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78_IV_187

BGE 78 IV 187

Bundesgericht (BGE) · 1952-05-24 · Deutsch CH
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Strassenverkehr. N° 42.

42. Arr~t de la Cour de cassatlon penale du 30 oetobre 1952

dans la cause Reichenbach contre Ministere public neuchätelois.

L'art. 58 LA ne reprime pas l'inobservation du signal. « stop "·

Art. 58 MFG trifft die Missachtung des Stopsignal.s nicht.

L'art. 58 LA non e applicabile in caso d'inosservanza del segnale

«Stopi>.

Le 24 mai 1952, l'eleve conducteur Humbert n'a pas

observe le signal « stop >l place a la croisee des rues du Parc

et de la Fusion, a La Chaux-de-Fonds. Il etait accompagne

de Reichenbach, porteur du permis de conduire. Esti-

mant que ce dernier, responsable en vertu de l'art. 14

al. l LA, avait contrevenu a l'art. 18 LA, le Tribunal de

police lui a inflige, le 11 juillet, une amende de 15 fr.

conformement a l'art. 58 LA.

La Cour de cassation neuchateloise ayant maintenu

ce prononce le 10 septembre, le condamne s'est pourvu

en nullte au Tribunal fäderal. II conteste toute faute,

parce que le signal ((stop)) etait masque par des vehicules

arretes. Le Minisa~re public a conclu a l'admission du

pourvoi.

Considerant en droit:

D'apres les premiers juges, Reichenbach aurait enfreint

l'art. 18 LA. Les instructions et les injonctions de la police

de la circulation auxquelles cette disposition oblige le

conducteur a se conformer visent toutefois uniquement

des situations passageres. Le signal

<< stop 11 a une tout

autre portee. n s'agit non d'une injonction donnee de cas

en cas par les agents charges de regler la circulation, mais

d'une reglementation locale et permanente de la circulation

sur des routes se trouvant dans des conditions speciales

(art. 3 al. 3 LA). Sans doute ce signal est-il consacre par

une regle de droit fäderal (art. 12 bis OSR}. C'est nean-

moins a l'autorite communale qu'il appartient, SOUS reserve

d'approbation par l'autorite cantonale, de prescrire un

Zollgesetz. No 43.

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arret obligatoire a tel ou tel endroit. Le conducteur qui

viole cette prescription ne transgresse en rien le droit

föderal et ne tombe des lors pas sous le coup de l'art.

58 LA. Ainsi que la Cour de ceans l'a deja juge le 11 mars

1950 dans la cause Ministere public vaudois contre Magne-

nat, il ne peut etre puni que sur la base du droit cantonal.

II est assurement loisible au legislateur cantonal qui veut

reprimer les infractions aux restrictions qu'il apporte a la

circulation en vertu de l'art. 3 LA de renvoyer aux sanc-

tions de l'art. 58 LA (RO 62 I 189). Mais elles s'appliquent

alors a titre de droit cantonal subsidiaire et echappent par

consequent au controle du Tribunal föderal (RO 72IV144).

Le recourant ayant ete puni a tort pour contravention

a une prescription de droit föderal, l'arret attaque doit

etre annule. II incombera a l'autorite neuchateloise d'exa-

miner si le comportement de Reichenbach est vise par

une disposition cantonale et, dans !'affirmative, si elle

peut le condamner sans une nouvelle ordonnance de

renvoi.

Par ces motif s, le Tribunal f ederal

admet le pourvoi, annule l'arret attaque et renvoie la cause

a la juridiction cantonale pour qu'elle statue a nouveau.

III. ZOLLGESETZ

LOI SUR LES DOUANES

43. Urteil des Kassationshofes vom 27. Juni 1952 i. S. Bundes-

anwaltsehaft gegen Stanie.

Art. 75 Abs. 3 ZG. Im Strafverfahren wegen Zollübertretung sind

sowohl Schuldlosigkeit als auch Strafminderungsgründe vom

Angeschuldigten zu beweisen.

Art. 75 al. 3 LD. L'absence de faute et les circonstances atte-

nuantes doivent etre prouvees par l'inculpe.

ISS

Zollgesetz. N• 43.

Art. 7 5 cp. 3 LD. Spetta all'imputato di provare ehe non ha eolpa

alcuna 0 ehe e al benefieio di eircostanze attenuanti.

A. -

Stanic kaufte im März 1948 im Namen der Granel

Trust Co., Vaduz, von der Firma <<Radiomotor», Grün-

wald, Kutta & Co. in Nedvedice (Tschechoslowakei) 250

Elektromotoren und führte sie unter Leistung des Zolles

und der Warenumsatzsteuer in die Schweiz ein. Vier Stück

wurden hier einzeln weiterverkauft. Die übrigen 246

Stück konnten nicht abgesetzt werden. Der in Zürich

wohnende Stanic verkaufte sie daher im Juni 1948 an

die « Electro-Union ii in Paris und liess sie wieder aus der

Schweiz ausführen. Durch die Speditionsfirma Crowe &

Co. A. G. erfuhr er, dass der Zoll zurückerstattet werde,

wenn er beweisen könne, dass der tschechische Absender

diese Motoren << direkt nach Frankreich disponiert ii habe,

sodass sie als Transitware betrachtet werden könnten.

Um diesen Nachweis zu leisten, fertigte Stanic mit Hilfe

Dritter auf Briefpapier der « Radiomotor ii, das er in

Zürich herstellen liess, eine fingierte Korrespondenz an,

aus der hervorging, dass die << Radiomotor ii die Grane!

Trust Co. beauftragte, die von ihr gelieferten Elektro-

motoren direkt nach Paris umzuleiten. Gestützt auf diese

von ihr gutgläubig eingereichten Unterlagen erwirkte die

Crowe & Co. A. G. am 13. Juli 1948, dass dem Stanic

Fr. 2888.55 Zoll, Fr. 115.50 Stempelgebühren und

Fr. 3466.25 Warenumsatzsteuer, abzüglich Fr. 50.-

Kanzleigebühr, d. h. Fr. 6420.30 zurückerstattet wurden.

B. -

Am 15. März 1951 erliess die Oberzolldirektion

gegen Stanic in Anwendung der Art. 74 Ziff. 12, 75 und

91 des Bundesgesetzes vom 1. Oktober 1925 über das

Zollwesen (ZG) und Art. 52 und 53 des Bundesratsbe-

schlusses vom 29. Juli 1941 über die Warenumsatzsteuer

eine Strafverfügung, wonach Stanic zu einer Geldbusse

im achtfachen Betrage des umgangenen Zolles von

Fr. 2888.55, d. h. zu Fr. 23,108.40 verurteilt werde.

Nachdem Stanic gerichtliche Beurteilung verlangt hatte,

beantragte die Bundesanwaltschaft dem Bezirksgericht

Zollgesetz. N• 43.

IS9

Zürich, er sei zu einer Geldbusse von Fr. 38,821.80 zu

verurteilen, entsprechend dem sechsfachen Betrage des

Zolles, der Warenumsatzsteuer und der Stempelgebühren,

die an Stanic zurückerstattet worden waren.

Das Bezirksgericht Zürich erklärte Stanic am 28. August

1951 schuldig im Sinne des Art. 74 Ziff. 12 ZG und setzte

die Busse gemäss Antrag der Bundesanwaltschaft fest.

Auf Appellation des Verurteilten bestätigte das Ober-

gericht des Kantons Zürich am 7. Februar 1952 den

Schuldspruch, setzte aber die Busse auf Fr. 5000.- herab.

Zur Begründung führte es aus, die vorgelegten Schreiben

der << Radiomotor ii an die Granel Trust Co. und die Crowe

& Co. A. G. seien von Stanic mit Hilfe Dritter gefälscht

worden. Folglich stehe fest, dass Stanic die Rückerstattung

durch unerlaubte Mittel erwirkt habe. Damit sei auch

erstellt, dass die Rückerstattung ungerechtfertigt sei, weil

der Nachweis, dass die Wiederausfuhr der Motoren angeb-

lich im Auftrage des ausländischen Verkäufers erfolgt sei,

nur mit erlaubten Mitteln geführt werden dürfte. Der im

Strafverfahren, also nachträglich, allfällig erbrachte Nach-

weis, dass die Weiterversendung tatsächlich im Auftrage

und für Rechnung des ausländischen Absenders erfolgt

sei, ändere deshalb am Deliktstatbestand nichts mehr

und könne nur für die Strafzumessung Bedeutung haben.

Das Verschulden des Stanic sei insofern schwer, als er

die Rückerstattung durch Urkundenfälschung erlangt, den

Zeugen Milicic in massiver Weise zu beeinflussen versucht

und die begangene Urkundenfälschung einsichtslos be-

stritten habe. Anderseits sei nicht ausgeschlossen, dass

Stanic als in Not befindlicher Flüchtling gehandelt habe.

Seine Darstellung laufe darauf hinaus, dass der Verkauf

der Motoren an die Granel Trust Co. ein Versuch gewesen

sei, einen Teil des Vermögens des Opatril, Inhabers der

Firma «Radiomotor ii, dem Zugriff der kommunistischen

Machthaber in der Tschechoslowakei zu entziehen. Er

berufe sich auf drei Zeugen, deren Aussagen jedoch aus

Gründen, die das Obergericht näher darlegt, keinen Be-

190

Zollgesetz. No 43.

weis zu schaffen vermöchten, zumal damit gerechnet

werden müsste, dass Stanic auch diese Personen bearbeitet

habe. Die Nichtabnahme der angebotenen Beweise müsse

immerhin zur Folge haben, dass zu Gunsten des Gebüssten

die Möglichkeit offen gelassen werde, dass seine Dar-

stellung zutreffe. Die Einfuhr der Motoren in die Schweiz

sei ja in der Tat kurz nach dem kommunistischen Um-

sturz in der Tschechoslowakei erfolgt, und es sei daher

nicht ausgeschlossen und zu Gunsten des Gebüssten an-

zunehmen, dass dem Kaufvertrag zwischen der « Radio-

motor » und der Grane! Trust Co. die Absicht zugrunde

lag, einen Teil des Vermögens des Opatril der entschä-

digungslosen Enteignung zu entziehen. Unter diesem

Gesichtspunkt erscheine das Verschulden des Gebüssten

in milderem Licht. Die vom Bezirksgericht ausgefällte

Busse sei daher auf Fr. 5000.- herabzusetzen.

0. -

Die Bundesanwaltschaft ficht das Urteil des

Obergerichts mit der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwer-

de an. Sie beantragt, es sei aufzuheben und die Sache

zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Zur Begründung wird geltend gemacht, es grenze an

Willkür in der Beweiswürdigung, vorbehaltlos auf unbe-

wiesene Ausführungen des Angeschuldigten abzustellen,

was freilich nicht mittels Nichtigkeitsbeschwerde gerügt

werden könne. Eidgenössisches Recht sei aber dadurch

verletzt, dass Art. 75 ZG in einer der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung zuwiderlaufenden Weise angewendet wor-

den sei. Zollbussen seien nach Umfang und Schwere der

strafbaren Handlung und dem Grad des Verschuldens zu

bemessen. Sie müssten dem Schuldigen nicht bloss den

strafbar erlangten Gewinn entziehen, sondern ihn mit

einem Mehr treffen, das nach billigem Ermessen des

Richters, jedenfalls aber so zu bestimmen sei, dass es

eine empfindliche Erschwerung auch für den zahlungs-

fähigen Täter bilde. Die Busse von Fr. 5000.- erreiche

nicht einmal den Betrag des « strafbar erlangten Gewinnes i>

von Fr. 6470.30 und stelle schon deshalb eine übertriebene

Nachsicht dar. Wegen der Urkundenfälschung habe eine

Zollgesetz. N• 43.

191

Verfolgung nach gemeinem Strafrecht nicht stattgefunden,

was das angefochtene Urteil bei der Abwägung des Ver-

schuldens nicht oder zu wenig berücksichtigt habe.

D. -

Stanic beantragt, die Nichtigkeitsbeschwerde sei

abzuweisen.

Der Kassationshof zieht in Erwägung :

Der Beschwerdegegner hat im Sinne des Art. 74 Ziff.

12 ZG <<durch unerlaubte Handlungen oder Mittel eine

ungerechtfertigte Rückerstattung von Zöllen oder andern

Abgaben erwirkt ii. Auf diese Zollübertretung droht Art.

75 Abs. l ZG Busse bis zum zwanzigfachen Betrag des

hinterzogenen oder gefährdeten Zolles an.

Das Obergericht hat die vom Bezirksgericht innerhalb

dieses Strafrahmens und im Rahmen des Ermessens aus-

gefällte Busse im sechsfachen Betrage des Zolles und der

Abgaben (Warenumsatzsteuer und Stempelgebühren) ein-

zig mit der Begründung herabgesetzt, dass das Verschulden

des Gebüssten in milderem Lichte erscheine, weil zu

seinen Gunsten angenommen werden müsse, dass mögli-

cherweise dem Kaufvertrage zwischen der« Radiomotor»

und der Grane! Trust Co. die Absicht zugrunde gelegen

habe, einen Teil des Vermögens des Opatril der entschädi-

gungslosen Enteignung zu entziehen. Damit gründet das

Obergericht die Strafminderung auf einen bloss für möglich

gehaltenen Umstand. -Das ist nicht zulässig. Der für

Zollübertretungen geltende Art. 75 Abs. 3 ZG bestimmt,

dass der Angeschuldigte von der Strafe befreit werde,

wenn er nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft und

namentlich dass er alle Sorgfalt angewendet hat, um die

Vorschriften zu befolgen. Nach dieser Norm ist der Täter

zwar nicht mehr wie unter der Herrschaft der Art. 55 ff.

des Zollgesetzes von 1893 auch dann strafbar, wenn er

weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt hat; aber

der Beweis der Schuldlosigkeit obliegt ihm selbst; nicht

der Ankläger hat die Schuld nachzuweisen. Da Art. 75

Abs. 3 ZG auf dem Boden der Schuldpräsumption steht,

sind auch alle Umstände, welche die Schuld mindern,

192

Zollgesetz. No 43„

vom Angeschuldigten zu beweisen. Tritt er diesen Beweis

nicht an oder sind, wie hier, die angebotenen Beweise

untauglich, so darf der Richter den behaupteten Umstand

dem Angeschuldigten im Strafmass nicht zugute halten.

Das Strafgesetzbuch, das erst nach dem Zollgesetz erlassen

worden ist, hat daran nichts geändert. Gemäss Art. 333

Abs. 1 StGB sind die allgemeinen Bestimmungen des

Strafgesetzbuches auf Taten, die in anderen Bundesge-

setzen mit Strafe bedroht sind, nur insoweit anwendbar,

als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen auf-

stellen (vgl. BGE 72 IV 189 ff.).

Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben. Das

Obergericht hat die Busse neu zu bemessen. Da es die

Behauptung des Beschwerdegegners, wonach die Motoren

an die Grane! Trust Co. verkauft worden seien, um sie

der entschädigungslosen Enteignung zu entziehen, mit

eingehenden Erwägungen als nicht beweisbar erklärt, hat es

auf sie nicht Rücksicht zu nehmen.

Übrigens leuchtet auch sachlich nicht ein, weshalb im

behaupteten Umstand ein Strafminderungsgrund liegen

sollte. Das zur Begründung des Rückerstattungsbegehrens

gegenüber der schweizerischen Zollverwaltung begangene

Täuschungsmanöver des Beschwerdegegners konnte nichts

dazu beitragen, die gegenüber dem tschechischen Staate

angeblich verfolgte Absicht des Opatril zu fördern. Die

Motoren waren dem Zugriff der tschechoslowakischen Be-

hörden bereits entzogen, als sie in der Schweiz angekommen

waren, und auch die Weiterversendung nach Paris änderte

daran nichts.

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil

der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich

vom 7. Februar 1952 aufgehoben und die Sache zur Neu-

beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz

zurückgewiesen.

Zollgesetz. No 44.

193

44. Auszug ans dem Urteil des Kassationshofes vom 12. Sep-

tember 1952 i. S. Bundesanwaltschaft gegen Frank.

Art. 75, 77, 82, 85 ZG, Art. 52, 53 WUStB, Strafzu'ff/R,88Ung bei

Zollvergehen und Hinterziehung der Warenumsatzsteuer.

a) Bedeutung des Wertes der Ware bei Bannbruch (Erw. 2);

b) Art. 48 Ziff. 2 StGB darf nicht angewendet werden (Erw. 3);

c) ~t. 68 Ziff. l StGB gilt nicht; Unzulässigkeit der Minderung

emer Busse wegen Zusammenhangs des Vergehens mit einem

anderen (Erw. 4);

d) Ueberschreitung des Ermessens (Erw. 5).

Art. 75, 77, 82 et 85 LD, 52 et 53 AOhA. Fixation de la peine en

cas de dilits douaniers et de eoustraction de l'im;p{)t eur le chiffre

d'affaires.

a} Signification de la valeur de la marchandise en cas de trafic

prohiM (consid. 2);

b) L'art. 48 eh. 2 CP ne s'applique pas (consid. 3);

c) L'art. 68 eh. l CO ne s'applique pas; il est inadmissible de

roouire l'amende parce que l'infraction est liee a une autre

(consid. 4);

d) Abus du pouvoir d'appreciation (consid. 5).

Art. 75, 77. 82 e 85 LD, 52 e 53 DCA. Oommieurazione della pena

per contra'IJVenzioni doganali e sottrazione dell'imposta eulla

cifra d'affari.

a) Importanza del valore della merce in caso d'infrazione ai

divieti (consid. 2);

b) L'art. 48 cifra 2 CP non e applicabile (consid. 3);

c) L'art. 68 cifra 1 CP non e applicabile; e inammissibile di

ridurre 1a multa pel motivo ehe la contravvenzione e connessa

con un'altra (consid. 4);

d) Abuso del potere discrezionale (consid. 5).

A. -

Norbert Frank, Geschäftsleiter und Delegierter

des Verwaltungsrates der Kredit- und Anlagen A.G. in

Zürich, vereinbarte mit Oliviero Bemasconi, Dr. Cavalli

und Elio Zürcher die widerrechtliche Einfuhr von Gold in

Barren und Münzen im Werte von Fr. 6,443,780.-. Der

Plan wurde in der Weise verwirklicht, dass das in schwei-

zerischen Freilagern liegende Gold nach Italien geleitet

und vom Juli bis Dezember 1948 unter Umgehung der

Grenzkontrolle in die Schweiz eingeführt und dem Frank

übergeben wurde. Dadurch wurde das Einfuhrverbot ver-

letzt und ein Zollbetrag von Fr. 4.- sowie die Warenum-

satzsteuer von Fr. 186,995.36 hinterzogen. Das eidgenös-

sische Finanz- und Zolldepartement büsste Frank daher

13

AS 78 IV -

1952