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78_I_370

BGE 78 I 370

Bundesgericht (BGE) · 1952-12-19 · Deutsch CH
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370 Verwaltungs- und Disziplinarrecht. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid aufgehoben. Das der Wehrsteuer der V. Periode unterliegende Einkommen des Beschwerdeführers wird um Fr. 345.- herabgesetzt.

55. Auszug aus dem Urteil vom 19. Dezember 1952 i. S. Chatton gegen Kleinen Rat des Kantons Graubünden. ~l1ilitärpflichtersatz : Abzug von Gewinnungskosten bei der Veran- lagung eines Mittelschullehrers. Taxe d'exemption du service militaire: Deduction de frais generaux dans la taxation d'un maitre de l'enseigneIllent secondaire. Ta8sa d'esenzione dal servizio militare : Deduzione di spese gene- rali neUa tassazione di un maestro delle scuole secondarie. A. - Dr. R. Chatton, Lehrer an der Schweizerischen Alpinen Mittelschule in Davos, wurde zum Militärpflicht- ersatz für 1952 herangezogen. Er verlangte einen Abzug für Berufsunkosten und begründete ihn im Rekurs gegen den ablehnenden Einspracheentscheid wie folgt : Er müsse für die Ausübung seines Berufes ein Studierzimmer haben, das ausschliesslich diesem Zwecke diene; dessen Miete, Heizung und Beleuchtung koste, im Verhältnis zur ganzen \Vohnung berechnet, Fr. 650.-. Für Anschaffung von Fachliteratur setze er Fr. 100.- ein ; er könne für 1951 einen höheren Betrag ausweisen. Das Autobusabonnement für die Fahrt zur Schule mache für 10 Monate Fr. 150.- aus. Mit Entscheid vom 11. Juli 1952 wies der Kleine Rat des Kantons Graubünden die Beschwerde ab. Er führte aus, Abzüge, wie sie der Beschwerdeführer geltend mache, lehne das Kreiskommando bei Unselbständigerwerbenden in ständiger Praxis mit vollem Recht ab. Ein Abzug für das Autobusaborinement komme von vornherein nicht in Betracht; es sei Sache des Rekurrenten, durch Wahl Bundesrechtliche Abgaben. N0 55. 371 einer geeigneten Wohnung diese Auslage zu vermeiden. Einen Abzug für Studierzimmer und Fachliteratur habe die kantonale Steuerverwaltung (hinsichtlich der kanto- nalen Steuern) Kantonsschullehrern stets versagt. Beim Militärpflichtersatz sei nach dessen Wesen bezüglich der- artiger Abzüge eher eine strengere Praxis als bei den kantonalen Steuern geboten. B. - Mit verwaltungsgerichtlicher Beschwerde bean- tragt Chatton Aufhebung dieses Entscheides und Aner- kennung des verlangten Abzuges von Fr. 900.- für Berufsunkosten. Er macht geltend, der Militärpflichtersatz müsse, als eidg. Abgabe, in allen Kantonen gleich verlangt werden. Art. 5 MStG gestatte den Abzug der Unkosten, welche mit der Gewinnung des Erwerbes verbunden, nicht Haus- haltungskosten seien. Die Arbeit eines Mittelschullehrers bestehe nur unge- fähr zur Hälfte aus dem eigentlichen Unterricht in der Schule; der andere wesentliche Teil, Vorbereitung und Korrekturen, sei zur Hauptsache Hausarbeit. Daher sei für den Beschwerdeführer ein Studierzimmer zu Hause notwendig ; es diene ausschliesslich dem Beruf, sei kein Wohnzimmer. Der Mittelschullehrer verfüge in der Schule über kein Büro, in dem er arbeiten könne; im Lehrer- zimmer hätten im allgemeinen kaum alle Lehrer Platz. In anderen Kantonen werde der Abzug der Kosten für Miete, Heizung, Beleuchtung und Unterhalt des Studier- zimmers zugelassen, in Zürich auch für Primarlehrer. Dass die Ausgaben für Fachliteratur Erwerbs- und nicht Haushaltungskosten seien, könne kaum bestritten werden. Die Fachbibliothek der Schule sei viel zu klein, um auch nur annähernd für die Vorbereitung des Unter- richts zu genügen. Die Wohnung des Beschwerdeführers befinde sich in der Fraktionsgemeinde Davos-Platz, sei aber 1 % - 2 km von der Schule entfernt. Eine nähere Wohnung habe er bei seiner Niederlassung nicht finden können. Die Be- 372 Verwaltungs. und Disziplinarrecht. nützung des Davoser Autobus werde nicht als Luxus betrachtet, wie die Frequenz in Stosszeiten beweise. Im Winter nach Schneefällen sei der Weg zu Fuss äusserst beschwerlich. O. - Der Kleine Rat beantragt Abweisung der Be- schwerde. Er bemerkt, die geltend gemachten Unkosten könnten jedenfalls nur dann abgezogen werde~, wenn sie für die Gewinnung des Erwerbes unumgänglich seien. Diese Voraussetzung treffe bezüglich des Studierzimmers und der Fachliteratur nicht zu ; ob sie hinsichtlich des Autobusabonnements erfüllt sei, sei zum mindesten frag- lich. D. - Die eidg. Steuerverwaltung hält dafür, es seien Fr. 200.- für Fachliteratur und, sofern die betreffenden Angaben des Beschwerdeführers stimmten, Fr. 150.- für Fahrkosten abzuziehen. Sie beantragt, die Sache zur Ergänzung der Untersuchung an den Kleinen Rat zurück- zuweisen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

2. - Nach Art. 5 lit. B a MStG werden vom Erwerbs- einkommen die mit dessen Gewinnung verbundenen Unkosten in Abzug gebracht. Der Begriff der Gewinnungs- kosten wird hier, wie derjenige des Erwerbseinkommens, gleich verwendet wie im gewöhnlichen Steuerrecht ; aus dem besonderen Zweck der Abgabe, einen Ersatz für die Leistung des persönlichen Militärdienstes zu bilden, kann eine abweichende Auslegung nicht abgeleitet werden. Insbesondere kann nach dem klaren Wortlaut der Be- stimmung keine Rede davon sein, dass der Unkostenabzug auf bestimmte Berufsklassen, etwa auf die Selbständiger- werbenden, beschränkt sei; vielmehr sind die Gewinnungs- kosten bei allen Berufen abzuziehen, wenn auch ihre Feststellung und namentlich ihre Abgrenzung von den ausdrücklich Vom Abzug ausgeschlossenen Haushaltungs- kosten nicht überall gleich leicht sein mag. Bei Ausgaben, die teils der Berufsausübung, teils persönlichen Bedürf~ Bundesrechtliche Abgaben. N0 55. 373 nissen dienen, ist zu prüfen, in welchem Masse die Auf- wendungen für den einen und den anderen Zweck bestimmt sind, und ist nur ein entsprechender Anteil den Gewin- nungskosten zuzurechnen; erweist sich eine solche Aus- scheidung als unmöglich, so ist auf den überwiegenden Charakter der Auslagen abzustellen (BGE 78 1142 Erw. 2). Die Begründung, mit welcher der Kleine Rat den vom Beschwerdeführer beantrag~en Abzug von Berufsunkosten summarisch abgelehnt hat, widerspricht der gesetzlichen Ordnung. Es ist für die verschiedenen geltend gemachten Auslagen zu prüfen, ob sie mit der Gewinnung des Er- werbes verbundene Unkosten darstellen. Dabei genügt für den Abzug nicht jeder Zusammenhang mit der Berufs- ausübung ; als Unkosten können nur Ausgaben gelten, die dafür erforderlich sind.

3. - Es steht ausser Zweifel, dass die Geschäftsräume eines Selbständigerwerbenden für den Erwerb erforderlich sind und dass seine Auslagen für deren Bereitstellung und Betrieb Gewinnungskosten darstellen. Dasselbe muss aber nach dem Gesagten auch für die Amts- oder Arbeitsräume eines Unselbständigerwerbenden gelten, soweit sie ihm nicht vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden, sondern er selbst dafür sorgen muss; was er dafür auf- zubringen hat, bildet notwendige Berufsausgaben, also Gewinnungskosten. Muss er für berufliche Zwecke Räume seiner privaten Wohnung benützen, so sind die Gesamt- kosten für diese auszuscheiden in Haushaltungs- und berufliche Kosten (BGE 78 I 142 Erw. 3). Die kantonale Behörde wird deshalb zu prüfen haben, ob der Beschwerdeführer, wie er behauptet, einen wesent- lichen Teil seiner Berufsarbeiten zu Hause erledigen und daher dort über ein Studierzimmer verfügen muss, welches ausschliesslich - oder auch nur vorwiegend - diesem Zwecke dient. Ist dies der Fall, so wird ein entsprechender Teil seiner Auslagen für Miete, Heizung, Beleuchtung us:w. als für die Gewinnung des Erwerbs erforderlich zu betrach- ten und daher abzuziehen sein. 374 Verwaltungs. und Disziplinarrecht.

4. - Im höheren Lehramt ist wie in anderen wissen- schaftlichen Berufen die Benützung der Fachliteratur unerlässlich. Für die wichtigeren Bücher, die er immer wieder braucht, kann der Wissenschafter nicht auf die Benützung der Bibliotheken angewiesen werden; er muss sie stets zur Hand haben und daher selbst anschaffen. Die Ausgaben dafür sind abzugsfähige Gewinnungskosten. In einem (auch für den Militärpflichtersatz geltenden) Kreisschreiben vom 29. September 1952 betreffend Berufs- auslagen bei unselbständiger Erwerbstätigkeit (Archiv für schweiz. Abgaberecht 21, 138) empfiehlt die eidg. Steuer- verwaltung, bei gewissen Berufsarten einen pauschalen Abzug für Anschaffung von Fachliteratur zu gewähren, und bezeichnet für Mittelschullehrer einen Betrag von Fr. 200.- als angemessen. Sie beantragt, auch im vor- liegenden Falle auf diesen Betrag zu gehen. Indessen macht der Beschwerdeführer unter diesem Titel nur einen Abzug von Fr. 100.- geltend. In der Beschwerde an den Kleinen Rat hat er allerdings erklärt, er könnte für 1951 einen höheren Betrag ausweisen; er hat dies aber nicht getan und nicht einmal einen solchen Betrag genannt, sondern auch dort nur Fr. 100.- eingesetzt. In diesem Punkte ist deshalb ein Abzug von Fr. 100.- zu gewähren.

5. - Das Bundesgericht anerkennt heute Fahrauslagen regelmässig schon dann als abzugsfähige Gewinnungs- kosten, wenn sie infolge der Entfernung zwischen Woh- nung und Arbeitsstätte tatsächlich entstanden sind, ohne zu prüfen, ob dem Steuerpflichtigen das Wohnen in der Nähe des Arbeitsplatzes möglich oder zuzumuten wäre ; eine Ausnahme wird gemacht, wenn die Entfernung nicht beachtenswert, d. h. so gering ist, dass dem Pflichtigen zugemutet werden darf, zu Fuss zur Arbeit zu gehen (BGE 78 I 366; vgl. das erwähnte Kreisschreiben). Nach Angabe des Beschwerdeführers beträgt die Ent- fernung von seiner Wohnung zur Schule 1 %-2 km. Trifft dies zu, so drängt sich die Benützung des vorhan- "Vasserrecht. N0 56. 375 denen Autobus auf und sind die Auslagen dafür als Gewinnungskosten anzuerkennen. Das Argument des Klei- nen Rates, es sei Sache des Beschwerdeführers, diese Auf- wendungen durch Wahl einer geeigneten Wohnung zu vermeiden, geht nach dem Ausgeführten fehl; übrigens erklärt der Beschwerdeführer, er habe, als er nach Davos kam, keine näher bei der Schule gelegene Wohnung finden können. Die kantonale Behörde wird darüber befinden ob auch unter diesem Titel ein Abzug gewährt werde~ kann. Sie wird zu diesem Zwecke zu prüfen haben, ob die Angaben des Beschwerdeführers über die Länge des Weges zur Schule und über die Höhe der im Jahre 1951 für die Fahrt dahin gemachten Aufwendungen richtig seien. Demnach erkennt das Bundesgericht: Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

11. WASSERRECHT FORCES HYDRAULIQUES

56. Auszug aus dem Urteil vom 31. Oktober 19~2 i. S. Aktien- gesellschaft J. Durrer gegen Kanton Obwalden.

1. Zuständigkeit des Bundesgerichts als vereinbarter einziger Instanz - für Streitigkeiten zwischen dem Beliehenen und der Ver- leihungsbehörde über die aus dem (bestehenden) Verlei- hungsverhältnis entspringenden Rechte und Pflichten. - für Anstände betreffend die Begründung eines neuen Ver- leihungsverhältnisses ? Art. 71 WRG, Art. 112 OG. (Erw. I, 1-3.)

2. ~rtt:ilung. oder ~rweiternng einer Konzession durch lang- lährJge stlllschweJgende Duldung der Nutzung einer über das ausdrücklich bewilligte Quantum hinausgehenden Wasser- menge ? (Erw. 11, 2.)