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78_I_140

BGE 78 I 140

Bundesgericht (BGE) · 1952-04-05 · Deutsch CH
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140

Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

B. VERWAL TUNGS-

UND DISZIPLINARRECHT

DROIT ADlVIINISTRATIF

ET DISCIPLINAIRE

I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN

CONTRIBUTIONS DE DROIT FEDERAL

19. Auszug aus dem Urteil vom 5. April 1952 i. S. E. gegeu

Regierungsrat des Kantons Uri.

Militärpflichtersatz: Abzug von Gewinnungskosten bei der Ver-

anlagung eines festbesoldeten Geistlichen.

Taxe d'exemption du service militaire. Deduction de frais generaux

dans la taxation d'un ecclesiastique.

Tassa d'esenzione del servizio militare. Deduzione di spese generali

nella tassazione di un ecclesiastico.

A. -

Der Beschwerdeführer bezog als Kaplan einer

römisch-katholischen Kirchgemeinde im Jahre 1949 ein

Gehalt von Fr. 5800.- (Fr. 5000.-Barlohn und Fr. 800.-

Mietwert der Amtswohnung). Bei der Veranlagung zum

Militärpflichtersatz für 1950 wurden ihm neben dem steuer-

freien Betrag von Fr. 600.- 2 % Beiträge an die AHV

abgezogen; so ergab sich ein Einkommen von Fr. 5084.-,

abgerundet auf Fr. 5000.-. Der Beschwerdeführer machte

geltend, hieran seien weiter als Gewinnungskosten die Aus-

lagen abzuziehen, die ihm aus der Ausübung seiner seel-

sorgerischen Tätigkeit erwüchsen: Kosten für Ausstattung,

Reinigung, Beleuchtung und Heizung seines Amtszimmers

Bundesrechtliche Abgaben. N° 19.

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und von Empfangsräumlichkeiten, Ausgaben für Schreib-

material, Porti, Telephon, Schreibmaschine usw., sowie

für berufliche Reisen. Im Jahr vorher sei ihm unter diesem

Titel ein Abzug von Fr. 1000.- gewährt worden.

Das Kreiskommando Uri wies seine Einsprache und der

Regierungsrat des Kantons Uri seinen Rekurs ab. Im Re-

kursentscheid wird ausgeführt, die geltend gemachten

Auslagen seien Haushaltungskosten, die nach Art. 5MStG

nicht zu den abzugsfähigen Gewinnungskosten gehörten.

B. -

Mit verwaltungsgerichtlicher Beschwerde ersucht

E., den Entscheid des Regierungsrates aufzuheben llnd den

verlangten Abzug der Gewinnungskosten zuzulassen. Er

macht geltend, der angefochtene Entscheid verstosse

gegen Art. 5 MStG, wonach auch Festbesoldete von ihrem

Erwerb die mit dessen Gewinnung verbundenen Unkosten

in Abzug bringen könnten. Der Geistliche müsse neben

seinen Wohnräumen auch Arbeits- und Empfangsräum-

lichkeiten unterhalten, ausstatten, beleuchten und heizen;

er benötige solohe für seine Arbeit, für die Aufbewahrung

der Amtsakten und für Besprechungen und Sitzungen. Er

. müsse aus dem Gehalt die notwendigen Arbeitsgeräte

(Schreibmaschine usw.) beschaffen und die beruflichen

Ausgaben für Schreibmaterial, Porti, Telephon, Berufs-

reisen usw. bezahlen. Alle diese Unkosten seien mit seiner

Anstellung notwendig verbunden und daher bei der Er-

mittlung des rejnen Einkommens von seinem Gehalt abzu-

ziehen; sie stellten keine Haushaltungskosten dar.

a. -

Die kantonalen Behörden verweisen auf den ange-

fochtenen Entscheid.

Die eidg. Steuerverwaltung beantragt Gutheissung der

Beschwerde, Aufhebung des angefochtenen Entscheids und

Rückweisung der Sache zu neuer Beurteilung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

(Prozessuales.)

2. -

Nach Art. 5 Ba MStG ist unter dem reinen Ein-

kommen, das der Berechnung des Militärpflichtersatzes

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Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

zugrunde zu legen ist, u.a. der mit der Ausübung eines

Berufes oder mit einem Amte verbundene Erwerb ver-

standen. Der folgende Absatz bestimmt: ({ Die mit der Ge-

winnung des Erwerbes verbundenen Unkosten, jedoch mit

Ausschluss der Haushaltungskosten, ... werden in Abzug

gebracht.) Auch wenn die Haushaltungskosten nicht aus-

drücklich ausgeschlossen wären, dürften sie nicht in Abzug

gebracht werden, weil sie nicht der Gewinnung des Erwer-

bes, sondern dem Unterhalt des Steuerpflichtigen und sei-

ner Familie dienen; darin stimmen Doktrin und Praxis

des Steuerrechts überein.

Die Abgrenzung zwischen Gewinnungs- und Haushal-

tungskosten bereitet oft Schwierigkeiten, namentlich bei

Ausgaben, die teils der Ausübung des Berufes, teils pri-

vaten Bedürfnissen dienen. In solchen Fällen ist zu prüfen,

in welchem Masse die Aufwendungen dem einen und dem

anderen Zwecke dienen, und ist nur ein entsprechender

Anteil den Gewinnungskosten zuzurechnen; erweist sich

eine solche Ausscheidung als unmöglich, so ist auf den

überwiegenden Charakter der Auslagen abzustellen.

Im vorliegenden Falle hat der Beschwerdeführer den

Abzug verschiedener Auslagen als Gewinnungskosten ver-

langt. Kreiskommando und Regierungsrat haben das Be-

gehren abgewiesen, dieser mit der Begründung, es handle

sich durchwegs um Haushaltungskosten. Ob das zutrifft,

ist für die verschiedenen geltend gemachten Ausgaben zu

prüfen; die kantonalen Instanzen haben sich damit nicht

näher auseinandergesetzt.

3. -

Ausser Zweifel steht, dass die Geschäftsräume

eines selbständig Erwerbenden für den Erwerb erforderlich

sind und dass die Auslagen für deren Bereitstellung und

Betrieb Gewinnungskosten darstellen. Dasselbe muss aber

auch für die Amts- oder Arbeitsräume eines unselbständig

Erwerbenden gelten, soweit sie ihm nicht vom Arbeitgeber

zur Verfügung gestellt werden, sondern er selbst dafür

sorgen muss; was er dafür aufzubringen hat, bildet not-

wendige Berufsausgaben, also Gewinnungskosten. Benutzt

Bundesrechtliche Abgaben. N0 19.

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er für berufliche Zwecke Räume seiner privaten Wohnung,

80 sind die Gesamtkosten für diese auszuscheiden in Haus-

haltungs- und berufliche Kosten (vgl. GYGAX, Die Gewin-

nungskosten im schweizerischen Steuerrecht, S. 64/65;

LEEMANN-STADELMANN, Praxis zum zürcherischen Steuer-

gesetz, S. 127, N. 66).

Im vorliegenden Falle steht fest, dass dem Beschwerde-

führer von der Kirchgemeinde eine Amtswohnung zur Ver-

fügung gestellt wird, die auch sein Arbeitszimmer und an-

scheinend noch weitere Räume enthält, die wenigstens teil-

weise seiner Amtstätigkeit dienen. Auslagen für Miete von

Amtsräumen macht er nicht geltend; er behauptet auch

nicht etwa, dass in dem als Naturallohn angerechneten

Mietwert von Fr. 800.- derartige Aufwendungen mitbe-

rücksichtigt seien. Wohl aber verlangt er den Abzug der

durch Ausstattung, Reinigung, Beleuchtung und Heizung

der Amtsräume verursachten Kosten, für die er selbst auf-

zukommen hat. Wenn der Regierungsrat im angefochtenen

Entscheid sagt, Auslagen für Licht, Heizung usw. seien

Haushaltungskosten, so trifft das wohl zu für die den pri-

vaten Bedürfnissen des Beschwerdeführers dienende Woh-

nung, nicht aber für die zur Ausübung seiner Amtstätigkeit

erforderlichen und ausschliesslich oder auch nur vorwie-

gend dafür verwendeten Räumlichkeiten. Eine solche ist

unzweifelhaft sein Arbeitszimmer. Ob noch weitere Räume

für Sitzungen und Besprechungen erforderlich sind und

vorwiegend für Amtszwecke verwendet werden, lässt sich

auf Grund der vorliegenden Akten nicht entscheiden und

wird näher zu untersuchen sein. So dann ist festzustellen,

was für Auslagen der Beschwerdeführer für Reinigung, Hei-

zung, Beleuchtung und allenfalls Ausstattung der Amts-

räume gehabt hat, bzw. auszuscheiden, welcher Anteil

seiner gesamten für solche Zwecke gemachten Ausgaben

auf diese Räume entfällt. Die zu ermittelnden Betreffnisse

sind Gewinnungskosten, die an seinem Einkommen abzu-

ziehen sind.

4. -

Keinem Zweifel kann so dann unterliegen, dass

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nicht vergütete Ausgaben für Schreibmaterial, Porti und

Telephon in Amtsgeschäften keine Haushaltungs-, sondern

durch den Beruf bedingte Gewinnungskosten sind; auch

hier liesse sich eine verschiedene Behandlung der selbstän-

dig und der unselbständig Erwerbenden nicht rechtfer-

tigen.

Ebenso verhält es sich mit den Kosten für Anschaffung

und Unterhalt der Schreibmaschine, sofern der Beschwerde-

führer sie für berufliche Zwecke angeschafft hat und unter-

hält, was leicht festzustellen sein wird. Dabei dürfen die

Anschaffungskosten nicht auf einmal abgezogen werden,

weil die Maschine ihren Wert behält. Wohl aber werden

dafür auf die voraussichtliche Gebrauchsdauer verteilte

Abschreibungen vorzunehmen sein; Art. 42 Abs. 2 MStV

sieht ausdrücklich vor, dass geschäftsmässig begründete

Abschreibungen vom Einkommen abgezogen werden kön-

nen, und beschränkt diese Möglichkeit nicht auf bestimmte

Kategorien von Steuerpflichtigen.

In diesem Sinne wird das Begehren des Beschwerdefüh-

rers um Abzug seiner Aufwendungen für die eben genann-

ten Zwecke zu überprüfen sein.

5. -

Endlich verlangt der Beschwerdeführer den Abzug

seiner Auslagen für berufliche Reisen. Auch hier kann keine

Rede davon sein, dass es sich um Haushaltungskosten

handle. Soweit die Ausübung des Amtes des Beschwerde-

führers Reisen erfordert, sind die damit verbundenen Aus-

lagen vielmehr abzugsfähige Gewinnungskosten, sofern er

dafür keine Vergütung erhält. Grundsätzlich ist die Be-

schwerde auch in diesem Punkte begründet. Bei dessen

Überprüfung werden nachstehende Richtlinien zu beachten

sein.

Reisekosten sind vor allem die Auslagen für die Be-

nützung öffentlicher Verkehrsmittel, unter Umständen,

namentlich wo solche fehlen, aber auch die Kosten eines

eigenen Verkehrsmittels des Pflichtigen (Auto, Motorrad,

Velo; vgl. Steuerpraxis, Bd. 13, S. 284, betreffend die Auto-

mobilauslagen eines Pfarrers). Für die letztgenannten

Bundesrechtliehe Abgaben. N0 20.

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Kosten gelten die gleichen Grundsätze, die oben unter Z. 4

für die Schreibmaschine dargelegt wurden. Dient das Fahr-

zeug zugleich beruflichen und persönlichen Zwecken, so

ist eine entsprechende Ausscheidung der Kosten vorzu-

nehmen (GYGAX, S. 66/67; LEEMANN-STADELMANN, S. 127,

N. 68-70; MEYER, Die steuerfreien Abzüge vom Erwerbs-

einkommen unselbständig Erwerbender, S. 145-148).

Zu den Reisekosten gehören auch die Auslagen für aus-

wärtige Verköstigung, soweit solche durch die berufliche

Tätigkeit notwendig wird und teurer zu stehen kommt als

die dadurch ersparte Verpflegung zuhause; bei ledigen

Personen wird dieser Preis unterschied in der Regel geringer

sein als bei Familiengenossen.

6. -

Die erforderlichen ergänzenden Untersuchungen

sind zunächst Sache der Vorinstanz ...

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als der ange-

fochtene Entscheid aufgehoben und die Angelegenheit zur

neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vor-

instanz zurückgewiesen wird.

20. Urteil vom 5. April 1952 i. S. V.

Wehrsteuer : Abzug von Gewinnungskosten bei der Veranlagung

eines leitenden Angestellten einer industriellen Unternehmung.

Standeskosten können nicht abgezogen werden.

I mpot pour la defense natümale. Deduction de frais generaux

dans la taxation de l'employe superieur d'une entreprise indu-

strielle. Ne peuvent etre deduits les frais somptuaires que le

contribuable engage en raison de sa situation.

Imposta per la difesa nazionale: Deduzione di spese generali

n€'lla tassazione di un impiegato superiore di un'azienda indu-

striale. Non sono deducibili le spese suntuarie, fatte dal contri.

buente a motivo della sua situazione professionale.

A. -

V. ist Chef der Lizenzabteilung einer industriellen

Unternehmung. Zur Wehrsteuer der V. Periode wurde er

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AB 78 I -

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