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78_III_133

BGE 78 III 133

Bundesgericht (BGE) · 1952-01-01 · Deutsch CH
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 29.

4. -

Aber auch was zu den Kosten der Liegenschafts-

verwertung gehört, fällt nicht alles zu Lasten des Erstei-

gerers. Die Sondervorschrift des Art. 49 lit a VZG ist nicht

ausdehnend auszulegen. Gewiss hat sie nicht nur die bei

jeder Liegenschaftsverwertung vorkommenden Massnah-

men und damit verbundenen Kosten im Auge, sondern be-

zieht sich auch auf« aussergewöhnliche Kosten, wie sie ins-

besondere durch Einstellung und wiederholte Bekannt-

machung der Steigerung infolge Bestreitung des Lastenver-

zeichnisses, Beschwerden, denen aufschiebende Wirkung

beigelegt wird, Aufhebung des Zuschlages wegen Zahlungs-

verzuges verursacht werden ii (BGE 61 III 148). Allein es

wäre unangebracht, zu Lasten des Ersteigerers auch solche

Verwertungskosten zu legen, die, wie die Kosten der (allen-

falls wiederholten) Vorzeigung der Liegenschaft an Inte-

ressenten, in ihrem je nach dem Umfange der betreffenden

Bemühungen sehr verschieden hohen Betrage an der Stei-

gerungsverhandlung noch gar nicht feststehen, weil sie eben

als nicht tarifierte Kosten erst noch von der Aufsichts-

behörde zu bestimmen sein werden. Es ist auch kein Grund

dafür ersichtlich, weshalb der Ersteigerer um so mehr Ver-

wertungskosten zu tragen haben sollte, je mehr und mit je

grösserem Erfolg sich das Steigerungsamt oder der Liqui-

dator um die Erzielung eines hohen Erlöses durch Anspor-

nung des Wettstreites der Interessenten bemüht hat. Dieser

Erfolg kommt ja der Liquidationsmasse, allenfalls Pfand-

gläubigern, zugute, weshalb es füglich bei der Belastung

der Masse oder gegebenenfalls von Pfandgläubigern (vgl.

Art. 262 Abs. 2 SchKG) zu bleiben hat. Gerade die nicht

tarifierten Verrichtungen bergen die Gefahr überraschend

hoher nachträglicher Kostenrechnungen in sich, womit

nach dem Gesagten der Ersteigerer nicht belastet zu wer-

den verdient (auch wenn der Rechnungsbetrag als solcher

nach Massgabe von Art. 36 Abs. 4 des Tarifs, aber eben zu

Lasten der Liquidationsmasse, als begründet erscheint).

Dagegen darf Art. 49 lit. a VZG sehr wohl auf « durch die

Umstände gebotene» schriftliche Auskünfte oder Ein-

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 30.

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ladungen zur Teilnahme an der Steigerung sowie auf gross

aufgezogene Bekanntmachungen angewendet werden, was

eben tarifierte Verrichtungen sind.

30. Entscheid vom 15. Mai 1952 i. S. Konkursamt Schlieren.

Kollokationsprozess im Konkurs. Prozessgewinn. Art. 250 a und a

SchKG. Art. 66 KV.

K~llokation eines Konkursgläubigers gemäss seiner Eingabe

Jedoch mit Hinweis auf einen von der Konkursverwaltung mit

ihm V?r Aufstelllll!S de~ Kollokationsplanes abgeschlossenen

Vergleich, wonach sich d10se Ansprüche auf einen bestimmten

B-:trag verring~rn, falls die Kollokation unangefochten bleibt.

Eme _Kollokat1on~klage anderer Gläubiger ist mit Rücksicht

auf d1esen .. Vergle10h nur zulässig, wenn sie eine Herabsetzung

der ~pruch~ des Beklagten auf einen noch geringern Betrag

als ~1e Vergleichs~umme. verlangen wollen. Führt der Prozess

zu drnsem Ergebnis, worm besteht alsdann der Prozessgewinn

der Kläger im Sinne von Art. 250 Abs. 3 SchKG ?

Proces au sujet de la collocation. Gain du proces. Art. 250 al. 2 et 3

LP, 66 OF.

Creancier colloque :pour le montant t_otal de ses productions, etant

e~tendu tou~e~01s, selon transact10n passee avec l'administra-

tmn de la failhte, avant l'etablissement de l'etat de collocation

que ces productions seront reduites a un montant determinJ

d?'118 le c~ ou. l'etat d~ collocation ne serait pas attaque par

d autres creanmers. Eu egard a une telle transaction une action

en col'l:testation de la part d'autres creanciers n'est admissible

que .s'tls demandent que les pretentions du defendeur soient

redwtes. a un _montan~ infärieur a celui qui a ete fixe dans la

transactmn. St le proces conduit a ce resultat, en quoi consiste

alors pour le demandeur le gain du proces, dans le sens de

l'art. 250 al. 3 LP ?

Processo concernente la grad,uatoria. Guad,agno del processo. Art. 250

cp •. 2 e ~ LEF; art. 66 Reg. Fall.

Iscrizmne m gra:duatoria del credito insinuato nell'importo indi-

c~to dal cred1tore, tuttavia con l'annotazione di una transa-

zmne, conclusa con l'amministrazione del fallimento prima

dell'~llestimento della ~aduatoria, secondo cui l'importo del

credit? sarebbe stato ndotto qualora la graduatoria non fosse

stata impugnata da altri creditori. Un'azione di contestazione

d~lla graduatoria: degli altri creditori e ammissibile, a motivo

di detta transazmne, soltanto se e volta ad ottenere ehe le

pretese del .c~mvenuto siano ridotte ad un importo inferiore a

quello s~abihto i;ella transazione. Se il processo conduce a

questo risultato, m ehe consiste per gli attori il guadagno del

processo a' sensi dell'art. 250 cp. 3 LEF ?

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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 30.

A. -

Im Konkurs der Firma Gort & Schmid in Dietikon.

meldete Adolf Ras Forderungen von Fr. 51,700.15 als

faustpfandve.rsichert an. Vergleichsverhandlungen mit der

vom Konkursamt und vom Gläubigerausschuss vertretenen

Konkursmasse führten zur Festsetzung seiner Ansprüche

auf eine pfandgesicherte Forderung von Fr. 32,000.- netto

und efue ungesicherte Forderung von Fr. 8319.30 mit Zins

in 5. Klasse laut Vergleich vom 13. März 1950, wonach

jedoch Ras dennoch gemäss seiner ursprünglichen Kon-

kurseingabe zu kollozieren war und Kollokationsklagen

gegen ihn vorbehalten blieben. Der Vergleich, auf dessen

Inhalt im Kollokationsplan hingewiesen wurde, sollte nur

gelten, falls es zu keiner derartigen Klage komme.

B. -

25 Gläubiger klagten gegen Ras auf Herabsetzung

seiner Ansprüche auf Fr. 7378.45 als faustpfandgesichert

und Fr. 8319.30 als nicht pfandgesichert. Der Prozess

wurde durch gerichtlichen Vergleich vom 17. März 1951

beendigt unter Festsetzung einer pfandgesicherten For-

derung netto von Fr. 27 500.- und einer ungesicherten

von Fr. 8319.30 nebst Zins.

0. -

Bei der Vorbereitung der Verteilung zog das Kon-

kursamt als. Prozessgewinn der Kläger nur die Differenz

zwischen der im 1. Vergleich (oben A) festgesetzten pfand-

gesicherten Forderung von Fr. 32,000.- und dem Betrag

von Fr. 27,500.- dieser Forderung laut dem 2. Vergleich

(oben B) in Betracht. Die Kläger verlangten dagegen auf

dem Beschwerdeweg, dass ~ls ihr Prozessgewinn die ganze

Differenz zwischen der Vollkollokation, die den Gegenstand

ihrer Klage bildete, und dem Ergebnis laut dem 2. Vergleich

berücksichtigt werde.

D. -

Die untere Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde

ab, die obere hiess sie dagegen mit Entscheid vom 25. Ja-

nuar 1952 grundsätzlich gut. Der Prozessgewinn der Kläger

lasse sich allerdings noch nicht zahlenmässig bestimmen,

da nicht feststehe, dass die ganze, ursprünglich von Ras

als pfandgesichert angemeldete Forderung durch die Pfän-

der gedeckt gewesen sei. Es genüge zur Zeit festzustellen,

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 30.

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dass den Klägern als Prozessgewinn zukomme die Differenz

des Ant~ils des Ras an der Konkursmasse a) bei der Voll-

kollo~ation gemäss. der ursprünglichen Konkurseingabe

~) bei de:i: Kollokation gemäss dem von den Klägern mit

ihm abgeschlossenen Prozessvergleich.

E. -

Mit vorliegen~em Rekurs hält das Konkursamt

namens der Konkursmasse an seiner Berechnungsweise und

demgemäss am Antrag auf Abweisung der Beschwerde der

Kollokationskläger fest.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

zieht in Erwägung :

1. -

Der Gläubigerausschuss nahm eine Befugnis zu

endgültigem Vergleichsabschluss mit Ras im Sinne von

Art. 237 Ziff. 3 SchKG nicht in Anspruch. Daher wurde

ent~prechend Art. 66 der Konkursverordnung die Kollo-

kat10n der Ansprüche des Ras vorbehalten, mit dem Recht

der andern Gläubiger, sie ihrerseits durch Klage nach

Art. 250 Abs. 2 SchKG anzufechten. Hätte Ras in dem

mit der Masse abgeschlossenen Vergleich (trotz dem vor-

b~haltenen ~echtungsrecht der andern Gläubiger) unbe-

dingt auf serne Mehransprüche verzichtet so wären nur

die im Vergleich anerkannten Ansprüche' zu kollozieren

g~wesen, und auch nur sie hätten noch den Gegenstand

· ernes von andern Gläubigern gegen Ras angehobenen Pro-

zesses bilden können. Da aber Ras sich für den Fall einer

Klageerhebung anderer Gläubiger gegen ihn die Geltend-

machung der ursprünglich eingegebenen Ansprüche in

vollem Umfange vorbehielt, musste sich ein allfälliger der-

artiger Kollokationsprozess auf diese ganzen Ansprüche

beziehen.

2. -

Betrachtet man dergestalt den Gegenstand des von

den Beschwerdeführern gegen Ras geführten Prozesses für

sich allein, so erscheint als Prozesserfolg und demgemäss

als Grundlage des von den Beschwerdeführern nach Art. 250

Abs. 3 SchKG zu beanspruchenden Prozessgewinnes die

Differenz zwischen der Vollkollokation und den im Pro-

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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 30.

zessvergleich vom 1 7. März 1951 festgesetzten Ansprüchen,

Nun war aber der vor der Kollokation abgeschlossene, bei

der Kollokation angemerkte Vergleich, der beim Unter-

bleiben einer Kollokationsklage gegen Ras gelten sollte,

für die Ausübung der Anfechtungsrechte der Gläubiger

nicht bedeutungslos. Die Ansprüche des Ras verringerten

sich danach, ohne dass es einer Klage gegen ihn bedurfte,

ohne weiteres auf eine pfandgesicherte Forderung von

Fr. 32,000.- und eine ungesicherte von Fr. 8319.30 mit

Zins. Nur für den Fall, dass andere Gläubiger sich mit

dieser Lösung nicht zufrieden geben und vielmehr eine noch

weitergehende Herabsetzung der Ansprüche des Ras an-

streben sollten, war eine Vollkollokation erfolgt, um als

Gegenstand der Kollokationsklage zu dienen. Bei dieser

Sachlage wäre eine Anfechtung der Vollkollokation bloss

im Rahmen des dabei angemerkten Vergleichs unzulässig

gewesen'. Es stand keinem Gläubiger zu, diese Kollokation

anzufechten, nur um den Vorteil, der sich aus dem von der

Masse abgeschlossenen Vergleich ergab, für sich selber in

Anspruch zu nehmen. Vorbehalten war nach. dem wahre~

Sinne der Vollkollokation in Verbindung mit dem dabei

angemerkten Vergleich nur eine Klage auf weitergehende

Verminderung der Ansprüche, als wie sie im Vergleich

festgesetzt worden waren.

·

Die Vollkollokation zerfiel somit rechtlich in zwei Teile:

die Ansprüche laut Vergleich und die in der ursprünglichen

Konkurseingabe des Ras enthaltenen Mehransprüche. Nur

jene ersten Ansprüche waren eigentlich von der Konkm·~­

verwaltung anerkannt. Den andern Gläubigern wurde nnt

der Kollokation anheimgegeben, es dabei bewenden zu

lassen, wobei der im Vergleich ausgesprochene Verzicht

auf die Mehransprüche in Kraft treten würde. Die Mehran-

sprüche wurden nur zusätzlich mitkolloziert, für den Fall

einer Klage gegen Ras, wobei eben jener Verzicht nicht

mehr gelten würde. Die Beschwerdeführer klagten denn

auch auf weitergehende Verminderung der Ansprüche des

Ras. Nichts wäre entgegengestanden, das, was eigentlich

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 30.

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von der Konkursverwaltung anerkannt war, und das, was

für den Fall einer Anfechtung der betreffenden Ansprüche

zusätzlich der Klage unterstellt wurde, zi:ffernmässig bei

der Kollokation auszuscheiden. Der wahre Sinn der Kollo-

kation war jedoch auch so, wie sie erfolgte, nicht zweifel-

haft. Dahingestellt kann bleiben, ob die Konkursverwal-

tung, falls nicht der Vergleich selbst etwas anderes vorge-

sehen hätte, sich überhaupt auf die Kollokation der im

Vergleich anerkannten Ansprüche hätte beschränken und

sich im übrigen damit begnügen dürfen, für den Fall der

Anfechtung. der so erfolgten Kollokation eine Gegenklage

des Ras auf Anerkennung der vollen ursprünglich einge-

gebenen Ansprüche vorzubehalten.

Eine gesetzliche Regelung über die Art der Kollokation

im Fall eines zuvor von der Masse mit einem Gläubiger

abgeschlossenen Vergleiches ist in Art. 250 SchKG nicht

zu finden. Auch Art. 66 KV spricht nicht vom Abschluss

von Vergleichen, abgesehen von der Befugnis des Gläubiger-

ausschusses nach Art. 237 Ziff. 3 SchKG, was, wie oben

beme~kt, im vorliegenden Fall keine Rolle spielt. Es kann

aber natürlich, sei es vor Aufstellung des Kollokations-

planes, wie im vorliegenden Falle, sei es nach Beginn eines

gegen die Masse angehobenen Kollokationsprozesses, zum

Abschluss eines Vergleiches kommen, auch ohne dass ein

Gläubigerausschuss mitwirkt oder von jener ihm allenfalls

zustehenden Befugnis Gebrauch macht. Bei der Beratung

der Konkursverordnung zog man denn auch solche Ver-

gleichsabschlüsse in Betracht (Protokoll der vorbereitenden

Kommission vom 6.-8. Juni 1911, zu Art. 42 a des Ent-

wurfes)„Es gilt aber dafür einfach der Vorbehalt des An-

fechtungsrechtes der andern Gläubiger nach Art. 66 KV,

welche Vorschrift entsprechend auf Vergleichsabschlüsse

vor der Kollokation anzuwenden ist (BGE 75 III 61 ff.).

Über die Berechnung des den allfälligen Klägern zukom-

menden Prozessgewinnes wurde nichts bestimmt. Das

gesetzte Recht weist in dieser Hinsicht eine Lücke auf, die

von der Rechtsprechung auszufüllen ist.

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AS 78 III -

1952

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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N• 30.

3. -

Das Recht, Forderungs-, Pfand- und Rangansprü-

che einzelner Gläubiger nach Art. 219 SchKG zu bestreiten

und gegeben.enfalls im gerichtlichen Verfahren abzuwehren,

steht in erster Linie der hiebei von der Konkursverwaltung

zu vertretenden Masse zu. Nur soweit die Masse eine solche

Ansprache anerkennt, sei es von vornherein bei der Kollo-

kation oder nachträglich nach Art. 66 KV, kommt das

Recht der andern Gläubiger, ihrerseits gegen den Anspre-

cher vorzugehen, zur Geltung.

Es verhält sich in dieser Hinsicht grundsätzlich gleich

wie mit dem Recht, die Aktivmasse betreffende Streitig-

keiten auszufechten; eine Abtretung dieses Rechts an

einzelne Gläubiger kommt nur bei Verzicht der Masse

selbst in Frage (Art. 260 SchKG). Dieses den Abtretungs-

ansprüchen nach Art. 260 SchKG vorgehende Recht der

Masse kommt nun auch dann zur Geltung, wenn ihr durch

Vergleich oder durch ein Urteil, das der Prozessgegner

nicht selbständig weiterzieht, ein Teilbetrag zuerkannt ist,

mit dem sie sich begnügen will. Solchenfalls darf die Ab-

tretung der Massaansprüche an einzelne Gläubiger von der

Sicherstellung des bisherigen Prozessergebnisses abhängig

gemacht werden (BGE 52 III 63 ff„ 67 III 100 ff.).

Hinsichtlich der Konkurspassiven führt die Anwendung

der bestehenden Vorschriften zu folgendem Ergebnis.

Kommt es im Prozess eines im Kollokationsplan abgewie-

senen Gläubigers gegen die Masse zu einem Urteil, so kann

sich die Masse den dadurch erzielten Teilerfolg einfach

dadurch sichern, dass sie das Urteil, falls die Gegenpartei

es nicht selbständig weiterzieht, in Rechtskraft treten lässt.

Kein anderer Gläubiger kann solchenfalls in den Prozess

eintreten, um durch Anrufung oberer Instanzen den Erfolg

der Masse noch zu vergrössern und (insoweit) für sich selbst

auszuwerten (Gegenschluss aus Art. 66 KV). Wird dagegen

ein solcher Prozess gegen die Masse durch Vergleich been-

digt, ohne dass der allfällige Gläubigerausschuss von der

ihm etwa nach Art. 237 Zi:ff. 3 SchKG zustehenden Befug-

nis zu endgültigem Abschluss Gebrauch macht, so ist das

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N• 30.

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Anfechtungsrecht der andern Gläubiger vorbehalten, ohne

dass eine bestehende Vorschrift es der Masse erlauben

würde, die Ausübung dieses Klagerechtes von einer Sicher-

stellung des bisher von ihr erzielten Teilerfolges abhängig

zu machen.

Wird das Ergebnis des Vergleiches durch dasjenige des

von andern Gläubigern gegen den Ansprecher geführten

Prozesses nicht verbessert, sondern allenfalls nicht einmal

wiederum erreicht, so muss die Masse dies somit hinneh-

men; sie kann die Kläger grundsätzlich auch nicht für

diese Verschlechterung der Lage verantwortlich machen

(es wäre denn etwa aus dem Gesichtspunkt einer Haftung

für schuldhaft schlechte Prozessführung). Damit ist aber

keineswegs gesagt, ein das Vergleichsergebnis nicht ver-

besserndes formales Prozessergebnis habe nun einfach den

Klägern zugute zu kommen. Vielmehr verdient die Masse

dieses Prozessergebnis für sich auswerten zu können, das

ihr ja höchstens soviel bietet wie jener Vergleich, bei dem

es ohne die Klage der andern Gläubiger geblieben wäre. Ist

so auf dem Prozesswege nicht mehr erreicht worden, so hat

die Klage ihr Ziel verfehlt, und es wäre unangebracht, den

Klägern den bloss formalen Prozesserfolg, der an jenem

vorausgegangenen Vergleich gemessen kein wahrer Erfolg

ist, zu vorzugsweiser Befriedigung zuzuweisen. Ist ein

Mehrerfolg nicht ernstlich zu erwarten, so mögen die

andern Gläubiger von der Klageerhebung absehen, anstatt

den von der Masse durch den Vergleich erzielten Teilerfolg

auch noch auf das Spiel zu setzen.

Aber auch wenn die Klage dazu führt, die Ansprüche

des beklagten Gläubigers gegenüber dem zuvor von der

Masse mit ihm abgeschlossenen Vergleich weitergehend zu

vermindern, verdienen die Kläger nicht den ganzen Pro-

zesserfolg als solchen für sich in Anspruch zu nehmen.

Richtigerweise hat ihnen nur eben der effektive Erfolg, die

weitergehende Herabsetzung des Anteils des beklagten

Gläubigers an der Konkursmasse, zu vorzugsweiser Befrie-

digung zu dienen. In der Tat sprechen die gleichen Gründe,

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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 31.

auf denen die erwähnte Rechtsprechung zu Art. 260 SchKG

beruht, für eine möglichst .entsprechende Lösung im Ge-

biete des Art. Z50 SchKG. Hat die Masse, wie dargetan,

zwar keine Möglichkeit, sich den durch Vergleich erzielten

Erfolg einer Verminderung von Konkurspassiven auch für

den Fall einer Anfechtung der Kollokation durch andere

Gläubiger unbedingt zu sichern, so gebührt ihr doch der

Genuss jenes Erfolges insoweit, als er nach dem Ausgang

dieses Kollokationsprozesses gleichfalls zu Recht· besteht.

Das nur zur Erreichung eines Mehrerfolges gegebene An-

fechtungsrecht darf den anfechtenden Gläubigern füglicher-

weise einen Prozessgewinn nur bringen, wenn jener Zweck

der Klage erreicht wird, und nur im Rahmen dieses Mehr-

erfolges.

4. -

Die Höhe des Prozessgewinnes, die davon abhängt,

ob die im ersten Vergleich festgesetzte pfandversicherte

Forderung von Fr. 32,000.- durch die Pfänder voll

gedeckt war, ist im vorliegenden Verfahren noch nicht

festzusetzen. Auch ist nicht darüber zu entscheiden, ob

und allenfalls in welcher Weise der Prozessgewinn zur

Deckung von Prozesskosten der Kläger zu dienen hat.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:

Der Rekurs wird gutgeheissen und der angefochtene

Entscheid aufgehoben.

31. Entscheid vom 30. September 1952 i. S. Schütz.

Freigabe der ArrestgegensMnde gegen Sicherheitsleistung, Art. 277

SchKG.

Der Umstand, dass der Arrestgläubiger neben der Arrestforderung

gegen den Schadenersatzschuldner einen direkten Anspruch

gegen dessen Haftpflichtversicherer hat (Art. 49 MFG), bildet

keine Sicherheit im Sinne von Art. 277 SchKG.

Liberation des biens sequestres moyennant fourniture de s'11retes.

Art. 277 LP.

Le fait qu'outre la creance en dommages-interets en garantie de

laquelle le sequestre a ete execute, le creancier sequestrant pos-

sede une pretention directe contre celui aupres duquel le debi-

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 31.

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~TI! s'est assure contre les consequences de sa responsabilite

c1vde (art. 49 LA) ne constitue pas une silrete dans le sens de

l'art. 277 LP.

Liberazione dei beni sequestrati mediante prestazione di garanzie.

Art. 277 LEF.

11 fatto _ehe ~l creditore s~questrante possiede, oltre ehe il credito

per r1sarcrmento danm a ~aranzia del quale e stato ordinato

~l seq~estro, una pretesa diretta contro colui ehe h'a assicurato

d ~ebrtore per la responsabilita civile (art. 49 LA), non costi-

tmsce una garanzia a norma dell'art. 277 LEF.

A. -Am 11. August 1952 wurde in St. Gallen der Motor-

roller des H. Schütz durch Zusammenstoss mit dem Auto

(Topolino) der Frau Buscaini-Bestazza aus Mailand be-

schädigt. Schütz erwirkte für eine behauptete Schaden-

ersatzforderung von Fr. 1000.- einen Arrest auf den

Mailänder Wagen und liess ihn in amtliche Verwahrung

nehmen. Die Schuldnerin verlangte Freigabe unter Vor-

legung eines Schreibens der« Zürich-Unfall 11 vom 21. Au-

gust 1952, worin diese ihr auf die Schadenanzeige erklärte,

<< dass wir für die Folgen des Schadens auf Grund der ver-

traglichen Bestimmungen bis zum Betrag von Fr. 5000.-

Deckung gewähren unter Vorbehalt der Prüfung des

Quantitativen und des Mitverschuldens des Lenkers » des

Motorrollers. Das Betreibungsamt lehnte die Herausgabe

ab, worauf Frau Buscaini Beschwerde erhob mit dem An-

trag, der Wagen sei ihr zur freien Verfügung zu überlassen.

Zur Begründung machte sie geltend, sie habe gemäss dem

BRB vom 22. Juni 1948 über die Deckung der von auslän-

dischen Motorfahrzeugen verursachten Schäden an der

Grenze die Gebühr entrichtet; der Geschädigte habe daher

einen gesetzlichen direkten Anspruch und ein direktes

Klagerecht gegen die Zürich-Unfall. Damit sei nicht nur

der Arrest überhaupt, sondern insbesondere auch die amt-

liche Verwahrung des Arrestgegenstandes überflüssig. Der

Anspruch des Geschädigten gegen den Versicherer gehe

weiter als eine Solidarbürgschaft einer im Betreibungs-

kreise des Arrestortes wohnenden Person im Sinne von

Art. 277 SchKG, weshalb der Wagen freizugeben sei.

Überdies habe der Geschädigte gemäss Art. 60 VVG von·