Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Schuldbetreihungs- un4 Konkursrecht. Poursuite et faillite. -- I. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAi\iMER ARR~TS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLITES
19. Entscheid vom 12. Juni 1926
i. S. Gensbourger und Konsorten. Leg i tim a t ion einzelner bisher am Beschwerdeverfahren noch nicht beteiligter Konkursgläubiger zur W e i t e r- z i e h u n g von für die Konkursmasse ungünstigen Be- schwerdeentscheiden. SchKG Art. 18, 19 (Erw. 1). Voraussetzungen der Abt r e tun g s t r e i ti ger M ass e- r e c h t san s p r ü c h e, über welche die Konkursmasse Ver g lei c h e abschliessen könnte. SchKG Art. 260 (Erw.4). A. - Alfons Eck in Zürich hatte gegen Huschke in Guben beim dortigen Gericht Klage auf Zahlung von 32,000 Fr. angestrengt. Im Laufe des Prozesses machte Huschke dem Eck einen Vergleichsvorschlag dahin- gehend, dass er ihm 3000 Fr. bezahle und ausserdem auf eine behauptete Gegenforderung von 3282 Fr. 55 Cts. verzichte. Indessen wurde über Eck der Konkurs er- öffnet, noch bevor er den Vergleichsvorschlag ange- nommen hatte. Zur Zeit der Konkurseröffnung schwebte auch noch ein Prozess zwischen Eck und einem gewissen Rothe. In der zweiten Gläubigerversammlung wurden laut Protokoll über diese beiden Prozesse folgende Ver- handlungen gepflogen und Beschlüsse gefasst: « 8. Be- schlussfassung über Verzicht auf Geltendmachung bezw. AS 52 III - 1926
64 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 19. Stellung von Begehren um Abtretung streitiger Rechts- ansprüche gemäss Art. 260 SchKG ...... Es sei zwar frag- lich, ob der Beklagte (Huschke) jetzt, nachdem der Kläger in Konkurs geraten sei, seinen Vergleichsvor- schlag auch der Konkursmasse gegenüber aufrecht halte. Wenn dies der Fall sei, so beantrage die Konkursver- waltung der Gläubigerversanunlung gemäss dem Antrag des Prozessvertreters des Kridars die Annahme des Vergleichsvorschlages und den Verzicht auf die Geltend- machung des Anspruches seitens der Konkursmasse durch Eintreten in den Prozess, wobei es den einzelnen Gläubigern selbstredend unbenommen bleibe, Abtretung des streitigen Anspruches zu verlangen, wie auch wenn der Beklagte seinen Vergleichsvorschlag nicht mehr halte. Die Versammlung beschliesst einstimmig in diesem Sinne und verzichtet auf die Geltendmachung der übrigen streitigen Rechtsansprüche, sodass auch mit Bezug auf diese die Gläubiger das Begehren um Abtretung stellen können. Immerhin wird die Konkursverwaltung beauf- tragt, auch im Prozess gegen Rothe einen Vergleich herbeizuführen suchen, um aus dem Anspruch wenigstens etwas für die Konkursmasse hereinzubringen.» In der Folge bot Huschke vergleichsweise Bezahlung von nur noch 1717 Fr. 45 Cts. an. Demgegenüber ver- langten die Weberei Bäretswil A.-G. und zwei andere Konkursgläubiger Abtretung des Masserechtsanspruches gegen Huschke. Hierauf schrieb die Konkursverwaltung, das Konkursamt Enge - Zürich, an « die Prozessver- treter des Gemeinschuldners in Deutschland », das Ver- gleichsangebot könne nicht angenommen werden, da von Konkursgläubigern die Abtretung des streitigen Rechtsanspruches verlangt worden sei. An die Weberei Bärestwil A.-G. aber erliess die Konkursverwaltung am 29. Januar die Mitteilung, « dass wir Ihnen die Ab- tretungsurkunde.. .... erst aushändigen werden, wenn Sie mit den andern zwei Gläubigern, die Abtretung Ver- langt haben, uns die vom Prozessgegner offerierte Ver- S~huldbetreibungs- und Konkursrecbt. N° 19. 65 gleichssumme von 1717 Fr. 45 Cts., abzüglich die bis
8. Januar 1926 aufgelaufenen Kosten, somit netto 1200 Fr., vergütet haben». Am 8. Februar führte die Weberei Bäretswil Beschwerde mit dem Antrag, « es sei die vom Konkursamt Zürich - Enge gegenüber den Gläubigern, die Abtretung der Rechte gegen Huschke verlangt haben, auferlegte Kaution von 1200 Fr., von deren Leistung die Ausstellung der Abtretungsurkunden abhängig gemacht worden ist, als ungesetzlich zu erklären und demzufolge diese Kautionsauflage aufzu- heben und es sei das Konkursamt anzuweisen, diesen Gläubigern die Abtretungsurkunden für die Verfolgung der streitigen Rechtsansprüche gegen Firma Huschke ...• unverzüglich aushinzugeben ..... . B. - Durch Entscheid vom 16. März 1926 hat das Bezirksgericht Zürich als Aufsichtsbehörde die Be- schwerde begründet erklärt und das Konkursamt Zürich- Enge angewiesen, im Konkurse Eck den Gläubigern, welche die Abtretung der Forderung gegen Huschke ver- langt haben, die Abtretungsurkunden sofort ohne Kautionsauflage auszuhändigen. Diesen Entscheid haben andere Konkursgläubiger, die heutigen Rekurrenten, an das Obergericht weitergezogen mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Am 23. April hat das Ober- gericht des Kantons Zürich den Rekurs abgewiesen. C. - Den Entscheid des Obergerichts haben die Re- kurrenten an das Bundesgericht weitergezogen. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. - Entgegen der von der Rekursgegnerin vor der Vorinstanz vertretenen Auffassung kann den Rekurrenten die Legitimation zur Weiterziehung des die Beschwerde der Rekursgegnerin gutheissenden Entscheides der unteren Aufsichtsbehörde nicht abgesprochen werden. Alle diejenigen Konkursgläubiger, welche nicht die Abtretung des streitigen Masserechtsanspruches gegen
66 Schuldbetreibungs- und Konkursrecltt. N° 19. Huschke verlangen, haben nämlich ein Interesse an der Aufrechterhaltung der Verfügung der Konkursverwal- tung vom 29. Januar insofern, a16 diese Verfügung darauf abzielt, der allgemeinen Konkursmasse die Vor- teile des von Huschke angebotenen Vergleiches unter allen. Umständen zu sichern, selbst für den Fall, dass der Vergleich nicht angenommen werden sollte. Ange- sichts dieses Interesses sind neben der Konkursverwal- tung, jedoch unabhängig von ihr, auch die Konkurs- gläubiger einzeln zum Rekurs legitimiert, obschon sie nicht schon vor der unteren Aufsichtsbehörde am Be- schwerdeverfahren teilgenommen haben (vgl. namentlich BGE 38 I S. 321 Erw. 1 = Sep.-Ausg. 15 S. 140 Erw. 1; 40 UI S. 104 Erw. 1). 2 ........
3. - In den gewechselten Schriftsätzen ist nirgends behauptet worden, Huschke habe seine angemasste Forderung an Eck in dessen Konkurs eingegeben, sei damit abgewiesen worden und habe Kollokationsklage angestrengt. Ist somit davon auszugehen, es schwebe kein derartiger KoHokationsprozess, so stellt sich vor- liegend die Frage nicht, ob nicht aus Art. 66 Abs. 3 der Konkursverordnung die gänzliche Unzulässigkeit von Abtretungen zu folgern sei im Falle, dass die Gläubiger- versammlung der Konkursverwaltung die Ermächtigung zum Abschluss eines Vergleiches erteilt habe, der nicht nur eine im Kollokationsprozess liegende Konkursfor- derung, sondern gleichzeitig auch eine Gegenforderung des Gemeinschuldners zum Gegenstand hätte. Vielmehr sind für die Beurteilung des Rekurses ausschliesslich die Normen über die Abtretung streitiger Masserechtsan- sprüche massgebend.
4. - Die Vorinstanz...... ist davon ausgegangen, es bestehe kein Beschluss der Gläubigerversammlung, wo- nach eine Offerte der Firma Huschke angenommen wor- den wäre, indem die Offerte der Konkursmasse, sich mit 3000 Fr. abzufinden, von Huschke abgelehnt und dessen Schnldbetreibanjs- und Konkursrecht. N0 19. 67 Offerte von 1717 Fr. 45 Cts. von der Gläubigerversamm- lung überhaupt nkbt behandelt wurde. Dieser Auf- fassung kann nicht vorbehaltlos beigestimmt und ins- besondere kann ihr nieht entscheidende Bedeutung bei- gelegt werden. Wean nämlich laut dem Schlussatz des in Betracht kommenden Abschnittes des Protokolls die Gläubigerversammlung die Konkursverwaltung beauf- tragte, a u c h im Prozess gegen Rothe einen Vergleich herbeizuführen zu suchen,' um aus dem Anspruch wen i g s t e n set was für die Konkursmasse herein- zubringen, so ergibt sich'hieraus, dass schon der voran- gegangene Beschluss betreffend die Forderung gegen Huschke dahin zu verstehen ist, die Konkursverwaltung sei auch für den von der Versammlung ins Auge gefassten und dann eingetretenen Fall, dass Huschke sein ur- sprüngliches Vergleichsangebot gegenüber der Konkurs- masse nicht aufrecht erhalte, ennächtigt, irgend ein für die Masse vorteilhaftes anderes Vergleichsangebot anzunehmen. Immerhin sollte es nach ausdrücklichem Beschluss der Gläubigerversammlung den einzelnen Gläubigern unbenommen 'bleiben, gleichwie wenn Huschke sein ursprüngliches Vergleichsangebot aufrecht erhalten hätte, so umsoeher bei einem anderen, für die Masse weniger günstigen Vergleichsangebot Abtretung des streitigen Anspruches zu verlangen. Wenn die Gläubigerversamrnlung derart den Einzelrechten der Konkursgläubiger Rechnung trug, obwohl sie nach der Rechtsprechung (BGE 24 I S. 389 ff.; 27 I S. 588 Erw. 2 = Sep.-Ausg. 1 S. 121 ff.; 4 S. 226 Erw. 2) nicht dazu verpflichtet war, indem auch die vergleichsweise Erledigung eines streitigen Rechtsanspruches eine Art der Geltendmachung desselben darstellt, die dessen Abtretung ausschliesst, und zwar besonders dann wenn im Vergleich zugleich auch über eine vom Gegner behauptete Konkursforderung eine Verfügung getroffen w~rde~ soll, so kann dies nur in der Meinung geschehen sem, dIe Abtretung (wie schon der Verzicht auf eigene
68 Schuldbetreibungs- und Konkursreeht. N° 19. Geltendmachung) des Rechtsanspruches werde an die Bedingung geknüpft, dass die sie begehrenden Konkurs-· gläubiger einen der Vergleichssumme gleichkommenden Barbetrag in die allgemeine Konkursmasse einbezahlen, mit der Massgabe, dass dann die Konkursverwaltung das Vergleichsangebot ausschlage, um den Zessionaren die Weiterführung des Prozesses zu ermöglichen. Einem derartigen Entgegenkommen der Gesamtgläubigerschaft gegenüber den einzelnen Gläubigern in den Weg zu treten, m. a. W. es als geradezu unzulässig zu erklären, liegt keine zureichende Veranlassung vor. Immerhin ist nicht zu verkennen, dass es gewisse Gefahren für die Konkursmasse in sich schliesst, indem ein Vergleichs- angebot, das nicht auf länger hinaus befristet ist, während der Zeit, welche beaIlßprucht wird, um die Abtretung - gegen Barzahlung des Wertes der Vergleichssumme - in die Wege zu leiten, hinfällig werden kann und keine Gewähr dafür besteht, dass es der Konkursverwaltung gelingt, eine genügend lange Befristung des Vergleichs- angebotes zu erzielen; richtigerweise wird daher von einer derartigen Beschlussfassung abzusehen sein, wenn nicht schon anlässlich der Gläubigerversammlung gewiss ist, dass die Aussicht, einen Vergleich schliessen zu können, nicht durch das Verstreichen der Zeit beein- trächtigt wird, welche für die Einforderung des der Ver- gleichssumme entsprechenden Betrages bei den die Abtretung verlangenden Konkursgläubigern mit all- fällig anschliessendem Beschwerdeverfahren in Anspruch genommen werden muss. Namentlich aber war es ver- fehlt - wie die Konkursverwaltung laut ihrer Vernehm- lassung nachträglich denn auch eingesehen hat-, dass die Konkursverwaltung schon eine auf Ablehnung des Vergleichsangebotes abzielende Mitteilung an ihren Prozessvertreter machte, solange noch dahinstand, ob die die Abtretung verlangenden Gläubiger einen der Vergleichssumme gleichwertigen Betrag überhaupt leisten werden. Jedenfalls erscheint nun zweifelhaft, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 19. 69 ob inzwischen der Vergleichsvorschlag nicht dahi age- fallen sei, sei es infolge Weitergabe jener Mitteilung an den Prozessvertreter des Huschke, sei es auch nur wegen Nichtannahme seines bereits vor ungefähr einem halben Jahre gestellten Vergleichsvorschlages binnen angemessener Frist. Trifft dies zu (und wird der Ver- gleichsvorschlag auch nicht etwa erneuert oder ein an- derer annehmbarer VergleichsvoJ'Schlag gemacht), so liesse es sich freilich nicht mehr rechtfertigen, die Ab- tretung des Masserechtsanspruches gegen Huschke von der vorherigen Einwerfung einer Geldsumme in die Konkursmasse seitens der die Abtretung begehrenden Gläubiger abhängig zu machen; denn diesfalls könnte eine derartige Bedingung sehr wohl ohne jeglichen Nutzen für die Masse zum einseitigen Vorteil des Drittschuldners Huschke ausschlagen, wenn nämlich die Konkurs- gläubiger sich dadurch sollten abhalten lassen, auf dem Abtretungsbegehren zu bestehen. Kann dagegen der Prozess gegen Huschke auch heute noch durch Vergleich erledigt werden, so wäre es als Verstoss gegen den Be- schluss der Gläubigerversammlung anzusehen, wenn diese Gelegenheit zu benützen versäumt würde, um den strei- tigen Rechtsanspruch an einzelne Konkursgläubiger ab- zutreten, sofernsich diese nicht zu einer der Vergleichs- summe gleichwertigen Leistung an die allgemeine Konkursmasse herbeilassen sollten. Danach erweist sich die Entscheidung der Vorinstanz nur als zutreffend; wenn die Möglichkeit, einen Ver- gleich abzuschliessen, der Konkursmasse inzwischen entgangen ist, dagegen die Verfügung der Konkursver- waltung als gerechtfertigt, wenn jene Möglichkeit auch heute noch fortbesteht. Somit kann die Entscheidung über die Beschwerde nur auf Grund einer Feststellung darüber getroffen werden, wie es sich in dieser Beziehung verhält, und es muss daher die Sache zur Aktenver- vollständigung und neuen Entscheidung an die Vorin- stanz zurückgewiesen werden.· Sollte sich hiebei ergeben,
70 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 20. dass die Verfügung der Konkursverwaltung auch heute noch nicht überholt ist, so wäre den die Abtretung begehrenden Gläubigern eine kurze Frist zur Zahlung der Vergleichssumme bezw. des mutmasslichen Netto- ergebnisses des Vergleiches an die Konkursmasse an- zusetzen mit der Androhung, dass nach deren unbe- nützten Ablauf der Vergleich geschlossen werde und also eine spätere Abtretung nicht mehr in Frage käme. So~l~ sic~ jedoch ergeben, dass die Vergleichsmöglich- kelt Im ZeItpunkt der Verfügung der Konkursverwaltung ~och be~tan~en hatte, aber der Masse seither entgangen 1st, weIl dIe Rekursgegnerin ungerechtfertigterweise Beschwerde gegen die damals zutreffende Verfügung der Konkursverwaltung geführt hat, so würde sich die Frage aufdrängen, ob sie hieraus schadenersatzpflichtig ge- worden sei; indessen ist hierüber nicht von den Auf- sichtsbehörden zu befinden. Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer : Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, dass der Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom
23. April 1926 aufgehoben und die Sache zu neuer Be- urteilung an dieses Gericht zurückgewiesen wird.
20. Entscheid vom 24. Juni 1926 i. S. Niederrheinische Güter-Assekuranz-Gesellscha.ft im Konkurs. • Bund,esgesetz über die Kau t ion end e r Ver s ich e- run g s g e seI I s c h a f t e n vom 4. Februar 1919 Art. 2, 6: Unzulässigkeit der A r res t i e run g d,er von einer ausländischen Gesellschaft bestellten Kaution für die F?rd,erungen eines Versicherungsagenten, auch nachdem die Gesellschaft in die Liquidation ihres schweize- tischen Versicherungsbestandes eingetreten und, an ihrem ausländischen Hauptsitz in Konkurs geraten ist. A. - ~harles Wolf in Basel erwirkte am 23. April 1926 gestutzt auf Art. 271 Ziff. 4 SchKG für Gehalts- anspruch vom 1. Februar 1926 bis 30. September 1928 Scbuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 20. 71 laut Agenturvertrag vom 20./30. Juni 1923, Saldo- abrechnung und Auslagen von insgesamt 32,235 Fr. 87 Cts. einen Arrestbefehl des Gericbtspräsidenten 11 des Bezirkes Bern gegen die Niederrheinische Güter- Assekuranz-Gesellschaft in Wesel (Deutschland) auf « die von der Niederrheinischen Güter - Assekuranz- Gesellschaft bei der Schweiz. Nationalbank hinterlegte Kaution im Betrage von 26,000 Fr., soweit sie nicht durch die Ansprüche der Versicherten aus Versicherungs- vertrag. die dem eidg. Versicherungsamt in Bern recht- zeitig angemeldet werden, in Anspruch genommen wird )). Das Betreibungsamt Bern-Stadt vollzog diesen Arrest und machte dem Eidgenössischen Versicherungs- amt und der Schweizerischen Nationalbank Mitteilung davon. B. - Gegen den Arrestvollzug führte die Rekurrentin Beschwerde. mit der Begründung (soweit im Rekurs an das Bundesgericht noch aufrechterhalten), er verstosse gegen Art. 6 des Bundesgesetzes über die Kautionen der Versicherungsgesellschaften vom 4. Februar 1919. Ausser- dem brachte sie vor, in der Schweiz befinde sie sich seit etwa einem Jahre in Liquidation (infolge Verzicht auf die Konzession), und seither sei sie in Deutschland in Konkurs geraten; Konkursverwalter sei Notar Buch- mann in Wesel. C. - Durch Entscheid vom 20. Mai 1926 hat die Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern die Beschwerde abgewiesen. D. - Diesen Entscheid hat die Rekurrentin an das Bundesgericht weitergezogen. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung: Gemäss Art. 2 des angeführten Gesetzes dient die von den Versicherungsgesellschaften dem Bundesrat bestellte KautiQn zur Sicherstellung : 1. der Forderungen aus Versicherungsverträgen, die von der Gesellschaft in der