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1011 Familienrecht. N° 19. faeultes du d6biteur, la rente accord6e en vertu de l'art. 151 al. 1 n'est roouctible que dans la 'mesure on elle a 6te allou6e en vue d'assurer l'Emtretien du b6neficiaire et dans l'hypothese seulement on elle ne correspondrait plus aux facult6s du d6biteur (RO 71 II 7 et suiv.). L'epoux qui estime avoir droit a une pension alimentaire ou a une rente destin6e a compenser la perte du droit qu'il avait a etre entretenu par son eonjoint doit donc, sinon eiter la dispo- sition legale sur laquelle il fonde sa pretention, du moins artieuler les faits qui permettent de savoir a quel titre il la fait valoir. Or, en l'espece, il est constant que devant la Cour de justice la recourante s'est eontent6e de demander la conmmation du jugement de premiere instance, lequel precisait dans son dispositif que la pension qui lui 6tait allou6e lui 6tait accord6e en vertu de l'art. 152 ce. Elle n'invoquait du reste que le fait que la dissolution du mariage la ferait tomber dans le denuement, sans faire la moindre allusion a la situation materielle que lui assurait le mariage ou aux avantages qu'elle en retirait, ce qui eut 6te eependant necessaire pour pe~mettre d'appr6cier le bien-fond6 d'une demande formee en vertu de l'art. 151 al. 1 ce. e'est dans son recours au Tribunal fed6ral qu'elle s'est pour la premiere fois prevalu de la jurisprudence selon laquelle I'obligation qui incombe au mari d'entretenir sa femme est un des « interets pecuniaires » dont la perte est susceptible de justifier l'allocation d'une pension en vertu de l'art. 151 al. 1 ce. En tant que fondee sur cette dispo- sition, la demande de pension se caracterise donc comme un chef deconclusions nouveau, irrecevable en vertu de l'art. 55 lettre b in fine de la loi d'organisation judiciaire. La seule question qui se pose aetuellement est done celle de savoir si la recourante est fond6e a reclamer une pen- sion en vertu de l'art. 152 ce. 1 I ., , I I Familienrecht. N0 20. 107
20. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 13. März 19ii2
i. S. M. gegen G. Vaterschaftsklage. Unter welchen Voral!8setzungen ~önnen med~ zinische Feststellungen über den Re~fegrad des Kindes und dIe daraus zu erschliessende SChwangerschaftsdauer die Vermutung gemäss Art. 314 Abs. 1 ZGB zerstören bezw. die durch Mehrver- kehr begründeten Zweifel im Sinne von Art. 314 Aha. 2 ZGB beseitigen ? Bedeutung der Tabellen von Labhardt. Action en paternite. A quelles eonditions des eonstatations d'ordre mMical sur le degre de maturiM de l'enfant et les conclusions qu'on peut en tirer au sujet de la duree de la grossll8se peuvent- elles detruire la presomption instituee par l'art. 314 al. 1 ce ou dissiper les doutes serieux qui, selon l'art. 314 8.1. 2 ce, r6sultent du fait que la mere a eu des rapports sexueIs avec plusieurs individus ! Impvrtance des tables de Labhardt. Azione di parernita. A quali condizion~ accertamenti di ~~tere medico sul grado di maturanza dell'infante e le eoncluslOlll che se ne possono trarre circa la durata della gravidanza POSS~)ll? distrurre la preSUllzione stabilita dall'art. 314 ep. 1. ce 0 dlSSI- pare i seri dubbi ehe, giusta l'art. 314 cp. 2 ce, risultano da! fatto che la madre ha avuto relazioni sessuali con phI indi- vidui ? Importanza delle tabelle di Labhardt. Der Mutter der am 12. Mai 1950 geborenen Klägerin hatten während der kritischen Zeit (16_ Juli bis 13. No- vember 1949) zwei Männer beigewohnt: am 11. August 1949 M., am 24. und 25. September 1949 K. Das Ober- gericht des Kantons Aargau hat die Vaterschaftsklage gegen M. mit Urteil vom 26. Oktober 1951 gutgeheissen auf Grund der Annahme, aus dem Gutachten von Dr. W. über den Zeitpunkt der Empfängnis ergebe sich, dass eine Zeugung des Kindes am 24. September 1949 oder später nur eine Wahrscheinlichkeit von 0,9 % für sich habe und daher mit an Sicherheit grenzender Wahrschein- lichkeit auszuschliessen sei. . Mit seiner Berufung an das Bundesgericht beantragt der Beklagte wie im kantonalen Verfahren Abweisung der Klage. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : Nach Art. 314 Abs. 1 ZGB begründet jeder in die kritische Zeit fallende Geschlechtsverkehr der Mutter mit 108 Familienrecht. N0 20. dem Beklagten die Vermutung, dass dieser der Vater sei. Dementsprechend rechtfertigt zunächst auch jeder Mehr- verkehr der Mutter während der kritischen Zeit erhebliche Zweifel über die' Vaterschaft des Beklagten im Sinne von Art. 314 Abs. 2. Medizinische Feststellungen über den Reifegrad des Kindes bei der Geburt und die hieraus zu erschliessende Schwangerschaftsdauer können unter Um- ständen die aus der Beiwohnung in der kritischen Zeit sich ergebende Vermutung der Vaterschaft des Beklagten zerstören oder aber die Zweifel über diese Vaterschaft beseitigen, die dadurch geweckt wurden, dass die Mutter während der kritischen Zeit ausser mit dem Beklagten noch mit einem andern Manne verkehrt hatte. Derartige Feststellungen vermögen jedoch nach dem System des Gesetzes für sich allein die Vermutung gemäss Art. 314 Abs. 1 bezw. die durch Mehrverkehr begründeten Zweifel im Sinne von Art. 314 Abs. 2 nicht schon dann zu ent- kräften, wenn sie die Vaterschaft des Beklagten bezw. des Dritten als 'wenig wahrscheinlich erscheinen lassen, sondern nur dann, wenn sich daraus schlüssig ergibt, dass der Beklagte bezw. der Dritte unmöglich der Vater sein kann oder die Vaterschaft des in Frage stehenden Mannes zwar nicht absolut unmöglich, aber doch äusserst unwahr- scheinlich, praktisch ausgeschlossen ist (BGE 77 II 29 ff. Erw. 3 und dort zit. Rechtsprechung). Bei Prüfung der Frage, ob diese rechtliche Voraussetzung erfüllt sei, kann nicht einfach auf die vom Experten bezw. von der Vor- instanz gewählte Formulierung abgestellt werden. Viel- mehr muss untersucht werden, auf welche Grundlagen die Schlussfolgerungen des Gutachtens und des angefochtenen Urteils sich stützen. Das vorliegende Gutachten stützt sich wie heute wohl die meisten Gutachten schweizerischer Ärzte über die Schwangerschaftsdauer im wesentlichen auf die Tabellen von LABHARDT. Diese beruhen auf einer sehr grossen Zahl von Einzelbeobachtungen, von denen angenommen werden darf, dass sie so zuverlässig gemacht wurden, wie ~ I ~ , Familienrecht. N° 20. 109 das auf diesem Gebiete eben möglich ist. Bei der statisti- schen Bearbeitung dieser Beobachtungen und der Berech- nung von "Vahrscheinlichkeitswerten musste jedoch not- gedrungen in gewissen Beziehungen schematisch verfahren werden. So wurde unterstellt, dass die Empfängnis durch- wegs 1 ° Tage nach dem 1. Tage der letzten Menstruation erfolgt sei. Dabei handelt es sich, wie LABHARDT selber erklärt, um einen Mittelwert, von dem nach dem Gut- achten von Dr. W. nicht unbeträchtliche Abweichungen vorkommen können. Ein willkürliches Moment liegt ausserdem darin, dass die beobachteten Fälle für die Zwecke der "Vahrscheinlichkeitsberechnung nicht nach Tagen, sondern nach Zeiträumen von 10 Tagen (Dekaden) geordnet wurden (offenbar deswegen, weil das Material doch nicht gross genug war, um die Bestimmung der Wahrscheinlichkeit für jeden einzelnen Tag zu erlauben). Das Abstellen auf die Dekadenwahrscheinlichkeit muss namentlich dann gewisse Bedenken erregen, wenn ein Tag am Anfang oder Ende einer Dekade in Frage steht. Eine vereinfachende Annahme liegt schliesslich auch der Zusammenfassung der beiden Geschlechter zugrunde. Bei der Verwendung der Tabellen zum Zwecke, im einzelnen Falle die Möglichkeit der Zeugung in einem bestimmten Zeitpunkt auszuschliessen, ist daher Vorsicht geboten. Das Bundesgericht hat es bisher abgelehnt, einen Mann allein auf Grund der Wahrscheinlichkeitsberechnung als möglichen Vater auszuschliessen, wenn die Dekaden- wahrscheinlichkeit für die Empfängnis zur Zeit seiner Beiwohnung 1 % überstieg (vgl. die Angaben in BGE 77 II 31/32). Anderseits betrachtete es die Vaterschaft des Beklagten in einem Falle als äusserst unwahrscheinlich, wo die Wahrscheinlichkeit für die Empfängnis in der Dekade, in welche der Verkehr mit dem Beklagten fiel, nur 0,1 % betrug (BGE 68 II 277 ff.). Im Falle BGE 77 II 28 ff., wo die Wahrscheinlichkeit für die Empfängnis in den fraglichen zehn Tagen nach LABHARDT 0,5-0,6 % ausmachte, wurde ausgeführt, allf Grund dieser Feststel- HO Familienrecht. N° 20. lung dürfe wohl gesagt werden, dass die Vaterschaft des Beklagten äusserst unwahrscheinlich sei (S. 35). Diese Annahme war aber für das gelallte Urteil nicht entschei- dend, sondern den Ausschlag gab die Erwägung, dass die geringe Wahrscheinlichkeit der Empfängnis zur Zeit der Beiwohnung des Beklagten jedenfalls in Verbindung mit dem verdächtigen Verhalten der Mutter erhebliche Zweifel im Sinne von Art. 314 Abs. 2 ZGB rechtfertige. Die Fälle, in denen die Vaterschaft des Beklagten bezw. des Dritten angesichts des Reifegrades des Kindes· und des zeitlichen Abstandes zwischen Beiwohnung und Geburt als äusserst unwahrscheinlich, praktisch ausgeschlossen gelten kann, von den andern Fällen durch eine bestimmte Wahrscheinlichkeitszahl ein für allemal abzugrenzen, ist in Wirklichkeit kaum angängig. Wo man es mit prozentual geringen (namentlich mit unter 1 % liegenden) Wahr- scheinlichkeiten zu tun hat, wird vielmehr jeweilen unter Berücksichtigung der gesamten Verumständungen des Falles zu entscheiden sein, ob die Vaterschaft des in Frage stehenden Mannes mit genügender Sicherheit aus- geschlossen werden könne oder nicht. Die Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Klägerin, die bei der Geburt eine Länge von 48 cm aufwies und auch sonst die Merkmale eines knapp ausgetragenen Kindes zeigte, am 24. September 1949 (dem 230. Tage vor der Geburt) oder später gezeugt wurde, beträgt nach dem auf UBHARDT sich berufenden Gutachten von Dr. W. ungelahr 0,9 %. Für die Dekade vom 21. bis 30. September (224. bis 233. Tag vor der Geburt) beträgt die Wahr- scheinlichkeit nach der Tabelle im Gutachten 0,5 %, für die folgende Dekade (1. bis .10. Oktober = 214. bis 223. Tag vor der Geburt) noch 0,4 % (vgl. auch LABHARDT, Tabelle 7). Diese Pr:ozentzahlen beruhen darauf, dass für 20 bezw. 15 von insgesamt 3723 Kindern von 48 cm Länge auf Grund der Angaben über die letzte Menstruation angenommen wurde, die Empfängnis habe in der IV. bezw. V. Dekade nach der mittleren stattgefunden (vgl. l ! I 1 J L Familienrecht. N0 21. III LABHARDT, Tabelle 6). Da in die V. Dekade noch fast gleich viele Fälle eingeordnet werden konnten wie in die hier in Betracht fallende IV. Dekade, lässt sich auf Grund der Tabellen von LABHARDT bei 48 cm langen Kindern eine Empfängnis in der IV. Dekade nach der mittleren nicht wohl als extremer Ausnahmefall bezeichnen, zumal dann nicht, wenn die Beiwohnung in der frühern, der III. Dekade benachbarten Hälfte der IV. Dekade statt- gefunden hat, wie es hier zutrifft. Dazu kommt, dass die Mutter während der Schwangerschaft zunächst nicht den Beklagten, sondern K. als deren Urheber bezeichnet hat. Unter diesen Umständen kann dessen Vaterschaft unter dem Gesichtspunkte von Art. 314 Abs. 2 ZGB auf Grund des Reifegrades des Kindes nicht als praktisch ausge- schlossen angesehen werden. Ebensowenig liegen andere Feststellungen (z. B. über die Bluteigenschaften) vor, die die Vaterschaft K.s aus- schlössen. Die Klage ist daher wegen des Verkehrs mit K. gemäss Art. 314 Abs. 2 ZGB abzuweisen, Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Ober- gerichts des Kantons Aargau vom 26. Oktober 1951 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
21. Auszug aus dem Urteil der n. Zivilabteilnng vom 29. llai 1952 i. S. Bürgerliches Ffirsorgeamt der Stadt Basel gegen Gamper. Verwandtenunterstützung. Art. 328 ff. ZGB. Die Unterstützungspflicht unterliegt jederzeit der Revision bei .Änderung der Verhältnisse. Gegenüber Geschwistern sind die Anspruche von vornherein zeit- lich zu begrenzen, falls auf einen bestimmten Zeitpunkt zu erwarten ist, dass alsdann die in erster Linie unterstützungs- pflichtigen Kinder der unterstützten Person zu Leistungen herangezogen werden können. Vorbehalten bleibt eine neue Klage gegen die Geschwister.