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Staatsrecht.
§ 9 BG sieht die Ziehung von Baulinien vor für die Bau-
ten an « bestehenden und zu erstellenden » Strassen, Plätzen
und Anlagen. Nach § 29 Abs. 1 ist die Gemeinde für die
Ausführung einer Strasse oder die Durchführung einer Bau-
linie an keine Frist gebunden, und nach § 30 Abs. 2 können
die Plätze oder Anlagen später als die Strassen zur Aus-
führung kommen. Es ist keineswegs willkürlich, entspricht
vielmehr dem Wortlaut und Sinn dieser Bestimmungen und
dem Zweck der Baulinien, die Verwirklichung des Bebau-
ungsplanes sicherzustellen, wenn solche Linien auch für
erst noch zu erstellende Strassen, Plätze und Anlagen
gezogen werden. Sie sind gemäss § 9 BG « nach Massgabe
des Bedürfnisses» zu bezeichnen. Das kann angesichts
ihres Zweckes und der eben zitierten weiteren Bestimmun-
gen nicht heissen, dass sie erst zu ziehen sind, wenn die
Strasse, der Platz oder die Anlage unverzüglich erstellt
werden muss; vielmehr tritt schon dann, wenn ersichtlich
ist, dass die Erstellung über kurz oder lang notwendig sein
wird, das Bedürfnis ein, künftige Hindernisse der Aus-
führung durch die Ziehung von Baulinien auszuschalten.
Freilich dient auch das Institut der Baulinien nicht etwa
der Sicherstellung einer Landreserve für allfällige künftige
Bedürfnisse nach öffentlichen Anlagen: insofern gilt für
§ 9 BG Ähnliches, wie es in BGE 77 I 224 mit Bezug auf
§ 8 b ausgeführt wurde. In beiden Fällen muss das Bedürf-
nis aktuell sein. Das bedeutet aber nicht, dass es schon
eingetreten sein muss; es genügt, dass es ersichtlich, sein
Eintritt mit Sicherheit zu erwarten ist und nicht bloss eine
unter Umständen zu gewärtigende Möglichkeit darstellt ...
42. Auszug aus dem Urteil vom 2. Dezember 1953 i. S. Sager
gegen Gemeinde Rothrist und Regierungsrat des Kantons
Aargau.
Eigentumsgarantie.
Die Verweigerung einer Baubewilligung aus allgemeinen polizei-
lichen Gründen verstösst nicht gegen die Eigentumsgarantie
(Erw.4).
Eigentumsgarantie. N° 42_
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Durch Bauten, deren Abwasser nicht einwandfrei beseitigt werden
können, wird ein polizeiwidriger Zustand geschaffen (Erw. 5-7).
Garantie de la propriete.
Le refus d'une autorisation de bätir fonde sur des motifs de police
generale ne viole pas la garantie de la propriete (consid. 4).
La construction de bätiments dont les eaux usees ne peuvent etre
evacuees d'une maniere satisfaisante cree une situation con-
traire aQ,'{ regles d'une bonne police (consid. 5-7).
Garanzia della proprietd.
Il rifiuto d'una licenza di costruire fondato su m.otivi di polizia
generale non viola la garanzia della proprieta (consid. 4).
La costruzione di edifici, le cui acque di rifiuto non possono essere
evacuate in modo soddisfacente, crea una situazione contraria
alle norme di polizia (consid. 5-7).
A U8 dem Tatbestand :
A. -
Reinbert Sager ist Eigentümer der 151 Aren
haltenden Parzelle 40 in der Holzweid, Gemeinde Rothrist.
Am 6. März 1953 schloss er mit der Baufuma Gyger-
Brack A. G., Zofingen, einen Vorvertrag über den Verkauf
dieses Grundstücks unter der Bedingung, dass der Gemein-
derat die Bewilligung zur Überbauung desselben mit
Chalets erteile. Die Firma beabsichtigte, darauf etwa 20
Chalets zu erstellen, und reichte am 1. April 1953 ein
Gesuch um Baubewilligung für zwei Chalets ein. Am 24.
April 1953 lehnte der Gemeinderat Rothrist dieses Gesuch
ab mit der Begründung, die Holzweid liege ausserhalb
des durch den Zonenplan ausgeschiedenen Baugebietes;
deshalb seien dort nach Art. 1 der Zonenordnung Kana-
lisations- und Elektrizitätsanschlüsse nur für landwirt-
schaftliche Bauten zu bewilligen.
Nach Bescheid der
kantonalen Baudirektion müsste das generelle Kanalisa-
tionsprojekt auf das Gebiet der Holzweid ausgedehnt
werden, falls dort eine Baubewilligung erteilt würde; ein
Anschluss an die Drainageleitung von Obenvil in die Aare
werde von ihr von vornherein verweigert. Die Erteilung
der Baubewilligung hätte also zur Folge, dass die Gemeinde
mit grossen Kosten eine neue Kanalisationsleitung in das
bestehende Netz erstellen müsste; das sei ihr nicht zuzu-
muten.
232
Staatsrecht.
Eine Beschwerde des Grundeigentümers Sager gegen
diesen Beschluss wurde vom Regierungsrat des Kantons
Aargau am 3. Juli 1953 abgewiesen.
B. -
Mit staatsrechtlicher Beschwerde beantragt R.
Sager, die Entscheide des Gemeinderates Rothrist vom
24. April l.md. des Regierungsrates vom 3. Juli 1953 auf-
zuheben.
C. -
Der Regierungsrat des Kantons Aargau beantragt
Abweisung der Beschwerde.
Aus den Erwägungen:
1. -
und 2. -
(Prozessuales).
3. -
Die Beschwerde wird zum Teil so begründet, wie
wenn das Bundesgericht die Möglichkeiten und Absichten
der Gemeinde Rothrist für den Ausbau ihres Kanalisa-
tionsnetzes frei zu überprüfen hätte. Der Beschwerdeführer
macht Vorschläge für die Lösung des Abwasserproblems
-
nicht nur für seine Parzelle 40, sondern auch für das
sog. Bieri-Grundstück, das als künftige Industriezone in
Aussicht genommen und bezüglich dessen jenes Problem
zurzeit studiert wird. Damit kann sich das Bundesgericht
nicht befassen. Es hat lediglich zu prüfen, ob der Be-
schwerdeführer durch die angefochtenen Entscheide in
verfassungsmässigen Rechten verletzt wird. Er behauptet
Verletzung von Art. 22 KV (Eigentumsgarantie) und von
Art. 4 BV (Rechtsgleichheit). Zunächst soll der erste
Vorwurf geprüft werden.
a) Verletzung der Eigentumsgarantie rügt der Be-
schwerdeführer insbesondere gegenüber dem Art. 1 Abs.
1 der Zonenordnung von Rothrist. Er begründet diese
Rüge ausschliesslich damit, die genannte Bestimmung sei
identisch mit § 1 Abs. 1 der Zonenordnung von Ennetbaden,
der in BGE 76 I 329 als gegen die Eigentumsgarantie ver-
stossend erklärt worden sei. Art. 1 Abs. 1 der Zonen-
ordnung von Rothrist lautet :
« Das Baugebiet der Gemeinde wird durch den Zonenplan, der
einen Bestandteil der Zonenordnung bildet, ausgeschieden. Aus-
Eigentumsgarantie. N0 42.
233
serhalb dem Baugebiet werden Kanalisations-,
\Vasser-
und
Elektrizitätsauschlüsse nur für landwirtschaftliche Bauten be-
willigt. »
Er stimmt seinem wesentlichen Inhalt nach überein mit
den ursprünglichen Absätzen 1 und 3 von § 1 der Zonen-
ordnung von Ennetbaden (s. BGE 76 I 330). Daneben
enthielt diese in Abs. 2 noch die folgende -
seither auf-
gehobene -
Bestimmung: « Ausserhalb des Baugebietes
dürfen vorläufig keine Neubauten errichtet werden.)} Nur
dieses Bauverbot bildete Gegenstand des genannten Urteils
und wurde darin als gegen die Eigentumsgarantie ver-
stossend erklärt; die beiden anderen Absätze waren nicht
angefochten.
Die Zonenordnung von Rothrist enthält
kein solches Bauverbot für das ausserhalb der Bauzonen
gelegene Gebiet. Die Verweigerung der Baubewilligung
wurde denn auch vom Gemeinderat nicht damit begründet,
dass das Bauen daselbst an sich nicht zulässig sei, sondern
nur damit, dass die Erstellung der geplanten Chaletsied-
lung eine Ausdehnung der Kanalisation auf die Holzweid
erfordern würde, was Art. 1 Abs. 1 der Zonenordnung
zuwiderlaufe und der Gemeinde der hohen Kosten wegen
nicht zuzumuten sei. Der Regierungsrat vollends stellte
in seinem Entscheid ausdrücklich klar, dass es in jener
Bestimmung wie im konkreten Falle nicht um ein Bau-
verbot, sondern nur um die Abgrenzung des Bereiches
der Kanalisation und der Versorgungsbetriebe der Ge-
meinde gehe. Aus BGE 76 I 329 ergibt sich deshalb keines-
wegs eine Verfassungswidrigkeit von Art. 1 Abs. 1 der
Zonenordnung von Rothrist.
Dass diese Bestimmung aus einem anderen Grunde
gegen die Eigentumsgarantie oder gegen die Rechtsgleich-
heit verstosse, macht der Beschwerdeführer nicht geltend.
Er bestreitet zwar, dass die Gemeinde berechtigt sei, die
Anschlüsse ausserhalb der Bauzone zu verweigern; doch
behauptet er -
abgesehen von der Berufung auf BGE 76
1329 -
nicht, dass jene der Weigerung zugrunde liegende
Bestimmung verfassungswidrig sei.
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Staatsrecht.
b) Auf die Eigentumsgarantie beruft sich der Be-
schwerdeführer ferner im Zusammenhang mit seiner Be-
hauptung, die Bauzonen würden von der Gemeinde Rothrist
für ein Baulandmonopol ausgewertet, da sie 40 % der
Bauzone bei der Station besitze und beabsichtige, das von
ihr erworbene Bieri-Grundstück als Industriezone zu
erklären. Der Zonenplan zeigt indessen, dass als Baugebiet
die bestehenden Siedlungskerne und das an sie anstossende,
günstig gelegene und mit verhältnismässig geringen Kosten
erschliessbare Land ausgeschieden wurden, was
sich als
natürliche Lösung darstellt. Auch das Bieri-Grundstück
befindet sich an günstiger Verkehrslage und nahe bei der
bestehenden Industriezone und lässt sich mit der abge-
legenen Holzweid nicht vergleichen. Wenn die Gemeinde
an einzelnen Bauzonen stark mit eigenem Land beteiligt
ist, so kann doch von einem Baulandmonopol keine Rede
sein. Insbesondere ist nicht einzusehen, wieso dadurch
gegenüber dem Beschwerdeführer die Eigentumsgarantie
verletzt sein soll.
4. -
Der Beschwerdeführer macht geltend, selbst wenn
die Gemeinde nach Art. 1 Abs. 1 der Zonenordnung berech-
tigt wäre, die Anschlüsse ausserhalb der Bauzone zu ver-
weigern, so werde die Bestimmung ihm gegenüber aus-
schliesslich zu dem Zwecke angerufen, um ihm eine Über-
bauung der Parzelle 40 zu verunmöglichen; auf diesem
Umwege werde ein Bauverbot für die Parzelle erzielt,
und darin liege Willkür.
Der Beschwerdeführer behauptet nicht etwa, dass jene
Bestimmlmg allgemein dazu benützt werde, das Bauen
ausserhalb des im Zonenplan ausgeschiedenen Baugebietes
zu verhindern; er beruft sich vielmehr selbst darauf, dass
seit Bestehen der Zonenordnung die Baubewilligung für
14 ausserhalb gelegene Wohnhäuser erteilt worden sei,
und verlangt gleiche Behandlung für seine Parzelle. Im
Entscheid des Regierungsrates wird festgestellt, dass die
erwähnten Fälle ausnahmslos Bauten betrafen, für welche
das Abwasserproblem einwandfrei gelöst war, vor allem
1
Eigentumsgarantie. Na 42.
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durch Anschluss an die Drainageleitung Oberwil-Pfaffnern,
deren Einbezug in das Kanalisationsnetz der Gemeinde
vorgesehen ist. Die Verweigerung der Baubewilligung im
vorliegenden Falle wird damit begründet, dass die Frage
der Abwasserbeseitigung für die geplante Chaletsiedlung
in der Holzweid nicht gelöst sei und nicht gelöst werden
könne, was bei der Prüfung des Baugesuches berücksichtigt
werden müsse. In der Tat haben die aargauischen Bau-
polizeibehörden nach feststehender Praxis im Rahmen
ihrer Kompetenz ein Bauvorhaben auch daraufhin zu
prüfen, ob es aus allgemeinen polizeilichen Gründen zu
verweigern sei, und kann sich der Gemeinderat hiebei
neben der Bauordnung auch auf seine allgemeinen polizei-
lichen Kompetenzen stützen (nicht veröffentlichtes Urteil
vom 17. Juni 1953 i. S. Bremgartner, Erw. 4). Der Be-
schwerdeführer bestreitet weder diese Befugnis noch die
Tatsache, dass in den von ihm erwähnten Fällen das
Abwasserproblem einwandfrei gelöst war. Doch macht er
geltend, die Annahme des Gemeinderates und des Regie-
rungsrates, dass für die geplanten Bauten auf der Holzweid
keine Lösung dieses Problems gewährleistet sei, sei will-
kürlich.
Wenn auch ein Baugesuch bisher erst für zwei Chalets
gestellt wurde, so stand doch von Anfang an fest, dass
die Gesuchstellerin den Bau einer ganzen Siedlung plant;
wurde doch der Kauf im Vorvertrag an die Bedingung
geknüpft, dass
« die Überbauung der Parzelle 40 mit
Chalets » bewilligt werde, und wurde mit dem Gesuch ein
Überbauungsplan eingereicht, der darauf 19 Chalets vor-
sieht. Die Frage der einwandfreien Beseitigung des Ab-
wassers war also nicht nur für die zwei ersten Chalets,
sondern für die ganze geplante Siedlung zu prüfen; davon
geht denn auch der Beschwerdeführer selbst aus. Zudem
haben die Behörden mit Recht berücksichtigt, dass die
Bewilligung einer solchen Siedlung voraussichtlich weitere
Baugesuche in der Nachbarschaft zur· Folge haben würde,
die dann nicht anders behandelt werden könnten, dass
236
Staatsrecht.
also hier ein neues, im Zonenplan nicht vorgesehenes
Baugebiet entstehen könnte. Auch das wird vom Be-
schwerdeführer nicht angefochten, insbesondere nicht als
willkürlich gerügt; er befürwortet vielmehr die bauliche
Erschliessung des ganzen Gebietes westlich von Überwil.
5. -
Schon im Baugesuch der Firma Gyger-Brack A. G.
war die Ableitung des Abwassers in erster Linie in die
Drainageleitung Überwil-Aare vorgesehen; die Unter-
haltungsgenossenschaft der Entwässerung Geisshubel-Über-
wil hatte sich damit einverstanden erklärt. Der Gemeinderat
schloss diese Lösung von vornherein aus auf Grund eines
Berichtes der kantonalen Baudirektion, wonach sie den
Anschluss an die Drainageleitung nicht bewilligen könne.
Der Beschwerdeführer hat nie bestritten, dass dafür die
Bewilligung der Baudirektion erforderlich ist; er macht
vielmehr geltend, diese habe seit der Gründung der Ent-
wässerungsgenossenschaft den Anschluss von neun Wohn-
häusern an deren Drainageleitungen bewilligt, wovon
zwei an die genannte Leitung 7. üb ein formeller Entscheid
der Baudirektion über die Einführung des Abwassers der
geplanten Siedlung in der Holzweid oder der zwei ersten
Chalets in dieDrainageleitung Überwil-Aare getroffen
wurde, ist aus den Akten nicht ersichtlich; im Entscheid
des Gemeinderates über das Baugesuch heisst es, sie habe
diesen Anschluss « zum voraus verweigert». In seiner
kantonalen Beschwerde gegen die Abweisung des Bau-
gesuches focht der Beschwerdeführer insbesondere auch
den Standpunkt an, der Anschluss an die Drainageleitung
könne nicht bewilligt werden; er berief sich auf ein Gut-
achten von Ing. Jordi, das diese Lösung empfahl. Der
Regierungsrat hat sich in seinem Entscheid mit der Frage
befasst und jenen Standpunkt übernommen.
Der Be-
schwerdeführer ficht das als willkürlich an. Auf diese
Rüge ist einzutreten, wie wenn der Regierungsrat über
eine Beschwerde gegen einen formellen Entscheid über
den Anschluss an die Drainageleitung entschieden hätte.
Das Gutachten Jordi berechnet den Wasseranfall aus
Eigentumsgarantie. N0 42.
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dein bisherigen Einzugsgebiet der Leitung bei starkem
Regen mit 120 I/sec = 23-25 % ihres Schluckvermögens,
die Mehrbelastung durch die Einführung des Abwassers
. von 20 Chalets mit 34 I/sec = 7 - 12 % des Schluckver-
mögens und erklärt gestützt hierauf, der Anschluss könne
durchaus verantwortet werden. Zu einem ganz anderen
Resultat kommt ein vom Regierungsrat eingeholter Be-
richt des kantonalen Gewässerschutzamtes : Es errechnet
die Abfiussmenge aus dem bisherigen Einzugsgebiet nach
zwei verschiedenen Methoden mit 510 bzw. 540 l/sec, die
Mehrbelastung durch den Anschluss der Parzelle 40 mit
1l 0 I/sec und stellt fest, dass die Leitung mit einem
Schluckvermögen von 500-550 ljsec schon heute nur
knapp genüge. Hieraus zieht der Regierungsrat den
Schluss, dass bereits der Anschluss dieser Parzelle mit
der geplanten Siedlung zu gelegentlichen Rückstauungen
führen und erst recht nach der zu erwartenden Ausdeh-
nung des Baugebietes auf benachbarte Grundstücke die
Leitung nicht mehr genügen würde. Da bei der Bewilligung
von Anschlüssen auf die zu erwartenden Höchstbelastungen
Rücksicht genommen werden muss, ist es richtig, jeden-
falls nicht willkürlich, wenn der Regierungsrat auf die
vorsichtigere Berechnung des Gewässerschutzamtes ab-
stellt. Angesichts der überaus grossen Divergenz der beiden
Berechnungen kann man sich fragen, ob der Regierungsrat
noch ein weiteres Gutachten hätte einholen sollen; der·
Beschwerdeführer erblickt jedoch keine Willkür darin,
dass dies nicht geschehen ist, sondern nur darin, dass der
Regierungsrat nicht dem Gutachten J ordi gefolgt ist und
auch den Wassermessungen des Beschwerdeführers vom
25. Juni 1953 keine Beachtung geschenkt hat. Diese waren
indessen nicht massgebend, da keineswegs dargetan ist,
dass sie der Höchstbelastung der Leitung entsprachen, die
viel eher bei der Schneeschmelze oder bei heftigen Gewit-
tern als bei einem Dauerregen eintritt.
Zudem hat der Regierungsrat die Unzulässigkeit der
Einführung des Abwassers der geplanten Siedlung in
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Staatsrecht.
die Drainageleitung noch auf einen anderen Grund ge-
stützt. Er weist darauf hin, dass diese Leitung mit grossen
Beiträgen von Bund und Kanton zum Zwecke der E~t
wässerung des dortigen Kulturlandes geschaffen wurde
und dass nach fester Praxis der Anschluss eines ganzen
Wohnquartiers an eine solche Leitung nicht bewilligt
werde. Das wird bestätigt durch ein Kreisschreiben der
aargauischen Baudirektion vom 8. März 1946, worin sie
allgemein auf die Unzweckmässigkeit und Schädlichkeit
der Einleitung von Abwasser in Entwässerungsleitungen
hinweist, unterstreicht, dass Drainageleitungen für die
Abwasserbeseitigung denkbar schlecht geeignet sind, und
daran erinnert, dass die Ableitung von Abwasser aus
ausgesprochenen Baugebieten nicht Aufgabe der Drainage-
unternehmen, sondern Sache der Gemeinden ist. Schon
dort ist vorgesehen, dass solche Anschlüsse nur ausnahms-
weise bewilligt und dann an einschränkende Bedingungen
über Klärung oder Unschädlichmachung der Abwasser
geknüpft werden. Es entspricht dieser Weisung und ist
keineswegs willkürlich, wenn die ausnahmsweise Bewilli-
gung derartiger Anschlüsse auf einzelne Häuser beschränkt
für ganze Quartiere oder Siedlungen aber grundsätzlich
verweigert wird, auch wenn dafür Hauskläranlagen vor-
gesehen sind. Der Beschwerdeführer weist darauf hin
dass seit Bestehen der Entwässerungsgenossenschaft ne~
Anschlüsse von ·Wohnhäusern an deren Leitungen bewil-
ligt wurden, bestreitet aber nicht, dass es sich dabei um
einzelne Häuser handelte. An die Leitung Oberwil-Aare
wurden -
übrigens vor Annahme der Zonenordnung -
nur zwei Häuser angeschlossen. Wenn die Praxis bei der
Leitung Oberwil-Pfaffnern etwas larger war und noch ist,
wie der Beschwerdeführer behauptet, so erklärt sich das
daraus, dass diese Leitung auf eine lange Strecke durch
das Baugebiet führt und ihr Einbezug in das Kanalisa-
tionsnetz vorgesehen ist. Der Anschluss einer ganzen
Siedlung an die Drainageleitung Oberwil-Aare könnte
nur bewilligt werden, wenn auch diese an das Kanalisa-
Eigentumsgarantie. N0 42.
239
tionsnetz angeschlossen und den neuen Anforderungen
angepasst würde. Dass die Gemeinde hiezu verpflichtet
sei, behauptet der Beschwerdeführer selber nicht.
6. -
Als weitere Lösungsmöglichkeit hatte der Be-
schwerdeführer schon in der kantonalen Beschwerde die
Erstellung eines Sickerschachtes vorgeschlagen. Der Re-
gierungsrat lehnte sie ab, weil sie erfahrungsgemäss auf
die Dauer zu unhaltbaren sanitätspolizeilichen Zuständen
führe und den Ausbau der Kanalisation nicht zu ersetzen
vermöge, sondern nur hinauszögere. Der Beschwerde-
führer ficht diese Feststellung nicht als willkürlich an,
scheint aber mit der Behauptung, Sickerschächte würden
gegenwärtig von der Polizeidirektion noch im ganzen
Kanton bewilligt, eine rechtsungleiche Behandlung gel-
tend machen zu wollen. Von den zwei Fällen, die er nennt,
betrifft aber der eine nach der Antwort des Regierungsrates
keinen Sickerschacht, sondern eine Einleitung von geklär-
tem Abwasser in die Wigger. Auch müssen die verschiede-
nen Verhältnisse in den einzelnen Fällen berücksichtigt
werden; denn nur die verschiedene Behandlung trotz
gleichen Verhältnissen verstösst gegen Art. 4 BV. Der
Regierungsrat macht geltend, auf der Parzelle 40 könnte
ein Sickerschacht gar nicht funktionieren, weil sie abseits
der Talebene liege und undurchlässigen Untergrund habe
(Mergelmolasse). Zudem besteht ein wesentlicher Unter-
schied darin, ob es sich um ein einzelnes Haus oder um
eine ganze Siedlung handelt; es begründet keine rechts-
ungleiche Behandlung, wenn die als ungenügend befundene
Lösung der Sickerschächte, deren Verminderung ange-
strebt wird, mangels anderer Möglichkeiten zwar noch
für einzelne Häuser, nicht aber für ganze Siedlungen
zugelassen wird.
Dass das Abwasser der geplanten Siedlung auf eine
andere Art einwandfrei beseitigt werden könne, behauptet
der Beschwerdeführer nicht. Insbesondere hat er gemäss
der unwidersprochen gebliebenen Feststellung des Re-
gierungsrates im angefochtenen Entscheid anlässlich des
240
Staatsrecht.
Augenscheins selbst zugegeben, dass ein Anschluss der
Parzelle 40 an die Drainageleitung Oberwil-Pfaffnern
nicht in Frage kommt, weil er viel zu kostspielig wäre.
7. -
Mangels Lösung des Abwasserproblems würde die
Erstellung einer Siedlung auf der Holzweid einen polizei-
widrigen Zustand. schaffen, weshalb dem gestellten Bau-
gesuch von den zuständigen Behörden nicht entsprochen
werden konnte. Die kantonale Baudirektion hat denn
auch schon im Verfahren vor dem Gemeinderat erklärt,
für den Fall der Erteilung der Baubewilligung müsse
sie verlangen, dass das generelle Kanalisationsprojekt der
Gemeinde auf die Holzweid ausgedehnt werde. Die Gemein-
de stand also vor der Wahl, entweder das Baugesuch
abzuweisen oder ihr Kanalisationsnetz zu erweitern. Dass
sie zu letzterem verpflichtet sei, macht der Beschwerde-
führer mit Recht nicht geltend; es würde vielmehr zu
Art. 1 Abs. ], der Zonenordnung in Widerspruch stehen.
Die Verweigerung der Baubewilligung ist mithin gerecht-
fertigt; insbesondere verstösst sie weder gegen die Rechts-
gleichheit noch gegen die Eigentumsgarantie.
Bei dieser Sachlage braucht nicht untersucht zu werden,
ob die Weigerung auch unter dem Gesichtspunkt der
Wasser- und der Elektrizitäts-Versorgung -
die im Ent-
scheid des Gemeinderates gar nicht, in demjenigen des
Regierungsrates nur beiläufig erwähnt sind -
hätte
begründet werden können.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf ein-
getreten werden kann.
Staatsverträge. N° 43.
241
IV. STAATSVERTRÄGE
TRAITES INTERNATIONAUX
43. Urteil vom 18. November 1953 i. S. Ciprian gegen Ciprian
und Obergericht des Kantons Aargan.
Abkommen zwischen der schweiz. Eidgenossenschaft und dem
Deutschen Reich über die gegenseitige Anerkennung und Voll-
streckung gerichtlicher Urteile vom 2. November 1929.
Dass ein Urteil betreffend die Zuteilung der elterlichen Gewalt
bei Änderung der tatsächlichen Verhältnisse abgeändert werden
kann, steht der Vollstreckung nicht entgegen.
Convention entre la Confederation suisse et le Reich allemand
relative a la reconnaissance et a l'execution de decisions judiciai-
res, du 2 novembre 1929.
Un jugement reglant l'attribution de la puissance paternelle peut
etre execute, bien qu'il soit susceptible d'etre modifie en cas de
changement dans les circonstances de fait.
Convenzione 2 novembre 1929 tra la Confederazione svizzera e il
Reich germanico circa il riconoscimento e l'esecuzione delle
decisioni giudiziarie.
Una sentenza di attribuzione della patria potesta puo essere ese-
guita, quantunque sia suscettibile di modifica in caso di cambia-
mento delle circostanze di fatto.
A. -
Mit Beschluss vom 8. April 1952 hat das Amts-
gericht Mannheim (Vormundschaftsgericht) das Personen-
sorgerecht (d. h. die elterliche Gewalt) über das minderjäh-
rige Kind Jürgen der Parteien auf die Mutter des Kindes
Frau Ingeborg geb. Seidel übertragen. Im August 1953 gab
die Mutter das Kind für drei Wochen Ferienaufenthalt dem
Beschwerdeführer. Dieser behielt das Kind auch nach
Ablauf dieser Zeit zurück. Auf Verlangen der Mutter wies
das Amtsgericht Kempten mit Beschluss vom 25. Septem-
ber 1953 den Beschwerdeführer an, den Knaben der
Mutter herauszugeben. Der Beschwerdeführer war jedoch
inzwischen in die Schweiz übergesiedelt, wo er als Ange-
stellter der Firma Brown Boveri in Baden tätig ist, und
hatte das Kind mit sich genommen. Im Oktober 1953
verlangte die Beschwerdegegnerin vom Obergericht des
16
AS 79 I -
1953