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Schuldhetreihungs- und Konkursrecht. N0 31.
:n. Entse.heid VOin 29. Mai 1941 i. S. Solothurner Handelsbank
und Konsorten.
Abtretung streitige?' Rechtsansprüche der Konkursmasse, Art. 260
SchKG:
I. Analoge Anwendung dieser Vorschrift, weIUl die Konkurs-
masse den Anspruch eingeklagt und in kantonaler Instanz
einen Teilbetrag erstritten hat, der ihr bei Rückzug der Berufung
an das Bundesgericht angesichts blosser Anschlussberufung des
Beklagten endgültig zugesprochen bleibt : Will die Konkurs-
masse in solcher Weise auf einen hähern Prozessgewiun ver-
zichten, so kann sie die Ansprüche analog Art, 260 SchKG den
Gläubigern zur 'Veiterverfolgung der Klage anbieten unter
der Bedingung vorgängiger Leistung des bisherigen Prozess-
ergebnisses an die Masse.
2. Dem Anspruchsgegner, auch weIUl er zugleich Konkursgläu-
biger ist, steht nicht zu, wegen der Modalitäten der Abtretung
Beschwerde zu führen zu dem Zweck, den Interessen der Kon-
kursmasse entgegenzutreten.
Cession de prüentions litigieuse8 de la masse, art. 260 LP.
1. Application de cette dispcsition, par analogie, au cas Oil Ia
masse a fait valoir la pretention en justice et a obtenu une
partie de ce qu'elle reclamait, partie qui lui resterait acquisc
meme si elle retirait son recours au TF en raison du fait que
Ie defendeur s'est contente de se joindre a ce recours; Si Ia
masse entend renoncer de cette faQon a ce qui pourrait Iui etre
alloue en sus de ce qu'elle a deja obtenu, il lui appartient
d'offrir aux creanciers, par analogie avec le cas prevu a l'art. 260,
de leur ceder la'pretention pour la continuation du proces, sous
cette reserve qu'Hs Iui verseront au pr6alable ce qui Iui a deja
ete accorde.
2. Il n'appartient pas au defendeur, meme s'il est en meme temps
creancier du failli, de former une plainte en raison des modalites
de Ia cession, aux fins de s'oppcser a ce qui est dans l'interet
de Ia masse.
.
Ce88ione di pretese litigiose della massa, an. 260 LEJi'.
1. Applicazione analogetica di questo disposto al caso in cui Ia
massa ha fatto valere giudiziahnente Ia pretesa e ha ottenuto
una parte di quanto chiedeva, parte che le resterebbe acquisita
anche se ritirasse il suo ricorso al Tribunale federale cui il
convenuto ha ricorso soltanto adesivamente: Se la massa
intende rinunciare in tale modo a cio che le potrebbe essere
accordato in piu di quanto gia riconosciutole, pub offrire ai
creditori, per analogia col caso previsto dall'art. 260, Ia ces-
sione della pretesa per la continuazione deI processo, con Ia
riserva che essi le verseranno preventivamente cib che le e gilt
stato riccnosciuto.
2. Il convenuto, anche se neUo stesso tempo €I creditore deI fallito,
non ha il diritto di formulare reclamo a motivo delle modalita
delIa cessione aHo scopc di oppcrsi agli interessi della massa.
Schuldhetreibungs- und Konkursrecht. N0 31.
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A. -
Die Anfechtungsklage der Konkursmasse der
A.-G. Obrecht & Oie in Grenchen gegen die Solothurner
Handelsbank wurde durch Urteil des Obergerichts des
Kantons Solothurn vom 25. Juni 1940 teilweise gutge-
heissen und die Beklagte zur Zahlung von Fr. 35,000.-
mit Zins für 11 Jahre und Prozesskosten verurteilt.
Gegen dieses Urteil legte die Konkursmasse Berufung
an das Bundesgericht ein. Die Beklagte schloss sich der
Berufung an mit dem Antrag auf gänzliche Abweisung
der Klage. Gestützt auf einen Beschluss des Gläubiger-
ausschusses (Delegationsausschusses) erliess nun die Kon-
kursverwaltung am 14. März 1941 ein Zirkularschreiben
an die Konkursgläubiger; sie gab diesen bekannt, dass
die Masse die an das Bundesgericht erklärte Berufung
zurückziehen werde,' sofern nicht einzelne Gläubiger
Abtretung im Sinne von Art. 260 SchKG verlangen und,
als Bedingung für die Abtretungsbescheinigung, der Masse
die vom Obergericht zugesprochenen Beträge vergüten.
B. -
Drei Konkursgläubiger verlangten Abtretung,
führten jedoch Beschwerde wegen der erwähnten Bedin-
gung, die mit Art. 260 SchKG nicht vereinbar sei. Im
gleichen Sinne beschwerte sich die Solothurner Handels-
bank in ihrer Eigenschaft als Konkursgläubigerin, obwohl
sie natürlich nicht Abtretung der gegen sie selbst gerich -
teten Ansprüche verlangen konnte noch verlangt hat.
C. -
Von der kantonalen Aufsichtsbehörde am 10.
Mai 1941 abgewiesen, halten die Beschwerdeführer mit
den vorliegenden Rekursen an den Beschwerdebegehren
fest.
Die Schuldbetreibungs- wnd Konkurskammer
zieht in Erwägung :
1. -
Die Abtretung streitiger Rechtsansprüche der
Konkursmasse nach Art. 260 SchKG ist eine subsidiäre
Art der Verwertung, die nur dann in Frage kommt, weml
und soweit die Konkursmasse selbst auf die Verfolgung
der betreffenden Ansprüche verzichtet hat. Hier liegt
Schuldbetreibungs- und Konkurarecht. N° 31.
ein Verzicht auf; den Anfechtungsanspruch nicht vor.
Die Konkursmasse hat vielmehr den Anfechtungsproze.'ls
angehoben und in~ kantonalen Verfahren gewisse Summen
• zugesprochen erhalten. Das Urteil des Obergerichts ist
freilich zur Zeit nicht rechtskräftig. Es liegt aber nur an
der Konkursmasse selbst, die Berufung zurückzuziehen,
worauf die Anschlussberufung der Beklagten dahinfällt
und jene Summen rechtskräftig zugesprochen bleiben.
Dieses Prozessergebnis darf durch eine Abtretung des
Prozessführungsrechtes an einzelne Konkursgläubiger nicht
zum Nachteil der Konkursmasse beeinträchtigt werden.
Der Masse steht frei, die Berufung aufrechtzuerhalten
und so einerseits die Möglichkeit einer Erhöhung des
Prozessgewinns auszuwerten, anderseits das Risiko einer
Gutheissung der Anschlussberufung zu laufen. Zieht sie
es aber vor, sich mit dem bereits Erzielten zu begnügen
und den Prozess nicht weiterzuführen -
was in der Macht
der Klägerschaft steht, wenn seitens des Gegners keine
Berufung oder nur eine Anschlussberufung vorliegt -,
so muss ihr zugestanden werden, Abtretungsbegehren
einzelner Gläubiger, wenn überhaupt, so nur unter der
Bedingung zu berücksichtigen, dass ihr das im kantonalen
Verfahren erzielte Prozessergebnis gesichert bleibe. Bei
solcher Prozesslage kommt ein Verzicht auf den Anspruch
als solchen gar nicht in Frage, sondern nur ein Verzicht
auf den· allenfalls im Weiterziehungsverfahren erzielbaren
Mehrgewinn. Art. 260 SchKG lässt sich auf diesen Tat-
bestand nur analog anwenden, in dem Sinne, dass mit
einer Abtretung die Möglichkeit geboten werden darf,
ein noch günstigeres Prozessergebniszu erzielen und den
Mehrgewinn dem Art. 260 Abs. 2 zu unterstellen, wogegen
das von der Konkursmasse bereits erstrittene Ergebnis
ihr vorweg zukommen muss und das Risiko einer Ver-
schlechterung des Prozessergebnisses von den Zessionaren
zu tragen ist. (Vgl. auch BGE 52 In 63 betreffend die
Bedingungen einer Abtretung, wenn die prozessführende
Konkursmasse ein Vergleichsangebot des Gegners anneh-
Schuldbetreibungs. lll1d Konkursrecht. N0 32.
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men will.) Im vorliegenden Falle wären übrigens Konkurs-
verwaltung und Gläubigerausschuss nach den ihnen zu-
stehenden Vollmachten ohne weiteres berechtigt gewesen,
die Berufung zurückzuziehen.
2. -
Der Rekurs der Solothurner Handelsbank ist
als missbräuchlich mit den Kanzleikosten zu belegen
(Art. 63 Abs. 2 des Gebührentarifs); verfolgt sie doch
damit nicht ihr Interesse als Konkursgläubigerin noch
ein Interesse der Konkursmasse, sondern das entgegen-
gesetzte Interesse als Anfechtungsbeklagte.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammel' :
Die Rekurse werden abgewiesen.
32. Sentenza 13 giugno 1941 nella causa Bulloni.
Non solo i termini ehe il debitore deve osservare, ma anche quelli
imposti al creditore sono prorogati dalle ferie a' sensi deIl'art .. 63
LEF (cambiamento di giurisprudenza).
Nicht nu,r die vom Schuldner, sondern auch die vom Gläubiger
einzuhaltenden Fristen werden durch die Betr!libungsferien
nach Massgabe von Art. 63 SchKG verlängert (Anderung der
Rechtsprechung).
Les feries de poursuites visOOs a l'art. 63 LP prolongent non seule-
ment les delais que le debiteur doit observer, mais encore ceux
que le creancier est tenu de respecter (changement de juris.
prudence).
Estratto dai considerandi :
La querelata decisione dell'Autorita cantonale di vigi-
lanza e stata intimata al Bulloni il 21 maggio 1941. TI cre-
ditöre ricorrente pretende che i1 termine per ricorrere non
spirava il 31 maggio, ma il 10 giugno, giorno in cui egli
inoltro il ricorso. Infatti, cosl argomenta, il 31 maggio
cadeva neUe ferie di Pentecoste e, in virtiJ. dell'art. 63 LEF,
il termine di ricorso restava prorogato sino all'undici
giugno.
Secondo l'attuale giurisprudenza (RU 54 In 113:
51 In 139), solo i termini ehe i1 debitore deve osservare e
non quelli imposti al crerutore sono prorogati dalle ferie