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Verwaltungs- und Disziplinarrecht.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene
Entscheid aufgehoben. Das der Wehrsteuer der V. Periode
unterliegende Einkommen des Beschwerdeführers wird
um Fr. 345.- herabgesetzt.
55. Auszug aus dem Urteil vom 19. Dezember 1952 i. S. Chatton
gegen Kleinen Rat des Kantons Graubünden.
~l1ilitärpflichtersatz : Abzug von Gewinnungskosten bei der Veran-
lagung eines Mittelschullehrers.
Taxe d'exemption du service militaire: Deduction de frais generaux
dans la taxation d'un maitre de l'enseigneIllent secondaire.
Ta8sa d'esenzione dal servizio militare : Deduzione di spese gene-
rali neUa tassazione di un maestro delle scuole secondarie.
A. -
Dr. R. Chatton, Lehrer an der Schweizerischen
Alpinen Mittelschule in Davos, wurde zum Militärpflicht-
ersatz für 1952 herangezogen. Er verlangte einen Abzug
für Berufsunkosten und begründete ihn im Rekurs gegen
den ablehnenden Einspracheentscheid wie folgt : Er müsse
für die Ausübung seines Berufes ein Studierzimmer haben,
das ausschliesslich diesem Zwecke diene; dessen Miete,
Heizung und Beleuchtung koste, im Verhältnis zur ganzen
\Vohnung berechnet, Fr. 650.-. Für Anschaffung von
Fachliteratur setze er Fr. 100.- ein; er könne für 1951
einen höheren Betrag ausweisen. Das Autobusabonnement
für die Fahrt zur Schule mache für 10 Monate Fr. 150.-
aus.
Mit Entscheid vom 11. Juli 1952 wies der Kleine Rat
des Kantons Graubünden die Beschwerde ab. Er führte
aus, Abzüge, wie sie der Beschwerdeführer geltend mache,
lehne das Kreiskommando bei Unselbständigerwerbenden
in ständiger Praxis mit vollem Recht ab. Ein Abzug für
das Autobusaborinement komme von vornherein nicht in
Betracht; es sei Sache des Rekurrenten, durch Wahl
Bundesrechtliche Abgaben. N0 55.
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einer geeigneten Wohnung diese Auslage zu vermeiden.
Einen Abzug für Studierzimmer und Fachliteratur habe
die kantonale Steuerverwaltung (hinsichtlich der kanto-
nalen Steuern) Kantonsschullehrern stets versagt. Beim
Militärpflichtersatz sei nach dessen Wesen bezüglich der-
artiger Abzüge eher eine strengere Praxis als bei den
kantonalen Steuern geboten.
B. -
Mit verwaltungsgerichtlicher Beschwerde bean-
tragt Chatton Aufhebung dieses Entscheides und Aner-
kennung des verlangten Abzuges von Fr. 900.- für
Berufsunkosten.
Er macht geltend, der Militärpflichtersatz müsse, als
eidg. Abgabe, in allen Kantonen gleich verlangt werden.
Art. 5 MStG gestatte den Abzug der Unkosten, welche
mit der Gewinnung des Erwerbes verbunden, nicht Haus-
haltungskosten seien.
Die Arbeit eines Mittelschullehrers bestehe nur unge-
fähr zur Hälfte aus dem eigentlichen Unterricht in der
Schule; der andere wesentliche Teil, Vorbereitung und
Korrekturen, sei zur Hauptsache Hausarbeit. Daher sei
für den Beschwerdeführer ein Studierzimmer zu Hause
notwendig; es diene ausschliesslich dem Beruf, sei kein
Wohnzimmer. Der Mittelschullehrer verfüge in der Schule
über kein Büro, in dem er arbeiten könne; im Lehrer-
zimmer hätten im allgemeinen kaum alle Lehrer Platz.
In anderen Kantonen werde der Abzug der Kosten für
Miete, Heizung, Beleuchtung und Unterhalt des Studier-
zimmers zugelassen, in Zürich auch für Primarlehrer.
Dass die Ausgaben für Fachliteratur Erwerbs- und
nicht Haushaltungskosten seien, könne kaum bestritten
werden. Die Fachbibliothek der Schule sei viel zu klein,
um auch nur annähernd für die Vorbereitung des Unter-
richts zu genügen.
Die Wohnung des Beschwerdeführers befinde sich in
der Fraktionsgemeinde Davos-Platz, sei aber 1 % - 2
km von der Schule entfernt. Eine nähere Wohnung habe
er bei seiner Niederlassung nicht finden können. Die Be-
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Verwaltungs. und Disziplinarrecht.
nützung des Davoser Autobus werde nicht als Luxus
betrachtet, wie die Frequenz in Stosszeiten beweise. Im
Winter nach Schneefällen sei der Weg zu Fuss äusserst
beschwerlich.
O. -
Der Kleine Rat beantragt Abweisung der Be-
schwerde. Er bemerkt, die geltend gemachten Unkosten
könnten jedenfalls nur dann abgezogen werde~, wenn sie
für die Gewinnung des Erwerbes unumgänglich seien.
Diese Voraussetzung treffe bezüglich des Studierzimmers
und der Fachliteratur nicht zu; ob sie hinsichtlich des
Autobusabonnements erfüllt sei, sei zum mindesten frag-
lich.
D. -
Die eidg. Steuerverwaltung hält dafür, es seien
Fr. 200.- für Fachliteratur und, sofern die betreffenden
Angaben des Beschwerdeführers stimmten, Fr. 150.- für
Fahrkosten abzuziehen. Sie beantragt, die Sache zur
Ergänzung der Untersuchung an den Kleinen Rat zurück-
zuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
2. -
Nach Art. 5 lit. B a MStG werden vom Erwerbs-
einkommen die mit dessen Gewinnung verbundenen
Unkosten in Abzug gebracht. Der Begriff der Gewinnungs-
kosten wird hier, wie derjenige des Erwerbseinkommens,
gleich verwendet wie im gewöhnlichen Steuerrecht; aus
dem besonderen Zweck der Abgabe, einen Ersatz für die
Leistung des persönlichen Militärdienstes zu bilden, kann
eine abweichende Auslegung nicht abgeleitet werden.
Insbesondere kann nach dem klaren Wortlaut der Be-
stimmung keine Rede davon sein, dass der Unkostenabzug
auf bestimmte Berufsklassen, etwa auf die Selbständiger-
werbenden, beschränkt sei; vielmehr sind die Gewinnungs-
kosten bei allen Berufen abzuziehen, wenn auch ihre
Feststellung und namentlich ihre Abgrenzung von den
ausdrücklich Vom Abzug ausgeschlossenen Haushaltungs-
kosten nicht überall gleich leicht sein mag. Bei Ausgaben,
die teils der Berufsausübung, teils persönlichen Bedürf~
Bundesrechtliche Abgaben. N0 55.
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nissen dienen, ist zu prüfen, in welchem Masse die Auf-
wendungen für den einen und den anderen Zweck bestimmt
sind, und ist nur ein entsprechender Anteil den Gewin-
nungskosten zuzurechnen; erweist sich eine solche Aus-
scheidung als unmöglich, so ist auf den überwiegenden
Charakter der Auslagen abzustellen (BGE 78 1142 Erw. 2).
Die Begründung, mit welcher der Kleine Rat den vom
Beschwerdeführer beantrag~en Abzug von Berufsunkosten
summarisch abgelehnt hat, widerspricht der gesetzlichen
Ordnung. Es ist für die verschiedenen geltend gemachten
Auslagen zu prüfen, ob sie mit der Gewinnung des Er-
werbes verbundene Unkosten darstellen. Dabei genügt für
den Abzug nicht jeder Zusammenhang mit der Berufs-
ausübung; als Unkosten können nur Ausgaben gelten,
die dafür erforderlich sind.
3. -
Es steht ausser Zweifel, dass die Geschäftsräume
eines Selbständigerwerbenden für den Erwerb erforderlich
sind und dass seine Auslagen für deren Bereitstellung und
Betrieb Gewinnungskosten darstellen. Dasselbe muss aber
nach dem Gesagten auch für die Amts- oder Arbeitsräume
eines Unselbständigerwerbenden gelten, soweit sie ihm
nicht vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden,
sondern er selbst dafür sorgen muss; was er dafür auf-
zubringen hat, bildet notwendige Berufsausgaben, also
Gewinnungskosten. Muss er für berufliche Zwecke Räume
seiner privaten Wohnung benützen, so sind die Gesamt-
kosten für diese auszuscheiden in Haushaltungs- und
berufliche Kosten (BGE 78 I 142 Erw. 3).
Die kantonale Behörde wird deshalb zu prüfen haben,
ob der Beschwerdeführer, wie er behauptet, einen wesent-
lichen Teil seiner Berufsarbeiten zu Hause erledigen und
daher dort über ein Studierzimmer verfügen muss, welches
ausschliesslich -
oder auch nur vorwiegend -
diesem
Zwecke dient. Ist dies der Fall, so wird ein entsprechender
Teil seiner Auslagen für Miete, Heizung, Beleuchtung us:w.
als für die Gewinnung des Erwerbs erforderlich zu betrach-
ten und daher abzuziehen sein.
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Verwaltungs. und Disziplinarrecht.
4. -
Im höheren Lehramt ist wie in anderen wissen-
schaftlichen Berufen die Benützung der Fachliteratur
unerlässlich. Für die wichtigeren Bücher, die er immer
wieder braucht, kann der Wissenschafter nicht auf die
Benützung der Bibliotheken angewiesen werden; er muss
sie stets zur Hand haben und daher selbst anschaffen.
Die Ausgaben dafür sind abzugsfähige Gewinnungskosten.
In einem (auch für den Militärpflichtersatz geltenden)
Kreisschreiben vom 29. September 1952 betreffend Berufs-
auslagen bei unselbständiger Erwerbstätigkeit (Archiv für
schweiz. Abgaberecht 21, 138) empfiehlt die eidg. Steuer-
verwaltung, bei gewissen Berufsarten einen pauschalen
Abzug für Anschaffung von Fachliteratur zu gewähren,
und bezeichnet für Mittelschullehrer einen Betrag von
Fr. 200.- als angemessen. Sie beantragt, auch im vor-
liegenden Falle auf diesen Betrag zu gehen. Indessen
macht der Beschwerdeführer unter diesem Titel nur einen
Abzug von Fr. 100.- geltend. In der Beschwerde an
den Kleinen Rat hat er allerdings erklärt, er könnte für
1951 einen höheren Betrag ausweisen; er hat dies aber
nicht getan und nicht einmal einen solchen Betrag
genannt, sondern auch dort nur Fr. 100.- eingesetzt. In
diesem Punkte ist deshalb ein Abzug von Fr. 100.- zu
gewähren.
5. -
Das Bundesgericht anerkennt heute Fahrauslagen
regelmässig schon dann als abzugsfähige Gewinnungs-
kosten, wenn sie infolge der Entfernung zwischen Woh-
nung und Arbeitsstätte tatsächlich entstanden sind, ohne
zu prüfen, ob dem Steuerpflichtigen das Wohnen in der
Nähe des Arbeitsplatzes möglich oder zuzumuten wäre;
eine Ausnahme wird gemacht, wenn die Entfernung nicht
beachtenswert, d. h. so gering ist, dass dem Pflichtigen
zugemutet werden darf, zu Fuss zur Arbeit zu gehen
(BGE 78 I 366; vgl. das erwähnte Kreisschreiben).
Nach Angabe des Beschwerdeführers beträgt die Ent-
fernung von seiner Wohnung zur Schule 1 %-2 km.
Trifft dies zu, so drängt sich die Benützung des vorhan-
"Vasserrecht. N0 56.
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denen Autobus auf und sind die Auslagen dafür als
Gewinnungskosten anzuerkennen. Das Argument des Klei-
nen Rates, es sei Sache des Beschwerdeführers, diese Auf-
wendungen durch Wahl einer geeigneten Wohnung zu
vermeiden, geht nach dem Ausgeführten fehl; übrigens
erklärt der Beschwerdeführer, er habe, als er nach Davos
kam, keine näher bei der Schule gelegene Wohnung finden
können. Die kantonale Behörde wird darüber befinden
ob auch unter diesem Titel ein Abzug gewährt werde~
kann. Sie wird zu diesem Zwecke zu prüfen haben, ob die
Angaben des Beschwerdeführers über die Länge des
Weges zur Schule und über die Höhe der im Jahre 1951
für die Fahrt dahin gemachten Aufwendungen richtig
seien.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben und die
Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen
an die Vorinstanz zurückgewiesen.
11. WASSERRECHT
FORCES HYDRAULIQUES
56. Auszug aus dem Urteil vom 31. Oktober 19~2 i. S. Aktien-
gesellschaft J. Durrer gegen Kanton Obwalden.
1. Zuständigkeit des Bundesgerichts als vereinbarter einziger
Instanz
-
für Streitigkeiten zwischen dem Beliehenen und der Ver-
leihungsbehörde über die aus dem (bestehenden) Verlei-
hungsverhältnis entspringenden Rechte und Pflichten.
-
für Anstände betreffend die Begründung eines neuen Ver-
leihungsverhältnisses ?
Art. 71 WRG, Art. 112 OG. (Erw. I, 1-3.)
2. ~rtt:ilung. oder ~rweiternng einer Konzession durch lang-
lährJge stlllschweJgende Duldung der Nutzung einer über das
ausdrücklich bewilligte Quantum hinausgehenden Wasser-
menge ? (Erw. 11, 2.)