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78_I_370

BGE 78 I 370

Bundesgericht (BGE) · 1952-12-19 · Deutsch CH
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370

Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene

Entscheid aufgehoben. Das der Wehrsteuer der V. Periode

unterliegende Einkommen des Beschwerdeführers wird

um Fr. 345.- herabgesetzt.

55. Auszug aus dem Urteil vom 19. Dezember 1952 i. S. Chatton

gegen Kleinen Rat des Kantons Graubünden.

~l1ilitärpflichtersatz : Abzug von Gewinnungskosten bei der Veran-

lagung eines Mittelschullehrers.

Taxe d'exemption du service militaire: Deduction de frais generaux

dans la taxation d'un maitre de l'enseigneIllent secondaire.

Ta8sa d'esenzione dal servizio militare : Deduzione di spese gene-

rali neUa tassazione di un maestro delle scuole secondarie.

A. -

Dr. R. Chatton, Lehrer an der Schweizerischen

Alpinen Mittelschule in Davos, wurde zum Militärpflicht-

ersatz für 1952 herangezogen. Er verlangte einen Abzug

für Berufsunkosten und begründete ihn im Rekurs gegen

den ablehnenden Einspracheentscheid wie folgt : Er müsse

für die Ausübung seines Berufes ein Studierzimmer haben,

das ausschliesslich diesem Zwecke diene; dessen Miete,

Heizung und Beleuchtung koste, im Verhältnis zur ganzen

\Vohnung berechnet, Fr. 650.-. Für Anschaffung von

Fachliteratur setze er Fr. 100.- ein; er könne für 1951

einen höheren Betrag ausweisen. Das Autobusabonnement

für die Fahrt zur Schule mache für 10 Monate Fr. 150.-

aus.

Mit Entscheid vom 11. Juli 1952 wies der Kleine Rat

des Kantons Graubünden die Beschwerde ab. Er führte

aus, Abzüge, wie sie der Beschwerdeführer geltend mache,

lehne das Kreiskommando bei Unselbständigerwerbenden

in ständiger Praxis mit vollem Recht ab. Ein Abzug für

das Autobusaborinement komme von vornherein nicht in

Betracht; es sei Sache des Rekurrenten, durch Wahl

Bundesrechtliche Abgaben. N0 55.

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einer geeigneten Wohnung diese Auslage zu vermeiden.

Einen Abzug für Studierzimmer und Fachliteratur habe

die kantonale Steuerverwaltung (hinsichtlich der kanto-

nalen Steuern) Kantonsschullehrern stets versagt. Beim

Militärpflichtersatz sei nach dessen Wesen bezüglich der-

artiger Abzüge eher eine strengere Praxis als bei den

kantonalen Steuern geboten.

B. -

Mit verwaltungsgerichtlicher Beschwerde bean-

tragt Chatton Aufhebung dieses Entscheides und Aner-

kennung des verlangten Abzuges von Fr. 900.- für

Berufsunkosten.

Er macht geltend, der Militärpflichtersatz müsse, als

eidg. Abgabe, in allen Kantonen gleich verlangt werden.

Art. 5 MStG gestatte den Abzug der Unkosten, welche

mit der Gewinnung des Erwerbes verbunden, nicht Haus-

haltungskosten seien.

Die Arbeit eines Mittelschullehrers bestehe nur unge-

fähr zur Hälfte aus dem eigentlichen Unterricht in der

Schule; der andere wesentliche Teil, Vorbereitung und

Korrekturen, sei zur Hauptsache Hausarbeit. Daher sei

für den Beschwerdeführer ein Studierzimmer zu Hause

notwendig; es diene ausschliesslich dem Beruf, sei kein

Wohnzimmer. Der Mittelschullehrer verfüge in der Schule

über kein Büro, in dem er arbeiten könne; im Lehrer-

zimmer hätten im allgemeinen kaum alle Lehrer Platz.

In anderen Kantonen werde der Abzug der Kosten für

Miete, Heizung, Beleuchtung und Unterhalt des Studier-

zimmers zugelassen, in Zürich auch für Primarlehrer.

Dass die Ausgaben für Fachliteratur Erwerbs- und

nicht Haushaltungskosten seien, könne kaum bestritten

werden. Die Fachbibliothek der Schule sei viel zu klein,

um auch nur annähernd für die Vorbereitung des Unter-

richts zu genügen.

Die Wohnung des Beschwerdeführers befinde sich in

der Fraktionsgemeinde Davos-Platz, sei aber 1 % - 2

km von der Schule entfernt. Eine nähere Wohnung habe

er bei seiner Niederlassung nicht finden können. Die Be-

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Verwaltungs. und Disziplinarrecht.

nützung des Davoser Autobus werde nicht als Luxus

betrachtet, wie die Frequenz in Stosszeiten beweise. Im

Winter nach Schneefällen sei der Weg zu Fuss äusserst

beschwerlich.

O. -

Der Kleine Rat beantragt Abweisung der Be-

schwerde. Er bemerkt, die geltend gemachten Unkosten

könnten jedenfalls nur dann abgezogen werde~, wenn sie

für die Gewinnung des Erwerbes unumgänglich seien.

Diese Voraussetzung treffe bezüglich des Studierzimmers

und der Fachliteratur nicht zu; ob sie hinsichtlich des

Autobusabonnements erfüllt sei, sei zum mindesten frag-

lich.

D. -

Die eidg. Steuerverwaltung hält dafür, es seien

Fr. 200.- für Fachliteratur und, sofern die betreffenden

Angaben des Beschwerdeführers stimmten, Fr. 150.- für

Fahrkosten abzuziehen. Sie beantragt, die Sache zur

Ergänzung der Untersuchung an den Kleinen Rat zurück-

zuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

2. -

Nach Art. 5 lit. B a MStG werden vom Erwerbs-

einkommen die mit dessen Gewinnung verbundenen

Unkosten in Abzug gebracht. Der Begriff der Gewinnungs-

kosten wird hier, wie derjenige des Erwerbseinkommens,

gleich verwendet wie im gewöhnlichen Steuerrecht; aus

dem besonderen Zweck der Abgabe, einen Ersatz für die

Leistung des persönlichen Militärdienstes zu bilden, kann

eine abweichende Auslegung nicht abgeleitet werden.

Insbesondere kann nach dem klaren Wortlaut der Be-

stimmung keine Rede davon sein, dass der Unkostenabzug

auf bestimmte Berufsklassen, etwa auf die Selbständiger-

werbenden, beschränkt sei; vielmehr sind die Gewinnungs-

kosten bei allen Berufen abzuziehen, wenn auch ihre

Feststellung und namentlich ihre Abgrenzung von den

ausdrücklich Vom Abzug ausgeschlossenen Haushaltungs-

kosten nicht überall gleich leicht sein mag. Bei Ausgaben,

die teils der Berufsausübung, teils persönlichen Bedürf~

Bundesrechtliche Abgaben. N0 55.

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nissen dienen, ist zu prüfen, in welchem Masse die Auf-

wendungen für den einen und den anderen Zweck bestimmt

sind, und ist nur ein entsprechender Anteil den Gewin-

nungskosten zuzurechnen; erweist sich eine solche Aus-

scheidung als unmöglich, so ist auf den überwiegenden

Charakter der Auslagen abzustellen (BGE 78 1142 Erw. 2).

Die Begründung, mit welcher der Kleine Rat den vom

Beschwerdeführer beantrag~en Abzug von Berufsunkosten

summarisch abgelehnt hat, widerspricht der gesetzlichen

Ordnung. Es ist für die verschiedenen geltend gemachten

Auslagen zu prüfen, ob sie mit der Gewinnung des Er-

werbes verbundene Unkosten darstellen. Dabei genügt für

den Abzug nicht jeder Zusammenhang mit der Berufs-

ausübung; als Unkosten können nur Ausgaben gelten,

die dafür erforderlich sind.

3. -

Es steht ausser Zweifel, dass die Geschäftsräume

eines Selbständigerwerbenden für den Erwerb erforderlich

sind und dass seine Auslagen für deren Bereitstellung und

Betrieb Gewinnungskosten darstellen. Dasselbe muss aber

nach dem Gesagten auch für die Amts- oder Arbeitsräume

eines Unselbständigerwerbenden gelten, soweit sie ihm

nicht vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden,

sondern er selbst dafür sorgen muss; was er dafür auf-

zubringen hat, bildet notwendige Berufsausgaben, also

Gewinnungskosten. Muss er für berufliche Zwecke Räume

seiner privaten Wohnung benützen, so sind die Gesamt-

kosten für diese auszuscheiden in Haushaltungs- und

berufliche Kosten (BGE 78 I 142 Erw. 3).

Die kantonale Behörde wird deshalb zu prüfen haben,

ob der Beschwerdeführer, wie er behauptet, einen wesent-

lichen Teil seiner Berufsarbeiten zu Hause erledigen und

daher dort über ein Studierzimmer verfügen muss, welches

ausschliesslich -

oder auch nur vorwiegend -

diesem

Zwecke dient. Ist dies der Fall, so wird ein entsprechender

Teil seiner Auslagen für Miete, Heizung, Beleuchtung us:w.

als für die Gewinnung des Erwerbs erforderlich zu betrach-

ten und daher abzuziehen sein.

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Verwaltungs. und Disziplinarrecht.

4. -

Im höheren Lehramt ist wie in anderen wissen-

schaftlichen Berufen die Benützung der Fachliteratur

unerlässlich. Für die wichtigeren Bücher, die er immer

wieder braucht, kann der Wissenschafter nicht auf die

Benützung der Bibliotheken angewiesen werden; er muss

sie stets zur Hand haben und daher selbst anschaffen.

Die Ausgaben dafür sind abzugsfähige Gewinnungskosten.

In einem (auch für den Militärpflichtersatz geltenden)

Kreisschreiben vom 29. September 1952 betreffend Berufs-

auslagen bei unselbständiger Erwerbstätigkeit (Archiv für

schweiz. Abgaberecht 21, 138) empfiehlt die eidg. Steuer-

verwaltung, bei gewissen Berufsarten einen pauschalen

Abzug für Anschaffung von Fachliteratur zu gewähren,

und bezeichnet für Mittelschullehrer einen Betrag von

Fr. 200.- als angemessen. Sie beantragt, auch im vor-

liegenden Falle auf diesen Betrag zu gehen. Indessen

macht der Beschwerdeführer unter diesem Titel nur einen

Abzug von Fr. 100.- geltend. In der Beschwerde an

den Kleinen Rat hat er allerdings erklärt, er könnte für

1951 einen höheren Betrag ausweisen; er hat dies aber

nicht getan und nicht einmal einen solchen Betrag

genannt, sondern auch dort nur Fr. 100.- eingesetzt. In

diesem Punkte ist deshalb ein Abzug von Fr. 100.- zu

gewähren.

5. -

Das Bundesgericht anerkennt heute Fahrauslagen

regelmässig schon dann als abzugsfähige Gewinnungs-

kosten, wenn sie infolge der Entfernung zwischen Woh-

nung und Arbeitsstätte tatsächlich entstanden sind, ohne

zu prüfen, ob dem Steuerpflichtigen das Wohnen in der

Nähe des Arbeitsplatzes möglich oder zuzumuten wäre;

eine Ausnahme wird gemacht, wenn die Entfernung nicht

beachtenswert, d. h. so gering ist, dass dem Pflichtigen

zugemutet werden darf, zu Fuss zur Arbeit zu gehen

(BGE 78 I 366; vgl. das erwähnte Kreisschreiben).

Nach Angabe des Beschwerdeführers beträgt die Ent-

fernung von seiner Wohnung zur Schule 1 %-2 km.

Trifft dies zu, so drängt sich die Benützung des vorhan-

"Vasserrecht. N0 56.

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denen Autobus auf und sind die Auslagen dafür als

Gewinnungskosten anzuerkennen. Das Argument des Klei-

nen Rates, es sei Sache des Beschwerdeführers, diese Auf-

wendungen durch Wahl einer geeigneten Wohnung zu

vermeiden, geht nach dem Ausgeführten fehl; übrigens

erklärt der Beschwerdeführer, er habe, als er nach Davos

kam, keine näher bei der Schule gelegene Wohnung finden

können. Die kantonale Behörde wird darüber befinden

ob auch unter diesem Titel ein Abzug gewährt werde~

kann. Sie wird zu diesem Zwecke zu prüfen haben, ob die

Angaben des Beschwerdeführers über die Länge des

Weges zur Schule und über die Höhe der im Jahre 1951

für die Fahrt dahin gemachten Aufwendungen richtig

seien.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben und die

Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen

an die Vorinstanz zurückgewiesen.

11. WASSERRECHT

FORCES HYDRAULIQUES

56. Auszug aus dem Urteil vom 31. Oktober 19~2 i. S. Aktien-

gesellschaft J. Durrer gegen Kanton Obwalden.

1. Zuständigkeit des Bundesgerichts als vereinbarter einziger

Instanz

-

für Streitigkeiten zwischen dem Beliehenen und der Ver-

leihungsbehörde über die aus dem (bestehenden) Verlei-

hungsverhältnis entspringenden Rechte und Pflichten.

-

für Anstände betreffend die Begründung eines neuen Ver-

leihungsverhältnisses ?

Art. 71 WRG, Art. 112 OG. (Erw. I, 1-3.)

2. ~rtt:ilung. oder ~rweiternng einer Konzession durch lang-

lährJge stlllschweJgende Duldung der Nutzung einer über das

ausdrücklich bewilligte Quantum hinausgehenden Wasser-

menge ? (Erw. 11, 2.)