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78_I_273

BGE 78 I 273

Bundesgericht (BGE) · 1952-01-01 · Deutsch CH
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Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

ischen Registeramtes geschehen, ohne dass es noch irgend-

welcher weiterer Erkundigungen bedürfte. Im übrigen ist

der im angefochtenen Entscheid vorgesehene Text der Ein-

tragung nicht zu beanstanden. Was aber die Veröffentli-

chung betrifft, so hat diese nicht auf die ja nun aufgehobene

Gütertrennung hinzuweisen. Die Dritten, für die die Ver-

öffentlichung bestimmt ist, haben einzig ein Interesse

daran, zu wissen, was für ein Güterstand fortan gilt. (Ob,

falls sich dies nicht binnen angemessener Zeit zuverlässig

feststellen liesse, lediglich einzutragen und zu veröffentli-

chen wäre, es gelte wiederum « der frühere Güterstand »,

kann dahingestellt bleiben.) Es erscheint als angezeigt,

bekannt zu geben, dass « wiederum» Güterverbindung

besteht, ansonst nicht ersichtlich wäre, warum denn der

ordentliche Güterstand überhaupt zur Veröffentlichung

gelangt. Unnötig ist es dagegen, den Grund des Wiederein-

tretens dieses Güterstandes, die richterliche Wiederher-

stellung bekannt zu geben (wie denn überhaupt bei der

Veröffentlichung auf die Interessen der Eheleute billige

Rücksicht zu nehmen ist, vgl. BGE 62 I 27). Diese Angabe

hat daher zu unterbleiben.

3. -

Auf das zweite Beschwerdebegehren ist nicht ein-

zutreten, da keine Verfügung der Registerbehörden des

Kantons Aargau vorliegt.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass

der angefochtene Entscheid aufgehoben und das Güter-

rechtsregisteramt des Kantons Zürich angewiesen wird,

die Wiederherstellung des früheren Güterstandes einzu-

tragen, jedoch bei der Veröffentlichung nur anzugeben,

dass zwischen den Ehegatten Reiter wiederum der Güter-

stand der Güterverbindung besteht.

Registersachen. N° 41.

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41. Urteil der n. Zivllabteilung vom 19. September 1952 i. S.

Politisehe Gemeinde Schiers gegen Bflrgergemeinde Schiers und

Graubünden, Kleiner Rat.

Grundbuch. Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Beschwerde bei der kantonalen Aufsichtsbehörde gegen die Ver-

weigerung der Beurkundung eines Kaufvertrags durch den

nach kantonalem Recht hieffu zuständigen Grundbuchverwalter

(Art. 103 Abs. 1 GBV).

Kann ein Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde, der eine

Beschwerde im Sinne von Art. 103 Abs. 1 GBV gutheisst, mit

der Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden?

(Art. 103 Abs. 3 GBV, Art. 99 I lit. c OG). Frage offen gelassen.

Nichteintreten auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mangels

Darlegung einer Bundesrechtsverletzung (Art. 107, 90 Abs. 1

lit. b, 104 Abs. lOG).

Veräusserung von Gemeindeeigentum. Befugnis zur Beschluss-

fassung und zur Vertretung der Gemeinde beim Kaufabschluss

und bei der Grundbuchanmeldung (Art. 965 ZGB). Kantonales

Recht und Art. 43 BV.

Registre lancier. Recours de droit administratij.

Plainte a l'autoriM cantonale de surveillance contre la decision

par laquelle le prepose au registre foncier, comp6tent de par le

droit cantonal pour instrumenter un acte de vente, a refuse de

proceder a cette instrumentation (art. 103 al. 1 ORF).

Peut-on attaquer par la voie du recours. de droit administratü

la decision par laquelle l'autoriM cantonale de surveillance

admet une plainte deposOO en vertu de I'art. 103 al. 1 ORF

(art. 103 a1. 3 ORF, art. 99 I lit. c OJ) 1 Question laissee ouverte.

Irrecevabilite du recours de droit administratif qui n'expose pas

en quoi le droit federal a eM vio16 (art. 107, 90 al. 1 lit. b, 104

a1. 1 OJ).

Alienation de biens communaux. Pouvoir de decision et de repre-

sentation de la commune pour la conclusion de la vente et la

requisition au registre foncier (art. 965 CC). Droit cantonal et

art. 43 Cst.

Registra jondiario. Ricorso di diritto amministrativo.

Reclamo alI'autorita cantonale di vigilanza contro la decisione

con cui l'ufficiale deI registro fondiario, competente in virtu

dei diritto cantonale per rogare un contratto di vendita, si e

rmutato di rogarlo (art. 103 cp. 1 ORF).

Pub essere impu~ta eon un ricorso di diritto amministrativo la

decisione delI autorita eantonale di vigilanza che accoglie un

reelamo interposto in virtu delI'art. 103, cp. 1 ORF (art. 103,

cp. 3 ORF, art. 99 I lett. c OGF) 1 Questione rimasta indecisa.

Irricevibilita dei ricorso di diritto amministrativo che non espone

in ehe consiste 1a violazione deI diritto federa1e (art. 107, 90 cp. 1,

lett. b, 104 cp. lOG).

Alienazione di beni commmli. Competenza a decidere e a rappre-

. sentare il comune per la stipulazione della vendita e la domanda

d'iscrizione nel registro fondiario (art. 965 CC). Diritto cantonale

e art. 43 CF.

18

AB 78 I -

1952

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Verwaltungs. und Disziplinarrecht.

A. -

Am 25. Juni 1950 beschloss die Bürgergemeinde-

versammlung von Schiers, das der Gemeinde Schiers gehö-

rende Wohnhaus Nr. 470 an der Rossgasse in Schiers zu

Fr. 5000.- an "Jakob Frey zu verkaufen. Da der Gemeinde-

rat gegen diesen Verkauf Einwendungen erhob, teilte das

(gemäss Art. 177 des bündnerischen EG zum ZGB zur

öffentlichen Beurkundung der von ihm grundbuchlich zu

behandelnden Rechtsgeschäfte zuständige) Grundbuchamt

Schiers dem Bürgerrat am 6. September 1951 mit, es könne

den Kaufvertrag nicht (ins Kaufprotokoll) eintragen,

solange die Differenzen zwischen der Bürgergemeinde und

der politischen Gemeinde nicht bereinigt seien. Auf Be-

schwerde der Bürgergemeinde hin hat der Kleine Rat des

Kantons Graubünden als kantonale Aufsichtsbehörde in

Grundbuchsachen mit Entscheid vom 8. Februar 1952 das

Grundbuchamt angewiesen, den Kaufvertrag ins Kauf-

protokoll einzutragen, weil nach Art. 16 des bündnerischen

Gesetzes über die Niederlassung von Schweizerbürgern vom

1. September 1874 die Bürgergemeinde (als Organ der

Gesamtgemeinde) zur Veräusserung von Gemeindeeigen-

tum zuständig sei und folglich auch einen Veräusserungs-

beschluss ohne Assistenz der politischen Gemeinde « rechts-

kräftig vollziehen», insbesondere also « die selbständige

Fertigung eines entsprechenden Vertrages vornehmen»

könne.

R. -

Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende

Verwaltungsgerichtsbeschwerde der politischen Gemeinde

Schiers mit dem Antrag auf Abweisung der Grundbuch-

beschwerde, eventuell Rückweisung der Sache an die Vor-

instanz. Die politische Gemeinde macht geltend, das Vor-

recht der Bürger gemäss Art. 16 lit. c des Niederlassungs-

gesetzes beziehe sich nicht auf die Veräusserung von Ge-

meindeeigentum schlechthin, sondern nur auf die Veräus-

serung von sog. Nutzungsvermögen (Nutzungsgut) im

Sinne von Art. 12 dieses Gesetzes, und zwar sei die Bürger-

korporation (Bürgergemeinde) nur berechtigt, einem Ver-

kauf solchen Vermögens die Zustimmung zu geben oder

d:

Regiatersaehen. N0 41.

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sie zu verweigern, wogegen die Verfügung über das Nut-

zungsvermögen nach vorausgegangener Zustimmung der

Bürgerkorporation eine Angelegenheit des Vorstandes der

politischen Gemeinde sei. Das streitige Haus gehöre nicht

zum Nutzungsvermögen, sondern zum freien Finanzver-

mögen der Gemeinde. Da es von der politischen Gemeinde

gekauft und im Grundbuch auf ihren Namen eingetragen

worden sei, sei nach Grundbuchrecht nur die politische

Gemeinde verfügungsberechtigt. Als eingetragene Eigen-

tümerin, die in das Verfahren vor dem Kleinen Rate einbe-

zogen worden sei und durch den angefochtenen Entscheid

in ihrem Eigentumsrecht verletzt werde, sei sie zur Ver-

waltungsgerichtsbeschwerde legitimiert.

C. -

Die Bürgergemeinde beantragt Abweisung der

Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Sie bringt u.a. vor, die

streitige Liegenschaft sei Bestandteil des Armengutes,

dessen Verwaltung nach Art. 16 lit. b des Niederlassungs-

gesetzes der Bürgergemeinde zustehe. Ihr Verfügungsrecht

sei aber auch nach der vom Kleinen Rat angewandten

Vorschrift von Art. 16 lit. c zu bejahen, die der Bürger-

gemeinde das Recht gebe, über die Veräusserung von

Bestandteilen des Finanzvermögens zu befinden. In der

Verwaltungsgerichtsbeschwerde werde nicht dargelegt,

welche eidgenössischen Rechtssätze und inwiefern sie durch

den angefochtenen Entscheid verletzt worden seien. Der

Kleine Rat habe die Verfügungsberechtigung der Bürger-

gemeinde auf Grund des kantonalen Rechts bejaht, dessen

Anwendung auf dem Wege der Verwaltungsgerichtsbe-

schwerde nicht angefochten werden könne.

D. -

Der Kleine Rat beantragt unter Hinweis auf die

Vernehmlassung der Bürgergemeinde, auf die Beschwerde

sei nicht einzutreten; eventuell sei sie abzuweisen. Mit

Entscheid vom 4. Juli 1952 hat er ein Revisionsgesuch der

politischen Gemeinde abgewiesen.

E. -

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeideparte-

ment betrachtet die Beschwerde als unbegründet, da sich

ausschliesslich nach kantonalem Recht beurteile, ob ein

276

Verwaltungs. lllld Disziplinarrecht.

auf den Namen der Gemeinde Schiers eingetragenes Grund-

stück von der Bürgergemeinde verkauft werden könne.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Der Kleine Rat hat die Beschwerde der Bürger-

gemeinde gegen die Verfügung des Grundbuchamtes vom

6. September 1951 als Beschwerde gemäss Art. 103 GBV

behandelt. Mit Recht. Wo der Grundbuchverwalter nach

kantonalem Recht zugleich Urkundsperson ist, muss eine

Verfügung, mit welcher der Grundbuchverwalter die Beur-

kundung eines in das Grundbuch einzutragenden Rechts-

geschäfts mangels Nachweises der Verfügungsbefugnis des

Veräusserers ablehnt, der Abweisung einer Anmeldung im

Sinne der eben erwähnten Bestimmung gleichgestellt wer-

den (Entscheid des Bundesrates vom 28. Juni 1921 LS.

Zähringer, abgedruckt in Schweiz. Zeitschrift für Beur-

kundungs- und Grundbuchrecht 2 S. 107 ff. Nr. 27).

Es kann dahingestellt bleiben, ob ein Entscheid über

eine Beschwerde gemäss Art. 103 GBV nur dann an das

Bundesgericht weitergezogen werden kann, wenn er die

Anmeldung abweist bzw. die Beurkundung verweigert,

wie schon die Beschwerde gegen das Grundbuchamt nur bei

Abweisung der Anmeldung, nicht auch im umgekehrten

Falle zulässig ist, oder ob die Entscheide der kantonalen

Aufsichtsbehörden über derartige Beschwerden auch dann

mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten wer-

den können, wenn sie,wie der vorliegende die Beschwerde

gutheissen. Auch wenn man letzteres annimmt und die

Legitimation der politischen Gemeinde Schiers gemäss

Art. 103 OG bejaht, kann nämlich auf die von dieser einge-

reichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten

werden.

2. -

Das Haus Nr. 470 gehört unstreitig der politischen

Gemeinde Schiers. Streitig ist nur, wer (welches Organ) in

deren Namen darüber zu verfügen berechtigt ist. Die Vor-

instanz hat auf Grund des kantonalen Rechts angenom-

men, diese Befugnis stehe der Bürgergemeinde zu (d.h. die

Registersachen. No 41.

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Bürgergemeindeversammlung sei zur Beschlussfassung über

die Veräusserung und der Bürgerrat zur Vollziehung des

Veräusserungsbeschlusses zuständig). In der Verwaltungs-

gerichtsbeschwerde wird mit keinem Worte dargelegt,

welche Bundesrechtssätze (vgl. Art. 104 Abs. lOG) und

inwiefern sie durch den auf dieser Annahme beruhenden

Entscheid verletzt worden seien, wie es nach Art. 107 in

Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 lit. b OG erforderlich ist.

Die Beschwerdebegründung erschöpft sich in Ausführungen

darüber, dass die erwähnte Annahme dem kantonalen

Recht widerspreche. Die Beschwerde ist also schon man-

gels einer gehörigen Begründung unwirksam.

3. -

Selbst wenn man jedoch über diesen formellen

Mangel der Beschwerde hinwegsehen wollte, könnte darauf

nicht eingetreten werden, weil die Frage, welches Gemein-

deorgan befugt sei, die politische Gemeinde beim Abschluss

eines Kaufvertrags über die streitige Liegenschaft und bei

der Anmeldung zur Eintragung ins Grundbuch zu vertre-

ten, als Frage des Gemeinderechts vom kantonalen Rechte

beherrscht wird, dessen Anwendung das Bundesgericht als

Verwaltungsgericht nicht überprüfen kann (Art. 104 OG).

Das Bundesrecht spielt höchstens in die Frage hinein, ob

die Bürgergemeindeversammlung das ausschliessliche Recht

habe, über die Veräusserung jeder Art von Gemeindeeigen-

tum zu beschliessen. Es liesse sich allenfalls darüber strei-

ten, ob eine kantonale Bestimmung, die den Bürgern ein so

weitgehendes Vorrecht einräumt, vor Art. 43 BV Bestand

habe. Auf diese Frage wäre jedoch hier nicht weiter einzu-

gehen, auch wenn sie von der Beschwerdeführerin aufge-

worfen worden wäre. Selbst wenn man nämlich annähme,

es bedeute eine Verletzung von Art. 43 BV, dass die in

Schiers nicht heimatberechtigten, aber dort niedergelas-

senen Schweizerbürger an der Beschlussfassung über den

Verkauf der streitigen Liegenschaft nicht teilnehmen

konnten, würde daraus nicht folgen, dass es gegen die

Bundesverfassung verstosse, wenn das kantonale Recht

dem Bürgerrat die Befugnis verleiht, die politische Ge-

278

Verwaltungs. und Disziplinarrecht.

meinde beim Vertragsabschluss mit dem Käufer und bei

der Grundbuchanmeldung zu vertreten. Die Frage, wer bei

derartigen Ge~chäften zur Vertretung der politischen Ge-

meinde nach aussen ermächtigt sei, mit der sich die Grund-

buchbehörden bei Prüfung des Verfügungsrechts im Sinne

von Art. 965 ZGB in Fällen wie dem vorliegenden allein zu

befassen haben, steht mit der in Art. 43 BV geregelten

Frage des Stimmrechts der Niedergelassenen nicht in

unlösbarem Zusammenhang und kann daher von den

Kantonen nach freiem Belieben geordnet werden. Auch

wenn behauptet worden wäre, bei der Beschlussfassung

über den Verkauf des Hauses Nr. 470 sei Art. 43 BV ver-

letzt worden, könnte also das Bundesgericht als Verwal-

tungsgericht in Grundbuchsachen diese Rüge nicht etwa

vorfrageweise prüfen. Vielmehr hätte die Frage, ob bei

jener Beschlussfassung Art. 43 BV missachtet worden sei,

dem Bundesgericht höchstens mit einer staatsrechtlichen

Beschwerde im Sinne von Art. 85lit. a OG vorgelegt werden

können.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

42. Urteil der I. Zivilabteilung vom 16. September 1952 i. S.

NaamJooze Vennotsehap Kunstzijdespinnerij Nyma gegen

Eidgen. Amt für geistiges Eigentum.

Markenrecht.

Schutzverweigerung gegenüber international hinterlegter Marke

in der Schweiz wegen Tänsehungsgefahr. Pariser Verbands-

übereinkunft Art. 6 B Ziff. 3, MSehG 14 Aha. I Ziff. 2.

Marques de fabrique.

Refus d'enregistrer en Suisse une marque de fabrique ayant fait

l'ohjet d'un enregistrement international. Refns motive par le

fait que 1a marque risque de tromper le publie. Art. 6 B eh. 3

de 1a Convention d'union de Paris, 14 al. I eh. 2 LMF.

M arche di fabbrica.

Rifiuto di registrare in Isvizzera una marea di fabhriea ehe e

stata registrata internazionalmente. Rifiuto motivato da1 fatto

Registersachen. N0 42.

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ehe 1a marca rischia d'ingannare il pubblico. Art. 6 B, eifra 3.

deUa Convenzione d'unione di Parigi, art. 14, ep. 1, cifra 2 LMF,

A. -

Die Beschwerdeführerin, eine Kunstseidespin-

nerei in Nijmegen (Niederlande), liess auf Grund des

Madrider Abkommens von 1891/1934 betreffend die

internationale Eintragung der Fabrik- oder Handelsmar-

ken am 15. Mai 1951 im internationalen Markenregister

unter den Nr. 153591/2 die Wortmarken « Nymcord» und

« Nycord» eintragen für die folgenden Erzeugnisse: « fils,

fibres et produits fabriques deces fils et fibres, comme

cordes et tissus; rayonne et produits fabriques de rayonne ».

Am 28. April 1952 teilte das eidg. Amt für geistiges

Eigentum dem internationalen Amt mit, dass die beiden

Marken in der Schweiz nur beschränkt zum Schutz zuge-

lassen werden könnten, nämlich nur für aus Nylon her-

gestellte 'Waren; denn der in beiden Marken enthaltene

Bestandteil « Ny-)) lasse an Nylon denken, so dass das

Publikum hinsichtlich der Natur der mit diesen Marken

versehenen Waren irregeführt würde, wenn sie nicht aus

Nylon bestünden; infolgedessen würden diese Marken

gegen die guten Sitten verstossen (Art. 6 B Ziff. 3 Pariser

Verbandsübereinkunft von 1883/1934 zum Schutze des

gewerblichen Eigentums; Art. 14 Abs. 1 Ziff. 2 MSchG).

B. -

Gegen diese teilweise Schutzverweigerung erhob

die Markeninhaberin verwaltungsgerichtliche Beschwerde,

mit der sie die vollumfangliche Zulassung der beiden Mar-

ken für das Gebiet der Schweiz beantragt.

O. -

Das eidg. Amt beantragt Abweisung der Be-

schwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Die Beschwerdeführerin hat mit Rücksicht dar-

auf, dass sich ihr Sitz in Nijmegen befindet, in ihren

Firmanamen als charakteristischen Bestandteil die Be-

zeichnung « Nyma)) aufgenommen. Aus dem gleichen

Grunde, als Anspielung auf Firmanamen und Geschäfts-

sitz, hat sie für ihre Produkte die Marken « Nymcord» und