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Verwaltungs- und Disziplinarrecht.
B. VERWAL TUNGS-
UND DISZIPLINARRECHT
DROIT ADlVIINISTRATIF
ET DISCIPLINAIRE
I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN
CONTRIBUTIONS DE DROIT FEDERAL
19. Auszug aus dem Urteil vom 5. April 1952 i. S. E. gegeu
Regierungsrat des Kantons Uri.
Militärpflichtersatz: Abzug von Gewinnungskosten bei der Ver-
anlagung eines festbesoldeten Geistlichen.
Taxe d'exemption du service militaire. Deduction de frais generaux
dans la taxation d'un ecclesiastique.
Tassa d'esenzione del servizio militare. Deduzione di spese generali
nella tassazione di un ecclesiastico.
A. -
Der Beschwerdeführer bezog als Kaplan einer
römisch-katholischen Kirchgemeinde im Jahre 1949 ein
Gehalt von Fr. 5800.- (Fr. 5000.-Barlohn und Fr. 800.-
Mietwert der Amtswohnung). Bei der Veranlagung zum
Militärpflichtersatz für 1950 wurden ihm neben dem steuer-
freien Betrag von Fr. 600.- 2 % Beiträge an die AHV
abgezogen; so ergab sich ein Einkommen von Fr. 5084.-,
abgerundet auf Fr. 5000.-. Der Beschwerdeführer machte
geltend, hieran seien weiter als Gewinnungskosten die Aus-
lagen abzuziehen, die ihm aus der Ausübung seiner seel-
sorgerischen Tätigkeit erwüchsen: Kosten für Ausstattung,
Reinigung, Beleuchtung und Heizung seines Amtszimmers
Bundesrechtliche Abgaben. N° 19.
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und von Empfangsräumlichkeiten, Ausgaben für Schreib-
material, Porti, Telephon, Schreibmaschine usw., sowie
für berufliche Reisen. Im Jahr vorher sei ihm unter diesem
Titel ein Abzug von Fr. 1000.- gewährt worden.
Das Kreiskommando Uri wies seine Einsprache und der
Regierungsrat des Kantons Uri seinen Rekurs ab. Im Re-
kursentscheid wird ausgeführt, die geltend gemachten
Auslagen seien Haushaltungskosten, die nach Art. 5MStG
nicht zu den abzugsfähigen Gewinnungskosten gehörten.
B. -
Mit verwaltungsgerichtlicher Beschwerde ersucht
E., den Entscheid des Regierungsrates aufzuheben llnd den
verlangten Abzug der Gewinnungskosten zuzulassen. Er
macht geltend, der angefochtene Entscheid verstosse
gegen Art. 5 MStG, wonach auch Festbesoldete von ihrem
Erwerb die mit dessen Gewinnung verbundenen Unkosten
in Abzug bringen könnten. Der Geistliche müsse neben
seinen Wohnräumen auch Arbeits- und Empfangsräum-
lichkeiten unterhalten, ausstatten, beleuchten und heizen;
er benötige solohe für seine Arbeit, für die Aufbewahrung
der Amtsakten und für Besprechungen und Sitzungen. Er
. müsse aus dem Gehalt die notwendigen Arbeitsgeräte
(Schreibmaschine usw.) beschaffen und die beruflichen
Ausgaben für Schreibmaterial, Porti, Telephon, Berufs-
reisen usw. bezahlen. Alle diese Unkosten seien mit seiner
Anstellung notwendig verbunden und daher bei der Er-
mittlung des rejnen Einkommens von seinem Gehalt abzu-
ziehen; sie stellten keine Haushaltungskosten dar.
a. -
Die kantonalen Behörden verweisen auf den ange-
fochtenen Entscheid.
Die eidg. Steuerverwaltung beantragt Gutheissung der
Beschwerde, Aufhebung des angefochtenen Entscheids und
Rückweisung der Sache zu neuer Beurteilung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
(Prozessuales.)
2. -
Nach Art. 5 Ba MStG ist unter dem reinen Ein-
kommen, das der Berechnung des Militärpflichtersatzes
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Verwaltungs- und Disziplinarrecht.
zugrunde zu legen ist, u.a. der mit der Ausübung eines
Berufes oder mit einem Amte verbundene Erwerb ver-
standen. Der folgende Absatz bestimmt: ({ Die mit der Ge-
winnung des Erwerbes verbundenen Unkosten, jedoch mit
Ausschluss der Haushaltungskosten, ... werden in Abzug
gebracht.) Auch wenn die Haushaltungskosten nicht aus-
drücklich ausgeschlossen wären, dürften sie nicht in Abzug
gebracht werden, weil sie nicht der Gewinnung des Erwer-
bes, sondern dem Unterhalt des Steuerpflichtigen und sei-
ner Familie dienen; darin stimmen Doktrin und Praxis
des Steuerrechts überein.
Die Abgrenzung zwischen Gewinnungs- und Haushal-
tungskosten bereitet oft Schwierigkeiten, namentlich bei
Ausgaben, die teils der Ausübung des Berufes, teils pri-
vaten Bedürfnissen dienen. In solchen Fällen ist zu prüfen,
in welchem Masse die Aufwendungen dem einen und dem
anderen Zwecke dienen, und ist nur ein entsprechender
Anteil den Gewinnungskosten zuzurechnen; erweist sich
eine solche Ausscheidung als unmöglich, so ist auf den
überwiegenden Charakter der Auslagen abzustellen.
Im vorliegenden Falle hat der Beschwerdeführer den
Abzug verschiedener Auslagen als Gewinnungskosten ver-
langt. Kreiskommando und Regierungsrat haben das Be-
gehren abgewiesen, dieser mit der Begründung, es handle
sich durchwegs um Haushaltungskosten. Ob das zutrifft,
ist für die verschiedenen geltend gemachten Ausgaben zu
prüfen; die kantonalen Instanzen haben sich damit nicht
näher auseinandergesetzt.
3. -
Ausser Zweifel steht, dass die Geschäftsräume
eines selbständig Erwerbenden für den Erwerb erforderlich
sind und dass die Auslagen für deren Bereitstellung und
Betrieb Gewinnungskosten darstellen. Dasselbe muss aber
auch für die Amts- oder Arbeitsräume eines unselbständig
Erwerbenden gelten, soweit sie ihm nicht vom Arbeitgeber
zur Verfügung gestellt werden, sondern er selbst dafür
sorgen muss; was er dafür aufzubringen hat, bildet not-
wendige Berufsausgaben, also Gewinnungskosten. Benutzt
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er für berufliche Zwecke Räume seiner privaten Wohnung,
80 sind die Gesamtkosten für diese auszuscheiden in Haus-
haltungs- und berufliche Kosten (vgl. GYGAX, Die Gewin-
nungskosten im schweizerischen Steuerrecht, S. 64/65;
LEEMANN-STADELMANN, Praxis zum zürcherischen Steuer-
gesetz, S. 127, N. 66).
Im vorliegenden Falle steht fest, dass dem Beschwerde-
führer von der Kirchgemeinde eine Amtswohnung zur Ver-
fügung gestellt wird, die auch sein Arbeitszimmer und an-
scheinend noch weitere Räume enthält, die wenigstens teil-
weise seiner Amtstätigkeit dienen. Auslagen für Miete von
Amtsräumen macht er nicht geltend; er behauptet auch
nicht etwa, dass in dem als Naturallohn angerechneten
Mietwert von Fr. 800.- derartige Aufwendungen mitbe-
rücksichtigt seien. Wohl aber verlangt er den Abzug der
durch Ausstattung, Reinigung, Beleuchtung und Heizung
der Amtsräume verursachten Kosten, für die er selbst auf-
zukommen hat. Wenn der Regierungsrat im angefochtenen
Entscheid sagt, Auslagen für Licht, Heizung usw. seien
Haushaltungskosten, so trifft das wohl zu für die den pri-
vaten Bedürfnissen des Beschwerdeführers dienende Woh-
nung, nicht aber für die zur Ausübung seiner Amtstätigkeit
erforderlichen und ausschliesslich oder auch nur vorwie-
gend dafür verwendeten Räumlichkeiten. Eine solche ist
unzweifelhaft sein Arbeitszimmer. Ob noch weitere Räume
für Sitzungen und Besprechungen erforderlich sind und
vorwiegend für Amtszwecke verwendet werden, lässt sich
auf Grund der vorliegenden Akten nicht entscheiden und
wird näher zu untersuchen sein. So dann ist festzustellen,
was für Auslagen der Beschwerdeführer für Reinigung, Hei-
zung, Beleuchtung und allenfalls Ausstattung der Amts-
räume gehabt hat, bzw. auszuscheiden, welcher Anteil
seiner gesamten für solche Zwecke gemachten Ausgaben
auf diese Räume entfällt. Die zu ermittelnden Betreffnisse
sind Gewinnungskosten, die an seinem Einkommen abzu-
ziehen sind.
4. -
Keinem Zweifel kann so dann unterliegen, dass
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nicht vergütete Ausgaben für Schreibmaterial, Porti und
Telephon in Amtsgeschäften keine Haushaltungs-, sondern
durch den Beruf bedingte Gewinnungskosten sind; auch
hier liesse sich eine verschiedene Behandlung der selbstän-
dig und der unselbständig Erwerbenden nicht rechtfer-
tigen.
Ebenso verhält es sich mit den Kosten für Anschaffung
und Unterhalt der Schreibmaschine, sofern der Beschwerde-
führer sie für berufliche Zwecke angeschafft hat und unter-
hält, was leicht festzustellen sein wird. Dabei dürfen die
Anschaffungskosten nicht auf einmal abgezogen werden,
weil die Maschine ihren Wert behält. Wohl aber werden
dafür auf die voraussichtliche Gebrauchsdauer verteilte
Abschreibungen vorzunehmen sein; Art. 42 Abs. 2 MStV
sieht ausdrücklich vor, dass geschäftsmässig begründete
Abschreibungen vom Einkommen abgezogen werden kön-
nen, und beschränkt diese Möglichkeit nicht auf bestimmte
Kategorien von Steuerpflichtigen.
In diesem Sinne wird das Begehren des Beschwerdefüh-
rers um Abzug seiner Aufwendungen für die eben genann-
ten Zwecke zu überprüfen sein.
5. -
Endlich verlangt der Beschwerdeführer den Abzug
seiner Auslagen für berufliche Reisen. Auch hier kann keine
Rede davon sein, dass es sich um Haushaltungskosten
handle. Soweit die Ausübung des Amtes des Beschwerde-
führers Reisen erfordert, sind die damit verbundenen Aus-
lagen vielmehr abzugsfähige Gewinnungskosten, sofern er
dafür keine Vergütung erhält. Grundsätzlich ist die Be-
schwerde auch in diesem Punkte begründet. Bei dessen
Überprüfung werden nachstehende Richtlinien zu beachten
sein.
Reisekosten sind vor allem die Auslagen für die Be-
nützung öffentlicher Verkehrsmittel, unter Umständen,
namentlich wo solche fehlen, aber auch die Kosten eines
eigenen Verkehrsmittels des Pflichtigen (Auto, Motorrad,
Velo; vgl. Steuerpraxis, Bd. 13, S. 284, betreffend die Auto-
mobilauslagen eines Pfarrers). Für die letztgenannten
Bundesrechtliehe Abgaben. N0 20.
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Kosten gelten die gleichen Grundsätze, die oben unter Z. 4
für die Schreibmaschine dargelegt wurden. Dient das Fahr-
zeug zugleich beruflichen und persönlichen Zwecken, so
ist eine entsprechende Ausscheidung der Kosten vorzu-
nehmen (GYGAX, S. 66/67; LEEMANN-STADELMANN, S. 127,
N. 68-70; MEYER, Die steuerfreien Abzüge vom Erwerbs-
einkommen unselbständig Erwerbender, S. 145-148).
Zu den Reisekosten gehören auch die Auslagen für aus-
wärtige Verköstigung, soweit solche durch die berufliche
Tätigkeit notwendig wird und teurer zu stehen kommt als
die dadurch ersparte Verpflegung zuhause; bei ledigen
Personen wird dieser Preis unterschied in der Regel geringer
sein als bei Familiengenossen.
6. -
Die erforderlichen ergänzenden Untersuchungen
sind zunächst Sache der Vorinstanz ...
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als der ange-
fochtene Entscheid aufgehoben und die Angelegenheit zur
neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vor-
instanz zurückgewiesen wird.
20. Urteil vom 5. April 1952 i. S. V.
Wehrsteuer : Abzug von Gewinnungskosten bei der Veranlagung
eines leitenden Angestellten einer industriellen Unternehmung.
Standeskosten können nicht abgezogen werden.
I mpot pour la defense natümale. Deduction de frais generaux
dans la taxation de l'employe superieur d'une entreprise indu-
strielle. Ne peuvent etre deduits les frais somptuaires que le
contribuable engage en raison de sa situation.
Imposta per la difesa nazionale: Deduzione di spese generali
n€'lla tassazione di un impiegato superiore di un'azienda indu-
striale. Non sono deducibili le spese suntuarie, fatte dal contri.
buente a motivo della sua situazione professionale.
A. -
V. ist Chef der Lizenzabteilung einer industriellen
Unternehmung. Zur Wehrsteuer der V. Periode wurde er
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AB 78 I -
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