Volltext (verifizierbarer Originaltext)
192
Verfahren. N° 37.
Deutschland zur Bestreitung seines Unterhaltes verwenden
konnte. Nach eigenen Angaben in der Beschwerdeantwort
hatte er denn auch in Konstanz lediglich Wohnsitz im
Sinne des Art. 24 Abs. 2 ZGB. Mittlerweile ist er, wie
längst beabsichtigt war, in die Schweiz zurückgekehrt.
Anderseits war auch der Aufenthalt des Borgers in Kon-
stanz nicht auf dauernden Verbleib angelegt. Vielmehr
erwartete er die Einreiseerlaubnis fu die Schweiz, die
seither erteilt worden ist. Dergestalt mussten heide Par-
teien von Anfang an mit der Rückzahlung des Darlehens
in der Schweiz rechnen, und es ist dann später auch eine
dahingehende Vereinbarung getroffen worden. Das alles
in Betracht gezogen ergeben sich nähere räumliche Zusam-
menhänge mit der Schweiz (dem Heimatstaat des Dar-
leihers, dem künftigen bzw. jetzigen Wohnsitzstaat beider
Parteien und dem vorgesehenen Rückzahlungsort) als mit
Deutschland, zu welchem Staat das Rechtsverhältnis eine
mehr zufällige Beziehung aufweist ...
Vgl. auch Nr. 19, 22, 24, 27.
Voir aussi n os 19, 22, 24, 27.
IMPRIMERIES RElJNIES S. A. •• LAUSANNE
193
I. FAMILIENREOHT
DROIT DE LA FAMILLE
38. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 19. Juni 1952 i. S. M.
gegen Eiuwohnergemeinderat Grellingen.
N icktigkeit der Ehe.
1. Unter welchen Voraussetzungen sind psychische Anomalien,
die inI medizinischen Sinne keine Geisteskrankheit darstellen,
bei der Anwendung von Art. 97 Abs. 2 und Art. 120 Ziff. 2 ZGB
einer solchen gleichzustellen ?
2. Urteilsuniahigkeit aus dauerndem Grunde (Art. 120 Ziff. 2 ZGB)
wegen psychischer Störungen, welche die normale Willensbil-
dung hindern.
3. Wann sind die einer Geisteskrankheit gleichzustellenden Ano-
malien und die Urteilsuniähigkeit als « gehoben» anzusehen?
(Art. 122 Abs. 2 ZGB).
.
Nullite du mariage.
1. A quelles oonditions des anomalies psychiques ne oonstituant
pas une maladie mentale dans le sens medioal de I'expression
doivent·elles etre assinIilees a une maladie de cette nature pour
l'application des art. 97 aI. 2 et 120 oh. 2 CC ?
2. Inoapacite de discernement par l'effet d'une cause durable
(art. 120 oh. 2 CC) resultant de troubles psychiques empeohant
la formation normale de la volonte.
3. Quand les anomalies assinIilables a une maladie mentale et
l'incapacite de discernement doivent-elles etre considerees
comme ayant cesse? (art. 122 al. 2 CC).
Nullita del matrimonw.
1. A quali condizioni anomalie psichiche che non sono una malattia
mentale nel senso medico dell'espressione debbono essere pari-
fioate a una malattia di questa natura per l'applicazione degli
art. 97 cp. 2 e 120 cifra 2 CC ?
2. Incapacita. di discerninIento per causa durevole (art. 120, cifra
2 CC) risultante da perturbazioni psichiche che inIpediscono la
normale formazione delIa volonta.
3. Quando le anomalie assinIilabili ad una malattia mentale e
l'incapacita di discerninIento debbono considerarsi come ces-
sate ? (art. 122 cp. 2 CC).
A. -
Am 11. April 1947 erhob der Einwohnergemeinde-
rat Grellingen gegen die seit dem 12. Oktober 1946 ver-
heirateten Eheleute M. Klage auf Nichtigerklärung der
Ehe wegen Geisteskrankheit und dauernder Urteilsunlahig-
keit der Ehefrau und auf Feststellung, dass die Ehefrau
13
AS 78 II -
1952
194
Familienrecht. N° 38.
das mit der Heirat erworbene Bürgerrecht verliere. Das
Amtsgericht Laufen verneinte die vom Kläger angerufenen
Nichtigkeitsgründe, erklärte die Ehe aber in Anwendung
von Art. 2 ZGB wegen Rechtsrnissbrauchs nichtig und
aberkannte der Ehefrau den mit der Heirat erworbenen
Personenstand.
Der Appellationshof des Kantons Bern, an den allein
die Ehefrau appellierte, sprach mit Urteil vom 3l. August
1949 die Nichtigkeit der Ehe in Anwendung von Art. 120
Ziff. 2 ZGB wegen dauernder Urteilsunfähigkeit der Ehe-
frau aus und stellte ebenfalls fest, dass die Ehefrau den
mit dem Eheschluss erworbenen Personenstand verliere.
Am 2. Februar 1950 hiess das Bundesgericht die Beru-
fung der Ehefrau gegen dieses Urteil dahin gut, dass es
dieses Urteil aufhob und die Sache an die Vorinstanz
zurückwies. In den Erwägungen stellte es fest, die Beklagte
habe das Wesen der Ehe als Lebensgemeinschaft und die
ihr daraus erwachsenden Pflichten verstanden und somit
in intellektueller Hinsicht die für die Eheschliessung nötige
Urteilsfähigkeit besessen. Dass ihr die zur Ehefähigkeit
erforderliche Willensfreiheit gefehlt habe, sei durch die
tatsächlichen Feststellungen des Experten und de~ Vor-
instanz nicht dargetan, doch sei der Vorinstanz Gelegen-
heit zu geben, das Beweisverfahren in diesem Punkte noch
zu ergänzen. Ausserdem sei noch näher abzuklären, ob
die -
gemäss Gutachten im medizinischen Sinne nicht
geisteskranke -
Beklagte mit psychischen Anomalien
behaftet gewesen sei, die mit Rücksicht auf die Art und
Schwere ihrer Auswirkungen bei der Anwendung von
Art. 97 Abs. 2 und 120 Ziff. 2 ZGB einer Geisteskrankheit
gleichzustellen seien. Die Ehe auf Grund von Art. 2 ZGB
nichtig zu erklären, habe die Vorinstanz mit Recht abge-
lehnt, da man es nicht mit einer biossen Scheinehe zu tun
habe.
B. -
Die Vorinstanz holte hierauf ein neues Gutachten
ein. Der Experte, Prof. Staehelin, der von sich aus noch
Prof. Binder beizog, kam zu folgenden Schlüssen :
Familienrecht. N° 38.
195
« a) Frau l\L war im Zeitpunkt des Eheabschlusses nicht gei-
steskrank (im medizinischen Sinn), jedoch mit psychischen Ano-
malien behaftet, die nach ihrer Art und Schwere hinsichtlich der
Ehef'ähigkeit einer eigentlichen Geisteskrankheit gleichgestellt
werden müssen.
b) Sie verfUgte nicht über die zum Fassen des Entschlusses zur
Eingehung der Ehe notwendige Willensfreiheit, also nicht über
die Fähigkeit, ihrer Einsicht gemäss zu handeln.
c) Im gegenwärtigen Zeitpunkt ist sie nicht geisteskrank oder
mit psychischen Anomalien behaftet, die einer eigentlichen Gei-
steskrankheit gleichgestellt werden müssen. Sie kann jedoch jeder-
zeit bei neuen erheblichen innern oder äussern Schwierigkeiten
wieder solchen krankhaften Zuständen verfallen, welche den
Auswirkungen einer eigentlichen Geisteskrankheit entsprechen.»
Ergänzungsfragen des Gerichtes beantwortete der Ex-
perte dahin, dass die Beklagte heute wie früher eine aus-
gesprochen psychopathische Persönlichkeit von hysterisch-
infantilem Gepräge sei; diese Anomalie sei angeboren,
dauernd und prinzipiell nicht heilbar; nur die Auswir-
kungen dieser abnormen Anlage seien zur Zeit nicht mehr
so stark und häufig, können sich aber jederzeit zur alten
Heftigkeit steigern; die seelische Anomalie sei also nicht
gehoben; selbst bei günstigen äussern Umständen werde
das krankhafte Wesen der heute 39jährigen Beklagten
voraussichtlich in der Abänderungs- und Involutionszeit
wieder stärker in Erscheinung treten; die hysterisch-
infantile Anlage der Beklagten sei vererblich; man rechne
in der Regel damit, dass durchschnittlich etwa 20 % der
Kinder einer solchen Psychopathin dieselben abnormen
Charaktereigenschaften aufweisen; deswegen sowie weil
solche Psychopathinnen gewöhnlich eine ungünstige Part-
nerwahl treffen und nie gute Mütter seien, sei die Nach-
kommenschaft stark gefährdet.
Gestützt auf diese Feststellungen des Experten hat die
Vorinstanz mit Urteil vom 27. November 1951 die Ehe M_
neuerdings nichtig erklärt. Das Klagebegehren auf Aber-
kennung des durch die Heirat erworbenen Bürgerrechts hat
sie dagegen abgewiesen.
G. -
Dieses Urteil hat die Beklagte an das Bundesgericht
weitergezogen mit dem Antrag auf Abweisung der Klage.
196
Fa.milienrecht. N° 38.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Die Feststellungen des Experten über den Geistes-
zustand der Beklagten zur Zeit der Eheschliessung, die die
Vorinstanz sich zu eigen gemacht hat, haben unzweifelhaft
den Sinn, dass die Beklagte damals mit psychischen Ano-
malien behaftet war, die nach der Art und Schwere ihrer
Auswirkungen bei der Beurteilung der Ehefähigkeit einer
Geisteskrankheit gleichzustellen sind. Nach dem Gutachten
lag damals bei der Beklagten einer der schweren, lang-
dauernden Erregungs- und Depressionszustände vor, wie
sie bei Psychopathen, in sehr ähnlicher Weise aber auch
beim Beginn einer eigentlichen Geisteskrankheit vorkom-
men. Die Annahme der Vorinstanz, dass die Beklagte sich
zu jener Zeit in einem solchen Zustande befunden habe, ist
tatsächlicher Natur, daher gemäss Art. 63 Abs. 2 OG für
das Bundesgericht verbindlich. Die Vorinstanz hat daraus
mit Recht gefolgert, dass die Beklagte zur Zeit der Heirat
im Sinne von Art. 120 Ziff. 2 ZGB geisteskrank gewesen sei.
2. -
Die Schlussfolgerung, dass der Beklagten die zur
Eingehung der Ehe notwendige Willensfreiheit gefehlt
habe, begründet der Experte mit folgenden Feststellungen:
ihre Fähigkeit, sachlich und ruhig zu denken und einer
klaren Einsicht gemäss zu handeln, sei dauernd mehr oder
weniger beeinträchtigt gewesen; die Beklagte sei vor dem
Eheschluss affektiv völlig zermürbt und zerrüttet gewesen,
habe hin und her geschwankt, sei verzweifelt, ratlos und
also nicht fähig gewesen, klar und sachlich zu überlegen,
auf Grund dieser Überlegung zu einem Entschluss zu kom-
men und diesen in die Tat umzusetzen; sie habe ohne das
notwendige Mass ruhiger Überlegung, sondern unter dem
stark vorherrschenden Einfluss ihrer krankhaft veränderten
und nicht mehr beherrschbaren Affekte gehandelt; mehr
oder weniger überrumpelt durch den Ehemann, habe sie ja
gesagt, ihre Zusage dann aber sehr rasch bereut; einem
Psychopathen in einem solchen Zustand der Verwirrung der
Gefühle, des Hinundhergetriebenwerdens durch plötzliche,
Fa.milienrecht. N° 38.
197
sich widersprechende Impulse könne die Fähigkeit der
freien Willens bestimmung nicht zuerkannt werden; die
Frage, ob die Beklagte aus einem dauernden Grunde wil-
lensunfrei gewesen sei, sei zu bejahen, weil sie an einer
angeborenen Störung leide, die zwar bis zu einem gewissen
Grade gebessert, aber nicht geheilt werden könne. Auf
Grund dieser Feststellungen, die sie als zutreffend wür-
digte, hat die Vorinstanz mit Recht angenommen, die
Beklagte sei beim Eheschluss aus einem dauernden (d.h.
nicht bloss vorübergehenden) Grunde urteilsunfähig gewe-
sen. Wer wie damals die Beklagte nicht imstande ist, bei
der Willensbildung gegenüber den von seinen Affekten
ausgehenden Impulsen und der Beeinflussung durch Dritte
vernünftige Erwägungen in normaler Weise zur Geltung zu
bringen, ja dem Einfluss rasch wechselnder Gemütsregun-
gen derart ausgesetzt ist, dass er überhaupt keinen festen
Entschluss zu fassen vermag, verfügt nicht über die zur
Eheschliessung notwendige Willensfreiheit.
3. -
Ist demnach davon auszugehen, dass die Beklagte
zur Zeit der Eheschliessung im Sinne von Art. 120 Ziff. 2
ZGB geisteskrank und aus einem dauernden Grunde.mcht
urteilsIahig war, so bleibt die Frage zu prüfen, ob die
Urteils unfähigkeit und die einer Geisteskrankheit gleich-
zustellenden Anomalien heute im Sinne von Art. 122 Abs. 2
ZGB {(gehoben» seien. Bejahendenfalls kann nach dieser
Bestimmung die Nichtigerklärung nur noch von dem einen
oder andern Ehegatten verlangt werden, sodass dem Ge-
meinderat das Klagerecht abzusprechen und die nur von
dieser Behörde eingeleitete Klage abzuweisen ist.
a) Nach dem Gutachten ist die Beklagte heute nicht
geisteskrank und auch nicht mehr mit psychischen Ano-
malien behaftet, die einer eigentlichen Geisteskrankheit
gleichzustellen wären. Ihre abnorme Anlage ist zwar immer
noch vorhanden, wirkt sich aber eben nicht mehr wie eine
Geisteskrankheit aus. Die Beklagte ist seit einigen Jahren
ruhiger geworden, zeigt den Willen, sich ihrer Umgebung
anzupassen, und vermag sich besser als früher zu beherr-
198
FamilieIll'OOht. N° 38.
schen. Dass diese « wesentliche soziale Besserung » bleibend
sei, ist allerdings nicht sicher. Der Experte hält im Gegen-
teil für möglich, ja wahrscheinlich, dass die psychopathische
Anlage der Beklagten sich in den kommenden Jahren wie-
der stärker auswirken werde. Trotz dieser Rückfallgefahr
müssen aber die einer Geisteskrankheit gleichzustellenden
Anomalien im Sinne von Art. 122 Abs. 2 ZGB als gehoben
gelten. Abgesehen davon, dass ungewiss ist, in welchem
Masse die Auswirkungen der bestehenden abnormen Anlage
sich wieder steigern werden, ist zu bedenken, dass die Ver-
folgung der Nichtigkeit durch eine Behörde einen ausser-
gewöhnlichen Eingriff in ein durch die Verfassung garan-
tiertes Persönlichkeitsrecht darstellt, und dass die Gleich-
stellung gewisser psychischer Anomalien mit Geisteskrank-
heiten nicht im Gesetz ausgesprochen, sondern durch die
Praxis eingeführt worden ist. Es ist daher am Platze, der
Behörde (und Dritten, die ein Interesse im Sinne von
Art. 121 Abs. 2 geltend machen) die Berufung auf eine
Anomalie, die keine eigentliche Geisteskrankheit darstellt,
nur solange zu gestatten, als Auswirkungen dieser Anoma-
lie, die ihre Gleichstellung mit einer Geisteskrankheit zu
rechtfertigen vermögen, gegenwärtig sind. Solche Auswir-
kungen zeitigt die Psychopathie der Beklagten heute nicht
mehr. Soweit sich die Klage auf den Nichtigkeitsgrund der
Geisteskrankheit stützt, ist sie also gemäss Art. 122 Abs. 2
abzuweisen. Der Umstand, dass die psychopathische An-
lage der Beklagten in einem gewissen Masse vererblich ist
und sie als Mutter ungeeignet macht, vermag an diesem
Ergebnis nichts zu ändern; denn die seelische Anomalie,
die bei der Beklagten heute noch vorhanden ist, lässt sich
deswegen nicht als Geisteskrankheit qualifizieren.
b) Die Frage, ob die Beklagte auch heute noch urteils-
unfahig oder die bei der Eheschliessung vorhanden gewe-
sene Unfähigkeit gehoben sei, ist dem Experten nicht
gestellt und von ihm demzufolge auch nicht ausdrücklich
beantwortet worden. Die Vorinstanz hat sich mit dieser
Frage nicht befasst, weil sie die Klagelegitimation des
Familienrecht. N0 38.
199
Gemeinderates mit der -
unrichtigen
Begründung
bejahte, dass die Beklagte heute noch im Sinne von Art. 120
Ziff. 2 geisteskrank sei. Das macht jedoch eine neue Rück-
weisung nicht notwendig. Die Feststellungen, welche der
Experte und die Vorinstanz in anderm Zusammenhang
getroffen haben, erlauben vielmehr, heute schon einen end-
gültigen Entscheid zu fällen. Der Experte und ihm folgend
die Vorinstanz haben nämlich der Beklagten die Fähigkeit
der freien Willensbestimmung für den Zeitpunkt der Ehe-
schliessung zur Hauptsache wegen der Vorherrschaft
krankhaft veränderter Affekte und wegen der übermässigen
Beeinflussbarkeit abgesprochen, in denen sich ihr dama-
liger schwerer Erregungs- und Depressionszustand äus-
serte. Dieser Zustand ist heute gewichen. Die Beklagte hat
sich beruhigt und vermag sich besser zu beherrschen. Es
darf angenommen werden, dass bei ihr infolge dieser
erheblichen Besserung auch die Fähigkeit zugenommen hat,
vernünftiger Einsicht gemäss zu handeln. Beim Entscheid
darüber, ob sie diese Fähigkeit heute hinsichtlich der Frage
der Eheschliessung bzw. des Bestehenlassens der geschlos-
senen Ehe in normalem Masse besitze, ist zu berücksich-
tigen, dass die Urteilsfähigkeit zu vermuten ist. Diese Ver-
mutung hätte als widerlegt zu gelten, wenn das Fehlen der
Urteilsfähigkeit sicher nachgewiesen wäre oder doch eine
jeden erheblichen Zweifel ausschliessende Wahrschein-
lichkeit dafür bestünde (BGE 74 II 205). So verhält es sich
hier nicht. Die Feststellungen des Experten über die bei
der Beklagten eingetretene Besserung sprechen im Gegen-
teil dafür, dass ihr heute die Fähigkeit zugetraut werden
darf, geleitet von sachlichen Überlegungen einen Entschluss
darüber zu fassen, ob sie die Ehe gelten lassen will oder
nicht. Auch die Urte~unfähigkeit ist daher als gehoben
anzusehen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird gutgeheissen, das angefochtene Urteil
aufgehoben und die Klage abgewiesen.