Volltext (verifizierbarer Originaltext)
130
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 28.
andern Sinne liegt dem Betreibungsamt auch ohne Be- ·
gehren eines Beteiligten ob, sobald es auf irgendeine Weise
erfährt, dass die derzeitige Bemessung den Verhältnissen
nicht mehr entspricht.
Daraus folgt nun aber, dass eine während der Dauer
einer Lohnpfändung vorzunehmende Erhöhung derselben
grundsätzlich nur dem betreffenden Gläubiger bzw. der
betreffenden Pfändungsgruppe zugute kommen kann.
Nachgehende Gläubiger kommen erst zum Zuge, wenn
jene vorgehende Lohnpfändung abgelaufen ist (es wäre
denn, dass diese wegen gänzlicher Befriedigung der Gläu-
biger, zu deren Gunsten sie wirkte, vorzeitig aufgehört
hat). Auch im vorliegenden F{tlle ist grundsätzlich das
Gruppenvorrecht der Rekurrentin gegenüber den Kindern
des Schuldners zu beachten, gemäss den Anträgen 1 und 2.
Es steht nicht entgegen, dass die Kinder anscheinend
Unterhaltsansprüche in Betreibung gesetzt haben, die vor
dem Notbedarf des Schuldners nicht Halt machen, son-
dern auch an dem zur Fristung des Notbedarfs erforder-
lichen Arbeitsverdienst des Schuldners teilhaben. Denn
gleiches gilt ja für die in Betreibung gesetzten Forderungen
der Rekurrentin.
Vorbehalten bleibt allerdings, denjenigen Teilbetrag der
am 23. Juni 1952 vorgenommenen Erhöhung der Lohn-
pfändung um Fr. 70.- im Monat ohne weiteres den Kin-
dern zuzuweisen, der allenfalls der Rekurrentin seinerzeit
am 11. August 1951 zum vornherein gerade deshalb vor-
enthalten worden sein mag, weil er nach Ansicht des Be-
treibungsamtes den Notbedarf der engern Familie des
Schuldners (eben der Kinder) zu decken bestimmt war.
Soweit dies zutreffen sollte, müsste es dabei sein Bewenden
haben, und es wäre das Gruppenvorrecht der Rekurrentin '
auf den Restbetrag beschränkt.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird begründet erklärt und der angefoch-
tene Entscheid aufgehoben.
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 29.
131
29. Auszug aus dem Entscheid vom 23. Mai 1952 i.S. Zbinden.
Liegenschaftsverwertung, Bdastung des ErBteigerers mit den Ver-
wertungskosten (Art. 49 lit. a VZG): Von dieser Belastung sind
ausgenommen die nicht tarifierten Kosten, wie z.B. diejenigen
der (allenfalls wiederholten) Vorzeigung der Liegenschaft an
Interessenten.
Realisation des immeubles, frais de realisation incombant d l'adju-
dicataire (art. 49 lettre a ORI) : L'adjudicataire n'a pas a sup-
porter les frais non tarifäs, tels que les frais occasionnes par les
demandes de visites de l'immeuble.
Realizzazione di immobili, spese di realizzazione incombenti all'ag-
giudicatario (art. 49 lett. a RRF). L'aggiudicatario non deve
sopportare le spese non tariffate, p. es. quelle occasionate <lalle
domande di visitare !'immobile.
Aus dem Tatbestand :
Im Liquidationsverfahren zufolge Nachlassvertrages mit
Vermögensabtretung der Gehr. Brack A.-G., Textilfabrik
in Stansstad, ersteigerte der Rekurrent die Fabrikliegen-
schaft zum Preise von Fr. 130 000.- und übernahm die
Zugehör für den dafür verlangten Pauschalpreis. Nach den
Steigerungsbedingungen (laut Formular VZG Nr. 13 K)
hatte er die Verwertungskosten ohne Abrechnung am
Erwerbspreis bar zu bezahlen (entsprechend Art. 49 lit. a
VZG). Der Liquidator stellte ihm für diese Kosten Rech-
nung im Betrage von Fr. 3 652.25. Darüber beschwerte er
sich beim Gläubigerausschuss und bei der kantonalen Auf-
sichtsbehörde erfolglos. Er zog deren Entscheid an das
Bundesgericht weiter.
Die Schu"ldbetreibungs- und Konkurskammer
erklärt die Art. 10 und 36 Abs. 4 des Gebührentarifs auch
im Liquidationsverfahren zufolge Nachlassvertrages mit
Vermögensabtretung als anwendbar (vgl. die Art. 56 und
66 Abs. 3 des Tarifs). Es ist genau abzuklären, welche
Rechnungsposten auf Verwaltungs- und welche auf Ver-
wertungskosten (und zwar solche der Liegenschaft als des
einzigen Steigerungsobjektes) entfallen ...
132
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 29.
4. -
Aber auch was zu den Kosten der Liegenschafts-
verwertung gehört, fällt nicht alles zu Lasten des Erstei-
gerers. Die Sondervorschrift des Art. 49 lit a VZG ist nicht
ausdehnend auszulegen. Gewiss hat sie nicht nur die bei
jeder Liegenschaftsverwertung vorkommenden Massnah-
men und damit verbundenen Kosten im Auge, sondern be-
zieht sich auch auf« aussergewöhnliche Kosten, wie sie ins-
besondere durch Einstellung und wiederholte Bekannt-
machung der Steigerung infolge Bestreitung des Lastenver-
zeichnisses, Beschwerden, denen aufschiebende Wirkung
beigelegt wird, Aufhebung des Zuschlages wegen Zahlungs-
verzuges verursacht werden)) (BGE 61 III 148). Allein es
wäre unangebracht, zu Lasten des Ersteigerers auch solche
Verwertungskosten zu legen, die, wie die Kosten der (allen-
falls wiederholten) Vorzeigung der Liegenschaft an Inte-
ressenten, in ihrem je nach dem Umfange der betreffenden
Bemühungen sehr verschieden hohen Betrage an der Stei-
gerungsverhandlung noch gar nicht feststehen, weil sie eben
als nicht tarifierte Kosten erst noch von der Aufsichts-
behörde zu bestimmen sein werden. Es ist auch kein Grund
dafür ersichtlich, weshalb der Ersteigerer um so mehr Ver-
wertungskosten zu tragen haben sollte, je mehr und mit je
grösserem Erfolg sich das Steigerungsamt oder der Liqui-
dator um die Erzielung eines hohen Erlöses durch Anspor-
nung des Wettstreites der Interessenten bemüht hat. Dieser
Erfolg kommt ja der Liquidationsmasse, allenfalls Pfand-
gläubigern, zugute, weshalb es füglich bei der Belastung
der Masse oder gegebenenfalls von Pfandgläubigern (vgl.
Art. 262 Abs. 2 SchKG} zu bleiben hat. Gerade die nicht
tarifierten Verrichtungen bergen die Gefahr überraschend
hoher nachträglicher Kostenrechnungen in sich, womit
nach dem Gesagten der Ersteigerer nicht belastet zu wer-
den verdient (auch wenn der Rechnungsbetrag als solcher
nach Massgabe von Art. 36 Abs. 4 des Tarifs, aber eben zu
Lasten der Liquidationsmasse, als begründet erscheint}.
Dagegen darf Art. 49 lit. a VZG sehr wohl auf « durch die
Umstände gebotene ii schriftliche Auskünfte oder Ein-
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 30.
133
ladungen zur Teilnahme an der Steigerung sowie auf gross
aufgezogene Bekanntmachungen angewendet werden, was
eben tarifierte Verrichtungen sind.
30. Entscheid vom 15. Mai 1952 i. S. Konkursamt Schlieren.
KoUokati-Onsprozess im Konkurs. Prozessgewinn. Art. 250 z und a
SchKG. Art. 66 KV.
Ko.llokation eines Konkursgläubigers gemäss seiner Eingabe
Jedoch mit Hinweis auf einen von der Konkursverwaltung mit
ihm V?r AufstellUil!S de~ Kollokationsplanes abgeschlossenen
Vergle10h, wonach sich diese Ansprüche auf einen bestimmten
B~trag verring~rn, falls die Kollokation unangefochten bleibt.
Eme .Kollokat10n~klage anderer Gläubiger ist mit Rücksicht
auf d1esen._Vergle10h nur zulässig, wenn sie eine Herabsetzung
der ~pruch~ des Beklagten auf einen noch geringem Betrag
als <l:rn Vergle10hs~umme. verlangen wollen. Führt der Prozess
zu diesem Ergebnis, worm besteht alsdann der Prozessgewinn
der Kläger im Sinne von Art. 250 Abs. 3 SchKG 1
Proces au sujet de la collocation. Gain du proces. Art. 250 al. 2 et 3
LP, 66 OF.
Creancier colloque -pour le montant t.otal de ses productions, etant
e~tendu tou~e[01s, selon transact10n passee avec l'administra-
t10n de la fäilhte, avant l'etablissement de l'etat de collocation
que ces productions seront reduites a un montant determinJ
d~ le ca~ ou_ l'etat d~ collocation ne serait pas attaque par
d autres creanmers. Eu egard a une telle transaction une action
en contestation de la part d'autres creanciers n'est admissible
q!1e !3'ils demandent que les pretentions du defendeur soient
redmtes. a un _montan~ infärieur a celui qui a ete fixe dans la
transact10n. Si le proces conduit a ce resultat, en quoi consiste
alors pour le demandeur le gain du proces, dans le sens de
l'art. 250 al. 3 LP 1
Processo concernente la graduatoria. Guadagno del processo. Art. 250
cp„ 2 e ~ LEF; art. 66 Reg. Fall.
Iscr1z10ne m gra:duatoria del credito insinuato nell'importo indi-
c~to dal cred1tore, tuttavia con l'annotazione di una transa-
z10ne, conclusa con l'amministrazione del fallimento prima
dell'~llestimento della ~aduatoria, secondo cui l'importo del
cred1t<;i sarebbe stato ridotto qualora la graduatoria non fosse
stata impugnata da altri creditori. Un'azione di contestazione
d~lla graduatoria. degli altri creditori e ammissibile, a motivo
di detta transaz10ne, soltanto se e volta ad ottenere ehe le
pretese del .c?nvenuto siano ridotte ad un importo inferiore a
quello s~ab1hto i:ella transazione. Se il processo conduce a
questo r1sultato, m ehe consiste per gli attori il guadagno del
processo a' sensi dell'art. 250 cp. 3 LEF ?