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67_III_100

BGE 67 III 100

Bundesgericht (BGE) · 1941-05-29 · Deutsch CH
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100 Schuldhetreihungs- und Konkursrecht. N0 31. :n. Entse.heid VOin 29. Mai 1941 i. S. Solothurner Handelsbank und Konsorten. Abtretung streitige?' Rechtsansprüche der Konkursmasse, Art. 260 SchKG: I. Analoge Anwendung dieser Vorschrift, weIUl die Konkurs- masse den Anspruch eingeklagt und in kantonaler Instanz einen Teilbetrag erstritten hat, der ihr bei Rückzug der Berufung an das Bundesgericht angesichts blosser Anschlussberufung des Beklagten endgültig zugesprochen bleibt : Will die Konkurs- masse in solcher Weise auf einen hähern Prozessgewiun ver- zichten, so kann sie die Ansprüche analog Art, 260 SchKG den Gläubigern zur 'Veiterverfolgung der Klage anbieten unter der Bedingung vorgängiger Leistung des bisherigen Prozess- ergebnisses an die Masse.

2. Dem Anspruchsgegner, auch weIUl er zugleich Konkursgläu- biger ist, steht nicht zu, wegen der Modalitäten der Abtretung Beschwerde zu führen zu dem Zweck, den Interessen der Kon- kursmasse entgegenzutreten. Cession de prüentions litigieuse8 de la masse, art. 260 LP.

1. Application de cette dispcsition, par analogie, au cas Oil Ia masse a fait valoir la pretention en justice et a obtenu une partie de ce qu'elle reclamait, partie qui lui resterait acquisc meme si elle retirait son recours au TF en raison du fait que Ie defendeur s'est contente de se joindre a ce recours ; Si Ia masse entend renoncer de cette faQon a ce qui pourrait Iui etre alloue en sus de ce qu'elle a deja obtenu, il lui appartient d'offrir aux creanciers, par analogie avec le cas prevu a l'art. 260, de leur ceder la'pretention pour la continuation du proces, sous cette reserve qu'Hs Iui verseront au pr6alable ce qui Iui a deja ete accorde.

2. Il n'appartient pas au defendeur, meme s'il est en meme temps creancier du failli, de former une plainte en raison des modalites de Ia cession, aux fins de s'oppcser a ce qui est dans l'interet de Ia masse. . Ce88ione di pretese litigiose della massa, an. 260 LEJi'.

1. Applicazione analogetica di questo disposto al caso in cui Ia massa ha fatto valere giudiziahnente Ia pretesa e ha ottenuto una parte di quanto chiedeva, parte che le resterebbe acquisita anche se ritirasse il suo ricorso al Tribunale federale cui il convenuto ha ricorso soltanto adesivamente: Se la massa intende rinunciare in tale modo a cio che le potrebbe essere accordato in piu di quanto gia riconosciutole, pub offrire ai creditori, per analogia col caso previsto dall'art. 260, Ia ces- sione della pretesa per la continuazione deI processo, con Ia riserva che essi le verseranno preventivamente cib che le e gilt stato riccnosciuto.

2. Il convenuto, anche se neUo stesso tempo €I creditore deI fallito, non ha il diritto di formulare reclamo a motivo delle modalita delIa cessione aHo scopc di oppcrsi agli interessi della massa. Schuldhetreibungs- und Konkursrecht. N0 31. 101 A. - Die Anfechtungsklage der Konkursmasse der A.-G. Obrecht & Oie in Grenchen gegen die Solothurner Handelsbank wurde durch Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 25. Juni 1940 teilweise gutge- heissen und die Beklagte zur Zahlung von Fr. 35,000.- mit Zins für 11 Jahre und Prozesskosten verurteilt. Gegen dieses Urteil legte die Konkursmasse Berufung an das Bundesgericht ein. Die Beklagte schloss sich der Berufung an mit dem Antrag auf gänzliche Abweisung der Klage. Gestützt auf einen Beschluss des Gläubiger- ausschusses (Delegationsausschusses) erliess nun die Kon- kursverwaltung am 14. März 1941 ein Zirkularschreiben an die Konkursgläubiger; sie gab diesen bekannt, dass die Masse die an das Bundesgericht erklärte Berufung zurückziehen werde,' sofern nicht einzelne Gläubiger Abtretung im Sinne von Art. 260 SchKG verlangen und, als Bedingung für die Abtretungsbescheinigung, der Masse die vom Obergericht zugesprochenen Beträge vergüten. B. - Drei Konkursgläubiger verlangten Abtretung, führten jedoch Beschwerde wegen der erwähnten Bedin- gung, die mit Art. 260 SchKG nicht vereinbar sei. Im gleichen Sinne beschwerte sich die Solothurner Handels- bank in ihrer Eigenschaft als Konkursgläubigerin, obwohl sie natürlich nicht Abtretung der gegen sie selbst gerich - teten Ansprüche verlangen konnte noch verlangt hat. C. - Von der kantonalen Aufsichtsbehörde am 10. Mai 1941 abgewiesen, halten die Beschwerdeführer mit den vorliegenden Rekursen an den Beschwerdebegehren fest. Die Schuldbetreibungs- wnd Konkurskammer zieht in Erwägung :

1. - Die Abtretung streitiger Rechtsansprüche der Konkursmasse nach Art. 260 SchKG ist eine subsidiäre Art der Verwertung, die nur dann in Frage kommt, weml und soweit die Konkursmasse selbst auf die Verfolgung der betreffenden Ansprüche verzichtet hat. Hier liegt Schuldbetreibungs- und Konkurarecht. N° 31. ein Verzicht auf; den Anfechtungsanspruch nicht vor. Die Konkursmasse hat vielmehr den Anfechtungsproze.'ls angehoben und in~ kantonalen Verfahren gewisse Summen

• zugesprochen erhalten. Das Urteil des Obergerichts ist freilich zur Zeit nicht rechtskräftig. Es liegt aber nur an der Konkursmasse selbst, die Berufung zurückzuziehen, worauf die Anschlussberufung der Beklagten dahinfällt und jene Summen rechtskräftig zugesprochen bleiben. Dieses Prozessergebnis darf durch eine Abtretung des Prozessführungsrechtes an einzelne Konkursgläubiger nicht zum Nachteil der Konkursmasse beeinträchtigt werden. Der Masse steht frei, die Berufung aufrechtzuerhalten und so einerseits die Möglichkeit einer Erhöhung des Prozessgewinns auszuwerten, anderseits das Risiko einer Gutheissung der Anschlussberufung zu laufen. Zieht sie es aber vor, sich mit dem bereits Erzielten zu begnügen und den Prozess nicht weiterzuführen - was in der Macht der Klägerschaft steht, wenn seitens des Gegners keine Berufung oder nur eine Anschlussberufung vorliegt -, so muss ihr zugestanden werden, Abtretungsbegehren einzelner Gläubiger, wenn überhaupt, so nur unter der Bedingung zu berücksichtigen, dass ihr das im kantonalen Verfahren erzielte Prozessergebnis gesichert bleibe. Bei solcher Prozesslage kommt ein Verzicht auf den Anspruch als solchen gar nicht in Frage, sondern nur ein Verzicht auf den· allenfalls im Weiterziehungsverfahren erzielbaren Mehrgewinn. Art. 260 SchKG lässt sich auf diesen Tat- bestand nur analog anwenden, in dem Sinne, dass mit einer Abtretung die Möglichkeit geboten werden darf, ein noch günstigeres Prozessergebniszu erzielen und den Mehrgewinn dem Art. 260 Abs. 2 zu unterstellen, wogegen das von der Konkursmasse bereits erstrittene Ergebnis ihr vorweg zukommen muss und das Risiko einer Ver- schlechterung des Prozessergebnisses von den Zessionaren zu tragen ist. (Vgl. auch BGE 52 In 63 betreffend die Bedingungen einer Abtretung, wenn die prozessführende Konkursmasse ein Vergleichsangebot des Gegners anneh- Schuldbetreibungs. lll1d Konkursrecht. N0 32. 103 men will.) Im vorliegenden Falle wären übrigens Konkurs- verwaltung und Gläubigerausschuss nach den ihnen zu- stehenden Vollmachten ohne weiteres berechtigt gewesen, die Berufung zurückzuziehen.

2. - Der Rekurs der Solothurner Handelsbank ist als missbräuchlich mit den Kanzleikosten zu belegen (Art. 63 Abs. 2 des Gebührentarifs) ; verfolgt sie doch damit nicht ihr Interesse als Konkursgläubigerin noch ein Interesse der Konkursmasse, sondern das entgegen- gesetzte Interesse als Anfechtungsbeklagte. Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammel' : Die Rekurse werden abgewiesen.

32. Sentenza 13 giugno 1941 nella causa Bulloni. Non solo i termini ehe il debitore deve osservare, ma anche quelli imposti al creditore sono prorogati dalle ferie a' sensi deIl'art .. 63 LEF (cambiamento di giurisprudenza). Nicht nu,r die vom Schuldner, sondern auch die vom Gläubiger einzuhaltenden Fristen werden durch die Betr!libungsferien nach Massgabe von Art. 63 SchKG verlängert (Anderung der Rechtsprechung). Les feries de poursuites visOOs a l'art. 63 LP prolongent non seule- ment les delais que le debiteur doit observer, mais encore ceux que le creancier est tenu de respecter (changement de juris. prudence). Estratto dai considerandi : La querelata decisione dell'Autorita cantonale di vigi- lanza e stata intimata al Bulloni il 21 maggio 1941. TI cre- ditöre ricorrente pretende che i1 termine per ricorrere non spirava il 31 maggio, ma il 10 giugno, giorno in cui egli inoltro il ricorso. Infatti, cosl argomenta, il 31 maggio cadeva neUe ferie di Pentecoste e, in virtiJ. dell'art. 63 LEF, il termine di ricorso restava prorogato sino all'undici giugno. Secondo l'attuale giurisprudenza (RU 54 In 113: 51 In 139), solo i termini ehe i1 debitore deve osservare e non quelli imposti al crerutore sono prorogati dalle ferie