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78_II_107

BGE 78 II 107

Bundesgericht (BGE) · 1952-01-01 · Deutsch CH
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Familienrecht. N° 19.

faeultes du d6biteur, la rente accord6e en vertu de l'art. 151

al. 1 n'est roouctible que dans la 'mesure on elle a 6te

allou6e en vue d'assurer l'Emtretien du b6neficiaire et dans

l'hypothese seulement on elle ne correspondrait plus aux

facult6s du d6biteur (RO 71 II 7 et suiv.). L'epoux qui

estime avoir droit a une pension alimentaire ou a une rente

destin6e a compenser la perte du droit qu'il avait a etre

entretenu par son eonjoint doit donc, sinon eiter la dispo-

sition legale sur laquelle il fonde sa pretention, du moins

artieuler les faits qui permettent de savoir a quel titre il

la fait valoir. Or, en l'espece, il est constant que devant la

Cour de justice la recourante s'est eontent6e de demander

la conmmation du jugement de premiere instance, lequel

precisait dans son dispositif que la pension qui lui 6tait

allou6e lui 6tait accord6e en vertu de l'art. 152 ce. Elle

n'invoquait du reste que le fait que la dissolution du

mariage la ferait tomber dans le denuement, sans faire la

moindre allusion a la situation materielle que lui assurait

le mariage ou aux avantages qu'elle en retirait, ce qui eut

6te eependant necessaire pour pe~mettre d'appr6cier le

bien-fond6 d'une demande formee en vertu de l'art. 151

al. 1 ce. e'est dans son recours au Tribunal fed6ral qu'elle

s'est pour la premiere fois prevalu de la jurisprudence selon

laquelle I'obligation qui incombe au mari d'entretenir sa

femme est un des « interets pecuniaires » dont la perte est

susceptible de justifier l'allocation d'une pension en vertu

de l'art. 151 al. 1 ce. En tant que fondee sur cette dispo-

sition, la demande de pension se caracterise donc comme

un chef deconclusions nouveau, irrecevable en vertu de

l'art. 55 lettre b in fine de la loi d'organisation judiciaire.

La seule question qui se pose aetuellement est done celle

de savoir si la recourante est fond6e a reclamer une pen-

sion en vertu de l'art. 152 ce.

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20. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 13. März 19ii2

i. S. M. gegen G.

Vaterschaftsklage. Unter welchen Voral!8setzungen ~önnen med~­

zinische Feststellungen über den Re~fegrad des Kindes und dIe

daraus zu erschliessende SChwangerschaftsdauer die Vermutung

gemäss Art. 314 Abs. 1 ZGB zerstören bezw. die durch Mehrver-

kehr begründeten Zweifel im Sinne von Art. 314 Aha. 2 ZGB

beseitigen ? Bedeutung der Tabellen von Labhardt.

Action en paternite. A quelles eonditions des eonstatations d'ordre

mMical sur le degre de maturiM de l'enfant et les conclusions

qu'on peut en tirer au sujet de la duree de la grossll8se peuvent-

elles detruire la presomption instituee par l'art. 314 al. 1 ce

ou dissiper les doutes serieux qui, selon l'art. 314 8.1. 2 ce,

r6sultent du fait que la mere a eu des rapports sexueIs avec

plusieurs individus ! Impvrtance des tables de Labhardt.

Azione di parernita. A quali condizion~ accertamenti di ~~tere

medico sul grado di maturanza dell'infante e le eoncluslOlll che

se ne possono trarre circa la durata della gravidanza POSS~)ll?

distrurre la preSUllzione stabilita dall'art. 314 ep. 1. ce 0 dlSSI-

pare i seri dubbi ehe, giusta l'art. 314 cp. 2 ce, risultano da!

fatto che la madre ha avuto relazioni sessuali con phI indi-

vidui ? Importanza delle tabelle di Labhardt.

Der Mutter der am 12. Mai 1950 geborenen Klägerin

hatten während der kritischen Zeit (16_ Juli bis 13. No-

vember 1949) zwei Männer beigewohnt: am 11. August

1949 M., am 24. und 25. September 1949 K. Das Ober-

gericht des Kantons Aargau hat die Vaterschaftsklage

gegen M. mit Urteil vom 26. Oktober 1951 gutgeheissen

auf Grund der Annahme, aus dem Gutachten von Dr. W.

über den Zeitpunkt der Empfängnis ergebe sich, dass

eine Zeugung des Kindes am 24. September 1949 oder

später nur eine Wahrscheinlichkeit von 0,9 % für sich

habe und daher mit an Sicherheit grenzender Wahrschein-

lichkeit auszuschliessen sei.

.

Mit seiner Berufung an das Bundesgericht beantragt

der Beklagte wie im kantonalen Verfahren Abweisung

der Klage.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

Nach Art. 314 Abs. 1 ZGB begründet jeder in die

kritische Zeit fallende Geschlechtsverkehr der Mutter mit

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dem Beklagten die Vermutung, dass dieser der Vater sei.

Dementsprechend rechtfertigt zunächst auch jeder Mehr-

verkehr der Mutter während der kritischen Zeit erhebliche

Zweifel über die' Vaterschaft des Beklagten im Sinne von

Art. 314 Abs. 2. Medizinische Feststellungen über den

Reifegrad des Kindes bei der Geburt und die hieraus zu

erschliessende Schwangerschaftsdauer können unter Um-

ständen die aus der Beiwohnung in der kritischen Zeit sich

ergebende Vermutung der Vaterschaft des Beklagten

zerstören oder aber die Zweifel über diese Vaterschaft

beseitigen, die dadurch geweckt wurden, dass die Mutter

während der kritischen Zeit ausser mit dem Beklagten

noch mit einem andern Manne verkehrt hatte. Derartige

Feststellungen vermögen jedoch nach dem System des

Gesetzes für sich allein die Vermutung gemäss Art. 314

Abs. 1 bezw. die durch Mehrverkehr begründeten Zweifel

im Sinne von Art. 314 Abs. 2 nicht schon dann zu ent-

kräften, wenn sie die Vaterschaft des Beklagten bezw.

des Dritten als 'wenig wahrscheinlich erscheinen lassen,

sondern nur dann, wenn sich daraus schlüssig ergibt, dass

der Beklagte bezw. der Dritte unmöglich der Vater sein

kann oder die Vaterschaft des in Frage stehenden Mannes

zwar nicht absolut unmöglich, aber doch äusserst unwahr-

scheinlich, praktisch ausgeschlossen ist (BGE 77 II 29 ff.

Erw. 3 und dort zit. Rechtsprechung). Bei Prüfung der

Frage, ob diese rechtliche Voraussetzung erfüllt sei, kann

nicht einfach auf die vom Experten bezw. von der Vor-

instanz gewählte Formulierung abgestellt werden. Viel-

mehr muss untersucht werden, auf welche Grundlagen die

Schlussfolgerungen des Gutachtens und des angefochtenen

Urteils sich stützen.

Das vorliegende Gutachten stützt sich wie heute wohl

die meisten Gutachten schweizerischer Ärzte über die

Schwangerschaftsdauer im wesentlichen auf die Tabellen

von LABHARDT. Diese beruhen auf einer sehr grossen

Zahl von Einzelbeobachtungen, von denen angenommen

werden darf, dass sie so zuverlässig gemacht wurden, wie

~

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~,

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das auf diesem Gebiete eben möglich ist. Bei der statisti-

schen Bearbeitung dieser Beobachtungen und der Berech-

nung von "Vahrscheinlichkeitswerten musste jedoch not-

gedrungen in gewissen Beziehungen schematisch verfahren

werden. So wurde unterstellt, dass die Empfängnis durch-

wegs 1 ° Tage nach dem 1. Tage der letzten Menstruation

erfolgt sei. Dabei handelt es sich, wie LABHARDT selber

erklärt, um einen Mittelwert, von dem nach dem Gut-

achten von Dr. W. nicht unbeträchtliche Abweichungen

vorkommen können. Ein willkürliches Moment liegt

ausserdem darin, dass die beobachteten Fälle für die

Zwecke der "Vahrscheinlichkeitsberechnung nicht nach

Tagen, sondern nach Zeiträumen von 10 Tagen (Dekaden)

geordnet wurden (offenbar deswegen, weil das Material

doch nicht gross genug war, um die Bestimmung der

Wahrscheinlichkeit für jeden einzelnen Tag zu erlauben).

Das Abstellen auf die Dekadenwahrscheinlichkeit muss

namentlich dann gewisse Bedenken erregen, wenn ein

Tag am Anfang oder Ende einer Dekade in Frage steht.

Eine vereinfachende Annahme liegt schliesslich auch der

Zusammenfassung der beiden Geschlechter zugrunde. Bei

der Verwendung der Tabellen zum Zwecke, im einzelnen

Falle die Möglichkeit der Zeugung in einem bestimmten

Zeitpunkt auszuschliessen, ist daher Vorsicht geboten.

Das Bundesgericht hat es bisher abgelehnt, einen Mann

allein auf Grund der Wahrscheinlichkeitsberechnung als

möglichen Vater auszuschliessen, wenn die Dekaden-

wahrscheinlichkeit für die Empfängnis zur Zeit seiner

Beiwohnung 1 % überstieg (vgl. die Angaben in BGE 77

II 31/32). Anderseits betrachtete es die Vaterschaft des

Beklagten in einem Falle als äusserst unwahrscheinlich,

wo die Wahrscheinlichkeit für die Empfängnis in der

Dekade, in welche der Verkehr mit dem Beklagten fiel,

nur 0,1 % betrug (BGE 68 II 277 ff.). Im Falle BGE 77

II 28 ff., wo die Wahrscheinlichkeit für die Empfängnis

in den fraglichen zehn Tagen nach LABHARDT 0,5-0,6 %

ausmachte, wurde ausgeführt, allf Grund dieser Feststel-

HO

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lung dürfe wohl gesagt werden, dass die Vaterschaft des

Beklagten äusserst unwahrscheinlich sei (S. 35). Diese

Annahme war aber für das gelallte Urteil nicht entschei-

dend, sondern den Ausschlag gab die Erwägung, dass die

geringe Wahrscheinlichkeit der Empfängnis zur Zeit der

Beiwohnung des Beklagten jedenfalls in Verbindung mit

dem verdächtigen Verhalten der Mutter erhebliche Zweifel

im Sinne von Art. 314 Abs. 2 ZGB rechtfertige.

Die Fälle, in denen die Vaterschaft des Beklagten bezw.

des Dritten angesichts des Reifegrades des Kindes· und

des zeitlichen Abstandes zwischen Beiwohnung und Geburt

als äusserst unwahrscheinlich, praktisch ausgeschlossen

gelten kann, von den andern Fällen durch eine bestimmte

Wahrscheinlichkeitszahl ein für allemal abzugrenzen, ist

in Wirklichkeit kaum angängig. Wo man es mit prozentual

geringen (namentlich mit unter 1 % liegenden) Wahr-

scheinlichkeiten zu tun hat, wird vielmehr jeweilen unter

Berücksichtigung der gesamten Verumständungen des

Falles zu entscheiden sein, ob die Vaterschaft des in

Frage stehenden Mannes mit genügender Sicherheit aus-

geschlossen werden könne oder nicht.

Die Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Klägerin, die

bei der Geburt eine Länge von 48 cm aufwies und auch

sonst die Merkmale eines knapp ausgetragenen Kindes

zeigte, am 24. September 1949 (dem 230. Tage vor der

Geburt) oder später gezeugt wurde, beträgt nach dem

auf UBHARDT sich berufenden Gutachten von Dr. W.

ungelahr 0,9 %. Für die Dekade vom 21. bis 30. September

(224. bis 233. Tag vor der Geburt) beträgt die Wahr-

scheinlichkeit nach der Tabelle im Gutachten 0,5 %, für

die folgende Dekade (1. bis .10. Oktober = 214. bis 223.

Tag vor der Geburt) noch 0,4 % (vgl. auch LABHARDT,

Tabelle 7). Diese Pr:ozentzahlen beruhen darauf, dass für

20 bezw. 15 von insgesamt 3723 Kindern von 48 cm

Länge auf Grund der Angaben über die letzte Menstruation

angenommen wurde, die Empfängnis habe in der IV.

bezw. V. Dekade nach der mittleren stattgefunden (vgl.

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III

LABHARDT, Tabelle 6). Da in die V. Dekade noch fast

gleich viele Fälle eingeordnet werden konnten wie in die

hier in Betracht fallende IV. Dekade, lässt sich auf Grund

der Tabellen von LABHARDT bei 48 cm langen Kindern

eine Empfängnis in der IV. Dekade nach der mittleren

nicht wohl als extremer Ausnahmefall bezeichnen, zumal

dann nicht, wenn die Beiwohnung in der frühern, der

III. Dekade benachbarten Hälfte der IV. Dekade statt-

gefunden hat, wie es hier zutrifft. Dazu kommt, dass die

Mutter während der Schwangerschaft zunächst nicht den

Beklagten, sondern K. als deren Urheber bezeichnet hat.

Unter diesen Umständen kann dessen Vaterschaft unter

dem Gesichtspunkte von Art. 314 Abs. 2 ZGB auf Grund

des Reifegrades des Kindes nicht als praktisch ausge-

schlossen angesehen werden.

Ebensowenig liegen andere Feststellungen (z. B. über

die Bluteigenschaften) vor, die die Vaterschaft K.s aus-

schlössen.

Die Klage ist daher wegen des Verkehrs mit K. gemäss

Art. 314 Abs. 2 ZGB abzuweisen,

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Ober-

gerichts des Kantons Aargau vom 26. Oktober 1951

aufgehoben und die Klage abgewiesen.

21. Auszug aus dem Urteil der n. Zivilabteilnng vom 29. llai

1952 i. S. Bürgerliches Ffirsorgeamt der Stadt Basel gegen

Gamper.

Verwandtenunterstützung. Art. 328 ff. ZGB.

Die Unterstützungspflicht unterliegt jederzeit der Revision bei

.Änderung der Verhältnisse.

Gegenüber Geschwistern sind die Anspruche von vornherein zeit-

lich zu begrenzen, falls auf einen bestimmten Zeitpunkt zu

erwarten ist, dass alsdann die in erster Linie unterstützungs-

pflichtigen Kinder der unterstützten Person zu Leistungen

herangezogen werden können. Vorbehalten bleibt eine neue

Klage gegen die Geschwister.