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Verwaltungs- und Disziplin!l1'recht.
nicht vergütete Ausgaben für Schreibmaterial, Porti und
Telephon in Amtsgeschäften keine Haushaltungs-, sondern
durch den Beruf bedingte Gewinnungskosten sind; auch
hier liesse sich eine verschiedene Behandlung der selbstän-
dig und der unselbständig Erwerbenden nicht rechtfer-
tigen.
Ebenso verhält es sich mit den Kosten für Anschaffung
und Unterhalt der Schreibmaschine, sofern der Beschwerde-
führer sie für berufliche Zwecke angeschafft hat und unter-
hält, was leicht festzustellen sein wird. Dabei dürfen die
Anschaffungskosten nicht auf einmal abgezogen werden,
weil die Maschine ihren Wert behält. Wohl aber werden
dafür auf die voraussichtliche Gebrauchsdauer verteilte
Abschreibungen vorzunehmen sein; Art. 42 Abs. 2 MSt V
sieht ausdrücklich vor, dass geschäftsmässig begründete
Abschreibungen vom Einkommen abgezogen werden kön-
nen, und beschränkt diese Möglichkeit nicht auf bestimmte
Kategorien von SteuerpflichtigEm.
In diesem Sinne wird das Begehren des Beschwerdefüh-
rers um Abzug seiner Aufwendungen für die eben genann-
ten Zwecke zu überprüfen sein.
5. -
Endlich verlangt der Beschwerdeführer den Abzug
seiner Auslagen für berufliche Reisen. Auch hier kann keine
Rede davon sein, dass es sich um Haushaltungskosten
handle. Soweit die Ausübung des Amtes des Beschwerde-
führers Reisen erfordert, sind die damit verbundenen Aus-
lagen vielmehr abzugsfähige Gewinnungskosten, sofern er
dafür keine Vergütung erhält. Grundsätzlich ist die Be-
schwerde auch in diesem Punkte begründet. Bei dessen
Überprüfung werden nachstehende Richtlinien zu beachten
sein.
Reisekosten sind vor allem die Auslagen für die Be-
nützung öffentlicher Verkehrsmittel, unter Umständen,
namentlich wo solche fehlen, aber auch die Kosten eines
eigenen Verkehrsmittels des Pflichtigen (Auto, Motorrad,
Velo; vgl. Steuerpraxis, Bd. 13, S. 284, betreffend die Auto-
mobilauslagen eines Pfarrers). Für die letztgenannten
Bundesrechtliche Abgaben. N° 20.
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Kosten gelten die gleichen Grundsätze, die oben unter Z. 4
für die Schreibmaschine dargelegt wurden. Dient das Fahr-
zeug zugleich beruflichen und persönlichen Zwecken, so
ist eine entsprechende Ausscheidung der Kosten vorzu-
nehmen (GYGAX, S. 66/67; LEEMANN-STADELMANN, S. 127,
N. 68-70; MEYER, Die steuerfreien Abzüge vom Erwerbs-
einkommen unselbständig Erwerbender, S. 145-148).
Zu den Reisekosten gehören auch die Auslagen für aus-
wärtige Verköstigung, soweit solche durch die berufliche
Tätigkeit notwendig wird und teurer zu stehen kommt als
die dadurch ersparte Verpflegung zuhause; bei ledigen
Personen wird dieser Preis unterschied in der Regel geringer
sein als bei Familiengenossen.
6. -
Die erforderlichen ergänzenden Untersuchungen
sind zunächst Sache der Vorinstanz ...
Demrmch erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als der ange-
fochtene Entscheid aufgehoben und die Angelegenheit zur
neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vor-
instanz zurückgewiesen wird.
20. Urteil vom 5. April 1952 i. S. v.
Wehrsteuer : Abzug von Gewinnungskosten bei der Veranlagung
eines leitenden Angestellten einer industriellen Unternehmung.
Standeskosten können nicht abgezogen werden.
I mpot pour La defense natitm,ale. Deduction de frais generaux
dans la taxation de l'employe superieur d'une entreprise indu-
strielle. Ne peuvent etre dMuits les frais somptuaires que le
contribuable engage en raison de sa situation.
Imposta per La difesa nazionale: Deduzione di spese genera li
neHa tassazione di un impiegato superiore di un'azienda indu-
striale. Non sono deducibili le spese suntuarie, fatte dal contri-
buente a motivo delIa sua situazione professionale.
A. -
V. ist Chef der Lizenzabteilung einer industriellen
Unternehmung. Zur Wehrsteuer der V. Periode wurde er
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AB 78 I -
1952
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Verwaltungs. und Disziplinarrecht.
für ein Einkommen von Fr. 38,000.- veranlagt. Die Ein- .
schätzung wich insofern von seiner Steuererklärung ab,
als ein von ihm in dieser gemachter Abzug von Fr. 3000.-
für « Aufwendungen zur Erzielung der Arbeitseinkünfte »
nicht anerkannt wurde. Im Einspracheverfahren begrün-
dete er den Abzug wie folgt :
« Ich habe meine Firma bei wichtigen Verhandlungen, vor
allem im Ausland (z. B. Frankreich, England, Skandinavien,
U.S.A.) repräsentativ zu vertreten, wodurch ein entsprechendes
persönliches Auftreten und die Schaffung und Aufrechterhaltung
persönlicher Beziehungen unumgänglich ist. Die dafür nötigen
besonderen Aufwendungen beziffern sich jährlich auf wenigstens
3000 Fr. :
Spezieller Mehraufwand für Bekleidung .
Private Einladungen. . . . . . . . . .
Neujahrsgratulationen . . . . . . . ..
Kleinere Geschenke, Glückwünsche usw. an Ge·
schäftsfreunde. . . . . . .
Total ..
Fr. 1200.-
» 1440.-
120.-
240.-
» 3000.-
Seine Einsprache wurde abgewiesen, ebenso seine
Beschwerde an die kantonale Steuerrekurskommission
(StRK). Der Rekursentscheid ist wie folgt begründet:
« Nach Art. 22 WStB sind u. a. vom rohen Einkommen ab·
zurechnen die zur Erzielung des steuerbaren Einkommens erfor·
derlichen Gewinnungskosten. Nach Art. 23 Schlusssatz sind die
Kosten des Unterhaltes des Steuerpflichtigen und seiner Familie
nicht .abzurechnen. Gestützt auf diese Bestimmungen wird man
nicht'vergütete Repräsentationskosten, wie sie dem Beschwerde-
führer zuhause entstehen, nicht abrechnen dürfen. Von den
Kosten, die auf der Reise erwachsen, wird man aber nur das
abziehen dürfen, was eigentlich als Gewinnungskosten erscheint.
Dazu dürfte der Mehraufwand an Kleidern nicht gehören, ebenso-
wenig kleine Freundschaftsdienste oder Höflichkeiten. Von den
speziell geltend gemachten, nicht vergüteten Aufwendungen
dürfte damit das Meiste wegfallen. Soweit aber doch noch etwas
bleibt, macht dieser Aufwand weniger aus als das, was der Pflich-
tige deshalb doch nicht abrechnen darf, weil er dank den vergüte-
ten Unkosten für die auswärtige Verpflegung zuhause etwas
weniger braucht. »
B. -
Mit verwaltungsgerichtlicher Beschwerde bean-
tragt V., der Entscheid der StRK sei aufzuheben und
sein der Wehrsteuer der V. Periode unterliegendes Ein-
kommen mit Fr. 35,000.- zu veranlagen.
Er führt aus, als Chef der Lizenzabteilung seiner Firma
Bundesrechtliehe Abgaben. N0 20.
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habe er deren gesamten Verkehr mit den Lizenznehmern
im In- und Ausland abzuwickeln. Die ihm hieraus er-
wachsenden Auslagen seien nicht durch seine gesellschaft-
liche, sondern durch die unumgänglichen Verpflichtungen
seiner beruflichen Stellung verursacht. Diese bedinge vor
allem wegen der Repräsentation einen erhöhten Aufwand
an Kleidern und Wäsche, da er immer gut angezogen
sein müsse und die Pflege der Kleidungsstücke in den
Hotels nicht vollwertig sei. Sodann habe er in seiner beruf-
lichen Stellung und wegen der ländlichen Verhältnisse am
Sitz der Firma Geschäftsfreunde, die dorthin kämen, in
sein Haus einzuladen. Private Einladungen an ihn während
seiner Geschäftsreisen verpflichteten ihn zu kleinen Ge-
schenken an die Gastgeber und Trinkgeldern an deren
Personal. Die Kosten für Neujahrsgratulationen, Ge-
schenke und dgl. an die Kunden seien ebenfalls beruflich
bedingt, da er namens der Firma den Kontakt mit den
Linzenznehmern zu wahren habe. Alle diese Auslagen
würden von der Firma bei der Bemessung von Gehalt
und Gratifikation berücksichtigt und seien hieran abzu-
ziehen. Sie liessen sich ihrer Natur nach nicht durch
Quittungen belegen, so dass auf Treu und Glauben ab-
gestellt werden müsse. Es widerspreche dem Sinne der
gesetzlichen Bestimmungen, wenn dem Beschwerdeführer
wegen seines Beweisnotstandes der Abzug dieser offen-
sichtlich als Gewinnungskosten zu qualifizierenden Auf-
wendungen nicht gestattet werde. Eventuell sei die Sache
zur Festsetzung des abzugsberechtigten Betrages an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
G. -
Die kantonale Wehrsteuerverwaltung und die
eidg. Steuerverwaltung beantragen Abweisung der Be-
schwerde.
D. -
In einem nebenher laufenden Beschwerdeverfah-
ren betreffend die kantonalen Steuern für 1950 haben
V. und seine Arbeitgeberin den kantonalen Rekursinstan-
zen nach gewissen Richtungen nähere Auskunft über die
tatsächlichen Verhältnisse erteilt.
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Verwaltungs- und Disziplinarrecht.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
L -
Gemäss Art. 22 Abs. I lit. a WStB werden die
zur Erzielung· des steuerbaren Einkommens erforderlichen
Gewinnungskosten vom rohen Einkommen abgezogen.
Art. 23 nennt, unter dem Randtitel « Ausnahmen »,
gewisse Aufwendungen, die nicht in Abzug gebracht
werden können, darunter die Kosten des Unterhalts des
Steuerpflichtigen und seiner Familie. In Wahrheit handelt
es sich dabei nicht um Ausnahmen vom Grundsatz,
sondern um eine KlarsteIlung se~er Auswirkungen für
bestimmte Fälle; denn die in Art. 23 genannten Aufwen-
dungen fallen unter keine der Kategorien, deren Abzug
in Art. 22 vorgesehen ist. Richtiger als im Randtitel
kommt die Bedeutung von Art. 23 darin zum Ausdruck,
dass gesagt wird, « insbesondere» die dort genannten
Aufwendungen seien nicht abziehbar .
Das gilt namentlich auch für das Verhältnis zwischen
Unterhalts- und Gewinnungskosten. Ausgaben für den
Unterhalt (insbesondere für Nahrung, Kleidung und
Wohnung) des Steuerpflichtigen und seiner Familie unter-
scheiden sich grundsätzlich von solchen, die zur Erzielung
des Einkommens erforderlich sind. Wohl besteht ein
indirekter Zusammenhang insofern, als der Pflichtige zu-
erst gelebt haben muss, um ein Einkommen erzielen zu
können; er muss aber auch gelebt haben, wenn er kein
Einkommen erzielt. Das Steuerrecht versteht deshalb
unter den Gewinnungskosten nur Aufwendungen, die un-
mittelbar für die Erzielung des Einkommens gemacht wer-
den. Das ergibt sich zwingend aus dem System der Ein-
kommenssteuer, welches die Entstehung des Einkommens
seinem Verbrauch gegenüberstellt, und dem darauf be-
ruhenden Begriff des Einkommens als der Summe der-
jenigen wirtschaftlichen Güter, die einer Person während
eines bestimmten Zeitabschnittes zufliessen und die sie
ohne Schmälerung ihres Vermögens zu ihrem Unterhalt
oder zu anderen Zwecken verwenden kann (BLUMENSTEIN,
Bundesrechtliehe Abgaben. N° 20.
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Schweiz. Steuerrecht S. 177; derselbe, System des Steuer-
rechts, 2. Aufl. S. llO). Nach der in der Schweiz herr-
schenden Auffassung gehört der Unterhalt zur Verwendung
des Einkommens, ist nicht Voraussetzung, sondern (neben
anderen) Zweck seiner Erzielung (vgl. GYGAX, Die Gewin-
nungskosten im schweiz. Steuerrecht, S. 56 ff.; MEYER,
Die steuerfreien Abzüge vom Erwerbseinkommen unselb-
ständig Erwerbender, S. 76 ff.). Mit Art. 23 stellt sich auch
der WStB klar auf diesen Boden und schliesst jeden
Zweifel darüber aus, dass die Unterhaltskosten nicht zu
den Gewinnungskosten gehören.
Dagegen bereitet die Abgrenzung zwischen Unterhalts-
und Gewinnungskosten im einzelnen Falle oft Sch~erig
keiten, namentlich bei Ausgaben, die teils der Berufsaus-
übung, teils privaten Bedürfnissen dienen, oder wo für
den Unterhalt aus beruflichen Gründen mehr ausgelegt
werden muss, als dafür an sich erforderlich wäre. Dann
ist zu prüfen, in welchem Masse die Kosten dem einen
und dem anderen Zwecke dienen. Lassen sich die beruflich
bedingten Aufwendungen ausscheiden, so sind sie als
Gewinnungskosten zu berücksichtigen. Erweist sich eine
solche Ausscheidung als unmöglich, so wird darauf abzu-
stellen sein, welchem Zwecke die Kosten überwiegend
dienen (vgl. GYGAX, S. 60 ff.; MEYER, S. 81 ff.). Am
schwierigsten ist die Abgrenzung hinsichtlich der sog.
Standeskosten, da hier die Beziehungen zwischen Berufs-
und Privatleben besonders eng sind, insbesondere die
berufliche Stellung eitle erhöhte Lebenshaltung mit sich
bringen kann, die auch das Privatleben beeinflusst. Dies-
bezüglich ist die schweizerische Praxis sehr zurückhaltend;
auch das Bundesgericht hat wiederholt erklärt, Standes-
kosten, « Ausgaben, die der Pflichtige mit Rücksicht auf
sein Amt glaubt auf sich nehmen zu sollen»,
((frais
somptuaires engages en raison de sa situation I), seien
keine abzugsfahigen Gewinnungskosten (Urteile vom 10.
Februar 1938 in Sachen G. F., ASA Bd. 7 S. 14; vom 24.
April 1940 in Sachen Sch.-K., ASA Bd. 9 S. 80; vom 24.
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Verwaltungs- und Disziplinarrecht.
Februar 1950 in Sachen C., ASA Bd. 19 S. 17; s. auch
GYGAX, S. 65 ff., und MEYER, S. 175 ff.).
2. -
Ausl~gen für Bekleidung gehören im allgemeinen
zu den Unterhaltskosten. Für die Erzielung des Ein-
kommens erforderliche Gewinnungskosten bilden sie nur
da, wo die Ausübung des Berufes besondere Arbeits- oder
Berufskleider notwendig macht (z. B. überkleider für
Monteure, Frack für Kellner usw.) und diese nicht vom
Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden, ferner wo die
Art der Arbeit oder die Bedingungen, unter denen sie
ausgeführt werden muss, eine besonders starke Abnützung
der privaten Kleider zur Folge haben. Dagegen sind die
Mehrkosten, welche durch eine gehobene Lebensführung
und die damit verbundene bessere und teurere Bekleidung
entstehen, nicht Berufs-, sondern Standes aufwand, auch
wenn sie auf der beruflichen Stellung beruhen; sie stellen
daher keine Gewinnungskosten dar (GYGAX, S. 63/64;
MEYER, S. 173-175; Rechenschaftsberichte der Oberre-
kurskommission Zürich, 1943 Nr. 17, 1944 Nr. 22). Die
Kosten, die der Beschwerdeführer daraus ableitet, dass
er wegen seiner beruflichen Stellung stets gut angezogen
sein müsse, können daher nicht von seinem rohen Ein-
kommen abgezogen werden.
Er begründet den Mehraufwand für Kleider und Wäsche
ohne ziffermässige Ausscheidung auch noch damit, dass
deren Pflege in den Hotels nicht vollwertig sei. Dass hier-
aus ein erheblich grösserer Verschleiss entstehe, ist indessen
nicht anzunehmen, zumal die Reisen des Beschwerdeführers
meist nur von kürzerer Dauer sind; nach seiner Auf-
stellung dauerten von allen seinen Reisen in den Jahren
1947 (insgesamt 96 Tage) und 1948 (insgesamt 97 Tage)
nur zwei länger als 12 Tage (nämlich 24 bezw. 31). Von
einem durch seine Berufstätigkeit bedingten höheren
Verbrauch an Kleidern und Wäsche kann unter diesen
Umständen nicht gesprochen werden.
3. -
Wie die Arbeitgeberin bescheinigt, ist der Be-
schwerdeführer zwar nicht vertraglich verpflichtet, Ge-
Bundesrechtliehe Abgaben. N° 20.
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schäftskunden in seinem Hause zu empfangen und zu
verköstigen; doch erwartet die Firma von ihm, dass er
die Kunden entgegenkommend behandelt und mit ihnen
freundschaftliche Beziehungen pflegt, die es oft mit sich
bringen, dass er jenen Gastfreundschaft gewährt;. die
daherigen Auslagen vergütet sie ihm indessen nicht. Ent-
gegen der Auffassung der StRK ist es offensichtlich, dass
bei diesen « freundschaftlichen Beziehungen» und den da-
durch bedingten Einladungen der geschäftliche Charakter
den privaten und gesellschaftlichen überwiegt; ihr Haupt-
zweck ist es zweifellos, den guten Kontakt zwischen der
Firma und ihren Lizenznehmern zu wahren und zu festigen.
Von dem im Urteil vom 24. April 1940 in Sachen Sch.-K.
behandelten Falle, wo der Leiter und einzige Verwaltungs-
rat einer Gesellschaft deren Vertretern ein Nachtessen
offeriert hatte, dessen Kosten als Standesaufwand erklärt
wurden, unterscheidet sich der vorliegende Fall massgebend
darin, dass es sich hier um Einladungen von Kunden der
Firma durch den Beschwerdeführer, dem der Verkehr mit
diesen Kunden obliegt, handelt. Bei im Aussendienst
tätigen Steuerpflichtigen ist darauf abzustellen, ob die
Bewirtung von Kunden im Rahmen oder ausserhalb der
Firmenvertretung erfolgt; die dafür gemachten Auslagen
sind als Gewinnungskosten zu betrachten, wenn der
Steuerpflichtige die Kunden ausschliesslich oder doch
stark überwiegend aus geschäftlichen Gründen eingeladen
hat, um sie an das Geschäft zu fesseln und so dessen
Umsatz zu mehren oder doch zu erhalten (Rechenschafts-
berichte der Oberrekurskommission Zürich, 1938 Nr. 22,
1943 Nr. 18; vgl. auch GYGAX, S. 68/69, und MEYER, S.
178). Mit einem solchen Falle hat man es hier zu tun.
Soweit dem Beschwerdeführer durch die geschäftlich be-
dingten Einladungen Kosten erwuchsen, die über seinen
Unterhalt und denjenigen seiner Familie hinausgingen,
sind sie daher als Gewinnungskosten in Abzug zu bringen.
über den Umfang dieser Gastfreundschaft und die
Höhe der Kosten, welche dem Beschwerdeführer daraus
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Verwaltungs- und Disziplinarrecht.
entstanden sind, fehlen bestimmte Anhaltspunkte; Belege
sind dafür nach der Natur der Sache nicht vorhanden.
Im Beschwerdeverfahren
betreffend
die
kantonalen
Steuern erklärte der Beschwerdeführer, es handle sich um
30-35 Einladungen jährlich; die obere Rekursinstanz
erachtete es als glaubhaft, dass die Kosten dafür im Jah-
resdurchschnitt Fr. 1140.- betrugen. Da weitere Erhe-
bungen als aussichtslos erscheinen, kann diese Bemessung
auch der Erledigung der Wehrsteuerbeschwerde zugrunde
gelegt werden. Indem der Beschwerdeführer mit seiner
Familie an den von ihm den Geschäftsfreunden offerierten
Mahlzeiten teilnahm, sparte er die Kosten der entspre-
chenden normalen Verpflegung für seine Familie ein, die
an den geschäftlich bedingten Mehrkosten in Abzug zu
bringen sind. Werden sie mit rund einem Viertel einge-
setzt, so ergeben sich unter diesem Titel Gewinnungs-
kosten von rund Fr. 860.- jährlich.
4. -
Als vorwiegend geschäftlich begründet sind auch
die Neujahrsgratulationen an Geschäftsfreunde im Aus-
land zu betrachten, wie sie namentlich in den angel-
sächsischen Ländern üblich sind und vom Beschwerde-
führer offenbar im Hinblick auf die Wahrung der guten
Beziehungen zwischen seiner Firma und ihren Kunden in
grosser Zahl versandt werden. Obwohl ein Beleg dafür
fehlt, ist es glaubhaft, dass der Beschwerdeführer hiefür
Fr. 120.- jährlich ausgegeben hat. Auch dieser Betrag
ist den abzugsfähigen Gewinnungskosten zuzurechnen.
5. -
Der letzte Posten von Fr. 240.- für « kleinere
Geschenke, Glückwünsche usw. an Geschäftsfreunde» be-
trifft nach den im Laufe des Verfahrens gegebenen Aus-
künften vor allem Aufmerksamkeiten anlässlich von Ein-
ladungen des Beschwerdeführers seitens von Kunden' bei
seinen Reisen im Ausland, wo er seinerseits deren Gast-
freundschaft genoss : kleine Geschenke an die Gastgeber
und Trinkgelder an deren Personal. Das sind ausgespro-
chene Standeskosten, weshalb ein Abzug hiefür nicht
gemacht werden kann, wenn auch der Grund der Einla-
Bundesrechtliche Abgaben. N0 21.
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dung und damit die letzte Ursache dieser Ausgaben vor-
wiegend in den geschäftlichen Beziehungen lag. Freilich
konnte der Beschwerdeführer diese Ausgaben, die ebenso
hoch sein mochten wie diejenigen für eine Mahlzeit im
Hotel, nicht wie die Hotelrechnung von der Firma ver-
güten lassen, so dass die Einladungen für ihn eine Belastung
bilden. Doch ist anderseits zu berücksichtigen, dass ihm
für seine Reisen die Verpflegungskosten von der Firma
ersetzt werden, während er dabei die Kosten der Ver-
pflegung zuhause einspart. Der hieraus gezogene Vorteil
übersteigt zweifellos jene Kosten für genossene Einladun-
gen und dürfte überhaupt die Ausgaben aufwiegen, die
dem Beschwerdeführer auf seinen Reisen entstehen und
von der Firma nicht vergütet werden.
6. -
Von den Auslagen, welche der Beschwerdeführer
an seinem rohen Einkommen in Abzug bringen will,
erweisen sich somit rund Fr. 1000.- pro Jahr als Gewin-
nungskosten. Sein wehrsteuerpflichtiges Einkommen ist
deshalb um diesen Betrag herabzusetzen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, indem das
der Wehrsteuer der V. Periode unterliegende Einkommen
des Beschwerdeführers auf Fr. 37,000.- herabgesetzt
wird. Das weitergehende Begehren wird abgewiesen.
21. Urteil vom 5. April 1952 i. S. Webrsteuer- und Wehropfer-
verwaltung des Kantons Luzern gegen B. und Steuer-Rekurs-
kommission des Kantons Luzern.
Wehrsteuer :
1. Die Ausübung des gesetzlichen Beschwerderechts wird dadurch
nicht berührt, dass der Steuerpflichtige eine Steuerleistung vor
Ablauf der Beschwerdefrist erbringt oder dass die Verwaltung
. vorzeitig über provisorische Steuerzahlungen abrechnet.
2. Gegenstand der Wehrsteuerbeschwerde ist die behördliche Ver-
anlagung, nicht die mutmassIiche Zuverlässigkeit einer Angabe
in der Steuererklärung.