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Familienrecht. N° 19.
faeultes du d6biteur, la rente accord6e en vertu de l'art. 151
al. 1 n'est roouctible que dans la 'mesure on elle a 6te
allou6e en vue d'assurer l'Emtretien du b6neficiaire et dans
l'hypothese seulement on elle ne correspondrait plus aux
facult6s du d6biteur (RO 71 II 7 et suiv.). L'epoux qui
estime avoir droit a une pension alimentaire ou a une rente
destin6e a compenser la perte du droit qu'il avait a etre
entretenu par son eonjoint doit donc, sinon eiter la dispo-
sition legale sur laquelle il fonde sa pretention, du moins
artieuler les faits qui permettent de savoir a quel titre il
la fait valoir. Or, en l'espece, il est constant que devant la
Cour de justice la recourante s'est eontent6e de demander
la conmmation du jugement de premiere instance, lequel
precisait dans son dispositif que la pension qui lui 6tait
allou6e lui 6tait accord6e en vertu de l'art. 152 ce. Elle
n'invoquait du reste que le fait que la dissolution du
mariage la ferait tomber dans le denuement, sans faire la
moindre allusion a la situation materielle que lui assurait
le mariage ou aux avantages qu'elle en retirait, ce qui eut
6te eependant necessaire pour pe~mettre d'appr6cier le
bien-fond6 d'une demande formee en vertu de l'art. 151
al. 1 ce. e'est dans son recours au Tribunal fed6ral qu'elle
s'est pour la premiere fois prevalu de la jurisprudence selon
laquelle I'obligation qui incombe au mari d'entretenir sa
femme est un des « interets pecuniaires » dont la perte est
susceptible de justifier l'allocation d'une pension en vertu
de l'art. 151 al. 1 ce. En tant que fondee sur cette dispo-
sition, la demande de pension se caracterise donc comme
un chef deconclusions nouveau, irrecevable en vertu de
l'art. 55 lettre b in fine de la loi d'organisation judiciaire.
La seule question qui se pose aetuellement est done celle
de savoir si la recourante est fond6e a reclamer une pen-
sion en vertu de l'art. 152 ce.
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20. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 13. März 19ii2
i. S. M. gegen G.
Vaterschaftsklage. Unter welchen Voral!8setzungen ~önnen med~
zinische Feststellungen über den Re~fegrad des Kindes und dIe
daraus zu erschliessende SChwangerschaftsdauer die Vermutung
gemäss Art. 314 Abs. 1 ZGB zerstören bezw. die durch Mehrver-
kehr begründeten Zweifel im Sinne von Art. 314 Aha. 2 ZGB
beseitigen ? Bedeutung der Tabellen von Labhardt.
Action en paternite. A quelles eonditions des eonstatations d'ordre
mMical sur le degre de maturiM de l'enfant et les conclusions
qu'on peut en tirer au sujet de la duree de la grossll8se peuvent-
elles detruire la presomption instituee par l'art. 314 al. 1 ce
ou dissiper les doutes serieux qui, selon l'art. 314 8.1. 2 ce,
r6sultent du fait que la mere a eu des rapports sexueIs avec
plusieurs individus ! Impvrtance des tables de Labhardt.
Azione di parernita. A quali condizion~ accertamenti di ~~tere
medico sul grado di maturanza dell'infante e le eoncluslOlll che
se ne possono trarre circa la durata della gravidanza POSS~)ll?
distrurre la preSUllzione stabilita dall'art. 314 ep. 1. ce 0 dlSSI-
pare i seri dubbi ehe, giusta l'art. 314 cp. 2 ce, risultano da!
fatto che la madre ha avuto relazioni sessuali con phI indi-
vidui ? Importanza delle tabelle di Labhardt.
Der Mutter der am 12. Mai 1950 geborenen Klägerin
hatten während der kritischen Zeit (16_ Juli bis 13. No-
vember 1949) zwei Männer beigewohnt: am 11. August
1949 M., am 24. und 25. September 1949 K. Das Ober-
gericht des Kantons Aargau hat die Vaterschaftsklage
gegen M. mit Urteil vom 26. Oktober 1951 gutgeheissen
auf Grund der Annahme, aus dem Gutachten von Dr. W.
über den Zeitpunkt der Empfängnis ergebe sich, dass
eine Zeugung des Kindes am 24. September 1949 oder
später nur eine Wahrscheinlichkeit von 0,9 % für sich
habe und daher mit an Sicherheit grenzender Wahrschein-
lichkeit auszuschliessen sei.
.
Mit seiner Berufung an das Bundesgericht beantragt
der Beklagte wie im kantonalen Verfahren Abweisung
der Klage.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Nach Art. 314 Abs. 1 ZGB begründet jeder in die
kritische Zeit fallende Geschlechtsverkehr der Mutter mit
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dem Beklagten die Vermutung, dass dieser der Vater sei.
Dementsprechend rechtfertigt zunächst auch jeder Mehr-
verkehr der Mutter während der kritischen Zeit erhebliche
Zweifel über die' Vaterschaft des Beklagten im Sinne von
Art. 314 Abs. 2. Medizinische Feststellungen über den
Reifegrad des Kindes bei der Geburt und die hieraus zu
erschliessende Schwangerschaftsdauer können unter Um-
ständen die aus der Beiwohnung in der kritischen Zeit sich
ergebende Vermutung der Vaterschaft des Beklagten
zerstören oder aber die Zweifel über diese Vaterschaft
beseitigen, die dadurch geweckt wurden, dass die Mutter
während der kritischen Zeit ausser mit dem Beklagten
noch mit einem andern Manne verkehrt hatte. Derartige
Feststellungen vermögen jedoch nach dem System des
Gesetzes für sich allein die Vermutung gemäss Art. 314
Abs. 1 bezw. die durch Mehrverkehr begründeten Zweifel
im Sinne von Art. 314 Abs. 2 nicht schon dann zu ent-
kräften, wenn sie die Vaterschaft des Beklagten bezw.
des Dritten als 'wenig wahrscheinlich erscheinen lassen,
sondern nur dann, wenn sich daraus schlüssig ergibt, dass
der Beklagte bezw. der Dritte unmöglich der Vater sein
kann oder die Vaterschaft des in Frage stehenden Mannes
zwar nicht absolut unmöglich, aber doch äusserst unwahr-
scheinlich, praktisch ausgeschlossen ist (BGE 77 II 29 ff.
Erw. 3 und dort zit. Rechtsprechung). Bei Prüfung der
Frage, ob diese rechtliche Voraussetzung erfüllt sei, kann
nicht einfach auf die vom Experten bezw. von der Vor-
instanz gewählte Formulierung abgestellt werden. Viel-
mehr muss untersucht werden, auf welche Grundlagen die
Schlussfolgerungen des Gutachtens und des angefochtenen
Urteils sich stützen.
Das vorliegende Gutachten stützt sich wie heute wohl
die meisten Gutachten schweizerischer Ärzte über die
Schwangerschaftsdauer im wesentlichen auf die Tabellen
von LABHARDT. Diese beruhen auf einer sehr grossen
Zahl von Einzelbeobachtungen, von denen angenommen
werden darf, dass sie so zuverlässig gemacht wurden, wie
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das auf diesem Gebiete eben möglich ist. Bei der statisti-
schen Bearbeitung dieser Beobachtungen und der Berech-
nung von "Vahrscheinlichkeitswerten musste jedoch not-
gedrungen in gewissen Beziehungen schematisch verfahren
werden. So wurde unterstellt, dass die Empfängnis durch-
wegs 1 ° Tage nach dem 1. Tage der letzten Menstruation
erfolgt sei. Dabei handelt es sich, wie LABHARDT selber
erklärt, um einen Mittelwert, von dem nach dem Gut-
achten von Dr. W. nicht unbeträchtliche Abweichungen
vorkommen können. Ein willkürliches Moment liegt
ausserdem darin, dass die beobachteten Fälle für die
Zwecke der "Vahrscheinlichkeitsberechnung nicht nach
Tagen, sondern nach Zeiträumen von 10 Tagen (Dekaden)
geordnet wurden (offenbar deswegen, weil das Material
doch nicht gross genug war, um die Bestimmung der
Wahrscheinlichkeit für jeden einzelnen Tag zu erlauben).
Das Abstellen auf die Dekadenwahrscheinlichkeit muss
namentlich dann gewisse Bedenken erregen, wenn ein
Tag am Anfang oder Ende einer Dekade in Frage steht.
Eine vereinfachende Annahme liegt schliesslich auch der
Zusammenfassung der beiden Geschlechter zugrunde. Bei
der Verwendung der Tabellen zum Zwecke, im einzelnen
Falle die Möglichkeit der Zeugung in einem bestimmten
Zeitpunkt auszuschliessen, ist daher Vorsicht geboten.
Das Bundesgericht hat es bisher abgelehnt, einen Mann
allein auf Grund der Wahrscheinlichkeitsberechnung als
möglichen Vater auszuschliessen, wenn die Dekaden-
wahrscheinlichkeit für die Empfängnis zur Zeit seiner
Beiwohnung 1 % überstieg (vgl. die Angaben in BGE 77
II 31/32). Anderseits betrachtete es die Vaterschaft des
Beklagten in einem Falle als äusserst unwahrscheinlich,
wo die Wahrscheinlichkeit für die Empfängnis in der
Dekade, in welche der Verkehr mit dem Beklagten fiel,
nur 0,1 % betrug (BGE 68 II 277 ff.). Im Falle BGE 77
II 28 ff., wo die Wahrscheinlichkeit für die Empfängnis
in den fraglichen zehn Tagen nach LABHARDT 0,5-0,6 %
ausmachte, wurde ausgeführt, allf Grund dieser Feststel-
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lung dürfe wohl gesagt werden, dass die Vaterschaft des
Beklagten äusserst unwahrscheinlich sei (S. 35). Diese
Annahme war aber für das gelallte Urteil nicht entschei-
dend, sondern den Ausschlag gab die Erwägung, dass die
geringe Wahrscheinlichkeit der Empfängnis zur Zeit der
Beiwohnung des Beklagten jedenfalls in Verbindung mit
dem verdächtigen Verhalten der Mutter erhebliche Zweifel
im Sinne von Art. 314 Abs. 2 ZGB rechtfertige.
Die Fälle, in denen die Vaterschaft des Beklagten bezw.
des Dritten angesichts des Reifegrades des Kindes· und
des zeitlichen Abstandes zwischen Beiwohnung und Geburt
als äusserst unwahrscheinlich, praktisch ausgeschlossen
gelten kann, von den andern Fällen durch eine bestimmte
Wahrscheinlichkeitszahl ein für allemal abzugrenzen, ist
in Wirklichkeit kaum angängig. Wo man es mit prozentual
geringen (namentlich mit unter 1 % liegenden) Wahr-
scheinlichkeiten zu tun hat, wird vielmehr jeweilen unter
Berücksichtigung der gesamten Verumständungen des
Falles zu entscheiden sein, ob die Vaterschaft des in
Frage stehenden Mannes mit genügender Sicherheit aus-
geschlossen werden könne oder nicht.
Die Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Klägerin, die
bei der Geburt eine Länge von 48 cm aufwies und auch
sonst die Merkmale eines knapp ausgetragenen Kindes
zeigte, am 24. September 1949 (dem 230. Tage vor der
Geburt) oder später gezeugt wurde, beträgt nach dem
auf UBHARDT sich berufenden Gutachten von Dr. W.
ungelahr 0,9 %. Für die Dekade vom 21. bis 30. September
(224. bis 233. Tag vor der Geburt) beträgt die Wahr-
scheinlichkeit nach der Tabelle im Gutachten 0,5 %, für
die folgende Dekade (1. bis .10. Oktober = 214. bis 223.
Tag vor der Geburt) noch 0,4 % (vgl. auch LABHARDT,
Tabelle 7). Diese Pr:ozentzahlen beruhen darauf, dass für
20 bezw. 15 von insgesamt 3723 Kindern von 48 cm
Länge auf Grund der Angaben über die letzte Menstruation
angenommen wurde, die Empfängnis habe in der IV.
bezw. V. Dekade nach der mittleren stattgefunden (vgl.
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LABHARDT, Tabelle 6). Da in die V. Dekade noch fast
gleich viele Fälle eingeordnet werden konnten wie in die
hier in Betracht fallende IV. Dekade, lässt sich auf Grund
der Tabellen von LABHARDT bei 48 cm langen Kindern
eine Empfängnis in der IV. Dekade nach der mittleren
nicht wohl als extremer Ausnahmefall bezeichnen, zumal
dann nicht, wenn die Beiwohnung in der frühern, der
III. Dekade benachbarten Hälfte der IV. Dekade statt-
gefunden hat, wie es hier zutrifft. Dazu kommt, dass die
Mutter während der Schwangerschaft zunächst nicht den
Beklagten, sondern K. als deren Urheber bezeichnet hat.
Unter diesen Umständen kann dessen Vaterschaft unter
dem Gesichtspunkte von Art. 314 Abs. 2 ZGB auf Grund
des Reifegrades des Kindes nicht als praktisch ausge-
schlossen angesehen werden.
Ebensowenig liegen andere Feststellungen (z. B. über
die Bluteigenschaften) vor, die die Vaterschaft K.s aus-
schlössen.
Die Klage ist daher wegen des Verkehrs mit K. gemäss
Art. 314 Abs. 2 ZGB abzuweisen,
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Ober-
gerichts des Kantons Aargau vom 26. Oktober 1951
aufgehoben und die Klage abgewiesen.
21. Auszug aus dem Urteil der n. Zivilabteilnng vom 29. llai
1952 i. S. Bürgerliches Ffirsorgeamt der Stadt Basel gegen
Gamper.
Verwandtenunterstützung. Art. 328 ff. ZGB.
Die Unterstützungspflicht unterliegt jederzeit der Revision bei
.Änderung der Verhältnisse.
Gegenüber Geschwistern sind die Anspruche von vornherein zeit-
lich zu begrenzen, falls auf einen bestimmten Zeitpunkt zu
erwarten ist, dass alsdann die in erster Linie unterstützungs-
pflichtigen Kinder der unterstützten Person zu Leistungen
herangezogen werden können. Vorbehalten bleibt eine neue
Klage gegen die Geschwister.