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186 Strassenverkehr. N° 42.
42. Arr~t de la Cour de cassatlon penale du 30 oetobre 1952 dans la cause Reichenbach contre Ministere public neuchätelois. L'art. 58 LA ne reprime pas l'inobservation du signal. « stop "· Art. 58 MFG trifft die Missachtung des Stopsignal.s nicht. L'art. 58 LA non e applicabile in caso d'inosservanza del segnale «Stopi>. Le 24 mai 1952, l'eleve conducteur Humbert n'a pas observe le signal « stop >l place a la croisee des rues du Parc et de la Fusion, a La Chaux-de-Fonds. Il etait accompagne de Reichenbach, porteur du permis de conduire. Esti- mant que ce dernier, responsable en vertu de l'art. 14 al. l LA, avait contrevenu a l'art. 18 LA, le Tribunal de police lui a inflige, le 11 juillet, une amende de 15 fr. conformement a l'art. 58 LA. La Cour de cassation neuchateloise ayant maintenu ce prononce le 10 septembre, le condamne s'est pourvu en nullte au Tribunal fäderal. II conteste toute faute, parce que le signal ((stop)) etait masque par des vehicules arretes. Le Minisa~re public a conclu a l'admission du pourvoi. Considerant en droit: D'apres les premiers juges, Reichenbach aurait enfreint l'art. 18 LA. Les instructions et les injonctions de la police de la circulation auxquelles cette disposition oblige le conducteur a se conformer visent toutefois uniquement des situations passageres. Le signal
von Fr. 6470.30 und stelle schon deshalb eine übertriebene Nachsicht dar. Wegen der Urkundenfälschung habe eine Zollgesetz. N• 43. 191 Verfolgung nach gemeinem Strafrecht nicht stattgefunden, was das angefochtene Urteil bei der Abwägung des Ver- schuldens nicht oder zu wenig berücksichtigt habe. D. - Stanic beantragt, die Nichtigkeitsbeschwerde sei abzuweisen. Der Kassationshof zieht in Erwägung : Der Beschwerdegegner hat im Sinne des Art. 74 Ziff. 12 ZG <<durch unerlaubte Handlungen oder Mittel eine ungerechtfertigte Rückerstattung von Zöllen oder andern Abgaben erwirkt ii. Auf diese Zollübertretung droht Art. 75 Abs. l ZG Busse bis zum zwanzigfachen Betrag des hinterzogenen oder gefährdeten Zolles an. Das Obergericht hat die vom Bezirksgericht innerhalb dieses Strafrahmens und im Rahmen des Ermessens aus- gefällte Busse im sechsfachen Betrage des Zolles und der Abgaben (Warenumsatzsteuer und Stempelgebühren) ein- zig mit der Begründung herabgesetzt, dass das Verschulden des Gebüssten in milderem Lichte erscheine, weil zu seinen Gunsten angenommen werden müsse, dass mögli- cherweise dem Kaufvertrage zwischen der« Radiomotor» und der Grane! Trust Co. die Absicht zugrunde gelegen habe, einen Teil des Vermögens des Opatril der entschädi- gungslosen Enteignung zu entziehen. Damit gründet das Obergericht die Strafminderung auf einen bloss für möglich gehaltenen Umstand. -Das ist nicht zulässig. Der für Zollübertretungen geltende Art. 75 Abs. 3 ZG bestimmt, dass der Angeschuldigte von der Strafe befreit werde, wenn er nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft und namentlich dass er alle Sorgfalt angewendet hat, um die Vorschriften zu befolgen. Nach dieser Norm ist der Täter zwar nicht mehr wie unter der Herrschaft der Art. 55 ff. des Zollgesetzes von 1893 auch dann strafbar, wenn er weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt hat; aber der Beweis der Schuldlosigkeit obliegt ihm selbst; nicht der Ankläger hat die Schuld nachzuweisen. Da Art. 75 Abs. 3 ZG auf dem Boden der Schuldpräsumption steht, sind auch alle Umstände, welche die Schuld mindern, 192 Zollgesetz. No 43„ vom Angeschuldigten zu beweisen. Tritt er diesen Beweis nicht an oder sind, wie hier, die angebotenen Beweise untauglich, so darf der Richter den behaupteten Umstand dem Angeschuldigten im Strafmass nicht zugute halten. Das Strafgesetzbuch, das erst nach dem Zollgesetz erlassen worden ist, hat daran nichts geändert. Gemäss Art. 333 Abs. 1 StGB sind die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches auf Taten, die in anderen Bundesge- setzen mit Strafe bedroht sind, nur insoweit anwendbar, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen auf- stellen (vgl. BGE 72 IV 189 ff.). Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben. Das Obergericht hat die Busse neu zu bemessen. Da es die Behauptung des Beschwerdegegners, wonach die Motoren an die Grane! Trust Co. verkauft worden seien, um sie der entschädigungslosen Enteignung zu entziehen, mit eingehenden Erwägungen als nicht beweisbar erklärt, hat es auf sie nicht Rücksicht zu nehmen. Übrigens leuchtet auch sachlich nicht ein, weshalb im behaupteten Umstand ein Strafminderungsgrund liegen sollte. Das zur Begründung des Rückerstattungsbegehrens gegenüber der schweizerischen Zollverwaltung begangene Täuschungsmanöver des Beschwerdegegners konnte nichts dazu beitragen, die gegenüber dem tschechischen Staate angeblich verfolgte Absicht des Opatril zu fördern. Die Motoren waren dem Zugriff der tschechoslowakischen Be- hörden bereits entzogen, als sie in der Schweiz angekommen waren, und auch die Weiterversendung nach Paris änderte daran nichts. Demnach erkennt der Kassationshof: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. Februar 1952 aufgehoben und die Sache zur Neu- beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Zollgesetz. No 44. 193
44. Auszug ans dem Urteil des Kassationshofes vom 12. Sep- tember 1952 i. S. Bundesanwaltschaft gegen Frank. Art. 75, 77, 82, 85 ZG, Art. 52, 53 WUStB, Strafzu'ff/R,88Ung bei Zollvergehen und Hinterziehung der Warenumsatzsteuer.
a) Bedeutung des Wertes der Ware bei Bannbruch (Erw. 2);
b) Art. 48 Ziff. 2 StGB darf nicht angewendet werden (Erw. 3);
c) ~t. 68 Ziff. l StGB gilt nicht; Unzulässigkeit der Minderung emer Busse wegen Zusammenhangs des Vergehens mit einem anderen (Erw. 4);
d) Ueberschreitung des Ermessens (Erw. 5). Art. 75, 77, 82 et 85 LD, 52 et 53 AOhA. Fixation de la peine en cas de dilits douaniers et de eoustraction de l'im;p{)t eur le chiffre d'affaires. a} Signification de la valeur de la marchandise en cas de trafic prohiM (consid. 2);
b) L'art. 48 eh. 2 CP ne s'applique pas (consid. 3);
c) L'art. 68 eh. l CO ne s'applique pas; il est inadmissible de roouire l'amende parce que l'infraction est liee a une autre (consid. 4);
d) Abus du pouvoir d'appreciation (consid. 5). Art. 75, 77. 82 e 85 LD, 52 e 53 DCA. Oommieurazione della pena per contra'IJVenzioni doganali e sottrazione dell'imposta eulla cifra d'affari.
a) Importanza del valore della merce in caso d'infrazione ai divieti (consid. 2);
b) L'art. 48 cifra 2 CP non e applicabile (consid. 3);
c) L'art. 68 cifra 1 CP non e applicabile; e inammissibile di ridurre 1a multa pel motivo ehe la contravvenzione e connessa con un'altra (consid. 4);
d) Abuso del potere discrezionale (consid. 5). A. - Norbert Frank, Geschäftsleiter und Delegierter des Verwaltungsrates der Kredit- und Anlagen A.G. in Zürich, vereinbarte mit Oliviero Bemasconi, Dr. Cavalli und Elio Zürcher die widerrechtliche Einfuhr von Gold in Barren und Münzen im Werte von Fr. 6,443,780.-. Der Plan wurde in der Weise verwirklicht, dass das in schwei- zerischen Freilagern liegende Gold nach Italien geleitet und vom Juli bis Dezember 1948 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz eingeführt und dem Frank übergeben wurde. Dadurch wurde das Einfuhrverbot ver- letzt und ein Zollbetrag von Fr. 4.- sowie die Warenum- satzsteuer von Fr. 186,995.36 hinterzogen. Das eidgenös- sische Finanz- und Zolldepartement büsste Frank daher 13 AS 78 IV - 1952