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78_II_190

BGE 78 II 190

Bundesgericht (BGE) · 1952-06-10 · Deutsch CH
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190

Verfahren. N0 37.

37. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 10. Juni

1952 i. S. Miiller gegen Kistler und Obergericht des Kantons

Zürich.

Internationales Privatrecht.

Darlehensgeschäft, abgeschlossen in Deutschland zwischen da-

mals dort ansässigen und seither in die Schweiz übergesiedelten

Parteien schweizerischer und deutscher Staatszugehörigkeit,

mit Vereinbarung, die in Reichsmark gewährte Darlehenssumme

in Schweizerfranken in der Schweiz zurückzuzahlen.

Bestimmung des anwendbaren Rechts.

Droit international prive.

Contrat de pret, conclu en Allemagne entre un Suisse et un Alle-

mand, alors etablis en Allemagne et depuis etablis en Suisse,

les parties etant convenues que 1e pret accorde en marks serait

rembourse en Suisse en monnaie suisse.

Determination du droit applicab1e.

Diritto internazwnale privato.

Contratto di mutuo concluso in Germania tra uno Svizzero e un

Tedesco, domiciliati al10ra in Germania e poi trasferitisi in

Isvizzera, 1e parti avendo stipulato che il mutuo concesso in

marchi sars rimborsato in Isvizzera in moneta svizzera.

Determinazione deI diritto applicabile.

Im Jahre 1947 empfing Franz Müller von Franz Kistler

in Konstanz verschiedene Darlehen im Gesamtbetrage

von RM 14,200.-. Es wurde Rückzahlung in Schweizer-

franken in der Schweiz vereinbart.

Nachdem beide Parteien Wohnsitz in der Schweiz

genommen hatten, wurde Müller durch Kistler auf Be-

zahlung von (zum Kurse 100 RM = 25 Fr. umgerechneten)

Fr. 3380.- nebst 5 % Zins seit 1. Januar 1949 belangt.

Im Laufe des Prozesses reduzierte der Kläger, mit Rück-

sicht auf die mit dem Kontrollgesetz vom Juli 1948 ge-

schaffene Währungsreform in Deutschland und den ver-

änderten DM-Kurs, seine Forderung auf Fr. 1321.-. Der

Beklagte hatte von Anfang an eine Schuld von Fr. 114.-

anerkannt. Das Bezirksgericht behaftete ihn dabei, sprach

ausserdem Zins seit 24. April 1950 zu, und wies im übrigen

die Klage ab. Das Obergericht des Kantons Zürich schützte

mit Urteil vom 7. März 1952 die Klage für Fr. 1207.-

nebst 5 % Zins von Fr. 1321.- ab 24. April 1950. Es

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brachte im Gegensatz zum Bezirksgericht nicht schweizeri-

sches, sondern deutsches Recht zur Anwendung.

Die vom Beklagten gemäss Art. 68 lit. a OG erhobene

zivilrechtliche Nichtigkeitsbeschwerde heisst das Bundes-

gericht gut, aus nachstehenden

Erwägungen :

1. -

Nach neuer Praxis bestimmen sich beim Fehlen

einer Rechtskürung durch die Parteien sowohl die Ent-

stehung wie die Wirkungen ei:qes Vertrages grundsätzlich

nach dem Recht des Landes, mit dem der engste räumliche

Zusammenhang besteht (BGE 78 II 83 ff.). Für das

Darlehen, Massenverträge ausgenommen, weist die engste

räumliche Bindung regelmässig auf das Domizilland des

Darleihers, weil seine Leistung die charakteristische, seine

Lage die überwiegend gefährdete und seine Stellung im

Vertrag die vorherrschende ist (vgl. OSER/SCHÖNENBER-

GER, Komm. zum OR, Allgemeine Einleitung Nr. 117/120;

SCHNITZER, Handbuch des IPR, 3. Aufl., Bd. II S. 623/4;

HERzFELD, Kauf und Darlehen im IPR S. 74 ff.).

2. -

Indessen können einmal gegebene konkrete

Umstände die räumliche Verknüpfung des Rechtsverhält-

nisses mit einem anderen Lande nahelegen. So hat das

Bundesgericht in einem jüngst behandelten Fall (Armen-

rechtsentscheid vom 20. Mai 1952, i. S. Hirschler c. Vidoni)

auf das Wohnsitzrecht des Darleihers zur Zeit der Dar-

lehenshingabe nicht abgestellt, weil damals beide Parteien

schon fest entschlossen waren, das betreffende Land zu

verlassen, zugleich das künftige Domizil wenigstens des

Borgers bekannt und dort auch das Darlehen zurückzu-

zahlen war, weshalb das Recht dieses Landes als mass-

geblich erachtet wurde.

Analoge überlegungen drängen sich hier auf. Die Familie

des Darleihers, eines aus Polen geflüchteten Schweizers,

lebte seit 1945 in der Schweiz. Er selber hielt sich allein

deshalb in Konstanz auf, weil er sein aus Polen gerettetes

Vermögen in Reichsmark angelegt hatte und nur in

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Verfahren. N0 37.

Deutschland zur Bestreitung seines Unterhaltes verwenden

konnte. Nach eigenen Angaben in der Beschwerdeantwort

hatte er denn auch in Konstanz lediglich Wohnsitz im

Sinne des Art. 24 Abs. 2 ZGB. Mittlerweile ist er, wie

längst beabsichtigt war, in die Schweiz zurückgekehrt.

Anderseits war auch der Aufenthalt des Borgers in Kon-

stanz nicht auf dauernden Verbleib angelegt. Vielmehr

erwartete er die Einreiseerlaubnis ili die Schweiz, die

seither erteilt worden ist. Dergestalt mussten heide Par-

teien von Anfang an mit der Rückzahlung des Darlehens

in der Schweiz rechnen, und es ist dann später auch eine

dahingehende Vereinbar~ng getroffen worden. Das alles

in Betracht gezogen ergeben sich nähere räumliche Zusam-

menhänge mit der Schweiz (dem Heimatstaat des Dar-

leihers, dem künftigen bzw. jetzigen Wohnsitzstaat beider

Parteien und dem vorgesehenen Rückzahlungsort) als mit

Deutschland, zu welchem Staat das Rechtsverhältnis eine

mehr zufällige Beziehung aufweist ...

Vgl. auch Nr. 19, 22, 24, 27.

Voir aussi nos 19, 22, 24, 27.

IMPRIMBRIES REUXIES S. A.o LAUSAXNE

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I. FAMILIENRECHT

DROIT DE LA FAMILLE

38. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 19. Juni 1952 i. S. M.

gegen Einwohnergemeinderat GreUingen.

Nichtigkeit der Ehe.

1. Unter welchen Voraussetzungen sind psychische Anomalien,

die im medizinischen Sinne keine Geisteskrankheit darstellen,

bei der Anwendung von Art. 97 Abs. 2 und Art. 120 Ziff. 2 ZGB

einer solchen gleichzustellen ?

2. Urteilsuniahigkeit aus dauerndem Grunde (Art. 120 Ziff. 2 ZGB)

wegen psychischer Störungen, welche die normale ';Villensbil.

dung hindern.

3. Wann sind die einer Geisteskrankheit gleichzustellenden Ano-

malien und die Urteilsunfähigkeit als « gehoben» anzusehen?

(Art. 122 Abs. 2 ZGB).

.

Nullite du mariage.

1. A quelles conditions des anomalies psychiques ne constituant

pas une maladie mentale dans le sens medical de I'expression

doivent·elles etre assimilees a une maladie de cette nature pour

l'applieation des arte 97 al. 2 et 120 ch. 2 00 ?

2. Ineapaeite de discernement par l'effet d'une eause durable

(art. 120 eh. 2 00) resultant de troubles psyehiques empeehant

Ia formation normale de Ia volonte.

3. Quand les anomalies assimilables a une maladie mentale et

l'incapaeite de discernement doivent·elles etre considerees

comme ayant cesse! (art. 122 al. 2 00).

Nullita del matrimonW.

1. A quali condizioni anomalie psichiehe che non sono una malattia

mentale nel senso medieo dell'espressione debbono essere pari-

fioate a una malattia di questa n:atura per l'applieazione degli

arte 97 cp. 2 e 120 cifra 2 00 ?

2. Incapaeita di diseernimento per causa durevole (art. 120, cifra

2 00) risultante da perturbazioni psiehiche che impediscono Ia

normale formazione della volonta.

3. Quando 1e anomalie assimilabili ad una malattia mentale e

l'incapacita di discernimento debbono considerarsi come ces-

sate ? (art. 122 cp. 2 00).

A. -

Am 11. April 1947 erhob der Einwohnergemeinde-

rat Grellingen gegen die seit dem 12. Oktober 1946 ver-

heirateten Eheleute M. Klage auf Nichtigerklärung der

Ehe wegen Geisteskrankheit und dauernder Urteilsunf'ahig-

keit der Ehefrau und auf Feststellung, dass die Ehefrau

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AS 78 II -

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