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Familienrooht .. N° 55.
fraglich. Nicht unter dieses Verbot fallen Lösungen, bei
denen die Entlastung des Vaters auch formell auf Kosten
der Pflegeeltern geht: z. B. indem das Kind seinen Bei-
tragsanspruch den Pflegeeltern zediert und als Gegenlei-
stung die Unterhaltsforderung gegenüber diesen erwirbt,
sodass dann der Erlass zugunsten des Vaters zulasten der
Pflegeeltern erfolgt; oder mitte1st der (privativen) Schuld-
übernahme nach Art. 176 OR, wobei die Pflegeeltern als
Übernehmer der Beitragsschuld dem Vater gegenüber als
Schenker auftreten. Wird der aussereheliche Vater gänz-
lich befreit, so ist ein Zurückgreifen auf ihn, falls etwa
das Pflegeverhältnis ein vorzeitiges Ende nehmen sollte,
nicht mehr möglich, da eine zweite Vaterschaftsklage
ausgeschlossen ist. In der Mehrzahl der Fälle wird daher
der Vormund in Würdigung der dem Pflegeverhältnis
anhaftenden Unsicherheitsfaktoren den ausserehelichen
Vater nicht endgültig befreien, um nötigenfalls wieder auf
ihn zurückgreifen zu können. Er wird dann an die Schuld-
übernahme durch die Pflegeeltern die Resolutivbedingung
knüpfen, dass sie dahinhält, falls jene ihrer Unterhalts-
pflicht nicht mehr nachkommen sollten; oder er kann
gegenüber dem Schuldner die Beitragspflicht auf Zusehen
hin sistieren (ohne Nachzahlung), solange die Pflegeeltern
für den Unterhalt aufkommen, oder lediglich auf den
Einzug der einzelnen Beiträge verzichten. Damit wird
verhindert, dass das Vaterschaftsurteil seiner Geltung
V'erlustig gehe. Diese bedingte bezw. befristete Entlastung
des ausserehelichen Vaters dürfte in der Regel den Bestre-
bungen der Vormünder und den Wünschen der Pflege-
eltern, dass jener ausgeschaltet werde, genügen; denn
solange das Pflegeverhältnis seinen Zweck erfüllt, wird
der Vater nicht behelligt, und wenn das einmal nicht
mehr der Fall ist, wird seine Wiederinanspruchnahme
jenes ohnehin nicht mehr stören. Dem ausserehelichen
Vater gegenüber wird aber auf alle Fälle eine klare Stel-
lungnahme am Platze sein; denn er muss wissen, woran
er ist, schon im Hinblick auf Art. 217 StGB.
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Die. den vormundschaftlichen Organen in diesem Zu-
sammenhang zufallenden Entscheidungen stehen freilich
unter der Verantwortlichkeit gemäss Art. 426 ff. ZGB.
Eine allzu grosse Starrheit in der Tendenz, die Früchte
des erstrittenen Vaterschaftsurteils grundsätzlich nicht
preiszugeben und den ausserehelichen Vater als zusätzli-
che oder subsidiäre Unterhaltsquelle zu erhalten, etwa
mit Rücksicht darauf, dass die Pflegeeltern sterben oder
verarmen könnten, dürfte aber nicht angebracht sein;
denn es darf immer in Rechnung gestellt werden, dass vor
solchen Schicksalswendungen auch der aussereheliche Va-
ter, ja sogar eheliche Eltern nicht gefeit sind, und dass
es unbegründet wäre, für aussereheliche Pflegekinder
grundsätzlich eine doppelte Sicherheit zu verlangen.
Sobald übrigens das Pflegeverhältnis zur Kindesannahme
geführt hat, wird ohnehin der aussereheliche Vater frei,
so wie bei der Adoption eines ehelichen Kindes dessen
Eltern von ihrer Unterhaltspflicht (Art. 272 ZGB) zufolge
Übergangs der elterlichen Pflichten auf den Annehmenden
nach Art. 268 Abs. 2 befreit werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht "
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichts des Kantons Zürich, H. Zivilkammer, vom
17. März 1952 bestätigt.
56. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 12. Dezember 1952
i. S. Deck gegen Stadtgemeinde Zflrieh.
Verwandtenunter8tützung, Art. 329 ZGB.
Wird ein in der Unterstützungspfiicht nachgehender Blutsver-
wandter (Bruder) in Anspruch genommen, so ist es Sache d~
Ansprechers, nicht des Belangten, zu be~upt~n und zu be~el
sen, dass die Vorgehenden (z.B. Söhne) nl?ht m der ~ge smd,
die Unterstützung (voll) zu leisten. -
Bel der .Be~i11J!l8 d~
Unterstützungsf"ahigkeit der vorgehenden Pfhchtlgen ist die
begrenzte Da.uer von Abzahlungsverpfiichtungen zu berück-
sichtigen.
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Familienrecht. N0 56.
Dette alimentaire. Art. 329 CC.
Si l'action est dirigee contre un parent qui n'est tenu qu'a defaut
d'un heritier plus direct (un frere), c'est au demandeur et non
au defendeur a alleguer et prouver que les heritiers plus directs
(des fils, par exemple) ne son t pas en etat de fournir des aliments
(comp~ets). ~our juger de la capacite de fournir des aliments,
on dOlt temr compte, le cas echeant, du fait que l'obligation
qu'aurait le defendeur de s'acquitter d'une dette par acomptes
serait limitee dans le temps.
Assistenza tra i parenti (art. 329 CC).
Se l'azione e diretta contro un parente che e tenuto all'assistenza
~oltanto in, mancanza d'un erede piu diretto (un fratello),
m~om~ a~ at~ore ~ non al co~venuto di allegare e provare che
gl~ ered~ ~lU drrettl (p. es. figh) non sono in grado di fornire gli
ahm~ntl ~n mi~m:a completa. Pel giudizio sulla capacita di
fornlre alIment I SI deve tenere conto, eventualmente, deI fatto
c.he. l'obbligo deI convenuto di pagare per acconti sarebbe
lrmltato nel tempo.
A. -
Frau Selma Koch-Beck, geb. 1891, wurde vom
Fürsorgeamt der Stadt Zürich seit 1940 unterstützt. Die
Beträge machten bis September 1951 monatlich durch-
schnittlich Fr. 250.-, seither Fr. 250.- bis Fr. 300.-
aus. Ihr 70-jähriger kranker Ehemann war seit August
1949 nicht in der Lage, irgendwelche Unterstützung zu
leisten. Frau Koch hat drei Söhne, einen Bruder (den
Beklagten) und einen Halbbruder.
Das Bezirksgericht Winterthur hiess die von der Stadt-
gemeinde Zürich gestützt auf Art. 329 ZGB gegen den
Bruder erhobene Klage auf Leistung eines monatlichen
Beitrages von Fr. 50.- mit Beginn ab 1. Januar 1949
gut. Auf Berufung des Beklagten hat das Obergericht
mit Urteil vom 18. März 1952 seine Beitragspflicht in
dem Sinne modifiziert, dass er monatlich zu bezahlen hat:
a) vom 1. Januar 1949 bis 31. Dezember 1951 Fr. 50.-;
b) vom 1. Januar 1952 bis zur allfälligen Geburt eines
Kindes der Eheleute Eduard Koch-Wanner Fr. 15.-
und nach der Geburt Fr. 35.-, unter Anrechnung
der vom Bekiagten für die Zeit seit 1. Januar 1949
geleisteten Zahlungen.
B. -
Gegen das obergerichtliche Urteil legte der Be-
klagte die vorliegende Berufung ein mit dem Antrag, die
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Klage sei vollumfänglich abzuweisen, event. die Sache
zur Ergänzung der Akten und zu neuer Entscheidung
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Klägerin trägt auf
Abweisung der Berufung an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Da gemäss Art. 46 OG für die Berufungsfähigkeit
der Streitwert nach Massgabe der vor der Vorinstanz noch
streitig gewesenen Rechtsbegehren gilt, ist die durch den
seit dem Urteil erfolgten Tod der Frau Koch eingetretene
Begrenzung der tatsächlich noch streitigen Unterhalts-
summe für die Zulässigkeit der Berufung ohne Einfluss.
Diese ist im Verfahren für Streitwerte zwischen Fr. 4000.-
und Fr. 8000.- ohne mündliche Parteiverhandlung zu
erledigen (Art. 62 Abs. lOG).
2. -
Nach der heutigen Stellungnahme des Berufungs-
klägers ist nur noch die Unterstützungsfähigkeit der
Söhne der Frau Koch, Eduard und Richard Koch, als
in der Unterstützungspflicht gemäss Art. 329 ZGB dem
Bruder vorgehender Blutsverwandter, streitig.
a) Was den Sohn Eduard Koch betrifft, anerkennt der
Berufungskläger die Feststellungen der Vorinstanz, dass
jener über ein eigenes monatliches Nettoeinkommen von
Fr. 520.60 verfüge und dass sein Notbedarf, einschliess-
lich Fr. 130.- Mietzins, bis zur Geburt des auf Mai 1952
erwarteten Kindes Fr. 394.- und nachher Fr. 429.-
betrage, ferner dass seine EhefralJ ungefähr seit Anfang
1951 als Verkäuferin Fr. 3150.- im Jahr verdiene, von
welchem Betrage ihr die Verwendung von rund Fr. 2000.-
jährlich für die Bedürfnisse des ehelichen Haushaltes
zuzumuten sei, sodass sich das Gesamteinkommen der
Eheleute seit 1951 auf Fr. 685.60 im Monat belaufe.
Dagegen greift der Berufungskläger das vorinstanzliche
Urteil insofern an, als es seine Behauptung, die Ehefrau
des Eduard Koch gehe nicht erst seit 1951, sondern schon
seit Jahren dem Verdienste nach, weshalb auch für diese
früheren Jahre ein angemessener Beitrag an den Haushalt
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Fa.milienrooht. N° 56.
in Rechnung zu stellen sei, als ungenügend substanziert
bezeichne, weil in zeitlicher Hinsicht nichts Bestimmtes
und über die Arbeitgeber der Ehefrau gar nichts gesagt
worden sei. Demgegenüber macht der Berufungskläger
geltend, diese Auffassung der Vorinstanz stehe im Wider-
spruch zu Art. 329 ZGB; denn mit der Bestimmung, dass
der Anspruch auf Unterstützung gegen die Pflichtigen in
der Reihenfolge ihrer Erbberechtigung geltend zu machen
sei, habe der Gesetzgeber offenbar auch eine formalrecht-
liche Weisung des Inhalts geben wollen, dass der Unter-
stützungsberechtigte vom Verpflichteten Unterstützung
nur verlangen könne, wenn er die Unterstützungsfähigkeit
des Vorverpflichteten abgeklärt habe.
Dieser Standpunkt ist begründet. Wenn Art. 329 Abs. 1
ZGB bestimmt, der Anspruch auf Unterstützung sei gegen
die Pflichtigen in der Reihenfolge ihrer Erbberechtigung
geltend zu machen, so ist damit auch gesagt, dass der
Zweitverpflichtete, also z. B. der Bruder, nur dann belangt
werden darf, wenn der Erstverpflichtete, z. B. der Sohn,
nicht in der Lage ist, die Unterstützung (voll) zu leisten.
Letzteres ist eine Voraussetzung des Anspruchs gegen den
Zweitverpflichteten, eine Tatsache, aus der der Ansprecher
Rechte ableitet (Art. 8 ZGB). Er und nicht der Zweitver-
pflichtete ist daher beweispflichtig für die eigene Notlage
des Erstverpflichteten (BGE 39 II 682, 60 II 268), woraus
sich ergibt, dass es auch seine Sache ist, dessen Verhält-
nisse im einzelnen darzulegen, damit der Richter in der
Lage ist, zu prüfen, ob und event. in welcher Höhe der
Erstverpflichtete einstehen könne und was allenfalls für
den Zweitverpflichteten zu tragen bleibe. Namentlich
nachdem der Beklagte behauptet hatte, die Ehefrau des
Eduard Koch gehe seit Jahren dem Arbeitsverdienst nach,
war es Sache der Klägerin, zu behaupten und zu beweisen,
dass und inwiefern dies nicht zutreffe, was durch Anrufung
der Frau Koch als Zeuge ein Leichtes gewesen wäre. In
der Verkennung dieses Sachverhalts liegt eine Verletzung
von Art. 329 Abs. 1 und Art. 8 ZGB. Die Sache ist daher
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an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie, von dieser
Rechtslage ausgehend, prüfe, ob nach dem kantonalen
Prozessrecht die Verhältnisse in dieser Beziehung noch
abgeklärt werden können.
In zweiter Linie wirft der Berufungskläger der Vorin-
stanz vor, bei Beurteil~ng der Unterstützungsfähigkeit des
Sohnes Eduard Koch dessen Schulden, im Mai 1951 rund
Fr. 4000.-, als in monatlichen Raten von Fr. 150.-
abzahlbar, sowie vier weitere Abzahlungspflichtungen mit
monatlich Fr. 154.60 in der Weise berücksichtigt zu haben,
dass sie vom Gesamtnettoeinkommen von Fr. 685.- für
diese Abzahlungen Fr. 230.- in Abzug brachte. Wenn
auch gegen die Berücksichtigung solcher Tilgungsver-
pflichtungen grundsätzlich kaum etwas einzuwenden sei,
so dürfe doch dafür keine besondere Quote des Einkom-
mens reserviert werden, wenn der entsprechenden Auslage
bereits bei Bestimmung des allgemeinen Notbedarfes
Rechnung getragen worden sei. Ebenso gelte dies für eine
Abzahlungsverpflichtung von monatlich Fr. 50.- gegen-
über dem Steueramt Rohr, die aus jüngster Zeit stammen
müsse, während im Notbedarf auch die Steuerbelastung
inbegriffen sei; die Berücksichtigung würde somit eine
Privilegierung des säumigen Steuerzahlers bedeuten. Auch
habe die Vorinstanz diese Tilgungsquote ohne jede zeitliche
Begrenzung in Rechnung gestellt, ebenso eine Abzahlungs-
verpflichtung von Fr. 30.- im Monat für eine Nähma-
schine, während es sich nicht um dauernde Zahlungsver-
pflichtungen handle, sondern um in verhältnismässig
kurzer Zeit zu tilgende. über die Höhe dieser Verpflich-
tungen habe die Vorinstanz Auskunft von der Klägerin
zu verlangen unterlassen. Das gleiche gelte für eine Steuer-
schuld beim Steueramt Zürich, welche nach den Akten
bis längstens Ende 1951 zu tilgen war; dennoch habe die
Vorinstanz eine Abzahlungsquote von Fr. 50.- monatlich
ohne jede zeitliche Befristung in Rechnung gestellt. Schon
im Zeitpunkt der Urteilsfällung sei die Beendigung dieser
Zahlungsverpflichtungen voraussehbar oder gar bereits
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Familienrecht. N0 56.
eingetreten gewesen. Auch hierin liege ein Verstoss gegen
Art. 329 ZGB.
Auch dieser Einwand ist begründet, zwar nicht bezüg-
lich der grundsätzlichen Abzugsfähigkeit der Ratenzah-
lungen, wohl aber bezüglich der zeitlichen Begrenzung
derselben. Da sich das Urteil der Vorinstanz auf die Zeit
vom 1. Januar 1949 an ohne zeitliche Begrenzung für die
Zukunft bezieht, muss in der Tat dem Umstand, dass in
Anrechnung gebrachte Abzahlungsverpfiichtungen voraus-
sichtlich innert absehbarer Zeit getilgt sein werden,
Rechnung getragen werden, da der unterstützungspfiichtige
Sohn bis auf seinen Notbedarf für die Mutter aufzukom-
men hat, bevor der nachverpflichtete Bruder in Anspruch
genommen werden kann. Auch in dieser Hinsicht sind
die Verhältnisse im Rahmen der prozessualen Möglichkeit
durch die Vorinstanz abzuklären.
b) Die gleiche, nur durch das eigene Existenzminimum
begrenzte Unterstützungspflicht besteht zulasten des Soh-
nes Richard Koch. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass
dieser seit Mai 1950 kinderlos verheiratet ist und ein
Nettoeinkommen von Fr. 615.- im Monat bezieht. Sie
erachtete eine Unterstützungsleistung über Fr. 75.- hin-
aus als nicht zumutbar, da sein restliches Einkommen
nicht wesentlich über dem Notbedarf einschliesslich Miet-
zins liege. Demgegenüber macht der Berufungskläger
geltend, Richard Koch bewohne eine Vierzimmerwohnung
für Fr. 145.-; sein Notbedarf betrage nach den vom
Obergericht festgelegten und auf Eduard Koch angewand-
ten betreibungsrechtlichen Richtlinien
monatlich ca.
Fr. 280.-, sodass sich sein Existenzminimum bei voller
Einrechnung des Wohnungszinses auf ca. Fr. 425.-
belaufe. Dabei habe Richard Koch seine Schwiegermutter
in Kost und Logis und beziehe dafür einen monatlichen
Pensionspreis von Fr. 150.-, sodass seine eigenen Woh-
nungskosten richtigerweise eher geringer als mit Fr. 145.-
zu veranschlagen seien. Auf jeden Fall blieben ihm über
das Existenzminimum hinaus vom monatlichen Arbeits-
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verdienst ca. Fr. 190.-. Es könnten daher von diesem
Sohne monatlich mindestens Fr. 50.- mehr als bisher
verlangt werden, womit der vom Berufungskläger einge-
forderte Ausfall bereits gedeckt wäre.
Diese Einwendungen des Berufungsklägers sind in tat-
sächlicher Beziehung vor Bundesgericht nicht neu vorge-
bracht und rechtlich relevant. Die Vorinstanz wird daher
das Existenzminimum des Richard Koch unter Berück-
sichtigung der von der Schwiegermutter bezahlten Pension
festzustellen und, wenn gegenüber dem Nettoeinkommen
eine Differenz von mehr als Fr. 75.- bleibt, den Beru-
fungskläger entsprechend zu entlasten haben.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird dahin gutgeheissen, dass das ange-
fochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer
Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückgewiesen wird.
57. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 26. September 1952
i. S. Preiswerk gegen Gemeinderat Reigoldswil.
Beirat8chajt, Art. 395 ZGB.
Beiratschaft und Vormundschaft, Unterschied bezüglich des
Zweckes. Neigung zu Trunk und Müssiggang bildet keinen Ver-
beiratungsgrund, wenn der Interdizend die Verwal~ung seines
Vermögens ohnehin nicht hat und dieses auch mcht durch
übertriebenen Geldbedarf gefährdet.
COnBeil legal, art. 395 CC.
Conseil legal et tutelle, difference quant au but. Uno pe:t;chant
pour Ia boisson et pour l'oisivete ne suffit pas pour JustItier Ia
nomination d'un conseil legal lorsque l'inMresse ne gere pas ~a
fortune et que celle-ci n'est pas mise en peril par un besom
d'argent excessif.
A88i8tente a norma dell'art. 395 ca.
Assistente e tutore, differenza quanta aUo scopo. Una tendenza al
bere e all'ozio non basta per giustificare la nomina d'un assi-
stente, quando I'interessato non amministra la .sua s?stanza ~
questa non e messa in pericolo da un ecceSSlVO blSogno dl
denaro.