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78_II_327

BGE 78 II 327

Bundesgericht (BGE) · 1952-01-01 · Deutsch CH
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Familienrooht .. N° 55.

fraglich. Nicht unter dieses Verbot fallen Lösungen, bei

denen die Entlastung des Vaters auch formell auf Kosten

der Pflegeeltern geht: z. B. indem das Kind seinen Bei-

tragsanspruch den Pflegeeltern zediert und als Gegenlei-

stung die Unterhaltsforderung gegenüber diesen erwirbt,

sodass dann der Erlass zugunsten des Vaters zulasten der

Pflegeeltern erfolgt; oder mitte1st der (privativen) Schuld-

übernahme nach Art. 176 OR, wobei die Pflegeeltern als

Übernehmer der Beitragsschuld dem Vater gegenüber als

Schenker auftreten. Wird der aussereheliche Vater gänz-

lich befreit, so ist ein Zurückgreifen auf ihn, falls etwa

das Pflegeverhältnis ein vorzeitiges Ende nehmen sollte,

nicht mehr möglich, da eine zweite Vaterschaftsklage

ausgeschlossen ist. In der Mehrzahl der Fälle wird daher

der Vormund in Würdigung der dem Pflegeverhältnis

anhaftenden Unsicherheitsfaktoren den ausserehelichen

Vater nicht endgültig befreien, um nötigenfalls wieder auf

ihn zurückgreifen zu können. Er wird dann an die Schuld-

übernahme durch die Pflegeeltern die Resolutivbedingung

knüpfen, dass sie dahinhält, falls jene ihrer Unterhalts-

pflicht nicht mehr nachkommen sollten; oder er kann

gegenüber dem Schuldner die Beitragspflicht auf Zusehen

hin sistieren (ohne Nachzahlung), solange die Pflegeeltern

für den Unterhalt aufkommen, oder lediglich auf den

Einzug der einzelnen Beiträge verzichten. Damit wird

verhindert, dass das Vaterschaftsurteil seiner Geltung

V'erlustig gehe. Diese bedingte bezw. befristete Entlastung

des ausserehelichen Vaters dürfte in der Regel den Bestre-

bungen der Vormünder und den Wünschen der Pflege-

eltern, dass jener ausgeschaltet werde, genügen; denn

solange das Pflegeverhältnis seinen Zweck erfüllt, wird

der Vater nicht behelligt, und wenn das einmal nicht

mehr der Fall ist, wird seine Wiederinanspruchnahme

jenes ohnehin nicht mehr stören. Dem ausserehelichen

Vater gegenüber wird aber auf alle Fälle eine klare Stel-

lungnahme am Platze sein; denn er muss wissen, woran

er ist, schon im Hinblick auf Art. 217 StGB.

Familienrecht. N° 56.

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Die. den vormundschaftlichen Organen in diesem Zu-

sammenhang zufallenden Entscheidungen stehen freilich

unter der Verantwortlichkeit gemäss Art. 426 ff. ZGB.

Eine allzu grosse Starrheit in der Tendenz, die Früchte

des erstrittenen Vaterschaftsurteils grundsätzlich nicht

preiszugeben und den ausserehelichen Vater als zusätzli-

che oder subsidiäre Unterhaltsquelle zu erhalten, etwa

mit Rücksicht darauf, dass die Pflegeeltern sterben oder

verarmen könnten, dürfte aber nicht angebracht sein;

denn es darf immer in Rechnung gestellt werden, dass vor

solchen Schicksalswendungen auch der aussereheliche Va-

ter, ja sogar eheliche Eltern nicht gefeit sind, und dass

es unbegründet wäre, für aussereheliche Pflegekinder

grundsätzlich eine doppelte Sicherheit zu verlangen.

Sobald übrigens das Pflegeverhältnis zur Kindesannahme

geführt hat, wird ohnehin der aussereheliche Vater frei,

so wie bei der Adoption eines ehelichen Kindes dessen

Eltern von ihrer Unterhaltspflicht (Art. 272 ZGB) zufolge

Übergangs der elterlichen Pflichten auf den Annehmenden

nach Art. 268 Abs. 2 befreit werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht "

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Obergerichts des Kantons Zürich, H. Zivilkammer, vom

17. März 1952 bestätigt.

56. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 12. Dezember 1952

i. S. Deck gegen Stadtgemeinde Zflrieh.

Verwandtenunter8tützung, Art. 329 ZGB.

Wird ein in der Unterstützungspfiicht nachgehender Blutsver-

wandter (Bruder) in Anspruch genommen, so ist es Sache d~

Ansprechers, nicht des Belangten, zu be~upt~n und zu be~el­

sen, dass die Vorgehenden (z.B. Söhne) nl?ht m der ~ge smd,

die Unterstützung (voll) zu leisten. -

Bel der .Be~i11J!l8 d~

Unterstützungsf"ahigkeit der vorgehenden Pfhchtlgen ist die

begrenzte Da.uer von Abzahlungsverpfiichtungen zu berück-

sichtigen.

328

Familienrecht. N0 56.

Dette alimentaire. Art. 329 CC.

Si l'action est dirigee contre un parent qui n'est tenu qu'a defaut

d'un heritier plus direct (un frere), c'est au demandeur et non

au defendeur a alleguer et prouver que les heritiers plus directs

(des fils, par exemple) ne son t pas en etat de fournir des aliments

(comp~ets). ~our juger de la capacite de fournir des aliments,

on dOlt temr compte, le cas echeant, du fait que l'obligation

qu'aurait le defendeur de s'acquitter d'une dette par acomptes

serait limitee dans le temps.

Assistenza tra i parenti (art. 329 CC).

Se l'azione e diretta contro un parente che e tenuto all'assistenza

~oltanto in, mancanza d'un erede piu diretto (un fratello),

m~om~ a~ at~ore ~ non al co~venuto di allegare e provare che

gl~ ered~ ~lU drrettl (p. es. figh) non sono in grado di fornire gli

ahm~ntl ~n mi~m:a completa. Pel giudizio sulla capacita di

fornlre alIment I SI deve tenere conto, eventualmente, deI fatto

c.he. l'obbligo deI convenuto di pagare per acconti sarebbe

lrmltato nel tempo.

A. -

Frau Selma Koch-Beck, geb. 1891, wurde vom

Fürsorgeamt der Stadt Zürich seit 1940 unterstützt. Die

Beträge machten bis September 1951 monatlich durch-

schnittlich Fr. 250.-, seither Fr. 250.- bis Fr. 300.-

aus. Ihr 70-jähriger kranker Ehemann war seit August

1949 nicht in der Lage, irgendwelche Unterstützung zu

leisten. Frau Koch hat drei Söhne, einen Bruder (den

Beklagten) und einen Halbbruder.

Das Bezirksgericht Winterthur hiess die von der Stadt-

gemeinde Zürich gestützt auf Art. 329 ZGB gegen den

Bruder erhobene Klage auf Leistung eines monatlichen

Beitrages von Fr. 50.- mit Beginn ab 1. Januar 1949

gut. Auf Berufung des Beklagten hat das Obergericht

mit Urteil vom 18. März 1952 seine Beitragspflicht in

dem Sinne modifiziert, dass er monatlich zu bezahlen hat:

a) vom 1. Januar 1949 bis 31. Dezember 1951 Fr. 50.-;

b) vom 1. Januar 1952 bis zur allfälligen Geburt eines

Kindes der Eheleute Eduard Koch-Wanner Fr. 15.-

und nach der Geburt Fr. 35.-, unter Anrechnung

der vom Bekiagten für die Zeit seit 1. Januar 1949

geleisteten Zahlungen.

B. -

Gegen das obergerichtliche Urteil legte der Be-

klagte die vorliegende Berufung ein mit dem Antrag, die

Familienrecht. N° 56.

329

Klage sei vollumfänglich abzuweisen, event. die Sache

zur Ergänzung der Akten und zu neuer Entscheidung

an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Klägerin trägt auf

Abweisung der Berufung an.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Da gemäss Art. 46 OG für die Berufungsfähigkeit

der Streitwert nach Massgabe der vor der Vorinstanz noch

streitig gewesenen Rechtsbegehren gilt, ist die durch den

seit dem Urteil erfolgten Tod der Frau Koch eingetretene

Begrenzung der tatsächlich noch streitigen Unterhalts-

summe für die Zulässigkeit der Berufung ohne Einfluss.

Diese ist im Verfahren für Streitwerte zwischen Fr. 4000.-

und Fr. 8000.- ohne mündliche Parteiverhandlung zu

erledigen (Art. 62 Abs. lOG).

2. -

Nach der heutigen Stellungnahme des Berufungs-

klägers ist nur noch die Unterstützungsfähigkeit der

Söhne der Frau Koch, Eduard und Richard Koch, als

in der Unterstützungspflicht gemäss Art. 329 ZGB dem

Bruder vorgehender Blutsverwandter, streitig.

a) Was den Sohn Eduard Koch betrifft, anerkennt der

Berufungskläger die Feststellungen der Vorinstanz, dass

jener über ein eigenes monatliches Nettoeinkommen von

Fr. 520.60 verfüge und dass sein Notbedarf, einschliess-

lich Fr. 130.- Mietzins, bis zur Geburt des auf Mai 1952

erwarteten Kindes Fr. 394.- und nachher Fr. 429.-

betrage, ferner dass seine EhefralJ ungefähr seit Anfang

1951 als Verkäuferin Fr. 3150.- im Jahr verdiene, von

welchem Betrage ihr die Verwendung von rund Fr. 2000.-

jährlich für die Bedürfnisse des ehelichen Haushaltes

zuzumuten sei, sodass sich das Gesamteinkommen der

Eheleute seit 1951 auf Fr. 685.60 im Monat belaufe.

Dagegen greift der Berufungskläger das vorinstanzliche

Urteil insofern an, als es seine Behauptung, die Ehefrau

des Eduard Koch gehe nicht erst seit 1951, sondern schon

seit Jahren dem Verdienste nach, weshalb auch für diese

früheren Jahre ein angemessener Beitrag an den Haushalt

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Fa.milienrooht. N° 56.

in Rechnung zu stellen sei, als ungenügend substanziert

bezeichne, weil in zeitlicher Hinsicht nichts Bestimmtes

und über die Arbeitgeber der Ehefrau gar nichts gesagt

worden sei. Demgegenüber macht der Berufungskläger

geltend, diese Auffassung der Vorinstanz stehe im Wider-

spruch zu Art. 329 ZGB; denn mit der Bestimmung, dass

der Anspruch auf Unterstützung gegen die Pflichtigen in

der Reihenfolge ihrer Erbberechtigung geltend zu machen

sei, habe der Gesetzgeber offenbar auch eine formalrecht-

liche Weisung des Inhalts geben wollen, dass der Unter-

stützungsberechtigte vom Verpflichteten Unterstützung

nur verlangen könne, wenn er die Unterstützungsfähigkeit

des Vorverpflichteten abgeklärt habe.

Dieser Standpunkt ist begründet. Wenn Art. 329 Abs. 1

ZGB bestimmt, der Anspruch auf Unterstützung sei gegen

die Pflichtigen in der Reihenfolge ihrer Erbberechtigung

geltend zu machen, so ist damit auch gesagt, dass der

Zweitverpflichtete, also z. B. der Bruder, nur dann belangt

werden darf, wenn der Erstverpflichtete, z. B. der Sohn,

nicht in der Lage ist, die Unterstützung (voll) zu leisten.

Letzteres ist eine Voraussetzung des Anspruchs gegen den

Zweitverpflichteten, eine Tatsache, aus der der Ansprecher

Rechte ableitet (Art. 8 ZGB). Er und nicht der Zweitver-

pflichtete ist daher beweispflichtig für die eigene Notlage

des Erstverpflichteten (BGE 39 II 682, 60 II 268), woraus

sich ergibt, dass es auch seine Sache ist, dessen Verhält-

nisse im einzelnen darzulegen, damit der Richter in der

Lage ist, zu prüfen, ob und event. in welcher Höhe der

Erstverpflichtete einstehen könne und was allenfalls für

den Zweitverpflichteten zu tragen bleibe. Namentlich

nachdem der Beklagte behauptet hatte, die Ehefrau des

Eduard Koch gehe seit Jahren dem Arbeitsverdienst nach,

war es Sache der Klägerin, zu behaupten und zu beweisen,

dass und inwiefern dies nicht zutreffe, was durch Anrufung

der Frau Koch als Zeuge ein Leichtes gewesen wäre. In

der Verkennung dieses Sachverhalts liegt eine Verletzung

von Art. 329 Abs. 1 und Art. 8 ZGB. Die Sache ist daher

Familienrecht. No 56.

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an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie, von dieser

Rechtslage ausgehend, prüfe, ob nach dem kantonalen

Prozessrecht die Verhältnisse in dieser Beziehung noch

abgeklärt werden können.

In zweiter Linie wirft der Berufungskläger der Vorin-

stanz vor, bei Beurteil~ng der Unterstützungsfähigkeit des

Sohnes Eduard Koch dessen Schulden, im Mai 1951 rund

Fr. 4000.-, als in monatlichen Raten von Fr. 150.-

abzahlbar, sowie vier weitere Abzahlungspflichtungen mit

monatlich Fr. 154.60 in der Weise berücksichtigt zu haben,

dass sie vom Gesamtnettoeinkommen von Fr. 685.- für

diese Abzahlungen Fr. 230.- in Abzug brachte. Wenn

auch gegen die Berücksichtigung solcher Tilgungsver-

pflichtungen grundsätzlich kaum etwas einzuwenden sei,

so dürfe doch dafür keine besondere Quote des Einkom-

mens reserviert werden, wenn der entsprechenden Auslage

bereits bei Bestimmung des allgemeinen Notbedarfes

Rechnung getragen worden sei. Ebenso gelte dies für eine

Abzahlungsverpflichtung von monatlich Fr. 50.- gegen-

über dem Steueramt Rohr, die aus jüngster Zeit stammen

müsse, während im Notbedarf auch die Steuerbelastung

inbegriffen sei; die Berücksichtigung würde somit eine

Privilegierung des säumigen Steuerzahlers bedeuten. Auch

habe die Vorinstanz diese Tilgungsquote ohne jede zeitliche

Begrenzung in Rechnung gestellt, ebenso eine Abzahlungs-

verpflichtung von Fr. 30.- im Monat für eine Nähma-

schine, während es sich nicht um dauernde Zahlungsver-

pflichtungen handle, sondern um in verhältnismässig

kurzer Zeit zu tilgende. über die Höhe dieser Verpflich-

tungen habe die Vorinstanz Auskunft von der Klägerin

zu verlangen unterlassen. Das gleiche gelte für eine Steuer-

schuld beim Steueramt Zürich, welche nach den Akten

bis längstens Ende 1951 zu tilgen war; dennoch habe die

Vorinstanz eine Abzahlungsquote von Fr. 50.- monatlich

ohne jede zeitliche Befristung in Rechnung gestellt. Schon

im Zeitpunkt der Urteilsfällung sei die Beendigung dieser

Zahlungsverpflichtungen voraussehbar oder gar bereits

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Familienrecht. N0 56.

eingetreten gewesen. Auch hierin liege ein Verstoss gegen

Art. 329 ZGB.

Auch dieser Einwand ist begründet, zwar nicht bezüg-

lich der grundsätzlichen Abzugsfähigkeit der Ratenzah-

lungen, wohl aber bezüglich der zeitlichen Begrenzung

derselben. Da sich das Urteil der Vorinstanz auf die Zeit

vom 1. Januar 1949 an ohne zeitliche Begrenzung für die

Zukunft bezieht, muss in der Tat dem Umstand, dass in

Anrechnung gebrachte Abzahlungsverpfiichtungen voraus-

sichtlich innert absehbarer Zeit getilgt sein werden,

Rechnung getragen werden, da der unterstützungspfiichtige

Sohn bis auf seinen Notbedarf für die Mutter aufzukom-

men hat, bevor der nachverpflichtete Bruder in Anspruch

genommen werden kann. Auch in dieser Hinsicht sind

die Verhältnisse im Rahmen der prozessualen Möglichkeit

durch die Vorinstanz abzuklären.

b) Die gleiche, nur durch das eigene Existenzminimum

begrenzte Unterstützungspflicht besteht zulasten des Soh-

nes Richard Koch. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass

dieser seit Mai 1950 kinderlos verheiratet ist und ein

Nettoeinkommen von Fr. 615.- im Monat bezieht. Sie

erachtete eine Unterstützungsleistung über Fr. 75.- hin-

aus als nicht zumutbar, da sein restliches Einkommen

nicht wesentlich über dem Notbedarf einschliesslich Miet-

zins liege. Demgegenüber macht der Berufungskläger

geltend, Richard Koch bewohne eine Vierzimmerwohnung

für Fr. 145.-; sein Notbedarf betrage nach den vom

Obergericht festgelegten und auf Eduard Koch angewand-

ten betreibungsrechtlichen Richtlinien

monatlich ca.

Fr. 280.-, sodass sich sein Existenzminimum bei voller

Einrechnung des Wohnungszinses auf ca. Fr. 425.-

belaufe. Dabei habe Richard Koch seine Schwiegermutter

in Kost und Logis und beziehe dafür einen monatlichen

Pensionspreis von Fr. 150.-, sodass seine eigenen Woh-

nungskosten richtigerweise eher geringer als mit Fr. 145.-

zu veranschlagen seien. Auf jeden Fall blieben ihm über

das Existenzminimum hinaus vom monatlichen Arbeits-

Familienrecht. No 57.

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verdienst ca. Fr. 190.-. Es könnten daher von diesem

Sohne monatlich mindestens Fr. 50.- mehr als bisher

verlangt werden, womit der vom Berufungskläger einge-

forderte Ausfall bereits gedeckt wäre.

Diese Einwendungen des Berufungsklägers sind in tat-

sächlicher Beziehung vor Bundesgericht nicht neu vorge-

bracht und rechtlich relevant. Die Vorinstanz wird daher

das Existenzminimum des Richard Koch unter Berück-

sichtigung der von der Schwiegermutter bezahlten Pension

festzustellen und, wenn gegenüber dem Nettoeinkommen

eine Differenz von mehr als Fr. 75.- bleibt, den Beru-

fungskläger entsprechend zu entlasten haben.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird dahin gutgeheissen, dass das ange-

fochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer

Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz

zurückgewiesen wird.

57. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 26. September 1952

i. S. Preiswerk gegen Gemeinderat Reigoldswil.

Beirat8chajt, Art. 395 ZGB.

Beiratschaft und Vormundschaft, Unterschied bezüglich des

Zweckes. Neigung zu Trunk und Müssiggang bildet keinen Ver-

beiratungsgrund, wenn der Interdizend die Verwal~ung seines

Vermögens ohnehin nicht hat und dieses auch mcht durch

übertriebenen Geldbedarf gefährdet.

COnBeil legal, art. 395 CC.

Conseil legal et tutelle, difference quant au but. Uno pe:t;chant

pour Ia boisson et pour l'oisivete ne suffit pas pour JustItier Ia

nomination d'un conseil legal lorsque l'inMresse ne gere pas ~a

fortune et que celle-ci n'est pas mise en peril par un besom

d'argent excessif.

A88i8tente a norma dell'art. 395 ca.

Assistente e tutore, differenza quanta aUo scopo. Una tendenza al

bere e all'ozio non basta per giustificare la nomina d'un assi-

stente, quando I'interessato non amministra la .sua s?stanza ~

questa non e messa in pericolo da un ecceSSlVO blSogno dl

denaro.