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79_I_230

BGE 79 I 230

Bundesgericht (BGE) · 1953-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

230 Staatsrecht. § 9 BG sieht die Ziehung von Baulinien vor für die Bau- ten an « bestehenden und zu erstellenden » Strassen, Plätzen und Anlagen. Nach § 29 Abs. 1 ist die Gemeinde für die Ausführung einer Strasse oder die Durchführung einer Bau- linie an keine Frist gebunden, und nach § 30 Abs. 2 können die Plätze oder Anlagen später als die Strassen zur Aus- führung kommen. Es ist keineswegs willkürlich, entspricht vielmehr dem Wortlaut und Sinn dieser Bestimmungen und dem Zweck der Baulinien, die Verwirklichung des Bebau- ungsplanes sicherzustellen, wenn solche Linien auch für erst noch zu erstellende Strassen, Plätze und Anlagen gezogen werden. Sie sind gemäss § 9 BG « nach Massgabe des Bedürfnisses» zu bezeichnen. Das kann angesichts ihres Zweckes und der eben zitierten weiteren Bestimmun- gen nicht heissen, dass sie erst zu ziehen sind, wenn die Strasse, der Platz oder die Anlage unverzüglich erstellt werden muss ; vielmehr tritt schon dann, wenn ersichtlich ist, dass die Erstellung über kurz oder lang notwendig sein wird, das Bedürfnis ein, künftige Hindernisse der Aus- führung durch die Ziehung von Baulinien auszuschalten. Freilich dient auch das Institut der Baulinien nicht etwa der Sicherstellung einer Landreserve für allfällige künftige Bedürfnisse nach öffentlichen Anlagen: insofern gilt für § 9 BG Ähnliches, wie es in BGE 77 I 224 mit Bezug auf § 8 b ausgeführt wurde. In beiden Fällen muss das Bedürf- nis aktuell sein. Das bedeutet aber nicht, dass es schon eingetreten sein muss; es genügt, dass es ersichtlich, sein Eintritt mit Sicherheit zu erwarten ist und nicht bloss eine unter Umständen zu gewärtigende Möglichkeit darstellt ...

42. Auszug aus dem Urteil vom 2. Dezember 1953 i. S. Sager gegen Gemeinde Rothrist und Regierungsrat des Kantons Aargau. Eigentumsgarantie. Die Verweigerung einer Baubewilligung aus allgemeinen polizei- lichen Gründen verstösst nicht gegen die Eigentumsgarantie (Erw.4). Eigentumsgarantie. N° 42_ 231 Durch Bauten, deren Abwasser nicht einwandfrei beseitigt werden können, wird ein polizeiwidriger Zustand geschaffen (Erw. 5-7). Garantie de la propriete. Le refus d'une autorisation de bätir fonde sur des motifs de police generale ne viole pas la garantie de la propriete (consid. 4). La construction de bätiments dont les eaux usees ne peuvent etre evacuees d'une maniere satisfaisante cree une situation con- traire aQ,'{ regles d'une bonne police (consid. 5-7). Garanzia della proprietd. Il rifiuto d'una licenza di costruire fondato su m.otivi di polizia generale non viola la garanzia della proprieta (consid. 4). La costruzione di edifici, le cui acque di rifiuto non possono essere evacuate in modo soddisfacente, crea una situazione contraria alle norme di polizia (consid. 5-7). A U8 dem Tatbestand : A. - Reinbert Sager ist Eigentümer der 151 Aren haltenden Parzelle 40 in der Holzweid, Gemeinde Rothrist. Am 6. März 1953 schloss er mit der Baufuma Gyger- Brack A. G., Zofingen, einen Vorvertrag über den Verkauf dieses Grundstücks unter der Bedingung, dass der Gemein- derat die Bewilligung zur Überbauung desselben mit Chalets erteile. Die Firma beabsichtigte, darauf etwa 20 Chalets zu erstellen, und reichte am 1. April 1953 ein Gesuch um Baubewilligung für zwei Chalets ein. Am 24. April 1953 lehnte der Gemeinderat Rothrist dieses Gesuch ab mit der Begründung, die Holzweid liege ausserhalb des durch den Zonenplan ausgeschiedenen Baugebietes ; deshalb seien dort nach Art. 1 der Zonenordnung Kana- lisations- und Elektrizitätsanschlüsse nur für landwirt- schaftliche Bauten zu bewilligen. Nach Bescheid der kantonalen Baudirektion müsste das generelle Kanalisa- tionsprojekt auf das Gebiet der Holzweid ausgedehnt werden, falls dort eine Baubewilligung erteilt würde; ein Anschluss an die Drainageleitung von Obenvil in die Aare werde von ihr von vornherein verweigert. Die Erteilung der Baubewilligung hätte also zur Folge, dass die Gemeinde mit grossen Kosten eine neue Kanalisationsleitung in das bestehende Netz erstellen müsste; das sei ihr nicht zuzu- muten. 232 Staatsrecht. Eine Beschwerde des Grundeigentümers Sager gegen diesen Beschluss wurde vom Regierungsrat des Kantons Aargau am 3. Juli 1953 abgewiesen. B. - Mit staatsrechtlicher Beschwerde beantragt R. Sager, die Entscheide des Gemeinderates Rothrist vom

24. April l.md. des Regierungsrates vom 3. Juli 1953 auf- zuheben. C. - Der Regierungsrat des Kantons Aargau beantragt Abweisung der Beschwerde. Aus den Erwägungen:

1. - und 2. - (Prozessuales).

3. - Die Beschwerde wird zum Teil so begründet, wie wenn das Bundesgericht die Möglichkeiten und Absichten der Gemeinde Rothrist für den Ausbau ihres Kanalisa- tionsnetzes frei zu überprüfen hätte. Der Beschwerdeführer macht Vorschläge für die Lösung des Abwasserproblems - nicht nur für seine Parzelle 40, sondern auch für das sog. Bieri-Grundstück, das als künftige Industriezone in Aussicht genommen und bezüglich dessen jenes Problem zurzeit studiert wird. Damit kann sich das Bundesgericht nicht befassen. Es hat lediglich zu prüfen, ob der Be- schwerdeführer durch die angefochtenen Entscheide in verfassungsmässigen Rechten verletzt wird. Er behauptet Verletzung von Art. 22 KV (Eigentumsgarantie ) und von Art. 4 BV (Rechtsgleichheit). Zunächst soll der erste Vorwurf geprüft werden.

a) Verletzung der Eigentumsgarantie rügt der Be- schwerdeführer insbesondere gegenüber dem Art. 1 Abs. 1 der Zonenordnung von Rothrist. Er begründet diese Rüge ausschliesslich damit, die genannte Bestimmung sei identisch mit § 1 Abs. 1 der Zonenordnung von Ennetbaden, der in BGE 76 I 329 als gegen die Eigentumsgarantie ver- stossend erklärt worden sei. Art. 1 Abs. 1 der Zonen- ordnung von Rothrist lautet : « Das Baugebiet der Gemeinde wird durch den Zonenplan, der einen Bestandteil der Zonenordnung bildet, ausgeschieden. Aus- Eigentumsgarantie. N0 42. 233 serhalb dem Baugebiet werden Kanalisations-, \Vasser- und Elektrizitätsauschlüsse nur für landwirtschaftliche Bauten be- willigt. » Er stimmt seinem wesentlichen Inhalt nach überein mit den ursprünglichen Absätzen 1 und 3 von § 1 der Zonen- ordnung von Ennetbaden (s. BGE 76 I 330). Daneben enthielt diese in Abs. 2 noch die folgende - seither auf- gehobene - Bestimmung: « Ausserhalb des Baugebietes dürfen vorläufig keine Neubauten errichtet werden.)} Nur dieses Bauverbot bildete Gegenstand des genannten Urteils und wurde darin als gegen die Eigentumsgarantie ver- stossend erklärt; die beiden anderen Absätze waren nicht angefochten. Die Zonenordnung von Rothrist enthält kein solches Bauverbot für das ausserhalb der Bauzonen gelegene Gebiet. Die Verweigerung der Baubewilligung wurde denn auch vom Gemeinderat nicht damit begründet, dass das Bauen daselbst an sich nicht zulässig sei, sondern nur damit, dass die Erstellung der geplanten Chaletsied- lung eine Ausdehnung der Kanalisation auf die Holzweid erfordern würde, was Art. 1 Abs. 1 der Zonenordnung zuwiderlaufe und der Gemeinde der hohen Kosten wegen nicht zuzumuten sei. Der Regierungsrat vollends stellte in seinem Entscheid ausdrücklich klar, dass es in jener Bestimmung wie im konkreten Falle nicht um ein Bau- verbot, sondern nur um die Abgrenzung des Bereiches der Kanalisation und der Versorgungsbetriebe der Ge- meinde gehe. Aus BGE 76 I 329 ergibt sich deshalb keines- wegs eine Verfassungswidrigkeit von Art. 1 Abs. 1 der Zonenordnung von Rothrist. Dass diese Bestimmung aus einem anderen Grunde gegen die Eigentumsgarantie oder gegen die Rechtsgleich- heit verstosse, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Er bestreitet zwar, dass die Gemeinde berechtigt sei, die Anschlüsse ausserhalb der Bauzone zu verweigern; doch behauptet er - abgesehen von der Berufung auf BGE 76 1329 - nicht, dass jene der Weigerung zugrunde liegende Bestimmung verfassungswidrig sei. 234 Staatsrecht.

b) Auf die Eigentumsgarantie beruft sich der Be- schwerdeführer ferner im Zusammenhang mit seiner Be- hauptung, die Bauzonen würden von der Gemeinde Rothrist für ein Baulandmonopol ausgewertet, da sie 40 % der Bauzone bei der Station besitze und beabsichtige, das von ihr erworbene Bieri-Grundstück als Industriezone zu erklären. Der Zonenplan zeigt indessen, dass als Baugebiet die bestehenden Siedlungskerne und das an sie anstossende, günstig gelegene und mit verhältnismässig geringen Kosten erschliessbare Land ausgeschieden wurden, was sich als natürliche Lösung darstellt. Auch das Bieri-Grundstück befindet sich an günstiger Verkehrslage und nahe bei der bestehenden Industriezone und lässt sich mit der abge- legenen Holzweid nicht vergleichen. Wenn die Gemeinde an einzelnen Bauzonen stark mit eigenem Land beteiligt ist, so kann doch von einem Baulandmonopol keine Rede sein. Insbesondere ist nicht einzusehen, wieso dadurch gegenüber dem Beschwerdeführer die Eigentumsgarantie verletzt sein soll.

4. - Der Beschwerdeführer macht geltend, selbst wenn die Gemeinde nach Art. 1 Abs. 1 der Zonenordnung berech- tigt wäre, die Anschlüsse ausserhalb der Bauzone zu ver- weigern, so werde die Bestimmung ihm gegenüber aus- schliesslich zu dem Zwecke angerufen, um ihm eine Über- bauung der Parzelle 40 zu verunmöglichen; auf diesem Umwege werde ein Bauverbot für die Parzelle erzielt, und darin liege Willkür. Der Beschwerdeführer behauptet nicht etwa, dass jene Bestimmlmg allgemein dazu benützt werde, das Bauen ausserhalb des im Zonenplan ausgeschiedenen Baugebietes zu verhindern; er beruft sich vielmehr selbst darauf, dass seit Bestehen der Zonenordnung die Baubewilligung für 14 ausserhalb gelegene Wohnhäuser erteilt worden sei, und verlangt gleiche Behandlung für seine Parzelle. Im Entscheid des Regierungsrates wird festgestellt, dass die erwähnten Fälle ausnahmslos Bauten betrafen, für welche das Abwasserproblem einwandfrei gelöst war, vor allem 1 Eigentumsgarantie. Na 42. 235 durch Anschluss an die Drainageleitung Oberwil-Pfaffnern, deren Einbezug in das Kanalisationsnetz der Gemeinde vorgesehen ist. Die Verweigerung der Baubewilligung im vorliegenden Falle wird damit begründet, dass die Frage der Abwasserbeseitigung für die geplante Chaletsiedlung in der Holzweid nicht gelöst sei und nicht gelöst werden könne, was bei der Prüfung des Baugesuches berücksichtigt werden müsse. In der Tat haben die aargauischen Bau- polizeibehörden nach feststehender Praxis im Rahmen ihrer Kompetenz ein Bauvorhaben auch daraufhin zu prüfen, ob es aus allgemeinen polizeilichen Gründen zu verweigern sei, und kann sich der Gemeinderat hiebei neben der Bauordnung auch auf seine allgemeinen polizei- lichen Kompetenzen stützen (nicht veröffentlichtes Urteil vom 17. Juni 1953 i. S. Bremgartner, Erw. 4). Der Be- schwerdeführer bestreitet weder diese Befugnis noch die Tatsache, dass in den von ihm erwähnten Fällen das Abwasserproblem einwandfrei gelöst war. Doch macht er geltend, die Annahme des Gemeinderates und des Regie- rungsrates, dass für die geplanten Bauten auf der Holzweid keine Lösung dieses Problems gewährleistet sei, sei will- kürlich. Wenn auch ein Baugesuch bisher erst für zwei Chalets gestellt wurde, so stand doch von Anfang an fest, dass die Gesuchstellerin den Bau einer ganzen Siedlung plant ; wurde doch der Kauf im Vorvertrag an die Bedingung geknüpft, dass « die Überbauung der Parzelle 40 mit Chalets » bewilligt werde, und wurde mit dem Gesuch ein Überbauungsplan eingereicht, der darauf 19 Chalets vor- sieht. Die Frage der einwandfreien Beseitigung des Ab- wassers war also nicht nur für die zwei ersten Chalets, sondern für die ganze geplante Siedlung zu prüfen; davon geht denn auch der Beschwerdeführer selbst aus. Zudem haben die Behörden mit Recht berücksichtigt, dass die Bewilligung einer solchen Siedlung voraussichtlich weitere Baugesuche in der Nachbarschaft zur· Folge haben würde, die dann nicht anders behandelt werden könnten, dass 236 Staatsrecht. also hier ein neues, im Zonenplan nicht vorgesehenes Baugebiet entstehen könnte. Auch das wird vom Be- schwerdeführer nicht angefochten, insbesondere nicht als willkürlich gerügt ; er befürwortet vielmehr die bauliche Erschliessung des ganzen Gebietes westlich von Überwil.

5. - Schon im Baugesuch der Firma Gyger-Brack A. G. war die Ableitung des Abwassers in erster Linie in die Drainageleitung Überwil-Aare vorgesehen; die Unter- haltungsgenossenschaft der Entwässerung Geisshubel-Über- wil hatte sich damit einverstanden erklärt. Der Gemeinderat schloss diese Lösung von vornherein aus auf Grund eines Berichtes der kantonalen Baudirektion, wonach sie den Anschluss an die Drainageleitung nicht bewilligen könne. Der Beschwerdeführer hat nie bestritten, dass dafür die Bewilligung der Baudirektion erforderlich ist; er macht vielmehr geltend, diese habe seit der Gründung der Ent- wässerungsgenossenschaft den Anschluss von neun Wohn- häusern an deren Drainageleitungen bewilligt, wovon zwei an die genannte Leitung 7. üb ein formeller Entscheid der Baudirektion über die Einführung des Abwassers der geplanten Siedlung in der Holzweid oder der zwei ersten Chalets in dieDrainageleitung Überwil-Aare getroffen wurde, ist aus den Akten nicht ersichtlich; im Entscheid des Gemeinderates über das Baugesuch heisst es, sie habe diesen Anschluss « zum voraus verweigert». In seiner kantonalen Beschwerde gegen die Abweisung des Bau- gesuches focht der Beschwerdeführer insbesondere auch den Standpunkt an, der Anschluss an die Drainageleitung könne nicht bewilligt werden; er berief sich auf ein Gut- achten von Ing. Jordi, das diese Lösung empfahl. Der Regierungsrat hat sich in seinem Entscheid mit der Frage befasst und jenen Standpunkt übernommen. Der Be- schwerdeführer ficht das als willkürlich an. Auf diese Rüge ist einzutreten, wie wenn der Regierungsrat über eine Beschwerde gegen einen formellen Entscheid über den Anschluss an die Drainageleitung entschieden hätte. Das Gutachten Jordi berechnet den Wasseranfall aus Eigentumsgarantie. N0 42. 237 dein bisherigen Einzugsgebiet der Leitung bei starkem Regen mit 120 I/sec = 23-25 % ihres Schluckvermögens, die Mehrbelastung durch die Einführung des Abwassers . von 20 Chalets mit 34 I/sec = 7 - 12 % des Schluckver- mögens und erklärt gestützt hierauf, der Anschluss könne durchaus verantwortet werden. Zu einem ganz anderen Resultat kommt ein vom Regierungsrat eingeholter Be- richt des kantonalen Gewässerschutzamtes : Es errechnet die Abfiussmenge aus dem bisherigen Einzugsgebiet nach zwei verschiedenen Methoden mit 510 bzw. 540 l/sec, die Mehrbelastung durch den Anschluss der Parzelle 40 mit 1l 0 I/sec und stellt fest, dass die Leitung mit einem Schluckvermögen von 500-550 ljsec schon heute nur knapp genüge. Hieraus zieht der Regierungsrat den Schluss, dass bereits der Anschluss dieser Parzelle mit der geplanten Siedlung zu gelegentlichen Rückstauungen führen und erst recht nach der zu erwartenden Ausdeh- nung des Baugebietes auf benachbarte Grundstücke die Leitung nicht mehr genügen würde. Da bei der Bewilligung von Anschlüssen auf die zu erwartenden Höchstbelastungen Rücksicht genommen werden muss, ist es richtig, jeden- falls nicht willkürlich, wenn der Regierungsrat auf die vorsichtigere Berechnung des Gewässerschutzamtes ab- stellt. Angesichts der überaus grossen Divergenz der beiden Berechnungen kann man sich fragen, ob der Regierungsrat noch ein weiteres Gutachten hätte einholen sollen; der· Beschwerdeführer erblickt jedoch keine Willkür darin, dass dies nicht geschehen ist, sondern nur darin, dass der Regierungsrat nicht dem Gutachten J ordi gefolgt ist und auch den Wassermessungen des Beschwerdeführers vom

25. Juni 1953 keine Beachtung geschenkt hat. Diese waren indessen nicht massgebend, da keineswegs dargetan ist, dass sie der Höchstbelastung der Leitung entsprachen, die viel eher bei der Schneeschmelze oder bei heftigen Gewit- tern als bei einem Dauerregen eintritt. Zudem hat der Regierungsrat die Unzulässigkeit der Einführung des Abwassers der geplanten Siedlung in 238 Staatsrecht. die Drainageleitung noch auf einen anderen Grund ge- stützt. Er weist darauf hin, dass diese Leitung mit grossen Beiträgen von Bund und Kanton zum Zwecke der E~t­ wässerung des dortigen Kulturlandes geschaffen wurde und dass nach fester Praxis der Anschluss eines ganzen Wohnquartiers an eine solche Leitung nicht bewilligt werde. Das wird bestätigt durch ein Kreisschreiben der aargauischen Baudirektion vom 8. März 1946, worin sie allgemein auf die Unzweckmässigkeit und Schädlichkeit der Einleitung von Abwasser in Entwässerungsleitungen hinweist, unterstreicht, dass Drainageleitungen für die Abwasserbeseitigung denkbar schlecht geeignet sind, und daran erinnert, dass die Ableitung von Abwasser aus ausgesprochenen Baugebieten nicht Aufgabe der Drainage- unternehmen, sondern Sache der Gemeinden ist. Schon dort ist vorgesehen, dass solche Anschlüsse nur ausnahms- weise bewilligt und dann an einschränkende Bedingungen über Klärung oder Unschädlichmachung der Abwasser geknüpft werden. Es entspricht dieser Weisung und ist keineswegs willkürlich, wenn die ausnahmsweise Bewilli- gung derartiger Anschlüsse auf einzelne Häuser beschränkt für ganze Quartiere oder Siedlungen aber grundsätzlich verweigert wird, auch wenn dafür Hauskläranlagen vor- gesehen sind. Der Beschwerdeführer weist darauf hin dass seit Bestehen der Entwässerungsgenossenschaft ne~ Anschlüsse von ·Wohnhäusern an deren Leitungen bewil- ligt wurden, bestreitet aber nicht, dass es sich dabei um einzelne Häuser handelte. An die Leitung Oberwil-Aare wurden - übrigens vor Annahme der Zonenordnung - nur zwei Häuser angeschlossen. Wenn die Praxis bei der Leitung Oberwil-Pfaffnern etwas larger war und noch ist, wie der Beschwerdeführer behauptet, so erklärt sich das daraus, dass diese Leitung auf eine lange Strecke durch das Baugebiet führt und ihr Einbezug in das Kanalisa- tionsnetz vorgesehen ist. Der Anschluss einer ganzen Siedlung an die Drainageleitung Oberwil-Aare könnte nur bewilligt werden, wenn auch diese an das Kanalisa- Eigentumsgarantie. N0 42. 239 tionsnetz angeschlossen und den neuen Anforderungen angepasst würde. Dass die Gemeinde hiezu verpflichtet sei, behauptet der Beschwerdeführer selber nicht.

6. - Als weitere Lösungsmöglichkeit hatte der Be- schwerdeführer schon in der kantonalen Beschwerde die Erstellung eines Sickerschachtes vorgeschlagen. Der Re- gierungsrat lehnte sie ab, weil sie erfahrungsgemäss auf die Dauer zu unhaltbaren sanitätspolizeilichen Zuständen führe und den Ausbau der Kanalisation nicht zu ersetzen vermöge, sondern nur hinauszögere. Der Beschwerde- führer ficht diese Feststellung nicht als willkürlich an, scheint aber mit der Behauptung, Sickerschächte würden gegenwärtig von der Polizeidirektion noch im ganzen Kanton bewilligt, eine rechtsungleiche Behandlung gel- tend machen zu wollen. Von den zwei Fällen, die er nennt, betrifft aber der eine nach der Antwort des Regierungsrates keinen Sickerschacht, sondern eine Einleitung von geklär- tem Abwasser in die Wigger. Auch müssen die verschiede- nen Verhältnisse in den einzelnen Fällen berücksichtigt werden; denn nur die verschiedene Behandlung trotz gleichen Verhältnissen verstösst gegen Art. 4 BV. Der Regierungsrat macht geltend, auf der Parzelle 40 könnte ein Sickerschacht gar nicht funktionieren, weil sie abseits der Talebene liege und undurchlässigen Untergrund habe (Mergelmolasse). Zudem besteht ein wesentlicher Unter- schied darin, ob es sich um ein einzelnes Haus oder um eine ganze Siedlung handelt; es begründet keine rechts- ungleiche Behandlung, wenn die als ungenügend befundene Lösung der Sickerschächte, deren Verminderung ange- strebt wird, mangels anderer Möglichkeiten zwar noch für einzelne Häuser, nicht aber für ganze Siedlungen zugelassen wird. Dass das Abwasser der geplanten Siedlung auf eine andere Art einwandfrei beseitigt werden könne, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Insbesondere hat er gemäss der unwidersprochen gebliebenen Feststellung des Re- gierungsrates im angefochtenen Entscheid anlässlich des 240 Staatsrecht. Augenscheins selbst zugegeben, dass ein Anschluss der Parzelle 40 an die Drainageleitung Oberwil-Pfaffnern nicht in Frage kommt, weil er viel zu kostspielig wäre.

7. - Mangels Lösung des Abwasserproblems würde die Erstellung einer Siedlung auf der Holzweid einen polizei- widrigen Zustand. schaffen, weshalb dem gestellten Bau- gesuch von den zuständigen Behörden nicht entsprochen werden konnte. Die kantonale Baudirektion hat denn auch schon im Verfahren vor dem Gemeinderat erklärt, für den Fall der Erteilung der Baubewilligung müsse sie verlangen, dass das generelle Kanalisationsprojekt der Gemeinde auf die Holzweid ausgedehnt werde. Die Gemein- de stand also vor der Wahl, entweder das Baugesuch abzuweisen oder ihr Kanalisationsnetz zu erweitern. Dass sie zu letzterem verpflichtet sei, macht der Beschwerde- führer mit Recht nicht geltend; es würde vielmehr zu Art. 1 Abs. ], der Zonenordnung in Widerspruch stehen. Die Verweigerung der Baubewilligung ist mithin gerecht- fertigt; insbesondere verstösst sie weder gegen die Rechts- gleichheit noch gegen die Eigentumsgarantie. Bei dieser Sachlage braucht nicht untersucht zu werden, ob die Weigerung auch unter dem Gesichtspunkt der Wasser- und der Elektrizitäts-Versorgung - die im Ent- scheid des Gemeinderates gar nicht, in demjenigen des Regierungsrates nur beiläufig erwähnt sind - hätte begründet werden können. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf ein- getreten werden kann. Staatsverträge. N° 43. 241 IV. STAATSVERTRÄGE TRAITES INTERNATIONAUX

43. Urteil vom 18. November 1953 i. S. Ciprian gegen Ciprian und Obergericht des Kantons Aargan. Abkommen zwischen der schweiz. Eidgenossenschaft und dem Deutschen Reich über die gegenseitige Anerkennung und Voll- streckung gerichtlicher Urteile vom 2. November 1929. Dass ein Urteil betreffend die Zuteilung der elterlichen Gewalt bei Änderung der tatsächlichen Verhältnisse abgeändert werden kann, steht der Vollstreckung nicht entgegen. Convention entre la Confederation suisse et le Reich allemand relative a la reconnaissance et a l'execution de decisions judiciai- res, du 2 novembre 1929. Un jugement reglant l'attribution de la puissance paternelle peut etre execute, bien qu'il soit susceptible d'etre modifie en cas de changement dans les circonstances de fait. Convenzione 2 novembre 1929 tra la Confederazione svizzera e il Reich germanico circa il riconoscimento e l'esecuzione delle decisioni giudiziarie. Una sentenza di attribuzione della patria potesta puo essere ese- guita, quantunque sia suscettibile di modifica in caso di cambia- mento delle circostanze di fatto. A. - Mit Beschluss vom 8. April 1952 hat das Amts- gericht Mannheim (Vormundschaftsgericht) das Personen- sorgerecht (d. h. die elterliche Gewalt) über das minderjäh- rige Kind Jürgen der Parteien auf die Mutter des Kindes Frau Ingeborg geb. Seidel übertragen. Im August 1953 gab die Mutter das Kind für drei Wochen Ferienaufenthalt dem Beschwerdeführer. Dieser behielt das Kind auch nach Ablauf dieser Zeit zurück. Auf Verlangen der Mutter wies das Amtsgericht Kempten mit Beschluss vom 25. Septem- ber 1953 den Beschwerdeführer an, den Knaben der Mutter herauszugeben. Der Beschwerdeführer war jedoch inzwischen in die Schweiz übergesiedelt, wo er als Ange- stellter der Firma Brown Boveri in Baden tätig ist, und hatte das Kind mit sich genommen. Im Oktober 1953 verlangte die Beschwerdegegnerin vom Obergericht des 16 AS 79 I - 1953