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78_II_193

BGE 78 II 193

Bundesgericht (BGE) · 1952-01-01 · Deutsch CH
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192

Verfahren. N° 37.

Deutschland zur Bestreitung seines Unterhaltes verwenden

konnte. Nach eigenen Angaben in der Beschwerdeantwort

hatte er denn auch in Konstanz lediglich Wohnsitz im

Sinne des Art. 24 Abs. 2 ZGB. Mittlerweile ist er, wie

längst beabsichtigt war, in die Schweiz zurückgekehrt.

Anderseits war auch der Aufenthalt des Borgers in Kon-

stanz nicht auf dauernden Verbleib angelegt. Vielmehr

erwartete er die Einreiseerlaubnis fu die Schweiz, die

seither erteilt worden ist. Dergestalt mussten heide Par-

teien von Anfang an mit der Rückzahlung des Darlehens

in der Schweiz rechnen, und es ist dann später auch eine

dahingehende Vereinbarung getroffen worden. Das alles

in Betracht gezogen ergeben sich nähere räumliche Zusam-

menhänge mit der Schweiz (dem Heimatstaat des Dar-

leihers, dem künftigen bzw. jetzigen Wohnsitzstaat beider

Parteien und dem vorgesehenen Rückzahlungsort) als mit

Deutschland, zu welchem Staat das Rechtsverhältnis eine

mehr zufällige Beziehung aufweist ...

Vgl. auch Nr. 19, 22, 24, 27.

Voir aussi n os 19, 22, 24, 27.

IMPRIMERIES RElJNIES S. A. •• LAUSANNE

193

I. FAMILIENREOHT

DROIT DE LA FAMILLE

38. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 19. Juni 1952 i. S. M.

gegen Eiuwohnergemeinderat Grellingen.

N icktigkeit der Ehe.

1. Unter welchen Voraussetzungen sind psychische Anomalien,

die inI medizinischen Sinne keine Geisteskrankheit darstellen,

bei der Anwendung von Art. 97 Abs. 2 und Art. 120 Ziff. 2 ZGB

einer solchen gleichzustellen ?

2. Urteilsuniahigkeit aus dauerndem Grunde (Art. 120 Ziff. 2 ZGB)

wegen psychischer Störungen, welche die normale Willensbil-

dung hindern.

3. Wann sind die einer Geisteskrankheit gleichzustellenden Ano-

malien und die Urteilsuniähigkeit als « gehoben» anzusehen?

(Art. 122 Abs. 2 ZGB).

.

Nullite du mariage.

1. A quelles oonditions des anomalies psychiques ne oonstituant

pas une maladie mentale dans le sens medioal de I'expression

doivent·elles etre assinIilees a une maladie de cette nature pour

l'application des art. 97 aI. 2 et 120 oh. 2 CC ?

2. Inoapacite de discernement par l'effet d'une cause durable

(art. 120 oh. 2 CC) resultant de troubles psychiques empeohant

la formation normale de la volonte.

3. Quand les anomalies assinIilables a une maladie mentale et

l'incapacite de discernement doivent-elles etre considerees

comme ayant cesse? (art. 122 al. 2 CC).

Nullita del matrimonw.

1. A quali condizioni anomalie psichiche che non sono una malattia

mentale nel senso medico dell'espressione debbono essere pari-

fioate a una malattia di questa natura per l'applicazione degli

art. 97 cp. 2 e 120 cifra 2 CC ?

2. Incapacita. di discerninIento per causa durevole (art. 120, cifra

2 CC) risultante da perturbazioni psichiche che inIpediscono la

normale formazione delIa volonta.

3. Quando le anomalie assinIilabili ad una malattia mentale e

l'incapacita di discerninIento debbono considerarsi come ces-

sate ? (art. 122 cp. 2 CC).

A. -

Am 11. April 1947 erhob der Einwohnergemeinde-

rat Grellingen gegen die seit dem 12. Oktober 1946 ver-

heirateten Eheleute M. Klage auf Nichtigerklärung der

Ehe wegen Geisteskrankheit und dauernder Urteilsunlahig-

keit der Ehefrau und auf Feststellung, dass die Ehefrau

13

AS 78 II -

1952

194

Familienrecht. N° 38.

das mit der Heirat erworbene Bürgerrecht verliere. Das

Amtsgericht Laufen verneinte die vom Kläger angerufenen

Nichtigkeitsgründe, erklärte die Ehe aber in Anwendung

von Art. 2 ZGB wegen Rechtsrnissbrauchs nichtig und

aberkannte der Ehefrau den mit der Heirat erworbenen

Personenstand.

Der Appellationshof des Kantons Bern, an den allein

die Ehefrau appellierte, sprach mit Urteil vom 3l. August

1949 die Nichtigkeit der Ehe in Anwendung von Art. 120

Ziff. 2 ZGB wegen dauernder Urteilsunfähigkeit der Ehe-

frau aus und stellte ebenfalls fest, dass die Ehefrau den

mit dem Eheschluss erworbenen Personenstand verliere.

Am 2. Februar 1950 hiess das Bundesgericht die Beru-

fung der Ehefrau gegen dieses Urteil dahin gut, dass es

dieses Urteil aufhob und die Sache an die Vorinstanz

zurückwies. In den Erwägungen stellte es fest, die Beklagte

habe das Wesen der Ehe als Lebensgemeinschaft und die

ihr daraus erwachsenden Pflichten verstanden und somit

in intellektueller Hinsicht die für die Eheschliessung nötige

Urteilsfähigkeit besessen. Dass ihr die zur Ehefähigkeit

erforderliche Willensfreiheit gefehlt habe, sei durch die

tatsächlichen Feststellungen des Experten und de~ Vor-

instanz nicht dargetan, doch sei der Vorinstanz Gelegen-

heit zu geben, das Beweisverfahren in diesem Punkte noch

zu ergänzen. Ausserdem sei noch näher abzuklären, ob

die -

gemäss Gutachten im medizinischen Sinne nicht

geisteskranke -

Beklagte mit psychischen Anomalien

behaftet gewesen sei, die mit Rücksicht auf die Art und

Schwere ihrer Auswirkungen bei der Anwendung von

Art. 97 Abs. 2 und 120 Ziff. 2 ZGB einer Geisteskrankheit

gleichzustellen seien. Die Ehe auf Grund von Art. 2 ZGB

nichtig zu erklären, habe die Vorinstanz mit Recht abge-

lehnt, da man es nicht mit einer biossen Scheinehe zu tun

habe.

B. -

Die Vorinstanz holte hierauf ein neues Gutachten

ein. Der Experte, Prof. Staehelin, der von sich aus noch

Prof. Binder beizog, kam zu folgenden Schlüssen :

Familienrecht. N° 38.

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« a) Frau l\L war im Zeitpunkt des Eheabschlusses nicht gei-

steskrank (im medizinischen Sinn), jedoch mit psychischen Ano-

malien behaftet, die nach ihrer Art und Schwere hinsichtlich der

Ehef'ähigkeit einer eigentlichen Geisteskrankheit gleichgestellt

werden müssen.

b) Sie verfUgte nicht über die zum Fassen des Entschlusses zur

Eingehung der Ehe notwendige Willensfreiheit, also nicht über

die Fähigkeit, ihrer Einsicht gemäss zu handeln.

c) Im gegenwärtigen Zeitpunkt ist sie nicht geisteskrank oder

mit psychischen Anomalien behaftet, die einer eigentlichen Gei-

steskrankheit gleichgestellt werden müssen. Sie kann jedoch jeder-

zeit bei neuen erheblichen innern oder äussern Schwierigkeiten

wieder solchen krankhaften Zuständen verfallen, welche den

Auswirkungen einer eigentlichen Geisteskrankheit entsprechen.»

Ergänzungsfragen des Gerichtes beantwortete der Ex-

perte dahin, dass die Beklagte heute wie früher eine aus-

gesprochen psychopathische Persönlichkeit von hysterisch-

infantilem Gepräge sei; diese Anomalie sei angeboren,

dauernd und prinzipiell nicht heilbar; nur die Auswir-

kungen dieser abnormen Anlage seien zur Zeit nicht mehr

so stark und häufig, können sich aber jederzeit zur alten

Heftigkeit steigern; die seelische Anomalie sei also nicht

gehoben; selbst bei günstigen äussern Umständen werde

das krankhafte Wesen der heute 39jährigen Beklagten

voraussichtlich in der Abänderungs- und Involutionszeit

wieder stärker in Erscheinung treten; die hysterisch-

infantile Anlage der Beklagten sei vererblich; man rechne

in der Regel damit, dass durchschnittlich etwa 20 % der

Kinder einer solchen Psychopathin dieselben abnormen

Charaktereigenschaften aufweisen; deswegen sowie weil

solche Psychopathinnen gewöhnlich eine ungünstige Part-

nerwahl treffen und nie gute Mütter seien, sei die Nach-

kommenschaft stark gefährdet.

Gestützt auf diese Feststellungen des Experten hat die

Vorinstanz mit Urteil vom 27. November 1951 die Ehe M_

neuerdings nichtig erklärt. Das Klagebegehren auf Aber-

kennung des durch die Heirat erworbenen Bürgerrechts hat

sie dagegen abgewiesen.

G. -

Dieses Urteil hat die Beklagte an das Bundesgericht

weitergezogen mit dem Antrag auf Abweisung der Klage.

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Fa.milienrecht. N° 38.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Die Feststellungen des Experten über den Geistes-

zustand der Beklagten zur Zeit der Eheschliessung, die die

Vorinstanz sich zu eigen gemacht hat, haben unzweifelhaft

den Sinn, dass die Beklagte damals mit psychischen Ano-

malien behaftet war, die nach der Art und Schwere ihrer

Auswirkungen bei der Beurteilung der Ehefähigkeit einer

Geisteskrankheit gleichzustellen sind. Nach dem Gutachten

lag damals bei der Beklagten einer der schweren, lang-

dauernden Erregungs- und Depressionszustände vor, wie

sie bei Psychopathen, in sehr ähnlicher Weise aber auch

beim Beginn einer eigentlichen Geisteskrankheit vorkom-

men. Die Annahme der Vorinstanz, dass die Beklagte sich

zu jener Zeit in einem solchen Zustande befunden habe, ist

tatsächlicher Natur, daher gemäss Art. 63 Abs. 2 OG für

das Bundesgericht verbindlich. Die Vorinstanz hat daraus

mit Recht gefolgert, dass die Beklagte zur Zeit der Heirat

im Sinne von Art. 120 Ziff. 2 ZGB geisteskrank gewesen sei.

2. -

Die Schlussfolgerung, dass der Beklagten die zur

Eingehung der Ehe notwendige Willensfreiheit gefehlt

habe, begründet der Experte mit folgenden Feststellungen:

ihre Fähigkeit, sachlich und ruhig zu denken und einer

klaren Einsicht gemäss zu handeln, sei dauernd mehr oder

weniger beeinträchtigt gewesen; die Beklagte sei vor dem

Eheschluss affektiv völlig zermürbt und zerrüttet gewesen,

habe hin und her geschwankt, sei verzweifelt, ratlos und

also nicht fähig gewesen, klar und sachlich zu überlegen,

auf Grund dieser Überlegung zu einem Entschluss zu kom-

men und diesen in die Tat umzusetzen; sie habe ohne das

notwendige Mass ruhiger Überlegung, sondern unter dem

stark vorherrschenden Einfluss ihrer krankhaft veränderten

und nicht mehr beherrschbaren Affekte gehandelt; mehr

oder weniger überrumpelt durch den Ehemann, habe sie ja

gesagt, ihre Zusage dann aber sehr rasch bereut; einem

Psychopathen in einem solchen Zustand der Verwirrung der

Gefühle, des Hinundhergetriebenwerdens durch plötzliche,

Fa.milienrecht. N° 38.

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sich widersprechende Impulse könne die Fähigkeit der

freien Willens bestimmung nicht zuerkannt werden; die

Frage, ob die Beklagte aus einem dauernden Grunde wil-

lensunfrei gewesen sei, sei zu bejahen, weil sie an einer

angeborenen Störung leide, die zwar bis zu einem gewissen

Grade gebessert, aber nicht geheilt werden könne. Auf

Grund dieser Feststellungen, die sie als zutreffend wür-

digte, hat die Vorinstanz mit Recht angenommen, die

Beklagte sei beim Eheschluss aus einem dauernden (d.h.

nicht bloss vorübergehenden) Grunde urteilsunfähig gewe-

sen. Wer wie damals die Beklagte nicht imstande ist, bei

der Willensbildung gegenüber den von seinen Affekten

ausgehenden Impulsen und der Beeinflussung durch Dritte

vernünftige Erwägungen in normaler Weise zur Geltung zu

bringen, ja dem Einfluss rasch wechselnder Gemütsregun-

gen derart ausgesetzt ist, dass er überhaupt keinen festen

Entschluss zu fassen vermag, verfügt nicht über die zur

Eheschliessung notwendige Willensfreiheit.

3. -

Ist demnach davon auszugehen, dass die Beklagte

zur Zeit der Eheschliessung im Sinne von Art. 120 Ziff. 2

ZGB geisteskrank und aus einem dauernden Grunde.mcht

urteilsIahig war, so bleibt die Frage zu prüfen, ob die

Urteils unfähigkeit und die einer Geisteskrankheit gleich-

zustellenden Anomalien heute im Sinne von Art. 122 Abs. 2

ZGB {(gehoben» seien. Bejahendenfalls kann nach dieser

Bestimmung die Nichtigerklärung nur noch von dem einen

oder andern Ehegatten verlangt werden, sodass dem Ge-

meinderat das Klagerecht abzusprechen und die nur von

dieser Behörde eingeleitete Klage abzuweisen ist.

a) Nach dem Gutachten ist die Beklagte heute nicht

geisteskrank und auch nicht mehr mit psychischen Ano-

malien behaftet, die einer eigentlichen Geisteskrankheit

gleichzustellen wären. Ihre abnorme Anlage ist zwar immer

noch vorhanden, wirkt sich aber eben nicht mehr wie eine

Geisteskrankheit aus. Die Beklagte ist seit einigen Jahren

ruhiger geworden, zeigt den Willen, sich ihrer Umgebung

anzupassen, und vermag sich besser als früher zu beherr-

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FamilieIll'OOht. N° 38.

schen. Dass diese « wesentliche soziale Besserung » bleibend

sei, ist allerdings nicht sicher. Der Experte hält im Gegen-

teil für möglich, ja wahrscheinlich, dass die psychopathische

Anlage der Beklagten sich in den kommenden Jahren wie-

der stärker auswirken werde. Trotz dieser Rückfallgefahr

müssen aber die einer Geisteskrankheit gleichzustellenden

Anomalien im Sinne von Art. 122 Abs. 2 ZGB als gehoben

gelten. Abgesehen davon, dass ungewiss ist, in welchem

Masse die Auswirkungen der bestehenden abnormen Anlage

sich wieder steigern werden, ist zu bedenken, dass die Ver-

folgung der Nichtigkeit durch eine Behörde einen ausser-

gewöhnlichen Eingriff in ein durch die Verfassung garan-

tiertes Persönlichkeitsrecht darstellt, und dass die Gleich-

stellung gewisser psychischer Anomalien mit Geisteskrank-

heiten nicht im Gesetz ausgesprochen, sondern durch die

Praxis eingeführt worden ist. Es ist daher am Platze, der

Behörde (und Dritten, die ein Interesse im Sinne von

Art. 121 Abs. 2 geltend machen) die Berufung auf eine

Anomalie, die keine eigentliche Geisteskrankheit darstellt,

nur solange zu gestatten, als Auswirkungen dieser Anoma-

lie, die ihre Gleichstellung mit einer Geisteskrankheit zu

rechtfertigen vermögen, gegenwärtig sind. Solche Auswir-

kungen zeitigt die Psychopathie der Beklagten heute nicht

mehr. Soweit sich die Klage auf den Nichtigkeitsgrund der

Geisteskrankheit stützt, ist sie also gemäss Art. 122 Abs. 2

abzuweisen. Der Umstand, dass die psychopathische An-

lage der Beklagten in einem gewissen Masse vererblich ist

und sie als Mutter ungeeignet macht, vermag an diesem

Ergebnis nichts zu ändern; denn die seelische Anomalie,

die bei der Beklagten heute noch vorhanden ist, lässt sich

deswegen nicht als Geisteskrankheit qualifizieren.

b) Die Frage, ob die Beklagte auch heute noch urteils-

unfahig oder die bei der Eheschliessung vorhanden gewe-

sene Unfähigkeit gehoben sei, ist dem Experten nicht

gestellt und von ihm demzufolge auch nicht ausdrücklich

beantwortet worden. Die Vorinstanz hat sich mit dieser

Frage nicht befasst, weil sie die Klagelegitimation des

Familienrecht. N0 38.

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Gemeinderates mit der -

unrichtigen

Begründung

bejahte, dass die Beklagte heute noch im Sinne von Art. 120

Ziff. 2 geisteskrank sei. Das macht jedoch eine neue Rück-

weisung nicht notwendig. Die Feststellungen, welche der

Experte und die Vorinstanz in anderm Zusammenhang

getroffen haben, erlauben vielmehr, heute schon einen end-

gültigen Entscheid zu fällen. Der Experte und ihm folgend

die Vorinstanz haben nämlich der Beklagten die Fähigkeit

der freien Willensbestimmung für den Zeitpunkt der Ehe-

schliessung zur Hauptsache wegen der Vorherrschaft

krankhaft veränderter Affekte und wegen der übermässigen

Beeinflussbarkeit abgesprochen, in denen sich ihr dama-

liger schwerer Erregungs- und Depressionszustand äus-

serte. Dieser Zustand ist heute gewichen. Die Beklagte hat

sich beruhigt und vermag sich besser zu beherrschen. Es

darf angenommen werden, dass bei ihr infolge dieser

erheblichen Besserung auch die Fähigkeit zugenommen hat,

vernünftiger Einsicht gemäss zu handeln. Beim Entscheid

darüber, ob sie diese Fähigkeit heute hinsichtlich der Frage

der Eheschliessung bzw. des Bestehenlassens der geschlos-

senen Ehe in normalem Masse besitze, ist zu berücksich-

tigen, dass die Urteilsfähigkeit zu vermuten ist. Diese Ver-

mutung hätte als widerlegt zu gelten, wenn das Fehlen der

Urteilsfähigkeit sicher nachgewiesen wäre oder doch eine

jeden erheblichen Zweifel ausschliessende Wahrschein-

lichkeit dafür bestünde (BGE 74 II 205). So verhält es sich

hier nicht. Die Feststellungen des Experten über die bei

der Beklagten eingetretene Besserung sprechen im Gegen-

teil dafür, dass ihr heute die Fähigkeit zugetraut werden

darf, geleitet von sachlichen Überlegungen einen Entschluss

darüber zu fassen, ob sie die Ehe gelten lassen will oder

nicht. Auch die Urte~unfähigkeit ist daher als gehoben

anzusehen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird gutgeheissen, das angefochtene Urteil

aufgehoben und die Klage abgewiesen.