sie auch

nicht zu der daselbst vorgesehenen Grünzone. Ihre Ein-

teilung wurde vom Gemeinderat damit begründet, dass

sie sich ausserhalb der Druckzone der Gemeindewasser-

versorgung befänden. Frau Rüesch beantragte dem

Regierungsrat des Kantons Aargau, der Zonenordnung

die Genehmigung zu versagen.

Der Regierungsrat wies ihre und die weiteren unerledig-

ten Einsprachen ab und genehmigte die Zonenordnung

und den Zonenplan von Ennetbaden (Beschlüsse vom

28. Juli 1950). Zur Genehmigung soll er vom Grossen Rat

ermächtigt worden sein.

C. -

Mit staatsrechtlicher Beschwerde beantragt Frau

Rüesch, « den Beschluss» des Regierungsrates wegen

Verletzung der Eigentumsgarantie (Art. 22 KV) und

wegen Willkür (Art. 4 BV) aufzuheben, eventuell den

Regierungsrat anzuweisen, die Zonenordnung der Gemeinde

Ennetbaden nur unter der Bedingung zu genehmigen,

dass die Liegenschaften der Beschwerdeführerin von

jeglichem Bauverbot ausgenommen würden.

Sie macht geltend, die Zonenordnung habe für ihre

Grundstücke ein absolutes Bauverbot zur Folge. Für ein

332

Staatsrecht.

solches fehle die gesetzliche Grundlage. Schon aus diesem

Grunde hätte der Regierungsrat die Genehmigung nicht

erteilen dürfe~ und sei sein Beschluss wegen Willkür

aufzuheben. Die §§ 103 - 116 EG zum ZGB gäben den

Gemeinden die Kompetenz zum Erlass der üblichen bau-

polizeilichen Vorschriften. Solche habe die Gemeinde

Ennetbaden mit ihrer Bauordnung von 1923/1942 erlassen.

Eine Befugnis, ganze Gebiete mit einem Bauverbot zu

belegen, lasse sich daraus nicht ableiten. Nach BGE 74

I 155 f. sei für solche Eingriffe eine klare Rechtsgrundlage

erforderlich, welche hier fehle. Wohl habe der Regierungs-

rat in der Vollziehungsverordnung vom 21. Januar 1949

den « Zonenplan mit Zonenordnung » vorgesehen; damit

sei er aber über den Wortlaut des EG zum ZGB hinaus-

gegangen, welches diese Eimichtung nicht kenne. Jene

Verordnung könne daher die mangelnde gesetzliche Grund-

lage nicht ersetzen.

Das beanstandete Bauverbot liege auch nicht im öffent-

lichen Interesse. Es laufe auf eine materielle Enteignung

hinaus, die nur gegen volle Entschädigung zulässig wäre.

Jedenfalls sei es willkürlich, die Grundstücke der Be-

schwerdeführerin damit zu belegen. Es stehe nicht zur

Diskussion, ob die Gemeinde berechtigt sei, ihrer Wasser-

versorgung Grenzen zu setzen. Willkürlich sei es aber,

aus solcher Grenzziehung ein Bauverbot abzuleiten. Das-

selbe gelte für die Kanalisation.

D. -

Der Regierungsrat des Kantons Aargau und der

Gemeinderat von Ennetbaden beantragen Abweisung der

Beschwerde.

Der Regierungsrat führt u. a. aus, das in Frage stehende

Bauverbot sei zeitlich und sachlich beschränkt, indem es

nur vorläufig und nicht für landwirtschaftliche Bauten

gelte. Es beruhe auf gesetzlicher Grundlage: § 103 EG

zum ZGB ermächtige die Gemeinden nicht nur zum

Erlass der üblichen baupolizeilichen Vorschriften, sondern

u. a. auch zur Einteilung ihres Baugebietes. Darunter

falle nach ständiger Praxis seit Erlass des Gesetzes auch

Eigentumsgarantie. N0 54.

eine Zoneneinteilung; eine solche sei schon in der früheren

Vollziehungsverordnung vom 21. November 1913 vorge-

sehen gewesen; sie habe, wo sie vorgenommen wurde,

einen Bestandteil des Überbauungsplanes gebildet. Diese

Regelung habe sich dann als zu wenig elastisch erwiesen,

weshalb die Zoneneinteilung auch in Verbindung mit der

Bauordnung zugelassen worden sei. Die Gemeinden seien

ermächtigt, jederzeit ihre bisherigen Bauvorschriften

,Bauordnung und Überbauungsplan) durch eine Zonen-

einteilung zu ergänzen. Die Zuständigkeit hiezu beruhe

unmittelbar auf § 103 EG zum ZGB und brauche deshalb

nicht in der Bauordnung verankert zu sein. § 9 der neuen

Vollziehungsverordnung von 1949 trage der bestehenden

Rechtslage Rechnung und gehe nicht über das Gesetz

hinaus. Die in § 103 EG zum ZGB vorgesehene « Einteilung

.des Baugebietes) könne praktisch nur durch eine Zonen-

einteilung vorgenommen werden. Der Überbauungsplan

,sei im Kanton Aargau nach Lehre und Praxis nicht nur

Strassenplan, sondern Gestaltungsplan.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

..• Der Regierungsrat hat in getrennten Beschlüssen

.die unerledigten Einsprachen abgewiesen und die Zonen-

.ordnung von Ennetbaden mit dem dazu gehörenden Zonen-

plan genehmigt. Da die Einsprache der Beschwerdeführerin

.auf Verweigerung dieser Genehmigung gerichtet war, ist

ihre Abweisung inhaltlich identisch mit dem Genehmi-

gungsbeschluss. Gegen diese beiden Beschlüsse richtet sich

.die Beschwerde. Wie sich aus der Beschwerdebegrundung

ergibt, wird der Inhalt der Zonenordnung nur insoweit

.angefochten, als dadurch alle nicht als Baugebiet und

-Grünzone ausgeschiedenen Grundstücke in der Gemeinde

Ennetbaden, insbesondere die beiden Parzellen der Be-

;schwerdeführerin, mit einem Bauverbot belegt werden.

-Gegenstand der Beschwerde ist mithin nur die Genehmi-

gung von § 1 Abs. 2 der Zonenordnung. Namentlich wird

334

Staatsrecht.

Abs. 3 daselbst nicht angefochten; wird doch in der

Beschwerde erklärt, es stehe nicht zur Diskussion, ob die

Gemeinde be!echtigt sei, ihrer Wasserversorgung und

Kanalisation Grenzen zu setzen, doch sei es willkürlich,

aus solcher Abgrenzung ein Bauverbot abzuleiten ...

2. -

Gemäss § 1 Abs. 2 der Zonenordnung dürfen

ausserhalb des Baugebietes vorläufig keine Neubauten

errichtet werden ausser solchen, die dem Rebbau und der

Landwirtschaft dienen. Inhalt und Tragweite der Be-

stimmung sind unbestritten; ob sie als absolutes oder

als beschränktes Bauverbot bezeichnet wird, ist unwesent-

lich. Entscheidend ist, dass dadurch für die betroffenen

Grundstücke die im Eigentum grundsätzlich enthaltene

Befugnis zu beliebiger Nutzung einschliesslich der Bau-

freiheit in einem Masse beschränkt wird, wie es bisher in

der Schweiz nicht gebräuchlich war. Man hat es zweifellos

mit einer öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkung im

Sinne des Art. 702 ZGB zu tun.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts

gewährleistet die Eigentumsgarantie das Eigentum nicht.

unbeschränkt, sondern nur nach Massgabe der bestehenden

gesetzlichen Ordnung; das gilt allgemein, auch wo die

angerufene Verfassungsbestimmung, wie Art. 22 der aar-

gauischen Kantonsverfassung, einen solchen Vorbehalt

nicht ausdrücklich enthält. Die Eigentumsgarantie steht

der Beschränkung des Eigentumsrechts und namentlich

des Rechtes zum Bauen dann nicht entgegen, wenn diese

auf gesetzlicher Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse .

liegt und, sofern sie im Ergebnis einer Enteignung gleich-

kommt, gegen Entschädigung erfolgt (BGE 74 I 150 und

dort zitierte Urteile).

3. -

Der Regierungsrat sieht die gesetzliche Grundlage

für die beanstandete Eigentumsbeschränkung in § 103

EG zum ZGB. Dass durch die Bauvorschriften, zu deren

Erlass die Gemeinden dort ermächtigt werden, grund-

sätzlich das Eigentum im Sinne des Art. 702 ZGB be-

schränkt werden darf, ergibt sich klar aus § 105 jenes

Eigentumsgarantie. N° 54.

335

Gesetzes. Es fragt sich indes, ob die vom Regierungsrat

angerufepe Bestimmung als gesetzliche Grundlage für eine

Vorschrift wie § 1 Abs. 2 der Zonenordnung von Ennet-

baden genügt, welche für grosse Gebiete die Baumöglich-

keit weitgehend ausschliesst und die Eigentümer praktisch

auf die landwirtschaftliche Nutzung ihrer Grundstücke

beschränkt. Die Frage ist zu verneinen.

Die im zweiten Teil von § 103 EG zum ZGB, nach

dem Worte « ferner», genannten Zwecke bilden Gegen-

stand der Baupolizei im engeren Sinne und vermögen

offensichtlich ein umfassendes Bauverbot wie da.s hier

streitige nicht zu begründen. Als gesetzliche Grundlage

hiefür kommt nur der erste Teil in Betracht, wo als Haupt-

gegenstand der durch Gemeil1debauvorschriften zu treffen-

den Ordnung die Erschliessung neuer Baugebiete und die

Verbesserung überbauter Gebiete genannt wird. Diese

Bestimmung ist aber positiv gehalten; sie dient der

Förderung, nicht der Beschränkung der Bautätigkeit. Die

Auslegung, wonach sie ein Verbot des Bauens in den noch

nicht erschlossenen Gebieten mit umfasse, ist mit ihrem

Wortlaut schlechterdings nicht vereinbar. Der Regierungs-

rat wendet ein, die in ihr ausdrücklich genannte « Ein-

teilung des Baugebietes » setze zunächst dessen Abgrenzung

voraus. Mit einer solchen Abgrenzung ist jedoch über

das nicht einbezogene Land nichts gesagt. Zudem ist die

Einteilung des Baugebietes nach § 103 kein selbständiger

Gegenstand von Bauvorschriften, sondern nur -

neben

den Verkehrswegen und der Bauweise -

einer der Punkte,

die bei der Erschliessung neuer Baugebiete und der Ver-

besserung bereits überbauter Gebiete « insbesondere» zu

berücksichtigen sind. Nach dem Zusammenhang der

Bestimmung bezieht sich die « Einteilung des Baugebietes »

auf die gemäss den Bauvorschriften zu erschliessenden

bzw. bereits erschlossenen Baugebiete : Diese können in

Terschiedene Arten, z. B. in Wohn-, Industriegebiete

usw., eingeteilt und je nachdem verschiedenen Vor-

schriften unterstellt werden. Dem entspricht die Zonen-

336

Staatsrecht.

ordnung von Ennetbaden, indem sie das Baugebiet ein-

teilt in eine Zone I, die den allgemeinen Vorschriften der

Bauordnung ~ntersteht, und eine für Wohnzwecke vor-

behaltene Zone II, wo grundsätzlich die offene Bauweise

gilt und industrielle sowie störende gewerbliche Betriebe

nicht zugelassen sind. Wie es sich bei der mit einem

gänzlichen Bauverbot belegten Grünzone verhält, braucht

nicht geprüft zu werden, da die betreffende Vorschrift

nicht angefochten ist. Ein -

wenn auch nur vorläufiges

und landwirtschaftliche Bauten ausnehmendes -

Bau-

verbot für alles nicht in das Baugebiet einbezogene Land

lässt sich nicht auf die Bestimmung über die Erschliessung

und Verbesserung von Baugebieten gründen, auch nicht

unter dem daselbst besonders genannten Gesichtspunkt

der Einteilung des Baugebietes. Es hat die gleiche Wirkung -\

wie die Schaffung emer Landwirtschaftszone, indem es

die betroffenen Grundeigentümer auf die landwirtschaft-

liche Nutzung ihrer Liegenschaften beschränkt. Das ist

aber ein ausserordentlich schwerer Eingriff in das Privat-

eigentum, der weit über das hinausgeht, was in der Schweiz

bisher als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung

gebräuchlich war. Für einen derartigen Eingriff bedarf

es einer klaren Rechtsgrundlage (BGE 74 I 156). Eine

solche ist in § 103 EG zum ZGB nicht enthalten. Dieses

Gesetz ist im Gegenteil recht zurückhaltend, wie sich aus

den nachfolgenden Bestimmungen ergibt : In § 104 sieht

es als von der Gemeinde zu erlassende Bauvorschriften

ausdrücklich nur Bauordnung und lJberbauungsplan vor

und verlangt dafür neben Auflageverfahren und Zustim-

mung der Gemeindeversammlung noch die Genehmigung

des Grossen Rates; als einzige Beschränkung der Bau-

freiheit, die mit der Genehmigung des Überbauungsplanes

eintritt, nennt es in § 106 das Verbot, das zwischen den

Baulinien eines Strassenzuges liegende Land zu über-

bauen. Die Auslegung des Regierungsrates, welche aus

diesem Gesetz die Grundlage für jenen weitergehenden

Eingriff ableiten will, ist auch unter dem beschränkten

Eigentumsgarantie. N0 54.

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Gesichtspunkte des Art. 4 BV (vgl. BGE 74 I 151, Erw.

3 b) nicht haltbar.

Freilich sieht die Vollziehungsverordnung vom 21.

Januar 1949 neben Bauordnung und Überbauungsplan

ausdrücklich noch weitere Arten von Gemeindebauvor-

schriften vor, insbesondere Zonenplan und Zonenordnung.

Ob diese nach ihrem Sinn und Zweck ein Bauverbot für

alles nicht in das Baugebiet einbezogene Land einschlies-

sen können, braucht nicht untersucht zu werden; denn

wenn die Frage zu bejahen wäre, so würden sie über das

hinausgehen, was nach § 103 EG zum ZGB Inhalt von

Gemeindebauvorschriften sein kann. Soweit aber die

Vollziehungsverordnung über das Gesetz hinausgeht, kann

sie die fehlende gesetzliche Grundlage nicht ersetzen.

4. -

Verletzt mithin § 1 Abs. 2 der Zonenordnung

von Ennetbaden die Eigentumsgarantie schon mangels

gesetzlicher Grundlage, so kann dahingestellt bleiben, ob

die dadurch eingeführte Eigentumsbeschränkung einem

öffentlichen Interesse entspreche und nicht eine materielle

Enteignung darstelle. Die angefochtenen Beschlüsse sind

insoweit aufzuheben, als dadurch jene Bestimmung

genehmigt wird.

Damit entfällt die Prüfung des Eventualantrages und

der darauf bezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführe-

rin.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird gutgeheissen; die angefochtenen

Beschlüsse des Regierungsrates des Kantons Aargau werden

insoweit aufgehoben, als damit § 1 Abs. 2 der Zonen-

ordnung von Ennetbaden genehmigt wurde.

22

AS 76 I -

1950