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78_I_145

BGE 78 I 145

Bundesgericht (BGE) · 1952-01-01 · Deutsch CH
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Verwaltungs- und Disziplin!l1'recht.

nicht vergütete Ausgaben für Schreibmaterial, Porti und

Telephon in Amtsgeschäften keine Haushaltungs-, sondern

durch den Beruf bedingte Gewinnungskosten sind; auch

hier liesse sich eine verschiedene Behandlung der selbstän-

dig und der unselbständig Erwerbenden nicht rechtfer-

tigen.

Ebenso verhält es sich mit den Kosten für Anschaffung

und Unterhalt der Schreibmaschine, sofern der Beschwerde-

führer sie für berufliche Zwecke angeschafft hat und unter-

hält, was leicht festzustellen sein wird. Dabei dürfen die

Anschaffungskosten nicht auf einmal abgezogen werden,

weil die Maschine ihren Wert behält. Wohl aber werden

dafür auf die voraussichtliche Gebrauchsdauer verteilte

Abschreibungen vorzunehmen sein; Art. 42 Abs. 2 MSt V

sieht ausdrücklich vor, dass geschäftsmässig begründete

Abschreibungen vom Einkommen abgezogen werden kön-

nen, und beschränkt diese Möglichkeit nicht auf bestimmte

Kategorien von SteuerpflichtigEm.

In diesem Sinne wird das Begehren des Beschwerdefüh-

rers um Abzug seiner Aufwendungen für die eben genann-

ten Zwecke zu überprüfen sein.

5. -

Endlich verlangt der Beschwerdeführer den Abzug

seiner Auslagen für berufliche Reisen. Auch hier kann keine

Rede davon sein, dass es sich um Haushaltungskosten

handle. Soweit die Ausübung des Amtes des Beschwerde-

führers Reisen erfordert, sind die damit verbundenen Aus-

lagen vielmehr abzugsfähige Gewinnungskosten, sofern er

dafür keine Vergütung erhält. Grundsätzlich ist die Be-

schwerde auch in diesem Punkte begründet. Bei dessen

Überprüfung werden nachstehende Richtlinien zu beachten

sein.

Reisekosten sind vor allem die Auslagen für die Be-

nützung öffentlicher Verkehrsmittel, unter Umständen,

namentlich wo solche fehlen, aber auch die Kosten eines

eigenen Verkehrsmittels des Pflichtigen (Auto, Motorrad,

Velo; vgl. Steuerpraxis, Bd. 13, S. 284, betreffend die Auto-

mobilauslagen eines Pfarrers). Für die letztgenannten

Bundesrechtliche Abgaben. N° 20.

145

Kosten gelten die gleichen Grundsätze, die oben unter Z. 4

für die Schreibmaschine dargelegt wurden. Dient das Fahr-

zeug zugleich beruflichen und persönlichen Zwecken, so

ist eine entsprechende Ausscheidung der Kosten vorzu-

nehmen (GYGAX, S. 66/67; LEEMANN-STADELMANN, S. 127,

N. 68-70; MEYER, Die steuerfreien Abzüge vom Erwerbs-

einkommen unselbständig Erwerbender, S. 145-148).

Zu den Reisekosten gehören auch die Auslagen für aus-

wärtige Verköstigung, soweit solche durch die berufliche

Tätigkeit notwendig wird und teurer zu stehen kommt als

die dadurch ersparte Verpflegung zuhause; bei ledigen

Personen wird dieser Preis unterschied in der Regel geringer

sein als bei Familiengenossen.

6. -

Die erforderlichen ergänzenden Untersuchungen

sind zunächst Sache der Vorinstanz ...

Demrmch erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als der ange-

fochtene Entscheid aufgehoben und die Angelegenheit zur

neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vor-

instanz zurückgewiesen wird.

20. Urteil vom 5. April 1952 i. S. v.

Wehrsteuer : Abzug von Gewinnungskosten bei der Veranlagung

eines leitenden Angestellten einer industriellen Unternehmung.

Standeskosten können nicht abgezogen werden.

I mpot pour La defense natitm,ale. Deduction de frais generaux

dans la taxation de l'employe superieur d'une entreprise indu-

strielle. Ne peuvent etre dMuits les frais somptuaires que le

contribuable engage en raison de sa situation.

Imposta per La difesa nazionale: Deduzione di spese genera li

neHa tassazione di un impiegato superiore di un'azienda indu-

striale. Non sono deducibili le spese suntuarie, fatte dal contri-

buente a motivo delIa sua situazione professionale.

A. -

V. ist Chef der Lizenzabteilung einer industriellen

Unternehmung. Zur Wehrsteuer der V. Periode wurde er

10

AB 78 I -

1952

146

Verwaltungs. und Disziplinarrecht.

für ein Einkommen von Fr. 38,000.- veranlagt. Die Ein- .

schätzung wich insofern von seiner Steuererklärung ab,

als ein von ihm in dieser gemachter Abzug von Fr. 3000.-

für « Aufwendungen zur Erzielung der Arbeitseinkünfte »

nicht anerkannt wurde. Im Einspracheverfahren begrün-

dete er den Abzug wie folgt :

« Ich habe meine Firma bei wichtigen Verhandlungen, vor

allem im Ausland (z. B. Frankreich, England, Skandinavien,

U.S.A.) repräsentativ zu vertreten, wodurch ein entsprechendes

persönliches Auftreten und die Schaffung und Aufrechterhaltung

persönlicher Beziehungen unumgänglich ist. Die dafür nötigen

besonderen Aufwendungen beziffern sich jährlich auf wenigstens

3000 Fr. :

Spezieller Mehraufwand für Bekleidung .

Private Einladungen. . . . . . . . . .

Neujahrsgratulationen . . . . . . . ..

Kleinere Geschenke, Glückwünsche usw. an Ge·

schäftsfreunde. . . . . . .

Total ..

Fr. 1200.-

» 1440.-

120.-

240.-

» 3000.-

Seine Einsprache wurde abgewiesen, ebenso seine

Beschwerde an die kantonale Steuerrekurskommission

(StRK). Der Rekursentscheid ist wie folgt begründet:

« Nach Art. 22 WStB sind u. a. vom rohen Einkommen ab·

zurechnen die zur Erzielung des steuerbaren Einkommens erfor·

derlichen Gewinnungskosten. Nach Art. 23 Schlusssatz sind die

Kosten des Unterhaltes des Steuerpflichtigen und seiner Familie

nicht .abzurechnen. Gestützt auf diese Bestimmungen wird man

nicht'vergütete Repräsentationskosten, wie sie dem Beschwerde-

führer zuhause entstehen, nicht abrechnen dürfen. Von den

Kosten, die auf der Reise erwachsen, wird man aber nur das

abziehen dürfen, was eigentlich als Gewinnungskosten erscheint.

Dazu dürfte der Mehraufwand an Kleidern nicht gehören, ebenso-

wenig kleine Freundschaftsdienste oder Höflichkeiten. Von den

speziell geltend gemachten, nicht vergüteten Aufwendungen

dürfte damit das Meiste wegfallen. Soweit aber doch noch etwas

bleibt, macht dieser Aufwand weniger aus als das, was der Pflich-

tige deshalb doch nicht abrechnen darf, weil er dank den vergüte-

ten Unkosten für die auswärtige Verpflegung zuhause etwas

weniger braucht. »

B. -

Mit verwaltungsgerichtlicher Beschwerde bean-

tragt V., der Entscheid der StRK sei aufzuheben und

sein der Wehrsteuer der V. Periode unterliegendes Ein-

kommen mit Fr. 35,000.- zu veranlagen.

Er führt aus, als Chef der Lizenzabteilung seiner Firma

Bundesrechtliehe Abgaben. N0 20.

147

habe er deren gesamten Verkehr mit den Lizenznehmern

im In- und Ausland abzuwickeln. Die ihm hieraus er-

wachsenden Auslagen seien nicht durch seine gesellschaft-

liche, sondern durch die unumgänglichen Verpflichtungen

seiner beruflichen Stellung verursacht. Diese bedinge vor

allem wegen der Repräsentation einen erhöhten Aufwand

an Kleidern und Wäsche, da er immer gut angezogen

sein müsse und die Pflege der Kleidungsstücke in den

Hotels nicht vollwertig sei. Sodann habe er in seiner beruf-

lichen Stellung und wegen der ländlichen Verhältnisse am

Sitz der Firma Geschäftsfreunde, die dorthin kämen, in

sein Haus einzuladen. Private Einladungen an ihn während

seiner Geschäftsreisen verpflichteten ihn zu kleinen Ge-

schenken an die Gastgeber und Trinkgeldern an deren

Personal. Die Kosten für Neujahrsgratulationen, Ge-

schenke und dgl. an die Kunden seien ebenfalls beruflich

bedingt, da er namens der Firma den Kontakt mit den

Linzenznehmern zu wahren habe. Alle diese Auslagen

würden von der Firma bei der Bemessung von Gehalt

und Gratifikation berücksichtigt und seien hieran abzu-

ziehen. Sie liessen sich ihrer Natur nach nicht durch

Quittungen belegen, so dass auf Treu und Glauben ab-

gestellt werden müsse. Es widerspreche dem Sinne der

gesetzlichen Bestimmungen, wenn dem Beschwerdeführer

wegen seines Beweisnotstandes der Abzug dieser offen-

sichtlich als Gewinnungskosten zu qualifizierenden Auf-

wendungen nicht gestattet werde. Eventuell sei die Sache

zur Festsetzung des abzugsberechtigten Betrages an die

Vorinstanz zurückzuweisen.

G. -

Die kantonale Wehrsteuerverwaltung und die

eidg. Steuerverwaltung beantragen Abweisung der Be-

schwerde.

D. -

In einem nebenher laufenden Beschwerdeverfah-

ren betreffend die kantonalen Steuern für 1950 haben

V. und seine Arbeitgeberin den kantonalen Rekursinstan-

zen nach gewissen Richtungen nähere Auskunft über die

tatsächlichen Verhältnisse erteilt.

148

Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

L -

Gemäss Art. 22 Abs. I lit. a WStB werden die

zur Erzielung· des steuerbaren Einkommens erforderlichen

Gewinnungskosten vom rohen Einkommen abgezogen.

Art. 23 nennt, unter dem Randtitel « Ausnahmen »,

gewisse Aufwendungen, die nicht in Abzug gebracht

werden können, darunter die Kosten des Unterhalts des

Steuerpflichtigen und seiner Familie. In Wahrheit handelt

es sich dabei nicht um Ausnahmen vom Grundsatz,

sondern um eine KlarsteIlung se~er Auswirkungen für

bestimmte Fälle; denn die in Art. 23 genannten Aufwen-

dungen fallen unter keine der Kategorien, deren Abzug

in Art. 22 vorgesehen ist. Richtiger als im Randtitel

kommt die Bedeutung von Art. 23 darin zum Ausdruck,

dass gesagt wird, « insbesondere» die dort genannten

Aufwendungen seien nicht abziehbar .

Das gilt namentlich auch für das Verhältnis zwischen

Unterhalts- und Gewinnungskosten. Ausgaben für den

Unterhalt (insbesondere für Nahrung, Kleidung und

Wohnung) des Steuerpflichtigen und seiner Familie unter-

scheiden sich grundsätzlich von solchen, die zur Erzielung

des Einkommens erforderlich sind. Wohl besteht ein

indirekter Zusammenhang insofern, als der Pflichtige zu-

erst gelebt haben muss, um ein Einkommen erzielen zu

können; er muss aber auch gelebt haben, wenn er kein

Einkommen erzielt. Das Steuerrecht versteht deshalb

unter den Gewinnungskosten nur Aufwendungen, die un-

mittelbar für die Erzielung des Einkommens gemacht wer-

den. Das ergibt sich zwingend aus dem System der Ein-

kommenssteuer, welches die Entstehung des Einkommens

seinem Verbrauch gegenüberstellt, und dem darauf be-

ruhenden Begriff des Einkommens als der Summe der-

jenigen wirtschaftlichen Güter, die einer Person während

eines bestimmten Zeitabschnittes zufliessen und die sie

ohne Schmälerung ihres Vermögens zu ihrem Unterhalt

oder zu anderen Zwecken verwenden kann (BLUMENSTEIN,

Bundesrechtliehe Abgaben. N° 20.

149

Schweiz. Steuerrecht S. 177; derselbe, System des Steuer-

rechts, 2. Aufl. S. llO). Nach der in der Schweiz herr-

schenden Auffassung gehört der Unterhalt zur Verwendung

des Einkommens, ist nicht Voraussetzung, sondern (neben

anderen) Zweck seiner Erzielung (vgl. GYGAX, Die Gewin-

nungskosten im schweiz. Steuerrecht, S. 56 ff.; MEYER,

Die steuerfreien Abzüge vom Erwerbseinkommen unselb-

ständig Erwerbender, S. 76 ff.). Mit Art. 23 stellt sich auch

der WStB klar auf diesen Boden und schliesst jeden

Zweifel darüber aus, dass die Unterhaltskosten nicht zu

den Gewinnungskosten gehören.

Dagegen bereitet die Abgrenzung zwischen Unterhalts-

und Gewinnungskosten im einzelnen Falle oft Sch~erig­

keiten, namentlich bei Ausgaben, die teils der Berufsaus-

übung, teils privaten Bedürfnissen dienen, oder wo für

den Unterhalt aus beruflichen Gründen mehr ausgelegt

werden muss, als dafür an sich erforderlich wäre. Dann

ist zu prüfen, in welchem Masse die Kosten dem einen

und dem anderen Zwecke dienen. Lassen sich die beruflich

bedingten Aufwendungen ausscheiden, so sind sie als

Gewinnungskosten zu berücksichtigen. Erweist sich eine

solche Ausscheidung als unmöglich, so wird darauf abzu-

stellen sein, welchem Zwecke die Kosten überwiegend

dienen (vgl. GYGAX, S. 60 ff.; MEYER, S. 81 ff.). Am

schwierigsten ist die Abgrenzung hinsichtlich der sog.

Standeskosten, da hier die Beziehungen zwischen Berufs-

und Privatleben besonders eng sind, insbesondere die

berufliche Stellung eitle erhöhte Lebenshaltung mit sich

bringen kann, die auch das Privatleben beeinflusst. Dies-

bezüglich ist die schweizerische Praxis sehr zurückhaltend;

auch das Bundesgericht hat wiederholt erklärt, Standes-

kosten, « Ausgaben, die der Pflichtige mit Rücksicht auf

sein Amt glaubt auf sich nehmen zu sollen»,

((frais

somptuaires engages en raison de sa situation I), seien

keine abzugsfahigen Gewinnungskosten (Urteile vom 10.

Februar 1938 in Sachen G. F., ASA Bd. 7 S. 14; vom 24.

April 1940 in Sachen Sch.-K., ASA Bd. 9 S. 80; vom 24.

150

Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

Februar 1950 in Sachen C., ASA Bd. 19 S. 17; s. auch

GYGAX, S. 65 ff., und MEYER, S. 175 ff.).

2. -

Ausl~gen für Bekleidung gehören im allgemeinen

zu den Unterhaltskosten. Für die Erzielung des Ein-

kommens erforderliche Gewinnungskosten bilden sie nur

da, wo die Ausübung des Berufes besondere Arbeits- oder

Berufskleider notwendig macht (z. B. überkleider für

Monteure, Frack für Kellner usw.) und diese nicht vom

Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden, ferner wo die

Art der Arbeit oder die Bedingungen, unter denen sie

ausgeführt werden muss, eine besonders starke Abnützung

der privaten Kleider zur Folge haben. Dagegen sind die

Mehrkosten, welche durch eine gehobene Lebensführung

und die damit verbundene bessere und teurere Bekleidung

entstehen, nicht Berufs-, sondern Standes aufwand, auch

wenn sie auf der beruflichen Stellung beruhen; sie stellen

daher keine Gewinnungskosten dar (GYGAX, S. 63/64;

MEYER, S. 173-175; Rechenschaftsberichte der Oberre-

kurskommission Zürich, 1943 Nr. 17, 1944 Nr. 22). Die

Kosten, die der Beschwerdeführer daraus ableitet, dass

er wegen seiner beruflichen Stellung stets gut angezogen

sein müsse, können daher nicht von seinem rohen Ein-

kommen abgezogen werden.

Er begründet den Mehraufwand für Kleider und Wäsche

ohne ziffermässige Ausscheidung auch noch damit, dass

deren Pflege in den Hotels nicht vollwertig sei. Dass hier-

aus ein erheblich grösserer Verschleiss entstehe, ist indessen

nicht anzunehmen, zumal die Reisen des Beschwerdeführers

meist nur von kürzerer Dauer sind; nach seiner Auf-

stellung dauerten von allen seinen Reisen in den Jahren

1947 (insgesamt 96 Tage) und 1948 (insgesamt 97 Tage)

nur zwei länger als 12 Tage (nämlich 24 bezw. 31). Von

einem durch seine Berufstätigkeit bedingten höheren

Verbrauch an Kleidern und Wäsche kann unter diesen

Umständen nicht gesprochen werden.

3. -

Wie die Arbeitgeberin bescheinigt, ist der Be-

schwerdeführer zwar nicht vertraglich verpflichtet, Ge-

Bundesrechtliehe Abgaben. N° 20.

151

schäftskunden in seinem Hause zu empfangen und zu

verköstigen; doch erwartet die Firma von ihm, dass er

die Kunden entgegenkommend behandelt und mit ihnen

freundschaftliche Beziehungen pflegt, die es oft mit sich

bringen, dass er jenen Gastfreundschaft gewährt;. die

daherigen Auslagen vergütet sie ihm indessen nicht. Ent-

gegen der Auffassung der StRK ist es offensichtlich, dass

bei diesen « freundschaftlichen Beziehungen» und den da-

durch bedingten Einladungen der geschäftliche Charakter

den privaten und gesellschaftlichen überwiegt; ihr Haupt-

zweck ist es zweifellos, den guten Kontakt zwischen der

Firma und ihren Lizenznehmern zu wahren und zu festigen.

Von dem im Urteil vom 24. April 1940 in Sachen Sch.-K.

behandelten Falle, wo der Leiter und einzige Verwaltungs-

rat einer Gesellschaft deren Vertretern ein Nachtessen

offeriert hatte, dessen Kosten als Standesaufwand erklärt

wurden, unterscheidet sich der vorliegende Fall massgebend

darin, dass es sich hier um Einladungen von Kunden der

Firma durch den Beschwerdeführer, dem der Verkehr mit

diesen Kunden obliegt, handelt. Bei im Aussendienst

tätigen Steuerpflichtigen ist darauf abzustellen, ob die

Bewirtung von Kunden im Rahmen oder ausserhalb der

Firmenvertretung erfolgt; die dafür gemachten Auslagen

sind als Gewinnungskosten zu betrachten, wenn der

Steuerpflichtige die Kunden ausschliesslich oder doch

stark überwiegend aus geschäftlichen Gründen eingeladen

hat, um sie an das Geschäft zu fesseln und so dessen

Umsatz zu mehren oder doch zu erhalten (Rechenschafts-

berichte der Oberrekurskommission Zürich, 1938 Nr. 22,

1943 Nr. 18; vgl. auch GYGAX, S. 68/69, und MEYER, S.

178). Mit einem solchen Falle hat man es hier zu tun.

Soweit dem Beschwerdeführer durch die geschäftlich be-

dingten Einladungen Kosten erwuchsen, die über seinen

Unterhalt und denjenigen seiner Familie hinausgingen,

sind sie daher als Gewinnungskosten in Abzug zu bringen.

über den Umfang dieser Gastfreundschaft und die

Höhe der Kosten, welche dem Beschwerdeführer daraus

152

Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

entstanden sind, fehlen bestimmte Anhaltspunkte; Belege

sind dafür nach der Natur der Sache nicht vorhanden.

Im Beschwerdeverfahren

betreffend

die

kantonalen

Steuern erklärte der Beschwerdeführer, es handle sich um

30-35 Einladungen jährlich; die obere Rekursinstanz

erachtete es als glaubhaft, dass die Kosten dafür im Jah-

resdurchschnitt Fr. 1140.- betrugen. Da weitere Erhe-

bungen als aussichtslos erscheinen, kann diese Bemessung

auch der Erledigung der Wehrsteuerbeschwerde zugrunde

gelegt werden. Indem der Beschwerdeführer mit seiner

Familie an den von ihm den Geschäftsfreunden offerierten

Mahlzeiten teilnahm, sparte er die Kosten der entspre-

chenden normalen Verpflegung für seine Familie ein, die

an den geschäftlich bedingten Mehrkosten in Abzug zu

bringen sind. Werden sie mit rund einem Viertel einge-

setzt, so ergeben sich unter diesem Titel Gewinnungs-

kosten von rund Fr. 860.- jährlich.

4. -

Als vorwiegend geschäftlich begründet sind auch

die Neujahrsgratulationen an Geschäftsfreunde im Aus-

land zu betrachten, wie sie namentlich in den angel-

sächsischen Ländern üblich sind und vom Beschwerde-

führer offenbar im Hinblick auf die Wahrung der guten

Beziehungen zwischen seiner Firma und ihren Kunden in

grosser Zahl versandt werden. Obwohl ein Beleg dafür

fehlt, ist es glaubhaft, dass der Beschwerdeführer hiefür

Fr. 120.- jährlich ausgegeben hat. Auch dieser Betrag

ist den abzugsfähigen Gewinnungskosten zuzurechnen.

5. -

Der letzte Posten von Fr. 240.- für « kleinere

Geschenke, Glückwünsche usw. an Geschäftsfreunde» be-

trifft nach den im Laufe des Verfahrens gegebenen Aus-

künften vor allem Aufmerksamkeiten anlässlich von Ein-

ladungen des Beschwerdeführers seitens von Kunden' bei

seinen Reisen im Ausland, wo er seinerseits deren Gast-

freundschaft genoss : kleine Geschenke an die Gastgeber

und Trinkgelder an deren Personal. Das sind ausgespro-

chene Standeskosten, weshalb ein Abzug hiefür nicht

gemacht werden kann, wenn auch der Grund der Einla-

Bundesrechtliche Abgaben. N0 21.

163

dung und damit die letzte Ursache dieser Ausgaben vor-

wiegend in den geschäftlichen Beziehungen lag. Freilich

konnte der Beschwerdeführer diese Ausgaben, die ebenso

hoch sein mochten wie diejenigen für eine Mahlzeit im

Hotel, nicht wie die Hotelrechnung von der Firma ver-

güten lassen, so dass die Einladungen für ihn eine Belastung

bilden. Doch ist anderseits zu berücksichtigen, dass ihm

für seine Reisen die Verpflegungskosten von der Firma

ersetzt werden, während er dabei die Kosten der Ver-

pflegung zuhause einspart. Der hieraus gezogene Vorteil

übersteigt zweifellos jene Kosten für genossene Einladun-

gen und dürfte überhaupt die Ausgaben aufwiegen, die

dem Beschwerdeführer auf seinen Reisen entstehen und

von der Firma nicht vergütet werden.

6. -

Von den Auslagen, welche der Beschwerdeführer

an seinem rohen Einkommen in Abzug bringen will,

erweisen sich somit rund Fr. 1000.- pro Jahr als Gewin-

nungskosten. Sein wehrsteuerpflichtiges Einkommen ist

deshalb um diesen Betrag herabzusetzen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, indem das

der Wehrsteuer der V. Periode unterliegende Einkommen

des Beschwerdeführers auf Fr. 37,000.- herabgesetzt

wird. Das weitergehende Begehren wird abgewiesen.

21. Urteil vom 5. April 1952 i. S. Webrsteuer- und Wehropfer-

verwaltung des Kantons Luzern gegen B. und Steuer-Rekurs-

kommission des Kantons Luzern.

Wehrsteuer :

1. Die Ausübung des gesetzlichen Beschwerderechts wird dadurch

nicht berührt, dass der Steuerpflichtige eine Steuerleistung vor

Ablauf der Beschwerdefrist erbringt oder dass die Verwaltung

. vorzeitig über provisorische Steuerzahlungen abrechnet.

2. Gegenstand der Wehrsteuerbeschwerde ist die behördliche Ver-

anlagung, nicht die mutmassIiche Zuverlässigkeit einer Angabe

in der Steuererklärung.