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Verfahren. N0 37.
37. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 10. Juni
1952 i. S. Miiller gegen Kistler und Obergericht des Kantons
Zürich.
Internationales Privatrecht.
Darlehensgeschäft, abgeschlossen in Deutschland zwischen da-
mals dort ansässigen und seither in die Schweiz übergesiedelten
Parteien schweizerischer und deutscher Staatszugehörigkeit,
mit Vereinbarung, die in Reichsmark gewährte Darlehenssumme
in Schweizerfranken in der Schweiz zurückzuzahlen.
Bestimmung des anwendbaren Rechts.
Droit international prive.
Contrat de pret, conclu en Allemagne entre un Suisse et un Alle-
mand, alors etablis en Allemagne et depuis etablis en Suisse,
les parties etant convenues que 1e pret accorde en marks serait
rembourse en Suisse en monnaie suisse.
Determination du droit applicab1e.
Diritto internazwnale privato.
Contratto di mutuo concluso in Germania tra uno Svizzero e un
Tedesco, domiciliati al10ra in Germania e poi trasferitisi in
Isvizzera, 1e parti avendo stipulato che il mutuo concesso in
marchi sars rimborsato in Isvizzera in moneta svizzera.
Determinazione deI diritto applicabile.
Im Jahre 1947 empfing Franz Müller von Franz Kistler
in Konstanz verschiedene Darlehen im Gesamtbetrage
von RM 14,200.-. Es wurde Rückzahlung in Schweizer-
franken in der Schweiz vereinbart.
Nachdem beide Parteien Wohnsitz in der Schweiz
genommen hatten, wurde Müller durch Kistler auf Be-
zahlung von (zum Kurse 100 RM = 25 Fr. umgerechneten)
Fr. 3380.- nebst 5 % Zins seit 1. Januar 1949 belangt.
Im Laufe des Prozesses reduzierte der Kläger, mit Rück-
sicht auf die mit dem Kontrollgesetz vom Juli 1948 ge-
schaffene Währungsreform in Deutschland und den ver-
änderten DM-Kurs, seine Forderung auf Fr. 1321.-. Der
Beklagte hatte von Anfang an eine Schuld von Fr. 114.-
anerkannt. Das Bezirksgericht behaftete ihn dabei, sprach
ausserdem Zins seit 24. April 1950 zu, und wies im übrigen
die Klage ab. Das Obergericht des Kantons Zürich schützte
mit Urteil vom 7. März 1952 die Klage für Fr. 1207.-
nebst 5 % Zins von Fr. 1321.- ab 24. April 1950. Es
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brachte im Gegensatz zum Bezirksgericht nicht schweizeri-
sches, sondern deutsches Recht zur Anwendung.
Die vom Beklagten gemäss Art. 68 lit. a OG erhobene
zivilrechtliche Nichtigkeitsbeschwerde heisst das Bundes-
gericht gut, aus nachstehenden
Erwägungen :
1. -
Nach neuer Praxis bestimmen sich beim Fehlen
einer Rechtskürung durch die Parteien sowohl die Ent-
stehung wie die Wirkungen ei:qes Vertrages grundsätzlich
nach dem Recht des Landes, mit dem der engste räumliche
Zusammenhang besteht (BGE 78 II 83 ff.). Für das
Darlehen, Massenverträge ausgenommen, weist die engste
räumliche Bindung regelmässig auf das Domizilland des
Darleihers, weil seine Leistung die charakteristische, seine
Lage die überwiegend gefährdete und seine Stellung im
Vertrag die vorherrschende ist (vgl. OSER/SCHÖNENBER-
GER, Komm. zum OR, Allgemeine Einleitung Nr. 117/120;
SCHNITZER, Handbuch des IPR, 3. Aufl., Bd. II S. 623/4;
HERzFELD, Kauf und Darlehen im IPR S. 74 ff.).
2. -
Indessen können einmal gegebene konkrete
Umstände die räumliche Verknüpfung des Rechtsverhält-
nisses mit einem anderen Lande nahelegen. So hat das
Bundesgericht in einem jüngst behandelten Fall (Armen-
rechtsentscheid vom 20. Mai 1952, i. S. Hirschler c. Vidoni)
auf das Wohnsitzrecht des Darleihers zur Zeit der Dar-
lehenshingabe nicht abgestellt, weil damals beide Parteien
schon fest entschlossen waren, das betreffende Land zu
verlassen, zugleich das künftige Domizil wenigstens des
Borgers bekannt und dort auch das Darlehen zurückzu-
zahlen war, weshalb das Recht dieses Landes als mass-
geblich erachtet wurde.
Analoge überlegungen drängen sich hier auf. Die Familie
des Darleihers, eines aus Polen geflüchteten Schweizers,
lebte seit 1945 in der Schweiz. Er selber hielt sich allein
deshalb in Konstanz auf, weil er sein aus Polen gerettetes
Vermögen in Reichsmark angelegt hatte und nur in
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Verfahren. N0 37.
Deutschland zur Bestreitung seines Unterhaltes verwenden
konnte. Nach eigenen Angaben in der Beschwerdeantwort
hatte er denn auch in Konstanz lediglich Wohnsitz im
Sinne des Art. 24 Abs. 2 ZGB. Mittlerweile ist er, wie
längst beabsichtigt war, in die Schweiz zurückgekehrt.
Anderseits war auch der Aufenthalt des Borgers in Kon-
stanz nicht auf dauernden Verbleib angelegt. Vielmehr
erwartete er die Einreiseerlaubnis ili die Schweiz, die
seither erteilt worden ist. Dergestalt mussten heide Par-
teien von Anfang an mit der Rückzahlung des Darlehens
in der Schweiz rechnen, und es ist dann später auch eine
dahingehende Vereinbar~ng getroffen worden. Das alles
in Betracht gezogen ergeben sich nähere räumliche Zusam-
menhänge mit der Schweiz (dem Heimatstaat des Dar-
leihers, dem künftigen bzw. jetzigen Wohnsitzstaat beider
Parteien und dem vorgesehenen Rückzahlungsort) als mit
Deutschland, zu welchem Staat das Rechtsverhältnis eine
mehr zufällige Beziehung aufweist ...
Vgl. auch Nr. 19, 22, 24, 27.
Voir aussi nos 19, 22, 24, 27.
IMPRIMBRIES REUXIES S. A.o LAUSAXNE
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I. FAMILIENRECHT
DROIT DE LA FAMILLE
38. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 19. Juni 1952 i. S. M.
gegen Einwohnergemeinderat GreUingen.
Nichtigkeit der Ehe.
1. Unter welchen Voraussetzungen sind psychische Anomalien,
die im medizinischen Sinne keine Geisteskrankheit darstellen,
bei der Anwendung von Art. 97 Abs. 2 und Art. 120 Ziff. 2 ZGB
einer solchen gleichzustellen ?
2. Urteilsuniahigkeit aus dauerndem Grunde (Art. 120 Ziff. 2 ZGB)
wegen psychischer Störungen, welche die normale ';Villensbil.
dung hindern.
3. Wann sind die einer Geisteskrankheit gleichzustellenden Ano-
malien und die Urteilsunfähigkeit als « gehoben» anzusehen?
(Art. 122 Abs. 2 ZGB).
.
Nullite du mariage.
1. A quelles conditions des anomalies psychiques ne constituant
pas une maladie mentale dans le sens medical de I'expression
doivent·elles etre assimilees a une maladie de cette nature pour
l'applieation des arte 97 al. 2 et 120 ch. 2 00 ?
2. Ineapaeite de discernement par l'effet d'une eause durable
(art. 120 eh. 2 00) resultant de troubles psyehiques empeehant
Ia formation normale de Ia volonte.
3. Quand les anomalies assimilables a une maladie mentale et
l'incapaeite de discernement doivent·elles etre considerees
comme ayant cesse! (art. 122 al. 2 00).
Nullita del matrimonW.
1. A quali condizioni anomalie psichiehe che non sono una malattia
mentale nel senso medieo dell'espressione debbono essere pari-
fioate a una malattia di questa n:atura per l'applieazione degli
arte 97 cp. 2 e 120 cifra 2 00 ?
2. Incapaeita di diseernimento per causa durevole (art. 120, cifra
2 00) risultante da perturbazioni psiehiche che impediscono Ia
normale formazione della volonta.
3. Quando 1e anomalie assimilabili ad una malattia mentale e
l'incapacita di discernimento debbono considerarsi come ces-
sate ? (art. 122 cp. 2 00).
A. -
Am 11. April 1947 erhob der Einwohnergemeinde-
rat Grellingen gegen die seit dem 12. Oktober 1946 ver-
heirateten Eheleute M. Klage auf Nichtigerklärung der
Ehe wegen Geisteskrankheit und dauernder Urteilsunf'ahig-
keit der Ehefrau und auf Feststellung, dass die Ehefrau
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AS 78 II -
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