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78_I_269

BGE 78 I 269

Bundesgericht (BGE) · 1934-10-11 · Deutsch CH
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Verwaltungs. und Disziplinarrecht.

Abgaberecht Bd. 10, S. 319; Entscheid vom 11. Oktober

1934, Archiv Bd. 3, S. 407). Wäre hier für die Anwendung

des LStB das. amtliche Warenverzeichnis heranzuziehen,

so könnte der Entscheid offensichtlich ebenfalls nicht zu-

gunsten des Beschwerdeführers ausfallen. Auf S. 388 des

Verzeichnisses werden « gefüllte, nicht zusammenlegbare

Riechkissen aus Textilstoffen, von höchstens 100 cm2 Ober-

fläche, zum Parfümieren von Kleidern, Wäsche etc.» den

Tarifnummern 982/983 zugewiesen. Hier handelt es sich

nach den nicht widerlegten Feststellungen im Gutachten

der Oberzolldirektion vom 7. März 1952 um solche Riech-

kissen.

4. -

Die eidg. Steuerverwaltung hat im angefochtenen

Entscheide nicht, wie behauptet wird, erklärt, die Einrei-

hung der Lavendelbeutel in die Zolltarifpositionen 982/983

sei ungeachtet des Verwendungszweckes erfolgt. Vielmehr

hat sie ausgeführt, infolge der Einreihung unter diese Po-

sitionen gälten die Lavendelbeutel ungeachtet ihres Ver-

wendungszweckes als Luxusware im Sinne des LStB. Diese

Erwägung entspricht der gesetzlichen Ordnung. Bei der

Prüfung der Frage, ob eine bestimmte Ware Luxusware

im Sinne 'des Gesetzes sei, ist nicht darauf abzustellen, ob

diese oder jene Verwendungsart nach der allgemeinen Ver-

kehrsanschauung als Luxus betrachtet werde oder nicht;

es ist nur zu untersuchen, ob die Ware unter die Aufzäh-

lung der Luxuswaren im Gesetz fällt. Der Zweck, für wel-

chen eine Ware verwendet werden soll, ist für die Luxus-

steuer nur insoweit zu beachten, als das Gesetz selbst es

-

durch Verweisung auf die zollrechtliche Zuteilung und

durch Aufstellung von Ausnahmen -

zulässt (Archiv

Bd. 20, S. 31O). Die Lavendelsäckchen « Florestina» sind

nach den eingeholten Gutachten, von denen abzuweichen

kein Grund besteht, in die Zolltarifpositionen 982/983

einzureihen, weil sie nach ihrer Zweckbestimmung Parfü-

merien sind; diese Zuteilung hat nach dem LStB zur Folge,

dass die Umsätze von solchen Waren der Luxussteuer

unterliegen, da keine der Ausnahmen zutrifft, welche in

Registersaohen. N0 40.

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den Vorschriften über die Luxussteuer abschliessend auf-

gezählt sind.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

11. REGISTERSACHEN

REGISTRES

40. Urteil der n. ZiviJabteilung vom 13. November 1952 i. S.

Reiter gegen Direktion der Justiz des Kantons Zürich.

Wiederheratellung dea frUhern Güterstandea (Art. 1872 und 3 ZGB).

Notwendigkeit der Eintragung und Veröffentlichung (Art. 248

ZGB). Inhalt der Veröffentlichung (Erw. 2).

Retabli8aement du regime antbieur (art. 187 a1. 2 et 3 CC). Neces-

site de l'inscription et de la publication (art. 248 CC). Contenu

de 1a publication (consid. 2).

Ripristino det regime anteriore (art. 187, cp. 2 e 3 CC). NecessitA

delI'iscrizione e delIa pubblicazione (art. 248 CC). Contenuto

delIs. pubblicazione (consid. 2).

A. -

Zufolge des am 16. November 1937 über den Ehe-

mann eröffneten Konkurses, in dem die Gläubiger zu Ver-

lust kamen (es soll übrigens ein einziger gewesen sein),

trat zwischen den damals in Baden wohnenden Eheleuten

Reiter-Oesch von Gesetzes wegen Gütertrennung ein. Die

betreffende Eintragung im Güterrechtsregister des Kan-

tons Aargau wurde erst am 5. März 1952 dem Registeramte

des Kantons Zürich gemeldet, wohin die Ehegatten schon

anfangs 1938 verzogen waren. Das zürcherische Amt räumte

ihnen hierauf eine Frist zum Nachweis einer allfälligen

gerichtlichen Wiederherstellung des frühern Güterstandes

ein, ansonst die Gütertrennung in das Zürcher Güterrechts-

register eingetragen würde. Nun erwirkten die Eheleute

Reiter-Oesch am 27. März 1952 einen Entscheid des Ein-

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Verwaltungs. und Disziplinarrecht.

zelrichters für Eheschutz des Bezirksgerichtes Zürich, wo-

nach « in Anwendung von Art. 187 Abs. 2 ZGB der frühere

Güterstand wiederhergestellt » ist. Sie erhoben jedoch gegen

die Eintragung dieser Güterstandsänderung Einspruch und

verlangten, dass jegliche Eintragung unterbleibe. Auf An-

trag des Registerführers lehnte dann aber die kantonale

Justizdirektion diese Einsprache am 16. Mai 1952 ab und

wies das Registeramt an, den früheren Güterstand der Ein-

sprecher im Sinne der Erwägungen einzutragen und zu

publizieren. In den Erwägungen ist der Text der vorzu-

nehmenden Eintragung umschrieben und angegeben, zu

veröffentlichen sei nur der Satz: « Die Gütertrennung

zwischen den Ehegatten ... ist aufgehoben worden ».

B. -

Mit vorliegender Verwaltungsgerichtsbeschwerde

beantragt der Ehemann, 1. die Verfügung der Direktion

der Justiz des Kantons Zürich sei aufzuheben und der

Registerführer in Zürich anzuweisen, von einer Eintragung

über die Wiederherstellung des frühem Güterstandes dieser

Eheleute und von einer Publikation abzusehen, 2. der Re-

gisterführer des Kantons Aargau sei anzuweisen, die allen-

falls noch bestehende Eintragung der gesetzlichen Güter-

trennung zu löschen, ohne die Löschung zu publizieren.

O. -

Die kantonale Justizdirektion und das eidgenössi-

sche Justiz- und Polizeidepartement tragen auf Abweisung

der Beschwerde an.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Die vom Richter nach Art. 187 Abs. 2 ZGB ange-

ordnete Wiederherstellung des früheren Güterstandes ist

nach Abs. 3 daselbst (woran sich der Richter denn auch im

vorliegenden Falle gehalten hat) zur Eintragung in das

Güterrechtsregister von Amtes wegen anzumelden. Von

dieser Eintragung darf in keinem Falle abgesehen werden.

Aber auch die Veröffentlichung ist nach Art. 248 ZGB uner-

lässlich. Eine Wiederherstellung des früheren Güterstandes

an Stelle der infolge Konkurses eingetretenen oder wegen

eines Verlustes in der Betreibung auf Pfändung angeord-

Registersachen. N0 40.

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neten Gütertrennung ist gar nicht wohl denkbar mit Wir-

kung bloss unter den Ehegatten selbst. In diesem Falle

müsste übrigens die gegenüber Dritten fortbestehende

Gütertrennung auch'im Register des neuen Wohnortes ein-

getragen und dort ebenfalls veröffentlicht werden. Darauf

zielt die vorliegende Beschwerde keineswegs ab, die viel-

mehr von der rechtsgültigen Wiederherstellung des frü-

heren Güterstandes mit Wirkung auch Dritten gegenüber

ausgeht, entsprechend dem unzweifelhaften Sinn der

richterlichen Verfügung. Der Beschwerdeführer hält die

Eintragung und Veröffentlichung in Zürich nur deshalb für

entbehrlich; weil die gesetzliche Gütertrennung zufällig

dem zürcherischen Registeramte bisher unbekannt geblie-

ben war und der Richter nun ja inzwischen den frühem

Güterstand (es ist nach einer amtlichen Bescheinigung der

ordentliche) wiederhergestellt hat. Der Beschwerdeführer

erklärt, bei dieser Sachlage werde durch das Fehlen einer

Eintragung niemand getäuscht; vielmehr lasse dieser

Registerstand ohne weiteres auf den zutreffenden ordent-

lichen Güterstand schliessen. Er habe ein grosses Interesse

daran, sein gegenwärtiges Anstellungsverhältnis nicht

durch Bekanntwerden des seinerzeit durchgemachten Kon-

kurses zu gefährden. Die Eintragung und Veröffentlichung

der Wiederherstellung des frühem Güterstandes lässt sich

jedoch nicht vermeiden, weil ihr eben nach den erwähnten

Vorschriften rechts begründende Wirkung zukommt. Sonst

würde von Rechts wegen (mindestens Dritten gegenüber)

die gesetzliche Gütertrennung weitergelten, die doch der

Richter auf Begehren beider Eheleute Reiter aufgehoben

hat.

2. -

Was aber den Inhalt der Eintragung und der Ver-

öffentlichung betrifft, kann es nicht einfach bei der

angefochtenen Verfügung bleiben. Wenn immer möglich

ist in der Eintragung anzugeben, welches der wieder her-

gestellte frühere Güterstand ist. Das kann im vorliegenden

Fall angesichts der (vom eidgenössischen Justiz- und Poli-

zeidepartement vorgelegten) Bescheinigung des aargau-

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Verwaltungs. und Disziplinarrecht.

ischen Registeramtes geschehen, ohne dass es noch irgend-

welcher weiterer Erkundigungen bedürfte. Im übrigen ist

der im angefochtenen Entscheid vorgesehene Text der Ein-

tragung nicht zu beanstanden. Was aber die Veröffentli-

chung betrifft, so hat diese nicht auf die ja nun aufgehobene

Gütertrennung hinzuweisen. Die Dritten, für die die Ver-

öffentlichung bestimmt ist, haben einzig ein Interesse

daran, zu wissen, was für ein Güterstand fortan gilt. (Ob,

falls sich dies nicht binnen angemessener Zeit zuverlässig

feststellen liesse, lediglich einzutragen und zu veröffentli-

chen wäre, es gelte wiederum « der frühere Güterstand »,

kann dahingestellt bleiben.) Es erscheint als angezeigt,

bekannt zu geben, dass « wiederum» Güterverbindung

besteht, ansonst nicht ersichtlich wäre, warum denn der

ordentliche Güterstand überhaupt zur Veröffentlichung

gelangt. Unnötig ist es dagegen, den Grund des Wiederein-

tretens dieses Güterstandes, die richterliche Wiederher-

stellung bekannt zu geben (wie denn überhaupt bei der

Veröffentlichung auf die Interessen der Eheleute billige

Rücksicht zu nehmen ist, vgl. BGE 62 I 27). Diese Angabe

hat daher zu unterbleiben.

3. -

Auf das zweite Beschwerdebegehren ist nicht ein-

zutreten, da keine Verfügung der Registerbehörden des

Kantons Aargau vorliegt.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass

der angefochtene Entscheid aufgehoben und das Güter-

rechtsregisteramt des Kantons Zürich angewiesen wird,

die Wiederherstellung des früheren Güterstandes einzu-

tragen, jedoch bei der Veröffentlichung nur anzugeben,

dass zwischen den Ehegatten Reiter wiederum der Güter-

stand der Güterverbindung besteht.

Registersachen. N° 41.

273

41. Urteil der 11. Zivllabteilung vom 19. September 1952 i. S.

Politische Gemeinde Schlers gegen Biirgergemeinde Sehlers und

Graubünden, Kleiner Rat.

Grundbuch. VerwaltungsgerichtsOOschwerde.

Beschwerde bei der kantonalen Aufsichtsbehörde gegen die Ver.

weigerung der Beurkundung eines Kaufvertrags durch den

nach kantonalem Recht hieffu zuständigen Grundbuchverwalter

(Art. 103 Abs. 1 GBV).

Kann ein Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde, der eine

Beschwerde im Sinne von Art. 103 Abs. 1 GBV gutheisst, mit

der Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden?

(Art. 103 Abs. 3 GBV, Art. 99 I lit. c OG). Frage offen gelassen.

Nichteintreten auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mangels

Darlegung einer Bundesrechtsverletzung (Art. 107, 90 Abs. 1

lit. b, 104 Abs. lOG).

Veräusserung von Gemeindeeigentum. Befugnis zur Beschluss·

fassung und zur Vertretung der Gemeinde beim Kaufabschluss

und bei der Grundbuchanmeldung (Art. 965 ZGB). Kantonales

Recht und Art. 43 BV.

Registre fancier. Recours de droit administratif.

Plainte a. l'autoriM cantonale de surveillance contre la decision

par laquelle le prepose au registre foncier, competent de par le

droit cantonal pour instrumenter un acte de vente, a refuse de

proceder a. cette instrumentation (art. 103 al. 1 ORF).

Peut·on attaquer par la voie du recours. de droit administratif

la decision par Iaquelle l'autoriM cantonale de surveillance

admet une plainte deposOO en vertu de l'art. 103 al. 1 ORF

(art. 103 a1. 3 ORF, art. 99 I lit. c OJ)? Question IaissOO ouverte.

IrrecevabiliM du recours de droit administratif qui n'expose pas

en quoi le droit federal a 13M viole (art. 107, 90 a1. 1 lit. b, 104

al. 1 OJ).

Alienation de biens communaux. Pouvoir de decision et de repre-

sentation de Ia commune pour la conclusion de la vente et Ia

requisition au registre foncier (art. 965 CC). DroH cantonal et

art. 43 Cst.

Registro fondiario. Ricorso di diritto amministrativo.

Reclamo all'autorita cantonale di vigilanza contro la decisione

con cui l'ufficiale deI registro fondiario, competente in virtu

deI diritto cantonale per rogare un contratto di vendita, si e

rifiutato di rogarlo (art. 103 cp. 1 ORF).

Pub essere impu~ta eon un ricorso di diritto amministrativo la

decisione den autorita. cantonale di vigilanza che accoglie un

reclamo interposto in virtu den'art. 103, cp. 1 ORF (art. 103,

cp. 3 ORF, art. 99 I Iett. c OGF) ? Questione rimasta indecisa.

Irricevibilitä. deI ricorso di diritto amministrativo ehe non espone

in ehe eonsiste la violazione deI diritto federale (art. 107, 90 cp. I,

Iett. b, 104 cp. lOG).

Alienazione di beni comunali. Competenza a decidere e a rappre-

. sentare il comune per la stipulazione della vendita e la domanda

d'iscrizione nel registro fondiario (art. 965 Ce). Diritto cantonale

e art. 43 CF.

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