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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 29.
4. -
Aber auch was zu den Kosten der Liegenschafts-
verwertung gehört, fällt nicht alles zu Lasten des Erstei-
gerers. Die Sondervorschrift des Art. 49 lit a VZG ist nicht
ausdehnend auszulegen. Gewiss hat sie nicht nur die bei
jeder Liegenschaftsverwertung vorkommenden Massnah-
men und damit verbundenen Kosten im Auge, sondern be-
zieht sich auch auf« aussergewöhnliche Kosten, wie sie ins-
besondere durch Einstellung und wiederholte Bekannt-
machung der Steigerung infolge Bestreitung des Lastenver-
zeichnisses, Beschwerden, denen aufschiebende Wirkung
beigelegt wird, Aufhebung des Zuschlages wegen Zahlungs-
verzuges verursacht werden ii (BGE 61 III 148). Allein es
wäre unangebracht, zu Lasten des Ersteigerers auch solche
Verwertungskosten zu legen, die, wie die Kosten der (allen-
falls wiederholten) Vorzeigung der Liegenschaft an Inte-
ressenten, in ihrem je nach dem Umfange der betreffenden
Bemühungen sehr verschieden hohen Betrage an der Stei-
gerungsverhandlung noch gar nicht feststehen, weil sie eben
als nicht tarifierte Kosten erst noch von der Aufsichts-
behörde zu bestimmen sein werden. Es ist auch kein Grund
dafür ersichtlich, weshalb der Ersteigerer um so mehr Ver-
wertungskosten zu tragen haben sollte, je mehr und mit je
grösserem Erfolg sich das Steigerungsamt oder der Liqui-
dator um die Erzielung eines hohen Erlöses durch Anspor-
nung des Wettstreites der Interessenten bemüht hat. Dieser
Erfolg kommt ja der Liquidationsmasse, allenfalls Pfand-
gläubigern, zugute, weshalb es füglich bei der Belastung
der Masse oder gegebenenfalls von Pfandgläubigern (vgl.
Art. 262 Abs. 2 SchKG) zu bleiben hat. Gerade die nicht
tarifierten Verrichtungen bergen die Gefahr überraschend
hoher nachträglicher Kostenrechnungen in sich, womit
nach dem Gesagten der Ersteigerer nicht belastet zu wer-
den verdient (auch wenn der Rechnungsbetrag als solcher
nach Massgabe von Art. 36 Abs. 4 des Tarifs, aber eben zu
Lasten der Liquidationsmasse, als begründet erscheint).
Dagegen darf Art. 49 lit. a VZG sehr wohl auf « durch die
Umstände gebotene» schriftliche Auskünfte oder Ein-
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 30.
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ladungen zur Teilnahme an der Steigerung sowie auf gross
aufgezogene Bekanntmachungen angewendet werden, was
eben tarifierte Verrichtungen sind.
30. Entscheid vom 15. Mai 1952 i. S. Konkursamt Schlieren.
Kollokationsprozess im Konkurs. Prozessgewinn. Art. 250 a und a
SchKG. Art. 66 KV.
K~llokation eines Konkursgläubigers gemäss seiner Eingabe
Jedoch mit Hinweis auf einen von der Konkursverwaltung mit
ihm V?r Aufstelllll!S de~ Kollokationsplanes abgeschlossenen
Vergleich, wonach sich d10se Ansprüche auf einen bestimmten
B-:trag verring~rn, falls die Kollokation unangefochten bleibt.
Eme _Kollokat1on~klage anderer Gläubiger ist mit Rücksicht
auf d1esen .. Vergle10h nur zulässig, wenn sie eine Herabsetzung
der ~pruch~ des Beklagten auf einen noch geringern Betrag
als ~1e Vergleichs~umme. verlangen wollen. Führt der Prozess
zu drnsem Ergebnis, worm besteht alsdann der Prozessgewinn
der Kläger im Sinne von Art. 250 Abs. 3 SchKG ?
Proces au sujet de la collocation. Gain du proces. Art. 250 al. 2 et 3
LP, 66 OF.
Creancier colloque :pour le montant t_otal de ses productions, etant
e~tendu tou~e~01s, selon transact10n passee avec l'administra-
tmn de la failhte, avant l'etablissement de l'etat de collocation
que ces productions seront reduites a un montant determinJ
d?'118 le c~ ou. l'etat d~ collocation ne serait pas attaque par
d autres creanmers. Eu egard a une telle transaction une action
en col'l:testation de la part d'autres creanciers n'est admissible
que .s'tls demandent que les pretentions du defendeur soient
redwtes. a un _montan~ infärieur a celui qui a ete fixe dans la
transactmn. St le proces conduit a ce resultat, en quoi consiste
alors pour le demandeur le gain du proces, dans le sens de
l'art. 250 al. 3 LP ?
Processo concernente la grad,uatoria. Guad,agno del processo. Art. 250
cp •. 2 e ~ LEF; art. 66 Reg. Fall.
Iscrizmne m gra:duatoria del credito insinuato nell'importo indi-
c~to dal cred1tore, tuttavia con l'annotazione di una transa-
zmne, conclusa con l'amministrazione del fallimento prima
dell'~llestimento della ~aduatoria, secondo cui l'importo del
credit? sarebbe stato ndotto qualora la graduatoria non fosse
stata impugnata da altri creditori. Un'azione di contestazione
d~lla graduatoria: degli altri creditori e ammissibile, a motivo
di detta transazmne, soltanto se e volta ad ottenere ehe le
pretese del .c~mvenuto siano ridotte ad un importo inferiore a
quello s~abihto i;ella transazione. Se il processo conduce a
questo risultato, m ehe consiste per gli attori il guadagno del
processo a' sensi dell'art. 250 cp. 3 LEF ?
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 30.
A. -
Im Konkurs der Firma Gort & Schmid in Dietikon.
meldete Adolf Ras Forderungen von Fr. 51,700.15 als
faustpfandve.rsichert an. Vergleichsverhandlungen mit der
vom Konkursamt und vom Gläubigerausschuss vertretenen
Konkursmasse führten zur Festsetzung seiner Ansprüche
auf eine pfandgesicherte Forderung von Fr. 32,000.- netto
und efue ungesicherte Forderung von Fr. 8319.30 mit Zins
in 5. Klasse laut Vergleich vom 13. März 1950, wonach
jedoch Ras dennoch gemäss seiner ursprünglichen Kon-
kurseingabe zu kollozieren war und Kollokationsklagen
gegen ihn vorbehalten blieben. Der Vergleich, auf dessen
Inhalt im Kollokationsplan hingewiesen wurde, sollte nur
gelten, falls es zu keiner derartigen Klage komme.
B. -
25 Gläubiger klagten gegen Ras auf Herabsetzung
seiner Ansprüche auf Fr. 7378.45 als faustpfandgesichert
und Fr. 8319.30 als nicht pfandgesichert. Der Prozess
wurde durch gerichtlichen Vergleich vom 17. März 1951
beendigt unter Festsetzung einer pfandgesicherten For-
derung netto von Fr. 27 500.- und einer ungesicherten
von Fr. 8319.30 nebst Zins.
0. -
Bei der Vorbereitung der Verteilung zog das Kon-
kursamt als. Prozessgewinn der Kläger nur die Differenz
zwischen der im 1. Vergleich (oben A) festgesetzten pfand-
gesicherten Forderung von Fr. 32,000.- und dem Betrag
von Fr. 27,500.- dieser Forderung laut dem 2. Vergleich
(oben B) in Betracht. Die Kläger verlangten dagegen auf
dem Beschwerdeweg, dass ~ls ihr Prozessgewinn die ganze
Differenz zwischen der Vollkollokation, die den Gegenstand
ihrer Klage bildete, und dem Ergebnis laut dem 2. Vergleich
berücksichtigt werde.
D. -
Die untere Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde
ab, die obere hiess sie dagegen mit Entscheid vom 25. Ja-
nuar 1952 grundsätzlich gut. Der Prozessgewinn der Kläger
lasse sich allerdings noch nicht zahlenmässig bestimmen,
da nicht feststehe, dass die ganze, ursprünglich von Ras
als pfandgesichert angemeldete Forderung durch die Pfän-
der gedeckt gewesen sei. Es genüge zur Zeit festzustellen,
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 30.
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dass den Klägern als Prozessgewinn zukomme die Differenz
des Ant~ils des Ras an der Konkursmasse a) bei der Voll-
kollo~ation gemäss. der ursprünglichen Konkurseingabe
~) bei de:i: Kollokation gemäss dem von den Klägern mit
ihm abgeschlossenen Prozessvergleich.
E. -
Mit vorliegen~em Rekurs hält das Konkursamt
namens der Konkursmasse an seiner Berechnungsweise und
demgemäss am Antrag auf Abweisung der Beschwerde der
Kollokationskläger fest.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
zieht in Erwägung :
1. -
Der Gläubigerausschuss nahm eine Befugnis zu
endgültigem Vergleichsabschluss mit Ras im Sinne von
Art. 237 Ziff. 3 SchKG nicht in Anspruch. Daher wurde
ent~prechend Art. 66 der Konkursverordnung die Kollo-
kat10n der Ansprüche des Ras vorbehalten, mit dem Recht
der andern Gläubiger, sie ihrerseits durch Klage nach
Art. 250 Abs. 2 SchKG anzufechten. Hätte Ras in dem
mit der Masse abgeschlossenen Vergleich (trotz dem vor-
b~haltenen ~echtungsrecht der andern Gläubiger) unbe-
dingt auf serne Mehransprüche verzichtet so wären nur
die im Vergleich anerkannten Ansprüche' zu kollozieren
g~wesen, und auch nur sie hätten noch den Gegenstand
· ernes von andern Gläubigern gegen Ras angehobenen Pro-
zesses bilden können. Da aber Ras sich für den Fall einer
Klageerhebung anderer Gläubiger gegen ihn die Geltend-
machung der ursprünglich eingegebenen Ansprüche in
vollem Umfange vorbehielt, musste sich ein allfälliger der-
artiger Kollokationsprozess auf diese ganzen Ansprüche
beziehen.
2. -
Betrachtet man dergestalt den Gegenstand des von
den Beschwerdeführern gegen Ras geführten Prozesses für
sich allein, so erscheint als Prozesserfolg und demgemäss
als Grundlage des von den Beschwerdeführern nach Art. 250
Abs. 3 SchKG zu beanspruchenden Prozessgewinnes die
Differenz zwischen der Vollkollokation und den im Pro-
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 30.
zessvergleich vom 1 7. März 1951 festgesetzten Ansprüchen,
Nun war aber der vor der Kollokation abgeschlossene, bei
der Kollokation angemerkte Vergleich, der beim Unter-
bleiben einer Kollokationsklage gegen Ras gelten sollte,
für die Ausübung der Anfechtungsrechte der Gläubiger
nicht bedeutungslos. Die Ansprüche des Ras verringerten
sich danach, ohne dass es einer Klage gegen ihn bedurfte,
ohne weiteres auf eine pfandgesicherte Forderung von
Fr. 32,000.- und eine ungesicherte von Fr. 8319.30 mit
Zins. Nur für den Fall, dass andere Gläubiger sich mit
dieser Lösung nicht zufrieden geben und vielmehr eine noch
weitergehende Herabsetzung der Ansprüche des Ras an-
streben sollten, war eine Vollkollokation erfolgt, um als
Gegenstand der Kollokationsklage zu dienen. Bei dieser
Sachlage wäre eine Anfechtung der Vollkollokation bloss
im Rahmen des dabei angemerkten Vergleichs unzulässig
gewesen'. Es stand keinem Gläubiger zu, diese Kollokation
anzufechten, nur um den Vorteil, der sich aus dem von der
Masse abgeschlossenen Vergleich ergab, für sich selber in
Anspruch zu nehmen. Vorbehalten war nach. dem wahre~
Sinne der Vollkollokation in Verbindung mit dem dabei
angemerkten Vergleich nur eine Klage auf weitergehende
Verminderung der Ansprüche, als wie sie im Vergleich
festgesetzt worden waren.
·
Die Vollkollokation zerfiel somit rechtlich in zwei Teile:
die Ansprüche laut Vergleich und die in der ursprünglichen
Konkurseingabe des Ras enthaltenen Mehransprüche. Nur
jene ersten Ansprüche waren eigentlich von der Konkm·~
verwaltung anerkannt. Den andern Gläubigern wurde nnt
der Kollokation anheimgegeben, es dabei bewenden zu
lassen, wobei der im Vergleich ausgesprochene Verzicht
auf die Mehransprüche in Kraft treten würde. Die Mehran-
sprüche wurden nur zusätzlich mitkolloziert, für den Fall
einer Klage gegen Ras, wobei eben jener Verzicht nicht
mehr gelten würde. Die Beschwerdeführer klagten denn
auch auf weitergehende Verminderung der Ansprüche des
Ras. Nichts wäre entgegengestanden, das, was eigentlich
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 30.
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von der Konkursverwaltung anerkannt war, und das, was
für den Fall einer Anfechtung der betreffenden Ansprüche
zusätzlich der Klage unterstellt wurde, zi:ffernmässig bei
der Kollokation auszuscheiden. Der wahre Sinn der Kollo-
kation war jedoch auch so, wie sie erfolgte, nicht zweifel-
haft. Dahingestellt kann bleiben, ob die Konkursverwal-
tung, falls nicht der Vergleich selbst etwas anderes vorge-
sehen hätte, sich überhaupt auf die Kollokation der im
Vergleich anerkannten Ansprüche hätte beschränken und
sich im übrigen damit begnügen dürfen, für den Fall der
Anfechtung. der so erfolgten Kollokation eine Gegenklage
des Ras auf Anerkennung der vollen ursprünglich einge-
gebenen Ansprüche vorzubehalten.
Eine gesetzliche Regelung über die Art der Kollokation
im Fall eines zuvor von der Masse mit einem Gläubiger
abgeschlossenen Vergleiches ist in Art. 250 SchKG nicht
zu finden. Auch Art. 66 KV spricht nicht vom Abschluss
von Vergleichen, abgesehen von der Befugnis des Gläubiger-
ausschusses nach Art. 237 Ziff. 3 SchKG, was, wie oben
beme~kt, im vorliegenden Fall keine Rolle spielt. Es kann
aber natürlich, sei es vor Aufstellung des Kollokations-
planes, wie im vorliegenden Falle, sei es nach Beginn eines
gegen die Masse angehobenen Kollokationsprozesses, zum
Abschluss eines Vergleiches kommen, auch ohne dass ein
Gläubigerausschuss mitwirkt oder von jener ihm allenfalls
zustehenden Befugnis Gebrauch macht. Bei der Beratung
der Konkursverordnung zog man denn auch solche Ver-
gleichsabschlüsse in Betracht (Protokoll der vorbereitenden
Kommission vom 6.-8. Juni 1911, zu Art. 42 a des Ent-
wurfes)„Es gilt aber dafür einfach der Vorbehalt des An-
fechtungsrechtes der andern Gläubiger nach Art. 66 KV,
welche Vorschrift entsprechend auf Vergleichsabschlüsse
vor der Kollokation anzuwenden ist (BGE 75 III 61 ff.).
Über die Berechnung des den allfälligen Klägern zukom-
menden Prozessgewinnes wurde nichts bestimmt. Das
gesetzte Recht weist in dieser Hinsicht eine Lücke auf, die
von der Rechtsprechung auszufüllen ist.
10
AS 78 III -
1952
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N• 30.
3. -
Das Recht, Forderungs-, Pfand- und Rangansprü-
che einzelner Gläubiger nach Art. 219 SchKG zu bestreiten
und gegeben.enfalls im gerichtlichen Verfahren abzuwehren,
steht in erster Linie der hiebei von der Konkursverwaltung
zu vertretenden Masse zu. Nur soweit die Masse eine solche
Ansprache anerkennt, sei es von vornherein bei der Kollo-
kation oder nachträglich nach Art. 66 KV, kommt das
Recht der andern Gläubiger, ihrerseits gegen den Anspre-
cher vorzugehen, zur Geltung.
Es verhält sich in dieser Hinsicht grundsätzlich gleich
wie mit dem Recht, die Aktivmasse betreffende Streitig-
keiten auszufechten; eine Abtretung dieses Rechts an
einzelne Gläubiger kommt nur bei Verzicht der Masse
selbst in Frage (Art. 260 SchKG). Dieses den Abtretungs-
ansprüchen nach Art. 260 SchKG vorgehende Recht der
Masse kommt nun auch dann zur Geltung, wenn ihr durch
Vergleich oder durch ein Urteil, das der Prozessgegner
nicht selbständig weiterzieht, ein Teilbetrag zuerkannt ist,
mit dem sie sich begnügen will. Solchenfalls darf die Ab-
tretung der Massaansprüche an einzelne Gläubiger von der
Sicherstellung des bisherigen Prozessergebnisses abhängig
gemacht werden (BGE 52 III 63 ff„ 67 III 100 ff.).
Hinsichtlich der Konkurspassiven führt die Anwendung
der bestehenden Vorschriften zu folgendem Ergebnis.
Kommt es im Prozess eines im Kollokationsplan abgewie-
senen Gläubigers gegen die Masse zu einem Urteil, so kann
sich die Masse den dadurch erzielten Teilerfolg einfach
dadurch sichern, dass sie das Urteil, falls die Gegenpartei
es nicht selbständig weiterzieht, in Rechtskraft treten lässt.
Kein anderer Gläubiger kann solchenfalls in den Prozess
eintreten, um durch Anrufung oberer Instanzen den Erfolg
der Masse noch zu vergrössern und (insoweit) für sich selbst
auszuwerten (Gegenschluss aus Art. 66 KV). Wird dagegen
ein solcher Prozess gegen die Masse durch Vergleich been-
digt, ohne dass der allfällige Gläubigerausschuss von der
ihm etwa nach Art. 237 Zi:ff. 3 SchKG zustehenden Befug-
nis zu endgültigem Abschluss Gebrauch macht, so ist das
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N• 30.
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Anfechtungsrecht der andern Gläubiger vorbehalten, ohne
dass eine bestehende Vorschrift es der Masse erlauben
würde, die Ausübung dieses Klagerechtes von einer Sicher-
stellung des bisher von ihr erzielten Teilerfolges abhängig
zu machen.
Wird das Ergebnis des Vergleiches durch dasjenige des
von andern Gläubigern gegen den Ansprecher geführten
Prozesses nicht verbessert, sondern allenfalls nicht einmal
wiederum erreicht, so muss die Masse dies somit hinneh-
men; sie kann die Kläger grundsätzlich auch nicht für
diese Verschlechterung der Lage verantwortlich machen
(es wäre denn etwa aus dem Gesichtspunkt einer Haftung
für schuldhaft schlechte Prozessführung). Damit ist aber
keineswegs gesagt, ein das Vergleichsergebnis nicht ver-
besserndes formales Prozessergebnis habe nun einfach den
Klägern zugute zu kommen. Vielmehr verdient die Masse
dieses Prozessergebnis für sich auswerten zu können, das
ihr ja höchstens soviel bietet wie jener Vergleich, bei dem
es ohne die Klage der andern Gläubiger geblieben wäre. Ist
so auf dem Prozesswege nicht mehr erreicht worden, so hat
die Klage ihr Ziel verfehlt, und es wäre unangebracht, den
Klägern den bloss formalen Prozesserfolg, der an jenem
vorausgegangenen Vergleich gemessen kein wahrer Erfolg
ist, zu vorzugsweiser Befriedigung zuzuweisen. Ist ein
Mehrerfolg nicht ernstlich zu erwarten, so mögen die
andern Gläubiger von der Klageerhebung absehen, anstatt
den von der Masse durch den Vergleich erzielten Teilerfolg
auch noch auf das Spiel zu setzen.
Aber auch wenn die Klage dazu führt, die Ansprüche
des beklagten Gläubigers gegenüber dem zuvor von der
Masse mit ihm abgeschlossenen Vergleich weitergehend zu
vermindern, verdienen die Kläger nicht den ganzen Pro-
zesserfolg als solchen für sich in Anspruch zu nehmen.
Richtigerweise hat ihnen nur eben der effektive Erfolg, die
weitergehende Herabsetzung des Anteils des beklagten
Gläubigers an der Konkursmasse, zu vorzugsweiser Befrie-
digung zu dienen. In der Tat sprechen die gleichen Gründe,
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 31.
auf denen die erwähnte Rechtsprechung zu Art. 260 SchKG
beruht, für eine möglichst .entsprechende Lösung im Ge-
biete des Art. Z50 SchKG. Hat die Masse, wie dargetan,
zwar keine Möglichkeit, sich den durch Vergleich erzielten
Erfolg einer Verminderung von Konkurspassiven auch für
den Fall einer Anfechtung der Kollokation durch andere
Gläubiger unbedingt zu sichern, so gebührt ihr doch der
Genuss jenes Erfolges insoweit, als er nach dem Ausgang
dieses Kollokationsprozesses gleichfalls zu Recht· besteht.
Das nur zur Erreichung eines Mehrerfolges gegebene An-
fechtungsrecht darf den anfechtenden Gläubigern füglicher-
weise einen Prozessgewinn nur bringen, wenn jener Zweck
der Klage erreicht wird, und nur im Rahmen dieses Mehr-
erfolges.
4. -
Die Höhe des Prozessgewinnes, die davon abhängt,
ob die im ersten Vergleich festgesetzte pfandversicherte
Forderung von Fr. 32,000.- durch die Pfänder voll
gedeckt war, ist im vorliegenden Verfahren noch nicht
festzusetzen. Auch ist nicht darüber zu entscheiden, ob
und allenfalls in welcher Weise der Prozessgewinn zur
Deckung von Prozesskosten der Kläger zu dienen hat.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird gutgeheissen und der angefochtene
Entscheid aufgehoben.
31. Entscheid vom 30. September 1952 i. S. Schütz.
Freigabe der ArrestgegensMnde gegen Sicherheitsleistung, Art. 277
SchKG.
Der Umstand, dass der Arrestgläubiger neben der Arrestforderung
gegen den Schadenersatzschuldner einen direkten Anspruch
gegen dessen Haftpflichtversicherer hat (Art. 49 MFG), bildet
keine Sicherheit im Sinne von Art. 277 SchKG.
Liberation des biens sequestres moyennant fourniture de s'11retes.
Art. 277 LP.
Le fait qu'outre la creance en dommages-interets en garantie de
laquelle le sequestre a ete execute, le creancier sequestrant pos-
sede une pretention directe contre celui aupres duquel le debi-
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 31.
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~TI! s'est assure contre les consequences de sa responsabilite
c1vde (art. 49 LA) ne constitue pas une silrete dans le sens de
l'art. 277 LP.
Liberazione dei beni sequestrati mediante prestazione di garanzie.
Art. 277 LEF.
11 fatto _ehe ~l creditore s~questrante possiede, oltre ehe il credito
per r1sarcrmento danm a ~aranzia del quale e stato ordinato
~l seq~estro, una pretesa diretta contro colui ehe h'a assicurato
d ~ebrtore per la responsabilita civile (art. 49 LA), non costi-
tmsce una garanzia a norma dell'art. 277 LEF.
A. -Am 11. August 1952 wurde in St. Gallen der Motor-
roller des H. Schütz durch Zusammenstoss mit dem Auto
(Topolino) der Frau Buscaini-Bestazza aus Mailand be-
schädigt. Schütz erwirkte für eine behauptete Schaden-
ersatzforderung von Fr. 1000.- einen Arrest auf den
Mailänder Wagen und liess ihn in amtliche Verwahrung
nehmen. Die Schuldnerin verlangte Freigabe unter Vor-
legung eines Schreibens der« Zürich-Unfall 11 vom 21. Au-
gust 1952, worin diese ihr auf die Schadenanzeige erklärte,
<< dass wir für die Folgen des Schadens auf Grund der ver-
traglichen Bestimmungen bis zum Betrag von Fr. 5000.-
Deckung gewähren unter Vorbehalt der Prüfung des
Quantitativen und des Mitverschuldens des Lenkers » des
Motorrollers. Das Betreibungsamt lehnte die Herausgabe
ab, worauf Frau Buscaini Beschwerde erhob mit dem An-
trag, der Wagen sei ihr zur freien Verfügung zu überlassen.
Zur Begründung machte sie geltend, sie habe gemäss dem
BRB vom 22. Juni 1948 über die Deckung der von auslän-
dischen Motorfahrzeugen verursachten Schäden an der
Grenze die Gebühr entrichtet; der Geschädigte habe daher
einen gesetzlichen direkten Anspruch und ein direktes
Klagerecht gegen die Zürich-Unfall. Damit sei nicht nur
der Arrest überhaupt, sondern insbesondere auch die amt-
liche Verwahrung des Arrestgegenstandes überflüssig. Der
Anspruch des Geschädigten gegen den Versicherer gehe
weiter als eine Solidarbürgschaft einer im Betreibungs-
kreise des Arrestortes wohnenden Person im Sinne von
Art. 277 SchKG, weshalb der Wagen freizugeben sei.
Überdies habe der Geschädigte gemäss Art. 60 VVG von·