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78_II_114

BGE 78 II 114

Bundesgericht (BGE) · 1952-01-01 · Deutsch CH
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Familienrecht. N° 22.

,Aufhebung oder Herabsetzung der ihm obliegenden Unter-

stützungsleistungen zu klagen. Es erscheint nun aber nicht

angebracht, ihn als bloss subsidiär unterstützungspflich-

tigen Verwandten auf unbestimmte Zeit hinaus derg~stalt

in die Klägerrolle zu drängen, während doch eine Ande-

rung der Verhältnisse zu seinen Gunsten auf Ende 1955

nach menschlichem Ermessen zu erwarten ist. Liessen sich

deren Auswirkungen heute schon zahlenmässig bestimmen,

so wären die Leistungen im vorliegenden Urteil dement-

sprechend abzustufen. Da dies nicht möglich ist, muss der

rechtlichen Stellung des bloss subsidiär unterstützungs-

pflichtigen Beklagten auf andere Weise Rechnung getragen

werden. Das geschieht zutreffend durch Begrenzung der

Urteilswirkungen bis zum voraussichtlichen Eintritt der

neuen Sachlage, also auf Ende 1955. Die fordernde Armen-

behörde wird (auch wenn bereits in der Zwischenzeit

etwelche Entlastung des Beklagten eingetreten sein sollte)

die sich auf diesen Zeitpunkt mit Rücksicht auf die Ver-

hältnisse des Sohnes Heinz Imm ergebende Lage zu prüfen

und sich über die gegenüber dem Beklagten nunmehr ein-

zunehmende Haltung schlüssig zu machen haben. Sollte

sie dabei Veranlassung finden, ihn immer noch in irgend-

welchem Masse in Anspruch zu nehmen, so wird es ihre

Sache sein, neuerdings an seinem Wohnsitze klagend auf-

zutreten.

22. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 8. April 19~2 i. S. Vor-

mundschaftsbehörde Basel-Stadt, Giger und von Arx gegen

Waisenamt Ellikon a.d. Thur und Zürich, Direktion der Justiz.

1. Vertretung vor Bundesgericht in Zivilsachen (Art. 29 OG~ •.

2. Wahl des Beirats; Anfechtung wegen InteressenkolhslOn

(Art. 384 Ziff. 3 ZGB). Legitimation der heimatlichen Vormm:d-

schaftsbehörde zur Beschwerde und zum Rekurs an die zweIte

kantonale Aufsichtsinstanz (Art. 378 Abs. 2, 396 Abs. 3 ZGB).

3. Wohnsitz oder blosser Aufenthalt in einer Anstalt? (Art. 26

ZGB).

1. Representation des parties devant le Tribunal federal (art. 29

OJ).

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Familienrecht. N° 22.

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2. Choix du conseil legal; demande d'annulation pour cause de

conflits d'interets (art. 384 chiffre 3 CC). L'autoriM tutelaire

de la commune d'origine a qualite pour porter plainte et pour

recourir a l'autorite cantonale de surveillance du second degre

(art. 378 aI. 2, 396 aI. 3 CC).

3. Domicile ou simple sejour dans un etablissement hospitalier ?

(art. 26 CC).

1. Rappresentanza delle part i davanti al Tribunale federale

(art. 29 OG).

2. Nomina d'un assistente; domanda di annullamento a motivo

d'una collisione d'interessi (art. 384, cifra 3 CC); veste den'au-

torita tutoria deI comune di attinenza per interporre reclamo e

per ricorrere all'autorita cantonale di vigilanza in secondo grado

(art. 378 cp. 2; 396 cp. 3 CC).

3. Domicilio 0 semplice dimora in uno stabilimento ? (art. 26 CC)

A. -

Mit Beschluss vom 21. August 1951 beantragte

das Waisenamt Ellikon a. d. Thur dem Bezirksrat Winter-

thur, den Otto Müller von Basel (geb. 1900) auf dessen

eigenen Wunsch hin unter Verwaltungsbeiratschaft zu

stellen. Für den Fall der Anordnung dieser Massnahme

ernannte es gleichzeitig Jakob Egli, Verwalter der Trinker-

heilstätte Ellikon, wo Müller als Hausbursche tätig ist,

zum Beirat. Dem Beirat war namentlich die Aufgabe

zugedacht, die Interessen Müllers bei der Teilung des

mütterlichen Nachlasses zu wahren und sein Erbe zu ver-

walten. Gegen diesen Beschluss rekurrierten die Schwestern

Otto Müllers an den Bezirksrat mit dem Antrag, es sei

nicht eine Beiratschaft, sondern eine Beistandschaft zu

errichten und Rudolf Känzig, ein Bekannter der Familie,

als Beistand zu ernennen. Mit Entscheid vom 12. Oktober

1951 ordnete der Bezirksrat gemäss Antrag des Waisen-

amtes eine Verwaltungsbeiratschaft an und wies den

Rekurs gegen die Ernennung Eglis zum Beirat ab.

B. -

Gegen den bezirksrätlichen Entscheid erhoben

die Schwestern Müllers und die Vormundschaftsbehörde

Basel-Stadt Rekurs an die Direktion der Justiz des Kan-

tons Zürich und verlangten, dass ein anderer Beirat

bestellt werde, weil Egli wegen Interessenkollision dieses

Amt nicht ausüben könne.

Am 12. Januar 1952 trat die Justizdirektion auf den

Rekurs der Vormundschaftsbehörde nicht ein mit der

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Familienrecht. N° 22.

Begründung, die vom Bezirksrat aufgeworfene Frage, ob

die Vormundschaftsbehörde der Heimat gemäss Art. 378

Abs. 2 ZGB bloss in Vormundschaftsfällen (nicht auch

bei Beiratschaft) zur Beschwerdeführung berechtigt sei,

könne offen bleiben. Denn Art. 378 Abs. 2 gebe dieser

Behörde auf jeden Fall nur das Recht, Vormundschafts-

beschwerde im Sinne von Art. 420 ZGB zu führen. Diese

Beschwerde sei nur bis zur erstinstanzlichen Aufsichts-

behörde (Bezirksrat) möglich. Entscheidungen dieser

Behörde seien mittels des kantonalen Rekurses an die

Justizdirektion weiterziehbar (§ 46 EGzZGB). Gemäss

ständiger Praxis des Regierungsrates und seiner Direk-

tionen stehe jedoch das Rechtsmittel des Rekurses im

Gegensatz zur Vormundschaftsbeschwerde, welche jedem

Interessenten eingeräumt sei, nur dem in einem Rechte

Betroffenen zu. Die Vormundschaftsbehörde Basel-Stadt

werde durch den angefochtenen Entscheid in ihren Rechten

oder rechtlich anerkannten Interessen nicht verletzt. Ihr

Rekurs könne daher mangels Aktivlegitimation nicht an

Hand genommen werden. Hievon abgesehen könnte auf

ihren Rekurs auch deswegen nicht eingetreten werden,

weil sie es seinerzeit unterlassen habe, den Beschluss des

Waisenamtes anzufechten. Übrigens müsste der Rekurs,

wenn darauf eingetreten werden könnte, als unbegründet

abgewiesen werden, da keine ernstliche Interessenkollision

vorliege.

Mit Verfügung vom gleichen Tage wies die Justiz-

direktion den Rekurs der Schwestern ab, soweit sie darauf

eintrat. Sie führte aus, die Rekurrentinnen haben keinen

Rechtsanspruch darauf, dass Rudolf Känzig oder der von

ihnen später vorgeschlagene W. Lehmann bei der Bestellung

des Beirats berücksichtigt werde, da ihnen nach Art. 381

ZGB kein Vorschlagsrecht zustehe. Zur Anfechtung der

Wahl Eglis seien sie nicht legitimiert, da diese Wahl sie

nicht in einem Recht oder einem rechtlich geschützten

Interesse verletze.

O. -

Gegen diesen Entscheid hat die Vormundschafts-

FamiIienrecht. N0 22.

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behörde in ihrem eigenen Namen sowie im Namen der

Schwestern des Verbeirateten beim Bundesgericht die

vorliegende Nichtigkeitsbeschwerde im Sinne von Art. 68

lit. a und bund ausserdem staatsrechtliche Beschwerde

wegen Willkür eingereicht.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Unter Vorbehalt der Fälle aus Kantonen, in

denen der Anwaltsberuf ohne behördliche Bewilligung

ausgeübt werden kann, was für Zürich nicht zutrifft

können nach Art. 29 OG in Zivil- und Strafsachen nu;

patentierte Anwälte sowie die Rechtslehrer an schweize-

rischen Hochschulen als Parteivertreter vor Bundesgericht

auftreten. Diese Vorschrift bezieht sich nicht etwa nur

auf das persönliche Erscheinen als Parteivertreter sondern

wie aus den romanischen Texten (agir, sono 'ammessi)

deutlich hervorgeht, auf die Parteivertretung im allge-

meinen. Bei der Nichtigkeitsbeschwerde im Sinne von Art.

68 OG handelt es sich ohne Zweifel um eine Zivilsache

im Sinne von Art. 29 OG (BIRCHMEIER Handbuch des

OG, zu Art. 29 N. 4 S. 31). Die Vormundschaftsbehörde,

der die Schwestern des Verheirateten Vollmacht zu ihrer

Vertretung erteilt haben, und der Vorsteher dieser Be-

hörde, der die Nichtigkeitsbeschwerde unterzeichnet hat,

besitzen die in Art. 29 OG geforderte Eigenschaft nicht.

Soweit die Nichtigkeitsbeschwerde im Namen der Schwe-

stern des Verbeirateten erhoben wurde, ist sie also nach

dieser Bestimmung unwirksam.

2. -

In ihrem eigenen Namen führt die Vormund-

schaftsbehörde Basel-Stadt Nichtigkeitsbeschwerde in er-

ster Linie mit der Begründung, die Justizdirektion sei

auf ihren Rekurs u. a. deswegen nicht eingetreten, weil

die heimatliche Vormundschaftsbehörde nicht zum Rekurs

nach § 46 EG legitimiert sei. Ihr Rekurs stütze sich

jedoch auf Art. 378 und 396 Abs. 3 ZGB. Die Justizdirektion

habe also anstelle des massgebenden Bundesrechts kan-

tonales Recht angewendet.

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Fsmilienrecht. N° 22.

Die Justizdirektion macht demgegenüber in ihrer Ver-

nehmlassung vor allem geltend, nach Art. 361 Abs. 2

ZGB stehe es im Belieben der Kantone, eine zweite Auf-

sichtsinstanz zu ·schaffen oder nicht. Daher seien sie, wie

diese Bestimmung übrigens ausdrücklich vorsehe, auch

befugt, die Zuständigkeit der zweiten Instanz und das

Rechtsmittelverfahren vor ihr selbständig zu ordnen.

Aus Art. 361 Abs. 2 ZGB folgt jedoch nur, dass die

Kantone die zwei Instanzen der Aufsichtsbehörde vor-

sehen, d~ren Zuständigkeit ordnen kö"unen. Wo eine zweite

Aufsichtsinstanz besteht, kann demnach das kantonale

Recht bestimmen, welche Entscheide an sie weitergezogen

und welche Rügen vor ihr erhoben werden können. Ob

es ausserdem die Legitimation zur Anrufung der zweiten

Instanz auf einen bestimmten Personenkreis : die durch

den erstinstanzlichen Entscheid in ihren rechtlich aner-

kannten Interessen Verletzten beschränken könne, er-

scheint dagegen als zweifelhaft. Auf jeden Fall bringt

eine solche Regelung grosse Unzukömmlichkeiten mit

sich, da sie dazu führt, dass gewisse Personen schon den

Entscheid der ersten, andere erst den Entscheid der

zweiten Aufsichtsinstanz beim Bundesgericht anfechten

können.

Die Frage, ob die Kantone die Legitimation zum Rekurs

an die zweite Aufsichtsinstanz im angegebenen Sinne

ordnen können, braucht indessen heute nicht allgemein

beantwortet zu werden. Selbst wenn es grundsätzlich zu-

lässig wäre, diese Legitimation nicht allen zur Anrufung

der ersten Instanz berechtigten Personen, sondern nur

einem Teil davon zu gewähren, ginge es nämlich nicht an,

der heimatlichen Vormundschaftsbehörde diese Legitima-

tion auf Grund des kantonalen Rechts abzusprechen. Art.

378 Abs. 2 ZGB, der gemäss Art. 396 Abs. 3 ZGB auf die

Beiratschaft entsprechend anwendbar ist, bestimmt aus-

drücklich, dass die Vormundschaftsbehörde der Heimat

((zur Wahrung der Interessen eines Angehörigen» bei der

zuständigen Behörde Beschwerde führen kann. Sie ist

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Familienrecht. N0 22.

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also nach Bundesrecht ermächtigt, an Stelle des Bevor-

mundeten (Verbeirateten) zu handeln und dessen Inte-

ressen zu wahren. Zu diesem Rechte, das die kantonale

Ordnung nicht beschränken kann, gehört die Befugnis,

diejenigen Beschwerderechte auszuüben, die der Bevor-

mundete (Verbeiratete) selbst ausüben könnte. Da un-

bestritten ist, dass Otto Müller legitimiert gewesen wäre,

den Entscheid des Bezirksrates über die Wahl des Beirats

wegen Verletzung der-vor allem im Interesse des Schutz-

befohlenen aufgestellten -

Vorschrift von Art. 384 Ziff. 3

ZGB an die Justizdirektion weiterzuziehen, muss die

Legitimation hiezu nach Art. 378 Abs. 2 und 396 Abs. 3

ZGB auch der heimatlichen Vormundschaftsbehörde zu-

erkannt werden. Indem die Vorinstanz sie ihr auf Grund

des kantonalen EG absprach, setzte sie also den Be-

schwerdegrund von Art. 68 lit. a OG.

Die Vorinstanz hat jedoch erklärt, auf den Rekurs der

Vormundschaftsbehörde könnte selbst dann nicht ein-

getreten werden, wenn ihre Legitimation zu bejahen

wäre, weil sie gegen den Beschluss des Waisenamtes vom

21. August 1951 nicht an den Bezirksrat rekurriert habe.

Diese Feststellung hat die Vormundschaftsbehörde mit

der staatsrechtlichen Beschwerde als willkürlich angefoch-

ten, doch ohne Grund. Dass die auf diese Feststellung

gestützte EventualbegrÜlldung des Nichteintretensent-

scheides der Vorinstanz auf einer Rechtsverletzung im

Sinne von Art. 68 lit. a OG beruhe, behauptet die Vor-

mundschaftsbehörde mit Recht nicht. Der Mangel, der

der HauptbegrÜlldung des angefochtenen Entscheides

anhaftet, kann daher nicht zu dessen Aufhebung führen.

3. -

Die Vormundschaftsbehörde Basel-Stadt führt

ausserdem Nichtigkeitsbeschwerde wegen Verletzung bun-

desrechtlicher Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit

(Art. 68 lit. bOG). Sie behauptet, mit der Feststellung,

den Beziehungen Müllers zur Heilstätte Ellikon komme

weniger der Charakter eines Arbeits- als eines Betreuungs-

und Pflegeverhältnisses zu, habe der Bezirksrat seine

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Erbrecht. N° 23.

eigene Zuständigkeit in Frage gestellt; die Zuständigkeits-

frage sei jedoch weder von ihm noch vou der Justizdirek-

tion geprüft worden. Die Art, wie der Bezirksrat bei Be-

urteilung der Frage, ob eine Interessenkollision im Sinne

von Art. 384 Ziff. 3 vorliege, die Beziehungen Müllers zur

Anstalt gewürdigt hat, und die Tatsache, dass Müller

dort angesichts seiner beschränkten Leistungsfähigkeit

bloss Kost und Logis als Lohn erhält, ändern jedoch nichts

daran, dass er heute in der Heilanstalt Ellikon keineswegs

im Sinne von Art. 26 ZGB « untergebracht », sondern als

Angestellter tätig ist. Daher lässt sich im Ernste nicht

bezweifeln, dass er in Ellikon (wo er übrigens auch polizei-

lich angemeldet und stimmberechtigt ist) Wohnsitz hat,

sodass nach Art. 396 Abs. I ZGB die dortigen Behörden

zuständig sind ...

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Soweit die Nichtigkeitsbeschwerde im Namen der Vor-

mundschaftsbehörde Basel-Stadt erhoben wurde, wird sie

abgewiesen. Soweit sie im Namen der Schwestern des.

Verbeirateten erhoben wurde, wird darauf nicht einge-

treten.

Irr. ERBRECHT

DROIT DES SUCCESSIONS

23. Sentenza 27 marzo 1952 della nCorte civile

nella causa Pa09i contro FiscaIini.

Art. 606 ep. 1 00. Requisito delI'indicazione deI luogo in un

testamento olografo.

Art. 5061 ZGB. Erfordernis der Ortsangabe beim eigenhändigen

Testament.

Art. 505 al. 1 00. Il est necessaire, pour le testament olographe,

d'indiquer le lieu Oll il a eM fait.

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Erbrecht. N0 23.

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A. -

Con sentenza 27 gennaio 1952 il Tribunale d'ap-

pello deI Cantone Ticino confermo il giudizio 13 agosto

1951 con cui la Pretura di Bellinzona aveva accoito l'azione

di nuliita dei testamenti olografi deI defunto Severino

Fiscalini promossa dagli eredi Iegittimi contro i beneficiari

da Iui indicati.

A quest'azione aveva resistito Ia sola convenuta Eva

Paggi, levatrice, a Bellinzona, alla quale il de cujus aveva

lasciato nei « testamenti l) deI 23 settembre 1945 edel

13 ottobre 1945 Ia somma di 10000 fr. (oltre alla mobilia

dell'appartamento, al contenuto della cantina ed alle auto-

mobili) per averlo curato quando era ammalato.

Gli altri convenuti (il Comune di Borgnone, Ia Sezione

di Lugano deI Partito soeialista ticinese, l'Ospedale di

San Giovanni, a Bellinzona, il dott. Pedrazzetti e la

Musica dei ferrovieri) avevano rinunciato a stare in causa

rimettendosi alla deeisione deI giudiee.

B. -

Eva Paggi ha ricorso per riforma al Tribunale

federale, domandando ehe l'azione sia respinta.

Gonsiderando in diritto :

1. -

.....

2. -

I tre testamenti olografi di cui e domandata la

nullita furono scritti dal de cujus in un quaderno azzurro.

a) Il phI recente, dei 10 novembre 1945, non e firmato

e la sua nullita come disposizione a causa di morte e evi-

dente.

b) Il testamento dei 30 ottobre 1945 e mmato e datato,

ma non indica il Iuogo in cui fu seritto e non pub quindi

neppur esso ritenersi valido seeondo la giurisprudenza

costante (RU 44 Ir 354).

c) Il meno recente dei tre testamenti mca Ia data

23 settembre 1945 ed e firmato dal testatore, ma non

indica illuogo in cui fu scritto. Anch'esso e quindi nulio

se 10 si considera ase, indipendentemente dalla dichiara-

zione ehe 10 preeede immediatemente nel quaderno azzurro

e che edel seguente tenore: