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Verwaltungs- und Disziplinarrecht.
ischen Registeramtes geschehen, ohne dass es noch irgend-
welcher weiterer Erkundigungen bedürfte. Im übrigen ist
der im angefochtenen Entscheid vorgesehene Text der Ein-
tragung nicht zu beanstanden. Was aber die Veröffentli-
chung betrifft, so hat diese nicht auf die ja nun aufgehobene
Gütertrennung hinzuweisen. Die Dritten, für die die Ver-
öffentlichung bestimmt ist, haben einzig ein Interesse
daran, zu wissen, was für ein Güterstand fortan gilt. (Ob,
falls sich dies nicht binnen angemessener Zeit zuverlässig
feststellen liesse, lediglich einzutragen und zu veröffentli-
chen wäre, es gelte wiederum « der frühere Güterstand »,
kann dahingestellt bleiben.) Es erscheint als angezeigt,
bekannt zu geben, dass « wiederum» Güterverbindung
besteht, ansonst nicht ersichtlich wäre, warum denn der
ordentliche Güterstand überhaupt zur Veröffentlichung
gelangt. Unnötig ist es dagegen, den Grund des Wiederein-
tretens dieses Güterstandes, die richterliche Wiederher-
stellung bekannt zu geben (wie denn überhaupt bei der
Veröffentlichung auf die Interessen der Eheleute billige
Rücksicht zu nehmen ist, vgl. BGE 62 I 27). Diese Angabe
hat daher zu unterbleiben.
3. -
Auf das zweite Beschwerdebegehren ist nicht ein-
zutreten, da keine Verfügung der Registerbehörden des
Kantons Aargau vorliegt.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass
der angefochtene Entscheid aufgehoben und das Güter-
rechtsregisteramt des Kantons Zürich angewiesen wird,
die Wiederherstellung des früheren Güterstandes einzu-
tragen, jedoch bei der Veröffentlichung nur anzugeben,
dass zwischen den Ehegatten Reiter wiederum der Güter-
stand der Güterverbindung besteht.
Registersachen. N° 41.
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41. Urteil der n. Zivllabteilung vom 19. September 1952 i. S.
Politisehe Gemeinde Schiers gegen Bflrgergemeinde Schiers und
Graubünden, Kleiner Rat.
Grundbuch. Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Beschwerde bei der kantonalen Aufsichtsbehörde gegen die Ver-
weigerung der Beurkundung eines Kaufvertrags durch den
nach kantonalem Recht hieffu zuständigen Grundbuchverwalter
(Art. 103 Abs. 1 GBV).
Kann ein Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde, der eine
Beschwerde im Sinne von Art. 103 Abs. 1 GBV gutheisst, mit
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden?
(Art. 103 Abs. 3 GBV, Art. 99 I lit. c OG). Frage offen gelassen.
Nichteintreten auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mangels
Darlegung einer Bundesrechtsverletzung (Art. 107, 90 Abs. 1
lit. b, 104 Abs. lOG).
Veräusserung von Gemeindeeigentum. Befugnis zur Beschluss-
fassung und zur Vertretung der Gemeinde beim Kaufabschluss
und bei der Grundbuchanmeldung (Art. 965 ZGB). Kantonales
Recht und Art. 43 BV.
Registre lancier. Recours de droit administratij.
Plainte a l'autoriM cantonale de surveillance contre la decision
par laquelle le prepose au registre foncier, comp6tent de par le
droit cantonal pour instrumenter un acte de vente, a refuse de
proceder a cette instrumentation (art. 103 al. 1 ORF).
Peut-on attaquer par la voie du recours. de droit administratü
la decision par laquelle l'autoriM cantonale de surveillance
admet une plainte deposOO en vertu de I'art. 103 al. 1 ORF
(art. 103 a1. 3 ORF, art. 99 I lit. c OJ) 1 Question laissee ouverte.
Irrecevabilite du recours de droit administratif qui n'expose pas
en quoi le droit federal a eM vio16 (art. 107, 90 al. 1 lit. b, 104
a1. 1 OJ).
Alienation de biens communaux. Pouvoir de decision et de repre-
sentation de la commune pour la conclusion de la vente et la
requisition au registre foncier (art. 965 CC). Droit cantonal et
art. 43 Cst.
Registra jondiario. Ricorso di diritto amministrativo.
Reclamo alI'autorita cantonale di vigilanza contro la decisione
con cui l'ufficiale deI registro fondiario, competente in virtu
dei diritto cantonale per rogare un contratto di vendita, si e
rmutato di rogarlo (art. 103 cp. 1 ORF).
Pub essere impu~ta eon un ricorso di diritto amministrativo la
decisione delI autorita eantonale di vigilanza che accoglie un
reelamo interposto in virtu delI'art. 103, cp. 1 ORF (art. 103,
cp. 3 ORF, art. 99 I lett. c OGF) 1 Questione rimasta indecisa.
Irricevibilita dei ricorso di diritto amministrativo che non espone
in ehe consiste 1a violazione deI diritto federa1e (art. 107, 90 cp. 1,
lett. b, 104 cp. lOG).
Alienazione di beni commmli. Competenza a decidere e a rappre-
. sentare il comune per la stipulazione della vendita e la domanda
d'iscrizione nel registro fondiario (art. 965 CC). Diritto cantonale
e art. 43 CF.
18
AB 78 I -
1952
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Verwaltungs. und Disziplinarrecht.
A. -
Am 25. Juni 1950 beschloss die Bürgergemeinde-
versammlung von Schiers, das der Gemeinde Schiers gehö-
rende Wohnhaus Nr. 470 an der Rossgasse in Schiers zu
Fr. 5000.- an "Jakob Frey zu verkaufen. Da der Gemeinde-
rat gegen diesen Verkauf Einwendungen erhob, teilte das
(gemäss Art. 177 des bündnerischen EG zum ZGB zur
öffentlichen Beurkundung der von ihm grundbuchlich zu
behandelnden Rechtsgeschäfte zuständige) Grundbuchamt
Schiers dem Bürgerrat am 6. September 1951 mit, es könne
den Kaufvertrag nicht (ins Kaufprotokoll) eintragen,
solange die Differenzen zwischen der Bürgergemeinde und
der politischen Gemeinde nicht bereinigt seien. Auf Be-
schwerde der Bürgergemeinde hin hat der Kleine Rat des
Kantons Graubünden als kantonale Aufsichtsbehörde in
Grundbuchsachen mit Entscheid vom 8. Februar 1952 das
Grundbuchamt angewiesen, den Kaufvertrag ins Kauf-
protokoll einzutragen, weil nach Art. 16 des bündnerischen
Gesetzes über die Niederlassung von Schweizerbürgern vom
1. September 1874 die Bürgergemeinde (als Organ der
Gesamtgemeinde) zur Veräusserung von Gemeindeeigen-
tum zuständig sei und folglich auch einen Veräusserungs-
beschluss ohne Assistenz der politischen Gemeinde « rechts-
kräftig vollziehen», insbesondere also « die selbständige
Fertigung eines entsprechenden Vertrages vornehmen»
könne.
R. -
Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende
Verwaltungsgerichtsbeschwerde der politischen Gemeinde
Schiers mit dem Antrag auf Abweisung der Grundbuch-
beschwerde, eventuell Rückweisung der Sache an die Vor-
instanz. Die politische Gemeinde macht geltend, das Vor-
recht der Bürger gemäss Art. 16 lit. c des Niederlassungs-
gesetzes beziehe sich nicht auf die Veräusserung von Ge-
meindeeigentum schlechthin, sondern nur auf die Veräus-
serung von sog. Nutzungsvermögen (Nutzungsgut) im
Sinne von Art. 12 dieses Gesetzes, und zwar sei die Bürger-
korporation (Bürgergemeinde) nur berechtigt, einem Ver-
kauf solchen Vermögens die Zustimmung zu geben oder
d:
Regiatersaehen. N0 41.
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sie zu verweigern, wogegen die Verfügung über das Nut-
zungsvermögen nach vorausgegangener Zustimmung der
Bürgerkorporation eine Angelegenheit des Vorstandes der
politischen Gemeinde sei. Das streitige Haus gehöre nicht
zum Nutzungsvermögen, sondern zum freien Finanzver-
mögen der Gemeinde. Da es von der politischen Gemeinde
gekauft und im Grundbuch auf ihren Namen eingetragen
worden sei, sei nach Grundbuchrecht nur die politische
Gemeinde verfügungsberechtigt. Als eingetragene Eigen-
tümerin, die in das Verfahren vor dem Kleinen Rate einbe-
zogen worden sei und durch den angefochtenen Entscheid
in ihrem Eigentumsrecht verletzt werde, sei sie zur Ver-
waltungsgerichtsbeschwerde legitimiert.
C. -
Die Bürgergemeinde beantragt Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Sie bringt u.a. vor, die
streitige Liegenschaft sei Bestandteil des Armengutes,
dessen Verwaltung nach Art. 16 lit. b des Niederlassungs-
gesetzes der Bürgergemeinde zustehe. Ihr Verfügungsrecht
sei aber auch nach der vom Kleinen Rat angewandten
Vorschrift von Art. 16 lit. c zu bejahen, die der Bürger-
gemeinde das Recht gebe, über die Veräusserung von
Bestandteilen des Finanzvermögens zu befinden. In der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde werde nicht dargelegt,
welche eidgenössischen Rechtssätze und inwiefern sie durch
den angefochtenen Entscheid verletzt worden seien. Der
Kleine Rat habe die Verfügungsberechtigung der Bürger-
gemeinde auf Grund des kantonalen Rechts bejaht, dessen
Anwendung auf dem Wege der Verwaltungsgerichtsbe-
schwerde nicht angefochten werden könne.
D. -
Der Kleine Rat beantragt unter Hinweis auf die
Vernehmlassung der Bürgergemeinde, auf die Beschwerde
sei nicht einzutreten; eventuell sei sie abzuweisen. Mit
Entscheid vom 4. Juli 1952 hat er ein Revisionsgesuch der
politischen Gemeinde abgewiesen.
E. -
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeideparte-
ment betrachtet die Beschwerde als unbegründet, da sich
ausschliesslich nach kantonalem Recht beurteile, ob ein
276
Verwaltungs. lllld Disziplinarrecht.
auf den Namen der Gemeinde Schiers eingetragenes Grund-
stück von der Bürgergemeinde verkauft werden könne.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Der Kleine Rat hat die Beschwerde der Bürger-
gemeinde gegen die Verfügung des Grundbuchamtes vom
6. September 1951 als Beschwerde gemäss Art. 103 GBV
behandelt. Mit Recht. Wo der Grundbuchverwalter nach
kantonalem Recht zugleich Urkundsperson ist, muss eine
Verfügung, mit welcher der Grundbuchverwalter die Beur-
kundung eines in das Grundbuch einzutragenden Rechts-
geschäfts mangels Nachweises der Verfügungsbefugnis des
Veräusserers ablehnt, der Abweisung einer Anmeldung im
Sinne der eben erwähnten Bestimmung gleichgestellt wer-
den (Entscheid des Bundesrates vom 28. Juni 1921 LS.
Zähringer, abgedruckt in Schweiz. Zeitschrift für Beur-
kundungs- und Grundbuchrecht 2 S. 107 ff. Nr. 27).
Es kann dahingestellt bleiben, ob ein Entscheid über
eine Beschwerde gemäss Art. 103 GBV nur dann an das
Bundesgericht weitergezogen werden kann, wenn er die
Anmeldung abweist bzw. die Beurkundung verweigert,
wie schon die Beschwerde gegen das Grundbuchamt nur bei
Abweisung der Anmeldung, nicht auch im umgekehrten
Falle zulässig ist, oder ob die Entscheide der kantonalen
Aufsichtsbehörden über derartige Beschwerden auch dann
mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten wer-
den können, wenn sie,wie der vorliegende die Beschwerde
gutheissen. Auch wenn man letzteres annimmt und die
Legitimation der politischen Gemeinde Schiers gemäss
Art. 103 OG bejaht, kann nämlich auf die von dieser einge-
reichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten
werden.
2. -
Das Haus Nr. 470 gehört unstreitig der politischen
Gemeinde Schiers. Streitig ist nur, wer (welches Organ) in
deren Namen darüber zu verfügen berechtigt ist. Die Vor-
instanz hat auf Grund des kantonalen Rechts angenom-
men, diese Befugnis stehe der Bürgergemeinde zu (d.h. die
Registersachen. No 41.
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Bürgergemeindeversammlung sei zur Beschlussfassung über
die Veräusserung und der Bürgerrat zur Vollziehung des
Veräusserungsbeschlusses zuständig). In der Verwaltungs-
gerichtsbeschwerde wird mit keinem Worte dargelegt,
welche Bundesrechtssätze (vgl. Art. 104 Abs. lOG) und
inwiefern sie durch den auf dieser Annahme beruhenden
Entscheid verletzt worden seien, wie es nach Art. 107 in
Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 lit. b OG erforderlich ist.
Die Beschwerdebegründung erschöpft sich in Ausführungen
darüber, dass die erwähnte Annahme dem kantonalen
Recht widerspreche. Die Beschwerde ist also schon man-
gels einer gehörigen Begründung unwirksam.
3. -
Selbst wenn man jedoch über diesen formellen
Mangel der Beschwerde hinwegsehen wollte, könnte darauf
nicht eingetreten werden, weil die Frage, welches Gemein-
deorgan befugt sei, die politische Gemeinde beim Abschluss
eines Kaufvertrags über die streitige Liegenschaft und bei
der Anmeldung zur Eintragung ins Grundbuch zu vertre-
ten, als Frage des Gemeinderechts vom kantonalen Rechte
beherrscht wird, dessen Anwendung das Bundesgericht als
Verwaltungsgericht nicht überprüfen kann (Art. 104 OG).
Das Bundesrecht spielt höchstens in die Frage hinein, ob
die Bürgergemeindeversammlung das ausschliessliche Recht
habe, über die Veräusserung jeder Art von Gemeindeeigen-
tum zu beschliessen. Es liesse sich allenfalls darüber strei-
ten, ob eine kantonale Bestimmung, die den Bürgern ein so
weitgehendes Vorrecht einräumt, vor Art. 43 BV Bestand
habe. Auf diese Frage wäre jedoch hier nicht weiter einzu-
gehen, auch wenn sie von der Beschwerdeführerin aufge-
worfen worden wäre. Selbst wenn man nämlich annähme,
es bedeute eine Verletzung von Art. 43 BV, dass die in
Schiers nicht heimatberechtigten, aber dort niedergelas-
senen Schweizerbürger an der Beschlussfassung über den
Verkauf der streitigen Liegenschaft nicht teilnehmen
konnten, würde daraus nicht folgen, dass es gegen die
Bundesverfassung verstosse, wenn das kantonale Recht
dem Bürgerrat die Befugnis verleiht, die politische Ge-
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Verwaltungs. und Disziplinarrecht.
meinde beim Vertragsabschluss mit dem Käufer und bei
der Grundbuchanmeldung zu vertreten. Die Frage, wer bei
derartigen Ge~chäften zur Vertretung der politischen Ge-
meinde nach aussen ermächtigt sei, mit der sich die Grund-
buchbehörden bei Prüfung des Verfügungsrechts im Sinne
von Art. 965 ZGB in Fällen wie dem vorliegenden allein zu
befassen haben, steht mit der in Art. 43 BV geregelten
Frage des Stimmrechts der Niedergelassenen nicht in
unlösbarem Zusammenhang und kann daher von den
Kantonen nach freiem Belieben geordnet werden. Auch
wenn behauptet worden wäre, bei der Beschlussfassung
über den Verkauf des Hauses Nr. 470 sei Art. 43 BV ver-
letzt worden, könnte also das Bundesgericht als Verwal-
tungsgericht in Grundbuchsachen diese Rüge nicht etwa
vorfrageweise prüfen. Vielmehr hätte die Frage, ob bei
jener Beschlussfassung Art. 43 BV missachtet worden sei,
dem Bundesgericht höchstens mit einer staatsrechtlichen
Beschwerde im Sinne von Art. 85lit. a OG vorgelegt werden
können.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
42. Urteil der I. Zivilabteilung vom 16. September 1952 i. S.
NaamJooze Vennotsehap Kunstzijdespinnerij Nyma gegen
Eidgen. Amt für geistiges Eigentum.
Markenrecht.
Schutzverweigerung gegenüber international hinterlegter Marke
in der Schweiz wegen Tänsehungsgefahr. Pariser Verbands-
übereinkunft Art. 6 B Ziff. 3, MSehG 14 Aha. I Ziff. 2.
Marques de fabrique.
Refus d'enregistrer en Suisse une marque de fabrique ayant fait
l'ohjet d'un enregistrement international. Refns motive par le
fait que 1a marque risque de tromper le publie. Art. 6 B eh. 3
de 1a Convention d'union de Paris, 14 al. I eh. 2 LMF.
M arche di fabbrica.
Rifiuto di registrare in Isvizzera una marea di fabhriea ehe e
stata registrata internazionalmente. Rifiuto motivato da1 fatto
Registersachen. N0 42.
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ehe 1a marca rischia d'ingannare il pubblico. Art. 6 B, eifra 3.
deUa Convenzione d'unione di Parigi, art. 14, ep. 1, cifra 2 LMF,
A. -
Die Beschwerdeführerin, eine Kunstseidespin-
nerei in Nijmegen (Niederlande), liess auf Grund des
Madrider Abkommens von 1891/1934 betreffend die
internationale Eintragung der Fabrik- oder Handelsmar-
ken am 15. Mai 1951 im internationalen Markenregister
unter den Nr. 153591/2 die Wortmarken « Nymcord» und
« Nycord» eintragen für die folgenden Erzeugnisse: « fils,
fibres et produits fabriques deces fils et fibres, comme
cordes et tissus; rayonne et produits fabriques de rayonne ».
Am 28. April 1952 teilte das eidg. Amt für geistiges
Eigentum dem internationalen Amt mit, dass die beiden
Marken in der Schweiz nur beschränkt zum Schutz zuge-
lassen werden könnten, nämlich nur für aus Nylon her-
gestellte 'Waren; denn der in beiden Marken enthaltene
Bestandteil « Ny-)) lasse an Nylon denken, so dass das
Publikum hinsichtlich der Natur der mit diesen Marken
versehenen Waren irregeführt würde, wenn sie nicht aus
Nylon bestünden; infolgedessen würden diese Marken
gegen die guten Sitten verstossen (Art. 6 B Ziff. 3 Pariser
Verbandsübereinkunft von 1883/1934 zum Schutze des
gewerblichen Eigentums; Art. 14 Abs. 1 Ziff. 2 MSchG).
B. -
Gegen diese teilweise Schutzverweigerung erhob
die Markeninhaberin verwaltungsgerichtliche Beschwerde,
mit der sie die vollumfangliche Zulassung der beiden Mar-
ken für das Gebiet der Schweiz beantragt.
O. -
Das eidg. Amt beantragt Abweisung der Be-
schwerde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Die Beschwerdeführerin hat mit Rücksicht dar-
auf, dass sich ihr Sitz in Nijmegen befindet, in ihren
Firmanamen als charakteristischen Bestandteil die Be-
zeichnung « Nyma)) aufgenommen. Aus dem gleichen
Grunde, als Anspielung auf Firmanamen und Geschäfts-
sitz, hat sie für ihre Produkte die Marken « Nymcord» und