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Verwaltungs. und Disziplinarrecht.
Abgaberecht Bd. 10, S. 319; Entscheid vom 11. Oktober
1934, Archiv Bd. 3, S. 407). Wäre hier für die Anwendung
des LStB das. amtliche Warenverzeichnis heranzuziehen,
so könnte der Entscheid offensichtlich ebenfalls nicht zu-
gunsten des Beschwerdeführers ausfallen. Auf S. 388 des
Verzeichnisses werden « gefüllte, nicht zusammenlegbare
Riechkissen aus Textilstoffen, von höchstens 100 cm2 Ober-
fläche, zum Parfümieren von Kleidern, Wäsche etc.» den
Tarifnummern 982/983 zugewiesen. Hier handelt es sich
nach den nicht widerlegten Feststellungen im Gutachten
der Oberzolldirektion vom 7. März 1952 um solche Riech-
kissen.
4. -
Die eidg. Steuerverwaltung hat im angefochtenen
Entscheide nicht, wie behauptet wird, erklärt, die Einrei-
hung der Lavendelbeutel in die Zolltarifpositionen 982/983
sei ungeachtet des Verwendungszweckes erfolgt. Vielmehr
hat sie ausgeführt, infolge der Einreihung unter diese Po-
sitionen gälten die Lavendelbeutel ungeachtet ihres Ver-
wendungszweckes als Luxusware im Sinne des LStB. Diese
Erwägung entspricht der gesetzlichen Ordnung. Bei der
Prüfung der Frage, ob eine bestimmte Ware Luxusware
im Sinne 'des Gesetzes sei, ist nicht darauf abzustellen, ob
diese oder jene Verwendungsart nach der allgemeinen Ver-
kehrsanschauung als Luxus betrachtet werde oder nicht;
es ist nur zu untersuchen, ob die Ware unter die Aufzäh-
lung der Luxuswaren im Gesetz fällt. Der Zweck, für wel-
chen eine Ware verwendet werden soll, ist für die Luxus-
steuer nur insoweit zu beachten, als das Gesetz selbst es
-
durch Verweisung auf die zollrechtliche Zuteilung und
durch Aufstellung von Ausnahmen -
zulässt (Archiv
Bd. 20, S. 31O). Die Lavendelsäckchen « Florestina» sind
nach den eingeholten Gutachten, von denen abzuweichen
kein Grund besteht, in die Zolltarifpositionen 982/983
einzureihen, weil sie nach ihrer Zweckbestimmung Parfü-
merien sind; diese Zuteilung hat nach dem LStB zur Folge,
dass die Umsätze von solchen Waren der Luxussteuer
unterliegen, da keine der Ausnahmen zutrifft, welche in
Registersaohen. N0 40.
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den Vorschriften über die Luxussteuer abschliessend auf-
gezählt sind.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
11. REGISTERSACHEN
REGISTRES
40. Urteil der n. ZiviJabteilung vom 13. November 1952 i. S.
Reiter gegen Direktion der Justiz des Kantons Zürich.
Wiederheratellung dea frUhern Güterstandea (Art. 1872 und 3 ZGB).
Notwendigkeit der Eintragung und Veröffentlichung (Art. 248
ZGB). Inhalt der Veröffentlichung (Erw. 2).
Retabli8aement du regime antbieur (art. 187 a1. 2 et 3 CC). Neces-
site de l'inscription et de la publication (art. 248 CC). Contenu
de 1a publication (consid. 2).
Ripristino det regime anteriore (art. 187, cp. 2 e 3 CC). NecessitA
delI'iscrizione e delIa pubblicazione (art. 248 CC). Contenuto
delIs. pubblicazione (consid. 2).
A. -
Zufolge des am 16. November 1937 über den Ehe-
mann eröffneten Konkurses, in dem die Gläubiger zu Ver-
lust kamen (es soll übrigens ein einziger gewesen sein),
trat zwischen den damals in Baden wohnenden Eheleuten
Reiter-Oesch von Gesetzes wegen Gütertrennung ein. Die
betreffende Eintragung im Güterrechtsregister des Kan-
tons Aargau wurde erst am 5. März 1952 dem Registeramte
des Kantons Zürich gemeldet, wohin die Ehegatten schon
anfangs 1938 verzogen waren. Das zürcherische Amt räumte
ihnen hierauf eine Frist zum Nachweis einer allfälligen
gerichtlichen Wiederherstellung des frühern Güterstandes
ein, ansonst die Gütertrennung in das Zürcher Güterrechts-
register eingetragen würde. Nun erwirkten die Eheleute
Reiter-Oesch am 27. März 1952 einen Entscheid des Ein-
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Verwaltungs. und Disziplinarrecht.
zelrichters für Eheschutz des Bezirksgerichtes Zürich, wo-
nach « in Anwendung von Art. 187 Abs. 2 ZGB der frühere
Güterstand wiederhergestellt » ist. Sie erhoben jedoch gegen
die Eintragung dieser Güterstandsänderung Einspruch und
verlangten, dass jegliche Eintragung unterbleibe. Auf An-
trag des Registerführers lehnte dann aber die kantonale
Justizdirektion diese Einsprache am 16. Mai 1952 ab und
wies das Registeramt an, den früheren Güterstand der Ein-
sprecher im Sinne der Erwägungen einzutragen und zu
publizieren. In den Erwägungen ist der Text der vorzu-
nehmenden Eintragung umschrieben und angegeben, zu
veröffentlichen sei nur der Satz: « Die Gütertrennung
zwischen den Ehegatten ... ist aufgehoben worden ».
B. -
Mit vorliegender Verwaltungsgerichtsbeschwerde
beantragt der Ehemann, 1. die Verfügung der Direktion
der Justiz des Kantons Zürich sei aufzuheben und der
Registerführer in Zürich anzuweisen, von einer Eintragung
über die Wiederherstellung des frühem Güterstandes dieser
Eheleute und von einer Publikation abzusehen, 2. der Re-
gisterführer des Kantons Aargau sei anzuweisen, die allen-
falls noch bestehende Eintragung der gesetzlichen Güter-
trennung zu löschen, ohne die Löschung zu publizieren.
O. -
Die kantonale Justizdirektion und das eidgenössi-
sche Justiz- und Polizeidepartement tragen auf Abweisung
der Beschwerde an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Die vom Richter nach Art. 187 Abs. 2 ZGB ange-
ordnete Wiederherstellung des früheren Güterstandes ist
nach Abs. 3 daselbst (woran sich der Richter denn auch im
vorliegenden Falle gehalten hat) zur Eintragung in das
Güterrechtsregister von Amtes wegen anzumelden. Von
dieser Eintragung darf in keinem Falle abgesehen werden.
Aber auch die Veröffentlichung ist nach Art. 248 ZGB uner-
lässlich. Eine Wiederherstellung des früheren Güterstandes
an Stelle der infolge Konkurses eingetretenen oder wegen
eines Verlustes in der Betreibung auf Pfändung angeord-
Registersachen. N0 40.
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neten Gütertrennung ist gar nicht wohl denkbar mit Wir-
kung bloss unter den Ehegatten selbst. In diesem Falle
müsste übrigens die gegenüber Dritten fortbestehende
Gütertrennung auch'im Register des neuen Wohnortes ein-
getragen und dort ebenfalls veröffentlicht werden. Darauf
zielt die vorliegende Beschwerde keineswegs ab, die viel-
mehr von der rechtsgültigen Wiederherstellung des frü-
heren Güterstandes mit Wirkung auch Dritten gegenüber
ausgeht, entsprechend dem unzweifelhaften Sinn der
richterlichen Verfügung. Der Beschwerdeführer hält die
Eintragung und Veröffentlichung in Zürich nur deshalb für
entbehrlich; weil die gesetzliche Gütertrennung zufällig
dem zürcherischen Registeramte bisher unbekannt geblie-
ben war und der Richter nun ja inzwischen den frühem
Güterstand (es ist nach einer amtlichen Bescheinigung der
ordentliche) wiederhergestellt hat. Der Beschwerdeführer
erklärt, bei dieser Sachlage werde durch das Fehlen einer
Eintragung niemand getäuscht; vielmehr lasse dieser
Registerstand ohne weiteres auf den zutreffenden ordent-
lichen Güterstand schliessen. Er habe ein grosses Interesse
daran, sein gegenwärtiges Anstellungsverhältnis nicht
durch Bekanntwerden des seinerzeit durchgemachten Kon-
kurses zu gefährden. Die Eintragung und Veröffentlichung
der Wiederherstellung des frühem Güterstandes lässt sich
jedoch nicht vermeiden, weil ihr eben nach den erwähnten
Vorschriften rechts begründende Wirkung zukommt. Sonst
würde von Rechts wegen (mindestens Dritten gegenüber)
die gesetzliche Gütertrennung weitergelten, die doch der
Richter auf Begehren beider Eheleute Reiter aufgehoben
hat.
2. -
Was aber den Inhalt der Eintragung und der Ver-
öffentlichung betrifft, kann es nicht einfach bei der
angefochtenen Verfügung bleiben. Wenn immer möglich
ist in der Eintragung anzugeben, welches der wieder her-
gestellte frühere Güterstand ist. Das kann im vorliegenden
Fall angesichts der (vom eidgenössischen Justiz- und Poli-
zeidepartement vorgelegten) Bescheinigung des aargau-
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Verwaltungs. und Disziplinarrecht.
ischen Registeramtes geschehen, ohne dass es noch irgend-
welcher weiterer Erkundigungen bedürfte. Im übrigen ist
der im angefochtenen Entscheid vorgesehene Text der Ein-
tragung nicht zu beanstanden. Was aber die Veröffentli-
chung betrifft, so hat diese nicht auf die ja nun aufgehobene
Gütertrennung hinzuweisen. Die Dritten, für die die Ver-
öffentlichung bestimmt ist, haben einzig ein Interesse
daran, zu wissen, was für ein Güterstand fortan gilt. (Ob,
falls sich dies nicht binnen angemessener Zeit zuverlässig
feststellen liesse, lediglich einzutragen und zu veröffentli-
chen wäre, es gelte wiederum « der frühere Güterstand »,
kann dahingestellt bleiben.) Es erscheint als angezeigt,
bekannt zu geben, dass « wiederum» Güterverbindung
besteht, ansonst nicht ersichtlich wäre, warum denn der
ordentliche Güterstand überhaupt zur Veröffentlichung
gelangt. Unnötig ist es dagegen, den Grund des Wiederein-
tretens dieses Güterstandes, die richterliche Wiederher-
stellung bekannt zu geben (wie denn überhaupt bei der
Veröffentlichung auf die Interessen der Eheleute billige
Rücksicht zu nehmen ist, vgl. BGE 62 I 27). Diese Angabe
hat daher zu unterbleiben.
3. -
Auf das zweite Beschwerdebegehren ist nicht ein-
zutreten, da keine Verfügung der Registerbehörden des
Kantons Aargau vorliegt.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass
der angefochtene Entscheid aufgehoben und das Güter-
rechtsregisteramt des Kantons Zürich angewiesen wird,
die Wiederherstellung des früheren Güterstandes einzu-
tragen, jedoch bei der Veröffentlichung nur anzugeben,
dass zwischen den Ehegatten Reiter wiederum der Güter-
stand der Güterverbindung besteht.
Registersachen. N° 41.
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41. Urteil der 11. Zivllabteilung vom 19. September 1952 i. S.
Politische Gemeinde Schlers gegen Biirgergemeinde Sehlers und
Graubünden, Kleiner Rat.
Grundbuch. VerwaltungsgerichtsOOschwerde.
Beschwerde bei der kantonalen Aufsichtsbehörde gegen die Ver.
weigerung der Beurkundung eines Kaufvertrags durch den
nach kantonalem Recht hieffu zuständigen Grundbuchverwalter
(Art. 103 Abs. 1 GBV).
Kann ein Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde, der eine
Beschwerde im Sinne von Art. 103 Abs. 1 GBV gutheisst, mit
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden?
(Art. 103 Abs. 3 GBV, Art. 99 I lit. c OG). Frage offen gelassen.
Nichteintreten auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mangels
Darlegung einer Bundesrechtsverletzung (Art. 107, 90 Abs. 1
lit. b, 104 Abs. lOG).
Veräusserung von Gemeindeeigentum. Befugnis zur Beschluss·
fassung und zur Vertretung der Gemeinde beim Kaufabschluss
und bei der Grundbuchanmeldung (Art. 965 ZGB). Kantonales
Recht und Art. 43 BV.
Registre fancier. Recours de droit administratif.
Plainte a. l'autoriM cantonale de surveillance contre la decision
par laquelle le prepose au registre foncier, competent de par le
droit cantonal pour instrumenter un acte de vente, a refuse de
proceder a. cette instrumentation (art. 103 al. 1 ORF).
Peut·on attaquer par la voie du recours. de droit administratif
la decision par Iaquelle l'autoriM cantonale de surveillance
admet une plainte deposOO en vertu de l'art. 103 al. 1 ORF
(art. 103 a1. 3 ORF, art. 99 I lit. c OJ)? Question IaissOO ouverte.
IrrecevabiliM du recours de droit administratif qui n'expose pas
en quoi le droit federal a 13M viole (art. 107, 90 a1. 1 lit. b, 104
al. 1 OJ).
Alienation de biens communaux. Pouvoir de decision et de repre-
sentation de Ia commune pour la conclusion de la vente et Ia
requisition au registre foncier (art. 965 CC). DroH cantonal et
art. 43 Cst.
Registro fondiario. Ricorso di diritto amministrativo.
Reclamo all'autorita cantonale di vigilanza contro la decisione
con cui l'ufficiale deI registro fondiario, competente in virtu
deI diritto cantonale per rogare un contratto di vendita, si e
rifiutato di rogarlo (art. 103 cp. 1 ORF).
Pub essere impu~ta eon un ricorso di diritto amministrativo la
decisione den autorita. cantonale di vigilanza che accoglie un
reclamo interposto in virtu den'art. 103, cp. 1 ORF (art. 103,
cp. 3 ORF, art. 99 I Iett. c OGF) ? Questione rimasta indecisa.
Irricevibilitä. deI ricorso di diritto amministrativo ehe non espone
in ehe eonsiste la violazione deI diritto federale (art. 107, 90 cp. I,
Iett. b, 104 cp. lOG).
Alienazione di beni comunali. Competenza a decidere e a rappre-
. sentare il comune per la stipulazione della vendita e la domanda
d'iscrizione nel registro fondiario (art. 965 Ce). Diritto cantonale
e art. 43 CF.
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AS 78 I -
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