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67_III_100

BGE 67 III 100

Bundesgericht (BGE) · 1941-05-29 · Deutsch CH
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Schuldhetreihungs- und Konkursrecht. N0 31.

:n. Entse.heid VOin 29. Mai 1941 i. S. Solothurner Handelsbank

und Konsorten.

Abtretung streitige?' Rechtsansprüche der Konkursmasse, Art. 260

SchKG:

I. Analoge Anwendung dieser Vorschrift, weIUl die Konkurs-

masse den Anspruch eingeklagt und in kantonaler Instanz

einen Teilbetrag erstritten hat, der ihr bei Rückzug der Berufung

an das Bundesgericht angesichts blosser Anschlussberufung des

Beklagten endgültig zugesprochen bleibt : Will die Konkurs-

masse in solcher Weise auf einen hähern Prozessgewiun ver-

zichten, so kann sie die Ansprüche analog Art, 260 SchKG den

Gläubigern zur 'Veiterverfolgung der Klage anbieten unter

der Bedingung vorgängiger Leistung des bisherigen Prozess-

ergebnisses an die Masse.

2. Dem Anspruchsgegner, auch weIUl er zugleich Konkursgläu-

biger ist, steht nicht zu, wegen der Modalitäten der Abtretung

Beschwerde zu führen zu dem Zweck, den Interessen der Kon-

kursmasse entgegenzutreten.

Cession de prüentions litigieuse8 de la masse, art. 260 LP.

1. Application de cette dispcsition, par analogie, au cas Oil Ia

masse a fait valoir la pretention en justice et a obtenu une

partie de ce qu'elle reclamait, partie qui lui resterait acquisc

meme si elle retirait son recours au TF en raison du fait que

Ie defendeur s'est contente de se joindre a ce recours; Si Ia

masse entend renoncer de cette faQon a ce qui pourrait Iui etre

alloue en sus de ce qu'elle a deja obtenu, il lui appartient

d'offrir aux creanciers, par analogie avec le cas prevu a l'art. 260,

de leur ceder la'pretention pour la continuation du proces, sous

cette reserve qu'Hs Iui verseront au pr6alable ce qui Iui a deja

ete accorde.

2. Il n'appartient pas au defendeur, meme s'il est en meme temps

creancier du failli, de former une plainte en raison des modalites

de Ia cession, aux fins de s'oppcser a ce qui est dans l'interet

de Ia masse.

.

Ce88ione di pretese litigiose della massa, an. 260 LEJi'.

1. Applicazione analogetica di questo disposto al caso in cui Ia

massa ha fatto valere giudiziahnente Ia pretesa e ha ottenuto

una parte di quanto chiedeva, parte che le resterebbe acquisita

anche se ritirasse il suo ricorso al Tribunale federale cui il

convenuto ha ricorso soltanto adesivamente: Se la massa

intende rinunciare in tale modo a cio che le potrebbe essere

accordato in piu di quanto gia riconosciutole, pub offrire ai

creditori, per analogia col caso previsto dall'art. 260, Ia ces-

sione della pretesa per la continuazione deI processo, con Ia

riserva che essi le verseranno preventivamente cib che le e gilt

stato riccnosciuto.

2. Il convenuto, anche se neUo stesso tempo €I creditore deI fallito,

non ha il diritto di formulare reclamo a motivo delle modalita

delIa cessione aHo scopc di oppcrsi agli interessi della massa.

Schuldhetreibungs- und Konkursrecht. N0 31.

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A. -

Die Anfechtungsklage der Konkursmasse der

A.-G. Obrecht & Oie in Grenchen gegen die Solothurner

Handelsbank wurde durch Urteil des Obergerichts des

Kantons Solothurn vom 25. Juni 1940 teilweise gutge-

heissen und die Beklagte zur Zahlung von Fr. 35,000.-

mit Zins für 11 Jahre und Prozesskosten verurteilt.

Gegen dieses Urteil legte die Konkursmasse Berufung

an das Bundesgericht ein. Die Beklagte schloss sich der

Berufung an mit dem Antrag auf gänzliche Abweisung

der Klage. Gestützt auf einen Beschluss des Gläubiger-

ausschusses (Delegationsausschusses) erliess nun die Kon-

kursverwaltung am 14. März 1941 ein Zirkularschreiben

an die Konkursgläubiger; sie gab diesen bekannt, dass

die Masse die an das Bundesgericht erklärte Berufung

zurückziehen werde,' sofern nicht einzelne Gläubiger

Abtretung im Sinne von Art. 260 SchKG verlangen und,

als Bedingung für die Abtretungsbescheinigung, der Masse

die vom Obergericht zugesprochenen Beträge vergüten.

B. -

Drei Konkursgläubiger verlangten Abtretung,

führten jedoch Beschwerde wegen der erwähnten Bedin-

gung, die mit Art. 260 SchKG nicht vereinbar sei. Im

gleichen Sinne beschwerte sich die Solothurner Handels-

bank in ihrer Eigenschaft als Konkursgläubigerin, obwohl

sie natürlich nicht Abtretung der gegen sie selbst gerich -

teten Ansprüche verlangen konnte noch verlangt hat.

C. -

Von der kantonalen Aufsichtsbehörde am 10.

Mai 1941 abgewiesen, halten die Beschwerdeführer mit

den vorliegenden Rekursen an den Beschwerdebegehren

fest.

Die Schuldbetreibungs- wnd Konkurskammer

zieht in Erwägung :

1. -

Die Abtretung streitiger Rechtsansprüche der

Konkursmasse nach Art. 260 SchKG ist eine subsidiäre

Art der Verwertung, die nur dann in Frage kommt, weml

und soweit die Konkursmasse selbst auf die Verfolgung

der betreffenden Ansprüche verzichtet hat. Hier liegt

Schuldbetreibungs- und Konkurarecht. N° 31.

ein Verzicht auf; den Anfechtungsanspruch nicht vor.

Die Konkursmasse hat vielmehr den Anfechtungsproze.'ls

angehoben und in~ kantonalen Verfahren gewisse Summen

• zugesprochen erhalten. Das Urteil des Obergerichts ist

freilich zur Zeit nicht rechtskräftig. Es liegt aber nur an

der Konkursmasse selbst, die Berufung zurückzuziehen,

worauf die Anschlussberufung der Beklagten dahinfällt

und jene Summen rechtskräftig zugesprochen bleiben.

Dieses Prozessergebnis darf durch eine Abtretung des

Prozessführungsrechtes an einzelne Konkursgläubiger nicht

zum Nachteil der Konkursmasse beeinträchtigt werden.

Der Masse steht frei, die Berufung aufrechtzuerhalten

und so einerseits die Möglichkeit einer Erhöhung des

Prozessgewinns auszuwerten, anderseits das Risiko einer

Gutheissung der Anschlussberufung zu laufen. Zieht sie

es aber vor, sich mit dem bereits Erzielten zu begnügen

und den Prozess nicht weiterzuführen -

was in der Macht

der Klägerschaft steht, wenn seitens des Gegners keine

Berufung oder nur eine Anschlussberufung vorliegt -,

so muss ihr zugestanden werden, Abtretungsbegehren

einzelner Gläubiger, wenn überhaupt, so nur unter der

Bedingung zu berücksichtigen, dass ihr das im kantonalen

Verfahren erzielte Prozessergebnis gesichert bleibe. Bei

solcher Prozesslage kommt ein Verzicht auf den Anspruch

als solchen gar nicht in Frage, sondern nur ein Verzicht

auf den· allenfalls im Weiterziehungsverfahren erzielbaren

Mehrgewinn. Art. 260 SchKG lässt sich auf diesen Tat-

bestand nur analog anwenden, in dem Sinne, dass mit

einer Abtretung die Möglichkeit geboten werden darf,

ein noch günstigeres Prozessergebniszu erzielen und den

Mehrgewinn dem Art. 260 Abs. 2 zu unterstellen, wogegen

das von der Konkursmasse bereits erstrittene Ergebnis

ihr vorweg zukommen muss und das Risiko einer Ver-

schlechterung des Prozessergebnisses von den Zessionaren

zu tragen ist. (Vgl. auch BGE 52 In 63 betreffend die

Bedingungen einer Abtretung, wenn die prozessführende

Konkursmasse ein Vergleichsangebot des Gegners anneh-

Schuldbetreibungs. lll1d Konkursrecht. N0 32.

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men will.) Im vorliegenden Falle wären übrigens Konkurs-

verwaltung und Gläubigerausschuss nach den ihnen zu-

stehenden Vollmachten ohne weiteres berechtigt gewesen,

die Berufung zurückzuziehen.

2. -

Der Rekurs der Solothurner Handelsbank ist

als missbräuchlich mit den Kanzleikosten zu belegen

(Art. 63 Abs. 2 des Gebührentarifs); verfolgt sie doch

damit nicht ihr Interesse als Konkursgläubigerin noch

ein Interesse der Konkursmasse, sondern das entgegen-

gesetzte Interesse als Anfechtungsbeklagte.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammel' :

Die Rekurse werden abgewiesen.

32. Sentenza 13 giugno 1941 nella causa Bulloni.

Non solo i termini ehe il debitore deve osservare, ma anche quelli

imposti al creditore sono prorogati dalle ferie a' sensi deIl'art .. 63

LEF (cambiamento di giurisprudenza).

Nicht nu,r die vom Schuldner, sondern auch die vom Gläubiger

einzuhaltenden Fristen werden durch die Betr!libungsferien

nach Massgabe von Art. 63 SchKG verlängert (Anderung der

Rechtsprechung).

Les feries de poursuites visOOs a l'art. 63 LP prolongent non seule-

ment les delais que le debiteur doit observer, mais encore ceux

que le creancier est tenu de respecter (changement de juris.

prudence).

Estratto dai considerandi :

La querelata decisione dell'Autorita cantonale di vigi-

lanza e stata intimata al Bulloni il 21 maggio 1941. TI cre-

ditöre ricorrente pretende che i1 termine per ricorrere non

spirava il 31 maggio, ma il 10 giugno, giorno in cui egli

inoltro il ricorso. Infatti, cosl argomenta, il 31 maggio

cadeva neUe ferie di Pentecoste e, in virtiJ. dell'art. 63 LEF,

il termine di ricorso restava prorogato sino all'undici

giugno.

Secondo l'attuale giurisprudenza (RU 54 In 113:

51 In 139), solo i termini ehe i1 debitore deve osservare e

non quelli imposti al crerutore sono prorogati dalle ferie