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78_II_111

BGE 78 II 111

Bundesgericht (BGE) · 1952-01-01 · Deutsch CH
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HO

Familienrecht. N° 20.

lung dürfe wohl gesagt werden, dass die Vaterschaft des

Beklagten äusserst unwahrscheinlich sei (S. 35). Diese

Annahme war aber für das gefällte Urteil nicht entschei-

dend, sondern den Ausschlag gab die Erwägung, dass die

geringe Wahrscheinlichkeit der Empfängnis zur Zeit der

Beiwohnung des Beklagten jedenfalls in Verbindung mit

dem verdächtigen Verhalten der Mutter erhebliche Zweifel

im Sinne von Art. 314 Abs. 2 ZGB rechtfertige.

Die Fälle, in denen die Vaterschaft des Beklagten bezw.

des Dritten angesichts des Reifegrades des Kindes und

des zeitlichen Abstandes zwischen Beiwohnung und Geburt

als äusserst unwahrscheinlich, praktisch ausgeschlossen

gelten kann, von den andern Fällen durch eine bestimmte

Wahrscheinlichkeitszahl ein für allemal abzugrenzen, ist

in Wirklichkeit kaum angängig. Wo man es mit prozentual

geringen (namentlich mit unter 1 % liegenden) Wahr-

scheinlichkeiten zu tun hat, wird vielmehr jeweilen unter

Berücksichtigung der gesamten Verumständungen des

Falles zu entscheiden sein, ob die Vaterschaft des in

Frage stehenden Mannes mit genügender Sicherheit aus-

geschlossen werden könne oder nicht.

Die Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Klägerin, die

bei der Geburt eine Länge von 48 cm aufwies und auch

sonst die Merkmale eines knapp ausgetragenen Kindes

zeigte, am 24. September 1949 (dem 230. Tage vor der

Geburt) oder später gezeugt wurde, beträgt nach dem

auf LAEHARDT sich berufenden Gutachten von Dr. W.

ungefähr 0,9 %. Für die Dekade vom 21. bis 30. September

(224. bis 233. Tag vor der Geburt) beträgt die Wahr-

scheinlichkeit nach der Tabelle im Gutachten 0,5 %, für

die folgende Dekade (1. bis .10. Oktober =214. bis 223.

Tag vor der Geburt) noch 0,4 % (vgl. auch LABHARDT,

Tabelle 7). Diese PI:ozentzahlen beruhen darauf, dass für

20 bezw. 15 von insgesamt 3723 Kindern . von 48 cm

Länge auf Grund der Angaben über die letzte Menstruation

angenommen wurde, die Empfängnis habe in der IV.

bezw. V. Dekade nach der mittleren stattgefunden (vgl.

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Familienrecht. N° 21.

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LAEHARDT, Tabelle 6). Da in die V. Dekade noch fast

gleich viele Fälle eingeordnet werden konnten wie in die

hier in Betracht fallende IV. Dekade, lässt sich auf Grund

der Tabellen von LABHARDT bei 48 cm langen Kindern

eine Empfängnis in der IV. Dekade nach der mittleren

nicht wohl als extremer Ausnahmefall bezeichnen, zumal

dann nicht, wenn die Beiwohnung in der frühem, der

III. Dekade benachbarten Hälfte der IV. Dekade statt-

gefunden hat, wie es hier zutrifft. Dazu kommt, dass die

Mutter während der Schwangerschaft zunächst nicht den

Beklagten, sondern K. als deren Urheber bezeichnet hat.

Unter diesen Umständen kann dessen Vaterschaft unter

dem Gesichtspunkte von Art. 314 Abs. 2 ZGB auf Grund

des Reifegrades des Kindes nicht als praktisch ausge-

schlossen angesehen werden.

Ebensowenig liegen andere Feststellungen (z. B. über

die Bluteigenschaften) vor, die die Vaterschaft K.s aus-

schlössen.

Die Klage ist daher wegen des Verkehrs mit K. gemäss

Art. 314 Abs. 2 ZGB abzuweisen,

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Ober-

gerichts des Kantons Aargau vom 26. Oktober 1951

aufgehoben und die Klage abgewiesen.

21. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 29. llai

1952 i. S. Bürgerliches Fürsorgeamt der Stadt Basel gegen

Gamper •

Verwandtenunterstützung. Art. 328 ff. ZGB.

Di~. Unterstützungspflicht unterliegt jederzeit der Revision bei

Anderung der Verhältnisse.

Gegenüber Geschwistern sind die Ansprüche von vornherein zeit-

lich zu begrenzen, falls auf einen bestimmten Zeitpunkt zu

erwarten ist, dass alsdann die in erster Linie unterstützungs-

pflichtigen Kinder der unterstützten Person zu Leistungen

herangezogen werden können. Vorbehalten bleibt eine neue

Klage gegen die Geschwister.

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Familienrecht. Na 21.

Dette alimentaire entre parents. Art. 328 et suiv. CC.

L'obligation de fournir des aliments est en tout temps sujette a

revision si les circonstances se sont modifiees.

A l'egard des freres et sreurs les droits du creancier d'aliments

doivent etre d'eII).blee limites dans le temps si l'on doit s'attendre

a ce qu'a un certain moment les enfants de la personne a entre-

ten~ et auxquels incombe en premiere ligne l'obligation d'en-

tretlen seront en mesure de fournir les prestations necessaires.

Demeure reserve le droit d'intenter lme nouvelle action contre

les freres et sreurs.

Assi8tenza tra i parenti. Art. 328 e seg. CC.

L'obbligo di fornire aliment i e sempre soggetto a revisione in caso

di cambiamento delle circostanze.

Nei confronti dei fratelli e delle sorelle i diritti deI creditore d'ali-

menti debbono essere fin dall'inizio limitati nel tempo, se si

deve aspettarsi che a un certo momento i figli della persona da

mantenere, ai quali incombe in prima luogo l'obbligo di maute-

nimento, saranno in grado di fornire le prestazioni necessarie.

Rimane riservato il diritto di promuovere una nuova azione

contro i fratelli e le sorelle.

A U8 dem Tatbestand .-

A. -

Das Bürgerliche Fürsorgeamt der Stadt Basel

unterstützt die Bürgerin und Einwohnerin Frau Louise

Imm-Gamper. Der Ehemann lebt von ihr getrennt und ist

ausserstande, die ihm gerichtlich auferlegten Unterhalts-

beiträge zu entrichten. Von den zwei Söhnen des Ehe-

paares lebt der eine zu weiterer beruflicher Ausbildung in

Paris. Der jüngere, Heinz Imm, geboren 1935, wohnt bei

der Mutter in Basel und steht seit dem April 1951 in einer

Bauschreinerlehre.

B. -

Mit vorliegender Klage belangte das erwähnte

Fürsorgeamt den in Felben (Thurgau) wohnenden Beklag-

ten, einen Bruder der unterstützten Frau Imm-Gamper,

auf Bezahlung von Fr. 1080.-, d.h. monatlich Fr. 135.-,

für die Monate Januar bis August 1951 und auf Verpflich-

tung zu solchen monatlichen Leistungen für die Zukunft.

G. -

Während der Bezirksrat Frauenfeld die Klage in

vollem Umfang schützte, hiess der Regierungsrat des Kan-

tons Thurgau eine Beschwerde des Beklagten u.a. dahin

gut, dass er dessen Leistungspflicht zeitlich bis Ende 1952,

eventuell (d.h. längstens) bis zur Rückkehr des älteren

Sohnes begrenzte.

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Familienrecht. N0 21.

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D. -

Gegen diesen Entscheid hat das Fürsorgeamt Be-

rufung eingelegt mit dem Antrag auf Zusprechung der ein-

geforderten Unterstützungsleistungen auf unbegrenzte

Dauer.

Das Bundesgericht hat die Begrenzung der Leistungs-

pflicht des Beklagten auf Ende 1952 als unbegründet befunden,

diese Pflicht aber doch nicht auf unbegrenzte Dauer aner-

kannt, sondern auf einen andern Zeitpunkt begrenzt, in

folgender Weise.-

. .. Ist also zur Zeit noch nicht zu überblicken, wann und

in welchem Masse der ältere Sohn der Frau Imm zu Unter-

stützungsleistungen wird herangezogen werden können,

so ist dagegen eine Änderung der Verhältnisse mit grosser

Wahrscheinlichkeit auf den Eintritt der Mündigkeit des

jüngern Sohnes Heinz Imm, geboren 1935, vorauszusehen.

Dieser wird alsdann die Berufslehre beendigt haben und

sich selber durchbringen können. Ja, er wird wohl imstande

sein, etwas an den Unterhalt der Eltern beizutragen. Jeden- .

falls wird die Mutter keinen unabweislichen Grund mehr

haben, um seinetwillen in Basel zu wohnen. Wie auch

immer die Verhältnisse sich in jenem Zeitpunkte darbieten

mögen, steht eine beträchtliche, wenn auch nicht sicher

die völlige Entlastung des Beklagten von der Unter-

stützungspflicht gegenüber der Schwester in Aussicht.

Nun ist diese Unterstützungspflicht allerdings ohnehin

der Clausula rebus sie stantibus unterworfen, d.h. sie unter-

liegt jederzeit der Revision bei Änderung der für die

betreffenden Ansprüche der Frau Imm und deren Bemes-

sung erheblichen Verhältnisse. Doch bleibt das im vorlie-

genden Prozesse auszufällende Urteil, wenn es auf unbe-

grenzte Zeit lautet, in Kraft, bis es eben durch ein neues

ersetzt wird. Die Revision geschieht auf Klage desjenigen

Teiles, der eine Änderung der Rechtslage zu seinen Gunsten .

herbeizuführen wünscht. Kommt der Beklagte in den Fall,

eine solche Änderung geltend zu machen, so hat somit

grundsätzlich er gegen die auf dem gegenwärtigen Urteil

beharrende Armenbehörde (an deren Sitz in Basel) auf

8

AS 78 II -

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114,

Familienrecht. N° 22.

. Aufhebung oder Herabsetzung der ihm obliegenden Unter-

stützungsleistungen zu klagen. Es erscheint nun aber nicht

angebracht, ihn als bloss subsidiär unterstützungspflich-

tigen Verwandten auf unbestimmte Zeit hinaus derg~stalt

in die Klägerrolle zu drängen, während doch eine Ande-

rung der Verhältnisse zu seinen Gunsten auf Ende 1955

nach menschlichem Ermessen zu erwarten ist. Liessen sich

deren Auswirkungen heute schon zahlenmässig bestimmen,

so wären die Leistungen im vorliegenden Urteil dement~

sprechend abzustufen. Da dies nicht möglich ist, muss der

rechtlichen Stellung des bloss subsidiär unterstützungs-

pflichtigen Beklagten auf andere Weise Rechnung getragen

werden. Das geschieht zutreffend durch Begrenzung der

Urteilswirkungen bis zum voraussichtlichen Eintritt der

neuen Sachlage, also auf Ende 1955. Die fordernde Armen-

behörde wird (auch wenn bereits in der Zwischenzeit

etwelche Entlastung des Beklagten eingetreten sein sollte)

die sich auf diesen Zeitpunkt mit Rücksicht auf die Ver-

hältnisse des Sohnes Heinz Imm ergebende Lage zu prüfen

und sich über die gegenüber dem Beklagten nunmehr ein-

zunehmende Haltung schlüssig zu machen haben. Sollte

sie dabei Veranlassung finden, ihn immer noch in irgend-

welchem Masse in Anspruch zu nehmen, so wird es ihre

Sache sein, neuerdings an seinem Wohnsitze klagend auf-

zutreten.

22. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 8. April 1952 i. S. Vor-

mundschaftsbehörde Basel-Stadt, Giger und von MX gegen

Waisenamt Ellikon a.d. Thnr und Zürich, Direktion der Justiz.

1. Vertretung vor Bundesgericht in Zivilsachen {Art. 29 OG~ •.

2. Wahl des Beirats; Anfechtung wegen

In~eressenkollislOn

(Art. 384 Ziff. 3 ZGB). Legitimation der heimatlichen V:orm~d­

schaftsbehörde zur Beschwerde und zum Rekurs an dle zweIte

kantonale Aufsichtsinstanz (Art. 378 Abs. 2, 396 Abs. 3 ZGB).

3. Wohnsitz oder blosser Aufenthalt in einer Anstalt? (Art. 26

ZGB).

1. Representation des parties devant le Tribunal federal (art. 29

OJ).

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Familienrecht. N0 22 .

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2. Cboix du conseil legal; demande d'annulation pour cause de

conflits d'interets (art. 384 chiffre 3 CC). L'autoriM tutelaire

de la conunune d'origine a qualite pour porter plainte et pour

recourir a l'autoriM cantonale de surveillance du second degre

(art. 378 aI. 2, 396 aI. 3 CC).

3. Domicile ou simple sejour dans un etablissement hospitalier?

(an. 26 CC).

1. Rappresentanza delle part i davanti al Tribunale federale

(art. 29 OG).

.

2. Nomina d'un assistente; domanda di annullamento a motIvo

d'una collisione d'interessi (art. 384, cifra 3 CC); veste delI 'au-

torita tutoria deI comune di attinenza per interporre reclamo e

per ricorrere all'autorita cantonale di vigilanza in secondo grado

(art. 378 cp. 2; 396 cp. 3 CC).

3. Domicilio 0 semplice dimora in uno stabilimento ? (art. 26 CC)

A. -

Mit Beschluss vom 21. August 1951 beantragte

das Waisenamt Ellikon a. d. Thur dem Bezirksrat Winter-

thur, den Otto Müller von Basel (geb. 1900) auf dessen

eigenen Wunsch hin unter Verwaltungsbeiratschaft zu

stellen. Für den Fall der Anordnung dieser Massnahme

ernannte es gleichzeitig Jakob Egli, Verwalter der Trinker-

heilstätte Ellikon, wo Müller als Hausbursche tätig ist,

zum Beirat. Dem Beirat war namentlich die Aufgabe

zugedacht, die Interessen Müllers bei der Teilung des

mütterlichen Nachlasses zu wahren und sein Erbe zu ver-

walten. Gegen diesen Beschluss rekurrierten die Schwestern

Otto Müllers an den Bezirksrat mit dem Antrag, es sei

nicht eine Beiratschaft, sondern eine Beistandschaft zu

errichten und Rudolf Känzig, ein Bekannter der Familie,

als Beistand zu ernennen. Mit Entscheid vom 12. Oktober

1951 ordnete der Bezirksrat gemäss Antrag des Waisen-

amtes eine Verwaltungsbeiratschaft an und wies den

Rekurs gegen die Ernennung Eglis zum Beirat ab.

B. -

Gegen den bezirksrätlichen Entscheid erhoben

die Schwestern Müllers und die Vormundschaftsbehörde

Basel-Stadt Rekurs an die Direktion der Justiz des Kan-

tons Zürich und verlangten, dass ein anderer Beirat

bestellt werde, weil Egli wegen Interessenkollision dieses

Amt nicht ausüben könne.

Am 12. Januar 1952 trat die Justizdirektion auf den

Rekurs der Vormundschaftsbehörde nicht ein mit der