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79_I_230

BGE 79 I 230

Bundesgericht (BGE) · 1953-01-01 · Deutsch CH
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230

Staatsrecht.

§ 9 BG sieht die Ziehung von Baulinien vor für die Bau-

ten an « bestehenden und zu erstellenden » Strassen, Plätzen

und Anlagen. Nach § 29 Abs. 1 ist die Gemeinde für die

Ausführung einer Strasse oder die Durchführung einer Bau-

linie an keine Frist gebunden, und nach § 30 Abs. 2 können

die Plätze oder Anlagen später als die Strassen zur Aus-

führung kommen. Es ist keineswegs willkürlich, entspricht

vielmehr dem Wortlaut und Sinn dieser Bestimmungen und

dem Zweck der Baulinien, die Verwirklichung des Bebau-

ungsplanes sicherzustellen, wenn solche Linien auch für

erst noch zu erstellende Strassen, Plätze und Anlagen

gezogen werden. Sie sind gemäss § 9 BG « nach Massgabe

des Bedürfnisses» zu bezeichnen. Das kann angesichts

ihres Zweckes und der eben zitierten weiteren Bestimmun-

gen nicht heissen, dass sie erst zu ziehen sind, wenn die

Strasse, der Platz oder die Anlage unverzüglich erstellt

werden muss; vielmehr tritt schon dann, wenn ersichtlich

ist, dass die Erstellung über kurz oder lang notwendig sein

wird, das Bedürfnis ein, künftige Hindernisse der Aus-

führung durch die Ziehung von Baulinien auszuschalten.

Freilich dient auch das Institut der Baulinien nicht etwa

der Sicherstellung einer Landreserve für allfällige künftige

Bedürfnisse nach öffentlichen Anlagen: insofern gilt für

§ 9 BG Ähnliches, wie es in BGE 77 I 224 mit Bezug auf

§ 8 b ausgeführt wurde. In beiden Fällen muss das Bedürf-

nis aktuell sein. Das bedeutet aber nicht, dass es schon

eingetreten sein muss; es genügt, dass es ersichtlich, sein

Eintritt mit Sicherheit zu erwarten ist und nicht bloss eine

unter Umständen zu gewärtigende Möglichkeit darstellt ...

42. Auszug aus dem Urteil vom 2. Dezember 1953 i. S. Sager

gegen Gemeinde Rothrist und Regierungsrat des Kantons

Aargau.

Eigentumsgarantie.

Die Verweigerung einer Baubewilligung aus allgemeinen polizei-

lichen Gründen verstösst nicht gegen die Eigentumsgarantie

(Erw.4).

Eigentumsgarantie. N° 42_

231

Durch Bauten, deren Abwasser nicht einwandfrei beseitigt werden

können, wird ein polizeiwidriger Zustand geschaffen (Erw. 5-7).

Garantie de la propriete.

Le refus d'une autorisation de bätir fonde sur des motifs de police

generale ne viole pas la garantie de la propriete (consid. 4).

La construction de bätiments dont les eaux usees ne peuvent etre

evacuees d'une maniere satisfaisante cree une situation con-

traire aQ,'{ regles d'une bonne police (consid. 5-7).

Garanzia della proprietd.

Il rifiuto d'una licenza di costruire fondato su m.otivi di polizia

generale non viola la garanzia della proprieta (consid. 4).

La costruzione di edifici, le cui acque di rifiuto non possono essere

evacuate in modo soddisfacente, crea una situazione contraria

alle norme di polizia (consid. 5-7).

A U8 dem Tatbestand :

A. -

Reinbert Sager ist Eigentümer der 151 Aren

haltenden Parzelle 40 in der Holzweid, Gemeinde Rothrist.

Am 6. März 1953 schloss er mit der Baufuma Gyger-

Brack A. G., Zofingen, einen Vorvertrag über den Verkauf

dieses Grundstücks unter der Bedingung, dass der Gemein-

derat die Bewilligung zur Überbauung desselben mit

Chalets erteile. Die Firma beabsichtigte, darauf etwa 20

Chalets zu erstellen, und reichte am 1. April 1953 ein

Gesuch um Baubewilligung für zwei Chalets ein. Am 24.

April 1953 lehnte der Gemeinderat Rothrist dieses Gesuch

ab mit der Begründung, die Holzweid liege ausserhalb

des durch den Zonenplan ausgeschiedenen Baugebietes;

deshalb seien dort nach Art. 1 der Zonenordnung Kana-

lisations- und Elektrizitätsanschlüsse nur für landwirt-

schaftliche Bauten zu bewilligen.

Nach Bescheid der

kantonalen Baudirektion müsste das generelle Kanalisa-

tionsprojekt auf das Gebiet der Holzweid ausgedehnt

werden, falls dort eine Baubewilligung erteilt würde; ein

Anschluss an die Drainageleitung von Obenvil in die Aare

werde von ihr von vornherein verweigert. Die Erteilung

der Baubewilligung hätte also zur Folge, dass die Gemeinde

mit grossen Kosten eine neue Kanalisationsleitung in das

bestehende Netz erstellen müsste; das sei ihr nicht zuzu-

muten.

232

Staatsrecht.

Eine Beschwerde des Grundeigentümers Sager gegen

diesen Beschluss wurde vom Regierungsrat des Kantons

Aargau am 3. Juli 1953 abgewiesen.

B. -

Mit staatsrechtlicher Beschwerde beantragt R.

Sager, die Entscheide des Gemeinderates Rothrist vom

24. April l.md. des Regierungsrates vom 3. Juli 1953 auf-

zuheben.

C. -

Der Regierungsrat des Kantons Aargau beantragt

Abweisung der Beschwerde.

Aus den Erwägungen:

1. -

und 2. -

(Prozessuales).

3. -

Die Beschwerde wird zum Teil so begründet, wie

wenn das Bundesgericht die Möglichkeiten und Absichten

der Gemeinde Rothrist für den Ausbau ihres Kanalisa-

tionsnetzes frei zu überprüfen hätte. Der Beschwerdeführer

macht Vorschläge für die Lösung des Abwasserproblems

-

nicht nur für seine Parzelle 40, sondern auch für das

sog. Bieri-Grundstück, das als künftige Industriezone in

Aussicht genommen und bezüglich dessen jenes Problem

zurzeit studiert wird. Damit kann sich das Bundesgericht

nicht befassen. Es hat lediglich zu prüfen, ob der Be-

schwerdeführer durch die angefochtenen Entscheide in

verfassungsmässigen Rechten verletzt wird. Er behauptet

Verletzung von Art. 22 KV (Eigentumsgarantie) und von

Art. 4 BV (Rechtsgleichheit). Zunächst soll der erste

Vorwurf geprüft werden.

a) Verletzung der Eigentumsgarantie rügt der Be-

schwerdeführer insbesondere gegenüber dem Art. 1 Abs.

1 der Zonenordnung von Rothrist. Er begründet diese

Rüge ausschliesslich damit, die genannte Bestimmung sei

identisch mit § 1 Abs. 1 der Zonenordnung von Ennetbaden,

der in BGE 76 I 329 als gegen die Eigentumsgarantie ver-

stossend erklärt worden sei. Art. 1 Abs. 1 der Zonen-

ordnung von Rothrist lautet :

« Das Baugebiet der Gemeinde wird durch den Zonenplan, der

einen Bestandteil der Zonenordnung bildet, ausgeschieden. Aus-

Eigentumsgarantie. N0 42.

233

serhalb dem Baugebiet werden Kanalisations-,

\Vasser-

und

Elektrizitätsauschlüsse nur für landwirtschaftliche Bauten be-

willigt. »

Er stimmt seinem wesentlichen Inhalt nach überein mit

den ursprünglichen Absätzen 1 und 3 von § 1 der Zonen-

ordnung von Ennetbaden (s. BGE 76 I 330). Daneben

enthielt diese in Abs. 2 noch die folgende -

seither auf-

gehobene -

Bestimmung: « Ausserhalb des Baugebietes

dürfen vorläufig keine Neubauten errichtet werden.)} Nur

dieses Bauverbot bildete Gegenstand des genannten Urteils

und wurde darin als gegen die Eigentumsgarantie ver-

stossend erklärt; die beiden anderen Absätze waren nicht

angefochten.

Die Zonenordnung von Rothrist enthält

kein solches Bauverbot für das ausserhalb der Bauzonen

gelegene Gebiet. Die Verweigerung der Baubewilligung

wurde denn auch vom Gemeinderat nicht damit begründet,

dass das Bauen daselbst an sich nicht zulässig sei, sondern

nur damit, dass die Erstellung der geplanten Chaletsied-

lung eine Ausdehnung der Kanalisation auf die Holzweid

erfordern würde, was Art. 1 Abs. 1 der Zonenordnung

zuwiderlaufe und der Gemeinde der hohen Kosten wegen

nicht zuzumuten sei. Der Regierungsrat vollends stellte

in seinem Entscheid ausdrücklich klar, dass es in jener

Bestimmung wie im konkreten Falle nicht um ein Bau-

verbot, sondern nur um die Abgrenzung des Bereiches

der Kanalisation und der Versorgungsbetriebe der Ge-

meinde gehe. Aus BGE 76 I 329 ergibt sich deshalb keines-

wegs eine Verfassungswidrigkeit von Art. 1 Abs. 1 der

Zonenordnung von Rothrist.

Dass diese Bestimmung aus einem anderen Grunde

gegen die Eigentumsgarantie oder gegen die Rechtsgleich-

heit verstosse, macht der Beschwerdeführer nicht geltend.

Er bestreitet zwar, dass die Gemeinde berechtigt sei, die

Anschlüsse ausserhalb der Bauzone zu verweigern; doch

behauptet er -

abgesehen von der Berufung auf BGE 76

1329 -

nicht, dass jene der Weigerung zugrunde liegende

Bestimmung verfassungswidrig sei.

234

Staatsrecht.

b) Auf die Eigentumsgarantie beruft sich der Be-

schwerdeführer ferner im Zusammenhang mit seiner Be-

hauptung, die Bauzonen würden von der Gemeinde Rothrist

für ein Baulandmonopol ausgewertet, da sie 40 % der

Bauzone bei der Station besitze und beabsichtige, das von

ihr erworbene Bieri-Grundstück als Industriezone zu

erklären. Der Zonenplan zeigt indessen, dass als Baugebiet

die bestehenden Siedlungskerne und das an sie anstossende,

günstig gelegene und mit verhältnismässig geringen Kosten

erschliessbare Land ausgeschieden wurden, was

sich als

natürliche Lösung darstellt. Auch das Bieri-Grundstück

befindet sich an günstiger Verkehrslage und nahe bei der

bestehenden Industriezone und lässt sich mit der abge-

legenen Holzweid nicht vergleichen. Wenn die Gemeinde

an einzelnen Bauzonen stark mit eigenem Land beteiligt

ist, so kann doch von einem Baulandmonopol keine Rede

sein. Insbesondere ist nicht einzusehen, wieso dadurch

gegenüber dem Beschwerdeführer die Eigentumsgarantie

verletzt sein soll.

4. -

Der Beschwerdeführer macht geltend, selbst wenn

die Gemeinde nach Art. 1 Abs. 1 der Zonenordnung berech-

tigt wäre, die Anschlüsse ausserhalb der Bauzone zu ver-

weigern, so werde die Bestimmung ihm gegenüber aus-

schliesslich zu dem Zwecke angerufen, um ihm eine Über-

bauung der Parzelle 40 zu verunmöglichen; auf diesem

Umwege werde ein Bauverbot für die Parzelle erzielt,

und darin liege Willkür.

Der Beschwerdeführer behauptet nicht etwa, dass jene

Bestimmlmg allgemein dazu benützt werde, das Bauen

ausserhalb des im Zonenplan ausgeschiedenen Baugebietes

zu verhindern; er beruft sich vielmehr selbst darauf, dass

seit Bestehen der Zonenordnung die Baubewilligung für

14 ausserhalb gelegene Wohnhäuser erteilt worden sei,

und verlangt gleiche Behandlung für seine Parzelle. Im

Entscheid des Regierungsrates wird festgestellt, dass die

erwähnten Fälle ausnahmslos Bauten betrafen, für welche

das Abwasserproblem einwandfrei gelöst war, vor allem

1

Eigentumsgarantie. Na 42.

235

durch Anschluss an die Drainageleitung Oberwil-Pfaffnern,

deren Einbezug in das Kanalisationsnetz der Gemeinde

vorgesehen ist. Die Verweigerung der Baubewilligung im

vorliegenden Falle wird damit begründet, dass die Frage

der Abwasserbeseitigung für die geplante Chaletsiedlung

in der Holzweid nicht gelöst sei und nicht gelöst werden

könne, was bei der Prüfung des Baugesuches berücksichtigt

werden müsse. In der Tat haben die aargauischen Bau-

polizeibehörden nach feststehender Praxis im Rahmen

ihrer Kompetenz ein Bauvorhaben auch daraufhin zu

prüfen, ob es aus allgemeinen polizeilichen Gründen zu

verweigern sei, und kann sich der Gemeinderat hiebei

neben der Bauordnung auch auf seine allgemeinen polizei-

lichen Kompetenzen stützen (nicht veröffentlichtes Urteil

vom 17. Juni 1953 i. S. Bremgartner, Erw. 4). Der Be-

schwerdeführer bestreitet weder diese Befugnis noch die

Tatsache, dass in den von ihm erwähnten Fällen das

Abwasserproblem einwandfrei gelöst war. Doch macht er

geltend, die Annahme des Gemeinderates und des Regie-

rungsrates, dass für die geplanten Bauten auf der Holzweid

keine Lösung dieses Problems gewährleistet sei, sei will-

kürlich.

Wenn auch ein Baugesuch bisher erst für zwei Chalets

gestellt wurde, so stand doch von Anfang an fest, dass

die Gesuchstellerin den Bau einer ganzen Siedlung plant;

wurde doch der Kauf im Vorvertrag an die Bedingung

geknüpft, dass

« die Überbauung der Parzelle 40 mit

Chalets » bewilligt werde, und wurde mit dem Gesuch ein

Überbauungsplan eingereicht, der darauf 19 Chalets vor-

sieht. Die Frage der einwandfreien Beseitigung des Ab-

wassers war also nicht nur für die zwei ersten Chalets,

sondern für die ganze geplante Siedlung zu prüfen; davon

geht denn auch der Beschwerdeführer selbst aus. Zudem

haben die Behörden mit Recht berücksichtigt, dass die

Bewilligung einer solchen Siedlung voraussichtlich weitere

Baugesuche in der Nachbarschaft zur· Folge haben würde,

die dann nicht anders behandelt werden könnten, dass

236

Staatsrecht.

also hier ein neues, im Zonenplan nicht vorgesehenes

Baugebiet entstehen könnte. Auch das wird vom Be-

schwerdeführer nicht angefochten, insbesondere nicht als

willkürlich gerügt; er befürwortet vielmehr die bauliche

Erschliessung des ganzen Gebietes westlich von Überwil.

5. -

Schon im Baugesuch der Firma Gyger-Brack A. G.

war die Ableitung des Abwassers in erster Linie in die

Drainageleitung Überwil-Aare vorgesehen; die Unter-

haltungsgenossenschaft der Entwässerung Geisshubel-Über-

wil hatte sich damit einverstanden erklärt. Der Gemeinderat

schloss diese Lösung von vornherein aus auf Grund eines

Berichtes der kantonalen Baudirektion, wonach sie den

Anschluss an die Drainageleitung nicht bewilligen könne.

Der Beschwerdeführer hat nie bestritten, dass dafür die

Bewilligung der Baudirektion erforderlich ist; er macht

vielmehr geltend, diese habe seit der Gründung der Ent-

wässerungsgenossenschaft den Anschluss von neun Wohn-

häusern an deren Drainageleitungen bewilligt, wovon

zwei an die genannte Leitung 7. üb ein formeller Entscheid

der Baudirektion über die Einführung des Abwassers der

geplanten Siedlung in der Holzweid oder der zwei ersten

Chalets in dieDrainageleitung Überwil-Aare getroffen

wurde, ist aus den Akten nicht ersichtlich; im Entscheid

des Gemeinderates über das Baugesuch heisst es, sie habe

diesen Anschluss « zum voraus verweigert». In seiner

kantonalen Beschwerde gegen die Abweisung des Bau-

gesuches focht der Beschwerdeführer insbesondere auch

den Standpunkt an, der Anschluss an die Drainageleitung

könne nicht bewilligt werden; er berief sich auf ein Gut-

achten von Ing. Jordi, das diese Lösung empfahl. Der

Regierungsrat hat sich in seinem Entscheid mit der Frage

befasst und jenen Standpunkt übernommen.

Der Be-

schwerdeführer ficht das als willkürlich an. Auf diese

Rüge ist einzutreten, wie wenn der Regierungsrat über

eine Beschwerde gegen einen formellen Entscheid über

den Anschluss an die Drainageleitung entschieden hätte.

Das Gutachten Jordi berechnet den Wasseranfall aus

Eigentumsgarantie. N0 42.

237

dein bisherigen Einzugsgebiet der Leitung bei starkem

Regen mit 120 I/sec = 23-25 % ihres Schluckvermögens,

die Mehrbelastung durch die Einführung des Abwassers

. von 20 Chalets mit 34 I/sec = 7 - 12 % des Schluckver-

mögens und erklärt gestützt hierauf, der Anschluss könne

durchaus verantwortet werden. Zu einem ganz anderen

Resultat kommt ein vom Regierungsrat eingeholter Be-

richt des kantonalen Gewässerschutzamtes : Es errechnet

die Abfiussmenge aus dem bisherigen Einzugsgebiet nach

zwei verschiedenen Methoden mit 510 bzw. 540 l/sec, die

Mehrbelastung durch den Anschluss der Parzelle 40 mit

1l 0 I/sec und stellt fest, dass die Leitung mit einem

Schluckvermögen von 500-550 ljsec schon heute nur

knapp genüge. Hieraus zieht der Regierungsrat den

Schluss, dass bereits der Anschluss dieser Parzelle mit

der geplanten Siedlung zu gelegentlichen Rückstauungen

führen und erst recht nach der zu erwartenden Ausdeh-

nung des Baugebietes auf benachbarte Grundstücke die

Leitung nicht mehr genügen würde. Da bei der Bewilligung

von Anschlüssen auf die zu erwartenden Höchstbelastungen

Rücksicht genommen werden muss, ist es richtig, jeden-

falls nicht willkürlich, wenn der Regierungsrat auf die

vorsichtigere Berechnung des Gewässerschutzamtes ab-

stellt. Angesichts der überaus grossen Divergenz der beiden

Berechnungen kann man sich fragen, ob der Regierungsrat

noch ein weiteres Gutachten hätte einholen sollen; der·

Beschwerdeführer erblickt jedoch keine Willkür darin,

dass dies nicht geschehen ist, sondern nur darin, dass der

Regierungsrat nicht dem Gutachten J ordi gefolgt ist und

auch den Wassermessungen des Beschwerdeführers vom

25. Juni 1953 keine Beachtung geschenkt hat. Diese waren

indessen nicht massgebend, da keineswegs dargetan ist,

dass sie der Höchstbelastung der Leitung entsprachen, die

viel eher bei der Schneeschmelze oder bei heftigen Gewit-

tern als bei einem Dauerregen eintritt.

Zudem hat der Regierungsrat die Unzulässigkeit der

Einführung des Abwassers der geplanten Siedlung in

238

Staatsrecht.

die Drainageleitung noch auf einen anderen Grund ge-

stützt. Er weist darauf hin, dass diese Leitung mit grossen

Beiträgen von Bund und Kanton zum Zwecke der E~t­

wässerung des dortigen Kulturlandes geschaffen wurde

und dass nach fester Praxis der Anschluss eines ganzen

Wohnquartiers an eine solche Leitung nicht bewilligt

werde. Das wird bestätigt durch ein Kreisschreiben der

aargauischen Baudirektion vom 8. März 1946, worin sie

allgemein auf die Unzweckmässigkeit und Schädlichkeit

der Einleitung von Abwasser in Entwässerungsleitungen

hinweist, unterstreicht, dass Drainageleitungen für die

Abwasserbeseitigung denkbar schlecht geeignet sind, und

daran erinnert, dass die Ableitung von Abwasser aus

ausgesprochenen Baugebieten nicht Aufgabe der Drainage-

unternehmen, sondern Sache der Gemeinden ist. Schon

dort ist vorgesehen, dass solche Anschlüsse nur ausnahms-

weise bewilligt und dann an einschränkende Bedingungen

über Klärung oder Unschädlichmachung der Abwasser

geknüpft werden. Es entspricht dieser Weisung und ist

keineswegs willkürlich, wenn die ausnahmsweise Bewilli-

gung derartiger Anschlüsse auf einzelne Häuser beschränkt

für ganze Quartiere oder Siedlungen aber grundsätzlich

verweigert wird, auch wenn dafür Hauskläranlagen vor-

gesehen sind. Der Beschwerdeführer weist darauf hin

dass seit Bestehen der Entwässerungsgenossenschaft ne~

Anschlüsse von ·Wohnhäusern an deren Leitungen bewil-

ligt wurden, bestreitet aber nicht, dass es sich dabei um

einzelne Häuser handelte. An die Leitung Oberwil-Aare

wurden -

übrigens vor Annahme der Zonenordnung -

nur zwei Häuser angeschlossen. Wenn die Praxis bei der

Leitung Oberwil-Pfaffnern etwas larger war und noch ist,

wie der Beschwerdeführer behauptet, so erklärt sich das

daraus, dass diese Leitung auf eine lange Strecke durch

das Baugebiet führt und ihr Einbezug in das Kanalisa-

tionsnetz vorgesehen ist. Der Anschluss einer ganzen

Siedlung an die Drainageleitung Oberwil-Aare könnte

nur bewilligt werden, wenn auch diese an das Kanalisa-

Eigentumsgarantie. N0 42.

239

tionsnetz angeschlossen und den neuen Anforderungen

angepasst würde. Dass die Gemeinde hiezu verpflichtet

sei, behauptet der Beschwerdeführer selber nicht.

6. -

Als weitere Lösungsmöglichkeit hatte der Be-

schwerdeführer schon in der kantonalen Beschwerde die

Erstellung eines Sickerschachtes vorgeschlagen. Der Re-

gierungsrat lehnte sie ab, weil sie erfahrungsgemäss auf

die Dauer zu unhaltbaren sanitätspolizeilichen Zuständen

führe und den Ausbau der Kanalisation nicht zu ersetzen

vermöge, sondern nur hinauszögere. Der Beschwerde-

führer ficht diese Feststellung nicht als willkürlich an,

scheint aber mit der Behauptung, Sickerschächte würden

gegenwärtig von der Polizeidirektion noch im ganzen

Kanton bewilligt, eine rechtsungleiche Behandlung gel-

tend machen zu wollen. Von den zwei Fällen, die er nennt,

betrifft aber der eine nach der Antwort des Regierungsrates

keinen Sickerschacht, sondern eine Einleitung von geklär-

tem Abwasser in die Wigger. Auch müssen die verschiede-

nen Verhältnisse in den einzelnen Fällen berücksichtigt

werden; denn nur die verschiedene Behandlung trotz

gleichen Verhältnissen verstösst gegen Art. 4 BV. Der

Regierungsrat macht geltend, auf der Parzelle 40 könnte

ein Sickerschacht gar nicht funktionieren, weil sie abseits

der Talebene liege und undurchlässigen Untergrund habe

(Mergelmolasse). Zudem besteht ein wesentlicher Unter-

schied darin, ob es sich um ein einzelnes Haus oder um

eine ganze Siedlung handelt; es begründet keine rechts-

ungleiche Behandlung, wenn die als ungenügend befundene

Lösung der Sickerschächte, deren Verminderung ange-

strebt wird, mangels anderer Möglichkeiten zwar noch

für einzelne Häuser, nicht aber für ganze Siedlungen

zugelassen wird.

Dass das Abwasser der geplanten Siedlung auf eine

andere Art einwandfrei beseitigt werden könne, behauptet

der Beschwerdeführer nicht. Insbesondere hat er gemäss

der unwidersprochen gebliebenen Feststellung des Re-

gierungsrates im angefochtenen Entscheid anlässlich des

240

Staatsrecht.

Augenscheins selbst zugegeben, dass ein Anschluss der

Parzelle 40 an die Drainageleitung Oberwil-Pfaffnern

nicht in Frage kommt, weil er viel zu kostspielig wäre.

7. -

Mangels Lösung des Abwasserproblems würde die

Erstellung einer Siedlung auf der Holzweid einen polizei-

widrigen Zustand. schaffen, weshalb dem gestellten Bau-

gesuch von den zuständigen Behörden nicht entsprochen

werden konnte. Die kantonale Baudirektion hat denn

auch schon im Verfahren vor dem Gemeinderat erklärt,

für den Fall der Erteilung der Baubewilligung müsse

sie verlangen, dass das generelle Kanalisationsprojekt der

Gemeinde auf die Holzweid ausgedehnt werde. Die Gemein-

de stand also vor der Wahl, entweder das Baugesuch

abzuweisen oder ihr Kanalisationsnetz zu erweitern. Dass

sie zu letzterem verpflichtet sei, macht der Beschwerde-

führer mit Recht nicht geltend; es würde vielmehr zu

Art. 1 Abs. ], der Zonenordnung in Widerspruch stehen.

Die Verweigerung der Baubewilligung ist mithin gerecht-

fertigt; insbesondere verstösst sie weder gegen die Rechts-

gleichheit noch gegen die Eigentumsgarantie.

Bei dieser Sachlage braucht nicht untersucht zu werden,

ob die Weigerung auch unter dem Gesichtspunkt der

Wasser- und der Elektrizitäts-Versorgung -

die im Ent-

scheid des Gemeinderates gar nicht, in demjenigen des

Regierungsrates nur beiläufig erwähnt sind -

hätte

begründet werden können.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf ein-

getreten werden kann.

Staatsverträge. N° 43.

241

IV. STAATSVERTRÄGE

TRAITES INTERNATIONAUX

43. Urteil vom 18. November 1953 i. S. Ciprian gegen Ciprian

und Obergericht des Kantons Aargan.

Abkommen zwischen der schweiz. Eidgenossenschaft und dem

Deutschen Reich über die gegenseitige Anerkennung und Voll-

streckung gerichtlicher Urteile vom 2. November 1929.

Dass ein Urteil betreffend die Zuteilung der elterlichen Gewalt

bei Änderung der tatsächlichen Verhältnisse abgeändert werden

kann, steht der Vollstreckung nicht entgegen.

Convention entre la Confederation suisse et le Reich allemand

relative a la reconnaissance et a l'execution de decisions judiciai-

res, du 2 novembre 1929.

Un jugement reglant l'attribution de la puissance paternelle peut

etre execute, bien qu'il soit susceptible d'etre modifie en cas de

changement dans les circonstances de fait.

Convenzione 2 novembre 1929 tra la Confederazione svizzera e il

Reich germanico circa il riconoscimento e l'esecuzione delle

decisioni giudiziarie.

Una sentenza di attribuzione della patria potesta puo essere ese-

guita, quantunque sia suscettibile di modifica in caso di cambia-

mento delle circostanze di fatto.

A. -

Mit Beschluss vom 8. April 1952 hat das Amts-

gericht Mannheim (Vormundschaftsgericht) das Personen-

sorgerecht (d. h. die elterliche Gewalt) über das minderjäh-

rige Kind Jürgen der Parteien auf die Mutter des Kindes

Frau Ingeborg geb. Seidel übertragen. Im August 1953 gab

die Mutter das Kind für drei Wochen Ferienaufenthalt dem

Beschwerdeführer. Dieser behielt das Kind auch nach

Ablauf dieser Zeit zurück. Auf Verlangen der Mutter wies

das Amtsgericht Kempten mit Beschluss vom 25. Septem-

ber 1953 den Beschwerdeführer an, den Knaben der

Mutter herauszugeben. Der Beschwerdeführer war jedoch

inzwischen in die Schweiz übergesiedelt, wo er als Ange-

stellter der Firma Brown Boveri in Baden tätig ist, und

hatte das Kind mit sich genommen. Im Oktober 1953

verlangte die Beschwerdegegnerin vom Obergericht des

16

AS 79 I -

1953