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78_III_131

BGE 78 III 131

Bundesgericht (BGE) · 1952-01-01 · Deutsch CH
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 28.

andern Sinne liegt dem Betreibungsamt auch ohne Be- ·

gehren eines Beteiligten ob, sobald es auf irgendeine Weise

erfährt, dass die derzeitige Bemessung den Verhältnissen

nicht mehr entspricht.

Daraus folgt nun aber, dass eine während der Dauer

einer Lohnpfändung vorzunehmende Erhöhung derselben

grundsätzlich nur dem betreffenden Gläubiger bzw. der

betreffenden Pfändungsgruppe zugute kommen kann.

Nachgehende Gläubiger kommen erst zum Zuge, wenn

jene vorgehende Lohnpfändung abgelaufen ist (es wäre

denn, dass diese wegen gänzlicher Befriedigung der Gläu-

biger, zu deren Gunsten sie wirkte, vorzeitig aufgehört

hat). Auch im vorliegenden F{tlle ist grundsätzlich das

Gruppenvorrecht der Rekurrentin gegenüber den Kindern

des Schuldners zu beachten, gemäss den Anträgen 1 und 2.

Es steht nicht entgegen, dass die Kinder anscheinend

Unterhaltsansprüche in Betreibung gesetzt haben, die vor

dem Notbedarf des Schuldners nicht Halt machen, son-

dern auch an dem zur Fristung des Notbedarfs erforder-

lichen Arbeitsverdienst des Schuldners teilhaben. Denn

gleiches gilt ja für die in Betreibung gesetzten Forderungen

der Rekurrentin.

Vorbehalten bleibt allerdings, denjenigen Teilbetrag der

am 23. Juni 1952 vorgenommenen Erhöhung der Lohn-

pfändung um Fr. 70.- im Monat ohne weiteres den Kin-

dern zuzuweisen, der allenfalls der Rekurrentin seinerzeit

am 11. August 1951 zum vornherein gerade deshalb vor-

enthalten worden sein mag, weil er nach Ansicht des Be-

treibungsamtes den Notbedarf der engern Familie des

Schuldners (eben der Kinder) zu decken bestimmt war.

Soweit dies zutreffen sollte, müsste es dabei sein Bewenden

haben, und es wäre das Gruppenvorrecht der Rekurrentin '

auf den Restbetrag beschränkt.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:

Der Rekurs wird begründet erklärt und der angefoch-

tene Entscheid aufgehoben.

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 29.

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29. Auszug aus dem Entscheid vom 23. Mai 1952 i.S. Zbinden.

Liegenschaftsverwertung, Bdastung des ErBteigerers mit den Ver-

wertungskosten (Art. 49 lit. a VZG): Von dieser Belastung sind

ausgenommen die nicht tarifierten Kosten, wie z.B. diejenigen

der (allenfalls wiederholten) Vorzeigung der Liegenschaft an

Interessenten.

Realisation des immeubles, frais de realisation incombant d l'adju-

dicataire (art. 49 lettre a ORI) : L'adjudicataire n'a pas a sup-

porter les frais non tarifäs, tels que les frais occasionnes par les

demandes de visites de l'immeuble.

Realizzazione di immobili, spese di realizzazione incombenti all'ag-

giudicatario (art. 49 lett. a RRF). L'aggiudicatario non deve

sopportare le spese non tariffate, p. es. quelle occasionate <lalle

domande di visitare !'immobile.

Aus dem Tatbestand :

Im Liquidationsverfahren zufolge Nachlassvertrages mit

Vermögensabtretung der Gehr. Brack A.-G., Textilfabrik

in Stansstad, ersteigerte der Rekurrent die Fabrikliegen-

schaft zum Preise von Fr. 130 000.- und übernahm die

Zugehör für den dafür verlangten Pauschalpreis. Nach den

Steigerungsbedingungen (laut Formular VZG Nr. 13 K)

hatte er die Verwertungskosten ohne Abrechnung am

Erwerbspreis bar zu bezahlen (entsprechend Art. 49 lit. a

VZG). Der Liquidator stellte ihm für diese Kosten Rech-

nung im Betrage von Fr. 3 652.25. Darüber beschwerte er

sich beim Gläubigerausschuss und bei der kantonalen Auf-

sichtsbehörde erfolglos. Er zog deren Entscheid an das

Bundesgericht weiter.

Die Schu"ldbetreibungs- und Konkurskammer

erklärt die Art. 10 und 36 Abs. 4 des Gebührentarifs auch

im Liquidationsverfahren zufolge Nachlassvertrages mit

Vermögensabtretung als anwendbar (vgl. die Art. 56 und

66 Abs. 3 des Tarifs). Es ist genau abzuklären, welche

Rechnungsposten auf Verwaltungs- und welche auf Ver-

wertungskosten (und zwar solche der Liegenschaft als des

einzigen Steigerungsobjektes) entfallen ...

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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 29.

4. -

Aber auch was zu den Kosten der Liegenschafts-

verwertung gehört, fällt nicht alles zu Lasten des Erstei-

gerers. Die Sondervorschrift des Art. 49 lit a VZG ist nicht

ausdehnend auszulegen. Gewiss hat sie nicht nur die bei

jeder Liegenschaftsverwertung vorkommenden Massnah-

men und damit verbundenen Kosten im Auge, sondern be-

zieht sich auch auf« aussergewöhnliche Kosten, wie sie ins-

besondere durch Einstellung und wiederholte Bekannt-

machung der Steigerung infolge Bestreitung des Lastenver-

zeichnisses, Beschwerden, denen aufschiebende Wirkung

beigelegt wird, Aufhebung des Zuschlages wegen Zahlungs-

verzuges verursacht werden)) (BGE 61 III 148). Allein es

wäre unangebracht, zu Lasten des Ersteigerers auch solche

Verwertungskosten zu legen, die, wie die Kosten der (allen-

falls wiederholten) Vorzeigung der Liegenschaft an Inte-

ressenten, in ihrem je nach dem Umfange der betreffenden

Bemühungen sehr verschieden hohen Betrage an der Stei-

gerungsverhandlung noch gar nicht feststehen, weil sie eben

als nicht tarifierte Kosten erst noch von der Aufsichts-

behörde zu bestimmen sein werden. Es ist auch kein Grund

dafür ersichtlich, weshalb der Ersteigerer um so mehr Ver-

wertungskosten zu tragen haben sollte, je mehr und mit je

grösserem Erfolg sich das Steigerungsamt oder der Liqui-

dator um die Erzielung eines hohen Erlöses durch Anspor-

nung des Wettstreites der Interessenten bemüht hat. Dieser

Erfolg kommt ja der Liquidationsmasse, allenfalls Pfand-

gläubigern, zugute, weshalb es füglich bei der Belastung

der Masse oder gegebenenfalls von Pfandgläubigern (vgl.

Art. 262 Abs. 2 SchKG} zu bleiben hat. Gerade die nicht

tarifierten Verrichtungen bergen die Gefahr überraschend

hoher nachträglicher Kostenrechnungen in sich, womit

nach dem Gesagten der Ersteigerer nicht belastet zu wer-

den verdient (auch wenn der Rechnungsbetrag als solcher

nach Massgabe von Art. 36 Abs. 4 des Tarifs, aber eben zu

Lasten der Liquidationsmasse, als begründet erscheint}.

Dagegen darf Art. 49 lit. a VZG sehr wohl auf « durch die

Umstände gebotene ii schriftliche Auskünfte oder Ein-

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 30.

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ladungen zur Teilnahme an der Steigerung sowie auf gross

aufgezogene Bekanntmachungen angewendet werden, was

eben tarifierte Verrichtungen sind.

30. Entscheid vom 15. Mai 1952 i. S. Konkursamt Schlieren.

KoUokati-Onsprozess im Konkurs. Prozessgewinn. Art. 250 z und a

SchKG. Art. 66 KV.

Ko.llokation eines Konkursgläubigers gemäss seiner Eingabe

Jedoch mit Hinweis auf einen von der Konkursverwaltung mit

ihm V?r AufstellUil!S de~ Kollokationsplanes abgeschlossenen

Vergle10h, wonach sich diese Ansprüche auf einen bestimmten

B~trag verring~rn, falls die Kollokation unangefochten bleibt.

Eme .Kollokat10n~klage anderer Gläubiger ist mit Rücksicht

auf d1esen._Vergle10h nur zulässig, wenn sie eine Herabsetzung

der ~pruch~ des Beklagten auf einen noch geringem Betrag

als <l:rn Vergle10hs~umme. verlangen wollen. Führt der Prozess

zu diesem Ergebnis, worm besteht alsdann der Prozessgewinn

der Kläger im Sinne von Art. 250 Abs. 3 SchKG 1

Proces au sujet de la collocation. Gain du proces. Art. 250 al. 2 et 3

LP, 66 OF.

Creancier colloque -pour le montant t.otal de ses productions, etant

e~tendu tou~e[01s, selon transact10n passee avec l'administra-

t10n de la fäilhte, avant l'etablissement de l'etat de collocation

que ces productions seront reduites a un montant determinJ

d~ le ca~ ou_ l'etat d~ collocation ne serait pas attaque par

d autres creanmers. Eu egard a une telle transaction une action

en contestation de la part d'autres creanciers n'est admissible

q!1e !3'ils demandent que les pretentions du defendeur soient

redmtes. a un _montan~ infärieur a celui qui a ete fixe dans la

transact10n. Si le proces conduit a ce resultat, en quoi consiste

alors pour le demandeur le gain du proces, dans le sens de

l'art. 250 al. 3 LP 1

Processo concernente la graduatoria. Guadagno del processo. Art. 250

cp„ 2 e ~ LEF; art. 66 Reg. Fall.

Iscr1z10ne m gra:duatoria del credito insinuato nell'importo indi-

c~to dal cred1tore, tuttavia con l'annotazione di una transa-

z10ne, conclusa con l'amministrazione del fallimento prima

dell'~llestimento della ~aduatoria, secondo cui l'importo del

cred1t<;i sarebbe stato ridotto qualora la graduatoria non fosse

stata impugnata da altri creditori. Un'azione di contestazione

d~lla graduatoria. degli altri creditori e ammissibile, a motivo

di detta transaz10ne, soltanto se e volta ad ottenere ehe le

pretese del .c?nvenuto siano ridotte ad un importo inferiore a

quello s~ab1hto i:ella transazione. Se il processo conduce a

questo r1sultato, m ehe consiste per gli attori il guadagno del

processo a' sensi dell'art. 250 cp. 3 LEF ?